Aktuelle AGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HOLLEN CZ s.r.o. – Tschechische Republik gültig ab dem 1. 2. 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HOLLEN CZ s. r. o., in der Tschechischen Republik
gültig ab 1. 2. 2025
Artikel 1
Einleitende Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer – HOLLEN CZ s.r.o., mit Sitz: Jiráskova 528/51, Mladá Boleslav II, 293 01 Mladá Boleslav, IČO: 28978013, DIČ: CZ 28978013, die im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag, Abteilung C, Einlage 157357 eingetragen ist, und dem Auftraggeber – der Partei, die beim Auftragnehmer Dienstleistungen gemäß Artikel 3 dieser AGB bestellt, es sei denn, der Auftragnehmer und der Auftraggeber schließen einen besonderen Dienstleistungsvertrag ab, in dem die Anwendung dieser AGB ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Artikel 2
Definition einiger Begriffe
2.1 Auftragnehmer – die in Punkt 1.1 dieser AGB genannte juristische Person, die gemäß diesen AGB Dienstleistungen erbringt (d.h. HOLLEN CZ s.r.o.).
2.2 Auftraggeber – die juristische Person, die beim Auftragnehmer Dienstleistungen gemäß diesen AGB bestellt.
2.3 Abnehmer – die juristische Person, für die die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die Dienstleistungen gemäß diesen AGB beziehen; der Abnehmer und der Auftraggeber können, müssen aber nicht dieselbe Person sein.
2.4 Komponente – Teil, Bauteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder jede beliebige Kombination davon, die sich auf die gemäß diesen AGB erbrachte Dienstleistung bezieht.
2.5 Bestellung – Dokument, mit dem der Auftraggeber einen bestimmten Auftrag bestellt und das gemäß Artikel 4 dieser AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird. Durch die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer gemäß Artikel 4 dieser AGB kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zustande.
2.6 Auftrag – Dienstleistung oder Dienstleistungspaket gemäß diesen AGB, die sich auf Komponenten beziehen und auf der Grundlage einer bestimmten Bestellung erbracht werden.
2.7 Verantwortliche Person für den Arbeitsablauf – verantwortliche Person auf Seiten des Auftraggebers (meistens eine für Qualität, Einkauf, Logistik oder Produktion zuständige Person), die für den jeweiligen Auftrag in der Bestellung benannt ist, oder eine Person, deren solche Stellung durch Punkt 10.4 dieser AGB und seine Unterpunkte anerkannt wird; diese Person kann auf Entscheidung des Auftraggebers auch eine Person auf Seiten des Abnehmers (oder auch eine andere dritte Person) sein, deren Handlungen in einem solchen Fall den Auftraggeber im Sinne dieser AGB direkt verpflichten.
2.8 Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen – jede vom Auftraggeber in der Bestellung für diese Position benannte Person oder eine Person, deren solche Stellung durch Punkt 10.5 dieser AGB anerkannt wird; diese Person kann auf Entscheidung des Auftraggebers auch eine Person auf Seiten des Abnehmers (oder auch eine andere dritte Person) sein, deren Handlungen in einem solchen Fall den Auftraggeber im Sinne dieser AGB direkt verpflichten.
2.9 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter oder andere kooperierende Personen des Auftragnehmers (natürliche Personen – Unternehmer, juristische Personen), bzw. dessen Subunternehmer, die die Erbringung der Dienstleistungen gemäß diesen AGB im Namen des Auftragnehmers für den Auftraggeber sicherstellen; dazu gehören insbesondere Operatoren, Techniker, Residenten, Koordinatoren.
2.9.1Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die für den jeweiligen Auftrag in der Bestellung benannt ist; als Techniker gilt automatisch auch dessen direkte Vorgesetzte oder eine andere Person, die ihn nachweislich in dieser Position ersetzt oder in seiner Abwesenheit vertritt.
2.10 Arbeitsablauf – wesentliche betriebliche schriftliche Dokumentation, die insbesondereine detaillierte Beschreibung der einzelnen, an den Komponenten durchgeführten Schritte – Handlungen, die Gegenstand der Auftragsausführung sind, enthält.
2.11 Bericht – Datenausgabe, die sich auf einen bestimmten Auftrag für einen bestimmten Zeitraum bezieht und vom Auftragnehmer für den Auftraggeber oder Abnehmer erstellt wird. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die aufgewendete Zeit (Zeitaufwand für die Auftragsausführung in einem bestimmten Zeitraum) und ausgewählte Informationen über die Komponenten, auf die sich der Auftrag bezieht. Berichte dienen der laufenden Überwachung der Auftragsausführung oder besonderer Indikatoren, die sich unmittelbar auf die Auftragsausführung beziehen (z.B. Verwaltung, Stillstandzeiten, Logistik – einschließlich der Anzahl der Paletten, Transporte, Fahrten, der für logistische Operationen aufgewendeten Zeit).
2.12 Arbeitsbericht – Dokument, das Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen bestätigt und als Grundlage für die Rechnungsstellung dient.
2.13 8D-Bericht – gängige und in der Automobilindustrie standardmäßig verwendete Methode zur Verbesserung der Prozessqualität und zur Lösung verschiedener Probleme mit dem Ziel, das Problem zu identifizieren, zu beheben und eine Wiederholung zu verhindern; sie ist nützlich zur Verbesserung der Qualität von Produkten, Produktion und Dienstleistungen; sie führt vorübergehende oder dauerhafte Korrekturmaßnahmen auf der Grundlage einer statistischen Analyse des Problems ein und konzentriert sich auf die Ursache des Problems.
2.14 MetriQ – elektronische Anwendung des Auftragnehmers, die zur Digitalisierung des Arbeitsplatzes dient und sich insbesondere auf die digitale Erfassung, Verteilung und Präsentation von Daten zu einzelnen Aufträgen sowie auf das elektronische Teilen von für den Auftrag wichtigen Dokumenten konzentriert. MetriQ hat den Charakter einer Cloud-Lösung, ist ein Computerprogramm und urheberrechtlich geschützt, wobei der Auftraggeber das Recht hat, es nach Abschluss des entsprechenden Lizenzvertrags zu nutzen. Der Auftraggeber kann MetriQ im Umfang und auf die Weise nutzen, die in Artikel 16 dieser AGB angegeben sind.
2.14.1 Eigenständiger Lizenzvertrag ist ein besonderer Vertrag, der unabhängig von einem bestimmten Auftrag ist, als „Lizenzvertrag“ bezeichnet wird und zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in Form eines besonderen Dokuments abgeschlossen wird.
2.14.2 Bestelllizenzvertrag ist ein Lizenzvertrag, der sich von einem eigenständigen Lizenzvertrag unterscheidet und auf der Grundlage einer Bestellung (die das ausdrückliche Interesse des Auftraggebers an der Nutzung von MetriQ bei einem bestimmten Auftrag enthält) und der Gewährung des Zugangs zu MetriQ durch den Auftragnehmer abgeschlossen wird.
2.15 SoEK – Vertrag über die elektronische Kommunikation, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossen wird und auf dessen Grundlage sie Dokumente in elektronischer Form austauschen und genehmigen. Der Abschluss des SoEK ist jedoch keine Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber oder Abnehmer.
2.16 Ein gewöhnlicher Arbeitstag ist für die Zwecke dieser AGB der Zeitraum an Arbeitstagen (gemäß dem Ort der Auftragsausführung) von 8:00 bis 16:00 Uhr. Wird in diesen AGB eine Frist oder Zeit innerhalb eines gewöhnlichen Arbeitstages festgelegt, gilt, dass, wenn die Frist/Zeit erst nach der in dem vorhergehenden Satz festgelegten Endzeit enden würde, ihr Ablauf mit dem Ende des gewöhnlichen Arbeitstages unterbrochen wird und erst mit Beginn des nächsten Arbeitstages wieder beginnt.
Artikel 3
Dienstleistungen
3.1 Die Dienstleistungen, die gemäß diesen AGB erbracht werden, umfassen insbesondere:
a) Dienstleistungen im Bereich der Qualitätssicherung von Produktion und/oder Prozessen, die insbesondere die Kontrolle von Komponenten in Verbindung mit Sortierarbeiten (sogenannte Sortierarbeiten) und gegebenenfalls Korrekturarbeiten, Nacharbeiten, Fertigstellungs- und Montagedienstleistungen umfassen,
b)alle weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung von Komponenten, Produktionsunterstützungsdienste, Werkstattarbeiten, logistische und unterstützende Dienstleistungen (im Folgenden „Dienstleistungen“).
3.2 Die konkrete Art und der Umfang der erbrachten Dienstleistungen werden im Vertrag/Bestellung festgelegt.
Artikel 4
Bestellung von Dienstleistungen
4.1 Dienstleistungen gemäß diesen AGB werden auf der Grundlage eines separaten Vertrags oder besonderer beiderseitig genehmigter Bestellungen erbracht, wobei im Falle einer Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch die Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer gemäß diesen AGB entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das auf der Grundlage des vorhergehenden Satzes entsteht, sind auch diese AGB.
4.2 Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, entweder in Papierform oder in elektronischer Form, und muss zugestellt werden:
a) auf elektronischem Wege, insbesondere: in das Datenpostfach oder per E-Mail, deren Anhang ein Scan der Papierausfertigung der Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet ist, die eine eindeutige und unverwechselbare Identifizierung der Person ermöglicht, die für den Auftraggeber handelt, ii) über MetriQ, wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer einen SoEK unterzeichnet haben,
b) persönlich.
4.2.1 Die Bestellung muss enthalten:
a) die Bezeichnung des Teils oder der Teile, die Gegenstand der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags sein werden,
b) die Abgrenzung, den Umfang und die Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschließlich der Definition der entsprechenden messbaren Einheiten in Bezug auf die bestellten Dienstleistungen (z.B. Menge, Zeit), soweit dies bei der betreffenden Dienstleistung möglich ist,
c) die Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 6.1 dieser AGB),
d) die Bestimmung des Beginns der Auftragsausführung,
e) die Bestimmung des konkreten Technikers für den jeweiligen Auftrag,
f) die Bestimmung der Vergütung für die bestellten Dienstleistungen,
g) den Namen, den Nachnamen, die E-Mail-Adresse (und gegebenenfalls die Funktion) der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet, wobei, wenn die E-Mail-Adresse nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben ist, die E-Mail-Adresse, von der die Bestellung an den Auftragnehmer gesendet wurde, als E-Mail-Adresse im Sinne dieses Punktes gilt,
h) die Erklärung der Vertragsparteien, dass diese AGB Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, das auf der Grundlage der angenommenen Bestellung entsteht.
4.2.2 Die Bestellung kann auch enthalten:
a) die Bestimmung des voraussichtlichen Endtermins der Dienstleistungen,
b) die Bestimmung der Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen,
c) die Bestimmung der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person,
d) die Bestimmung der Person der Finanzabteilung des Auftraggebers, die Ansprechpartnerin in finanziellen Angelegenheiten ist (einschließlich der Zahlung von Rechnungen),
e) die Anforderung, dass der Auftragnehmer die festgelegten Hilfsmittel bereitstellt (Punkt 5.7 dieser AGB),
f) die Anforderung der Form und des Intervalls der Berichterstattung (Punkt 9.1.1 dieser AGB),
g) den Arbeitsablauf (Punkt 5.1 dieser AGB),
h) die Bestimmung der Pauschalvergütung und des Umfangs der Dienstleistungen, die sie abdeckt,
i) die Bestimmung der besonderen Kostenart, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer erstattet (Punkt 11.4 dieser AGB),
j) die Bestellnummer,
k) die Anforderung, eine Papierrechnung zu senden,
l) die Person/E-Mail, an die die elektronische Rechnung gesendet werden soll, bzw. die Adresse, an die die Papierrechnung gesendet werden soll (Punkt 12.3.1 dieser AGB),
m) die Adresse des Werks, das für die Zwecke des Auftrags als Betrieb des Auftraggebers gilt, auf den sich der Auftrag bezieht,
n) etwaige weitere Vereinbarungen.
4.2.3 In der Bestellung (oder ihrem Anhang) können auch mehrere für den Arbeitsablauf
verantwortliche Personen benannt werden, wobei auch die gegenseitige Aufteilung ihrer
einzelnen Kompetenzen, die sich aus diesen AGB ergeben, festgelegt werden kann (z.B. das
Recht zur Unterzeichnung des Arbeitsablaufs und seiner Ergänzungen, das Recht zur Teilnahme
am Reklamationsprozess usw.).
4.3 Für Bestellungen werden vorrangig vom Auftragnehmer erstellte Bestellformulare verwendet. Der Auftragnehmer füllt das Bestellformular auf der Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Informationen und Unterlagen aus und sendet es anschließend an den Auftraggeber. Der Auftraggeber sendet die unterzeichnete verbindliche Bestellung nach Ergänzung/Behebung etwaiger fehlender/falscher Angaben an den Auftragnehmer zurück. Für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses ist erforderlich, dass die Bestellung anschließend vom Auftragnehmer durch Unterzeichnung durch eine bevollmächtigte Person des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB) angenommen wird. Die angenommene Bestellung wird (als Vertrag) für beide Vertragsparteien erst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der angenommenen (d.h. von beiden Vertragsparteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber gemäß Punkt 4.5 dieses Artikels verbindlich.
4.3.1 Ist ein SoEK abgeschlossen, können Bestellungen auch gemäß dessen Bestimmungen, insbesondere über MetriQ, abgeschlossen werden.
4.4 Die Bestellung des Auftraggebers gilt als ordnungsgemäß zugestellt an den Auftragnehmer, wenn sie zugestellt wird:
a) in Papierform in die Hände einer bevollmächtigten Person des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB),
b) in das Datenpostfach oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Technikers, die im vorausgefüllten Bestellformular angegeben ist (Punkt 4.3 dieses Artikels) oder ii) an dieselbe Adresse des Auftragnehmers, von der das vorausgefüllte Bestellformular (Punkt 4.3 dieses Artikels) gesendet wurde,
c) ist ein SoEK abgeschlossen, auch auf die darin angegebene Weise.
4.5 Die vom Auftragnehmer angenommene Bestellung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie zugestellt wird:
a) in Papierform in die Hände einer Kontaktperson auf Seiten des Auftraggebers,
b) in das Datenpostfach oder per E-Mail an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse der Person des Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat,
c) ist ein SoEK abgeschlossen, auch auf die darin angegebene Weise.
4.6 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers anzunehmen. Wird die verbindliche Bestellung nicht innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Zustellung an den Auftragnehmer angenommen und dem Auftraggeber zugestellt, verliert die verbindliche Bestellung ihre Gültigkeit.
4.7 Wird nach Abschluss des Vertragsverhältnisses gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vom Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung ausgestellt, gilt diese nur als rechtlich unverbindliche interne Bestellung, die ausschließlich für interne Zwecke des Auftraggebers (z.B. SAP ERP) ausgestellt wird, auch wenn der Auftragnehmer eine solche Bestellung bestätigt, d.h. eine solche spätere Bestellung ändert oder ersetzt nicht das ursprüngliche Vertragsverhältnis und gilt ausschließlich als internes Dokument des Auftraggebers (z.B. für Abrechnungszwecke); dies gilt nicht im Falle einer ausdrücklichen Stornierung oder ausdrücklichen Änderung der ursprünglichen Bestellung, wobei eine solche Stornierung bzw. Änderung der Bestellung eindeutig und unbestreitbar direkt in der späteren Bestellung durch Bezugnahme auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben/geändert werden, oder die gesamte ursprüngliche Bestellung, die durch ein bestimmtes Datum identifiziert wird, angegeben werden muss (zur Aufhebung der vorherigen Bestellung reicht also nicht nur eine allgemeine Bestimmung aus, dass alle bisherigen Vereinbarungen durch die neue Bestellung ersetzt werden, noch eine ähnliche Bestimmung).
4.8 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere durch eine E-Mail-Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung (einschließlich der gegenseitigen Genehmigung des neuen Arbeitsablaufs) oder durch Ausstellung einer neuen Bestellung erfolgen (die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend), und zwar durch die gemäß Punkt 10.2 dieser AGB zur Änderung der Bestellung berechtigten Personen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Punkt 4.9 dieses Artikels. Ist ein SoEK abgeschlossen, kann die Änderung der Bestellung auch immer auf die darin vorgesehene Weise (insbesondere über MetriQ) erfolgen.
4.9 Die Änderung der folgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch durch beiderseitige Genehmigung per E-Mail ohne die Notwendigkeit der Genehmigung einer neuen Bestellung erfolgen, bzw. im Falle eines abgeschlossenen SoEK auch über MetriQ oder auf andere, darin vorgesehene Weise:
a) Dauer des Auftrags,
b) Abgrenzung, Umfang und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen (Punkt 4.2.1 Buchstabe b) dieses Artikels), einschließlich der Änderung des Arbeitsablaufs (Punkt 4.2.2 Buchstabe g) dieses Artikels)
c) Begrenzung des Gesamtvolumens/Wertes des Auftrags, auch nach oben (d.h. Erhöhung),
d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 4.2.1 Buchstabe c) dieses Artikels)
e)Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich ausgeschlossen wurden.
4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich und nachweislich erfolgen, wobei die Personen gemäß den Punkten 10.1 und 10.2 dieser AGB berechtigt sind, den Inhalt der Änderung zu vereinbaren.
4.9.2 Die neu vereinbarten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung angegebenen Zeitpunkt; ist ein solcher Zeitpunkt in der Bestellung nicht angegeben, so ab der Annahme durch den Auftragnehmer. Für die bisherigen Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags gelten die Bestimmungen der vorherigen Bestellung, sofern in der neuen Bestellung nichts anderes angegeben ist.
4.10 Wird in den folgenden Artikeln von einer Bestellung gesprochen, ist die angenommene Bestellung im Sinne dieses Artikels gemeint, durch die das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet wird, oder ein separater Vertrag, der nicht in Form einer beiderseitig genehmigten Bestellung abgeschlossen wurde, sondern als separates Dokument, und für den die Anwendung dieser AGB vereinbart wurde.
Artikel 5
Durchführung des Auftrags
5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Durchführung jedes Auftrags muss im Arbeitsablauf enthalten sein, der vom Techniker und auch von der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person unterzeichnet wird, sofern der Arbeitsablauf nicht bereits als Anhang zur Bestellung vorliegt.
5.2 Auf der Grundlage des Arbeitsablaufs koordiniert der verantwortliche Mitarbeiter des Auftragnehmers (insbesondere der Techniker) die Durchführung des Auftrags.
5.3 Änderungen des Arbeitsablaufs müssen schriftlich und nachweislich erfolgen, und zwar entweder i) durch einen Nachtrag zum Arbeitsablauf oder ii) durch die Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsablaufs. Die Änderung gemäß dem vorhergehenden Satz muss vom Techniker auf Seiten des Auftragnehmers und von der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person auf Seiten des Auftraggebers oder von der Person, die die Bestellung unterzeichnet hat, genehmigt werden. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung gemäß dem ersten Satz muss die Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt oder ein ähnlicher Hinweis (z.B. Teilenummer) angegeben werden, wann die Änderung angenommen wurde bzw. ab wann sie wirksam sein soll.
5.4 Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit den erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Fertigkeiten für den jeweiligen Auftrag) bereitzustellen, die die Durchführung des Auftrags sicherstellen.
5.5 Der Techniker ist die verantwortliche Person des Auftragnehmers in Angelegenheiten, die den Auftrag betreffen, insbesondere
a) er ist verantwortlich für die Erfüllung und Durchführung des Auftrags,
b) er wirkt an der Erstellung des Arbeitsablaufs mit und unterzeichnet diesen für den Auftragnehmer (einschließlich Nachträgen dazu), sofern diese AGB nichts anderes bestimmen,
c) er erstellt Arbeitsberichte und Teilberichte,
d) er führt Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der erbrachten Dienstleistungen und des Reklamationsprozesses im Sinne von Artikel 13 dieser AGB durch,
e) er ist die Kontaktperson des Auftragnehmers, die alle Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen in Bezug auf den Auftrag entgegennimmt; er muss unverzüglich über alle organisatorischen Änderungen in Bezug auf die Durchführung des Auftrags oder Hindernisse, die eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung verhindern, informiert werden,
f) er kontaktiert die für den Arbeitsablauf verantwortliche Person, wann immer es notwendig ist, insbesondere um die erforderliche Zusammenarbeit zu erbitten.
5.6 Sofern der Auftraggeber und der Auftragnehmer nichts anderes vereinbaren, stellt der Auftragnehmer für die Durchführung des Auftrags die grundlegenden Hilfsmittel und Ausrüstungen, Werkzeuge und Arbeitsmaterialien (z.B. Markierer, Aufkleber, Identifikationsetiketten, Stifte, Papier, Formulare, Bänder und andere Verbrauchsmaterialien) sowie die Mittel zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im üblichen Umfang und Verbrauch (zusammen „grundlegende Arbeitsmittel“).
5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können vereinbaren, dass der Auftragnehmer (in der Regel gegen eine zusätzliche Vergütung) auch weitere Arbeitsmittel oder Werkzeuge, wie z.B. Arbeitstische, Beleuchtung, Bindewerkzeuge usw. (zusammen „zusätzliche Hilfsmittel“), bereitstellt; diese werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Wenn zusätzliche Hilfsmittel vom Auftragnehmer bereitgestellt werden sollen, muss dies in der Bestellung angegeben oder später schriftlich und nachweislich festgehalten werden.
5.8 Besteht der Auftraggeber bei der Erbringung der Dienstleistung auf der Verwendung bestimmter zusätzlicher Hilfsmittel (insbesondere Geräte, Materialien, spezielle Chemikalien), die er dem Auftragnehmer selbst oder über eine dritte Person (jedoch auf Anweisung des Auftraggebers) zur Verfügung stellt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer ordnungsgemäß über deren Verwendung zu unterrichten, einschließlich der Bereitstellung der entsprechenden Gebrauchsanweisung in tschechischer Sprache, und über diese Unterweisung und die Bereitstellung der entsprechenden Anweisungen eine schriftliche Aufzeichnung zu erstellen, die von der in Punkt 10.1 dieser AGB genannten Person auf Seiten des Auftragnehmers unterzeichnet wird, andernfalls wird davon ausgegangen, dass keine Unterweisung stattgefunden hat. Dies gilt nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien entstehen.
Artikel 6
Ort der Auftragsausführung
6.1 Dienstleistungen gemäß diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, des Abnehmers oder des Auftragnehmers erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung ist in der Bestellung anzugeben.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen (insbesondere den Ort der Auftragsausführung) sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen (z.B. Anlieferung und Abholung von Materialien) und eine angemessene Ausstattung dieser Räumlichkeiten, die eine effiziente Erbringung der Dienstleistungen ermöglicht, bereitzustellen. Die Räumlichkeiten müssen alle Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erfüllen, insbesondere diejenigen, die die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Brandschutz regeln. Dies gilt auch für den Betrieb (Punkt 4.2.2 Buchstabe m) dieser AGB).
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers, die den jeweiligen Auftrag ausführen, Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu gewähren, wenn sich dieser beim Auftraggeber, Abnehmer oder bei einer dritten Person befindet, und ihnen (oder auf andere Weise) alle erforderlichen Mittel (Identifikationskarten, Chips, Ausweise usw.) zu diesem Zweck bereitzustellen.
6.4 Die Bestimmungen der Punkte 6.2 und 6.3 dieses Artikels gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistungen in eigenen Räumlichkeiten erbringt.
Artikel 7
Zeit der Auftragsausführung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Auftragsausführung zu dem in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt sicherzustellen, andernfalls zu der üblichen Zeit unter Berücksichtigung der Entfernung und Erreichbarkeit des Ortes der Auftragsausführung.
7.1.1 Voraussetzung für die Einhaltung des Beginns der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer ist die Bereitstellung aller notwendigen Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber gemäß Artikel 8 dieser AGB.
7.2 Die Anzahl der Stunden für die Erbringung der Dienstleistungen wird kontinuierlich in einem oder mehreren Berichten erfasst und auch im Arbeitsbericht enthalten sein; anstelle von Stunden wird in den Berichten/Arbeitsberichten die Anzahl der Stücke bzw. andere Maßeinheiten angegeben.
7.3 In die Zeit für die Erbringung der Dienstleistungen, die im Bericht (Punkt 9.1 dieser AGB) erfasst wird, wird auch die Zeit einbezogen, die für folgende Tätigkeiten benötigt wird:
a) Steuerung und logistische Verlagerung von Materialien,
b) Verpackungsarbeiten und damit verbundene organisatorische Maßnahmen (z.B. Sicherstellung der Einhaltung des richtigen Verpackungsverfahrens, das z.B. durch eine Verpackungsvorschrift gefordert wird),
c) Einweisung des Technikers und anderer Mitarbeiter des Auftragnehmers in die internen Vorschriften des Ortes der Auftragsausführung und deren eventuelle Änderungen,
d) Stillstandzeiten, die weder vom Auftragnehmer noch von seinen Mitarbeitern zu vertreten sind,
e) Zeiten, die der Länge der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen entsprechen (z.B. Mittagspause)
f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Treffen mit den zuständigen Personen auf Seiten des Auftraggebers, Abnehmers oder Dritter – z.B. Logistikunternehmen – zur Durchführung des Auftrags, Zeit auf Seiten des Auftragnehmers, die für die Kommentierung oder Vorbereitung des Arbeitsablaufs oder dessen Änderung oder Ersatz durch einen neuen Arbeitsablauf benötigt wird),
g) Erstellung von Berichten (einschließlich informativer Berichte), Meldungen und Abschlussdokumentationen des Auftrags,
h) Erstellung der erforderlichen Fotodokumentation (z.B. zur Erfassung der Qualität der geprüften Komponenten).
7.3.1 Wenn für einen bestimmten Auftrag nur ein Arbeitsbericht (Punkt 9.2 dieser AGB) ohne Erstellung eines Berichts (Punkt 9.1 dieser AGB) erstellt wird, gilt Punkt 7.3 dieser AGB entsprechend für den Arbeitsbericht.
Artikel 8
Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags jegliche notwendige Mitwirkung zu leisten, insbesondere
a) Bereitstellung aller fachlichen technischen Informationen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind,
b) Bereitstellung der Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungen sein sollen, bzw. Ermöglichung des Zugangs zu diesen,
c) Bereitstellung der erforderlichen zusätzlichen Anweisungen und Präzisierungen der Anforderungen in Bezug auf den jeweiligen Auftrag,
d) Bereitstellung der Arbeitsmittel, Werkzeuge und sonstigen Ausrüstungen, die nicht vom Auftragnehmer bereitgestellt werden,
e) laufende Überwachung der Berichte und Meldung etwaiger Unstimmigkeiten darin (wie in Punkt 9.1 dieser AGB und seinen Unterpunkten angegeben),
f) Bereitstellung weiterer Mitwirkungspflichten, die sich aus den Bestimmungen dieser AGB ergeben (z.B. Punkte 5.1, 6.2, 7.2, 13.5),
g) Bereitstellung jeglicher anderer notwendiger, insbesondere zusätzlich angeforderter, Mitwirkung.
8.2 Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Mitwirkung gemäß dem vorhergehenden Punkt nicht leistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbrechen.
8.3 Wenn die Erbringung der Dienstleistungen aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen wird, ist der Auftragnehmer während der Dauer des Verzugs mit der Mitwirkung gemäß Punkt 8.2 dieses Artikels nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und haftet nicht für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Unterbrechung entstehen; die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungen gilt in einem solchen Fall als Stillstandzeit, die nicht von den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu vertreten ist, gemäß Punkt 7.3 Buchstabe d) dieser AGB.
8.4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß auch für den Abnehmer (bzw. eine andere dritte Person), wenn der Auftrag in dessen Räumlichkeiten oder mit Komponenten, die sich im Besitz des Abnehmers (bzw. einer anderen dritten Person) befinden, durchgeführt wird; in solchen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitwirkung des Abnehmers (bzw. der anderen dritten Person) im gleichen Umfang sicherzustellen, wie es sich aus den Bestimmungen dieses Artikels ergibt, und haftet für die fehlende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als hätte er selbst die Mitwirkung nicht geleistet.
8.5 Wenn der Auftrag Komponenten betrifft, die in der Automobilindustrie als sicherheitsrelevante Teile oder Teile mit spezifischen Eigenschaften (z.B. Sicherheitsmerkmalen) gelten, müssen diese a) in der Bestellung, b) im Arbeitsablauf oder c) in einem anderen schriftlichen Dokument entsprechend gekennzeichnet sein, z.B. mit der Bezeichnung D/TLD oder ESD (im Folgenden „Sicherheitsteil“); der Auftragnehmer muss nachweislich darüber informiert werden, dass es sich um ein Sicherheitsteil handelt. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß gemäß diesem Punkt informiert, gelten die Komponenten für die Zwecke des Auftrags nicht als Sicherheitsteil (unabhängig von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit) und der Auftragnehmer haftet nicht für die daraus resultierenden Folgen (z.B. unsachgemäße Handhabung oder Lagerung und darausresultierende Schäden), und der Auftraggeber hat keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer, die auf der Tatsache beruhen oder damit zusammenhängen, dass es sich tatsächlich um ein Sicherheitsteil handelte. Für Mängel im Arbeitsablauf in Bezug auf die Handhabung von Sicherheitsteilen haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Artikel 9
Berichte, Arbeitsbericht
9.1 Berichte Der Auftragnehmer (in der Regel durch den Techniker, Koordinator oder Verwaltungsmitarbeiter) erstellt während der Durchführung des Auftrags einen oder mehrere Berichte. In den Berichten werden keine Daten über die konkreten Personen, die an der Durchführung des Auftrags auf Seiten des Auftragnehmers beteiligt sind, oder die genauen Zeiten, zu denen diese Personen am Auftrag beteiligt waren, zugänglich gemacht, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Der Auftragnehmer kann den Bericht teilweise anonymisieren, um einen möglichen Missbrauch der Daten zu verhindern.
9.1.1 Berichte werden für einen bestimmten zusammenhängenden Zeitraum (in der Regel einen Tag oder eine Woche) erstellt, sofern nicht anders angegeben.
9.1.2 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können jederzeit die Intervalle für die Erstellung und Bereitstellung der Berichte gemäß Punkt 9.1.3 dieses Artikels vereinbaren.
9.1.3 Wenn die Bestellung keine Bestimmungen über die Bereitstellung der Berichte enthält und der Auftraggeber die Bereitstellung der Berichte verlangt (d.h. nach Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer), kann der Auftragnehmer eine Erhöhung des Preises für die erbrachten Dienstleistungen verlangen; bis zur Einigung über die Preisänderung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Berichte bereitzustellen. Dies gilt auch für die Anforderung einer Erhöhung des in der Bestellung vereinbarten Intervalls, die sich auf eine Erhöhung des Preises für die erbrachten Dienstleistungen auswirken kann. Eine Anforderung zur Verringerung des Intervalls hat keinen Einfluss auf den Preis.
9.1.4 Wenn die Bestellung oder eine spätere Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer keine Bestimmungen über die Intervalle für die Erstellung und Bereitstellung der Berichte enthält, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Berichte zu erstellen.
9.1.5 Der Auftragnehmer kann die Berichte immer auch häufiger bereitstellen, als vereinbart.
9.1.6 Der Auftragnehmer stellt die Berichte den in der Bestellung oder in einem anderen schriftlichen Dokument, das vom Auftraggeber erstellt und dem Auftragnehmer nachweislich zugestellt wurde, benannten Personen des Auftraggebers zur Verfügung. Die Berichte werden immer der Person zugänglich gemacht, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen. Die Berichte werden auch den entsprechenden Personen auf ihrer Seite zugänglich gemacht. Die Berichte werden über MetriQ bereitgestellt, wenn ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde (Artikel 16 dieser AGB), andernfalls per E-Mail; nach einer nachweislichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer können die Berichte auch auf andere Weise bereitgestellt werden (z.B. im internen System des Auftraggebers/Abnehmers).
9.1.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Personen gemäß Punkt 9.1.6 dieses Artikels, die in der direkten Leitungsbefugnis des Auftraggebers stehen (Punkt 10.6 dieser AGB) oder die der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag beauftragt hat:
a) an jedem Arbeitstag den entsprechenden Kommunikationskanal überwachen, über den die Berichte bereitgestellt werden (insbesondere MetriQ, wenn ein Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen wurde, andernfalls per E-Mail),
b) das Nichtvorliegen des Berichts spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Bericht gemäß der Vereinbarung (Punkte 9.1.1 und 9.1.2 dieses Artikels) bzw. der Bestimmung (Punkt 9.1.4 dieses Artikels) zugestellt werden sollte, beanstanden.
9.1.8 Wenn eine Person gemäß Punkt 9.1.6 dieses Artikels an einem bestimmten Tag den entsprechenden Kommunikationskanal nicht überprüft, liegt diese Tatsache ausschließlich beim Auftraggeber, der sich nicht darauf berufen kann, dass er den entsprechenden Bericht nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, und diese Tatsache hat keinen Einfluss auf die Frist gemäß Punkt 9.1.10 dieses Artikels.
9.1.9 Berichte werden per E-Mail oder über MetriQ bereitgestellt, wenn ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde (Artikel 16 dieser AGB). Ein Bericht gilt als bereitgestellt: a) im Falle der Zusendung per E-Mail am Tag des Versands, wenn er an einem gewöhnlichen Arbeitstag versandt wurde, andernfalls am nächsten Arbeitstag, b) im Falle der Bereitstellung über MetriQ am Tag des Hochladens in das System, wenn er an einem gewöhnlichen Arbeitstag hochgeladen wurde, andernfalls am nächsten Arbeitstag.
9.1.10 Wenn der Bericht nach Ansicht des Auftraggebers Mängel aufweist, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese beim Auftragnehmer (vorzugsweise beim Techniker) zu beanstanden, und zwar spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach deren Bereitstellung (Punkt 9.1.8 dieses Artikels). Fehler im Bericht dürfen nur von folgenden Personen beanstandet werden: a) der Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen (Punkt 10.5 dieser AGB); eine andere Person hat dieses Recht nur, wenn die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen, nicht in der Lage ist, die Beanstandung vorzunehmen (z.B. Krankheit, Unfall, Urlaub). b) unabhängig von Buchstabe a) immer auch die Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB). Die Beanstandung des Berichts erfolgt in Form einer elektronischen Nachricht (per E-Mail), persönlich in Papierform oder über MetriQ, wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat (Artikel 16 dieser AGB).
9.1.11 Für einen Bericht, der nicht innerhalb der Frist gemäß Punkt 9.1.10 dieses Artikels beanstandet wurde, gilt die unwiderlegbare rechtliche Vermutung, dass die darin enthaltenen Angaben über den Umfang der erbrachten Dienstleistungen (z.B. Dauer der Dienstleistungen, Anzahl der Komponenten, Anzahl der Paletten usw.) korrekt sind und der Bericht als genehmigt gilt (Fiktion der Genehmigung). Später eingereichte Beanstandungen werden daher nicht berücksichtigt. Diese Regel gilt insbesondere aufgrund der faktischen Unmöglichkeit bzw. außergewöhnlichen Schwierigkeiten, den Umfang der erbrachten Dienstleistungen für einen längeren Zeitraum rückwirkend zu verfolgen, wie sich aus Punkt 9.1.10 dieses Artikels ergibt.
9.1.12 Wenn der Bericht gemäß Punkt 9.1.10 dieses Artikels beanstandet wurde, müssen der Auftragnehmer und der Auftraggeber die Beanstandung des Auftraggebers spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung des Eingangs der Beanstandung durch den Auftragnehmer (Punkt 9.1.13 dieses Artikels) lösen, andernfalls hat der Auftragnehmer das Recht, bis zur Lösung der Meinungsverschiedenheit die Erbringung aller Dienstleistungen (d.h. auch derjenigen, die nicht den betreffenden Auftrag betreffen), die er für den Auftraggeber erbringt, auszusetzen, da die Richtigkeit der Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer in Frage gestellt wird. Wenn innerhalb von 7 Kalendertagen keine Einigung erzielt wird, hat jede Partei das Recht, die Bestellung zu kündigen; dies gilt auch für andere Aufträge.
9.1.13 Im Falle eines beanstandeten Berichts ist der Techniker verpflichtet, den Eingang der Beanstandung dem Absender spätestens innerhalb von 2 Stunden (innerhalb der Zeiträume gewöhnlicher Arbeitstage) zu bestätigen, andernfalls ist die Person, die die Beanstandung gesendet hat, verpflichtet, die zuständige Niederlassung, die für den Auftrag verantwortlich ist, zu kontaktieren, und zwar unter der auf der Hotline angegebenen Telefonnummer oder über die allgemeine E-Mail-Adresse der Niederlassung, wobei die Kontaktdaten der Niederlassung unter https://www.hollen.cz/kontakty/ verfügbar sind. Die Niederlassung bestätigt den Eingang der Beanstandung bzw. stellt sicher, dass der Techniker oder sein direkter Vorgesetzter die Beanstandung bestätigt.
9.1.14 Wenn der Auftragnehmer alle Anmerkungen des Auftraggebers zum Bericht vollständig und ordnungsgemäß berücksichtigt, gilt der Bericht durch die erneute Erstellung und Bereitstellung (Punkt 9.1.9 dieses Artikels) des korrigierten Berichts an den Auftraggeber ebenfalls als genehmigt; aus diesem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, gemäß Punkt 9.1.10 dieses Artikels alle Fehler gleichzeitig zu beanstanden.
9.1.15 Der Auftragnehmer kann auch informative Berichte erstellen. Wenn die Berichte ausdrücklich als „informativ“ gekennzeichnet sind, haben sie nur eine Informationsfunktion und unterliegen daher nicht den Bestimmungen von Punkt 9.1 dieses Artikels und seinen Unterpunkten. Die Bezeichnung „informativ“ reicht als Kennzeichnung z.B. im Text oder Betreff der E-Mail, mit der der Bericht gesendet wird, oder im Falle von MetriQ als besondere Anmerkung zu dem in MetriQ veröffentlichten Dokument aus.
9.2 Arbeitsbericht Der Techniker erstellt einen Arbeitsbericht über die erbrachten Dienstleistungen.
9.2.1 Der Arbeitsbericht muss die Anzahl der Stunden für die Erbringung der Dienstleistungen durch alle Mitarbeiter des Auftragnehmers oder die Anzahl anderer messbarer Einheiten der Dienstleistungserbringung enthalten, sofern diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1 Buchstabe b) dieser AGB) und muss den genehmigten Berichten entsprechen. Die Bestimmung des vorhergehenden Satzes muss nicht angewendet werden, wenn eine Pauschalvergütung vereinbart wurde (Punkt 4.2.2 Buchstabe h) dieser AGB).
9.2.2 Der Arbeitsbericht kann enthalten:
a) eine Liste und Menge der Elemente, die Gegenstand der Dienstleistungen waren und/oder die Art der erbrachten Dienstleistungen,
b) Angaben zur Menge der festgestellten fehlerhaften Komponenten und zur Menge der reparierten Komponenten,
c) die Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Dienstleistungen erbracht haben,
d) die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen,
e) andere Tatsachen, die nachweislich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart wurden (insbesondere durch den Techniker oder seinen direkten Vorgesetzten auf der einen Seite und die für den Arbeitsablauf verantwortliche Person oder die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen, oder die Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat, auf der anderen Seite).
9.2.3 Der Arbeitsbericht wird nach Abschluss des Auftrags oder nach Ablauf eines zusammenhängenden Zeitraums (z.B. Woche, 2-Wochen-Zeitraum oder Monat, insbesondere wenn der Auftrag länger als 14 Tage dauert) erstellt. Das Intervall für die Erstellung der Arbeitsberichte wird vom Auftragnehmer festgelegt, sofern das Intervall nicht in der Bestellung definiert oder schriftlich, nachweislich anders vereinbart wurde. Nach schriftlicher, nachweislicher Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsbericht auch zu anderen beiderseitig vereinbarten Terminen erstellt werden.
9.2.4 Für die Bereitstellung des Arbeitsberichts gelten die Bestimmungen der Punkte 9.1.6 – 9.1.9 dieses Artikels entsprechend.
9.2.5 Der Arbeitsbericht, der von der Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen (Punkt 4.2.2 Buchstabe b) und Punkt 10.5 und seine Unterpunkte dieser AGB), bestätigt wurde, ist die Grundlage für die Rechnungsstellung. Die Person auf Seiten des Auftraggebers, die den Arbeitsbericht bestätigt, ist verpflichtet, bei ihrer Unterschrift auch ihren Namen und Nachnamen anzugeben, wobei die Unterschrift auch elektronisch erfolgen kann; wenn diese Person den Arbeitsbericht über MetriQ auf der Grundlage eines abgeschlossenen SoEK bestätigt, gelten die Bestimmungen des SoEK für ihre Bestätigung.
9.2.6 Die im Arbeitsbericht angegebenen Daten (z.B. Dauer der Dienstleistungserbringung, Anzahl der Komponenten, Anzahl der Leistungen, Anzahl der Paletten) können nur beanstandet werden, wenn diese Daten im Widerspruch zu den genehmigten Berichten (Punkt 9.1.11 dieses Artikels) oder der Bestellung stehen; andere Beanstandungen der im Arbeitsbericht angegebenen Daten werden nicht berücksichtigt.
9.2.7 Die im Arbeitsbericht angegebenen Stundensätze können nur beanstandet werden, wenn diese im Widerspruch zur Bestellung und diesen AGB stehen; andere Beanstandungen der Stundensätze werden nicht berücksichtigt; dies gilt entsprechend auch für andere finanzielle Angaben (z.B. besonders vereinbarte Erstattung bestimmter Kosten).
9.2.8 Die im Arbeitsbericht angegebenen Daten können nicht nur aufgrund ihrer möglichen Unstimmigkeit mit informativen Berichten (Punkt 9.1.15 dieses Artikels) beanstandet werden.
9.2.9 Für die Bereitstellung des Arbeitsberichts, die Genehmigung des Arbeitsberichts durch die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen, bzw. für Beanstandungen des Arbeitsberichts und deren Bearbeitung und Folgen (einschließlich der Fiktion der Genehmigung) gelten die Bestimmungen der Punkte 9.1.9 – 9.1.14 dieses Artikels entsprechend.
Artikel 10
Berechtigte Personen
10.1 Die Personen des Auftragnehmers, die berechtigt sind, die Bestellung zu unterzeichnen und Reklamationen zu bearbeiten, sind:
a) der gesetzliche Vertreter des Auftragnehmers,
b) der Prokurist des Auftragnehmers, falls er ernannt ist,
c) der Niederlassungsleiter des Auftragnehmers,
d) die Techniker, und zwar jeder einzeln.
10.2 Die Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet, bestätigt durch ihre Unterschrift, dass sie zur Vertragsabschließung auf der Grundlage der Bestellung berechtigt ist, in der Regel handelt es sich um Personen, die beim Auftraggeber für den Bereich Qualität, Einkauf, Produktion, Logistik usw. verantwortlich sind. Zur Änderung der Bestellung ist neben der in Satz 1 genannten Person auch immer berechtigt:
a) der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers,
b) der Prokurist des Auftraggebers, falls er ernannt ist,
c) jede Person, die die in Satz 1 genannte Person während ihrer Abwesenheit (z.B. Krankheit, Urlaub) vertritt oder sie dauerhaft ersetzt,
d) die der in Satz 1 genannten Person bzw. der in Buchstabe c) genannten Person direkt übergeordnete Person (z.B. der übergeordnete Manager),
e) die Person, deren solche Berechtigung sich aus dem SoEK ergibt, wobei, wenn eine der genannten Personen den Auftragnehmer zum Zwecke der Vereinbarung einer Änderung der Bestellung kontaktiert, davon ausgegangen wird, dass sie eines der in diesem Punkt genannten Kriterien erfüllt, und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, gesondert zu prüfen, ob die betreffende Person möglicherweise ihre Befugnisse überschreitet.
10.3 Die Bestimmungen von Punkt 10.2 dieses Artikels gelten sinngemäß auch für die Person auf Seiten des Auftraggebers, die Reklamationen bearbeitet.
10.4 Als für den Arbeitsablauf verantwortliche Person gilt neben der in der Bestellung vom Auftraggeber genannten Person automatisch auch ihre direkte übergeordnete Person oder eine andere Person, die sie nachweislich in dieser Position ersetzt hat oder sie in ihrer Abwesenheit vertritt, sowie eine neue Person, die dem Auftragnehmer nachweislich später von der bisherigen für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die die Bestellung unterzeichnet hat, mitgeteilt wurde.
10.4.1 Wenn der Auftraggeber in der Bestellung keine konkrete für den Arbeitsablauf verantwortliche Person benennt, trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Risiken in vollem Umfang, da es im vorrangigen Interesse des Auftraggebers (auch im Hinblick auf die anderen Bestimmungen dieser AGB) liegt, eine qualifizierte verantwortliche Person für den Arbeitsablauf zu benennen, da diese Person besondere Rechte und Pflichten bei der Durchführung des Auftrags hat. Wenn der Auftraggeber eine solche Person in der Bestellung nicht benennt, gilt, dass er damit einverstanden ist, dass in den Angelegenheiten, die gemäß diesen AGB der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person vorbehalten sind, jeder Mitarbeiter des Auftraggebers (insbesondere ein Angestellter oder eine kooperierende Person), ggf. auch des Abnehmers oder einer anderen dritten Person auf Seiten des Auftraggebers, im Namen des Auftraggebers handelt, wenn diese dritte Person aktiv (z.B. Zusammenarbeit) oder passiv (z.B. Kontrolle, Abnahme des Auftrags) am Auftrag beteiligt ist. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein solcher Mitarbeiter seine Befugnisse überschreitet; das Handeln eines solchen Mitarbeiters bindet den Auftraggeber in vollem Umfang, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Auftragnehmer eindeutig von der Überschreitung der Befugnisse wusste und den Auftraggeber nicht unverzüglich nach dieser Feststellung darüber informiert hat.
10.4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer jederzeit nachweislich die fehlenden Kontaktdaten der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person sowie Änderungen dieser Daten mitzuteilen; aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, wer sie im Namen des Auftraggebers gemacht hat.
10.5 Die Bestimmungen von Punkt 10.4 dieses Artikels gelten auch für die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen.
10.5.1 Die Bestimmungen der Punkte 10.4.1 und 10.4.2 dieses Artikels gelten sinngemäß auch für die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen, wenn sie nicht in der Bestellung benannt ist.
10.6 Als Person in der direkten Leitungsbefugnis des Auftraggebers gilt immer:
a) ein Angestellter des Auftraggebers,
b) ein Mitarbeiter auf Seiten des Auftraggebers, mit dem der Auftraggeber einen Vertragsverhältnis hat und der am Auftrag beteiligt ist,
c) jede Person, die der Auftraggeber in der Bestellung angibt, unabhängig von der tatsächlichen Position der betreffenden Person (d.h. auch wenn eine solche Person nicht in den Strukturen des Auftraggebers tätig ist, sondern z.B. in den Strukturen des Abnehmers tätig ist), und daher liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, welche Person er in der Bestellung angibt.
Artikel 11
Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen in der in der Bestellung vereinbarten Höhe zu zahlen, einschließlich etwaiger Zuschläge gemäß diesen AGB, sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart wurde.
11.2 Zur Vergütung wird der entsprechende gesetzliche Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet. Die Vergütung wird gemäß der Bestellung und diesen AGB in Rechnung gestellt.
11.3 Wenn in der Bestellung eine Stundenvergütung vereinbart wurde, werden Zuschläge für Dienstleistungen berechnet, die:
a) nachts in Höhe von 25 %,
b) samstags (00:00–24:00) in Höhe von 50 %,
c) sonntags und an anderen arbeitsfreien Tagen; staatlichen Feiertagen (00:00–24:00) in Höhe von 100 % erbracht werden.
Als Nacht gelten die folgenden Zeiträume an den Tagen Montag bis Freitag: von 00:00 bis 06:00 und von 22:00 bis 24:00.
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Zuschläge gemäß diesem Punkt auch ohne besondere Vereinbarung in der Bestellung. Wenn in der Bestellung Zuschläge in anderer Höhe vereinbart oder ausgeschlossen wurden, gelten die Bestimmungen der Bestellung. Wenn ein Zeitraum unter mehrere Zuschläge gemäß Buchstaben a) – c) dieses Punktes fällt (z.B. ein staatlicher Feiertag an einem Samstag), wird der Zuschlag nur einmal und zwar in der höheren Höhe gezahlt.
11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer neben der Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen auch etwaige besondere Kosten zu erstatten, deren Erstattung der Auftragnehmer und der Auftraggeber nachweislich schriftlich vereinbart haben (insbesondere in der Bestellung).
Artikel 12
Zahlungsbedingungen und Sanktionen
12.1 Die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen ist auf der Grundlage von Rechnungen fällig, die der Auftragnehmer auf der Grundlage von Bestellungen und Arbeitsberichten ausstellt, in der Regel:
a) nach Durchführung des Auftrags oder
b) nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen oder
c) nach Ablauf der Kalenderwoche, wenn die Vergütung für die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen 5.000,- € übersteigt. Der Auftragnehmer hat immer das Recht zu wählen, wann er die Rechnung ausstellt, sofern die Rechnungsstellung nicht ausdrücklich in der Bestellung vereinbart wurde.
12.2 Die Zahlungsfrist für die Rechnung beträgt 14 Tage ab deren Zustellung an den Auftraggeber, sofern in der Rechnung selbst keine längere Zahlungsfrist angegeben ist. Wenn auf der Rechnung ein früheres Fälligkeitsdatum als in diesem Punkt angegeben ist, ist für den Zahlungsverzug des Auftraggebers die in diesem Punkt festgelegte Zahlungsfrist maßgeblich.
12.2.1 Die Zahlungsfrist der Rechnung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftraggeber die betreffende Rechnung in seinen internen Systemen oder anderen internen Prozessen nicht zur Zahlung freigegeben hat (z.B. aufgrund einer fehlenden internen Bestellung gemäß Punkt 4.7 dieser AGB). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Auftraggeber die Rechnung aus dem in Satz 1 genannten Grund an den Auftragnehmer zurückgesandt hat.
12.3 Durch das Absenden der Bestellung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer (Artikel 4 dieser AGB) stimmt der Auftraggeber der Ausstellung einer elektronischen Rechnung zu. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, anstelle der elektronischen Rechnung eine Papierrechnung zu senden, insbesondere wenn er nicht über eine E-Mail-Adresse für die Zustellung elektronischer Rechnungen verfügt.
12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorrangig an die Person, die die Bestellung auf Seiten des Auftraggebers ausgestellt hat, oder an die in der Bestellung angegebene Person (insbesondere die Person der Finanzabteilung des Auftraggebers) oder an eine andere, dem Auftragnehmer später schriftlich, nachweislich vom Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse; er kann sie jedoch auch immer an die allgemeine E-Mail-Adresse des Auftraggebers senden, über die er verfügt oder die auf der Website des Auftraggebers angegeben ist, insbesondere in Fällen, in denen die in dem Teil des Satzes vor dem Semikolon genannten Adressen als unzustellbar zurückgesandt werden oder die angeforderte Empfangsbestätigung nicht zurückgesandt wird.
12.3.2 Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu seinem internen elektronischen System gewährt hat, in das auch Rechnungen hochgeladen werden können, sendet der Auftragnehmer die Rechnungen vorrangig auf diese Weise.
12.3.3 Wenn zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein SoEK abgeschlossen wurde, kann die Rechnung auch gemäß dessen Bestimmungen zugestellt werden (z.B. über MetriQ).
12.3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einem späteren Antrag des Auftraggebers auf Ausstellung einer Papierrechnung nachzukommen.
12.4 Die Rechnung muss alle Anforderungen eines Steuerbelegs erfüllen, muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB ausgestellt und dem Auftraggeber ordnungsgemäß zugestellt werden.
12.5 Der Rechnung muss eine Kopie des entsprechenden Arbeitsberichts beigefügt sein, der die Berechtigung der Rechnungsstellung nachweist.
12.6 Im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf den Rechnungsbetrag für jeden angefangenen Tag des Verzugs zu zahlen. Diese Bestimmung berührt nicht andere Ansprüche im Falle eines Verzugs, die sich aus allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften ergeben.
12.7 Wenn der Auftraggeber (auch nur teilweise) mit der Zahlung einer Rechnung (einschließlich einer Rechnung für einen anderen Auftrag) in Verzug ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung aller Dienstleistungen (d.h. auch derjenigen, die nicht den betreffenden Auftrag betreffen) auszusetzen, und haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten infolge der Aussetzung der Dienstleistungen entstehen. Wenn die berechtigte Aussetzung länger als 10 Tage dauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung sofort zu kündigen.
Artikel 13
Qualitätsgarantie und Haftung für Mängel
13.1 Der Auftragnehmer ist Inhaber der Zertifikate des Integrierten Managementsystems ISO 9001:2015, ISO 14001:2015 und ISO 45001:2018, die die Qualität der erbrachten Dienstleistungen garantieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und in der durch die genannten Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.
13.2 Im Interesse der Sicherstellung der angemessenen Qualität der Dienstleistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, deren kontinuierliche Überwachung durchzuführen und, wenn er auf Seiten des Auftraggebers, des Abnehmers oder einer dritten Person (z.B. eines Logistiklagers) Hindernisse für die Erreichung der angemessenen Qualität der erbrachten Dienstleistungen sieht, diese Tatsache unverzüglich entweder der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), mitzuteilen. Wenn der Auftragnehmer eine solche Tatsache mündlich mitteilt, ist er verpflichtet, die entsprechende Information anschließend in MetriQ zu erfassen, wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen hat, andernfalls per E-Mail an die für den Arbeitsablauf verantwortliche Person oder die Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), zu senden, vorausgesetzt, dass die Kontaktdaten der genannten Person in der Bestellung angegeben sind oder der Auftraggeber sie dem Auftragnehmer gemäß Punkt 10.4.2 dieser AGB mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Qualität der Dienstleistungen darf auch von der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), überprüft werden; diese Person informiert im Falle von Zweifeln an der Qualität der erbrachten Dienstleistungen unverzüglich den Techniker. Der Techniker kann nach Rücksprache und Bestätigung der aufgetretenen Zweifel an der Qualität der erbrachten Dienstleistungen mit der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), nach nachweislicher schriftlicher Zustimmung dieser Person die Durchführung einer erneuten Kontrolle der Komponenten anordnen, die mit der Beseitigung etwaiger festgestellter Mängel verbunden ist; über diese Tatsache wird ein schriftlicher Bericht erstellt, der auf der einen Seite vom Techniker und auf der anderen Seite von der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), unterzeichnet wird. Wenn durch die erneute Kontrolle eine fehlerhafte Dienstleistungserbringung festgestellt wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer der erneuten Kontrolle. Wenn durch die erneute Kontrolle keine fehlerhafte Dienstleistungserbringung festgestellt wird, gilt die im Arbeitsbericht erfasste Dauer der erneuten Kontrolle als Dauer der Dienstleistungserbringung, für die der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung in gleicher Höhe wie für die normale Dienstleistungserbringung gemäß der entsprechenden Bestellung und den Bestimmungen dieser AGB hat.
13.3 Wenn nach der Erbringung der Dienstleistungen, spätestens jedoch während der ersten Montage der Komponenten in das jeweilige Objekt, dessen erste direkte Komponente die Komponente ist (z.B. größere Komponente, Systemkomponenten, Modul, integriertes Modul, Automobil usw.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der garantierten Qualität erbracht wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die festgestellten Mängel der erbrachten Dienstleistungen (im Folgenden „Mängel“) dem Auftragnehmer schriftlich und nachweislich mitzuteilen (im Folgenden „Reklamation“), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen, nachdem der Auftraggeber von dem jeweiligen Mangel Kenntnis erlangt hat; andernfalls verliert der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist das Recht, Ansprüche aus der Haftung für Mängel der erbrachten Dienstleistungen (im Folgenden „Haftung für Mängel“) geltend zu machen. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt das Recht zur Geltendmachung einer Reklamation bzw. eines Anspruchs aus der Haftung für Mängel spätestens 6 Monate nach Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die Nichtgeltendmachung der Reklamation gemäß diesem Punkt entbindet den Auftragnehmer von der Haftung für etwaige Schäden, die durch die Geltendmachung der Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer (zumindest theoretisch) hätten vermieden werden können.
13.4 Der Auftragnehmer haftet ungeachtet anderer Bestimmungen dieser AGB nicht für Mängel, Verzögerungen oder Vertragsverletzungen, die aus folgenden Gründen entstanden sind
a) unsachgemäße oder falsche Handhabung des Gegenstands der Dienstleistungserbringung (insbesondere der Komponente) nach der Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,
b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistung oder einen Teil davon als nicht konform bzw. nicht den Bedingungen des Arbeitsablaufs entsprechend gekennzeichnet hat und der Auftraggeber (oder eine Person auf seiner Seite, z.B. der Abnehmer) diesen Gegenstand der Dienstleistung (insbesondere die Komponente) trotz dieser Tatsache für die weitere Verwendung bzw. den weiteren Umlauf freigegeben hat,
c) Fehler im Arbeitsablauf, der jedoch vom Auftraggeber ordnungsgemäß genehmigt wurde,
d) Nichterfüllung der Verpflichtung, die Komponente gemäß Punkt 8.5 dieser AGB als Sicherheitsteil zu kennzeichnen,
e) Auftreten von Umständen höherer Gewalt, wobei als solche Umstände a) außergewöhnliche Umstände gelten, die von der Vertragspartei nicht vorhersehbar waren und/oder b) Umstände, bei denen die Vertragspartei alle Anstrengungen unternommen hat, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um deren Einfluss abzuwenden, wobei die Vertragspartei zum Zeitpunkt des Auftretens einer solchen Umstände nicht mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Verzug war, die (auch in Verbindung mit den Umständen höherer Gewalt) zu dem Zustand geführt haben, in dem sie sich auf die Umstände höherer Gewalt berufen möchte; als Umstände höherer Gewalt gelten insbesondere (aber nicht ausschließlich): Krieg, Invasion, Handlungen eines ausländischen Feindes, feindliche Handlungen fremder Mächte, Bürgerkrieg, Aufstand, revolutionärer Aufstand der Bevölkerung oder andere öffentliche Unruhen, Folgen militärischer oder usurpatorischer Macht, Beschlagnahme oder Verstaatlichung oder aufgrund eines Befehls oder bei der Ausführung eines Befehls staatlicher oder anderer öffentlicher Behörden, Folgen des Einsatzes einer militärischen Waffe, die Kernspaltung oder radioaktive Kraft nutzt, unabhängig davon, ob in Friedens- oder Kriegszeiten, Unfälle, Naturkatastrophen, längerfristige Stromausfälle, Krisensituationen oder andere ähnliche außergewöhnliche Umstände, Warenknappheit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind und die der Auftragnehmer zu beschaffen hat; als Umstände höherer Gewalt gelten nicht Umstände, die ausschließlich aus den persönlichen oder vermögensrechtlichen Verhältnissen der Vertragspartei oder aus Handelsbräuchen resultieren, einschließlich des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften, der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Vertragspartei durch Dritte, der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Vertragspartei.
13.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jegliche notwendige (insbesondere, aber nicht ausschließlich vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Überprüfung der Reklamation zu leisten, insbesondere ist er verpflichtet, Fotodokumentationen, Unterlagen, Kommunikationsaufzeichnungen, Daten, die dem Auftraggeber oder dem Abnehmer zur Verfügung stehen und die sich auf die Reklamation bzw. die reklamierte Dienstleistung beziehen oder beziehen können, bereitzustellen.
13.5.1 Ein Verzug bei der Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers gemäß Punkt 13.5 dieses Artikels um mehr als 5 Arbeitstage führt zum Erlöschen der Ansprüche aus der Haftung für Mängel aufgrund der geltend gemachten Reklamation.
13.6 Die Reklamation muss unverzüglich nach ihrer Geltendmachung bearbeitet werden, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Geltendmachung und wird so schnell wie möglich gelöst. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Geltendmachung der Reklamation anzuerkennen oder abzulehnen. Die Frist gemäß dem vorhergehenden Satz verlängert sich um die Zeit, während der der Auftragnehmer die Reklamation aufgrund der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß Punkt 13.5 dieses Artikels (d.h. die Zeit von der Anforderung bis zur Bereitstellung der Mitwirkung) nicht prüfen kann. 13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer berechtigten Reklamation Anspruch auf eine angemessene Minderung des für den Auftrag in Rechnung gestellten Preises; dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund der geltend gemachten Reklamation innerhalb der Frist zur Anerkennung oder Ablehnung der Reklamation (Punkt 13.6 dieses Artikels) nicht mitteilt, dass er die festgestellten Mängel kostenlos beseitigen wird. Das Wahlrecht über die Art und Weise der Reklamationsbearbeitung liegt beim Auftragnehmer. Im Falle der kostenlosen Beseitigung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine angemessene Minderung des Preises gemäß Satz 1 dieses Punktes.
13.6.2 Im Falle einer berechtigten Reklamation, die Dienstleistungen gemäß Punkt 3.1 Buchstabe a) dieser AGB betrifft, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um erneute Lieferung aller Komponenten (mit Ausnahme derjenigen, die nachweislich bereits in das Objekt, dessen Bestandteil die betreffenden Komponenten sind, eingebaut wurden) zu bitten, die Gegenstand der reklamierten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer eine erneute Kontrolle durchführen und etwaige Mängel der reklamierten Dienstleistung auch an den anderen Komponenten kostenlos beseitigen und so einen möglichen Schaden verhindern kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser Bitte nachzukommen; die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen der Rechte aus der Haftung für Mängel der geltend gemachten Reklamationen; die Bestimmungen von Punkt 14.4.1 dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Beseitigung des Mangels durch eine dritte Person auf Kosten des Auftragnehmers sicherzustellen, wobei jedoch für die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten durch den Auftragnehmer alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:
a) der Auftraggeber hat die Reklamation gemäß diesen AGB ordnungsgemäß geltend gemacht und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, die Reklamation zu lösen, nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der in diesen AGB festgelegten Frist oder innerhalb der nachweislich schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbarten Frist bearbeitet oder der Auftragnehmer hat schriftlich und nachweislich der Beseitigung des Mangels durch eine andere Person zugestimmt,
b) wenn es sich um einen Auftrag gemäß Punkt 3.1 Buchstabe a) dieser AGB handelt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung der Kontrolle des Auftrags (insbesondere in Form einer erneuten Kontrolle der betroffenen Teile gemäß Punkt 13.2 oder 13.6.2 dieses Artikels) ermöglicht und der Auftragnehmer hat die Mängelbeseitigung nicht sichergestellt oder die Möglichkeit der Kontrolle innerhalb einer angemessenen Frist nicht genutzt,
c) die erneute Sortierung/Reparatur bzw. eine andere Dienstleistung, durch die der Mangel durch eine dritte Person beseitigt wird, wird in einem vergleichbaren Umfang wie der Auftrag, auf den sich die Mängelbeseitigung bezieht, durchgeführt (insbesondere hinsichtlich des Zeitaufwands, des Arbeitsablaufs und der Kosten der Mängelbeseitigung im Vergleich zum Preis des Auftrags) und dem Auftragnehmer wurden relevante Unterlagen vorgelegt, die diesen vergleichbaren Umfang nachweisen.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich schriftlich und nachweislich auch auf andere Bedingungen für die Kostenerstattung gemäß diesem Punkt einigen.
13.7 Wenn der Auftraggeber standardmäßig den 8D-Report verwendet, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage den 8D-Report gemäß den 8D-Terminen zur Verfügung.
13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Berichts über die Art und Weise der Reklamationsbearbeitung muss dieser von einer berechtigten Person des Auftragnehmers gemäß Punkt 10.1 dieser AGB und auf Seiten des Auftraggebers von der Person, die die Reklamation im Namen des Auftraggebers eingereicht hat, oder von einer Person gemäß Punkt 10.2 dieser AGB unterzeichnet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, in dem schriftlichen Bericht seine Stellungnahmen aufzunehmen.
13.9 Die Vertragsparteien können sich in dem schriftlichen Bericht über die Art und Weise der Reklamationsbearbeitung jederzeit auch auf eine andere Art der Bearbeitung bzw. Lösung einigen.
Artikel 14
Eigentum an Komponenten, Haftung für Schäden und deren Ersatz
14.1 Der Auftragnehmer wird nicht Eigentümer der zur Durchführung des Auftrags übernommenen Komponenten.
14.2 Der Auftragnehmer haftet für vorsätzliches Verhalten seiner Mitarbeiter, durch das es zu Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zur Durchführung des Auftrags übernommenen Komponenten kommt, wenn ein solches Verhalten während der Durchführung des Auftrags stattgefunden hat; für ein solches vorsätzliches Verhalten haftet er jedoch nicht, wenn die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung unabhängig von einem solchen vorsätzlichen Verhalten eingetreten wäre oder wenn es sich um ein Verhalten handelt, bei dem der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar drohende Gefahr abgewendet hat, die er selbst nicht verursacht hat, oder wenn die Beschädigung in Notwehr gegen einen drohenden oder andauernden Angriff verursacht wurde. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den gesetzlich festgelegten Fällen (z.B. wenn die Pflichtverletzung durch Umstände verursacht wurde, die die Haftung ausschließen, und in Fällen von Schäden, die durch Umstände höherer Gewalt verursacht wurden, wie in Punkt 13.4 Buchstabe e) dieser AGB definiert).
14.3 Im Falle eines Schadens, für den der Auftragnehmer gemäß Punkt 14.2 dieses Artikels haftet, wird der Schaden durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder durch Geldersatz beglichen; das Wahlrecht liegt beim Auftragnehmer.
14.4 Haftungsgrenzen für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet
14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er aufgrund von Mängeln der erbrachten Dienstleistungen (fehlerhafte Leistung) verursacht hat und die er im Rahmen der Reklamationsbearbeitung, die der Auftraggeber gemäß diesen AGB ordnungsgemäß geltend gemacht hat, nicht beseitigt hat. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Komponenten
auf dessen Anfrage gemäß Punkt 13.6.2 dieser AGB nicht zur Überprüfung zur Verfügung gestellt hat, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch diese nicht durchgeführte Überprüfung entstanden ist, bzw. des Schadens, der durch eine solche kostenlose Überprüfung hätte vermieden werden können.
14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er dem Auftraggeber bei der Ausübung seiner Tätigkeit an anderem Eigentum des Auftraggebers verursacht hat, als dem, auf das sich die Bestimmungen von Punkt 14.4.1 dieses Artikels beziehen.
14.4.3 Im Falle eines Schadensersatzanspruchs ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund des Schadensereignisses bei seiner Versicherung geltend zu machen.
14.4.4 Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz in vollem Umfang, jedoch maximal bis zur Höhe der vom Auftragnehmer erhaltenen bzw. von der Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlten Versicherungsleistung aus der Haftpflichtversicherung, die der Auftragnehmer bei seiner Versicherung abgeschlossen hat, unter der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung einer solchen Versicherungsleistung durch die Versicherung. Wenn die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber auszahlt, sondern sie dem Auftragnehmer gewährt, zahlt der Auftragnehmer die von der Versicherung erhaltene Leistung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Versicherungsleistung von der Versicherung an den Auftraggeber aus, sofern der Auftraggeber ihm schriftlich und nachweislich die Kontonummer mitgeteilt hat, auf die der Schadensersatz überwiesen werden soll; dies gilt nicht für den Umfang der Zahlung, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der Auszahlung der Leistung durch die Versicherung nach gegenseitiger Vereinbarung geleistet hat.
14.4.5 Wenn die Versicherung des Auftragnehmers aus irgendeinem Grund die Versicherungsleistung aus dem Schadensfall nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht hat, auszahlt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber die Leistung aus dem geltend gemachten Anspruch des Auftraggebers aus der Haftung für Schäden maximal bis zur Höhe des Auftragswerts, auf den sich der Schadensfall bezieht, zu erbringen. Bei Aufträgen, die länger als 1 Monat dauern, wird der Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (Rechnungsbeträge ohne Mehrwertsteuer) berechnet, der aus den letzten 6 Monaten der Auftragsdurchführung ermittelt wird; wenn der Auftrag jedoch länger als 1 Monat, aber weniger als 6 Monate gedauert hat, wird der Durchschnitt aus den Monaten der Auftragsdauer berechnet. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich schriftlich und nachweislich auch anders einigen. Dies berührt nicht die Bestimmung von Punkt 14.4.4 dieses Artikels, d.h. wenn die Versicherung des Auftragnehmers die Versicherungsleistung auszahlt, nachdem der Auftragnehmer gemäß Satz 1 dieses Punktes geleistet hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungsleistung und der gemäß Satz 1 dieses Punktes erhaltenen Leistung; wenn der Auftraggeber mehr erhalten hat, als ihm zusteht (insbesondere aufgrund einer direkten Leistung der Versicherung), ist er verpflichtet, die Differenz an den Auftragnehmer zurückzuzahlen.
14.4.6 Für den Fall, dass die Versicherung des Auftragnehmers aus irgendeinem Grund (mit Ausnahme des Falls, dass der Auftragnehmer bei der Untersuchung des Schadensfalls keine Mitwirkung geleistet hat) die Versicherungsleistung verweigert, gilt als Haftungsgrenze die in Punkt 14.4.5 dieses Artikels festgelegte Leistungshöhe.
14.4.7 Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Auftragnehmer ist ein nachweisliches Verschulden des Auftragnehmers. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, bei der Bearbeitung der entstandenen Schäden jegliche notwendige, insbesondere aber von der anderen Partei angeforderte, Mitwirkung (einschließlich der Bereitstellung jeglicher erforderlicher Dokumentation) zu leisten, damit es möglich ist, i) den entstandenen Schaden im Rahmen der Versicherung des Auftragnehmers geltend zu machen, ii) die Haftung des Auftragnehmers ohne Zweifel festzustellen; bei Verletzung dieser Verpflichtung verlängern sich alle Fristen im Zusammenhang mit dem Schadensersatz um die Dauer des Verzugs mit der Erfüllung dieser Verpflichtung. Die Mitwirkung gemäß diesem Punkt muss auch in Fällen, in denen Maßnahmen zur Schadensminimierung ergriffen werden müssen, entsprechend geleistet werden.
14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht, den Schaden durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu ersetzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dem Auftragnehmer dieses Recht zu verweigern, andernfalls erlischt die Haftung des Auftragnehmers für den entstandenen Schaden im Moment der Verweigerung dieses Rechts.
14.4.9 Wenn der Auftragnehmer nicht allein, sondern zusammen mit anderen (geteilte Haftung) für den Schaden haftet, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für den Schaden im Umfang seiner Haftung. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn begründete und nachweisliche Zweifel an der Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer bestehen.
14.4.10 Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche Vermögensschaden ersetzt, wobei der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden (z.B. Rufschädigung, Verlust des guten Rufs, Know-how usw.) oder auf Ersatz entgangenen Gewinns, Strafen, Verzugszinsen oder Zinsen für Verzögerungen hat, die Dritten entstanden sind und die der Auftraggeber regressiv auf den Auftragnehmer übertragen möchte.
14.4.11Die maximale Höhe des Schadensersatzes aus einem Schadensfall beträgt 100.000,- € (in Worten: einhunderttausend Euro), sofern aus anderen Bestimmungen dieses Artikels keine niedrigere maximale Höhe des Schadensersatzes hervorgeht.
14.4.12 Die Bestimmungen von Artikel 14 berühren nicht die Bestimmung von Punkt 14.5 dieses Artikels.
14.4.13 ie Bestimmungen von Artikel 14 gelten sinngemäß auch für die Haftung für Schäden, die durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß Punkt 15.5 ff. verursacht wurden.
14.5 Wenn der Auftraggeber eine der Verpflichtungen gemäß Punkt 5.8 dieser AGB nicht erfüllt hat, gilt:
a) der Auftragnehmer haftet ungeachtet der früheren Bestimmungen dieses Artikels nicht für etwaige Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch die unsachgemäße Verwendung der zusätzlichen Hilfsmittel entstehen,
b) der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für Schäden, die der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter durch den Umgang mit den zusätzlichen Hilfsmitteln erleiden, die durch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Punkt 5.8 dieser AGB hätten vermieden werden können; bzw. der Auftraggeber hat die Verpflichtungen gemäß Punkt 5.8 dieser AGB ordnungsgemäß erfüllt.
Artikel 15
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung
15.1 Auf jede Mitteilung, Anfrage, Anforderung, Bitte um Zustimmung oder jede andere Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form einer E-Mail, eines Dokuments oder über MetriQ (wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen hat) vorgelegt wird, antwortet die andere Vertragspartei auf die gleiche oder ähnliche Weise, so dass der Inhalt der Antwort eindeutig erfasst werden kann. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort liegt die Beweislast für den Inhalt und die Zustellung der Antwort beim Absender.
15.1.1 Informationen, die in MetriQ enthalten sind, gelten in Fällen, in denen der Auftraggeber einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat (Artikel 16 dieser AGB), als zugänglich gemacht, wenn sie in MetriQ hochgeladen wurden, wobei ein entsprechendes Protokoll im System erstellt wird.
15.2 Der Inhalt einer E-Mail gilt als zugestellt, wenn i) der Erhalt manuell bestätigt wird bzw. eine Lesebestätigung vorliegt, ii) eine E-Mail-Antwort mit dem ursprünglichen Text der E-Mail, deren Zustellung bestätigt werden soll, empfangen wird; mit Ausnahme der Lesebestätigung, die vom E-Mail-Programm/Server des Empfängers gesendet wird.
15.3 Für die Zustellung von Dokumenten zwischen den Vertragsparteien gilt, dass ein Dokument als zugestellt gilt:
a) am Tag der tatsächlichen Zustellung an die andere Vertragspartei – den Empfänger,
b) am Tag, an dem die Frist zur Abholung der Sendung beim Postdienstleister erfolglos abläuft, auch wenn der Empfänger von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt hat,
c) am Tag des erfolglosen Zustellversuchs, wenn die Zustellung durch schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen des Empfängers verhindert wurde (z.B. Verweigerung der Annahme der Sendung, fehlende Kennzeichnung des Empfängers an seiner Adresse),
d) am folgenden Kalendertag nach dem Tag der Zugänglichmachung des elektronischen Dokuments in MetriQ, wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat (Artikel 16 dieser AGB).
15.4 Wenn zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein SoEK abgeschlossen wurde, hat dieser im Falle eines Widerspruchs bezüglich der Zustellung Vorrang vor den Bestimmungen der Punkte 15.2 und 15.3 dieses Artikels.
15.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen sowie über alle Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, das gemäß diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Vertragspartei betreffen, Stillschweigen zu bewahren, sofern diese Tatsachen für die andere Vertragspartei oder andere Wettbewerber auf dem Markt nachweislich von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
15.5.1 Als vertrauliche Informationen gelten alle Tatsachen und Informationen, die Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung, sind sowie Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweislich als vertraulich gekennzeichnet wurden. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen gelten als vertrauliche Informationen auch alle nicht öffentlich zugänglichen, technischen, geschäftlichen oder sonstigen Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich gekennzeichnet werden oder mit denen (aufgrund der der anderen Partei bei der Bereitstellung der Informationen bekannten Umstände) als vertraulich umgegangen werden soll, oder alle Informationen, deren vertraulicher Charakter für jede durchschnittlich sachkundige Person verständlich ist. Vertrauliche Informationen sind auch alle technischen, geschäftlichen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Produkt- und ähnlicher Pläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Schemata, Schulungsmaterialien, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Muster, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn sie nicht besonders geschützt sind), Daten, Software oder Dokumentationen in jeglicher Form, sei es materiell erfasst oder mündlich übermittelt, sowie Informationen, die von einer anderen Person als der Vertragspartei erhalten wurden, sofern diese Person verpflichtet ist, sie als vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten auch Informationen über die Verhältnisse einer der Vertragsparteien, deren Produkte, Prozesse und Leistungen sowie die in den Bestellungen vereinbarten Preise, Zuschläge und Kosten.
15.5.2 Um Streitigkeiten über die Natur der Informationen zu vermeiden, ist die Vertragspartei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich gelten sollen und deren vertraulicher Charakter nicht eindeutig ist, verpflichtet, diese Informationen eindeutig als vertraulich zu kennzeichnen.
15.5.3 Die vom Auftraggeber mit dem Auftragnehmer vereinbarten Preise gelten immer als vertraulich, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
15.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind, und für ein weiteres Jahr nach dessen Beendigung; die Verpflichtung zur Geheimhaltung geht auch auf etwaige Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Von dieser Verpflichtung kann eine Vertragspartei nur durch eine schriftliche Erklärung der anderen Vertragspartei befreit werden.
15.7 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Tatsachen, die:
a) im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, das gemäß diesen AGB entstanden ist, den Mitarbeitern oder Dritten zugänglich sind oder werden, die diese Informationen aufgrund ihrer Arbeitsposition, ihrer Funktion oder ihrer Rolle bei der Vertragserfüllung kennen müssen,
b) nachweislich von einer dritten Person erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Informationen zu verbreiten,
c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht einer der Vertragsparteien öffentlich bekannt geworden sind,
d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung vertraulicher Informationen gemäß den Bestimmungen dieses Artikels,
e) aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zugänglich gemacht werden können.
15.8 Es gilt nicht als Verletzung der Geheimhaltungspflicht:
a) die Weitergabe von Informationen an Dritte, die eine Beteiligung an einer der Vertragsparteien haben,
b) die Weitergabe von Informationen an Anwälte oder andere Vertreter zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeit, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind, wobei diese Personen im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in der betreffenden Angelegenheit informiert werden müssen,
c) die Weitergabe von Informationen im Falle der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei zur Offenlegung der einzelnen durch die Geheimhaltungspflicht geschützten Information,
d) die Weitergabe von Informationen für Zwecke oder im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht, einem Schiedsgericht oder einer anderen öffentlichen Behörde, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information informiert werden muss, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
e) die Weitergabe von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder andere Kontrollbehörde, die berechtigt und befugt ist, diese Informationen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzufordern, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information informiert werden muss, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann,
f) die Weitergabe von Informationen, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitteilen muss.
15.9 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, die Informationen über die andere Vertragspartei, die der Geheimhaltungspflicht gemäß diesem Artikel unterliegen, mindestens in dem Umfang zu schützen, wie sie ihre eigenen Informationen schützen würden, und verpflichten sich, ihre organisatorischen Einheiten, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter (sowie kooperierende Personen), die mit solchen Informationen in Berührung kommen, in gleichem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten, wobei jede der Vertragsparteien für die Verletzung der Geheimhaltungspflicht dieser Personen in vollem Umfang haftet.
Artikel 16
Verwendung von MetriQ und Lizenz
16.1 Der Auftraggeber erhält Zugang zu MetriQ und kann dieses auf der Grundlage eines abgeschlossenen Lizenzvertrags nutzen, der entweder die Form eines eigenständigen Lizenzvertrags (Punkt 2.14.1 dieser AGB) oder eines Bestelllizenzvertrags (Punkt 2.14.2 dieser AGB) hat.
16.2 Bestelllizenzvertrag
16.2.1 Die Bestimmungen der folgenden Punkte 16.2.2 – 16.2.4 dieses Artikels gelten nur, solange der Auftragnehmer und der Auftraggeber keinen eigenständigen Lizenzvertrag abgeschlossen haben.
16.2.2 Wenn der Auftraggeber im Sinne der Bestellung an der gemeinsamen Nutzung von Berichten und anderen Daten in MetriQ interessiert ist, kennzeichnet er dies in der Bestellung, und der Auftragnehmer entscheidet daraufhin je nach Möglichkeiten und Charakter des Auftrags über die Zugänglichmachung des MetriQ-Systems für den jeweiligen Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich durch die Unterzeichnung der Bestellung mit dem erklärten Interesse an der Nutzung von MetriQ, die Lizenzbedingungen einzuhalten, die als Anhang zu diesen AGB beigefügt sind. Der Lizenzvertrag gilt als abgeschlossen, sobald dem Auftraggeber (z.B. der Person des Auftraggebers, die die Bestellung ausgestellt hat, der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen) Zugang zu MetriQ gewährt wird.
16.2.3 Der Umfang der dem Auftraggeber auf der Grundlage des Bestelllizenzvertrags zugänglich gemachten MetriQ-Funktionalitäten wird vom Auftragnehmer festgelegt.
16.2.4 Die Lizenz zur Nutzung von MetriQ im Umfang der Funktionalitäten gemäß Punkt 16.2.3 dieses Artikels wird kostenlos gewährt. Wenn der Auftraggeber an einer Erweiterung des Umfangs der zugänglich gemachten MetriQ-Funktionalitäten interessiert ist, muss er mit dem Auftragnehmer einen eigenständigen Lizenzvertrag abschließen.
16.3 Nach Abschluss eines eigenständigen Lizenzvertrags werden keine Bestelllizenzverträge mehr abgeschlossen. Daher, wenn ein Bestelllizenzvertrag entstehen sollte (d.h. die Bestellung enthält das erklärte Interesse an der Nutzung von MetriQ und der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber Zugang zu MetriQ), entsteht der Bestelllizenzvertrag im Falle des Bestehens eines gültigen eigenständigen Lizenzvertrags dennoch nicht, da der gültige eigenständige Lizenzvertrag dem Auftragnehmer immer einen größeren Umfang an Rechten gewährt als der Bestelllizenzvertrag.
Artikel 17
Gemeinsame und Schlussbestimmungen
17.1 Die vorzeitige Beendigung der erbrachten Dienstleistung auf der Grundlage einer angenommenen Bestellung ist nur nach gegenseitiger nachweislicher schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber oder durch einseitige Kündigung der Bestellung in den Fällen möglich, in denen dies durch diese AGB oder die Bestellung selbst vorgesehen ist.
17.1.1 Im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung der Bestellung erlischt die Bestellung mit der Zustellung einer solchen Willenserklärung (mit ex-nunc-Wirkung). Die Kündigung der Bestellung entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, dem Auftragnehmer den Preis für die bis zum Erlöschen der Bestellung ordnungsgemäß erbrachten Dienstleistungen zu zahlen, einschließlich aller damit verbundenen finanziellen Ansprüche, die dem Auftragnehmer gemäß der betreffenden Bestellung oder auf deren Grundlage entstehen, sowie der Ansprüche, die sich aus diesen AGB ergeben.
17.2 Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass, wenn der Auftraggeber in der Vergangenheit (auch wiederholt) eine vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung erst nach Ausstellung einer internen Bestellung gemäß Punkt 4.7 dieser AGB bezahlt hat, diese Tatsache nicht als konkludente Vereinbarung oder Handelsbrauch interpretiert werden kann, die die Gültigkeit von Punkt 12.2.1 dieser AGB ausschließt.
17.3 Wo diese AGB die Schriftform verlangen und nichts anderes angegeben ist, gilt, dass die Schriftform gewahrt ist, wenn die Handlung in einer Form erfolgt, die es ermöglicht, ihren Inhalt dauerhaft festzuhalten (Dokument, elektronisches Dokument in MetriQ, E-Mail-Nachricht usw.). Für die schriftliche Kommunikation im Rahmen des Auftrags ist jedoch die Verwendung einer der folgenden Sprachen erforderlich: Tschechisch, die Sprache der Bestellung, die Sprache, in der die Vertragsparteien nachweislich kommunizieren, oder eine Sprache, auf die sich die Vertragsparteien nachweislich schriftlich geeinigt haben.
17.4 Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt sind, unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat (d.h. der Tschechischen Republik), insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere den Bestimmungen des Werkvertrags) in der jeweils gültigen Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung bestimmte Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anders regeln als das Gesetz, gelten die AGB und die vertragliche Regelung, sofern sie im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen, von denen abgewichen oder deren Anwendung ausgeschlossen werden kann (d.h. im Falle eines Widerspruchs gelten die dispositiven Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs als ausgeschlossen). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung haben die Bestimmungen der Bestellung Vorrang.
17.4.1 Wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch einen separaten Vertrag (d.h. nicht in Form einer Bestellung gemäß Artikel 4 dieser AGB) begründet wurde, der auf diese AGB verweist, gilt, wo diese AGB von einer Bestellung sprechen, dieser Vertrag.
17.4.2 Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein SoEK oder ein Lizenzvertrag für MetriQ abgeschlossen wurde, haben diese Verträge Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB in den Fragen, die der SoEK/Lizenzvertrag ausdrücklich regelt und auf die er sich bezieht (einschließlich der Fragen der Zustellung, Geheimhaltung und vertraulichen Informationen).
17.5 Wenn nach den Kollisionsnormen eine Wahl der Gerichtsbarkeit möglich ist, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer aus dem Vertragsverhältnis, das gemäß diesen AGB entstanden ist, die Gerichte der Tschechischen Republik zuständig. Für die Zwecke der Bestimmung der Gerichtsbarkeit gilt auch, dass der Erfüllungsort der Auftragserfüllung der Ort der Auftragsausführung ist (Punkt 4.2.1 Buchstabe c) dieser AGB); wenn der Auftragnehmer jedoch Dienstleistungen gemäß diesen AGB außerhalb der Tschechischen Republik erbringt, sind die Gerichte der Tschechischen Republik unabhängig vom Ort der Auftragsausführung zuständig.
17.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
17.7 Diese AGB treten am Tag des Kopfes des Dokuments in Kraft. Gleichzeitig werden die vor dem 1. 2. 2025 vom Auftragnehmer herausgegebenen AGB aufgehoben; für Vertragsverhältnisse, die auf der Grundlage von Bestellungen entstanden sind, deren Bestandteil die bisherigen AGB waren, gelten jedoch die bisherigen AGB.
17.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB jederzeit einseitig zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das auf einer bestimmten Bestellung beruht, sind jedoch immer die AGB in der zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der bestätigten Bestellung an den Auftragnehmer gültigen Fassung maßgeblich.
Anhang zu den AGB
Lizenzbedingungen für die Nutzung der Anwendung MetriQ View
1. Definitionen für die Zwecke dieser Lizenzbedingungen
1.1 Der Lizenznehmer ist eine juristische Person oder eine natürliche Person – Unternehmer, mit der die Gesellschaft HOLLEN CZ s. r. o. (im Folgenden HOLLEN) einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat.
1.1.1 Der Lizenzvertrag ist ein Vertrag, dessen Bestandteil diese Lizenzbedingungen sind. Der Lizenzvertrag kann auch direkt im Dienstleistungsvertrag enthalten sein oder Bestandteil seiner Anhänge oder anderer Dokumente (z.B. allgemeine Geschäftsbedingungen) sein, auf die der Dienstleistungsvertrag verweist. Der Lizenzvertrag wird abgeschlossen als:
a) eigenständiger Lizenzvertrag, der ein besonderer, von einem bestimmten Auftrag unabhängiger Vertrag ist (in Form eines separaten Dokuments) und der als „Lizenzvertrag“ bezeichnet wird,
b) Bestelllizenzvertrag, der ein anderer Lizenzvertrag als der eigenständige Lizenzvertrag ist und der auf der Grundlage einer Bestellung abgeschlossen wird (die das ausdrückliche Interesse des Auftraggebers an der Nutzung von MetriQ bei einem bestimmten Auftrag und die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Bestandteil diese Lizenzbedingungen sind, enthält) und die Gewährung des Zugangs zu MetriQ durch den Auftragnehmer.
1.2 Der Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag zwischen der Gesellschaft HOLLEN und dem Lizenznehmer, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen durch die Gesellschaft HOLLEN im Bereich der Qualitätssicherung von Produktion und/oder Prozessen ist, die insbesondere die Kontrolle von Komponenten in Verbindung mit Sortierarbeiten (sogenannte Sortierarbeiten) und gegebenenfalls Korrekturarbeiten, Nacharbeiten, Fertigstellungs- und Montagedienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung von Komponenten, Produktionsunterstützungsdiensten, Werkstattarbeiten, logistischen und unterstützenden Dienstleistungen umfassen, sowie andere Dienstleistungen, sofern der Dienstleistungsvertrag die Annahme dieser Lizenzbedingungen umfasst (z.B. Rahmenvertrag, Teilvertrag, angenommene Bestellung auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen).
1.2.1 Eine Komponente ist ein Teil, Bauteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder jede beliebige Kombination davon, die sich auf die auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags erbrachte Dienstleistung bezieht.
1.2.2 Ein Auftrag ist eine vollständige Dienstleistung (oder auch ein Dienstleistungspaket), die gemäß einem bestimmten Dienstleistungsvertrag erbracht wird.
1.2.3 Ein Bericht ist eine Datenausgabe, die sich auf einen bestimmten Auftrag (der auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags von der Gesellschaft HOLLEN durchgeführt wird) für einen bestimmten Zeitraum bezieht und von der Gesellschaft HOLLEN erstellt wird. Der Bericht enthält Daten, die sich auf den bestimmten Auftrag beziehen.
1.3 MetriQ Suite (im Folgenden „MetriQ“) ist ein elektronisches System zur Digitalisierung des Arbeitsplatzes, das sich insbesondere auf die digitale Erfassung, Verteilung und Präsentation von Daten zu einzelnen Aufträgen und das elektronische Teilen von für den Auftrag wichtigen Dokumenten (z.B. technische Dokumentation) konzentriert. MetriQ hat den Charakter einer Cloud-Lösung, ist ein Computerprogramm und urheberrechtlich geschützt.
1.3.1 Die Anwendung MetriQ View (im Folgenden „MQV“) als Teil von MetriQ stellt ein webbasiertes Präsentationsportal dar, das die Ansicht und Präsentation von Daten, das Teilen von Dokumenten und gegebenenfalls (nach Abschluss eines separaten Vertrags über elektronische Kommunikation) auch die Genehmigung von Dokumenten ermöglicht. MQV verfügt über verschiedene Funktionalitäten.
1.3.2 Die Anwendung MetriQ Input (im Folgenden „MQI“) als Teil von MetriQ wird von Personen auf Seiten der Gesellschaft HOLLEN bei der Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags verwendet, wobei diese Personen die entsprechenden Daten, die sich auf den Auftrag beziehen, in MetriQ eingeben.
1.3.3 Die Anwendung MetriQ Admin (im Folgenden „MQA“) ist ein Teil von MetriQ, der die Verwaltung ausgewählter Zugänge und Einstellungen ermöglicht.
1.3.4 MetriQ Core (im Folgenden „MQC“) ist eine Datenbank, die auf der Grundlage von Eingaben über MQI und andere interne Informationssysteme der Gesellschaft HOLLEN entstanden ist und ein wesentlicher und integraler Bestandteil von MetriQ ist.
1.3.5 Ein Log ist eine Computerdatei mit einem Kontrollprotokoll über bestimmte Aktivitäten, die in MetriQ durchgeführt wurden.
1.3.6 Technische Dokumentation ist jede Dokumentation, die aus Sicht des Auftrags von Bedeutung ist, insbesondere der Arbeitsablauf, Dokumente zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, Dokumente zu den Regeln, die am Arbeitsplatz/im Bereich der Dienstleistungserbringung einzuhalten sind usw.
1.3.7 Daten sind alle in elektronischer Form gespeicherten Informationen, die zu einem bestimmten Auftrag gehören, gesammelt über MQI oder in MetriQ von der Firma HOLLEN (bzw. Personen auf ihrer Seite) auf andere Weise als über MQI eingegeben, oder Informationen, die direkt vom Lizenznehmer in MetriQ eingegeben werden; Daten umfassen insbesondere Angaben zur gesamten Zeitaufwand für die Durchführung des Auftrags, ggf. auch seiner einzelnen Teile und ausgewählte Informationen zu den Komponenten (z.B. deren Nummern und andere Spezifikationen), die den Auftrag betreffen, sowie technische Dokumentation zum Auftrag (insbesondere Arbeitsanweisungen), Berichte und andere Dokumente (z.B. Bestellungen und Rechnungen).
1.3.8 Ein technischer Ausfall ist die Unmöglichkeit, MetriQ oder Teile davon zu nutzen, aufgrund von Systemwartung, Internetausfall usw.
1.4 Ein Benutzer ist jeder Benutzer und Administrator.
1.4.1 Ein Benutzer ist eine Person, der vom Administrator Zugang zu MQV gewährt wurde. Der Benutzerzugang wird durch Zugangsdaten erlangt, die aufgrund einer Aktion des Administrators automatisch an die im Namensverzeichnis, im Dienstleistungsvertrag oder auf andere Weise vom Lizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden. Ein Benutzer kann auch eine Person außerhalb der Struktur des Lizenznehmers sein, wenn es notwendig ist, dass sie aufgrund ihrer Position Zugang zu MQV hat (z.B. Qualitätsprüfer des Endkunden).
1.4.2 Ein Administrator ist ein MQA-Benutzer auf Seiten der Firma HOLLEN, der MetriQ verwaltet und ausgewählte Einstellungen von MetriQ administriert. Ein Administrator kann auch eine Person auf Seiten des Lizenznehmers sein, in der Regel gegen eine zusätzliche Gebühr, jedoch ausschließlich nach Vereinbarung mit der Firma HOLLEN, die den Umfang der zulässigen Berechtigungen festlegt. Der Lizenznehmer hat ohne eine solche besondere schriftliche und nachweisbare Vereinbarung keinen Anspruch auf die Nutzung der Administratorrolle für eine Person auf seiner Seite. Der Administratorzugang wird durch Zugangsdaten erlangt, die aufgrund einer Aktion des Administrators auf Seiten der Firma HOLLEN automatisch an die im Namensverzeichnis, im Dienstleistungsvertrag oder auf andere schriftliche und nachweisbare Weise vom Lizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden.
1.4.3 Zugangsdaten sind ein eindeutiger Benutzername und ein Passwort für den jeweiligen Benutzer.
1.4.4 Das Namensverzeichnis ist ein fakultatives Verzeichnis von Personen auf Seiten des Lizenznehmers, das insbesondere eine Liste der Mitarbeiter des Lizenznehmers enthält, die Benutzer sind oder sein sollen; ein Mitarbeiter des Lizenznehmers ist jede natürliche Person, die in direkter oder indirekter vertraglicher Beziehung zum Lizenznehmer steht und für ihn auf Lieferantenbasis oder in einem Unterordnungsverhältnis tätig ist (im Folgenden „Mitarbeiter des Lizenznehmers“). Das Namensverzeichnis enthält neben dem Namen und Nachnamen auch die E-Mail-Adresse des Benutzers, die den Empfang von Informationsnachrichten im Zusammenhang mit der Nutzung von MetriQ ermöglicht (z.B. Zugangsdaten).
1.5 Ein Techniker ist eine Person auf Seiten der Firma HOLLEN, die im Dienstleistungsvertrag als Techniker aufgeführt ist oder bei einer bestimmten Bestellung (Auftrag) im Abschnitt Kontakte direkt in MetriQ sichtbar ist.
2. Lizenz
2.1 Die Lizenz ist das Recht des Lizenznehmers, MQV zu nutzen, ggf. auch MQA, wenn die Nutzung von MQA durch einen Mitarbeiter des Lizenznehmers vereinbart wurde.
2.2 Die Annahme dieser Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer erfolgt durch den Abschluss eines Bestelllizenzvertrags oder durch den Abschluss eines separaten Lizenzvertrags, dessen Anhang diese Lizenzbedingungen sind.
3. Grundlegende Lizenzbedingungen
3.1 Der Lizenznehmer und alle Benutzer sind berechtigt, MetriQ nur in der Weise zu nutzen, die der Lizenzvertrag und diese Lizenzbedingungen erlauben.
3.2 Grundlegende Lizenzbestimmungen:
3.2.1 Die Lizenz wird als nicht-exklusiv erteilt.
3.2.2 Zeitlicher Umfang der Lizenz:
a) Bei einem separaten Lizenzvertrag wird die Lizenz für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach Abschluss des letzten von der Firma HOLLEN für den Lizenznehmer durchgeführten Auftrags gewährt.
b) Bei einem Bestelllizenzvertrag wird die Lizenz für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Abschluss des jeweiligen Auftrags gewährt. Der genannte Zeitraum gilt nur, wenn der Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt. Die Bestimmung von Punkt 12.2 der Lizenzbedingungen bleibt hiervon unberührt.
3.2.3 Sachlicher Umfang der Lizenz:
a) Die Lizenz ermöglicht dem Lizenznehmer die Nutzung der Funktionen, die ihm von der Firma HOLLEN zur Verfügung gestellt werden, in der Regel nach Vereinbarung beider Parteien; möchte der Lizenznehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Funktionen haben, muss eine solche Vereinbarung schriftlich im Lizenzvertrag oder in einer nachfolgenden Vereinbarung (z.B. in Form von E-Mails, besonderen Urkunden oder elektronischen Dokumenten, die von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden) festgehalten werden, wobei eine solche Vereinbarung für die Firma HOLLEN neben dem gesetzlichen Vertreter und dem Prokuristen auch von einer Person in der Position des Generaldirektors oder des Niederlassungsleiters abgeschlossen werden kann.
b) Die Lizenz ermöglicht die Nutzung von MQV durch jeden Benutzer; der Umfang der für den Lizenznehmer verfügbaren Funktionen wird für den jeweiligen Benutzer vom Lizenznehmer auf der Grundlage einer nachweisbaren Vereinbarung mit der Firma HOLLEN festgelegt.
3.2.4 Räumlicher Umfang der Lizenz: unbegrenzt.
3.3 Es ist verboten, Zugangsdaten des Benutzers an andere Personen weiterzugeben, auch wenn diese anderen Personen über eigene Zugangsdaten verfügen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann zur Kündigung des Lizenzvertrags gemäß Punkt 12.1 der Lizenzbedingungen führen.
3.3.1 Die Bestimmung von Punkt 3.3 der Lizenzbedingungen gilt nicht, wenn die Weitergabe von Zugangsdaten im Lizenzvertrag erlaubt ist.
4. Besondere Lizenzbedingungen
4.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Benutzer MQV nur für folgende Zwecke verwenden:
a) Anzeige ausgewählter Daten gemäß Teil 5 der Lizenzbedingungen mithilfe der bereitgestellten Funktionen (Punkt 3.2.3 der Lizenzbedingungen),
b) Erstellung von Berichten und anderen verfügbaren Ausgaben im Umfang und in der Weise, wie es MQV und die bereitgestellten Funktionen ermöglichen (Punkt 3.2.3 der Lizenzbedingungen),
c) Hochladen von Dokumenten zu Aufträgen,
d) Genehmigung ausgewählter Dokumente, sofern zwischen dem Lizenznehmer und der Firma HOLLEN eine besondere Vereinbarung über die elektronische Kommunikation unterzeichnet wurde.
4.2 Der Zugriff auf die in MQV angezeigten Daten erfolgt über die Webschnittstelle und die Nutzung von Fernzugriffstechnologien.
4.3 Der Administrator auf Seiten des Lizenznehmers ist nicht berechtigt, Personen, die nicht in den Strukturen des Lizenznehmers tätig sind, Zugänge zu gewähren.
5. Daten und deren Sicherheit
5.1 Die Firma HOLLEN sammelt Daten in elektronischer Form (insbesondere über MQI), es sei denn, technische Gründe verhindern dies.
5.2 Die in MetriQ enthaltenen Daten sind vertrauliche Informationen; der Lizenznehmer (und auch jeder Benutzer) ist verpflichtet, über die Daten Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist in diesen Lizenzbedingungen oder im Lizenzvertrag (oder einem anderen Vertrag) erlaubt. Wenn die Daten gleichzeitig den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses haben, gelten für ihren Schutz auch die Bestimmungen der Rechtsvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
5.3 Die Bestimmung von Punkt 5.2 der Lizenzbedingungen gilt auch nicht für die Offenlegung von Daten an Lizenznehmer:
a) an ihre Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter des Lizenznehmers, die ein besonderes rechtliches Interesse an der Offenlegung der Daten haben (z.B. aufgrund ihrer Funktion) und zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet sind,
b) an Personen, die mit dem Lizenznehmer wirtschaftlich oder nachweislich personell verbunden sind (über Mehrheitsgesellschafter), oder an deren organisatorische Einheiten, sowie an deren Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter, wobei sie jedoch verpflichtet sind, dieselbe Geheimhaltungspflicht zu übernehmen, wie sie sich aus Punkt 5.2 der Lizenzbedingungen ergibt.
5.4 Wird der Auftrag beim Abnehmer (Kunden) des Lizenznehmers oder in den logistischen oder externen Lagern des Lizenznehmers oder des Abnehmers (Kunden) des Lizenznehmers durchgeführt, können die Daten auch den entsprechenden Personen auf deren Seite zugänglich gemacht werden.
5.5 Daten können auch von der Vertragspartei offengelegt werden:
a) an den Abnehmer oder Lieferanten des Lizenznehmers (bzw. an Personen auf deren Seite), wenn diese Teil des jeweiligen Auftrags sind und über die Details der Auftragsdurchführung informiert werden sollen,
b) an den Anbieter logistischer Dienstleistungen für den Lizenznehmer (bzw. an Personen auf deren Seite), wenn diese über die Details der Auftragsdurchführung informiert werden sollen,
c) an den Endkunden des Lizenznehmers (bzw. an Personen auf deren Seite), wenn dieser über die Details der Auftragsdurchführung informiert werden soll,
d) an Personen, die Teil der Kommunikation (betreffend den Auftrag) sind, die vom Lizenznehmer gesendet wird,
e) an andere Personen mit einer gültigen Lizenz zur Nutzung von MQV, die von den Auftragsdaten betroffen sind,
f) an rechtliche und ähnliche Vertreter der Vertragsparteien, die aufgrund des Gesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sowie an Behörden, wenn ihnen die Daten aufgrund des Gesetzes zugänglich gemacht werden,
g) an andere Personen, über die eine besondere Vereinbarung zwischen der Firma HOLLEN und dem Lizenznehmer getroffen wird.
5.6 Wenn der Umfang der Daten, die dem Lizenznehmer in MQV zugänglich gemacht werden, weder im Dienstleistungsvertrag noch im Lizenzvertrag festgelegt ist, wird dieser von der Firma HOLLEN bestimmt; möchte der Lizenznehmer jedoch einen rechtlichen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Daten haben, muss eine solche Vereinbarung schriftlich festgehalten werden (z.B. in Form von E-Mails, besonderen Urkunden oder elektronischen Dokumenten, die von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden).
5.7 Die Firma HOLLEN ist berechtigt, Daten ohne besondere Zustimmung des Lizenznehmers zu sammeln, zu verwenden (im weitesten Sinne des Wortes) und anderen Subjekten in der in diesen Lizenzbedingungen geregelten Weise zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Nutzung der Daten durch die Firma HOLLEN gilt jedoch, dass die Daten ausschließlich zur Bereitstellung von Informationen über Aufträge an bestimmte Personen, zur Erstellung und Präsentation von Analysen, zur Rechnungsstellung und auch zur Weiterentwicklung von MetriQ verwendet werden, wobei die Daten für diese Zwecke besonders verarbeitet werden können, und zwar im weitesten Sinne.
5.8 MetriQ funktioniert innerhalb der Systeme der Firma Microsoft (z.B. Server in MS Azure, Windows Server und Microsoft SQL-Datenbank), die von der Firma HOLLEN regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung von Sicherheitspatches.
5.9 Die Firma HOLLEN stellt auch sicher:
a) die Sicherheit der Daten, insbesondere dadurch, dass die gesamte Kommunikation zwischen dem Benutzer und MQV über das verschlüsselte HTTPS-Protokoll erfolgt,
b) dass das SSL-Zertifikat aktuell und gültig ist,
c) dass die Protokolle kontinuierlich ausgewertet werden und auf verdächtige Aktivitäten reagiert wird.
5.10 Die Firma HOLLEN ermöglicht einer externen Firma, die MetriQ für die Firma HOLLEN entwickelt und anpasst, den Zugang zu MetriQ (einschließlich der darin gespeicherten Daten), wobei diese Firma jedoch aufgrund eines entsprechenden Vertrags zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
5.11 Die Firma HOLLEN kann Daten (einschließlich personenbezogener Daten der Mitarbeiter des Lizenznehmers im Umfang von Name, Vorname, E-Mail und Telefonnummer, Name der Firma, für die sie arbeiten) in ihren anderen Informationssystemen verwenden oder sie zugänglich machen:
a) an Dritte, die wirtschaftlich oder personell mit der Firma HOLLEN verbunden sind,
b) an IT-Dienstleister für die Firma HOLLEN, die an der Entwicklung und Wartung des MetriQ-Systems beteiligt sind.
6. Sonstige Bedingungen
6.1 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Personen, die keine Benutzer sind, den Zugang zu MQV zu ermöglichen.
6.2 Die Firma HOLLEN empfiehlt, dass jeder Benutzer nach der ersten Anmeldung sein Zugangspasswort ändert.
6.3 Dem Lizenznehmer von MQV wird empfohlen, der Firma HOLLEN eine Namensliste zu übermitteln. Ohne Übermittlung der Namensliste wird die Firma HOLLEN Zugangsdaten nur an Personen erteilen, für die ein solcher Bedarf aus dem abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag für den jeweiligen Auftrag hervorgeht (insbesondere Personen, die im Vertrag konkretisiert sind), oder an Personen gemäß Punkt 5.5 der Lizenzbedingungen.
6.3.1 Die Firma HOLLEN kann einer bestimmten Person auf Seiten des Lizenznehmers die Administratorrechte gemäß den Bedingungen in Punkt 1.4.2 der Lizenzbedingungen erteilen.
6.4 Der Administrator auf Seiten des Lizenznehmers ist berechtigt, einer anderen Person als der Person des Lizenznehmers (insbesondere einem externen Mitarbeiter) nur nach vorheriger nachweisbarer Zustimmung der Firma HOLLEN Benutzerzugang zu gewähren.
6.5 Der Administrator der Firma HOLLEN ist berechtigt, das Benutzerkonto eines Benutzers zu deaktivieren, wenn:
a) MQV in irgendeiner Weise missbraucht wird oder ein begründeter Verdacht auf Missbrauch von MQV besteht,
b) gegen die Bestimmungen der Lizenzbedingungen verstoßen wird,
c) ein Verdacht auf Missbrauch oder Leckage der Zugangsdaten des betreffenden Benutzers oder anderer Daten besteht oder ein solcher Missbrauch oder Leckage bestätigt wird,
d) aus einer vertrauenswürdigen Quelle bekannt wird, dass der bisherige Benutzer nicht mehr in den Strukturen des Lizenznehmers tätig ist oder sich seine Arbeitsposition so geändert hat, dass er keinen Zugang zu MQV mehr benötigt,
e) das betreffende Benutzerkonto länger als 2 Monate nicht genutzt wurde (insbesondere wenn sich der Benutzer nicht angemeldet hat).
6.6 Die Firma HOLLEN ist berechtigt, Fehler in MetriQ zu beheben und neue Versionen/Updates von MetriQ herauszugeben und diese automatisch ohne Zustimmung des Lizenznehmers zu installieren.
6.7 Die Firma HOLLEN ist berechtigt, jederzeit und nach eigenem Ermessen Updates und Upgrades von MetriQ durchzuführen, um die Sicherheit zu verbessern und die Funktionalitäten des Systems anzupassen.
6.8 Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die einzelnen Benutzer die Lizenzbedingungen einhalten, insbesondere das Verbot gemäß Punkt 3.3 der Lizenzbedingungen (wobei die Bestimmung von Punkt 3.3.1 der Lizenzbedingungen hiervon unberührt bleibt).
6.9 Die Funktionalitäten von MetriQ erfordern von dem Gerät, über das der Benutzer darauf zugreifen möchte, einen Internetzugang. Die Firma HOLLEN haftet nicht für die Unmöglichkeit des Benutzers, auf die Funktionalitäten von MetriQ aufgrund fehlender oder unzureichender Internetverbindung zuzugreifen. Die Firma HOLLEN liefert keine technischen Geräte, die für den Zugang zu MetriQ erforderlich sind.
6.10 MQC unterliegt auch einem separaten Schutz nach dem Urheberrecht, wobei die Person, die die Erstellung der Datenbank initiiert und sichergestellt hat, die Firma HOLLEN ist, die urheberrechtlichen Schutz der Datenbank genießt, und der Lizenznehmer hat keine besonderen Rechte daran, da die Eingaben des Lizenznehmers keinen qualitativen oder quantitativen wesentlichen Beitrag zur Erlangung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts leisten.
6.11 Anleitungen zur Nutzung und Schulungen
6.11.1 Die Firma HOLLEN stellt im von ihr bestimmten Umfang Schulungsmaterialien zur Verfügung, um die Nutzung von MetriQ zu erleichtern.
6.11.2 Die Firma HOLLEN kann nach Vereinbarung mit dem Lizenznehmer auch spezielle Schulungen für zukünftige Benutzer anbieten.
7. Protokolle und Cookies
7.1 Im Falle von Streitigkeiten zwischen der Firma HOLLEN und dem Lizenznehmer über das Verhalten der Benutzer bei der Nutzung von MetriQ sind die Protokolle von MetriQ entscheidend, was der Lizenznehmer durch die Nutzung von MetriQ akzeptiert.
7.2 MetriQ sammelt ausschließlich Cookies, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Webseiten erforderlich sind, und verwendet weder analytische noch Marketing-Cookies.
8. Persönliche Daten
8.1 Der Lizenznehmer erteilt die Zustimmung zur Verarbeitung der persönlichen Daten der Benutzer und Dritter auf seiner Seite, die er der Firma HOLLEN zur Verfügung gestellt hat (z.B. in der Bestellung/Vertrag, in der Namensliste, insbesondere per E-Mail) zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Firma HOLLEN gegenüber dem Lizenznehmer sowie anderen Vertragspartnern. Der Lizenznehmer ist gleichzeitig verpflichtet, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter des Lizenznehmers zur Bereitstellung ihrer persönlichen Daten an die Firma HOLLEN einzuholen, andernfalls haftet der Lizenznehmer der Firma HOLLEN für alle Schäden, die die Firma HOLLEN aufgrund der fehlenden Zustimmung oder im Zusammenhang damit erleidet. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten sinngemäß auch für andere Personen auf Seiten des Lizenznehmers (z.B. Abnehmer/Endkunde des Lizenznehmers, Logistiklager auf Seiten des Lizenznehmers).
8.2 Die Firma HOLLEN ist nicht verpflichtet, aufgrund der Verpflichtung des Lizenznehmers gemäß Punkt 8.1 der Lizenzbedingungen zu prüfen, ob der jeweilige Mitarbeiter des Lizenznehmers (bzw. Dritte auf seiner Seite) der Bereitstellung seiner persönlichen Daten an die Firma HOLLEN zugestimmt hat; für die Einholung der Zustimmung ist ausschließlich der Lizenznehmer verantwortlich.
8.3 Ungeachtet der Bestimmungen der Punkte 8.1 und 8.2 der Lizenzbedingungen ist der Lizenznehmer verpflichtet, in Fällen, in denen dies durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) oder eine ähnliche Verordnung oder das Datenschutzgesetz vorgeschrieben ist, unverzüglich nach Abschluss des Lizenzvertrags die Zustimmung der betroffenen Personen, die als Benutzer fungieren sollen, zur Nutzung ihrer persönlichen Daten in MetriQ, einschließlich deren Offenlegung gemäß diesen Lizenzbestimmungen an Dritte (z.B. Punkt 5.11 der Lizenzbedingungen), einzuholen, andernfalls haftet der Lizenznehmer für alle Schäden (einschließlich Sanktionen, entgangenen Gewinns, Rufschädigung), die die Firma HOLLEN dadurch erleidet.
8.4 Zur Vermeidung von Zweifeln gilt, dass der Lizenznehmer durch die Offenlegung der persönlichen Daten natürlicher Personen (insbesondere der Benutzer) durch ihn selbst oder den jeweiligen Benutzer automatisch erklärt, dass er über die Zustimmung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten und deren Bereitstellung an Dritte im Umfang, wie in diesen Lizenzbedingungen angegeben, und im Umfang, in dem er sie selbst oder die Personen auf seiner Seite offengelegt hat, verfügt.
9. Einschränkungen und Verbote
9.1 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Quellcode von MetriQ oder Teilen davon zu dekompilieren, zu entschlüsseln, zu zerlegen, Reverse Engineering durchzuführen oder zu versuchen, den Quellcode abzuleiten. Die Struktur, Anordnung und der Computercode von MetriQ (sowie dessen Teile) haben den Charakter vertraulicher und geheimer Informationen und unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auch über die technische Lösung (z.B. Benutzeroberfläche, Funktionen) von MetriQ und dessen Teile Stillschweigen zu bewahren, da diese ebenfalls als vertrauliche Informationen gelten.
9.2 Der Lizenznehmer und auch kein Benutzer ist berechtigt:
a) Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder andere Eigentumsrechte oder geistige Eigentumsrechte, die in MetriQ angezeigt werden können, zu entfernen, zu überdecken oder zu ändern,
b) auf MetriQ in einer Weise zuzugreifen, die den Versuch darstellt, Teile der Daten oder Teile von MetriQ zu kopieren, zu extrahieren oder erneut zu verwenden, außer durch die Nutzung der offiziellen Funktionen von MetriQ, oder in einer Weise, die gegen diese Lizenzbedingungen verstößt,
c) auf MetriQ auf andere Weise als mit dem zugewiesenen Benutzernamen und dem dazugehörigen Passwort zuzugreifen (z.B. durch den Versuch, Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen, Hacking usw.),
d) technische Beschränkungen von MetriQ zu umgehen,
e) MetriQ (oder Teile davon) zu reproduzieren, zu modifizieren oder abgeleitete Werke davon zu erstellen,
f) die Lizenz zu übertragen oder weiterzugeben, Unterlizenzen zu erteilen,
g) den Zugang zu MetriQ oder Teilen davon zu vermieten, zu verleihen, zu übertragen, zu verkaufen oder erneut zu vertreiben,
h) gegebenenfalls erteilte Administratorrechte entgegen dem Zweck der erteilten Berechtigungen, entgegen dem Umfang der erteilten Berechtigungen oder entgegen den Bestimmungen des Lizenzvertrags oder dieser Lizenzbedingungen oder anderer besonderer Vereinbarungen mit der Firma HOLLEN zu nutzen,
i) MetriQ entgegen den Nutzungsbedingungen dieser Lizenzbedingungen zu nutzen, insbesondere MetriQ zur Übertragung von Computerviren, Würmern, Trojanern oder anderer Malware zu verwenden,
j) MetriQ entgegen den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften zu nutzen.
9.3 Die Firma HOLLEN haftet in keiner Weise und kann nicht in irgendeiner Weise belastet werden, wenn der Benutzer seine Zugangsdaten an Dritte weitergibt.
9.4 Der Zugang zu MetriQ wird „wie besehen“ bzw. „wie verfügbar“ bereitgestellt. Die Firma HOLLEN haftet nicht für die Unmöglichkeit oder nur eingeschränkte Möglichkeit der Nutzung von MetriQ oder für Fehler in MetriQ.
9.5 Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, Fehler in MetriQ gemäß Punkt 11 der Lizenzbedingungen zu melden.
9.6 Die Firma HOLLEN haftet nicht für Schäden oder Verluste, die sich aus der Nutzung (einschließlich missbräuchlicher Nutzung), Unterbrechung (einschließlich technischer Ausfälle, Netzangriffe, Systemwartung usw.), Aussetzung oder Beendigung der Nutzung von MetriQ ergeben, einschließlich des Verfahrens gemäß Punkt 6.5 der Lizenzbedingungen. Die Firma HOLLEN haftet insbesondere nicht für die Folgen von Entscheidungen des Lizenznehmers, die dieser aufgrund einer falschen oder unvollständigen Interpretation der in MetriQ verfügbaren Daten trifft.
10. Besondere Pflichten im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen
10.1 Im Falle eines technischen Ausfalls werden die Daten zum Auftrag in Papierform oder auf andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise gesammelt und müssen anschließend von der Firma HOLLEN unverzüglich nach Behebung des technischen Ausfalls in das MetriQ-System eingegeben werden.
11. Fehler- und Störungsmeldungen
11.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, jeden Fehler in MQV oder technischen Ausfall unverzüglich der Firma HOLLEN unter der Adresse metriq@hollen.sk oder dem Techniker zu melden, der die Information an die IT-Abteilung der Firma HOLLEN weiterleitet.
11.2 Die Firma HOLLEN behebt Fehler in MetriQ kontinuierlich, wobei die Frist für die Fehlerbehebung von der Firma HOLLEN selbst unter Berücksichtigung der Schwere des Fehlers festgelegt wird. Die Fehlerbehebung erfolgt durch die Implementierung eines Updates von MetriQ, wobei die Firma HOLLEN ausschließlich über den Zeitpunkt und die Art der Implementierung des Updates entscheidet. Ein technischer Ausfall auf Seiten der Firma HOLLEN wird von dieser unverzüglich nach dessen Feststellung behoben.
11.3 Mögliche Fehler- oder Mängelmeldungen sowie Verbesserungsvorschläge für MetriQ sendet der Lizenznehmer an den Techniker.
12. Beendigung der Lizenz
12.1 Neben den in der Lizenzvereinbarung direkt genannten Beendigungsarten endet die Lizenz auch durch Kündigung der Lizenzvereinbarung durch die Firma HOLLEN im Falle eines Verstoßes gegen diese Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer oder Benutzer. Die Kündigung wird mit ihrer Zustellung an den Lizenznehmer wirksam.
12.2 Die Lizenz endet in anderen Fällen als nach Punkt 12.1 der Lizenzbedingungen erst mit der Aufhebung des Zugangs für den Lizenznehmer bzw. die einzelnen Benutzer durch die Firma HOLLEN, wobei die Firma HOLLEN in einem solchen Fall berechtigt ist, den Zugang frühestens nach Ablauf der in Punkt 3.2.2 der Lizenzbedingungen genannten Lizenzdauer aufzuheben; während des Zeitraums vom Ablauf der in Punkt 3.2.2 der Lizenzbedingungen genannten Lizenzdauer bis zur Aufhebung des Zugangs nach diesem Punkt gilt die Lizenz als automatisch verlängert.
12.2.1 Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass, wenn die Lizenz mehrfach oder für mehrere Aufträge erteilt wurde (insbesondere auf der Grundlage mehrerer Bestelllizenzverträge), die Beendigung der Lizenz für einen Auftrag die Nutzungsrechte für MetriQ für andere Aufträge nicht beeinträchtigt, d.h. die Gültigkeit der Lizenz für einen Auftrag hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Lizenz für einen anderen Auftrag; dies gilt nicht für den Fall nach Punkt 12.1 der Lizenzbedingungen, bei dem alle erteilten Lizenzen enden, es sei denn, die Firma HOLLEN gibt in der Kündigung etwas anderes an.
12.3 Hat der Lizenznehmer mit der Firma HOLLEN einen separaten Lizenzvertrag abgeschlossen, so hat dieser Vorrang vor den Ansprüchen aus einzelnen beiderseitig genehmigten Bestellungen, d.h. mit dem Abschluss eines Auftrags endet die Lizenz für diesen Auftrag im Sinne von Punkt 12.2 der Lizenzbedingungen nicht, sondern die Lizenz zur Nutzung von MetriQ (für alle Aufträge des Lizenznehmers, einschließlich abgeschlossener Aufträge) endet erst mit dem Ende des separaten Lizenzvertrags.
12.4 Nach Beendigung der Lizenz ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Daten (einschließlich Abschriften, Umschriften und Kopien) anderweitig zu verwenden, als zur Verteidigung seiner Rechte in einem möglichen Gerichtsverfahren oder zur Weitergabe an Behörden auf deren berechtigte Anfrage.
12.5 Nach Beendigung der Lizenz ist die Firma HOLLEN nicht verpflichtet, dem Lizenznehmer die Daten in irgendeiner Weise zugänglich zu machen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart; dies berührt nicht einen möglichen Anspruch auf Datenexport, sofern dieser im Lizenzvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
12.6 Nach Beendigung der Lizenz bleiben Schadensersatzansprüche und andere Leistungen, die während der Gültigkeitsdauer der Lizenz entstanden sind oder ursächlich damit zusammenhängen, bestehen.
13. Schlussbestimmungen der Lizenz
13.1 Im Falle eines Verstoßes gegen eine der in diesen Lizenzbedingungen genannten Pflichten haftet der Lizenznehmer für alle Schäden, die die Firma HOLLEN dadurch direkt oder indirekt (z.B. Regressanspruch) erleidet, unabhängig davon, ob der Verstoß gegen die Pflicht auch mit einer Vertragsstrafe sanktioniert ist.
13.2 Der Lizenznehmer haftet für das Verhalten aller Personen, die MetriQ auf seiner Seite nutzen (insbesondere für Benutzer), sowie für das Verhalten aller Personen, denen er selbst oder durch Benutzer die Nutzung von MetriQ ermöglicht hat, als ob er selbst gehandelt hätte.
13.3 Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass durch die Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen keine weiteren Pflichten bei der Nutzung von MetriQ, die sich aus gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem Urheberrechtsgesetz) ergeben, berührt werden.
13.4 Hinsichtlich der Vertraulichkeit gelten die entsprechenden Bestimmungen des Lizenzvertrags, des Dienstleistungsvertrags sowie die entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften.
13.4.1 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen an die Anbieter technischer Lösungen, die im Rahmen von MetriQ implementiert sind und aufgrund von Wartung, Reparaturen, Upgrades, Fehlerbehebung oder technischen Ausfällen Zugang zu den Daten benötigen.
13.4.2 Die Offenlegung von Daten oder anderen Informationen im Einklang mit diesen Lizenzbedingungen stellt keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht dar.
13.4.3 Die Offenlegung von Daten oder anderen Informationen an Personen gemäß Punkt 5.5 Buchstabe f) der Lizenzbedingungen stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht dar.
13.5 Für die Zustellung gelten die Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags.
13.6 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen und den Bestimmungen des Lizenzvertrags, des Vertrags über elektronische Kommunikation oder des Dienstleistungsvertrags haben die Bestimmungen in folgender Reihenfolge Vorrang:
a) für Bestimmungen, die die Lizenzbedingungen (Recht zur Nutzung von MetriQ) betreffen: 1. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser Lizenzbedingungen), 2. Bestimmungen des Vertrags über elektronische Kommunikation, 3. Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags,
b) für Bestimmungen, die die elektronische Kommunikation betreffen (einschließlich des Austauschs und der Bestätigung elektronischer Dokumente): 1. Bestimmungen des Vertrags über elektronische Kommunikation, 2. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser Lizenzbedingungen), 3. Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags,
c) für sonstige Bestimmungen, die die Durchführung des Auftrags betreffen: 1. Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags, 2. Bestimmungen des Vertrags über elektronische Kommunikation, 3. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser Lizenzbedingungen). Ist einer der Verträge nicht abgeschlossen, wird seine Reihenfolge nicht berücksichtigt.
13.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen nur teilweise gültig sein oder später ungültig werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem Sinn und Zweck dieser Lizenzbedingungen am nächsten kommt.
13.8 Wenn die Kenntnisnahme dieser Lizenzbedingungen direkt vom Benutzer bestätigt wird (insbesondere durch Anklicken einer solchen Option im Webinterface von MetriQ nach der Anmeldung), der nicht die Stellung eines Lizenznehmers hat, verpflichtet sich der Benutzer durch diese Kenntnisnahme, diese Lizenzbedingungen in dem Umfang einzuhalten, in dem sie für seine Benutzerrolle gelten (d.h. Benutzer, Administrator).
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand in Bezug auf diese Lizenzbedingungen
14.1 Das anwendbare Recht ist im Falle eines Konflikts zwischen zwei Rechtsordnungen das Recht der Tschechischen Republik.
14.2 Die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten aus diesen Lizenzbedingungen liegt bei den Gerichten der Tschechischen Republik.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HOLLEN CZ s.r.o. – Tschechische Republik gültig ab dem 1. 1. 2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft HOLLEN CZ s.r.o. in der Tschechischen Republik
gültig ab dem 1. 1. 2019
Artikel I
Einführungsbestimmung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln das Verhältnis zwischen der Gesellschaft HOLLEN CZ s.r.o. mit Sitz in Jiráskova 528/51, 293 01 Mladá Boleslav, die Tschechische Republik, Firmennr. 28978013, UID Nr.: CZ 28978013, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag I, Abteil: C, Einlage: 157357, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. Martin Liška (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), und der juristischen Person, die die im Artikel III dieser AGB definierten Leistungen des Auftragnehmers bestellt (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), mit Ausnahme des Falles, in dem der Auftragnehmer und der Auftraggeber einen besonderen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen wurde.
Artikel II
Begriffsbestimmung
2.1 Auftraggeber – eine juristische Person, die vom Auftragnehmer Dienstleistungen nach diesen AGB bestellt.
2.2 Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt
2.3 Abnehmer – eine juristische Person, für die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB bezieht; der Abnehmer und der Auftraggeber können dieselbe Person sein.
2.4 Lieferant – eine juristische Person, die für den Auftraggeber Komponenten und Teile liefert, die Subjekt der Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB sind
2.5 Komponente – Einzelteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige Kombination, auf die sich die laut diesen AGB zu erbringenden Dienstleistungen beziehen.
2.6 Bestellung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und das in Übereinstimmung mit diesen AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird.
2.7 Teilvertrag – ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien beschlossen aufgrund dieser AGB durch die Annahme der Bestellung vom Auftragnehmer in Übereinstimmung mit den AGB.
2.8 Arbeitsverfahrensverantwortlicher – die auf der Seite des Auftraggebers verantwortliche Person (hauptsächlich Mitarbeiter der Qualitätsabteilung), die in der Bestellung als verantwortliche Person für den konkreten Auftrag bestimmt wird; diese Person kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch ein Vertreter des Abnehmers sein, dessen Handlungen jedoch im Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.
2.9 Die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte verantwortliche Person – jegliche Person, die vom Auftraggeber in der Bestellung zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises bestimmt wird.
2.10 Mitarbeiter der Qualitätsabteilung – eine verantwortliche Person des Auftraggebers, die in der Bestellung für den konkreten Auftrag bestimmt wird; diese Person kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch ein Vertreter des Abnehmers sein, dessen Handlungen jedoch im Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.
2.11 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter, bzw. andere externe zusammenarbeitende Personen des Arbeitnehmers (natürliche Personen – Unternehmer oder juristische Personen), bzw. seine Sublieferanten, die Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers erbringen; es geht insbesondere um Operatoren, Techniker, Residenten und Koordinatoren.
2.12 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die in der Bestellung für den konkreten Auftrag bestimmt wird.
2.13 Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument, in dem einzelne an Komponenten zu erbringende Leistungen detailliert beschrieben werden, die Gegenstand der Auftragsausführung bilden.
2.14 Arbeitsleistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen bestätigt, und das als Grundlage für die Rechnungslegung dient.
2.15 8D – eine übliche und in der Automobilindustrie standardgemäß genutzte Methode zur Verbesserung der Produktionsqualität und zur Lösung unterschiedlicher Probleme, einschließlich Reklamationen.
Artikel III
Dienstleistungen
3.1 Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere:
a) Dienstleistungen, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen und nachträglichen Anpassungen umfassen,
b) sonstige mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und Assistenzleistungen
(im Folgenden „Dienstleistungen“ genannt)
3.2 Der konkrete Typ und der Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag/ in der Bestellung bestimmt.
3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer für die erbrachten Dienstleistungen ein Entgelt zu gewähren, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB und den einzelnen Teilverträgen/Bestellungen.
Artikel IV
Bestellung von Dienstleistungen
4.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund von Bestellungen erbracht, die von beiden Parteien bestätigt werden, wobei im Falle der Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch Annahme der Bestellung, die vom Auftraggeber laut den AGB erstellt wurde, durch den Aufragnehmer entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das aufgrund des vorherigen Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.
4.2 Die Bestellung muss in Schrift festgehalten werden, und zwar entweder in Papier- oder in elektronischer Form, und muss wie folgt zugestellt werden:
a) elektronisch (insbesondere als E-Mail-Nachricht, deren Anlage eine Scan-Kopie der schriftlichen Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurde, die die eindeutige und unverwechselbare Identifikation der für den Auftraggeber handelnden Person ermöglicht),
b) oder persönlich.
4.2.1 Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der Komponente bzw. der Komponenten, die Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden,
b) Abgrenzung und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschließlich Definition der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z.B. Menge, Zeit), falls es bei der jeweiligen Dienstleistung möglich ist,
c) Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung
d) Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsausführung,
e) Bestimmung des konkreten Technikers für den Auftrag,
f) Bestimmung des Entgelts für die bestellten Dienstleistungen,
g) Vor- und Nachname (bzw. auch die Funktion) der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet,
4.2.2 Die Bestellung kann auch folgende Angaben enthalten:
a) Bestimmung der voraussichtlichen Beendigung der Auftragsausführung,
b) Bestimmung der zur Unterzeichnung der Arbeitsleistungsnachweises berechtigten verantwortlichen Person,
c) Bestimmung des Arbeitsverfahrensverantwortlichen,
d) Bestimmung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die Rechnungslegung verantwortlich sein wird (die für die Rechnungslegung zuständige Person),
e) Anforderung an die Sicherstellung bestimmter Hilfsmittel durch den Auftragnehmer (Punkt 5.7 dieser AGB),
f) Anforderung an die Form und Frequenz der Vorlage der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),
g) Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB),
h) Bestimmung des Sondertyps der Kosten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bezahlt werden
i) Nummer der Bestellung,
j) Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform,
k) Eine weitere Person, der die elektronische Rechnung zuzustellen ist
l) bzw. weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen
4.2.3 In der Bestellung (bzw. ihrer Anlage) können auch mehrere Qualitätsabteilung Mitarbeiter oder Arbeitsverfahrensverantwortliche bestimmt werden, wobei auch die Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Kompetenzen geregelt werden kann (z.B. Recht auf Unterzeichnung des Arbeitsverfahrens und dessen Nachträge, Recht auf Handlung bei Reklamationsverfahren u.ä.).
4.3 Für Bestellungen werden vorzugsweise die vom Auftragnehmer erstellten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vom Auftragnehmer ausgefüllt, der diese Bestellung dann dem Auftraggeber zusendet. Der Auftraggeber sendet nach Ergänzung fehlender Angaben die unterzeichnete verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer. Zur Entstehung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer durch ihre Unterzeichnung durch einen berechtigten Vertreter des Auftragnehmers angenommen wird (Punkt 10.2 dieser AGB). Die akzeptierte Bestellung (als Vertrag) wird erst im Moment der ordentlichen Zustellung der akzeptierten (d.h. der von beiden Parteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber laut Punkt 4.7 dieser AGB für beide Parteien verbindlich sein.
4.4 Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen auch eine andere, z.B. gemäß Punkt 4.3 dieser AGB ausgestellte Bestellung akzeptieren (z.B. eine Bestellung, die auf dem eigenen Formular des Auftraggebers aufgegeben wird) unter der Voraussetzung, dass diese Bestellung mindestens Pflichtangaben laut Punkt 4.2.1 dieser AGB enthält.
4.4.1 Sollte in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB nur die Erklärung gemäß Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB fehlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung zu akzeptieren, wobei das laut Punkt 4.4 dieser AGB geschlossene Vertragsverhältnis erst im Moment der nachträglich in Schrift festgehaltenen Erklärung laut Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB in Kraft tritt und wirksam wird (Punkt 4.2 dieser AGB gilt entsprechend); diese Erklärung müssen die Parteien spätestens vor Beginn der Auftragsausführung abgeben, ansonsten entsteht der Vertrag nicht.
4.5 Die Bestellung des Auftraggebers wird im Falle ihrer Zustellung an den Auftragnehmer in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB) oder
b) per E-Mail an die im Bestellformular genannte E-Mail-Adresse des Technikers oder
c) an dieselbe Adresse des Auftragnehmers, von der das Bestellformular laut zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB abgeschickt wurde oder
d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per E-Mail, wobei die Bestellung an den berechtigten Vertreter des Auftragnehmers laut Punkt 10.2 dieser AGB abgeschickt wird.
4.6 Die akzeptierte Bestellung wird im Falle ihrer Zustellung in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen eines beliebigen Ansprechpartners des Auftraggebers, oder
b) per E-Mail an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse der Person des Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat, oder
c) per E-Mail abgeschickt an die Person des Auftraggebers, die im Punkt 10.1 dieser AGB angeführt ist oder
d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per E-Mail, wobei die Bestellung an die E-Mail-Adresse abgeschickt wird, von der die Bestellung durch den Auftraggeber abgeschickt wurde.
4.7 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers zu akzeptieren. Sollte die verbindliche Bestellung binnen 48 Stunden ab Zustellung an den Auftragnehmer nicht akzeptiert und dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, tritt die verbindliche Bestellung außer Kraft.
4.8 Sollte nach Abschluss des Vertragsverhältnisses laut den Bestimmungen dieses Vertrags vom Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung aufgegeben werden, wird diese als eine rechtlich unverbindliche Bestellung angesehen, die lediglich für internen Bedarf des Auftraggebers erstellt wird (z.B. SAP ERP), und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer diese Bestellung bestätigt, d.h. durch diese spätere Bestellung wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis weder verändert noch ersetzt und sie wird lediglich als ein internes Dokument des Auftraggebers angesehen; dies gilt nicht im Falle der expliziten Aufhebung oder Veränderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Aufhebung oder Veränderung der Bestellung eindeutig und ohne jegliche Zweifel in der späteren Bestellung durch einen Hinweis auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben / verändert werden bzw. die gesamte ursprüngliche Bestellung, die mit dem konkreten Daten identifiziert wird, angeführt werden muss (für die Aufhebung der vorherigen Bestellung reichen also eine allgemeine Bestimmung darüber, dass mit der neuen Bestellung alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt werden, bzw. eine ähnliche Bestimmung, nicht aus).
4.9 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere durch die Ausstellung einer neuen Bestellung erfolgen, wobei die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend angewendet werden, bzw. aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung. Eine Änderung der nachfolgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch aufgrund der E-Mail-Abstimmung der nachfolgenden Aspekte durch beide Parteien erfolgen:
a) Dauer der Auftragsausführung,
b) Erweiterung des Auftrags auf weitere Komponenten,
c) Beschränkung des Gesamtvolumens/Auftragswertes, und zwar auch nach oben (d.h. Erhöhung),
d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung,
e) Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich ausgeschlossen waren.
4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden (in einer Urkunde oder per E-Mail), wobei zur Abstimmung des Änderungsinhaltes auf der Seite des Auftraggebers sowie des Auftraggebers folgende Personen berechtigt sind:
a) die Person, die zur Unterzeichnung der ursprünglichen Bestellung berechtigt war,
b) die Person, die die im Buchstaben a) angeführte Person in ihrer Position ersetzt hat, die die im Buchstaben a) angeführte Person ursprünglich ausgeführt hat, oder
c) die, den im Buchstaben a) und b) angeführten Personen, übergeordnete Person (z.B. übergeordneter Manager, handlungsberechtigter Vertreter und ähnliche).
4.9.2 Die neu vereinbarten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt; wenn dieser Zeitpunkt in der Bestellung nicht angeführt wird, dann gelten diese Bedingungen ab ihrer Annahme durch den Auftragnehmer. Auf die bislang erbrachten Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden Bestimmungen der vorherigen Bestellung angewendet, solange in der neuen Bestellung nicht anders bestimmt wird.
4.10 Wenn in den nachfolgenden Artikeln die Bestellung erwähnt wird, dann versteht man darunter nur eine, von den beiden Parteien akzeptierte, Bestellung, die als ein weiterer Teilvertrag dient.
Artikel V
Auftragsausführung
5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung muss in dem vom Techniker und vom Arbeitsverfahrensverantwortlichen erstellten und unterzeichneten Arbeitsverfahren angeführt werden, solange das Arbeitsverfahren nicht bereits eine Anlage der Bestellung bildet.
5.2 Aufgrund des Arbeitsverfahrens wird vom verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers die Auftragsausführung koordiniert.
5.3 Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens sind in Form i/ eines Nachtrags zum Arbeitsverfahren oder ii/ der Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsverfahrens vorzunehmen. Eine Änderung nach dem vorherigen Satz ist vom Techniker und dem Arbeitsverfahrensverantwortlichen zu unterzeichnen. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung nach dem ersten Satz sind die genaue Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt anzuführen, an dem die Änderung angenommen wurde bzw. ab dem sie wirksam sein soll.
5.4 Zum Zweck der ordentlichen Auftragsausführung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit entsprechenden Fähigkeiten, Leistungsvermögen und Fertigkeiten für den konkreten Auftrag) sicherzustellen, die den Auftrag realisieren werden.
5.5 Der Techniker ist der zuständige Vertreter des Auftragnehmers in der Sache der Auftragsausführung, wobei er insbesondere:
a) für die Erfüllung und Ausführung der Aufträge verantwortlich ist,
b) die Arbeit der anderen Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Ausführung des Auftrages teilnehmen, koordiniert,
c) an der Erstellung des Arbeitsverfahrens arbeitet und das Arbeitsverfahren im Namen des Auftragnehmers (einschließlich Nachträge zum Arbeitsverfahren) unterzeichnet, solange diese AGB nicht anders bestimmen,
d) Arbeitsleistungsnachweise und Teilnachweise erstellt,
e) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung betreffend erbrachter Dienstleistungen und im Rahmen des Reklamationsverfahrens laut Artikel XIII dieser AGB ausführt,
f) als die Kontaktperson des Auftragnehmers figuriert und ist derjenige, der jegliche Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen betreffend der Aufträge annimmt; er muss unverzüglich über jegliche organisationsbedingte Änderungen betreffend Auftragsausführung oder über Hindernisse informiert werden, die die ordentliche und rechtzeitige Ausführung des Auftrags verhindern,
g) bei Bedarf den Qualitätsabteilungsmitarbeiter – den Arbeitsverfahrensverantwortlichen kontaktiert, insbesondere jedoch dann, wenn die notwendige Mitwirkung benötigt wird.
5.6 Falls sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht anders geeinigt haben, wird der Auftragnehmer zur Auftragsausführung Basishilfsmittel, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z.B. Marker, Aufkleber, Identifikationsschilder, Stifte, Papier, Formblätter, Bänder und sonstiges Verbrauchsmaterial) sowie Mittel für Arbeitsschutz und Unfallverhütung in gewöhnlichem Umfang und bei gewöhnlichem Verbrauch sicherstellen (im Folgenden „grundlegende Arbeitshilfsmittel“ genannt).
5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können sich darauf einigen, dass der Auftragnehmer auch weitere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge sicherstellt, z.B. Werkbänke, Beleuchtung, Binderwerkzeuge u.ä. (im Folgenden „zusätzliche Arbeitshilfsmittel“ genannt); ansonsten werden diese vom Auftraggeber sichergestellt. Die entsprechende Vereinbarung mit genauer Bestimmung der zusätzlichen sicherzustellenden Arbeitshilfsmittel ist in der Bestellung anzuführen.
Artikel VI
Ort der Auftragsausführung
6.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung und die damit verbundenen eventuellen Kosten sind in jeder Teilbestellung anzuführen.
6.2 Der Auftraggeber hat für die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den Auftrag realisieren, Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu ermöglichen, wenn sich dieser in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, oder seines Abnehmers befindet, und den Mitarbeitern zu diesem Zweck jegliche notwendige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (Identifikationskarten, Chips, Schilder u.ä.).
6.3 Der Auftraggeber hat geeignete Räumlichkeiten für die Dienstleistungserbringung sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. Abtransport und Lieferung von Material) und angemessene Ausstattung dieser Räumlichkeiten sicherzustellen, die eine effektive Dienstleistungserbringung des Gegenstandes dieser AGB ermöglichen.
6.4 Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Ort der Auftragsausführung alle Anforderungen erfüllt, die aus entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Arbeitsschutz, Brandschutz und Unfallverhütung, hervorgehen. Die Bestimmungen dieses Punktes werden nicht angewendet, wenn der Ort der Auftragsausführung die Räumlichkeiten des Auftragnehmers sind.
6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet den Techniker des Auftragnehmers über die internen Vorschriften der Arbeitsschutz, Brandschutz und Unfallverhütung, die im Ort der Dienstleistungsausführung gültig sind zu informieren, sowie alle sonstigen Regeln, die dieses Gebiet betreffen, die in dem Objekt der Auftragsausführung eingehalten werden müssen (im Folgenden „interne Vorschriften“). Der Techniker muss über die interne Vorschriften ordentlich informiert werden vor dem Beginn der Ausführung des ersten Auftrags und weiter ohne jegliche Verspätung nach jeder Änderung der internen Vorschriften des Auftraggebers. Über die Informierung des Technikers wird ein Schriftstück erstellt; im Gegenfall haftet der Auftragnehmer nicht für den Verstoß gegen diese internen Vorschriften, über die er nicht schriftlich informiert wurde, in Übereinstimmung mit diesem Punk der AGB.
6.6 Der Techniker ist nach Erfüllung des Verfahrens im Punkt 6.5 dieser AGB verpflichtet, alle seinen Mitarbeiter, die an der Auftragsausführung in dem bestimmten Dienstleistungserbringungsort teilnehmen, über die internen Vorschriften zu informieren, und zwar vor Beginn jeder Arbeit auf der Auftragsausführung. Jede Änderung der internen Vorschriften wird nach den Bestimmungen 6.5 und 6.6. dieses Artikels geregelt.
6.7 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die internen Vorschriften, über die der Techniker ordentlich nach Punkt 6.5 dieser AGB informiert wurde, einhalten.
Artikel VII
Zeit der Dienstleistungserbringung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Dienstleistungserbringung in der Bestellung oder im Teilvertrag vereinbarten Zeit sicherzustellen.
7.1.1 Der Beginn der Dienstleistungserbringung kann unter der Voraussetzung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers laut Artikel VIII dieser AGB vom Auftragnehmer eingehalten werden.
7.2 Die Stundenanzahl der Dienstleistungserbringung wird kontinuierlich im Arbeitsleistungsnachweis dokumentiert, der vom Techniker erstellt und von der zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigten verantwortlichen Person bestätigt wird (Punkt 9.3 dieser AGB); die Bestimmung des Punktes 10.5 dieser AGB wird dadurch nicht beeinflusst.
7.3 Die Dauer der Dienstleistungserbringung, die im Arbeitsleistungsnachweis erfasst wird, umfasst auch die für folgende Tätigkeiten notwendige Zeit:
a) Steuerung und Ausführung der logistischen Materialverlagerungen,
b) Verpackungsarbeiten und die damit zusammenhängenden Organisationsaufgaben (z.B. Sicherstellung der Beachtung der Verpackungsvorschrift),
c) Einweisung des Technikers und sonstige Mitarbeiter des Auftragnehmers über interne Vorschriften, die am Ort der Auftragsausführung gelten, und über deren eventuelle Änderungen,
d) Stillstandzeiten, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden,
e) Dauer der gesetzlich festgelegten Arbeitspausen (z.B. Mittagspause, u.ä.),
f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Besprechungen mit zuständigen Abteilungen zum Zweck der Auftragsausführung),
g) Sicherstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und der Abschlussdokumentation des Auftrags,
h) Sicherstellung der notwendigen Fotodokumentation (z.B. zum Dokumentieren der Qualität der geprüften Komponenten oder sonstiger Teile).
Artikel VIII
Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auftragsausführung dem Auftragnehmer die notwendige Mitwirkung zu bieten, die insbesondere aus Folgendem besteht:
a) Weiterleitung sämtlicher technischer Fachinformationen, die zur ordnungsgemäßen Dienstleistungserbringung notwendig sind,
b) Übergabe von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung sein sollen, bzw. Sicherstellung des Zugangs zu diesen Komponenten,
c) Sicherstellung des Zugangs zum Ort der Auftragsausführung,
d) Sicherstellung der Arbeitsumgebung, die den entsprechenden Rechtsvorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung entspricht,
e) Erteilung notwendiger zusätzlicher Anweisungen und präzisierter Anforderungen an den konkreten Auftrag,
f) Sicherstellung von Arbeitshilfsmitteln, Werkzeugen und der sonstigen Ausstattung, die nicht vom Auftragnehmer sichergestellt wird,
g) weitere Mitwirkung laut den Bestimmungen dieser AGB (z.B. Abs. 5.1 , 6.3 , 7.2 ),
h) sonstige erforderliche und insbesondere nachträglich angeforderte Mitwirkung.
8.2 Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach dem vorherigen Punkt erforderliche Mitwirkung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistungserbringung zu unterbrechen.
8.3 Wird die Dienstleistungserbringung infolge der ausstehenden Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen, ist der Auftragnehmer während des Verzugs mit der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und er haftet für keinen Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entsteht; die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungserbringung wird in diesem Falle als Stillstandzeit angesehen, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers laut Abs. 7.3 lit. d) dieser AGB verschuldet wurde, und für diese Zeit gehört dem Auftragnehmer das Entgelt in voller Höhe, als ob es zu solcher Stillstandzeit nicht gekommen ist.
8.4 Wird in der Bestellung der für die Rechnungslegung zuständige Mitarbeiter der Finanzabteilung des Auftraggebers vom Auftraggeber nicht angegeben, hat er den Namen dieses Mitarbeiters dem Auftragnehmer nachweislich binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung der Bestellung mitzuteilen.
8.5 Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich angemessen auch auf den Abnehmer, falls der Auftrag in seinen Räumlichkeiten oder mit Komponenten ausgeführt wird, über die der Abnehmer verfügt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber die Mitwirkung durch den Abnehme in notwendigem Umfang sicherzustellen (insbesondere nach den Bestimmungen dieses Artikels) und er haftet für die eventuelle ausstehende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als ob er selbst die Mitwirkung nicht geboten hätte.
8.6 Wenn sich der Auftrag auf eine Komponente bezieht, die in der Automobilindustrie als ein Sicherheitsteil oder ein Teil mit besonderen Merkmalen (z. B. Sicherheitszeichen), das auch üblicherweise gesondert markiert oder in der Dokumentation gekennzeichnet wird, z.B. D/TLD-Merkmale oder ESD, gilt (im Folgenden „Sicherheitsteil“ genannt) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf diese Tatsache auf besondere Art und Weise und nachweisbar den Auftragnehmer hinzuweisen (z.B. in der Bestellung, im Arbeitsverfahren u.ä.) und er muss die Tatsache, dass man mit einem Sicherheitsteil manipuliert, in dem Arbeitsverfahren dermaßen berücksichtigen, dass das Arbeitsverfahren dieser Tatsache entspricht. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dieser Tatsache nicht vertraut machen, dann gilt diese Komponente zum Zweck der Auftragsausführung nicht als Sicherheitsteil und der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen könnten (z.B. falsche Handhabung oder Lagerung) und der Auftraggeber ist dann auch nicht berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche geltend zu machen, die damit zusammenhängen, dass es in Wirklichkeit ein Sicherheitsteil war. Für die Mangel im Arbeitsverfahren, die sich auf die Manipulation mit dem Sicherheitsteil beziehen, haftet eigens der Auftraggeber.
Artikel IX
Arbeitsleistungsnachweis und Teilnachweise
9.1 Der Techniker erstellt über erbrachte Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.
9.1.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss folgende Angaben enthalten Dauer der Dienstleistungserbringung durch alle Mitarbeiter des Auftragnehmers in Stunden oder die Anzahl sonstiger messbarer Einheiten der Dienstleistungserbringung, solange diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB).
9.1.2 Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben enthalten:
a) Liste und Anzahl von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung waren und/oder Art der erbrachten Dienstleistungen,
b) Angaben über Anzahl der festgestellten mangelhaften Komponenten und über die Anzahl der korrigierten Komponenten,
c) Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die entsprechenden Dienstleistungen erbracht haben,
d) Entgelt für erbrachte Dienstleistungen,
e) sonstige Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Arbeitsverfahrensverantwortliche bzw. die zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigte Person nachweisbar einigen.
9.2 Der Arbeitsleistungsnachweis wird nach Beendigung der Auftragsausführung oder nach Ende des Kalendermonats (insbesondere in dem Falle, wenn die Auftragsausführung länger als 14 Tage dauert) erstellt. Die Frequenz der Erstellung der Arbeitsnachweise wird vom Auftragnehmer bestimmt, solange diese nicht in der Bestellung definiert wird.
9.2.1 Nach nachweisbarer Einigung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch in anderen zwischen den Parteien abgestimmten Terminen erstellt werden.
9.3 Als Grundlage für die Rechnungslegung dient der Arbeitsleistungsnachweis, der von der zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person bestätigt wird (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB); wird dieser Vertreter vom Auftraggeber in der Bestellung nicht bestimmt, so wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person laut Punkt 10.3 dieser AGB unterzeichnet. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, hat neben ihrer Unterschrift auch ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre Funktion bzw. Position anzuführen. Die Person des Auftraggebers, die im Sinne der internen Kompetenzen des Auftraggebers den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsleistungsnachweis zu bestätigen hat, ist verpflichtet, binnen 3 Tagen ab Eingang des Arbeitsleistungsnachweises diesen zu bestätigen bzw. Anmerkungen dazu mitzuteilen, und zwar per E-Mail, in Papierform. Werden vom Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Anmerkungen mitgeteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als genehmigt angesehen, und zwar auch dann, wenn dieser innerhalb der genannten Frist nicht genehmigt wurde (d.h. es gilt die Fiktion der Genehmigung). Der Arbeitsleistungsnachweis wird genauso dann als genehmigt angesehen, wenn der Auftragnehmer alle Anmerkungen des Auftraggebers im Moment der Zusendung des auf diese Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweises einarbeitet.
9.4 Der Auftragnehmer kann aufgrund einer Anforderung des Auftraggebers auch Teilberichte erstellen, die die vom Auftraggeber geforderten Angaben enthalten und die in der von ihm gewählten Form und/oder Frequenz erstellt werden; die Pflicht zur Erstellung von Teilberichten besteht jedoch nur dann, wenn diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2 lit. f) dieser AGB). Teilberichte werden nicht als Grundlage für Rechnungslegung verwendet und dienen ausschließlich für den Bedarf des Auftraggebers.
Artikel X
Berechtigte Personen
10.1 Folgende Vertreter des Auftraggeber sind zur Unterzeichnung der Bestellung berechtigt:
a) statutarischer Vertreter des Auftraggebers oder Prokurist des Auftraggebers,
b) eine, von der Person gemäß a), schriftlich bevollmächtigte Person, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Vollmacht übergeben muss,
c) andere Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen des Auftraggebers (z.B. Logistik, Qualität, Entwicklung, Einkauf und sonstige), die dazu vom Auftraggeber bestimmt sind, und zwar jeder von ihnen selbständig.
10.2 Folgende Vertreter des Auftragnehmers sind zur Unterzeichnung der Bestellung berechtigt:
a) statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,
b) Prokurist des Auftragnehmers,
c) Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers,
d) Techniker und zwar jeder selbständig.
10.3 Jede Vertragspartei kann durch eine einseitige schriftliche Mitteilung, unterzeichnet von ihrem statutarischen Vertreter, ihre berechtigte Personen, die in diesem Artikel der AGB definiert sind, ändern. Die Änderung ist nach Zustellung dieser Mitteilung gültig und es ist nicht nötig einen besonderen Zusatz dieser AGB zu akzeptieren.
10.4 Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter Arbeitsverfahrensverantwortlicher bestimmt, ist in Angelegenheiten, die in diesen AGB dem Arbeitsverfahrensverantwortlichen vorbehalten sind, zur Handlung im Namen des Auftraggebers jeder Mitarbeiter des Auftraggebers, bzw. auch des Abnehmers oder eines Dritten auf der Seite des Auftraggebers, soweit sich dieser Dritte auf dem Auftrag aktiv (z. B. Kooperation) oder passiv (z. B. Kontrolle, Übernahme des Auftragsresultates) beteiligt, berechtigt. Die Position dieses Mitarbeiters muss die, eines für die Qualität verantwortlichen, oder eine höhere sein. Der Auftragnehmer braucht in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter seine Zuständigkeiten übersteigt; die Handlung dieses Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber in vollem Umfang, ausgenommen, wenn man nachweist, dass der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenzen eindeutig Bescheid wusste und den Auftraggeber davon unverzüglich nach Feststellung nicht informierte.
10.4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fehlende Kontaktdaten des zuständigen Arbeitsverfahrensverantwortlichen sowie Änderungen dieser Angaben nachweislich mitzuteilen; aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, wer diese Mitteilung im Namen des Auftraggebers abgeschickt hat.
10.5 Bestimmungen des Punktes 10.4 dieser AGB beziehen sich entsprechend auch auf die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB) auf der Seite des Arbeitgebers, solange diese nicht in der Bestellung bestimmt wird.
Artikel XI
Entgelt für erbrachte Dienstleistungen
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen ein Entgelt zu bezahlen, das in der Bestellung vereinbart wurde, samt eventuellen Zulagen und Kosten, die aus diesen AGB hervorgehen, solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde.
11.2 Auf das Entgelt wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das Entgelt wird anhand der tatsächlichen Stundenanzahl und/oder der tatsächlichen Anzahl sonstiger messbarer Einheiten (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB), die im bestätigten Arbeitsleistungsnachweis in Übereinstimmung mit diesem Artikel angeführt werden, in Rechnung gestellt.
11.3 Es gelten folgende Aufschläge zu dem in der Bestellung vereinbarten Basisstundenentgelt:
a) für Nachtarbeit 25%,
b) für Arbeitsausführung an Samstagen (00.00 – 24.00 Uhr) 50%,
c) für Arbeitsausführung an Sonn- und Feiertagen, z.B. Nationalfeiertagen (00.00 – 24.00 Uhr) 100%.
Als Nacht gelten folgende Zeiträume in der Woche: Montag 00.00 – 06.00 Uhr, 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Dienstag bis Donnerstag: 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Freitag: 22.00 – 24.00 Uhr.
Der Auftragnehmer hat auch ohne gesonderte Vereinbarung in der Bestellung Anspruch auf Zuschläge laut diesem Punkt. Falls in der Bestellung die Aufschläge anders vereinbart bzw. nicht zugelassen sind, gelten die in der Bestellung genannten Bestimmungen. Sollte ein Zeitraum unter mehrere Zulagen gemäß Absatz a) bis c) dieses Punktes fallen (zum Beispiel Staatsfeiertag am Samstag), wird die Zulage nur einmal bezahlt, und zwar in höherem Satz.
11.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben dem Entgelt für erbrachte Dienstleistungen auch eventuelle in der Bestellung vereinbarte Sonderkosten zu bezahlen.
Artikel XII
Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellungsansprüche und Sanktionen
12.1 Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist aufgrund von Rechnungen zu zahlen, die vom Auftragnehmer anhand von Bestellungen und/oder Arbeitsleistungsnachweisen ausgestellt werden:
a) nach Beendigung der Auftragsausführung, oder
b) nach dem Ende des Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen oder
c) nach dem Ende der Kalenderwoche, solange das Entgelt für die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen EURO 2.000,- übersteigt.
12.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber fällig, solange in der jeweiligen Rechnung keine längere Zahlungsfrist angeführt wird. Wird in der Rechnung im Gegensatz zu diesem Punkt eine kürzere Zahlungsfrist angeführt, so ist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung die in diesem Punkt der AGB genannte Zahlungsfrist maßgeblich.
12.3 Durch die Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer (Artikel IV dieser AGB) stimmt der Auftraggeber der Ausstellung von elektronischen Rechnungen zu. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform zuzusenden, insbesondere, wenn er über keine E-Mail-Adresse zur Zustellung von elektronischen Rechnungen verfügt.
12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorzugsweise an die Person, die als Person des Auftraggebers die Bestellung ausgestellt hat, bzw. an die in der Bestellung vom Auftraggeber bestimmte Person ab; er kann die Rechnung jedoch auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zustellen, über die er verfügt bzw. die auf der Website des Auftraggebers angeführt wird, und zwar insbesondere dann, wenn die Rechnung von den Adressen, die im Teil des Satzes vor dem Semikolon angeführt sind, als nicht zugestellt zurückgeschickt wird bzw. von diesen Adressen kein angeforderter Zustellungsnachweis abgeschickt wird.
12.4 Die Rechnung muss alle Angaben enthalten, die für Steuerbelege verbindlich sind, muss in Übereinstimmung mit diesen AGB ausgestellt werden und muss dem Auftraggeber ordnungsgemäß zugestellt werden.
12.5 Der Rechnung ist eine Kopie des entsprechenden Arbeitsleistungsnachweises beizulegen, der im Sinne dieser AGB bestätigt wurde und durch den die gerechtfertigte Rechnungslegung nachgewiesen wird.
12.6 Beim Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von dem in Rechnung gestellten Preis für jeden Verzugstag zu bezahlen.
Artikel XIII
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung
13.1 Der Auftragnehmer besitzt Qualitätszertifikate Integrated Management System ISO 9001:2015, ISO 14001:2015 und BS OHSAS 18001:2007, anhand der die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen garantiert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit fachlicher Fürsorge und in der im Sinne der genannten Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.
13.2 Im Interesse der Erzielung der entsprechenden Dienstleistungsqualität verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Dienstleistungen laufend zu überwachen und im Falle der Feststellung eines Hindernisses auf der Seite des Auftraggebers, infolge dessen die entsprechende Dienstleistungsqualität beeinträchtigt wird, darüber unverzüglich (insbesondere über den Techniker) den Arbeitsverfahrensverantwortlichen zu informieren; wird diese Information vom Techniker mündlich mitgeteilt, hat er sie anschließend auch in Form einer E-Mail an den Arbeitsverfahrensverantwortlichen zu bestätigen, solange seine Kontaktdaten in der Bestellung angeführt sind bzw. der Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer laut Punkt 10.4.1 dieser AGB mitgeteilt hat. Die Qualität der Dienstleistungserbringung kann auch vom Arbeitsverfahrensverantwortlichen geprüft werden, wobei dieser im Falle von Zweifeln über die Qualität der Dienstleistungserbringung darüber den Techniker unverzüglich in Kenntnis setzt. Nach Besprechung und Bestätigung der entstandenen Zweifel über die Qualität der Dienstleistungserbringung mit dem Arbeitsverfahrensverantwortlichen wird vom Techniker die wiederholte Prüfung der Komponenten samt Behebung der eventuellen festgestellten Mängel angeordnet; über diese Tatsache wird ein schriftlicher Vermerk erstellt, der vom Techniker und vom Arbeitsverfahrensverantwortlichen unterzeichnet wird. Wenn während der wiederholten Prüfung die mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung. Wenn während der wiederholten Prüfung keine mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, wird die im Arbeitsleistungsnachweis erfasste Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung als Dauer der Dienstleistungserbringung angesehen, für die dem Auftragnehmer das Entgelt in gleicher Höhe wie für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der entsprechenden Bestellung in Übereinstimmung mit diesen AGB zusteht.
13.3 Wenn nach Beendigung der Dienstleistungserbringung, spätestens jedoch während der ersten Montage der Komponenten in den jeweiligen Teil, dessen erster direkter Bestandteil die Komponente ist (z.B. eine größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Fahrzeug u.ä.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der zugesicherten Qualität erbracht wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Mängel in den erbrachten Dienstleistungen schriftlich, auf nachweisbare Art und Weise, dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden „Reklamation“ genannt), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen ab Feststellung des entsprechenden Mangels; ansonsten verliert der Auftraggeber beim Ablauf der genannten Frist das Recht auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus der Haftung für Mängel in den erbrachten Dienstleistungen. Ohne Rücksicht auf die oben genannten Bestimmungen erlischt das Recht auf Reklamation spätestens nach 6 Monaten ab Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die nicht aufgegebene Reklamation nach diesem Punkt stellt den Auftragnehmer von seiner Haftung für den eventuellen Schaden frei, den man (zumindest theoretisch) durch die Aufgabe der Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer hätte abwenden können.
13.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
a) ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes der Dienstleistungserbringung nach Beendigung der Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,
b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistungserbringung bzw. dessen Teil als unzufrieden stellend bzw. dem Arbeitsverfahren nicht entsprechend bezeichnet und der Auftraggeber (bzw. eine Person des Auftraggebers, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zur weiteren Verwendung freigibt bzw. in Umlauf bringt,,
c) Fehler im Arbeitsverfahren, das jedoch vom Auftraggeber genehmigt wurde,
d) Verheimlichte Mangel gemäß dem Zivilgesetzbuches
e) Nichterfüllung der Pflicht zur Kennzeichnung einer Komponente als Sicherheitsteil gemäß Abs. 8.6 dieser AGB,
f) höhere Gewalt, wobei als höhere Gewalt zu diesem Zweck insbesondere (jedoch nicht nur) Krieg, Invasion, Akte ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufstand, revolutionärer Aufstand der Bevölkerung, Folgen militärischer oder usurpatorischer Gewalt, Konfiskation, Enteignung, Havarien, Elementarkatastrophen, längere Stromausfälle, Krisensituation und/oder Ausnahmeereignisse angesehen werden; unter höherer Gewalt werden jedoch nicht Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Nichterfüllung der Pflichten der Erfüllungsgehilfen der Parteien und negative Wirtschaftslage der Vertragspartei verstanden.
13.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche erforderliche (insbesondere, jedoch nicht nur, die vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation zu bieten, insbesondere hat er Fotodokumentation, Unterlagen, Kommunikationsprotokolle und Daten vorzulegen, über die der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verfügt und die sich auf die Reklamation bzw. die beanstandete Dienstleistung beziehen.
13.5.1 Die Verletzung der Pflichten des Auftraggebers laut Punkt 13.5 dieser AGB hat das Erlöschen der Ansprüche aus beanstandeten Mängeln zur Folge.
13.6 Die Bearbeitung der Reklamation muss unverzüglich nach Aufgabe der Reklamation, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen, eingeleitet werden, und die Reklamation ist so schnell wie möglich zu lösen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 30 Werktagen ab ihrer Aufgabe anzuerkennen bzw. abzuweisen. Um die Zeit, in der der Auftragnehmer die Reklamation infolge der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß Absatz 13.5 dieser AGB nicht prüfen kann (d.h. um die Zeit von der Anforderung der Mitwirkung bis zu ihrer Erbringung), wird die im vorherigen Satz genannte Frist verlängert.
13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer gerechtfertigten Reklamation Recht auf angemessenen Nachlass von dem für den Auftrag in Rechnung gestellten Preis; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der geltend gemachten Reklamation innerhalb der Frist für die Anerkennung oder Ablehnung der Reklamation (Abs. 13.6 dieser AGB) dem Auftraggeber nicht mitteilt, dass er die kostenlose Behebung der entstandenen Mängel sicherstellt. Das Wahlrecht betreffend der Art und Weise der Reklamationslösung steht dem Auftragnehmer zu. Im Falle der kostenlosen Behebung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber kein Recht auf angemessenen Nachlass.
13.6.2 Im Falle einer gerechtfertigten Reklamation betreffen Dienstleistungen, deren Gegenstand die Handhabung oder Kontrolle von Komponenten war, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um eine wiederholte Lieferung aller Komponenten zu ersuchen, (mit Ausnahme der Komponenten, die nachweisbar bereits in eine Sache eingebaut wurden, deren Bestandteil sie bilden), die Gegenstand der Erbringung der beanstandeten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer eventuelle Mängel der beanstandeten Dienstleistung auch auf sonstigen Komponenten kostenlos beheben kann und so eventuellen Schaden abwenden kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser Anforderung Folge zu leisten; die Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen der Rechte aus der Mängelhaftung und des Anspruchs auf Schadenersatz .
13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Behebung des Mangels durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen, wobei jedoch für den Ersatz der auf diese Weise entstandenen Kosten durch den Auftragnehmer folgende Bedingungen erfüllt werden müssen:
a) der Auftraggeber hat die Reklamation im Sinne dieser AGB ordnungsgemäß, rechtzeitig und schriftlich aufgegeben und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit zur Reklamationsbearbeitung nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der Frist bearbeitet, die in diesen AGB genannt wird bzw. die aus einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer hervorgeht,
b) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog),
c) wiederholte Sortierung/Reparatur/eine andere Dienstleistung, mit der der Mangel durch einen Dritten behoben wird, wird in vergleichbarem Umfang wie der Auftrag ausgeführt, auf den sich die Mangelbeseitigung bezieht (insbesondere in Bezug auf zeitlichen Aufwand, Arbeitsverfahren und Kosten im Vergleich mit dem Auftragspreis) und dem Auftragnehmer relevante Dokumente, die diesen vergleichbarem Umfang nachweisen, vorgelegt wurden.
d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich in schriftlicher Form und nachweisbar auch auf anderen Bedingungen für die Erstattung der Kosten gemäß diesem Punkt einigen.
13.7 Wenn der Auftraggeber standardgemäß den 8D-Report verwendet, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund einer Anforderung einen 8D-Report laut 8D-Terminen zu senden.
13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Vermerks über die Art und Weise der Lösung der Reklamation muss dieser vom Auftraggeber (Punkt 10.1 dieser AGB) und vom berechtigten Vertreter des Auftragnehmers (Punkt 10.2. dieser AGB) unterzeichnet werden. Der Auftraggeber hat im schriftlichen Vermerk seine Stellungnahme anzuführen.
13.9 Die Vertragsparteien können sich im schriftlichen Vermerk immer auch auf eine andere Art und Weise auf die Erledigung bzw. Lösung der Reklamation einigen.
Artikel XIV
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz
14.1 Durch die Übernahme der zum Zweck der Auftragsausführung notwendigen Komponenten wird der Auftragnehmer nicht zum Eigentümer dieser Komponenten.
14.2 Der Auftragnehmer haftet für schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter, infolge der die vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zum Zweck der Auftragsausführung übernommenen Komponenten beschädigt, verloren bzw. vernichtet wurden, solange diese Handlungen während der Auftragsausführung erfolgen; der Auftragnehmer haftet jedoch für diese schuldhafte Handlungen dann nicht, wenn diese Komponenten ohne Rücksicht auf diese schuldhafte Handlung beschädigt, verloren bzw. vernichtet werden würden, bzw. wenn es sich um Handlungen handelte, mit denen der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar drohende Gefahr, die er selbst nicht verursacht hat, abwenden wollte, oder wenn er die Beschädigung im Rahmen der notwendigen Abwehr gegen einen drohenden oder andauernden Angriff verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den im Gesetz genannten Fällen (zum Beispiel wenn die Verletzung der Pflichten durch haftungsausschließende Umstände verursacht wurde).
14.3 Bei Entstehung eines Schadens, für den der Auftragnehmer laut Punkt 14.2 dieser AGB haftet, wird der Schaden durch Rückführung in den ursprünglichen Zustand bzw. finanziellen Ersatz bezahlt; der Auftragnehmer kann dabei die von ihm gewünschte Art der Abhilfe wählen.
14.4 Schadensersatzlimits
14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, den er infolge der mangelhaften Leistung verursacht hat und den er im Rahmen der Bearbeitung der vom Auftraggeber in Übereinstimmung mit diesen AGB aufgegebenen Reklamationen nicht behoben hat. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Komponenten aufgrund seiner Anforderung gemäß Absatz 13.6.2 dieser AGB nicht zur Prüfung vorgelegt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge dieser nicht ausgeführten Kontrolle entstanden ist, bzw. des Schadens, den er durch solche kostenlose Kontrolle hätte abwenden können.
14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für den Schaden, den er dem Auftraggeber bei der Ausführung seiner Tätigkeit an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers verursacht hat, als den Vermögensgegenständen, auf die sich die Bestimmung im Abs. 14.4.1 dieser AGB bezieht.
14.4.3 Im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz hat der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Titel des Schadensereignisses in seiner Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
14.4.4 Der Auftragnehmer bezahlt den Schadenersatz in voller Höhe, höchstens jedoch bis zur Höhe der Versicherungsleistung aus der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die vom Auftragnehmer angenommen bzw. die von der Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlt wurde, mit der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung dieser Versicherungsleistung durch die Versicherung. Falls die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber auszahlt, sondern diese Leistung dem Auftragnehmer bezahlt, überweist dieser die von der Versicherung angenommene Leistung binnen 15 Tagen ab dem Tag, an dem er die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft angenommen hat und der Auftraggeber ihm auf nachweisbare Art und Weise die Nummer des Kontos, auf welches der Schadenersatz zu überweisen ist, mitgeteilt hat, dem Auftraggeber.
14.4.5 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis spätestens binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht hat, nicht auszahlen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber eine Leistung aus seinem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz maximal bis zur Höhe des Wertes des Auftrags, den der Schadensfall betrifft, zu bezahlen, wobei bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, der Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (der in Rechnung gestellten Beträge) aus letzten sechs Monaten der Auftragsausführung berechnet wird (bzw. aus Monaten, in denen der Auftrag ausgeführt wurde, solange er länger als einen Monat, jedoch weniger als sechs Monate, dauerte), solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde. Dadurch wird die Bestimmung des Abs. 14.4.4 dieser AGB nicht berührt, d.h. wenn die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers die Versicherungsleistung nach dem Tag auszahlt, an dem der Auftragnehmer die Leistung nach dem ersten Satz dieses Absatzes ausgezahlt hat, hat der Auftraggeber aus der von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Versicherungsleistung Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungsleistung und der angenommenen Versicherungsleistung gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes; sollte der Auftraggeber einen höheren Betrag bekommen, als ihm zusteht (vor allem infolge der direkten Leistung durch die Versicherungsgesellschaft), hat er die Differenz dem Auftragnehmer zurückzuzahlen.
14.4.6 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Auszahlung der Versicherungsleistung ablehnen, so gilt als Schadenersatzlimit die im Absatz 14.4.5 dieser AGB bestimmte Höhe der Leistung.
14.4.7 Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer entsteht unter der Voraussetzung der nachweisbaren Verschuldung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, einander bei der Lösung der entstandenen Schäden jegliche erforderliche, insbesondere jedoch durch die andere Partei angeforderte Mitwirkung zu erbringen (einschließlich Vorlage jeglicher notwendiger Dokumentation), damit a) der entstandene Schaden im Rahmen der Versicherung des Auftragnehmers geltend gemacht werden kann, b) ohne jegliche Zweifel die Haftung des Auftragnehmers ersichtlich wird; bei der Verletzung dieser Pflicht werden um die Dauer der Verzögerung bei ihrer Erfüllung alle Fristen verlängert, die sich auf den Schadenersatz beziehen. Die Mitwirkung nach diesem Punkt bezieht sich auch auf das Ergreifen von Maßnahmen zur Minimierung von Schäden.
14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht darauf, den Schadenersatz durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand zu leisten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Recht dem Auftragnehmer zu verwehren, ansonsten haftet der Auftragnehmer nicht für den entstandenen Schaden.
14.4.9 Wenn der Auftragnehmer für den Schaden nicht selbst, sondern mit anderen Subjekten haftet (geteilte Haftung), dann haftet er gegenüber dem Auftraggeber nur für den Schaden nach dem Umfang seiner Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz ist nicht gegeben, wenn es begründete und nachweisbare Zweifel über die Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer gibt.
14.4.10 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche materielle Schaden ersetzt, wobei der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (z.B. Rufschädigung, Schädigung des guten Namens, Know-How-Schädigung und auch keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der Bußgelder und der Verzugszinsen hat). Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Dritten verursacht wurde, und den der Auftraggeber in Form eines Regresses auf den Auftragnehmer übertragen möchte.
14.4.11 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wurde der maximale Schadenersatz aus einem Schadensfall in Höhe von EUR 100.000,- (in Worten: einhunderttausend Euro) bestimmt, falls sich die Vertragsparteien schriftlich nicht anders vereinbaren.
Artikel XV
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung
15.1 Jegliche Mitteilungen, Anträge, Anforderungen, Gesuche um Zustimmung oder sonstige Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form von E-Mail oder Schriftstück vorgelegt werden, werden von der anderen Vertragspartei in derselben oder ähnlicher Weise beantwortet, d.h. die Antwort muss genauso entweder in Form von E-Mail oder einem Schriftstück erfolgen, die es ermöglichen, den Inhalt der Antwort eindeutig zu erfassen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort trägt der Absender die Beweislast betreffend Inhalt und Zustellung.
15.2 Der Inhalt einer E-Mail wird im Falle i) der manuellen Empfangsbestätigung bzw. Lesebestätigung, ii) durch den Erhalt einer E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen Text der entsprechenden E-Mail enthält, als zugestellt angesehen; als Empfangsbestätigung gilt eine automatische Antwort, die ohne einen Eingriff des Empfängers erfolgte, nicht.
15.3 Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsparteien gilt, dass das Schriftstück in folgenden Fällen als zugestellt angesehen wird:
a) mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei – den Empfänger,
b) mit dem Tag, an dem die Frist zur Abholung des Schriftstückes von der Post fruchtlos abgelaufen ist, und zwar auch dann, wenn der Empfänger das Schriftstück nicht abgeholt hat.
15.4 Die Vertragsparteien haben sämtliche Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Partei betreffen, geheim zu halten, solange diese Tatsachen für die andere Partei oder sonstige Mitbewerber auf dem Markt eine nachweisbare wirtschaftliche Bedeutung haben.
15.4.1 Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Tatsachen und Informationen, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Zivilgesetzbuches bilden, sowie Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich bezeichnet wurden. Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen sind auch jegliche Informationen vertraulich, die öffentlich nicht zugänglich sind, technische, kaufmännische oder sonstige Informationen, die von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wurden, oder die man (in Bezug auf Umstände, die der anderen Partei bei Weiterleitung der Informationen bekannt waren) als vertraulich zu behandeln hat, bzw. jegliche Informationen, aus deren Wesen für jegliche durchschnittlich informierte Person klar ist, dass sie vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch jegliche technischen, kaufmännischen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemata, Schulungsunterlagen, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Proben, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn sie nicht besonderem Schutz unterliegen), Daten, Software oder Dokumentation in jeglicher Form, materiell erfasst oder mündlich weitergegeben, sowie Informationen, die von einer anderen Person als einer der Parteien erhalten wurden, solange diese Person dazu verpflichtet wurde, diese Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten auch Informationen über Verhältnisse der Parteien, deren Produkte, Prozesse und Leistungen.
15.4.2 Um Streitigkeiten über das Wesen der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich angesehen werden sollen, und wenn aus dem Charakter der Sache nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, so wie diese in diesem Absatz definiert sind, diese Informationen auch eindeutig als vertraulich markiert.
15.5 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Gültigkeit des Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind. Von dieser Pflicht kann die Vertragspartei nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung der anderen Partei freigestellt werden. Die Geheimhaltungspflicht geht auch auf Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.
15.6 Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf Tatsachen, die:
a) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, Arbeitnehmern oder Dritten, die diese Informationen in Bezug auf ihre Position, Funktion oder Aufgabe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zur Verfügung haben sollen, zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden, wobei jedoch diese Personen von der entsprechenden Partei, für die sie arbeiten, über den vertraulichen Charakter dieser Informationen in Kenntnis zu setzen sind.
b) nachweisbar von einem Dritten erhalten wurden, der zur Weiterleitung dieser Informationen befugt ist, oder
c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien öffentlich bekannt geworden sind,
d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung jeglicher vertraulicher Informationen laut den Bestimmungen dieser AGB.
15.7 Als Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten nicht:
a) Weiterleitung von Informationen an Dritte, die eine Kapitalbeteiligung an einer der Parteien halten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht zu informieren sind und schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden sollten,
b) Weiterleitung von Informationen an Anwälte oder sonstige Vertreter, die laut Gesetz zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in der gegenständlichen Sache zu informieren sind,
c) Weiterleitung von Informationen im Falle der Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zur Weiterleitung einer Einzelinformation, die durch die Geheimhaltungspflicht geschützt wird,
d) Weiterleitung von Informationen zum Zweck eines Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens und/oder eines Verfahrens vor einem anderen Organ der öffentlichen Gewalt an dieses Organ, wobei dieses Organ im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit es notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
e) Weiterleitung von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder sonstige Kontrollbehörde, die zur Anforderung dieser Informationen befugt und zuständig ist, in Übereinstimmung mit Rechtsregelungen, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit sie notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
f) Weiterleitung von Informationen, die die Vertragspartei laut Gesetz mitzuteilen hat.
15.8 Der Auftragnehmer bezeichnet als geheim den kompletten Inhalt dieser AGB, wobei als Geschäftsgeheimnis werden vom Auftragnehmer Tatsachen im Artikel XI dieser AGB bezeichnet.
Artikel XVI
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen
16.1 Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden allgemein verbindlichen Vorschriften, die im Land des Auftragnehmers (d.h. in der Tschechischen Republik) gelten, insbesondere nach dem Zivilgesetzbuch (und hier insbesondere nach den Bestimmungen über den Werkvertrag) in der geltenden Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung die Verhältnisse der Vertragsparteien anders als das Gesetz regeln, dann gelten die AGB und die Vertragsregelung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes handelt, von denen man abweichen kann, bzw. deren Anwendung ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung gelten vorzugsweise die in der Bestellung genannten Bestimmungen.
16.2 Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ungültig sein wegen ihres Konfliktes mit generell gültigen Vorschriften oder im Prozess der Auftragserfüllung gemäß diesen AGB gültig wird, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen und ihre generelle Gültigkeit und Wirkungskraft.
16.3 Zum Zweck der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit gilt, dass der Ort der vertraglichen Leistungen der Ort der Auftragsausführung ist (Punkt 4.2.1 lit. c) dieser AGB).
16.3.1 Falls Kollisionsnormen die Rechtswahl erlauben, richten sich die Verhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, nach der tschechischen Rechtsordnung. Falls Kollisionsnormen die Wahl der Gerichtszuständigkeit erlauben, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, Gerichte der Tschechischen Republik zuständig im Sinne der zuständigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
16.4 Diese AGB treten in Kraft und werden wirksam an dem im Kopfteil dieses Dokuments genannten Tag. Zugleich treten die vom Auftragnehmer vor dem 1. 10. 2015 ausgegebenen AGB außer Kraft; auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund von Bestellungen entstehen, deren Bestandteil die bisher geltenden AGB waren, werden jedoch die bisher geltenden AGB angewendet.
16.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB einseitig jederzeit zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das aufgrund der konkreten Bestellung begründet wurde, sind immer die AGB in der Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der vom Auftraggeber bestätigten Bestellung an den Auftragnehmer gilt.
In Mladá Boleslav, 1.1.2019 HOLLEN CZ s.r.o.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HOLLEN s.r.o – Slowakei gültig ab dem 1.1.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. in der Slowakischen Republik
gültig ab dem 01. 01. 2025
Artikel 1
Einführungsbestimmung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”genannt) regeln das
Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer – der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. mit Sitz in
Kosatcová 24/A, 841 07 Bratislava, Firmennr. 35804505, UID Nr.: SK2020281813,
eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Bratislava III, Abteil: Sro, Einlage:
23309/B, und dem Auftraggeber, d.h. dem Subjekt, das die im Artikel 3 dieser AGB
definierten Leistungen des Auftragnehmers bestellt, mit Ausnahme des Falles, in dem der
Auftragnehmer und der Auftraggeber einen besonderen Dienstleistungsvertrag abschließen,
in dem sie die Anwendung dieser AGB ausschließen.
Artikel 2
Definitionen einiger Begriffe
2.1 Auftragnehmer – die im Abs. 1.1 dieser AGB genannte juristische Person, die danach
Dienstleistungen erbringt (d.h. HOLLEN s.r.o.).
2.2 Auftraggeber – eine juristische Person, die vom Auftragnehmer Dienstleistungen nach diesen
AGB bestellt.
2.3 Abnehmer – eine juristische Person, für die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die
Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB bezieht; der Abnehmer und der
Auftraggeber können, müssen jedoch nicht, dieselbe Person sein.
2.4 Komponente – Einzelteil, Teil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige
Kombination, auf die sich die laut diesen AGB zu erbringenden Dienstleistungen beziehen.
2.5 Bestellung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und
das in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird.
Durch die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer in Übereinstimmung mit
Artikel 4 dieser AGB wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber geschlossen.
2.6 Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe von Dienstleistungen nach diesen AGB, die sich
auf Komponenten beziehen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.
2.7 Arbeitsverfahrenverantwortlicher – die auf der Seite des Auftraggebers verantwortliche
Person (hauptsächlich der für die Qualität verantwortliche Mitarbeiter), die in der Bestellung
als verantwortliche Person für den konkreten Auftrag bestimmt wird bzw. die Person, der
Absatz 10.4 dieser AGB und dessen Unterpunkte diese Stellung zuerkennen; diese Person
kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch eine Person auf der Seite des
Abnehmers (bzw. eines anderen Dritten) sein, dessen Handlungen jedoch in diesem Falle im
Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.
2.8 Die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person – jegliche
Person, die vom Auftraggeber in der Bestellung für diese Position bestimmt wird bzw. die
Person, der diese Stellung gemäß Absatz 10.5 dieser AGB zuerkannt wird; diese Person kann
aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch eine Person auf der Seite des Abnehmers
(beziehungsweise eines anderen Dritten) sein, dessen Handlungen jedoch in diesem Falle im
Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten
2.9 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter, die als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis
mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) abgeschlossen haben oder andere mit
dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) zusammenarbeitende Personen
(natürliche Personen – Unternehmer bzw. juristische Personen), die Dienstleistungen nach
diesen AGB im Namen des Auftragnehmers erbringen; es geht insbesondere um Operatoren,
Techniker, Residenten und Koordinatoren.
2.9.1 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die in der Bestellung für
den konkreten Auftrag bestimmt wird; als Techniker wird automatisch auch dessen
direkter Vorgesetzter beziehungsweise eine andere Person angesehen, die ihn auf der
genannten Position nachweisbar abgewechselt hat oder die ihn in seiner Abwesenheit
vertritt
2.10 Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument, in dem insbesondere
einzelne an Komponenten zu erbringende Leistungen detailliert beschrieben werden, die
Gegenstand der Auftragsausführung bilden.
2.11 Bericht – ein Datenoutput, der sich auf einen bestimmten Auftrag für einen bestimmten
Zeitraum bezieht und vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellt wird. Der Bericht
enthält hauptsächlich Daten über den Zeitaufwand (die Zeit, die für die Ausführung des
Auftrags in einem bestimmten Zeitraum benötigt wird) und ausgewählte Informationen über
die am Auftrag beteiligten Komponenten. Die Berichte dienen der laufenden Überwachung
der Auftragserfüllung oder spezifischer Indikatoren, die direkt mit der Auftragserfüllung
zusammenhängen (z. B. Verwaltung, Ausfallzeiten, Logistik – einschließlich Anzahl der
Paletten, Transport, Anzahl der Fahrten, Zeitaufwand für Logistikvorgänge).
2.12 Arbeitsleistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten
Leistungen bestätigt, und das als Grundlage für die Rechnungslegung dient.
2.13 8D-Bericht – eine übliche und in der Automobilindustrie standardgemäß genutzte Methode
zur Verbesserung der Qualität der Prozesse und zur Lösung unterschiedlicher Probleme, mit
dem Ziel, das erneute Auftreten eines Problems zu erkennen, zu korrigieren und zu beseitigen,
und die für die Verbesserung der Qualität von Produkten, Produktion und Dienstleistungen
nützlich ist; diese Methode führt vorübergehende oder dauerhafte Korrekturmaßnahmen auf
der Grundlage einer statistischen Analyse des Problems durch und ist auf den Ursprung des
Problems ausgerichtet.
2.14 MetriQ – eine elektronische Anwendung des Auftragnehmers zur Digitalisierung des
Arbeitsplatzes, die insbesondere auf die digitale Erfassung, Verteilung und Darstellung von
Daten zu einzelnen Aufträgen und den elektronischen Austausch von vertragsrelevanten
Dokumenten ausgerichtet ist. MetriQ ist eine cloud-basierte Lösung, ein Computerprogramm
und es ist urheberrechtlich geschützt, wobei der Auftraggeber das Recht hat, diese
Anwendung nach Abschluss des entsprechenden Lizenzvertrags zu nutzen. Der Auftraggeber
darf MetriQ in dem Umfang und auf die Art und Weise nutzen, die im Artikel 16 dieser AGB
festgelegt sind.
2.14.1 Gesonderter Lizenzvertrag ist ein separater, vom konkreten Auftrag unabhängiger
Vertrag, der auch als „Lizenzvertrag“ bezeichnet wird und der zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber in Form eines gesonderten Dokuments
abgeschlossen wird.
2.14.2 Auftragslizenzvertrag ist ein Lizenzvertrag, der sich vom gesonderten
Lizenzvertrag unterscheidet und der auf der Grundlage eines Auftrags (der das
ausdrückliche Interesse des Auftraggebers an der Nutzung von MetriQ für einen
bestimmten Auftrag umfasst) und aufgrund der Gewährung des Zugangs zu MetriQ
durch den Auftragnehmer abgeschlossen wird.
2.15 VüdeK – Vertrag über die elektronische Kommunikation, der zwischen dem Auftraggeber
und dem Auftragnehmer abgeschlossen wird und in dessen Rahmen Dokumente in
elektronischer Form ausgetauscht und abgestimmt werden. Der Abschluss des VüdeK ist
jedoch keine Bedingung für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer.
2.16 Als gewöhnlicher Arbeitstag im Sinne dieser AGB gilt der Zeitraum an Werktagen
(bemessen nach dem Ort der Auftragsdurchführung) zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr. Ist in
diesen AGB ein Zeitraum oder eine Zeitspanne innerhalb eines gewöhnlichen Arbeitstages
festgelegt, so gilt, dass in dem Falle, wenn der Zeitraum/die Zeitspanne nach der im
vorstehenden Satz genannten Schlusszeit enden sollte, er/sie mit dem Ende des gewöhnlichen
Arbeitstages unterbrochen wird und erst mit dem Beginn des nächsten Arbeitstages wieder
beginnt.
Artikel 3
Dienstleistungen
3.1 Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit diesen AGB erbracht werden, sind
insbesondere:
a) Dienstleistungen, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse
bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit
Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen, nachträglichen Anpassungen,
Fertigstellungs- und Montageleistungen umfassen,
b) sonstige mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienstleistungen,
wie z.B. Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und
Assistenzleistungen
(im Folgenden “Dienstleistungen” genannt)
3.2 Der konkrete Typ und der Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag/ in der Bestellung
bestimmt.
Artikel 4
Bestellung von Dienstleistungen
4.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund
von Bestellungen erbracht, die zwischen den Parteien abgestimmt werden, wobei im Falle der
Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch
Annahme der Bestellung, die vom Auftraggeber laut den AGB erstellt wurde, durch den
Aufragnehmer entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das aufgrund des vorherigen
Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.
4.2 Die Bestellung muss in Schrift festgehalten werden, und zwar entweder in Urkundsform (in
Papierform) oder in elektronischer Form, und muss wie folgt zugestellt werden:
a) Elektronisch, insbesondere: i) als E-Mail-Nachricht, deren Anlage eine Scan-Kopie der
schriftlichen Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit elektronischer Signatur
unterzeichnet wurde, die die eindeutige und unverwechselbare Identifikation der für den
Auftraggeber handelnden Person ermöglicht ii) über MetriQ, falls der Auftraggeber und
der Auftragnehmer den VüdeK abgeschlossen haben,
b) persönlich.
4.2.1 Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der Komponente bzw. der Komponenten, die Gegenstand der
Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden,
b) Abgrenzung, Umfang und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen,
einschließlich Definition der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf
bestellte Dienstleistungen beziehen (z.B. Menge, Zeit), falls es bei der jeweiligen
Dienstleistung möglich ist,
c) Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 6.1 dieser AGB),
d) Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsausführung,
e) Bestimmung des konkreten Technikers für den Auftrag,
f) Bestimmung des Entgelts für die bestellten Dienstleistungen,
g) Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse (bzw. auch die Funktion) der Person, die
die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet, wobei in dem Falle, in dem
die E- Mail-Adresse in der Bestellung nicht gesondert angeführt wird, als E-
Mail-Adresse nach diesem Punkt die E-Mail-Adresse angesehen werden soll,
von der die Bestellung dem Auftragnehmer zugestellt wurde,
h) Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, das aufgrund
der akzeptierten Bestellung entsteht.
4.2.2 Die Bestellung kann auch folgende Angaben enthalten:
a) Bestimmung der voraussichtlichen Beendigung der Auftragsausführung,
b) Bestimmung der zur Unterzeichnung der Arbeitsleistungsnachweises
berechtigten Person,
c) Bestimmung des Arbeitsverfahrenverantwortlichen,
d) Bestimmung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der die
Kontaktperson in finanziellen Angelegenheiten ist (einschließlich
Rechnungszahlung),
e) Anforderung an die Sicherstellung bestimmter Hilfsmittel durch den
Auftragnehmer (Punkt 5.7 dieser AGB),
f) Anforderung an die Form und das Intervall für die Vorlage der Berichte (Punkt
9.1.1 dieser AGB),
g) Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB),
h) Bestimmung des Pauschalentgelts und des Umfangs der Leistungen, die mit
diesem Pauschalentgelt abgegolten werden,
i) Bestimmung des Sondertyps der Kosten, die dem Auftragnehmer vom
Auftraggeber bezahlt werden (Punkt 11.4 dieser AGB),
j) Nummer der Bestellung,
k) Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform,
l) Person/E-Mail-Adresse, der / an die die elektronische Rechnung zuzustellen ist
bzw. Anschrift, an die die Papierrechnung zuzustellen ist (Punkt 12.3.1 dieser
AGB),
m) Adresse des Werkes, das zum Zweck des Auftrags als Betriebsstätte des
Auftraggebers gilt, auf die sich der Auftrag bezieht,
n) bzw. weitere Vereinbarungen.
4.2.3 In der Bestellung (bzw. ihrer Anlage) können auch mehrere
Arbeitsverfahrenverantwortliche bestimmt werden, wobei auch die Verteilung der
einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Kompetenzen geregelt werden kann (z.B.
Recht auf Unterzeichnung des Arbeitsverfahrens und dessen Nachträge, Recht auf
Handlung bei Reklamationsverfahren u.ä.).
4.3 Für Bestellungen werden vorzugsweise die vom Auftragnehmer erstellten Bestellformulare
verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Informationen und Unterlagen vom Auftragnehmer ausgefüllt, der diese Bestellung dann dem
Auftraggeber zusendet. Der Auftraggeber sendet nach Ergänzung/ Berichtigung eventueller
fehlender/falscher Angaben die unterzeichnete verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer.
Zur Entstehung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Bestellung vom
Auftragnehmer durch ihre Unterzeichnung durch einen berechtigten Vertreter des
Auftragnehmers angenommen wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die akzeptierte Bestellung (als
Vertrag) wird erst im Moment der ordentlichen Zustellung der akzeptierten (d.h. der von
beiden Parteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber
laut Punkt 4.5 dieses Artikels für beide Parteien verbindlich sein.
4.3.1 Wurde der VüdeK abgeschlossen, dann können Bestellungen auch in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags aufgegeben werden,
insbesondere über MetriQ.
4.4 Die Bestellung des Auftraggebers wird im Falle ihrer Zustellung an den Auftragnehmer in
folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers
(Abs. 10.1 dieser AGB)
b) per E-Mail i/ an die im vorausgefüllten Bestellformular genannte E-Mail-Adresse des
Technikers (Abs. 4.3 dieses Artikels), oder ii/ an dieselbe Adresse des Auftragnehmers,
von der das vorausgefüllte Bestellformular (Abs. 4.3 dieses Artikels) abgeschickt wurde,
c) wurde der VüdeK abgeschlossen, auch auf die dort genannte Art und Weise.
4.5 Die vom Auftragnehmer akzeptierte Bestellung wird im Falle ihrer Zustellung in folgenden
Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen eines beliebigen Ansprechpartners des
Auftraggebers,
b) per E-Mail an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse der Person des
Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat,
c) wurde der VüdeK abgeschlossen, auch auf die dort genannte Art und Weise.
4.6 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers zu
akzeptieren. Sollte die verbindliche Bestellung binnen 48 Stunden ab Zustellung an den
Auftragnehmer nicht akzeptiert und dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, tritt die
verbindliche Bestellung außer Kraft.
4.7 Sollte nach Abschluss des Vertragsverhältnisses laut den Bestimmungen dieses Vertrags vom
Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung aufgegeben werden, wird
diese als eine rechtlich unverbindliche interne Bestellung angesehen, die lediglich für internen
Bedarf des Auftraggebers erstellt wird (z.B. SAP ERP), und zwar auch dann, wenn der
Auftragnehmer diese Bestellung bestätigt, d.h. durch diese spätere Bestellung wird das
ursprüngliche Vertragsverhältnis weder verändert noch ersetzt und sie wird lediglich als ein
internes Dokument des Auftraggebers angesehen (z.B. zum Zweck der Rechnungslegung
bestimmt); dies gilt nicht im Falle der ausdrücklichen Aufhebung oder ausdrücklichen
Veränderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Aufhebung oder Veränderung der
Bestellung eindeutig und ohne jegliche Zweifel in der späteren Bestellung durch einen
Hinweis auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben / verändert werden bzw. die
gesamte ursprüngliche Bestellung, die mit dem konkreten Daten identifiziert wird, angeführt
werden muss (für die Aufhebung der vorherigen Bestellung reichen also eine allgemeine
Bestimmung darüber, dass mit der neuen Bestellung alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt
werden, bzw. eine ähnliche Bestimmung, nicht aus).
4.8 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere aufgrund einer per E-Mail abgestimmten
Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung (einschließlich gegenseitige
Abstimmung des neuen Arbeitsverfahrens) oder durch die Ausstellung einer neuen Bestellung
erfolgen (Bestimmungen dieses Artikels werden dabei entsprechend angewendet), und zwar
über die im Absatz 10.2 dieser AGB genannten Personen, die zur Änderung der Bestellung
berechtigt sind, in Übereinstimmung mit Absatz 4.9 dieses Artikels. Falls der VüdeK
abgeschlossen wurde, kann die Bestellung auch auf die daraus hervorgehende Art und Weise
verändert werden (insbesondere über MetriQ).
4.9 Eine Änderung der nachfolgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch aufgrund
der E-Mail-Abstimmung der nachfolgenden Aspekte durch beide Parteien erfolgen, ohne eine
neue Bestellung abstimmen zu müssen, beziehungsweise im Falle des abgeschlossenen
VüdeK auch über MetriQ bzw. auf die darin vorgesehene Art und Weise:
a) Dauer der Auftragsausführung,
b) Abgrenzung, Umfang und Beschreibung der bestellten Leistungen (Abs. 4.2.1 lit. b)
dieses Artikels), einschließlich Änderung des Arbeitsverfahrens (Abs. 4.2.2 lit. g) dieses
Artikels)
c) Beschränkung des Gesamtvolumens/Auftragswertes, und zwar auch nach oben (d.h.
Erhöhung),
d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung (Abs. 4.2.1 lit. c) dieses
Artikels),
e) Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich
ausgeschlossen waren.
4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich und auf nachweisbare
Art und Weise dokumentiert werden, wobei zur Abstimmung des Änderungsinhaltes
die in Abs. 10.1 und 10.2 dieser AGB genannten Personen berechtigt sind.
4.9.2 Die neu verarbeiteten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung genannten
Zeitpunkt; wenn dieser Zeitpunkt in der Bestellung nicht angeführt wird, dann gelten
diese Bedingungen ab ihrer Annahme durch den Auftragnehmer. Auf die bislang
erbrachten Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden Bestimmungen der
vorherigen Bestellung angewendet, solange in der neuen Bestellung nicht anders
bestimmt wird.
4.10 Wenn in den nachfolgenden Artikeln die Bestellung erwähnt wird, dann versteht man darunter
die laut den Bestimmungen dieses Vertrags akzeptierte Bestellung, auf der das
Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet wird, bzw.
einen eigenständigen Vertrag, der nicht in Form der gegenseitig abgestimmten Bestellung,
sondern als eigenständige Urkunde abgeschlossen wurde, und in dem die Anwendung dieser
AGB vereinbart wurde.
Artikel 5
Auftragsausführung
5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung muss in dem vom
Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen unterzeichneten Arbeitsverfahren
angeführt werden, solange das Arbeitsverfahren nicht bereits eine Anlage der Bestellung
bildet.
5.2 Aufgrund des Arbeitsverfahrens wird vom verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers
(insbesondere vom Techniker) die Auftragsausführung koordiniert.
5.3 Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens sind in schriftlicher Form und auf
nachweisbare Art und Weise in Form i/ eines Nachtrags zum Arbeitsverfahren oder ii/ der
Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsverfahrens vorzunehmen.
Eine Änderung nach dem vorherigen Satz ist für den Auftragnehmer vom Techniker und für
den Auftraggeber von dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen bzw. von der Person, die die
Bestellung unterzeichnet hat, abzustimmen. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung
nach dem ersten Satz sind die genaue Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt
oder ähnliche Angaben (z.B. Komponentennummer) darüber anzuführen, wann die Änderung
angenommen wurde bzw. ab wann sie wirksam sein soll.
5.4 Zum Zweck der ordentlichen Auftragsausführung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine
ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit entsprechenden Fähigkeiten,
Leistungsvermögen und Fertigkeiten für den konkreten Auftrag) sicherzustellen, die den
Auftrag realisieren werden.
5.5 Der Techniker ist der zuständige Vertreter des Auftragnehmers in der Sache der
Auftragsausführung, wobei er insbesondere:
a) für die Erfüllung und Ausführung der Aufträge verantwortlich ist,
b) an der Erstellung des Arbeitsverfahrens zusammen arbeitet und das Arbeitsverfahren im
Namen des Auftragnehmers (einschließlich Nachträge zum Arbeitsverfahren)
unterzeichnet, solange diese AGB nicht anders bestimmen,
c) Arbeitsleistungsnachweise und Teilnachweise erstellt,
d) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung betreffend erbrachter Dienstleistungen
und im Rahmen des Reklamationsverfahrens laut Artikel 13 dieser AGB ausführt,
e) als die Kontaktperson des Auftragnehmers figuriert und ist derjenige, der jegliche
Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen betreffend der Aufträge annimmt; er
muss unverzüglich über jegliche organisationsbedingte Änderungen betreffend
Auftragsausführung oder über Hindernisse informiert werden, die die ordentliche und
rechtzeitige Ausführung des Auftrags verhindern,
f) bei Bedarf den Arbeitsverfahrenverantwortlichen kontaktiert, insbesondere jedoch dann,
wenn die notwendige Mitwirkung benötigt wird.
5.6 Falls sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht anders geeinigt haben, wird der
Auftragnehmer zur Auftragsausführung Basishilfsmittel und Ausrüstungen, Werkzeuge und
Arbeitsmaterial (z.B. Marker, Aufkleber, Identifikationsschilder, Stifte, Papier, Formblätter,
Bänder und sonstiges Verbrauchsmaterial) sowie Mittel für Arbeitsschutz und
Unfallverhütung in gewöhnlichem Umfang und bei gewöhnlichem Verbrauch sicherstellen
(im Folgenden “grundlegende Arbeitshilfsmittel” genannt).
5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können sich darauf einigen, dass der
Auftragnehmer auch weitere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge sicherstellt, (gewöhnlich
gegen ein Sonderentgelt), z.B. Werkbänke, Beleuchtung, Binderwerkzeuge u.ä. (im
Folgenden “zusätzliche Arbeitshilfsmittel” genannt); ansonsten werden diese vom
Auftraggeber sichergestellt. Die entsprechende Vereinbarung mit genauer Bestimmung der
zusätzlichen vom Auftragnehmer sicherzustellenden Arbeitshilfsmittel ist in der Bestellung
anzuführen bzw. wird später schriftlich und auf nachweisbare Art und Weise dokumentiert.
5.8 Besteht der Auftraggeber auf der Verwendung bestimmter zusätzlicher Arbeitshilfsmittel
(insbesondere Geräte, Materialien, spezielle chemische Stoffe), die dem Auftragnehmer von
ihm selbst oder durch einen Dritten (aber auf Anweisung des Auftraggebers) zur Verfügung
gestellt werden, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer ordnungsgemäß in deren Verwendung
einzuweisen, einschließlich der Übergabe einer entsprechenden Gebrauchsanweisung in
slowakischer Sprache, und diese Einweisung und die Übergabe einer entsprechenden
Gebrauchsanweisung schriftlich festzuhalten und von einer im Abs. 10.1 dieser AGB
genannten Person auf der Seite des Auftragnehmers unterschreiben zu lassen, andernfalls wird
davon ausgegangen, dass die Einweisung nicht stattgefunden hat. Bei chemischen Stoffen ist
der Auftragnehmer zusätzlich für die ordnungsgemäße und korrekte Kennzeichnung
(einschließlich der Zusammensetzung) verantwortlich, um die Gefahr von
Gesundheitsschäden durch unsachgemäßen Umgang mit den chemischen Stoffen zu
verringern.
Artikel 6
Ort der Auftragsausführung
6.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des
Auftraggebers bzw. in den Räumlichkeiten des Abnehmers bzw. des Auftragnehmers
erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung ist in der Bestellung anzuführen.
6.2 Der Auftraggeber hat geeignete Räumlichkeiten für die Dienstleistungserbringung
(insbesondere den Ort der Auftragsausführung) sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten
(z.B. Abtransport und Lieferung von Material) und angemessene Ausstattung dieser
Räumlichkeiten sicherzustellen, die eine effektive Dienstleistungserbringung ermöglichen.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass die genannten Räumlichkeiten alle Anforderungen
erfüllen, die aus entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Arbeitsschutz,
Brandschutz und Unfallverhütung, hervorgehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein
Werk (Abs. 4.2.2 lit. m) dieser AGB) handelt.
6.3 Der Auftraggeber hat für die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den entsprechenden Auftrag
realisieren, den Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu ermöglichen, wenn sich dieser
beim Auftraggeber, Auftragnehmer beziehungsweise einem Dritten befindet und diesen
Mitarbeitern zu diesem Zweck jegliche notwendige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (oder
dies auf andere Art und Weise sicherzustellen) (Identifikationskarten, Chips, Schilder und
ähnliches).
6.4 Die Bestimmungen der Abs. 6.2 und 6.3 dieses Artikels werden nicht angewendet, falls der
Auftragnehmer diese Leistungen in seinen eigenen Räumlichkeiten erbringt.
Artikel 7
Zeit der Dienstleistungserbringung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Dienstleistungserbringung in der
Bestellung vereinbarten Zeit sicherzustellen, ansonsten in gewöhnlicher Zeit unter
Berücksichtigung der Entfernung und der Zugänglichkeit des Ortes der Auftragsausführung.
7.1.1 Der Beginn der Dienstleistungserbringung kann unter der Voraussetzung der
notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers laut Artikel 8 dieser AGB vom
Auftragnehmer eingehalten werden.
7.2 Die Stundenanzahl der Dienstleistungserbringung wird kontinuierlich in einem oder mehreren
Berichten erfasst und sie wird auch im Arbeitsleistungsnachweis angeführt. Wird die
Bestellung so aufgegeben, dass nicht die Leistungsstunden, sondern Einheiten oder andere
Maßeinheiten Gegenstand der Rechnung sind, so ist in den Berichten/Arbeitsnachweisen
anstelle der Stunden die Anzahl der Einheiten oder anderen Maßeinheiten anzugeben.
7.3 Die Dauer der Dienstleistungserbringung, die im Bericht (Abs. 9.1 dieser AGB) erfasst wird,
umfasst auch die für folgende Tätigkeiten notwendige Zeit:
a) Steuerung und logistische Materialverlagerung,
b) Verpackungsarbeiten und die damit zusammenhängenden Organisationsaufgaben (z.B.
Sicherstellung der Beachtung der richtigen Vorgehensweise bei der Verpackung, zum
Beispiel gemäß der Verpackungsvorschrift),
c) Einweisung des Technikers und sonstige Mitarbeiter des Auftragnehmers über interne
Vorschriften, die am Ort der Auftragsausführung gelten, und über deren eventuelle
Änderungen,
d) Stillstandzeiten, die nicht vom Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern verursacht
wurden,
e) Dauer der gesetzlich festgelegten Arbeitspausen (z.B. Mittagspause),
f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Besprechungen mit
zuständigen Personen auf der Seite des Auftraggebers, des Auftragnehmers bzw. Dritter
– z.B. Logistikunternehmen, zum Zweck der Auftragsausführung, die Zeit, die der
Auftragnehmer benötigt, um das Arbeitsverfahren zu kommentieren oder vorzubereiten,
es zu ändern oder dieses durch ein neues Arbeitsverfahren zu ersetzen),
g) Sicherstellung der Berichterstellung (einschließlich informative Berichte), Meldungen
und der Abschlussdokumentation des Auftrags,
h) Sicherstellung der notwendigen Fotodokumentation (z.B. zum Dokumentieren der
Qualität der geprüften Komponenten).
7.3.1 Wird für einen bestimmten Auftrag nur ein Arbeitsleistungsnachweis (Abs. 9.2
dieser AGB) ohne die Erstellung eines Berichts (Abs. 9.1 dieser AGB) erstellt, so
wird auf den Arbeitsleistungsnachweis die Bestimmung des Abs. 7.3 dieses Artikels
sinngemäß angewendet.
Artikel 8
Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auftragsausführung dem
Auftragnehmer die notwendige Mitwirkung zu bieten, die insbesondere aus Folgendem
besteht:
a) Weiterleitung sämtlicher technischer Fachinformationen, die zur ordnungsgemäßen
Dienstleistungserbringung notwendig sind,
b) Übergabe von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung sein sollen,
bzw. Sicherstellung des Zugangs zu diesen Komponenten,
c) Erteilung notwendiger zusätzlicher Anweisungen und präzisierter Anforderungen an den
konkreten Auftrag,
d) Sicherstellung von Arbeitshilfsmitteln, Werkzeugen und der sonstigen Ausstattung, die
nicht vom Auftragnehmer sichergestellt wird,
e) laufende Überwachung der Berichte und Anzeige etwaiger Unstimmigkeiten (in der im
Abs. 9.1 dieser AGB und dessen Unterpunkten beschriebenen Weise),
f) weitere Mitwirkung laut den Bestimmungen dieser AGB (z.B. Abs. 5.1 , 6.2 , 7.2 , 13.5 ),
g) sonstige erforderliche und insbesondere nachträglich angeforderte Mitwirkung.
8.2 Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach dem vorherigen Punkt erforderliche
Mitwirkung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistungserbringung zu
unterbrechen.
8.3 Wird die Dienstleistungserbringung infolge der ausstehenden Mitwirkung des Auftraggebers
unterbrochen, ist der Auftragnehmer während des Verzugs mit der Mitwirkung laut Punkt 8.2
dieses Artikels nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und er haftet für keinen
Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entsteht; die Dauer der
Unterbrechung der Dienstleistungserbringung wird in diesem Falle als Stillstandzeit
angesehen, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers laut Abs. 7.3 lit. d) dieser AGB
verschuldet wurde.
8.4 Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich angemessen auch auf den Abnehmer (oder einen
Dritten), falls der Auftrag in seinen Räumlichkeiten oder mit Komponenten ausgeführt wird,
über die der Abnehmer verfügt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber die Mitwirkung durch
den Abnehmer (bzw. anderen Dritten) in gleichem Umfang sicherzustellen (insbesondere wie
es aus den Bestimmungen dieses Artikels hervorgeht) und er haftet für die eventuelle
ausstehende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als ob er selbst die Mitwirkung nicht
geboten hätte.
8.5 Wenn sich der Auftrag auf eine Komponente bezieht, die in der Automobilindustrie als ein
Sicherheitsteil oder ein Teil mit besonderen Merkmalen (z. B. Sicherheitszeichen) gilt, muss
sie als solche a/ in der Bestellung, b/ im Arbeitsverfahren oder c/ in einem anderen
schriftlichen Dokument markiert werden, und zwar z.B. als D/TLD oder ESD, (im
Folgenden „Sicherheitsteil“ genannt); der Auftragnehmer muss nachweisbar darüber
informiert werden, dass er ein Sicherheitsteil verwendet. Sollte der Auftraggeber den
Auftragnehmer mit dieser Tatsache ordnungsgemäß auf die in diesem Absatz genannte Art
und Weise nicht vertraut machen, dann gilt diese Komponente zum Zweck der
Auftragsausführung nicht als Sicherheitsteil (ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Charakter
der Komponente) und der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen
könnten (z.B. falsche Handhabung oder Lagerung und infolge dieser Umstände entstandener
Schaden) und dem Auftraggeber erwachsen dadurch gegenüber dem Auftragnehmer keine
Ansprüche, die damit zusammenhängen, dass es in Wirklichkeit ein Sicherheitsteil war. Für
die Mangel im Arbeitsverfahren, die sich auf die Manipulation mit dem Sicherheitsteil
beziehen, haftet eigens der Auftraggeber.
Artikel 9
Berichte, Arbeitsleistungsnachweis
9.1 Berichte
Der Auftragnehmer (in der Regel über einen Techniker, Koordinator oder
Verwaltungsmitarbeiter) erstellt während der Ausführung des Auftrags einen oder mehrere
Berichte. In den Berichten werden weder Daten über die konkreten Personen, die auf der Seite
des Auftragnehmers an der Ausführung des Auftrags beteiligt waren, noch über die konkreten
Zeiten, zu denen diese Personen am Auftrag beteiligt waren, offengelegt, es sei denn, es
wurde etwas anderes vereinbart. Der Bericht kann vom Auftragnehmer teilweise anonymisiert
werden, um einen möglichen Missbrauch der Daten zu verhindern.
9.1.1 Die Berichte werden für einen gleichbleibenden Zeitraum (in der Regel einen Tag
oder eine Woche) erstellt. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er in der Lage ist, auf
Wunsch des Auftraggebers täglich, wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich
Berichte zu erstellen und zur Verfügung zu stellen; die Bestimmung des Abs. 9.1.3
dieses Artikels ist dadurch unberührt.
9.1.2 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können jederzeit vereinbaren, in welchen
Intervallen die Berichte zu erstellen und zur Verfügung zu stellen sind. Eine solche
Vereinbarung bedarf keiner Bestellungsänderung, auch wenn das Intervall in der
Bestellung festgehalten wurde, es sei denn, solche Änderung erfordert eine
Preiserhöhung gemäß den Bestimmungen des Abs. 9.1.3 dieses Artikels.
9.1.3 Wenn die Bestellung keine Bestimmungen über die Offenlegung von Berichten
enthält und der Auftraggeber deren Offenlegung verlangt (d.h. erst nach Annahme
der Bestellung durch den Auftragnehmer), kann der Auftragnehmer eine
Preiserhöhung für die erbrachten Dienstleistungen verlangen; bis zum Zeitpunkt der
Vereinbarung über die Preisänderung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem
Auftraggeber die Berichte offen zu legen. Gleiches gilt für einen Antrag auf
Erhöhung des im Auftrag vereinbarten Intervalls, der sich in eine Preiserhöhung für
die erbrachten Dienstleistungen niederschlagen kann. Ein Antrag auf Verkürzung des
Intervalls hat keinen Einfluss auf den Preis.
9.1.4 Enthält weder die Bestellung noch ein späterer Vertrag zwischen dem Auftraggeber
und dem Auftragnehmer Bestimmungen über die Intervalle für die Erstellung und
Offenlegung von Berichten, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, überhaupt
Berichte zu erstellen; erstellt er jedoch Berichte und legt sie offen, so bestimmt er die
Intervalle für ihre Erstellung und Offenlegung selbst.
9.1.5 Der Auftragnehmer kann die Berichte auch häufiger als vereinbart offenlegen.
9.1.6 Der Auftragnehmer wird die Berichte den in der Bestellung oder einem anderen
schriftlichen Dokument des Auftraggebers genannten Personen, das vom
Auftraggeber erstellt und dem Auftragnehmer nachweisbar zugestellt wurde, zur
Verfügung zu stellen. Die Berichte sind immer, der zur Unterzeichnung des
Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person zur Verfügung zu stellen. Wird der
Auftrag beim Abnehmer oder in den Logistik- oder Außenlagern des Auftraggebers
oder des Abnehmers ausgeführt, werden die Berichte auch den entsprechenden
Personen auf deren Seite zur Verfügung gestellt. Die Berichte werden über MetriQ
zur Verfügung gestellt, wenn ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde (Artikel 16
dieser AGB), andernfalls per E-Mail; aufgrund der nachweisbaren schriftlichen
Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer können die
Berichte auch auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden (z.B. im internen
System des Auftraggebers/Abnehmers).
9.1.7 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle im Abs. 9.1.6 dieses Artikels
genannten Personen, die unter der direkten Leitung des Auftraggebers stehen (Abs.
10.6 dieser AGB) oder vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag
beauftragt werden:
a) an jedem Werktag den jeweiligen Kommunikationskanal überwachen, über den
die Berichte zur Verfügung gestellt werden (insbesondere MetriQ, wenn ein
Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen wurde, ansonsten E-
Mail),
a) spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Bericht
vereinbarungsgemäß (Absätze 9.1.1 und 9.1.2 dieses Artikels) oder wie
angegeben (Absatz 9.1.4 dieses Artikels) hätte zugestellt werden müssen, einen
Einwand gegen die Nichtzustellung des Berichts erhoben haben.
9.1.8 Versäumt es die im Abs. 9.1.6 dieses Artikels genannte Person, den betreffenden
Kommunikationskanal an einem bestimmten Tag zu überprüfen, so geht dies
ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers, der sich nicht darauf berufen kann, dass
er die betreffende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten hat, und diese
Tatsache hat keine Auswirkungen auf den Ablauf der in Abs. 9.1.10 dieses Artikels
genannten Frist.
9.1.9 Die Berichte werden per E-Mail oder über MetriQ zur Verfügung gestellt, wenn ein
Lizenzvertrag abgeschlossen wurde (Artikel 16 dieser AGB). Der Bericht gilt in
folgenden Fällen als zur Verfügung gestellt:
a) bei Übermittlung per E-Mail am Tag der Absendung, wenn diese an einem
normalen Arbeitstag erfolgt, andernfalls am nächsten Arbeitstag,
b) wenn sie über MetriQ zur Verfügung gestellt werden, an dem Tag, an dem sie in
das System hochgeladen werden, wenn sie an einem normalen Arbeitstag
hochgeladen wurden, ansonsten am nächsten Arbeitstag.
9.1.10 Enthält der Bericht nach Ansicht des Auftraggebers Fehler, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, diese (vorzugsweise beim Techniker) innerhalb von höchstens 3
Arbeitstagen nach dem Datum der Bereitstellung zu beanstanden (Abs. 9.1.8 dieses
Artikels). Die Person, die berechtigt ist, Fehler im Bericht zu beanstanden, ist:
a) die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person (Abs.
10.5 dieser AGB); eine andere Person hat dieses Recht an ihrer Stelle nur im
Falle der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit, den Einwand der zur Unterzeichnung
des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person zu erheben (z. B. Krankheit,
Unfall, Urlaub),
b) ohne Rücksicht auf lit. a) immer auch die Person, die zur Änderung der
Bestellung berechtigt ist (Abs. 10.2 dieser AGB).
Dem Bericht kann in Form einer elektronischen Nachricht (E-Mail), persönlich auf
Papier oder, wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat (Artikel
16 dieser AGB) auch über MetriQ widersprochen werden.
9.1.11 Für einen Bericht, der nicht innerhalb der Frist nach Abs. 9.1.10 dieses Artikels
beanstandet wurde, gilt die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass die darin
enthaltenen Angaben zum Leistungsumfang (z.B. Leistungszeitraum, Anzahl der
Bauteile, Anzahl der Paletten usw.) richtig sind und der Bericht als vereinbart gilt
(Abstimmungsfiktion). Später eingehende Beanstandungen bleiben daher
unberücksichtigt. Der vorgenannte Grundsatz gilt insbesondere deshalb, weil es
faktisch unmöglich oder äußerst schwierig ist, den Umfang der erbrachten
Leistungen über einen früheren als den im Abs. 9.1.10 dieses Artikels genannten
Zeitraum zurückzuverfolgen.
9.1.12 Wurde der Bericht gemäß Abs. 9.1.10 dieses Artikels beanstandet, so haben der
Auftraggeber und der Auftragnehmer den Einwand des Auftraggebers spätestens 24
Stunden nach Bestätigung des Erhalts durch den Auftragnehmer (Abs. 9.1.13 dieses
Artikels) zu lösen, andernfalls hat der Auftragnehmer das Recht, die Erbringung aller
von ihm für den Auftraggeber erbrachten Leistungen (d.h. auch derjenigen, die nicht
mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen), bis zur Beseitigung des Einwands
auszusetzen, da die Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung des
Auftragnehmers in Frage gestellt ist. Kommt auch innerhalb von 7 Kalendertagen
keine Einigung zustande, so hat jede Partei das Recht, die Bestellung zu kündigen;
dies gilt auch für andere Aufträge.
9.1.13 Im Falle eines beanstandeten Berichts muss der Techniker dem Adressaten den
Eingang des Einwands innerhalb von 2 Stunden (innerhalb der üblichen
Werktagszeiträume) bestätigen, andernfalls muss sich der Absender des Einwands
mit der für den Vertrag zuständigen Filiale unter der als Hotline angegebenen
Telefonnummer oder über deren allgemeine E-Mail-Adresse in Verbindung setzen,
wobei die Kontaktdaten der Filiale unter https://www.hollen.sk/de/kontakt/ zu finden
sind. Die Filiale bestätigt den Eingang des Einwands oder lässt ihn durch den
Techniker oder seinen unmittelbaren Vorgesetzten bestätigen.
9.1.14 Wenn der Auftragnehmer alle Bemerkungen des Auftraggebers zum Bericht
vollständig und ordnungsgemäß eingearbeitet hat, indem er den berichtigten Bericht
erneut erstellt und dem Auftraggeber zur Verfügung stellt (Abs. 9.1.9 dieses
Artikels), gilt der Bericht ebenfalls als genehmigt; der Auftraggeber ist deshalb
verpflichtet, gemäß Abs. 9.1.10 dieses Artikels alle Fehler gleichzeitig zu
beanstanden.
9.1.15 Der Auftragnehmer kann auch informative Berichte erstellen. Wenn die Berichte
ausdrücklich als „informativ“ gekennzeichnet sind, dienen sie nur zu
Informationszwecken und unterliegen daher nicht den Bestimmungen des Abs. 9.1
dieses Artikels und seiner Unterpunkte. Die Bezeichnung „informativ“ reicht als
Kennzeichnung aus, z.B. im Text oder in der Betreffzeile der E-Mail, mit der der
Bericht versandt wird, oder im Falle von MetriQ als besonderer Hinweis neben
einem bestimmten in MetriQ veröffentlichten Dokument.
9.2 Arbeitsleistungsnachweis
Der Techniker erstellt über erbrachte Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.
9.2.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss die Dauer der Dienstleistungserbringung durch
alle Mitarbeiter des Auftragnehmers in Stunden oder die Anzahl sonstiger messbarer
Einheiten der Dienstleistungserbringung enthalten, solange diese in der Bestellung
definiert wurden (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB), und er muss den abgestimmten
Berichten entsprechen. Die im vorherigen Satz genannte Bestimmung muss nicht
angewendet werden, falls ein Pauschalentgelt vereinbart wurde (Absatz 4.2.2 lit. h)
dieser AGB).
9.2.2 Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben enthalten:
a) Liste und Anzahl von Komponenten, die Gegenstand der
Dienstleistungserbringung waren und/oder Art der erbrachten Dienstleistungen,
b) Angaben über Anzahl der festgestellten mangelhaften Komponenten und über
die Anzahl der korrigierten Komponenten,
c) Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die entsprechenden
Dienstleistungen erbracht haben,
d) Entgelt für erbrachte Dienstleistungen,
e) sonstige Tatsachen, auf denen sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber
(insbesondere über den Techniker oder dessen direkten Vorgesetzten einerseits
und den Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder der Person, die zur
Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigt ist beziehungsweise
der Person, die für den Auftraggeber die Bestellung unterzeichnet hat,
andererseits) nachweisbar einigen.
9.2.3 Der Arbeitsleistungsnachweis wird nach Beendigung der Auftragsausführung oder
nach Ende eines abgeschlossenen Zeitraums (z.B. Woche, zwei Wochen oder Monat,
und zwar insbesondere in dem Falle, wenn die Auftragsausführung länger als 14
Tage dauert) erstellt. Das Intervall der Erstellung der Arbeitsnachweise wird vom
Auftragnehmer bestimmt, solange dieses Intervall schriftlich und nachweisbar in der
Bestellung nicht anders definiert wird. Nach nachweisbarer Einigung zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch
in anderen zwischen den Parteien abgestimmten Terminen erstellt werden.
9.2.4 Für die Weiterleitung des Arbeitsleistungsnachweises gelten Bestimmungen der Abs.
9.1.6 – 9.1.9 dieses Artikels entsprechend.
9.2.5 Als Grundlage für die Rechnungslegung dient der Arbeitsleistungsnachweis, der von
der zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person bestätigt
wird (Abs. 4.2.2 lit. b) und Abs. 10.5 und dessen Unterpunkte dieser AGB). Die
Person auf der Seite des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt,
hat neben ihrer Unterschrift auch ihren Vor- und Nachnamen anzuführen, wobei die
Unterschrift auch elektronisch erfolgen kann; falls diese Person den
Arbeitsleistungsnachweis über die Anwendung MetriQ aufgrund des
abgeschlossenen VüdeK bestätigt, dann gelten für die Bestätigung die
Bestimmungen dieses Vertrags.
9.2.6 Gegen die im Arbeitsleistungsnachweis genannten Angaben (zum Beispiel Dauer der
Dienstleistungserbringung, Anzahl der Komponenten, Anzahl der Leistungen,
Anzahl der Paletten) kann lediglich in dem Falle ein Einwand erhoben werden, wenn
diese Angaben im Widerspruch mit den abgestimmten Berichten (Absatz 9.1.11
dieses Artikels) oder mit der eigentlichen Bestellung sind; sonstige Einwände gegen
die im Arbeitsleistungsnachweis genannten Angaben werden nicht berücksichtigt.
9.2.7 Gegen die im Arbeitsleistungsnachweis genannten Angaben über Stundensätze kann
ein Einwand nur dann erhoben werden, wenn diese Angaben im Widerspruch mit der
Bestellung und diesen AGB sind; sonstige Einwände über die Stundensätze werden
nicht berücksichtigt; dies gilt entsprechend auch für sonstige Finanzangaben (zum
Beispiel gesondert vereinbarte Bezahlung einiger Kosten).
9.2.8 Die Erhebung eines Einwands gegen die im Arbeitsleistungsnachweis genannten
Angaben nur aus dem Grund der eventuellen fehlenden Übereinstimmung mit
informativen Berichten (Absatz 9.1.15 dieses Artikels) ist nicht möglich.
9.2.9 Für die Weiterleitung des Arbeitsleistungsnachweises, für die Abstimmung des
Arbeitsleistungsnachweises durch die zur Unterzeichnung des Nachweises
berechtigte Personen beziehungsweise für die Einwände gegen den Arbeitsbericht
und deren Erledigung und Folgen (einschließlich Abstimmungsfiktion) gelten die
Bestimmungen der Absätze 9.1.9 – 9.1.14 dieses Artikels.
Artikel 10
Berechtigte Personen
10.1 Folgende Vertreter des Auftragnehmers sind zur Unterzeichnung der Bestellung und zur
Bearbeitung von Reklamationen berechtigt:
a) statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,
b) Prokurist des Auftragnehmers, falls dieser bestellt wurde,
c) Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers,
d) Techniker,
und zwar jeder von ihnen selbständig.
10.2 Die Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet, bestätigt durch die
Unterzeichnung, dass die zum Abschluss des Vertrags aufgrund der Bestellung befugt ist. Zur
Änderung der Bestellung sind neben der im ersten Satz genannten Person immer auch
folgende Personen berechtigt:
a) statutarischer Vertreter des Auftraggebers,
b) Prokurist des Auftraggebers, falls dieser bestellt wurde,
c) jegliche Person, die die Person im ersten Satz im Falle deren Abwesenheit vertritt (zum
Beispiel Krankheit, Urlaub) oder die diese Person dauerhaft ersetzt hat,
d) die Person, die der Person gemäß ersten Satz beziehungsweise der Person gemäß lit. c)
direkt vorgesetzt ist (zum Beispiel vorgesetzter Manager),
e) die Person, der diese Befugnis aus dem VüdeK hervorgeht,
wobei Folgendes gilt: wendet sich eine der genannten Personen an den Auftragnehmer, um
eine Änderung der Bestellung zu vereinbaren, wird davon ausgegangen, dass sie eines der in
diesem Absatz genannten Kriterien erfüllt, und der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, zu
prüfen, ob die betreffende Person ihre etwaigen Befugnisse überschreitet.
10.3 Die Bestimmung im Abs. 10.2 dieses Artikels bezieht sich angemessen auch auf die Person
auf der Seite des Auftraggebers, die Reklamationen bearbeitet.
10.4 Als Arbeitsverfahrenverantwortlicher gilt neben der vom Auftraggeber in der Bestellung
genannten Person automatisch der unmittelbare Vorgesetzte oder eine andere Person, die
nachweislich an dessen Stelle tritt oder in dessen Abwesenheit handelt, sowie die neue
Person, die dem Auftraggeber nachweislich von dem bisherigen
Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder von der Person, die die Bestellung unterschrieben hat,
nachträglich mitgeteilt wird.
10.4.1 Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter
Arbeitsverfahrenverantwortlicher bestimmt, gehen die daraus hervorgehenden
Risiken in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers, dessen vorrangiges Interesse
(auch in Bezug auf sonstige Bestimmungen dieser AGB), darin bestehen soll, einen
qualifizierten und verantwortlichen Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu bestimmen,
da diese Person gesonderte Rechte und Pflichten bei der Auftragsausführung hat.
Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter
Arbeitsverfahrenverantwortlicher bestimmt, dann gilt, dass er dem zustimmt, dass in
Angelegenheiten, die in diesen AGB dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen
vorbehalten sind, zur Handlung im Namen des Auftraggebers jeder Mitarbeiter des
Auftraggebers, bzw. auch des Abnehmers oder eines Dritten auf der Seite des
Auftraggebers, soweit sich dieser Dritte auf dem Auftrag aktiv (z. B. Kooperation)
oder passiv (z. B. Kontrolle, Übernahme des Auftragsresultates) beteiligt, berechtigt
ist. Der Auftragnehmer braucht in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob dieser
Mitarbeiter seine Zuständigkeiten übersteigt; die Handlung dieses Mitarbeiters
verpflichtet den Auftraggeber in vollem Umfang, ausgenommen, wenn man
nachweist, dass der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenzen
eindeutig Bescheid wusste und den Auftraggeber davon unverzüglich nach
Feststellung nicht informierte.
10.4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fehlende Kontaktdaten des
zuständigen Arbeitsverfahrenverantwortlichen sowie Änderungen dieser Angaben
nachweislich mitzuteilen; aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, wer diese
Mitteilung im Namen des Auftraggebers abgeschickt hat.
10.5 Die Bestimmung des Abs. 10.4 dieses Artikels bezieht sich entsprechend auch auf die zur
Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person.
10.6 Als eine Person, die unter der direkten Führungsverantwortung des Auftraggebers steht, wird
immer die folgende Person betrachtet:
a) ein Angestellter des Auftraggebers,
b) ein Mitarbeiter des Auftraggebers, mit dem der Auftraggeber in einem Vertragsverhältnis
steht und der an dem Auftrag beteiligt ist,
c) jede vom Auftraggeber in der Bestellung genannte Person, unabhängig von der
tatsächlichen Stellung dieser Person (d. h. auch dann, wenn diese Person nicht in den
Strukturen des Auftraggebers, sondern z. B. in der Struktur des Abnehmers tätig ist), und
es liegt daher in der Verantwortung des Auftraggebers, welche Person er in der
Bestellung nennt.
Artikel 11
Entgelt für erbrachte Dienstleistungen
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen ein
Entgelt zu bezahlen, das in der Bestellung vereinbart wurde, samt eventuellen Zulagen gemäß
diesen AGB hervorgehen, solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde.
11.2 Auf das Entgelt wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das Entgelt wird in
Übereinstimmung mit der Bestellung und diesen AGB in Rechnung gestellt.
11.3 Falls in der Bestellung ein Stundenentgelt vereinbart wurde, gelten folgende Aufschläge für
die erbrachten Dienstleistungen:
a) für Nachtarbeit in Höhe von 25%,
b) für Arbeitsausführung an Samstagen (00.00 – 24.00 Uhr) in Höhe von50%,
c) für Arbeitsausführung an Sonn- und Feiertagen, z.B. Nationalfeiertagen (00.00 – 24.00
Uhr) in Höhe von 100%.
Als Nacht gelten folgende Zeiträume von Montag bis Freitag: von 00.00 bis 06.00 Uhr und
von 22.00 bis 24.00 Uhr.
Der Auftragnehmer hat auch ohne gesonderte Vereinbarung in der Bestellung Anspruch auf
Zuschläge laut diesem Punkt. Falls in der Bestellung die Aufschläge anders vereinbart bzw.
nicht zugelassen sind, gelten die in der Bestellung genannten Bestimmungen. Sollte ein
Zeitraum unter mehrere Zulagen gemäß Absatz a) bis c) dieses Punktes fallen (zum Beispiel
Staatsfeiertag am Samstag), wird die Zulage nur einmal bezahlt, und zwar in höherem Satz.
11.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben dem Entgelt für erbrachte Dienstleistungen
auch eventuelle Sonderkosten zu bezahlen., deren Bezahlung zwischen dem Auftragnehmer
und Auftraggeber nachweisbar in schriftlicher Form vereinbart wurde (insbesondere in der
Bestellung).
Artikel 12
Zahlungsbedingungen und Sanktionen
12.1 Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist aufgrund von Rechnungen zu zahlen, die vom
Auftragnehmer anhand von Bestellungen und Arbeitsleistungsnachweisen ausgestellt werden,
gewöhnlich:
a) nach Beendigung der Auftragsausführung, oder
b) nach dem Ende des Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen
oder
c) nach dem Ende der Kalenderwoche, solange das Entgelt für die in der jeweiligen
Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen EURO 5.000,- übersteigt.
Dem Auftragnehmer steht es immer frei zu entscheiden, wann er die Rechnung ausstellt, falls
die Zeit für die Rechnungslegung in der Bestellung nicht gesondert vereinbart wird.
12.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber fällig, solange in der
jeweiligen Rechnung keine längere Zahlungsfrist angeführt wird. Wird in der Rechnung im
Gegensatz zu diesem Punkt eine kürzere Zahlungsfrist angeführt, so ist für den Verzug des
Auftraggebers mit der Rechnungszahlung die in diesem Punkt genannte Zahlungsfrist
maßgeblich.
12.2.1 Die Fälligkeit der Rechnung wird nicht dadurch berührt, dass der Auftraggeber die
betreffende Rechnung in seinen internen Systemen oder sonstigen internen Abläufen
nicht zur Zahlung freigegeben hat (z.B. wegen der fehlenden internen Bestellung
gem. Abs. 4.7 dieser AGB). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Auftraggeber die Rechnung aus dem im ersten Satz genannten Grund an den
Auftragnehmer zurückgeschickt hat.
12.3 Durch die Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer (Artikel 4 dieser AGB) stimmt
der Auftraggeber der Ausstellung von elektronischen Rechnungen zu. Der Auftragnehmer ist
jedoch berechtigt, anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform
zuzusenden, insbesondere, wenn er über keine E-Mail-Adresse zur Zustellung von
elektronischen Rechnungen verfügt.
12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorzugsweise an die Person, die als Person
des Auftraggebers die Bestellung ausgestellt hat, bzw. an die in der Bestellung vom
Auftraggeber bestimmte Person (insbesondere Mitarbeiter der Finanzabteilung des
Auftraggebers) beziehungsweise an eine andere vom Auftraggeber auch später in
schriftlicher Form und nachweisbar mitgeteilte E-Mail- Adresse ab; er kann die
Rechnung jedoch auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zustellen, über die er
verfügt bzw. die auf der Website des Auftraggebers angeführt wird, und zwar
insbesondere dann, wenn die Rechnung von den Adressen, die im Teil des Satzes vor
dem Semikolon angeführt sind, als nicht zugestellt zurückgeschickt wird bzw. von
diesen Adressen kein angeforderter Zustellungsnachweis abgeschickt wird.
12.3.2 Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu seinem internen elektronischen
System gewährt, in das auch Rechnungen hochgeladen werden können, hat der
Auftragnehmer die Rechnungen vorzugsweise auf diese Weise zu übermitteln.
12.3.3 Falls zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der VüdeK abgeschlossen
wurde, können Rechnungen auch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Vertrags abgeschickt werden (zum Beispiel über MetriQ).
12.3.4 Der Auftragnehmer kann auch eine spätere Anforderung des Auftraggebers an
die Ausstellung der Rechnung in Papierform erfüllen.
12.4 Die Rechnung muss alle Angaben enthalten, die für Steuerbelege verbindlich sind, muss in
Übereinstimmung mit diesen AGB ausgestellt werden und muss dem Auftraggeber
ordnungsgemäß zugestellt werden.
12.5 Der Rechnung ist eine Kopie des entsprechenden Arbeitsleistungsnachweises beizulegen,
durch den die gerechtfertigte Rechnungslegung nachgewiesen wird.
12.6 Beim Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von dem in Rechnung gestellten Preis für
jeden Verzugstag zu bezahlen. Durch diese Bestimmung sollen andere Verzugsansprüche,
die sich aus dem allgemein geltenden Recht ergeben, nicht berührt sein.
12.7 Wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung (auch teilweise) in Verzug ist
(einschließlich einer Rechnung für eine andere Bestellung), ist der Auftraggeber berechtigt,
die Erbringung aller Dienstleistungen (d.h. auch derjenigen, die nicht mit dem Auftrag in
Zusammenhang stehen) auszusetzen und er haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber
oder einem Dritten durch die Aussetzung der Dienstleistungen entstehen. Wenn die
begründete Aussetzung länger als 10 Tage dauert, ist der Auftragnehmer berechtigt,
die Bestellung sofort zu kündigen.
Artikel 13
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung
13.1 Der Auftragnehmer besitzt die Zertifikate über die Einführung des integrierten
Qualitätsmanagementsystems ISO 9001:2015, ISO 14001:2015, ISO 45001:2018, anhand der
die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen garantiert wird. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, Dienstleistungen mit fachlicher Fürsorge und in der im Sinne der genannten
Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.
13.2 Im Interesse der Erzielung der entsprechenden Dienstleistungsqualität verpflichtet sich der
Auftragnehmer, die Dienstleistungen laufend zu überwachen und im Falle der Feststellung
eines Hindernisses auf der Seite des Auftraggebers, des Abnehmers oder eines Dritten (z.B.
Logistiklager) infolge dessen die entsprechende Dienstleistungsqualität beeinträchtigt wird,
darüber unverzüglich entweder den Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder die Person, die zur
Änderung der Bestellung berechtigt ist, zu informieren (Abs. 10.2 dieser AGB). Wird diese
Information vom Auftragnehmer mündlich mitgeteilt, hat er sie anschließend auch in MetriQ
zu erfassen, falls der Auftraggeber den Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB
abgeschlossen hat, ansonsten hat er die Information in Form einer E-Mail an den
Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder die Person, die zur Änderung der Bestellung
berechtigt ist, (Abs. 10.2 dieser AGB) abzusenden, und zwar unter der Voraussetzung, dass
die Kontaktdaten der genannten Person in der Bestellung angeführt sind bzw. der
Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer laut Punkt 10.4.2 dieser AGB mitgeteilt hat.
Die Qualität der Dienstleistungserbringung kann auch vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen
geprüft werden oder auch von der Person, die zur Änderung der Bestellung berechtigt ist,
(Abs. 10.2 dieser AGB), wobei er/sie im Falle von Zweifeln über die Qualität der
Dienstleistungserbringung darüber den Techniker unverzüglich in Kenntnis setzt. Nach
Besprechung und Bestätigung der entstandenen Zweifel über die Qualität der
Dienstleistungserbringung mit dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder der Person, die zur
Änderung der Bestellung berechtigt ist (Abs. 10.2 dieser AGB), kann der Techniker nach der
nachweisbaren schriftlichen Zustimmung der oben genannten Personen die wiederholte
Prüfung der Komponenten samt Behebung der eventuellen festgestellten Mängel anordnen;
über diese Tatsache wird ein schriftlicher Vermerk erstellt, der vom Techniker einerseits und
vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder der Person, die zur Änderung der Bestellung
berechtigt ist, (Abs. 10.2 dieser AGB) andererseits unterzeichnet. Wenn während der
wiederholten Prüfung die mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, hat der
Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Durchführung der wiederholten
Prüfung. Wenn während der wiederholten Prüfung keine mangelhafte
Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, wird die im Arbeitsleistungsnachweis erfasste
Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung als Dauer der Dienstleistungserbringung
angesehen, für die dem Auftragnehmer das Entgelt in gleicher Höhe wie für die gewöhnliche
Erbringung von Dienstleistungen gemäß der entsprechenden Bestellung in Übereinstimmung
mit diesen AGB zusteht.
13.3 Wenn nach Beendigung der Dienstleistungserbringung, spätestens jedoch während der ersten
Montage der Komponenten in den jeweiligen Teil, dessen erster direkter Bestandteil die
Komponente ist (z.B. eine größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes
Modul, Fahrzeug u.ä.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der zugesicherten
Qualität erbracht wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Mängel in den erbrachten
Dienstleistungen schriftlich, auf nachweisbare Art und Weise, dem Auftragnehmer
mitzuteilen (im Folgenden "Mängel" genannt), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch
binnen 2 Werktagen ab Feststellung des entsprechenden Mangels; ansonsten verliert der
Auftraggeber beim Ablauf der genannten Frist das Recht auf Geltendmachung jeglicher
Ansprüche aus der Haftung für Mängel in den erbrachten Dienstleistungen (im Folgenden nur
„Mängelhaftung“ genannt). Ohne Rücksicht auf die oben genannten Bestimmungen erlischt
das Recht auf Reklamation bzw. der Anspruch aus der Haftung für Mängel spätestens nach 6
Monaten ab Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die nicht
aufgegebene Reklamation nach diesem Punkt stellt den Auftragnehmer von seiner Haftung für
den eventuellen Schaden frei, den man (zumindest theoretisch) durch die Aufgabe der
Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer hätte abwenden können.
13.4 Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieser AGB haftet der Auftragnehmer nicht für
Mängel, Verzögerungen oder Verletzung des Vertragspflichten, die aus folgenden Gründen
entstanden sind:
a) ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes der
Dienstleistungserbringung (insbesondere Komponenten) nach Beendigung der
Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,
b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistungserbringung bzw. dessen
Teil als unzufriedenstellend bzw. dem Arbeitsverfahren nicht entsprechend bezeichnet
und der Auftraggeber (bzw. eine Person des Auftraggebers, z. B. der Abnehmer) diesen
Gegenstand der Dienstleistungserbringung (insbesondere Komponenten) trotz dieser
Tatsache zur weiteren Verwendung freigibt bzw. in Umlauf bringt,
c) Fehler im Arbeitsverfahren, das jedoch vom Auftraggeber ordnungsgemäß genehmigt
wurde,
d) Nichterfüllung der Pflicht zur Kennzeichnung einer Komponente als Sicherheitsteil
gemäß Abs. 8.5 dieser AGB,
e) Eintreten eines Umstands höherer Gewalt, wobei dieser Umstand a/ ein
außergewöhnlicher Umstand ist, der von der Vertragspartei nicht vorhersehbar war,
und/oder b/ ein Umstand ist, in Bezug auf den die Vertragspartei alle angemessenen
Anstrengungen unternommen hat, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden können,
um seine Auswirkungen abzuwenden, und die Vertragspartei zum Zeitpunkt des
Eintretens eines dieser Umstände nicht mit der Erfüllung derjenigen ihrer
Verpflichtungen in Verzug war, die (auch wenn sie zusammen mit dem Umstand höherer
Gewalt betrachtet werden) zu dem Zustand geführt haben, in Bezug auf den sie sich auf
den Umstand höherer Gewalt berufen will; höhere Gewalt umfasst insbesondere (aber
nicht ausschließlich) Krieg, Invasion, Akte ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufstand,
revolutionärer Aufstand der Bevölkerung oder sonstige öffentliche Unruhe, Folgen
militärischer oder usurpatorischer Gewalt, Konfiskation, Enteignung, Beschlagnahme
oder Vernichtung aufgrund einer Anordnung oder bei Erfüllung einer Anordnung der
staatlichen Organe oder sonstiger Organe der öffentlichen Gewalt, Folgen der Wirkungen
jeglicher Militärwaffen, die Kernspaltung oder radioaktive Kraft einsetzen, ohne
Rücksicht darauf, ob diese in Kriegs- oder Friedenszeiten verwendet werden, Havarien,
Elementarkatastrophen, längere Stromausfälle, Krisensituation und/oder ähnliche
Ausnahmeereignisse angesehen werden, einschließlich Ausfall von Waren auf dem
Gebiet der Slowakischen Republik, die für die ordnungsgemäße Erbringung der
Dienstleistungen notwendig sind und die vom Auftragnehmer zu besorgen sind; als
Umstände höherer Gewalt gelten jedoch nicht Umstände, die ausschließlich aus den
persönlichen oder Eigentumsverhältnissen der Vertragsparten bzw. aus geschäftlichen
Gewohnheiten hervorgehen, einschließlich Mangel an qualifizierten Arbeitskräften,
Nichterfüllung der Pflichten Dritter gegenüber der Vertragspartei, negative
Wirtschaftslage der Vertragspartei.
13.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche erforderliche (insbesondere, jedoch nicht
nur, die vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation zu
bieten, insbesondere hat er Fotodokumentation, Unterlagen, Kommunikationsprotokolle und
Daten vorzulegen, über die der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verfügt und die sich auf
die Reklamation bzw. die beanstandete Dienstleistung beziehen.
13.5.1 Der Verzug mit der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers laut Abs. 13.5 dieses
Artikels um mehr als 5 Arbeitstage hat das Erlöschen der Ansprüche aus der
Mängelhaftung aufgrund einer aufgegebenen Reklamation zur Folge.
13.6 Die Bearbeitung der Reklamation muss unverzüglich nach Aufgabe der Reklamation,
spätestens jedoch binnen 3 Werktagen ab Aufgabe, eingeleitet werden, und die Reklamation
ist so schnell wie möglich zu lösen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation
binnen 30 Werktagen ab ihrer Aufgabe anzuerkennen bzw. abzuweisen. Um die Zeit, in der
der Auftragnehmer die Reklamation infolge der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß
Absatz 13.5 dieses Artikels nicht prüfen kann (d.h. um die Zeit von der Anforderung der
Mitwirkung bis zu ihrer Erbringung), wird die im vorherigen Satz genannte Frist verlängert.
13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer gerechtfertigten Reklamation Recht auf
angemessenen Nachlass von dem für den Auftrag in Rechnung gestellten Preis; dies
gilt jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der geltend gemachten
Reklamation innerhalb der Frist für die Anerkennung oder Ablehnung der
Reklamation (Abs. 13.6 dieses Artikels) dem Auftraggeber nicht mitteilt, dass er die
kostenlose Behebung der entstandenen Mängel sicherstellt. Das Wahlrecht betreffend
der Art und Weise der Reklamationslösung steht dem Auftragnehmer zu. Im Falle
der kostenlosen Behebung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat
der Auftraggeber kein Recht auf angemessenen Nachlass vom Preis gemäß dem
ersten Satz dieses Absatzes.
13.6.2 Im Falle einer gerechtfertigten Reklamation betreffen Dienstleistungen, deren
Gegenstand Dienstleistungen gemäß Abs. 3.1 lit. a) dieser AGB waren, hat der
Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um eine wiederholte Lieferung aller
Komponenten zu ersuchen, (mit Ausnahme der Komponenten, die nachweisbar
bereits in eine Sache eingebaut wurden, deren Bestandteil sie bilden), die Gegenstand
der Erbringung der beanstandeten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer
deren wiederholte Prüfung durchführen und eventuelle Mängel der beanstandeten
Dienstleistung auch auf sonstigen Komponenten kostenlos beheben kann und so
eventuellen Schaden abwenden kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser
Anforderung Folge zu leisten; die Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber
führt zum Erlöschen der Rechte aus der Mängelhaftung gemäß der aufgegebenen
Reklamation; die Bestimmung des Abs. 14.4.1 dieser AGB ist dadurch unberührt.
13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Behebung des Mangels
durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen, wobei
jedoch für den Ersatz der auf diese Weise entstandenen Kosten durch den
Auftragnehmer alle unten genannten Bedingungen erfüllt werden müssen:
a) der Auftraggeber hat die Reklamation im Sinne dieser AGB ordnungsgemäß
aufgegeben und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit zur
Reklamationsbearbeitung nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der
Frist bearbeitet, die in diesen AGB genannt wird bzw. die aus einer
nachweisbaren gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer
hervorgeht, oder wenn der Auftragnehmer in schriftlicher Form und auf
nachweisbare Art und Weise der Behebung des Mangels durch eine andere
Person zugestimmt hat,
b) wenn es sich um einen Auftrag gemäß Abs. 3.1 lit. a) dieser AGB handelt, hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des
Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle
der Teile, auf die sich der Auftrag bezog, gemäß Abs. 13.2 oder 13.6.2 dieses
Artikels), und der Auftragnehmer hat die Nachbesserung nicht sichergestellt
bzw. die Möglichkeit der Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht
genutzt,
c) wiederholte Sortierung/Reparatur/eine andere Dienstleistung, mit der der Mangel
durch einen Dritten behoben wird, wird in vergleichbarem Umfang wie der
Auftrag ausgeführt, auf den sich die Mangelbeseitigung bezieht (insbesondere in
Bezug auf zeitlichen Aufwand, Arbeitsverfahren und Kosten der
Mangelbehebung im Vergleich mit dem Auftragspreis und dem Auftragnehmer
relevante Dokumente, die diesen vergleichbarem Umfang nachweisen, vorgelegt
wurden.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich in schriftlicher Form und
nachweisbar auch auf anderen Bedingungen für die Erstattung der Kosten gemäß
diesem Punkt einigen.
13.7 Wenn der Auftraggeber standardgemäß den 8D-Report verwendet, wird der Auftragnehmer
dem Auftraggeber aufgrund einer Anforderung einen 8D-Report laut 8D-Terminen zu senden.
13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Vermerks über die Art und Weise der Lösung der
Reklamation muss dieser vom berechtigten Vertreter des Auftragnehmers, der im Punkt 10.1
dieser AGB angeführt wird, und für den Auftraggeber von der Person unterzeichnet werden,
die die Reklamation im Namen des Auftraggebers aufgegeben hat, bzw. von der im Abs. 10.2
dieser AGB genannten Person unterzeichnet werden Der Auftraggeber hat im schriftlichen
Vermerk seine Stellungnahme anzuführen.
13.9 Die Vertragsparteien können sich im schriftlichen Vermerk immer auch auf eine andere Art
und Weise auf die Erledigung bzw. Lösung der Reklamation einigen.
Artikel 14
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz
14.1 Durch die Übernahme der zum Zweck der Auftragsausführung notwendigen Komponenten
wird der Auftragnehmer nicht zum Eigentümer dieser Komponenten.
14.2 Der Auftragnehmer haftet für schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter, infolge der die
vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zum Zweck der Auftragsausführung übernommenen
Komponenten beschädigt, verloren bzw. vernichtet wurden, solange diese Handlungen
während der Auftragsausführung erfolgen; der Auftragnehmer haftet jedoch für diese
schuldhafte Handlungen dann nicht, wenn diese Komponenten ohne Rücksicht auf diese
schuldhafte Handlung beschädigt, verloren bzw. vernichtet werden würden, bzw. wenn es sich
um Handlungen handelte, mit denen der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar
drohende Gefahr, die er selbst nicht verursacht hat, abwenden wollte, oder wenn er die
Beschädigung im Rahmen der notwendigen Abwehr gegen einen drohenden oder
andauernden Angriff verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den
im Gesetz genannten Fällen (zum Beispiel wenn die Verletzung der Pflichten durch
haftungsausschließende Umstände verursacht wurde und im Falle von Schäden, die durch
Umstände höherer Gewalt verursacht wurden, so wie diese im Abs. 13.4 lit. e) dieser AGB
definiert sind).
14.3 Bei Entstehung eines Schadens, für den der Auftragnehmer laut Punkt 14.2 dieses Artikels
haftet, wird der Schaden durch Rückführung in den ursprünglichen Zustand bzw. finanziellen
Ersatz bezahlt; der Auftragnehmer kann dabei die von ihm gewünschte Art der Abhilfe
wählen.
14.4 Limits für den Ersatz von Schäden, für die der Auftragnehmer haftet
14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, den er infolge der Mängel bei den
erbrachten Dienstleistungen (mangelhaften Leistungen) verursacht hat und den er
im Rahmen der Bearbeitung der vom Auftraggeber in Übereinstimmung mit diesen
AGB ordnungsgemäß aufgegebenen Reklamationen nicht behoben hat. Wenn der
Auftraggeber dem Auftragnehmer Komponenten aufgrund seiner Anforderung
gemäß Absatz 13.6.2 dieser AGB nicht zur Prüfung vorgelegt, so hat er keinen
Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge dieser nicht ausgeführten Kontrolle
entstanden ist, bzw. des Schadens, den er durch solche kostenlose Kontrolle hätte
abwenden können.
14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für den Schaden, den er dem Auftraggeber bei der
Ausführung seiner Tätigkeit an sonstigen Vermögensgegenständen des
Auftraggebers verursacht hat, als den Vermögensgegenständen, auf die sich die
Bestimmung im Abs. 14.4.1 dieses Artikels bezieht.
14.4.3 Im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz hat der Auftragnehmer
den Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Titel des Schadensereignisses in
seiner Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
14.4.4 Der Auftragnehmer bezahlt den Schadenersatz in voller Höhe, höchstens jedoch bis
zur Höhe der Versicherungsleistung aus der abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung, die vom Auftragnehmer angenommen bzw. die von der
Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlt wurde, mit der aufschiebenden
Bedingung der Auszahlung dieser Versicherungsleistung durch die Versicherung.
Falls die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber
auszahlt, sondern diese Leistung dem Auftragnehmer bezahlt, überweist dieser die
von der Versicherung angenommene Leistung binnen 15 Tagen ab dem Tag, an dem
er die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft angenommen hat
und der Auftraggeber ihm auf nachweisbare Art und Weise die Nummer des Kontos,
auf welches der Schadenersatz zu überweisen ist, schriftlich mitgeteilt hat, dem
Auftraggeber; dies gilt nicht für den Umfang der Leistung, die der Auftragnehmer
dem Auftraggeber vor der Überweisung durch den Versicherer nach gemeinsamer
Vereinbarung gezahlt hat.
14.4.5 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die
Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis spätestens binnen sechs Monaten
ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung
geltend gemacht hat, nicht auszahlen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem
Auftraggeber eine Leistung aus seinem geltend gemachten Anspruch auf
Schadenersatz maximal bis zur Höhe des Wertes des Auftrags, den der Schadensfall
betrifft, zu bezahlen. Bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, wird der
Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (der in Rechnung gestellten Beträge
ohne Umsatzsteuer) aus letzten sechs Monaten der Auftragsausführung berechnet;
falls der Auftrag länger als einen Monat, jedoch weniger als sechs Monate, dauerte
wird der Durchschnitt aus den Monaten der Auftragsausführung berechnet. Der
Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich schriftlich auf nachweisbare Art
und Weise auch anders einigen. Dadurch wird die Bestimmung des Abs. 14.4.4
dieses Artikels nicht berührt, d.h. wenn die Versicherungsgesellschaft des
Auftragnehmers die Versicherungsleistung nach dem Tag auszahlt, an dem der
Auftragnehmer die Leistung nach dem ersten Satz dieses Absatzes ausgezahlt hat,
hat der Auftraggeber aus der von der Versicherungsgesellschaft gezahlten
Versicherungsleistung Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der
Versicherungsleistung und der angenommenen Versicherungsleistung gemäß dem
ersten Satz dieses Absatzes; sollte der Auftraggeber einen höheren Betrag
bekommen, als ihm zusteht (vor allem infolge der direkten Leistung durch die
Versicherungsgesellschaft), hat er die Differenz dem Auftragnehmer zurückzuzahlen.
14.4.6 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund
(ausgenommen des Falls, bei dem vom Auftragnehmer keine Mitwirkung bei der
Untersuchung des Schadensfalls geboten wurde) die Auszahlung der
Versicherungsleistung ablehnen, so gilt als Schadenersatzlimit die im Absatz 14.4.5
dieses Artikels bestimmte Höhe der Leistung.
14.4.7 Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer entsteht unter der
Voraussetzung der nachweisbaren Verschuldung des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, einander bei der Lösung der
entstandenen Schäden jegliche erforderliche, insbesondere jedoch durch die andere
Partei angeforderte Mitwirkung zu erbringen (einschließlich Vorlage jeglicher
notwendiger Dokumentation), damit i/ der entstandene Schaden im Rahmen der
Versicherung des Auftragnehmers geltend gemacht werden kann, ii/ ohne jegliche
Zweifel die Haftung des Auftragnehmers ersichtlich wird; bei der Verletzung dieser
Pflicht werden um die Dauer der Verzögerung bei ihrer Erfüllung alle Fristen
verlängert, die sich auf den Schadenersatz beziehen. Die Mitwirkung nach diesem
Punkt muss angemessen auch in Fällen geboten werden, in denen Maßnahmen zur
Minimierung von Schäden zu ergreifen sind.
14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht darauf, den Schadenersatz durch die
Rückführung in den ursprünglichen Zustand zu leisten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, dieses Recht dem Auftragnehmer zu verwehren, ansonsten erlischt die
Haftung des Auftragnehmers für den entstandenen Schaden im Moment der
Ablehnung dieses Rechts.
14.4.9 Wenn der Auftragnehmer für den Schaden nicht selbst, sondern mit anderen
Subjekten haftet (geteilte Haftung), dann haftet er gegenüber dem Auftraggeber nur
für den Schaden nach dem Umfang seiner Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz
ist nicht gegeben, wenn es begründete und nachweisbare Zweifel über die
Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer gibt.
14.4.10 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche
materielle Schaden ersetzt, wobei der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer
keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (z.B. Rufschädigung,
Schädigung des guten Namens, Knowhow-Schädigung u.ä.) und auch keinen
Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der Bußgelder und der
Verzugszinsen hat. Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des
Schadens, der Dritten verursacht wurde, und den der Auftraggeber in Form eines
Regresses auf den Auftragnehmer übertragen möchte.
14.4.11 Der maximale Schadenersatz aus einem Schadensfall beträgt EUR 100.000,- (in
Worten: einhunderttausend Euro), solange aus den sonstigen Bestimmungen dieses
Artikels kein niedrigerer maximaler Schadenersatz hervorgeht. Die Vertragsparteien
können sich in der Bestellung auch anders einigen.
14.4.12 Durch die Bestimmungen des Artikels 14 wird die Bestimmung des Abs. 14.5 dieses
Artikels nicht berührt.
14.4.13 Die Bestimmungen des Artikels 14 werden angemessen auch auf die Haftung für
Schäden angewendet, die infolge der Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß
Abs. 15.5 ff. dieser AGB verursacht werden.
14.5 Falls der Auftragnehmer einige der im Abs. 5.8 dieser AGB genannten Pflichten nicht erfüllt,
dann:
a) haftet er nicht – unbeschadet früherer Bestimmungen dieses Artikels – für eventuelle
Schäden, die der Auftraggeber oder Dritte infolge der falschen Handhabung zusätzlicher
Arbeitshilfsmittel erleidet,
b) haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer für Schäden, die der
Auftragnehmer oder ein Mitarbeiter des Auftragnehmers durch die Handhabung
zusätzlicher Arbeitshilfsmittel erleidet und die durch die Erfüllung der Pflichten nach
Abs. 5.8 dieser AGB hätten vermieden werden können; dies gilt nicht, wenn der Schaden
allein auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines Mitarbeiters des
Auftragnehmers beruht und auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten nach Abs.
5.8 dieser AGB durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
Artikel 15
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung
15.1 Jegliche Mitteilungen, Anträge, Anforderungen, Gesuche um Zustimmung oder sonstige
Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form von E-Mail,
Schriftstück oder über MetriQ vorgelegt werden, (falls der Auftraggeber den Lizenzvertrag
gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen hat) werden von der anderen Vertragspartei in
derselben oder ähnlicher Weise beantwortet, die es ermöglicht, den Inhalt der Antwort
eindeutig zu erfassen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort trägt der
Absender die Beweislast betreffend Inhalt und Zustellung.
15.1.1 Die in MetriQ enthaltenen Informationen gelten in den Fällen, in denen der
Auftraggeber den Lizenzvertrag (Artikel 16 dieser AGB) abgeschlossen hat, durch
das Hochladen in MetriQ als zur Verfügung gestellt, worüber das entsprechende
Protokoll im System erstellt wird.
15.2 Der Inhalt einer E-Mail wird im Falle i) der manuellen Empfangsbestätigung bzw.
Lesebestätigung, ii) durch den Erhalt einer E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen Text
der entsprechenden E-Mail enthält, als zugestellt angesehen; als Empfangsbestätigung gilt
eine automatische Antwort, die ohne einen Eingriff des Empfängers erfolgte, nicht,
ausgenommen Bestätigung über das Durchlesen der E-Mail, die vom Post-/Mailserver des
Adressaten abgeschickt wird.
15.3 Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsparteien gilt, dass das
Schriftstück in folgenden Fällen als zugestellt angesehen wird:
a) mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei – den Empfänger,
b) mit dem Tag, an dem die Frist zur Abholung des Schriftstückes vom Postzustelldienst
fruchtlos abgelaufen ist, und zwar auch dann, wenn der Empfänger von der
Aufbewahrung des Schriftstückes in der Post nicht erfahren hat,
c) am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs, wenn die Zustellung durch eine
verschuldete Handlung oder Unterlassung des Empfängers, (z.B. durch Verweigerung
der Übernahme der Sendung, fehlende Bezeichnung des Adressaten an der Adresse)
unmöglich gemacht wurde,
d) am nachfolgenden Kalendertag nach der Veröffentlichung des elektronischen Dokuments
in MetriQ, falls der Auftraggeber den Lizenzvertrag (Artikel 16 dieser AGB)
abgeschlossen hat.
15.4 Falls zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der VüdeK abgeschlossen wurde,
hat dieser im Falle einer Unstimmigkeit bezüglich Zustellung Vorrang vor den Bestimmungen
der Absätze 15.2 und 15.3 dieses Artikels.
15.5 Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen und sämtliche Tatsachen, die sie
im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, das in
Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Partei
betreffen, geheim zu halten, solange diese Tatsachen für die andere Partei oder sonstige
Mitbewerber auf dem Markt eine nachweisbare wirtschaftliche Bedeutung haben.
15.5.1 Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Tatsachen und Informationen, die
den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 des Gesetzes Nr.
513/1991 Slg. (Handelsgesetzbuch in der geltenden Fassung) bilden, sowie
Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich
bezeichnet wurden. Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen sind auch
jegliche Informationen vertraulich, die öffentlich nicht zugänglich sind, technische,
kaufmännische oder sonstige Informationen, die von einer der Parteien als
vertraulich bezeichnet wurden, oder die man (in Bezug auf Umstände, die der
anderen Partei bei Weiterleitung der Informationen bekannt waren) als vertraulich zu
behandeln hat, bzw. jegliche Informationen, aus deren Wesen für jegliche
durchschnittlich informierte Person klar ist, dass sie vertraulich sind. Vertrauliche
Informationen sind auch jegliche technischen, kaufmännischen oder kommerziellen
Informationen (einschließlich Produktpläne und ähnliche Pläne, Entwicklungspläne,
Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Schemata,
Schulungsunterlagen, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Proben, Verfahren, Ideen und
Erfindungen (auch wenn sie nicht besonderem Schutz unterliegen), Daten, Software
oder Dokumentation in jeglicher Form, materiell erfasst oder mündlich
weitergegeben, sowie Informationen, die von einer anderen Person als einer der
Parteien erhalten wurden, solange diese Person dazu verpflichtet wurde, diese
Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertrauliche
Informationen gelten auch Informationen über Verhältnisse der Parteien, deren
Produkte, Prozesse und Leistungen sowie über Preise, Zuschläge und Kosten, die in
Bestellungen vereinbart wurden.
15.5.2 Um Streitigkeiten über das Wesen der Informationen zu vermeiden, hat die
Vertragspartei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die im
Sinne der Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich angesehen werden sollen,
und wenn aus dem Charakter der Sache nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich ohne
jegliche Zweifel um vertrauliche Informationen handelt, diese Informationen auch
eindeutig als vertraulich zu markieren.
15.5.3 Die mit dem Auftraggeber vereinbarten Preise des Auftragnehmers werden immer
als vertraulich erachtet, auch wenn sie nicht gesondert als vertraulich markiert
werden.
15.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt während der Gültigkeit des entsprechenden
Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind, und ein weiteres Jahr nach dessen
Erlöschen; die Geheimhaltungsverpflichtung geht auch auf eventuelle Rechtsnachfolger der
Vertragsparteien über. Eine Vertragspartei kann nur durch eine schriftliche Erklärung der
anderen Vertragspartei von dieser Verpflichtung entbunden werden.
15.7 Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf Tatsachen, die:
a) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, das in
Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, Arbeitnehmern oder Dritten, die diese
Informationen in Bezug auf ihre Position, Funktion oder Aufgabe bei der Erfüllung der
vertraglichen Pflichten zur Verfügung haben sollen, zugänglich sind oder zugänglich
gemacht werden,
b) nachweisbar von einem Dritten erhalten wurden, der zur Weiterleitung dieser
Informationen befugt ist,
c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien öffentlich bekannt
geworden sind,
d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung jeglicher
vertraulicher Informationen laut den Bestimmungen dieses Artikels,
e) aufgrund eines gesonderten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
abgeschlossenen Vertrags zur Verfügung gestellt werden können.
15.8 Als Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten nicht:
a) Weiterleitung von Informationen an Dritte, die eine Kapitalbeteiligung an einer der
Parteien halten,
b) Weiterleitung von Informationen an Anwälte oder sonstige Vertreter, die laut Gesetz zur
Geheimhaltung verpflichtet sind, zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer
Tätigkeiten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in
der gegenständlichen Sache zu informieren sind,
c) Weiterleitung von Informationen im Falle der Erteilung der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der anderen Partei zur Weiterleitung einer Einzelinformation, die durch die
Geheimhaltungspflicht geschützt wird,
d) Weiterleitung von Informationen zum Zweck bzw. im Rahmen eines Gerichts- bzw.
Schiedsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem anderen Organ der öffentlichen
Gewalt, wobei dieses Organ im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information
in Kenntnis zu setzen ist, damit es notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B.
Ausschluss der Öffentlichkeit),
e) Weiterleitung von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder sonstige
Kontrollbehörde, die zur Anforderung dieser Informationen befugt und zuständig ist,
wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in
Kenntnis zu setzen ist, damit sie notwendige Maßnahmen ergreifen kann,
f) Weiterleitung von Informationen, die die Vertragspartei laut Gesetz mitzuteilen hat.
15.9 Die Vertragsparteien verpflichten sich weiterhin, Informationen betreffend anderer Parteien,
die der Geheimhaltungspflicht laut diesem Artikel unterliegen, mindestens in einem solchen
Umfang zu schützen, als ob es sich um ihre eigenen Informationen handeln würde und sie
verpflichten sich, ihre Organisationsbestandteile, leitende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer
(und auch zusammenarbeitende Personen), die in Kontakt mit diesen Informationen treten, zur
Geheimhaltung zu verpflichten, wobei jede Vertragspartei für die Verletzung der Pflichten
dieser Personen in vollem Umfang haftet.
Artikel 16
Nutzung von MetriQ und Lizenz
16.1 Der Auftraggeber erhält den Zugang zu MetriQ und er kann diese Anwendung aufgrund des
abgeschlossenen Lizenzvertrags nutzen, der entweder in Form eines gesonderten
Lizenzvertrags (Abs. 2.14.1 dieser AGB) oder eines Auftragslizenzvertrags (Abs. 2.14.2
dieser AGB) abgeschlossen wird.
16.2 Auftragslizenzvertrag
16.2.1 Die Bestimmungen der folgenden Absätze 16.2.2 – 16.2.4 dieses Artikels gelten nur
so lange, wie zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kein gesonderter
Lizenzvertrag besteht.
16.2.2 Wenn der Auftraggeber gemäß der Bestellung an der gemeinsamen Nutzung von
Berichten und anderen Daten in MetriQ interessiert ist, gibt er dies in der Bestellung
an, und auf dieser Grundlage entscheidet der Auftragnehmer anschließend
entsprechend den Möglichkeiten und der Art des Auftrags, ob er dem Auftraggeber
das MetriQ für den betreffenden Auftrag zur Verfügung stellt. Mit der
Unterzeichnung einer Bestellung, in der er sein Interesse an der Nutzung von MetriQ
bekundet, erklärt sich der Auftraggeber mit den diesen AGB beigefügten
Lizenzbedingungen einverstanden. Der Lizenzvertrag gilt mit der Gewährung des
Zugangs zu MetriQ an den Auftraggeber (z.B. die Person des Auftraggebers, die die
Bestellung ausgestellt hat, die für das Arbeitsverfahren verantwortliche Person oder
die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person) als
abgeschlossen.
16.2.3 Der Umfang der Funktionalitäten von MetriQ, die dem Auftraggeber aufgrund des
Auftragslizenzvertrags zur Verfügung gestellt werden, wird vom Auftragnehmer
bestimmt.
16.2.4 Die Lizenz für die Nutzung von MetriQ im Umfang der Funktionalitäten gemäß
Abs. 16.2.3 dieses Artikels wird unentgeltlich gewährt. Wenn der Auftraggeber den
Umfang der zur Verfügung gestellten MetriQ-Funktionalitäten erweitern möchte,
muss er einen gesonderten Lizenzvertrag mit dem Auftragnehmer abschließen.
16.3 Nach Abschluss eines gesonderten Lizenzvertrages werden keine weiteren
Auftragslizenzverträge abgeschlossen. Selbst wenn also andernfalls ein Auftragslizenzvertrag
zustande kommen sollte (d.h. die Bestellung enthält ein ausdrückliches Interesse an der
Nutzung von MetriQ und der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber Zugang zu
MetriQ), kommt ein Auftragslizenzvertrag bei Vorliegen eines gültigen gesonderten
Lizenzvertrages dennoch nicht zustande, da ein gültiger gesonderter Lizenzvertrag dem
Auftragnehmer stets einen größeren Rechteumfang einräumt als ein Auftragslizenzvertrag.
Artikel 17
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen
17.1 Die vorzeitige Beendigung der aufgrund einer angenommenen Bestellung erbrachten Leistung
ist nur durch beiderseitige nachweisbare schriftliche Vereinbarung des Auftragnehmers und
des Auftraggebers oder durch einseitige Kündigung der Bestellung in den Fällen möglich, in
denen diese AGB oder die Bestellung selbst dies zulassen.
17.1.1 Im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung der Bestellung erlischt die Bestellung
aufgrund der Abgabe einer solchen Willenserklärung (mit den Folgen ex nunc). Die
Kündigung der Bestellung entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung,
dem Auftragnehmer den Preis für die bis zur Kündigung der Bestellung
ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu zahlen, einschließlich aller damit
zusammenhängenden finanziellen Forderungen, die dem Auftragnehmer in
Übereinstimmung mit oder aufgrund der betreffenden Bestellung entstanden sind,
sowie der Forderungen, die sich aus diesen AGB ergeben.
17.2 Zum Ausschluss jeglicher Zweifel wird angeführt, dass wenn auch in der Vergangenheit
(auch wiederholt) vom Auftraggeber eine vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung erst
nach Ausstellung einer internen Bestellung gemäß Absatz 4.7 dieser AGB bezahlt wurde,
diese Tatsache nicht als stillschweigende Vereinbarung oder Geschäftsbrauch interpretiert
werden kann, infolge der die Gültigkeit des Absatzes Abs. 12.2.1 dieser AGB eliminiert
werden sollte.
17.3 Soweit diese AGB die Schriftform erfordern und in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist,
ist die Schriftform gewahrt, wenn die Handlung in einer Form vorgenommen wird, die es
ermöglicht, ihren Inhalt dauerhaft festzuhalten (Urkunde, elektronisches Dokument in
MetriQ, E-Mail-Nachricht usw.). Für die schriftliche Kommunikation im Rahmen des
Vertrages ist jedoch die Verwendung einer der folgenden Sprachen erforderlich: Slowakisch,
die Sprache der Bestellung, die Sprache, in der die Parteien nachweislich kommunizieren,
bzw. Sprache, an der sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nachweisbar schriftlich
einigen.
17.4 Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch
die Bestellung geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden allgemein verbindlichen
Vorschriften, die im Land des Auftragnehmers (d.h. in der Slowakischen Republik) gelten,
insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch (und hier insbesondere nach den Bestimmungen
über den Werkvertrag) in der geltenden Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung
die Verhältnisse der Vertragsparteien anders als das Gesetz regeln, dann gelten die AGB und
die Vertragsregelung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Widerspruch zu den
Bestimmungen des Gesetzes handelt, von denen man abweichen kann, bzw. deren
Anwendung ausgeschlossen werden kann (d.h. für den Fall des Widerspruchs gelten
dispositive Bestimmungen des Handelsgesetzbuches als ausgeschlossen). Im Falle der
Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung gelten
vorzugsweise die in der Bestellung genannten Bestimmungen.
17.4.1 Wurde das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber
aufgrund eines separaten Vertrags (d.h. nicht aufgrund einer Bestellung laut Artikel
4 dieser AGB) abgeschlossen, der auf diese AGB verweist, wird unter
der Bestellung, die in diesen AGB erwähnt wird, immer dieser Vertrag verstanden.
17.4.2 Falls zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der VüdeK oder
der Lizenzvertrag zu MetriQ abgeschlossen wurde, haben diese Verträge Vorrang
vor den Bestimmungen dieser AGB in den Angelegenheiten, die VüdeK
/Lizenzvertrag ausdrücklich behandeln und auf die sich diese beziehen
(einschließlich Angelegenheiten zur Regelung der Zustellung, Geheimhaltung und
der vertraulichen Informationen).
17.5 Falls Kollisionsnormen die Rechtswahl erlauben, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen,
Gerichte der Slowakischen Republik zuständig. Zum Zweck der Bestimmung der
Gerichtszuständigkeit gilt auch, dass der Ort der Vertragsleistung der Ort der
Auftragsausführung ist (Absatz 4.2.1 lit. c) dieser AGB); erbringt der Auftragnehmer jedoch
Leistungen nach diesen AGB außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik,
so sind die Gerichte der Slowakischen Republik unabhängig vom Erfüllungsort des Vertrages
zuständig.
17.6 Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, hat dies keinen Einfluss auf die
Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen.
17.7 Diese AGB treten in Kraft und werden wirksam an dem im Kopfteil dieses Dokuments
genannten Tag. Zugleich treten die vom Auftragnehmer vor dem 1. Januar 2025
ausgegebenen AGB außer Kraft; auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund von Bestellungen
entstehen, deren Bestandteil die bisher geltenden AGB waren, werden jedoch die bisher
geltenden AGB angewendet.
17.8 Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB einseitig jederzeit zu ändern. Für
das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das aufgrund
der konkreten Bestellung begründet wurde, sind immer die AGB in der Fassung maßgeblich,
die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der vom Auftraggeber bestätigten
Bestellung an den Auftragnehmer gilt.
Anlage der AGB
Lizenzbedingungen
für die Nutzung der Anwendung MetriQ View
1. Definitionen für die Zwecke dieser Lizenzbedingungen
1.1 Lizenznehmer ist eine juristische bzw. natürliche Person, mit der die Gesellschaft HOLLEN
einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat.
1.1.1 Lizenzvertrag ist ein Vertrag, dessen Bestandteil diese Lizenzbedingungen sind.
Der Lizenzvertrag kann auch direkt im Dienstleistungsvertrag enthalten sein oder in
dessen Anlagen oder anderen Dokumenten (z. B. Allgemeine
Geschäftsbedingungen), auf die im Dienstleistungsvertrag verwiesen wird. Der
Lizenzvertrag wird geschlossen als:
a) ein gesonderter Lizenzvertrag, welcher ein separater, vom konkreten Auftrag
unabhängiger Vertrag (in Form eines gesonderten Dokuments) ist und der als
„Lizenzvertrag“ bezeichnet wird,
b) ein Auftragslizenzvertrag, welcher ein Lizenzvertrag, der sich vom
gesonderten Lizenzvertrag unterscheidet, ist und der auf der Grundlage einer
Bestellung (die das ausdrückliche Interesse des Auftraggebers an der Nutzung
von MetriQ für einen bestimmten Auftrag sowie die Annahme der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, deren Bestandteil diese Lizenzbedingungen sind,
umfasst) und der aufgrund der Gewährung des Zugangs zu MetriQ durch den
Auftragnehmer abgeschlossen wird.
1.2 Dienstleistungsvertrag ist jeglicher Vertrag zwischen der Gesellschaft HOLLEN und dem
Lizenznehmer, dessen Gegenstand die Erbringung der Dienstleistungen durch die
Gesellschaft HOLLEN sind, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der
Prozesse bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit
Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen, nachträglichen Anpassungen,
Fertigstellungs- und Montageleistungen und auch Dienstleistungen die mit der
Qualitätssicherung der Komponenten zusammenhängen, Dienstleistungen zur Unterstützung
der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und Assistenzleistungen und sonstigen
Dienstleistungen, wenn Bestandteil eines solchen Vertrags die Annahme dieser
Lizenzbedingungen ist (zum Beispiel Rahmenvertrag, Teilvertrag, akzeptierte Bestellung
aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen).
1.2.1 Komponente – Einzelteil, Teil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige
Kombination, auf die sich die laut dem Dienstleistungsvertrag zu erbringenden
Dienstleistungen beziehen.
1.2.2 Auftrag – eine komplexe Dienstleistung (oder Summe von Dienstleistungen), die
aufgrund eines konkreten Dienstleistungsvertrags erbracht wird (werden).
1.2.3 Bericht – ein Datenoutput, der sich auf einen bestimmten Auftrag (der aufgrund
eines Dienstleistungsvertrags von der Gesellschaft HOLLEN durchgeführt wird) für
einen bestimmten Zeitraum bezieht und der von der Gesellschaft HOLLEN erstellt
wird. Der Bericht enthält Daten über den konkreten Auftrag.
1.3 MetriQ Suite (im Folgenden nur „MetriQ“ genannt) ist ein elektronisches System für die
Digitalisierung von Arbeitsplätzen, das hauptsächlich auf die digitale Erfassung, Verteilung
und Präsentation von Daten zu einzelnen Verträgen und die elektronische Freigabe von
vertragsrelevanten Dokumenten (z. B. technische Dokumentation) ausgerichtet ist. MetriQ ist
eine cloudbasierte Lösung, ein Computerprogramm und ist urheberrechtlich geschützt.
1.3.1 Anwendung MetriQ View (im Folgenden nur „MQV“ genannt) als Bestandteil von
MetriQ stellt ein webbasiertes Präsentationsportal dar, das die Anzeige und
Präsentation von Daten, die gemeinsame Nutzung von Dokumenten und
möglicherweise (nach dem Beschluss eines gesonderten Vertrags über die
elektronische Kommunikation) auch die Abstimmung von Dokumenten ermöglicht.
MQV verfügt über verschiedene Funktionalitäten.
1.3.2 Anwendung MetriQ Input (im Folgenden nur „MQI“ genannt) als Bestandteil von
MetriQ wird von Personen auf der Seite der Gesellschaft HOLLEN bei der
Erbringung der Dienstleistungen aufgrund des Dienstleistungsvertrags genutzt,
wobei diese Personen in die Anwendung MetriQ die mit dem Auftrag
zusammenhängende Daten eingeben.
1.3.3 Anwendung MetriQ Admin (im Folgenden nur „MQA“ genannt) ist ein
Bestandteil von MetriQ und ermöglicht die Verwaltung gewählter Zugänge und
Einstellungen.
1.3.4 MetriQ Core (im Folgenden nur „MQC“ genannt) ist eine Datenbank mit Daten,
die aufgrund der Eingänge über MQI und über andere interne Informationssysteme
der Gesellschaft HOLLEN entstanden ist und die untrennbaren und relevanten
Bestandteil von MetriQ bildet.
1.3.5 Log ist eine Computerdatei mit einem Kontrollprotokoll über bestimmte Aktivitäten,
die in MetriQ vorgenommen werden.
1.3.6 Technische Dokumentation umfasst alle auftragsrelevanten Unterlagen,
insbesondere Arbeitsverfahren, Unterlagen zum Arbeitsschutz, Dokumente über
Regeln, die am Arbeitsplatz/am Ort der Dienstleistungserbringung zu beachten sind,
usw.
1.3.7 Daten sind alle elektronisch gespeicherten Informationen zu einem Vertrag, die von
MQI erhoben oder von der Gesellschaft HOLLEN (oder Personen auf seiner Seite)
auf andere Weise als von MQI in MetriQ eingegeben werden, oder Informationen,
die vom Lizenznehmer direkt in MetriQ eingegeben werden; Daten sind
insbesondere Daten über die Gesamtzeit, die für die Ausführung des Vertrages
benötigt wird, oder ggf. auch die einzelnen Vertragsbestandteile und ausgewählte
Informationen zu den am Vertrag beteiligten Komponenten (z.B. Teilenummern und
sonstige Spezifikationen), aber auch technische Unterlagen zum Vertrag
(insbesondere der Arbeitsverfahren), Berichte und sonstige Dokumente (z.B.
Bestellungen und Rechnungen).
1.3.8 Technischer Ausfall ist die Unmöglichkeit, MetriQ oder einen Teil davon zu
nutzen, z. B. aufgrund von Systemwartung, Ausfall der Internetverbindung usw.
1.4 Benutzer ist jeder Nutzer und der Administrator.
1.4.1 Nutzer ist eine Person, die vom Administrator den Zugang zu MQV erhalten hat.
Der Nutzerzugang erfolgt über Zugangsdaten, die auf Veranlassung des
Administrators vom automatisierten System an die E-Mail-Adresse des Nutzers
gesendet werden, die in der Namensliste des Nutzers, im Dienstleistungsvertrag oder
anderweitig vom Lizenznehmer angegeben ist. Der Nutzer kann auch eine Person
außerhalb der Struktur des Lizenznehmers sein, wenn dieser aufgrund seiner
Position (z.B. Qualitätsbeauftragter des Endkunden) Zugang zu MQV haben muss.
1.4.2 Administrator ist der MQA-Benutzer auf der Seite der Gesellschaft HOLLEN, der
MetriQ verwaltet und die ausgewählten MetriQ-Einstellungen verwaltet. Der
Administrator kann auch eine Person auf der Seite des Lizenznehmers sein, in der
Regel gegen eine gesonderte Gebühr, aber nur mit der Zustimmung von der
Gesellschaft HOLLEN, die den Umfang der erlaubten Berechtigungen bestimmt.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Status des Administrators für eine Person
auf seiner Seite zu verwenden, ohne eine solche spezifische schriftliche und
nachweisbare Vereinbarung. Der Administratorenzugang erfolgt über Zugangsdaten,
die aufgrund einer Administratorentätigkeit von der Gesellschaft HOLLEN durch
ein automatisiertes System an die in der Namensliste, im Dienstleistungsvertrag oder
anderweitig vom Lizenznehmer schriftlich und nachprüfbar angegebene E-Mail-
Adresse gesendet werden.
1.4.3 Zugangsdaten umfassen den eindeutigen Benutzernamen und das Passwort des
konkreten Benutzers.
1.4.4 Namensliste ist eine optionale Personenliste auf der Seite des Lizenznehmers, die
insbesondere eine Liste der Mitarbeiter des Lizenznehmers enthält, die Benutzer
sind oder werden sollen; Mitarbeiter des Lizenznehmers ist jede natürliche Person,
die in einem direkten oder indirekten Vertragsverhältnis zum Lizenznehmer steht
und in einem vertraglichen oder untergeordneten Verhältnis Tätigkeiten für den
Lizenznehmer ausübt (im Folgenden nur „Mitarbeiter des Lizenznehmers“). Die
Namensliste enthält neben dem Vor- und Nachnamen auch die E-Mail-Adresse des
Benutzers, die den Empfang von Informationsnachrichten im Zusammenhang mit
der Nutzung von MetriQ ermöglicht (z.B. Zugangsdaten).
1.5 Techniker ist die Person auf der Seite von der Gesellschaft HOLLEN, die als Techniker im
Dienstleistungsvertrag aufgeführt ist oder für eine bestimmte Bestellung (Auftrag) im
Kontaktbereich direkt in MetriQ sichtbar ist.
2. Lizenz
2.1 Lizenz ist die Befugnis des Lizenznehmers, MQV oder MQA zu verwenden, wenn der
Mitarbeiter des Lizenznehmers der Verwendung von MQA zugestimmt hat.
2.2 Die Annahme dieser Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer erfolgt durch den
Abschluss eines Auftragslizenzvertrags oder eines gesonderten Lizenzvertrages, dem die
nachfolgenden Lizenzbedingungen als Anlage beigefügt werden.
3. Grundlegende Lizenzbedingungen
3.1 Der Lizenznehmer und alle Benutzer sind berechtigt, MetriQ nur in der durch den
Lizenzvertrag und diese Lizenzbedingungen erlaubten Weise zu nutzen.
3.2 Grundlegende Lizenzbedingungen:
3.2.1 Die Lizenz wird als nicht-exklusive Lizenz erteilt.
3.2.2 Zeitlicher Umfang der Lizenz:
a) Im Falle eines gesonderten Lizenzvertrages wird die Lizenz für einen Zeitraum
von bis zu 2 Jahren nach Beendigung des letzten von der Gesellschaft HOLLEN
für den Lizenznehmer durchgeführten Auftrags erteilt.
b) Im Falle eines Auftragslizenzvertrags wird die Lizenz für einen Zeitraum von bis
zu 6 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Auftrags erteilt.
Der genannte zeitliche Umfang gilt nur dann, wenn der Lizenzvertrag nichts anderes
vorsieht. Die Bestimmung des Abs. 12.2 der Lizenzbedingungen wird dadurch nicht
berührt.
3.2.3 Sachlicher Umfang der Lizenz:
a) Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer die Nutzung derjenigen Funktionalitäten,
die die Gesellschaft HOLLEN dem Lizenznehmer zur Verfügung stellt, in der
Regel nach Einigung beider Parteien; wenn der Lizenznehmer einen
Rechtsanspruch auf Zugang zu bestimmten Funktionalitäten haben möchte, muss
eine solche Vereinbarung schriftlich festgehalten werden, z.B. eine solche
Vereinbarung kann neben dem statutarischen Organ und dem Prokuristen im
Namen von der Gesellschaft HOLLEN auch von einer Person unterzeichnet
werden, die das Amt des Generaldirektors oder des Niederlassungsleiters ausübt.
b) Die Lizenz ermöglicht die Nutzung von MQV durch jeden Benutzer; der Umfang
der dem Lizenznehmer zur Verfügung stehenden Funktionalität wird vom
Lizenznehmer auf der Grundlage einer nachweisbaren Vereinbarung mit der
Gesellschaft HOLLEN festgelegt.
3.2.4 Räumlicher Umfang der Lizenz: unbeschränkt.
3.3 Die Weitergabe von Benutzerzugangsdaten an andere Personen ist untersagt, auch wenn diese
anderen Personen über eigene Zugangsdaten verfügen. Die Verletzung dieses Verbots hat die
Möglichkeit der Kündigung des Lizenzvertrags gemäß Abs. 12.1 der Lizenzbedingungen zur
Folge.
3.3.1 Die Bestimmung des Abs. 3.3 der Lizenzbedingungen wird nicht angewendet, falls
die Teilung der Zugangsdaten im Lizenzvertrag zugelassen ist.
4. Besondere Lizenzbedingungen
4.1 Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Benutzer das MQV nur für die folgenden
Zwecke verwende:
a) Anzeige ausgewählter Daten gemäß Abschnitt 5 der Lizenzbedingungen unter
Verwendung der zur Verfügung gestellten Funktionalitäten (Abs. 3.2.3 der
Lizenzbedingungen),
b) Erstellung von Berichten oder anderen verfügbaren Ausgaben in dem Umfang und in der
Weise, wie es das MQV selbst und die verfügbaren Funktionen zulassen (Abs. 3.2.3 der
Lizenzbedingungen),
c) Hochladen von Dokumenten zu Aufträgen,
d) Genehmigung ausgewählter Dokumente, wenn zwischen dem Lizenznehmer und der
Gesellschaft HOLLEN eine gesonderte Vereinbarung über elektronische Kommunikation
unterzeichnet wurde.
4.2 Auf die in MQV angezeigten Daten kann über ein Web-Interface und über
Fernzugriffstechnologien zugegriffen werden.
4.3 Der Administrator auf der Seite des Lizenznehmers ist nicht berechtigt, Personen Zugang zu
gewähren, die nicht innerhalb der Strukturen des Lizenznehmers tätig sind.
5. Daten und Datensicherheit
5.1 Die Gesellschaft HOLLEN erhebt die Daten elektronisch (insbesondere mittels MQI), sofern
nicht technische Gründe dagegen sprechen.
5.2 Die in MetriQ enthaltenen Daten sind vertrauliche Informationen; der Lizenznehmer (und
jeder Benutzer) ist verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte
weiterzugeben, es sei denn, dies ist in diesen Lizenzbedingungen oder im Lizenzvertrag (oder
einem anderen) Vertrag gestattet. Handelt es sich bei den Daten auch um ein
Geschäftsgeheimnis, so gelten die Bestimmungen der Rechtsvorschriften zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen entsprechend.
5.3 Die Bestimmung im Abs. 5.2 der Lizenzbedingungen bezieht sich auch nicht auf die
Weitergabe der Daten durch den Lizenznehmer:
a) an seine Angestellten oder andere Angestellte des Lizenznehmers, die ein besonderes
rechtliches Interesse an der Weitergabe der Daten haben (z. B. aufgrund ihrer Stellung)
und zur Verschwiegenheit über die Daten verpflichtet sind,
b) an Personen, die mit dem Lizenznehmer finanziell oder nachweisbar aufgrund von
personeller Besetzung (durch Mehrheitsgesellschafter) verbunden sind, oder seine
Organisationseinheiten solcher Personen sowie die Angestellten oder das sonstige
Personal dieser Personen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie zur gleichen
Geheimhaltung verpflichtet werden, so wie es aus dem Abs. 5.2 der Lizenzbedingungen
hervorgeht.
5.4 Wird der Auftrag beim Abnehmer (Kunden) des Lizenznehmers oder bei Logistik- oder
Außenlagern auf der Seite des Lizenznehmers oder des Abnehmers des Lizenznehmers
ausgeführt, können die Daten auch den entsprechenden Personen auf deren Seite zur
Verfügung gestellt werden.
5.5 Daten können von der Vertragspartei auch an folgende Personen weitergeleitet werden:
a) Abnehmer oder Lieferanten des Lizenznehmers (oder Personen auf deren Seite), wenn
sie an einem bestimmten Auftrag beteiligt sind und über die Einzelheiten der
Vertragsausführung informiert werden sollen,
b) Logistikdienstleister für den Lizenznehmer (oder Personen auf dessen Seite), wenn diese
über die Einzelheiten der Vertragsausführung informiert werden sollen,
c) Endkunde des Lizenznehmers (oder Personen auf dessen Seite), wenn er über die
Einzelheiten der Vertragsausführung informiert werden soll,
d) Personen, die Bestandteil der vom Lizenznehmer versandten (vertragsbezogenen)
Kommunikation sind,
e) andere Personen mit einer gültigen Lizenz zur Nutzung des MQV, auf die sich die
Vertragsdaten beziehen,
f) gesetzliche und ähnliche Vertreter der Vertragsparteien, die per Gesetz zur
Geheimhaltung verpflichtet sind, sowie Behörden, wenn ihnen die Daten auf der
Grundlage des Gesetzes offengelegt werden,
g) andere Personen, die zwischen der Gesellschaft HOLLEN und dem Lizenznehmer
ausdrücklich vereinbart werden können.
5.6 Ist der Umfang der dem Lizenznehmer im MQV zur Verfügung zu stellenden Daten nicht im
Dienstleistungsvertrag oder im Lizenzvertrag festgelegt, so wird er von der Gesellschaft
HOLLEN bestimmt; will der Lizenznehmer jedoch ein gesetzliches Recht auf Zugang zu
bestimmten Daten haben, so bedarf diese Vereinbarung der Schriftform (z.B. in Form von E-
Mails, einer gesonderten Urkunde oder eines elektronischen Dokuments, das von
bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet ist).
5.7 Die Gesellschaft HOLLEN ist berechtigt, die Daten ohne ausdrückliche Zustimmung des
Lizenznehmers in der in diesen Lizenzbedingungen festgelegten Weise zu sammeln, zu
nutzen (im weitesten Sinne) und an andere weiterzugeben. In Bezug auf die Nutzung der
Daten durch die Gesellschaft HOLLEN wird die Gesellschaft HOLLEN die Daten jedoch
ausschließlich für die Bereitstellung von Auftragsinformationen an bestimmte Personen, für
die Erstellung und Präsentation von Analysen, für die Rechnungsstellung und für die
Weiterentwicklung von MetriQ verwenden und darf die Daten speziell für die vorgenannten
Zwecke im weitesten Sinne des Wortes verarbeiten.
5.8 MetriQ funktioniert im Rahmen der Microsoft-Systeme (z.B. Server in MS Azure, Windows
Server und Microsoft SQL database), die regelmäßig von der Gesellschaft HOLLEN
aktualisiert werden, insbesondere für Sicherheitsupdates.
5.9 Die Gesellschaft HOLLEN:
a) gewährleistet die Datensicherheit, insbesondere dadurch, dass die gesamte
Kommunikation zwischen dem Benutzer und dem MQV über das verschlüsselte HTTPS-
Protokoll erfolgt,
b) stellt sicher, dass das SSL-Zertifikat aktuell und gültig ist,
c) wertet laufend Logs aus und ist bemüht, auf verdächtige Aktivitäten zu reagieren.
5.10 Die Gesellschaft HOLLEN gewährt einem externen Unternehmen, das MetriQ für die
Gesellschaft HOLLEN entwickelt und modifiziert, Zugang zu MetriQ (einschließlich der
darin gespeicherten Daten), wobei diese Gesellschaft vertraglich zur Geheimhaltung
verpflichtet ist.
5.11 Die Gesellschaft HOLLEN kann die Daten (einschließlich personenbezogener Daten der
Mitarbeiter des Lizenznehmers im Umfang von Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer, Name des Unternehmens, für das sie arbeiten) in seinen anderen
Informationssystemen verwenden oder zur Verfügung stellen:
a) an Dritte, die finanziell oder aufgrund von personeller Besetzung mit der Gesellschaft
HOLLEN verbunden sind,
b) an T-Dienstleister der Gesellschaft HOLLEN, die an der Entwicklung und Wartung des
MetriQ-Systems beteiligt sind.
6. Sonstige Bedingungen
6.1 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Personen, die nicht Benutzer sind, Zugang zum MQV
zu gewähren.
6.2 Die Gesellschaft HOLLEN empfiehlt jedem Benutzer, sein Zugangspasswort nach dem ersten
Login zu ändern.
6.3 Dem MQV-Lizenznehmer wird empfohlen, der Gesellschaft HOLLEN eine Namensliste
zu übermitteln. Ohne die Lieferung einer Namensliste wird die Gesellschaft HOLLEN nur
solchen Personen Zugangsdaten gewähren, für die sich aus dem abgeschlossenen
Dienstleistungsvertrag für den betreffenden Vertrag ein entsprechendes Bedürfnis ergibt
(insbesondere den im Vertrag genannten Personen) bzw. Personen gemäß Abs. 5.5
der Lizenzbedingungen.
6.3.1 Die Gesellschaft HOLLEN kann einer konkreten Person auf der Seite des
Lizenznehmers Befugnisse des Administrators gemäß den im Abs. 1.4.2
der Lizenzbedingungen genannten Bedingungen erteilen.
6.4 Der Administrator auf der Seite des Lizenznehmers ist nur mit vorheriger nachweislicher
Zustimmung von der Gesellschaft HOLLEN berechtigt, einer anderen Person als dem
Lizenznehmer (insbesondere einem externen Mitarbeiter) einen Benutzerzugang zu gewähren.
6.5 Der Administrator kann für die Gesellschaft HOLLEN das Benutzerkonto eines Benutzers zu
deaktivieren, wenn:
a) dieser auf beliebige Weise MQV missbraucht, oder wenn es einen begründeten Verdacht
auf den Missbrauch von MQV gibt,
b) dieser die Lizenzbedingungen verletzt,
c) der Verdacht auf Missbrauch oder das Durchsickern von Zugangsdaten oder anderen
Daten des Benutzers besteht oder sich bestätigt,
d) er aus zuverlässiger Quelle erfährt, dass der bisherige Benutzer nicht mehr in den
Strukturen des Lizenznehmers tätig ist oder dass sich seine Aufgabenstellung geändert
hat, so dass er keinen Zugang zum MQV mehr benötigt,
e) das betreffende Benutzerkonto seit mehr als 2 Monaten nicht mehr verwendet wird
(insbesondere hat sich der Benutzer nicht mehr angemeldet).
6.6 Die Gesellschaft HOLLEN ist berechtigt, Fehler in MetriQ zu beheben und neue
Versionen/Aktualisierungen von MetriQ herauszugeben und diese automatisch ohne
Zustimmung des Lizenznehmers zu installieren.
6.7 Die Gesellschaft HOLLEN ist berechtigt, jederzeit und nach eigenem Ermessen Updates und
Upgrades für MetriQ durchzuführen, um die Sicherheit zu verbessern und die Funktionalität
des Systems zu verändern.
6.8 Der Lizenznehmer haftet dafür, dass einzelne Benutzer die Lizenzbedingungen und
insbesondere das Verbot gemäß Abs. 3.3 der Lizenzbedingungen beachten (wobei
die Bestimmungen des Abs. 3.3.1 der Lizenzbedingungen dadurch nicht betroffen sind).
6.9 Die MetriQ-Funktionalitäten setzen voraus, dass das Gerät, über das der Benutzer auf sie
zugreifen möchte, über einen Internetzugang verfügt. Die Gesellschaft HOLLEN ist in keiner
Weise dafür verantwortlich, dass der Benutzer aufgrund einer fehlenden oder unzureichenden
Internetverbindung nicht auf die MetriQ-Funktionalitäten zugreifen kann. Die Gesellschaft
HOLLEN stellt keine technische Ausrüstung zur Verfügung, die für den Zugang zu MetriQ
erforderlich ist.
6.10 MQC unterliegt auch einem gesonderten urheberrechtlichen Schutz, wobei die Gesellschaft
HOLLEN als Initiatorin und Garantin der Erstellung der Datenbank den urheberrechtlichen
Schutz an der Datenbank genießt und dem Lizenznehmer keine besonderen Rechte daran
zustehen, da die Inputs des Lizenznehmers keinen qualitativ oder quantitativ wesentlichen
Beitrag zur Erfassung, Verifizierung oder Darstellung des Inhalts leisten.
6.11 Gebrauchsanweisungen und Schulungen
6.11.1 Die Gesellschaft HOLLEN stellt in dem von ihr festgelegten Umfang kostenlos
Schulungsmaterial zur Einarbeitung in die Nutzung von MetriQ.
6.11.2 Die Gesellschaft HOLLEN kann in Absprache mit dem Lizenznehmer auch
spezielle Schulungen für zukünftige Benutzer durchführen.
7. Logs und Cookies
7.1 Bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft HOLLEN und dem Lizenznehmer über das
Verhalten des Benutzers bei der Nutzung von MetriQ sind die MetriQ-Logs maßgebend, die
der Lizenznehmer durch die Nutzung von MetriQ anerkennt.
7.2 MetriQ sammelt nur Cookies, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen
Websites erforderlich sind, und verwendet keine analytischen oder Marketing-Cookies.
8. Personenbezogene Daten
8.1 Der Lizenznehmer stimmt zu, dass personenbezogene Daten von Benutzern und Dritten, die
der Gesellschaft HOLLEN seinerseits zur Verfügung gestellt werden (z.B.
Bestellung/Vertrag, in der Namensliste, insbesondere per E-Mail), zum Zwecke der Erfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen von der Gesellschaft HOLLEN gegenüber dem
Lizenznehmer sowie gegenüber anderen Vertragspartnern verarbeitet werden. Gleichzeitig ist
der Lizenznehmer verpflichtet, soweit gesetzlich vorgeschrieben, die Zustimmung der
betroffenen Mitarbeiter des Lizenznehmers zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an
die Gesellschaft HOLLEN einzuholen, andernfalls haftet der Lizenznehmer gegenüber der
Gesellschaft HOLLEN für jeden Schaden, der der Gesellschaft HOLLEN aus oder im
Zusammenhang mit dem Fehlen dieser Zustimmung entsteht. Die Bestimmungen dieses
Absatzes gelten sinngemäß auch für andere Personen auf der Seite des Lizenznehmers (z.B.
Abnehmer/Endkunde des Lizenznehmers, Logistiklager auf der Seite des Lizenznehmers).
8.2 Die Gesellschaft HOLLEN ist in Bezug auf die Pflicht des Lizenznehmers gemäß Abs. 8.1
der Lizenzbedingungen nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein bestimmter Mitarbeiter des
Lizenznehmers (oder ein Dritter auf der Seite des Lizenznehmers) in die Weiterleitung seiner
persönlichen Daten an die Gesellschaft HOLLEN eingewilligt hat; der Lizenznehmer ist allein
für die Erteilung einer solchen Einwilligung verantwortlich.
8.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Absätzen 8.1 und 8.2 der Lizenzbedingungen hat der
Lizenznehmer, soweit dies nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) oder einer gleichwertigen Verordnung oder
nach dem Datenschutzgesetz erforderlich ist, unverzüglich nach Abschluss des Lizenzvertrags
die Einwilligung der betroffenen Personen, die in der Position von Benutzern sein sollen, in
die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in MetriQ, einschließlich der Weitergabe
ihrer personenbezogenen Daten an Dritte gemäß den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags,
einzuholen (z.B. Abs. 5.11 der Lizenzbedingungen), ansonsten haftet der Lizenznehmer für
sämtliche Schäden (einschließlich Sanktionen, des entgangenen Gewinns und der
Rufschädigung), die dadurch die Gesellschaft HOLLEN erleidet.
8.4 Um Zweifel auszuschließen, erklärt der Lizenznehmer mit der Weitergabe von
personenbezogenen Daten natürlicher Personen (insbesondere von Benutzern) durch ihn
selbst oder durch einen bestimmten Benutzer automatisch, dass er über die Zustimmung der
betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zu deren
Weitergabe an Dritte in dem in diesen Lizenzbedingungen festgelegten Umfang und in dem
Umfang, in dem sie von ihm selbst oder von Personen auf seiner Seite weitergegeben werden,
verfügt.
9. Einschränkungen und Verbote
9.1 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Quellcode eines Teils von MetriQ
zu dekompilieren, zu entschlüsseln, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln oder zu
versuchen, diesen Code abzuleiten. Die Struktur, das Layout und der Computercode von
MetriQ (sowie Teile davon) sind vertrauliche und privilegierte Informationen und unterliegen
dem Urheberrechtsschutz. Der Lizenznehmer ist auch verpflichtet, das technische Design
(z.B. Benutzeroberfläche, Funktionalitäten) von MetriQ und seiner einzelnen Teile vertraulich
zu behandeln, das ebenfalls als vertrauliche Information gilt.
9.2 Weder der Lizenznehmer noch Benutzer sind berechtigt:
a) Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder andere Eigentumsrechte oder Rechte an
geistigem Eigentum, die in MetriQ angezeigt werden können, zu entfernen, zu überlagern
oder zu bearbeiten,
b) auf MetriQ in einer Weise zuzugreifen, die versucht, Teile von MetriQ-Daten oder Teile
von MetriQ zu kopieren, zu extrahieren oder wiederzuverwenden, und zwar außerhalb
der Nutzung der offiziellen Funktionalität von MetriQ oder in einer Weise, die gegen
diese Lizenzbedingungen verstößt,
c) sich mit anderen Mitteln als dem zugewiesenen Benutzernamen und dem zugehörigen
Passwort Zugang zu MetriQ zu verschaffen (z. B. durch den Versuch,
Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen, Hacking usw.),
d) technische Einschränkungen von MetriQ zu umgehen,
e) MetriQ (oder Teile davon) zu vervielfältigen, zu verändern oder davon abgeleitete Werke
zu erstellen,
f) eine Lizenz zu übertragen oder abzutreten, eine Unterlizenz zu erteilen,
g) den Zugang zu MetriQ oder einem Teil davon zu vermieten, zu leihen, zu verleihen,
zu übertragen, zu verkaufen oder weiter zu verteilen,
h) die ggf. eingeräumten Rechte des Administrators entgegen dem Zweck der eingeräumten
Rechte, entgegen dem Umfang der eingeräumten Rechte oder entgegen den
Bestimmungen des Lizenzvertrages oder dieser Lizenzbedingungen oder anderer
besonderer Vereinbarungen mit der Gesellschaft HOLLEN zu nutzen,
i) MetriQ unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen dieser Lizenzbedingungen
zu nutzen, insbesondere aber MetriQ zur Übertragung von Computerviren, Würmern,
Trojanischen Pferden oder anderer Malware zu nutzen,
j) MetriQ im Widerspruch mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften
zu verwenden.
9.3 Die Gesellschaft HOLLEN haftet ist in keiner Weise und es kann in keiner Weise ein
erschwerender Umstand sein, wenn der Benutzerseine Zugangsdaten an einen Dritten
weitergibt.
9.4 Der Zugang zu MetriQ wird „wie gesehen“ oder „wie verfügbar“ bereitgestellt. Die
Gesellschaft HOLLEN haftet nicht für die Unmöglichkeit oder eingeschränkte Möglichkeit
der Nutzung von MetriQ oder für Fehler in MetriQ.
9.5 Der Lizenznehmer kann Fehler in MetriQ auf die im Abschnitt 11 der Lizenzbedingungen
genannte Art und Weise melden.
9.6 Die Gesellschaft HOLLEN haftet nicht für Schäden oder Verluste, die aus der Nutzung
(einschließlich Missbrauch), Unterbrechung (einschließlich technischem Versagen,
Netzwerkangriffen, Systemwartung usw.), Aussetzung oder Beendigung der Nutzung von
MetriQ, einschließlich Vorgehensweise gemäß Abs. 6.5 der Lizenzbedingungen. Die
Gesellschaft HOLLEN haftet insbesondere nicht für die Folgen von Entscheidungen des
Lizenznehmers, die auf einer falschen oder unvollständigen Interpretation der in MetriQ
verfügbaren Daten beruhen.
10. Besondere Pflichten im Verhältnis zu Dienstleistungsverträgen
10.1 Im Falle eines technischen Ausfalls werden die Auftragsdaten in Papierform oder auf andere
zwischen den Parteien vereinbarte Weise erfasst und unverzüglich nach Behebung der
technischen Störung in das MetriQ-System von MetriQ die Gesellschaft HOLLEN
eingegeben.
11. Anzeigen von Fehlern und technischen Ausfällen
11.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft HOLLEN unverzüglich jeden MQV-
Fehler oder technischen Ausfall zu melden, und zwar an metriq@hollen.sk oder an einen
Techniker, der die Informationen an die IT-Abteilung von der Gesellschaft HOLLEN
weiterleitet.
11.2 Die Gesellschaft HOLLEN behebt fortlaufend MetriQ-Fehler, wobei der Zeitraum für die
Behebung des Fehlers von der Gesellschaft HOLLEN unter Berücksichtigung der Schwere
des Fehlers selbst bestimmt wird. Die Behebung von Fehlern erfolgt durch Einspielen eines
MetriQ-Updates, wobei der Zeitpunkt und die Art des Einspielens des MetriQ-Updates im
alleinigen Ermessen der Gesellschaft HOLLEN liegt. Der technische Ausfall, sofern er von
der Gesellschaft HOLLEN zu vertreten ist, wird von der Gesellschaft HOLLEN unverzüglich
nach Feststellung behoben.
11.3 Eventuelle Meldungen von Fehlern oder Mängeln oder Verbesserungsvorschläge für MetriQ
sind vom Lizenznehmer an den Techniker zu senden.
12. Erlöschen der Lizenz
12.1 Zusätzlich zu den direkt im Lizenzvertrag festgelegten Modalität für das Erlöschen der Lizenz
erlischt die Lizenz auch mit der Kündigung des Lizenzvertrages durch die Gesellschaft
HOLLEN im Falle eines Verstoßes gegen diese Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer
oder den Benutzer. Die Kündigung wird dann mit der Zustellung an den Lizenznehmer
wirksam.
12.2 Die Lizenz erlischt in anderen Fällen – als gemäß Abs. 12.1 der Lizenzbedingungen – erst
durch die Aufhebung des Zugangs des Lizenznehmers oder der einzelnen Benutzer durch
die Gesellschaft HOLLEN; in diesem Fall ist die Gesellschaft HOLLEN berechtigt, den
Zugang frühestens nach Ablauf der Frist, für die die Lizenz erteilt wurde, aufzuheben, gemäß
Abs. 3.2.2 der Lizenzbedingungen; während des Zeitraums ab Ablauf der Zeit, für die die
Lizenz gemäß Abs. 3.2.2 der Lizenzbedingungen erteilt wurde, bis zur Aufhebung des
Zugangs gemäß diesem Absatz gilt die Lizenz als automatisch verlängert.
12.2.1 Zum Ausschließen jeglicher Umstände wird angeführt, dass in dem Falle, wenn
die Lizenz mehr als einmal oder für mehr als einen Vertrag erteilt wurde
(insbesondere aufgrund von mehreren Auftragslizenzverträgen), die Beendigung
der Lizenz für einen Vertrag nicht die Nutzungsrechte an MetriQ für die anderen
Verträge berührt, d.h. die Gültigkeit der Lizenz für einen Auftrag berührt nicht
die Gültigkeit der Lizenz für den anderen Auftrag; dies gilt nicht für den im Abs.
12.1 dieser Lizenzbedingungen genannten Fall, in dem alle erteilten Lizenzen
erlöschen, es sei denn, HOLLEN gibt in der Kündigung etwas anderes an.
12.3 Hat der Lizenznehmer mit der Gesellschaft HOLLEN einen gesonderten Lizenzvertrag
abgeschlossen, so geht dieser den Ansprüchen aus den einvernehmlich vereinbarten
Bestellungen vor, d.h. durch die Beendigung eines Auftrags erlischt die Lizenz für diesen
Auftrag gemäß Abs. 12.2 der Lizenzbedingungen nicht, doch die Lizenz zur Nutzung von
MetriQ (für alle Aufträge des Lizenznehmers, einschließlich beendeter Aufträge) erlischt erst
durch das Erlöschen des gesonderten Lizenzvertrags.
12.4 Nach dem Erlöschen der Lizenz ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Daten
(einschließlich Kopien, Abschriften und Ablichtungen) in irgendeiner Weise zu verwenden,
außer zur Verteidigung seiner Rechte in einem Gerichtsverfahren oder im Falle der Übergabe
an Behörden auf deren berechtigten Wunsch.
12.5 Nach dem Erlöschen der Lizenz ist die Gesellschaft HOLLEN nicht verpflichtet, die Daten
dem Lizenznehmer in irgendeiner Weise zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies wurde
ausdrücklich schriftlich vereinbart; dies gilt auch für das Recht, die Daten zu exportieren,
wenn dies im Lizenzvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
12.6 Nach dem Erlöschen der Lizenz bleiben Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen,
die aus der Gültigkeitsdauer der Lizenz resultieren oder mit ihr in ursächlichem
Zusammenhang stehen, bestehen.
13. Abschließende Lizenzbestimmungen
13.1 Bei Verletzung einer der in diesen Lizenzbedingungen genannten Verpflichtungen haftet der
Lizenznehmer für alle Schäden, die die Gesellschaft HOLLEN dadurch direkt oder indirekt
(z.B. Regressanspruch) erleidet, unabhängig davon, ob die Verletzung der Verpflichtung ggf.
auch mit einer Vertragsstrafe sanktioniert ist.
13.2 Der Lizenznehmer haftet für die Handlungen aller Personen, die MetriQ auf seiner Seite
nutzen (insbesondere Benutzer), sowie für die Handlungen aller Personen, denen er die
Nutzung von MetriQ selbst oder durch Benutzer ermöglicht hat, so, als ob er selbst gehandelt
hätte.
13.3 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen die
sonstigen Verpflichtungen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem
Urheberrechtsgesetz) bei der Nutzung von MetriQ ergeben, unberührt lassen.
13.4 In Bezug auf die Geheimhaltung gelten die einschlägigen Bestimmungen des Lizenzvertrags,
des Dienstleistungsvertrags und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
13.4.1 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für die Bereitstellung notwendiger
Informationen an Lieferanten von technischen Lösungen, die innerhalb von MetriQ
implementiert sind, die möglicherweise Zugang zu Daten für Wartung, Reparatur,
Aufrüstung, Fehlersuche oder technische Ausfälle benötigen.
13.4.2 Es ist kein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht, Daten oder andere
Informationen gemäß diesen Lizenzbedingungen offenzulegen.
13.4.3 Die Weiterleitung von Daten oder sonstigen Angaben an Personen gemäß Abs. 5.5
lit. f) der Lizenzbedingungen gilt auch nicht als Verletzung der
Geheimhaltungspflicht.
13.5 Für die Zustellung gelten Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags.
13.6 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen und den
Bestimmungen des Lizenzvertrags, des Vertrags über die elektronische Kommunikation oder
des Dienstleistungsvertrags haben Bestimmungen Vorrang in folgender Reihenfolge:
a) für die Bestimmungen der Lizenzbedingungen (Rechte auf Nutzung von MetriQ): 1.
Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser Lizenzbedingungen), 2.
Bestimmungen des Vertrags über die elektronische Kommunikation, 3. Bestimmungen
des Dienstleistungsvertrags,
b) für die Bestimmungen über die elektronische Kommunikation (einschließlich Austausch
und Bestätigung der elektronischen Dokumente): 1. Bestimmungen des Vertrags über die
elektronische Kommunikation, 2. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich
dieser Lizenzbedingungen), 3. Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags,
c) für die Bestimmungen über die Auftragsausführung: 1. Bestimmungen des
Dienstleistungsvertrags, 2. Bestimmungen des Vertrags über die elektronische
Kommunikation, 3. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser
Lizenzbedingungen).
Wird ein der oben genannten Verträge nicht abgeschlossen, so wird seine Rangfolge nicht
berücksichtigt.
13.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen nur teilweise gültig sein oder
später unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksamen Bestimmungen sind durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn
und Zweck dieser Lizenzbedingungen am nächsten kommt.
13.8 Für den Fall, dass ein Benutzer, der nicht den Status eines Lizenznehmers hat, sein
Einverständnis mit diesen Lizenzbedingungen direkt bestätigt (insbesondere durch Anklicken
dieser Option innerhalb der MetriQ-Weboberfläche nach dem Einloggen), verpflichtet er sich,
diese Lizenzbedingungen einzuhalten, soweit sie für seine Benutzerrolle (z.B. Nutzer,
Administrator) gelten.
14. Entscheidendes Recht und Gerichtszuständigkeit im Verhältnis zu diesen
Lizenzbedingungen
14.1 Im Falle eines Konflikts zwischen zwei Rechtsordnungen ist das Recht der Slowakischen
Republik entscheidend.
14.2 Für die Verhandlung von Streitigkeiten, die sich aus diesen Lizenzbedingungen ergeben, sind
die Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HOLLEN Hungária Kft. – Ungarn gültig ab dem 01. 01. 2025
General Terms and Conditions of HOLLEN Hungária Kft
Hungary
valid from 01.01.2025
Article 1
Introductory provisions
1.1 These General Terms and Conditions (hereinafter: “GTC”) govern the Service Provider,
HOLLEN Hungária Kft. (registered office: 9028 Győr, Fehérvári út 75., company
registration number: Cg.08-09-026396, tax number: 24956417-2-08,) and the Customer ( the
organization that orders the services specified in Article 3 of these GTC from the Service
Provider, unless the Service Provider and the Customer conclude an individual contract for
the provision of services, in which the application of these GTC is excluded).
Article 2
Definitions
2.1 Service Provider – a legal entity defined in Section 1.1 that provides services based on these
GTC (i.e. HOLLEN Hungária Kft.)
2.2 Customer – the legal entity that orders services from the Service Provider on the basis of
these GTC.
2.3 Final Customer – the legal entity to which the parts related to the provision of services
under these GTC are the holder; the Customer and the Customer may be the same person.
2.4 Component – a part, part, commodity, semi-finished product, material or any combination
thereof to which the services provided under these GTC apply.
2.5 Order – a document by which the Customer orders the performance of a specific task, which
is drawn up, delivered and signed in accordance with Article 4 of these GTC. With the
acceptance of the Order by the Service Provider in accordance with Section 4 of these GTC, a
contractual relationship is established between the Service Provider and the Customer.
2.6 Order – a service or set of services under these GTC that are related to parts and are provided
on the basis of a specific order.
2.7 The person responsible for the workflow – on the side of the client, a responsible person
(usually an employee responsible for quality) who is designated in the order for the given
task, or a person who is entrusted with such powers pursuant to clause 10.4 of these GTC and
its subsections; At the discretion of the Customer, this person may be the representative of the
Final Customer (or another third party). In such a case, the actions of this person are directly
binding on the Customer in accordance with these GTC.
2.8 The person authorized to sign the timesheet – the person designated by the Customer for
this position in the Order or a person assigned such authority pursuant to clause 10.5 of these
GTC; At the discretion of the Client, this person may also be the representative of the Final
Customer (or another third party). In such a case, the actions of this person are directly
binding on the Customer in accordance with these GTC.
2.9 Service Provider’s staff – employees or other contributors (natural persons – contractors,
legal entities) or subcontractors of the Service Provider who provide the services under these
GTC to the Customer on behalf of the Service Provider; these are, in particular, operators,
technicians, residents, coordinators.
2.9.1 Technician – the responsible person of the contractor who is designated in the order
for the given task. A technician is a technician’s immediate superior or, where
possible, a person who is obviously replacing the technician in that position or takes
up employment in his absence.
2.10 Workflow – a key operational written document, which contains, in particular, a detailed
description of each step that is performed on the components that are the subject of order
execution.
2.11 Report – a series of data related to a specific order prepared by the contractor for the
customer or End Customer for a specific period of time. The report mainly contains
information about the time spent (the time required to execute the order in a certain period)
and certain information about parts related to the order. With the help of reports, order
fulfillment or special indicators directly related to order fulfillment (e.g. administration,
downtime, logistics – including number of pallets, transport, number of freight, time spent on
logistics operations) can be continuously monitored.
2.12 Worksheet – a document confirming the type and scope of services provided, which is the
basis for billing.
2.13 8D report – a common and usual method used in the automotive industry to improve the
quality of processes and solve various problems in order to identify, correct and eliminate the
recurrence of the problem, useful for improving the quality of products, production and
services; introduce temporary or permanent corrective measures based on statistical analysis
of the problem and focus on the origin of the problem.
2.14 MetriQ – the Service Provider’s electronic application, which is used for digitalization in the
workplace and focuses primarily on the digital collection, dissemination and presentation of
data on individual orders, as well as the electronic sharing of documents relevant to the
contract. MetriQ is a cloud-based solution, computer program and copyright. Customer has
the right to use this system after concluding the relevant licensing agreement. Customer may
use MetriQ to the extent and in the manner specified in Article 16 of these GTC.
2.14.1 A separate licensing agreement is a separate agreement, also called a “licensing
agreement”, independent of specific performance of tasks, concluded between the
Provider and the Customer in the form of a separate document.
2.14.2 A Purchase Warrant-Based License Agreement is a License Agreement, distinct
from a separate License Agreement, based on an Order (which includes Customer’s
explicit interest in using MetriQ for a particular Order) and Provider’s provision of
access to MetriQ.
2.15 EKM – an agreement between the Customer and the Service Provider on electronic
communication, on the basis of which the parties mutually exchange and approve documents
in electronic format among themselves. The conclusion of the EKM is not a condition for the
services provided by the Service Provider.
2.16 Standard working days for the application of these GTC are the period between 8:00 and
16:00 on working days (determined according to the place of execution of the order). If these
GTC specify a deadline or period within a normal working day, the deadline/period ends after
the final date specified in the previous sentence, The flow of the deadline is suspended at the
end of the standard working day and starts flowing again only at the beginning of the next
working day.
Article 3
Service
3.1 The services provided in accordance with these GTC are, in particular:
a) services in the field of quality assurance of production and/or processes, including, in
particular, inspection of parts connected with sorting activities and possible repair work,
further modifications, finishing and assembly services,
b) other services related to component quality assurance, production support services,
workshops, logistics and assistance services
(“Services”).
3.2 The specific type and scope of services provided is specified in the contract/order.
Article 4
Order services
4.1 The services provided under these GTC are provided on the basis of a separate contract or a
separate, mutually accepted order, while in the case of an order, the contractual relationship
between the Service Provider and the Customer is established upon acceptance by the Service
Provider of the order issued by the Customer on the basis of these GTC. These GTC are also
part of the contractual relationship established on the basis of the previous sentence.
4.2 The order must be recorded in writing, in paper or electronic form, and delivered:
a) electronically, in particular: i) by e-mail, accompanied by a scanned copy of the paper
copy of the order or an electronic file with an electronic signature enabling the clear and
unambiguous identification of the person acting on behalf of the Customer, ii/ via
MetriQ, if there is an ECM signed between the Customer and the Service Provider,
b) in person.
4.2.1 The order must include:
a) identification of the part or components which are the subject of the contract,
b) definition, scope and description of the services ordered, including identification
of relevant measurable units (e.g. quantity, time) related to the services ordered,
if possible for that service,
c) determining the place of performance of the contract (clause 6.1 of these GTC),
d) determining when a task starts,
e) designation of a specific technician for a specific task,
f) determination of remuneration for the services ordered,
g) surname, surname, e-mail address (and, if applicable, position) of the person
signing the Order on behalf of the Customer, in which, unless the e-mail address
is indicated separately in the Order, the e-mail address from which the Order was
delivered to the Service Provider qualifies as the e-mail address under this
clause,
h) A declaration by the Contracting Parties that these GTC form part of the
contractual relationship established on the basis of the accepted order.
4.2.2 The order may also include:
a) determination of the expected date of provision of services,
b) designation of the person authorised to sign the timesheet;
c) designation of the person responsible for the workflow;
d) appointing a person in the Client’s finance department who is the contact person
for financial matters (including payment of invoices),
e) the requirement for the bailiff to make certain assets available (clause 5.7 of
these GTC),
f) the requirement for the form and submission of reports (clause 9.1.1 of these
GTC),
g) Workflow (clause 5.1 of these GTC),
h) definition of flat-rate remuneration and the range of services covered,
i) determination of the special types of costs to be reimbursed by the Customer to
the Service Provider (Section 11.4 of these GTC),
j) Order number
k) request that a paper invoice be sent,
l) the person/e-mail address to which the electronic invoice is to be delivered or the
address to which the paper invoice is to be delivered (clause 12.3.1 of these
GTC),
m) the address of the establishment, which, for the purposes of the contract, shall
mean the operation of the contracting authority to which the contract relates,
n) any other arrangements.
4.2.3 The order (or its annex) may name several job managers, but the mutual sharing of
their individual competencies arising from these GTC may also be determined (e.g.
the right to sign the workflow and its amendments, the right to act in the complaint
procedure, etc.).
4.3 For orders, we prefer order forms created by the Service Provider. The order form is pre-filled
by the Service Provider based on the information and documents provided by the Customer
and then sent to the Customer. After supplementing/correcting the missing/erroneous data, the
Customer sends a signed binding order to the Service Provider. For the conclusion of the
contractual relationship, it is necessary that the Service Provider subsequently accepts the
order with the signature of the Service Provider’s authorized representative (Section 10.1 of
these GTC). The accepted order (as a contract) becomes binding on both parties only if the
order accepted by the Service Provider (i.e. signed by both parties) is properly delivered to the
Customer in accordance with clause 4.5 of these GTC.
4.3.1 In the event of the conclusion of the EKM, orders can also be concluded in
accordance with its provisions, in particular via MetriQ.
4.4 The Customer’s Order shall be deemed to have been duly delivered to the Service Provider if
it is delivered:
a) on paper into the hands of the authorized person of the Service Provider (Section 10.1 of
these GTC),
b) sent and delivered by e-mail i/ to the technician’s e-mail address indicated on the pre-
filled order form ( 4.3 point or ii/ to the same email address of the Service Provider from
which the pre-filled order form (clause 4.3 of these GTC) was sent,
c) where an ECM has been established between the Parties, also in the manner specified
therein.
4.5 An order accepted by the Service Provider is considered to have been properly delivered if it
delivers:
a) in paper form into the hands of any authorised contact person on the client’s side,
b) by e-mail sent on behalf of the Customer to the e-mail address of the Customer signing
the Order,
c) if an ECM has been concluded between the Parties, it shall also be concluded in the
manner specified therein.
4.6 The Service Provider is not obliged to accept the Customer’s binding order. In the event that
the binding order is not accepted and delivered to the Customer within 48 hours of delivery to
the Service Provider, the binding order loses its validity.
4.7 In the event that the Customer issues another order for the same service after entering into a
contractual relationship under the provisions of this article, it shall be considered as a non-
legally binding internal order issued exclusively for the internal needs of the Customer (e.g.
SAP, ERP), even if the Service Provider confirms the order, i.e. such subsequent order does
not change or replace the original contractual relationship, and is exclusively an internal
document of the Customer (e.g. for billing purposes). This does not apply to the express
cancellation or explicit modification of the original order when the cancellation or
modification of the order is clearly and unquestionably directly indicated in the subsequent
order, referring to the original order to be cancelled/modified, or to the entire original order
determined by a specific date (therefore, the general provision that a new order is an all
previous agreements is not sufficient to cancel a previous order or any similar provision).
4.8 The modification of the order may be made, in particular, by e-mail agreement of the
contracting parties on the content of the change (including the mutual consent of the new
work process) or by issuing a new order (the provisions of this article shall apply mutatis
mutandis), through the persons entitled to change the order in accordance with the provisions
of clause 10.2 of these GTC, 4.9 in accordance with the provisions of point (b). In the case of
a bound EKM, it is possible to change the order in the resulting way (in particular via
MetriQ).
4.9 The following conditions for the performance of the contract may be changed by mutual
consent by e-mail, without the need to approve a new order, or, in the case of concluded
ECM, also via MetriQ or in any other way specified therein:
a) the duration of the contract;
b) Definition, scope and description of the ordered services (these GTC 4.2.1 b) ), including
changes to the workflow (these GTC 4.2.2 g) ),
c) limiting the total volume/value of the contract, including upward lift (i.e. increase);
d) change/extension of the place of performance of the contract (these GTC 4.2.1 c) ),
e) modifying/introducing surcharges under these GTC, which were initially excluded.
4.9.1 In all cases, the change of order must be made in writing, in a demonstrable manner, the
content of the change must be agreed and agreed upon by authorized persons in accordance with
points 10.1 and 102 of these GTC.
4.9.2 The newly accepted conditions apply from the moment specified in the order. If this
date is not specified in the Order, then from its acceptance by the Service Provider.
For existing services provided under the contract, the provisions of the previous
order shall apply, unless otherwise specified in the new order.
4.10 If the following sections refer to an order, it means an accepted order under the provisions of
this section, which establishes a contractual relationship between the Service Provider and the
Customer, or a separate contract that was not concluded in the form of an order concluded by
mutual agreement, but as a separate document, and in which the application of these GTC was
agreed.
Article 5
Task completion
5.1 The workflow must include a detailed description of how each task is performed, which must
be signed by both the technician and the person responsible for the workflow, if the workflow
is not already an annex to the order.
5.2 Based on the workflow, the responsible employee of the contractor (in particular, the
technician) coordinates the fulfillment of the task.
5.3 Any changes to the workflow must be made in writing, demonstrably, i/ by supplementing the
workflow or ii/ creating an updated full version of the workflow. The change according to the
previous sentence must be approved by the technician on behalf of the Service Provider and
by the person responsible for the workflow or the person signing the order on behalf of the
customer. The Appendix or the updated version in accordance with the first sentence shall
contain a description of the change and the exact date or similar information (e.g. part
number) on the date of adoption or entry into force of the amendment.
5.4 In order to properly perform the task, the Service Provider undertakes to provide a sufficient
number of employees (with the skills, knowledge, performance and skills required for the
given Task) to perform the Task.
5.5 In matters related to the performance of the task, the Technician is the responsible person on
behalf of the Service Provider, in particular:
a) responsible for the performance and execution of the task,
b) participates in the elaboration of the work process and signs it on behalf of the Service
Provider (including its amendments), unless otherwise specified in these GTC,
c) prepare timesheets and partial reports,
d) within the framework of ensuring the quality of the services provided and the complaint
procedure, carry out activities in accordance with Article 13 of these GTC,
e) the Service Provider’s contact person who receives suggestions, comments or
requirements related to the Contract; be informed without delay of organisational
changes in the performance of the contract or of obstacles to its proper and timely
performance,
f) If necessary, he will contact the person responsible for the work process, but in particular
to request the necessary cooperation.
5.6 Unless otherwise agreed between the Customer and the Service Provider, the Service Provider
shall provide the basic aids, equipment, tools and working materials (e.g. markers, stickers,
identification labels, pens, paper, prints, tapes and other consumables) and articles to ensure
health and safety at work in normal use and consumption (hereinafter collectively referred to
as “essential work equipment”).
5.7 The Service Provider and the Customer may agree that the Service Provider will also provide
(usually for a separate fee) other work tools or tools, such as work tables, lighting, knitting
tools, etc. (hereinafter referred to as “above-standard aids”); Otherwise, they are provided by
the customer. The relevant agreement specifying the aid in excess of the standard to be
granted by the contractor must be indicated in the customer or subsequently recorded in
writing in a demonstrable manner.
5.8 If the Customer insists on the use of special aids (especially equipment, materials, special
chemicals) above the standard, which it provides to the Service Provider itself or through a
third party (but on the instructions of the Customer), it is obliged to inform the Service
Provider accordingly about their use, including the provision of the appropriate instructions
for use in Hungarian, and about this instruction, as well as on the Service Provider’s side
prepare a written report on the provision of appropriate instructions signed by a person in
these GTC 10.1 otherwise it is assumed that no instruction was given. In addition, for
chemicals, the sponsor is responsible for their proper and correct labelling (including
composition) in order to reduce the risk of personal injury from improper handling of
chemicals.
Article 6
Place of execution of the order
6.1 The services under these GTC are primarily provided at the premises of the Customer or the
Final Customer or the Service Provider. The exact place of execution of the order must be
specified in the order.
6.2 The customer must provide an appropriate place for the provision of services (in particular the
place of performance of the contract) and activities related to the provision of services (e.g.
import and removal of materials) and adequate equipment for the efficient provision of
services. The Customer is responsible for ensuring that these places comply with all
requirements set out in the relevant legislation, in particular those relating to occupational
health and safety and fire protection. This also applies if it is a plant (section 4.2.2 m) of these
GTC).
6.3 The Customer is obliged to provide the Service Provider’s employees performing the
respective Agreement with access to the place of execution of the Order, if it is located with
the Customer, the Customer or a third party, and is obliged to provide them with all necessary
means (or otherwise provide) them (identification cards, chips, labels, etc.).
6.4 The 6.2 and 6.3 shall not apply if the Service Provider provides services at its own premises.
Article 7
Order execution time
7.1 The Service Provider undertakes to ensure the commencement of the performance of the
Contract at the time agreed in the Order, otherwise at the usual time, taking into account the
place and availability of the performance of the task.
7.1.1 The commencement of the performance of the Agreement by the Service Provider is
the performance of all necessary contributions by the Customer pursuant to Article 8
of these GTC.
7.2 The number of the duration of the provision of services is recorded continuously in one or
more reports by number of hours and is also recorded in the timesheet. If the order is issued in
such a way that the subject of invoicing is not the number of hours of provision of services,
but pieces or other units of measurement, the number of pieces or other units of measurement
is included in the reports/timesheets instead of the number of hours.
7.3 The duration of the performance of the service must also be recorded in the report and include
the time spent on the following (Section 9.1 of these GTC):
a) handling and logistical transfer of materials,
b) packaging and related organisational tasks (e.g. ensuring compliance with the correct
packaging procedure required by packaging regulations),
c) familiarizing the Service Provider’s technician and other staff with the internal
regulations of the place of execution of the Order and their possible changes,
d) downtime not caused by the Service Provider or its employees,
e) a period corresponding to the length of statutory breaks at work (e.g. lunch break);
f) organisational time to support the performance of tasks (including meetings by the
customer, customer or third parties such as logistics companies with relevant persons for
the purpose of fulfilling the order, the time required by the contractor to comment or
prepare the work process, or to modify it or replace it with a new workflow),
g) preparation of reports (including informative reports), summaries and final
documentation of the contract,
h) providing the necessary photographic documentation (e.g. to capture the quality of the
parts checked).
7.1.1 If only timesheets are prepared for a particular order (clause 9.2 of these GTC)
without drawing up a report (clause 9.1 of these GTC), clause 7.3 of these GTC shall
apply accordingly to timesheets.
Article 8
Customer cooperation
8.1 The Customer is obliged to provide the Service Provider with all necessary cooperation in
connection with the performance of the Agreement, in particular:
a) the provision of all technical information necessary for the proper provision of services,
b) the provision of, or the provision of, access to, components which are the subject of the
provision of services,
c) providing the necessary additional instructions and defining the requirements for the task
at hand;
d) providing work tools, tools and other equipment that are not provided by the Service
Provider,
e) continuous monitoring of reports and reporting of irregularities contained therein (as
specified in clause; clause 9.1 and sub-clauses of these GTC),
f) to ensure further cooperation arising from the provisions of these GTC (eg. 5.1 , 6.2 , 7.2 ,
13.5 points),
g) to provide any other necessary cooperation, in particular that requested.
8.2 In the event that the Customer fails to provide the Service Provider with the cooperation
required under the previous point, the Service Provider is entitled to suspend the provision of
the service.
8.3 In the event that the provision of the service is interrupted because the Customer does not
provide the necessary cooperation, the Provider shall not delay the provision of the service
until the Customer’s contribution is not made and the Provider shall not be liable for damages
causally related to such interruption; In this case, the time of interruption of the provision of
services is not considered to be a shutdown due to the fault of the Service Provider’s
employees in accordance with Section 7.3 d) of these GTC.
8.4 The provisions of this Article shall apply mutatis mutandis to the Final Customer (or any
other third party) if the contract is performed at the premises of the Final Customer or with
parts available to the Final Customer (or another third party). In such cases, the Customer
shall ensure the cooperation of the Final Customer (or other third party) to the same extent as
implied by the provisions of this Article, and the Customer shall be liable for any failure by
the Final Customer to cooperate as if it had not cooperated itself.
8.5 Where the task concerns a component that is considered a safety component or a component
with special characteristics (e.g. safety features) in the automotive industry, it must be
included (a) in the order, (b) in the process of work or (c) in another written document such as
D/TLD or ESD (hereinafter referred to as „safety part””) should be marked as such”). The
Service Provider must be demonstrably informed that it must handle the safety component. In
the event that the Customer does not properly inform the Service Provider of this fact in the
manner specified in this clause, the component does not qualify as such a safety component
for the purposes of the Agreement (regardless of its actual nature) and the Service Provider is
not liable for the consequences arising therefrom (e.g. improper handling or storage and
resulting damages), and the Customer shall not have any claims against the Service Provider
arising out of or related to this, that it was actually a safety component. Even with such
safety components, the customer’s liability extends only to compliance with the Work
Process.
Article 9
Reports, worksheet
9.1 Reports
The Service Provider (usually through a technician, coordinator or administrative worker)
prepares one or more reports during the execution of the order. Unless otherwise agreed, the
reports do not contain data on the specific persons involved in the performance of the task by
the Provider or on the specific dates on which these persons participated in the fulfillment.
The report may be partially anonymized by the Service Provider to prevent possible misuse of
data.
9.1.1 Reports are generated for a certain period of time (usually a day or a week). The
Service Provider guarantees that, at the request of the Customer, it can prepare
reports on a daily, weekly, bi-weekly or monthly basis and make them available to
the Customer; These provisions are without prejudice to point 9.1.3.
9.1.2 The Service Provider and the Customer may agree on the schedule for the
preparation and publication of reports at any time. Such an agreement shall not
require any modification of the order, even if a schedule has been set therein, unless
such change entails an increase in the fee in accordance with 9.1.3 in accordance
with the provisions of point (b).
9.1.3 If the Order does not contain provisions on customer access to reports and the
Customer requests access to them (i.e. only after the Order has been accepted by the
Service Provider), the Service Provider may demand an increase in the fee for the
services provided. Until the fee change is agreed, the Service Provider is not obliged
to provide the reports to the Customer. The same applies to a request to increase the
schedule established in the order, which may entail an increase in fees for services
provided. A request to reduce the schedule does not affect the charge.
9.1.4 If the Order or the subsequent agreement between the Customer and the Service
Provider does not contain provisions on the frequency of preparation and provision
of reports, the Service Provider is not obliged to prepare a report at all. However, if it
makes them available and accessible, it determines the timing for their production
and access.
9.1.5 The Service Provider may provide reports more frequently than agreed.
9.1.6 The Reports shall be made available by the Service Provider to the persons of the
Customer indicated in the Order or in any other written document prepared by the
Customer and demonstrably provided to the Service Provider. The reports shall
always be accessible to the person authorised to sign the timesheet. If the order is
executed at the customer’s premises or in the customer’s or customer’s logistics or
external warehouses, the reports will also be made available by the Service Provider
to persons concerned by the Customer. The reports can be accessed via MetriQ if a
license agreement has been concluded (Article 16 of these GTC), otherwise by email.
Following a demonstrable written agreement between the Customer and the Service
Provider, reports may be made available in other ways (e.g. in the internal system of
the Customer/Customer).
9.1.7 The Customer is obliged to ensure that all persons referred to in clause 9.1.6 who are
under the direct control of the Customer in accordance with clause 10.6 of the GTC
or persons contracted by the Client in connection with the task:
a) monitor every working day the appropriate communication channel through
which reports are available (in particular, MetriQ, if a license agreement has
been concluded pursuant to Article 16 of these GTC, otherwise by e-mail),
a) object if the report is not submitted no later than the next working day on which
the report should have been received by the Client according to the agreement
( 9.1.1 and 9.1.2 points) or as defined ( 9.1.4 sub section).
9.1.8 If the person does not monitor the communication channel referred to in point 9.1.6
on a given day, the Client shall be solely responsible for this circumstance, who may
not therefore claim that he or she did not become aware of the report in question or
did not receive it in due time, and this fact does not affect the calculation of the
deadline under that clause in 9.1.10 Article II.
9.1.9 The reports shall be made available via email or MetriQ if a license agreement has
been concluded (Article 16 of these GTC). The report shall be deemed to have been
provided:
a) in the case of sending by e-mail, on the day of sending, if sent on a normal
working day, otherwise on the following working day,
a) in the event that it is available in MetriQ on the day of upload to the system, if it
was uploaded on a normal working day, otherwise on the next business day.
9.1.10 If the Customer considers that the Report contains errors, the Customer is obliged to
complain to the Service Provider (preferably a technician) no later than 3 working
days after making it available to the 9.1.8 in accordance with the provisions of point
(b)). The following persons may object to errors reported by:
a) the person authorized to sign the timesheet (these GTC 10.5 sub section).
Another person has this right only if it is impossible or unable for the person
authorised to sign the timesheet to object or is unable to do so (e.g. illness,
injury, leave).
a) that a) Regardless of the provisions of section II, the person who is entitled to
change the Order is always entitled to do so (these GTC 10.2 point),
The Report may be objected to by electronic message (e-mail), in person, on paper or
via MetriQ, provided that the Customer has concluded a license agreement (Article
16 of these GTC).
9.1.11 A report to which no objections have been raised to the 9.1.10 , there is an
irrebuttable legal presumption that the data concerning the scope of services provided
therein (e.g. date of provision of the service, number of parts, number of pallets, etc.)
are correct and the report is deemed to have been approved (presumption of
approval). Therefore, objections received later will not be taken into account. This
principle applies mainly because it is factually impossible or extremely difficult to
trace retrospectively the scope of services provided over a longer period of time than
is the case in point 9.1.10 of this article.
9.1.12 If an objection has been raised against the report in accordance with Section 9.1.10,
the Service Provider and the Customer are obliged to resolve the Customer’s
objection no later than 24 hours from the acknowledgement of receipt of the
objection to the Service Provider ( 9.1.13 clause), otherwise the Service Provider has
the right to suspend the provision of all services (including services not related to the
given task) that it provides to the Customer until the dispute is resolved, as the
correctness of the performance of the services provided by the Provider is
questioned. If no agreement is reached within 7 calendar days, both parties have the
right to terminate the order; This also applies to other tasks.
9.1.13 In case of an objectionable report, the technician is obliged to confirm receipt of the
objection to the addressee no later than 2 hours (normal working days), otherwise the
person sending the objection is obliged to contact the competent branch responsible
for the order, either on the phone number provided as a hotline or at his general e-
mail address, the contact details of the branches are the
https://www.hollen.sk/kontakty/ website. The branch office shall confirm receipt of
the objection or ensure its confirmation by the technician or his immediate superior.
9.1.14 If the Provider fully and properly incorporates all the Customer's comments into the
report, with repeated preparation and republication to the Customer ( 9.1.9 point 9.1.9
of this Article), the report shall also be deemed approved. Therefore, the Customer is
obliged to object to all defects simultaneously in accordance with clause 9.1.10.
9.1.15 The Service Provider may also prepare information reports. If reports are explicitly
marked as “indicative”, they have an informational function only and are therefore
not subject to the provisions of point 9.1 of this Article. The indication “informative”
is sufficient as an indication, e.g. in the body or subject of the email through which
the report was sent, or, in the case of MetriQ, as a separate note for the specific
document published in MetriQ.
9.2 Worksheet
The technician creates a worksheet about the services provided.
9.2.1 The worksheet must contain the number of hours of service provided by all
employees of the Service Provider or the number of other measurable units of service
provision, if they are included in the order ( 4.2.1 b) point) and comply with approved
reports. The provision of the preceding sentence shall not apply where the parties
have agreed on flat-rate remuneration ( 4.2.2 h) sub section).
9.2.2 The worksheet can contain the following:
a) the list and quantity of components to be supplied and/or the type of services
provided;
a) indication of the number of defective parts detected and repaired parts,
a) the number of employees of the Service Provider providing services,
a) remuneration for services rendered;
a) other facts demonstrably agreed between the Service Provider and the Customer
(in particular, on the one hand, the technician or his immediate superior, and, on
the other hand, the person responsible for the work process, or the person
authorized to sign the timesheet, or the person signing the order on behalf of the
Customer).
9.2.3 The worksheet is created after the order has been fulfilled or after the expiration of a
comprehensive period (e.g. a week, a 2-week period, or a month), especially if the
order takes longer than 14 days. The interval for the preparation of worksheets is
determined by the Service Provider, unless the interval has been agreed otherwise in
writing or in writing, in a demonstrable manner. Following a written, demonstrable
agreement between the customer and the service provider, the worksheet may be
issued at other mutually agreed times.
9.2.4 With regard to the publication of the worksheet, these GTC 9.1.6 – 9.1.9 shall apply
mutatis mutandis.
9.2.5 A worksheet certified by the person authorized to sign the worksheet ( 4.2.2 b) and
10.5 ) forms the basis for invoicing. The person on the client’s side, confirming the
worksheet, is obliged to indicate his first and last name when signing it, while the
signature may be electronic; if that person confirms the worksheet via MetriQ on the
basis of the concluded ECM, the provisions of the ECM shall apply to his
confirmation.
9.2.6 Data specified in the worksheet (e.g. duration of provision of services, number of
parts, number of work tasks, number of pallets) may be objected to only if these data
contradict approved reports ( 9.1.11 ) or the order itself.; Other objections to the data
in the worksheet shall not be taken into account.
9.2.7 Data on hourly rates on the worksheet may only be objected to if they conflict with
the order and these GTC; Other objections to hourly rates shall not be taken into
account. These provisions shall apply mutatis mutandis to objections to other
financial data (e.g. reimbursement of certain costs as specifically agreed).
9.2.8 Data in a worksheet cannot be objected to simply because they may not be consistent
with information reports ( 9.1.15 in accordance with the provisions of point (b)).
9.2.9 The provisions of paragraphs 9.19 to 9.1.14 shall apply mutatis mutandis to the
making available of the worksheet, to the approval of the worksheet by the person
authorised to sign it, or to objections to the worksheet, their treatment and
consequences.
Article 10
Eligible persons
10.1 Persons of the Service Provider entitled to sign orders and handle complaints:
a) the legal representative of the Service Provider,
b) the head of the Service Provider, if any,
c) the director of the branch of the service provider,
d) Technicians
each separately.
10.2 By signing the order, the person signing the order confirms that he is authorized to conclude
the contract on behalf of the Customer on the basis of the order. In addition to the person
mentioned in the first sentence, the following persons are always entitled to change the Order:
a) Legal representative of the Customer
b) the Client’s manager, if any,
c) a person representing or permanently replacing a person referred to in the first sentence
during his/her absence (e.g. sickness, leave);
d) the immediate superior of a person referred to in the first sentence or covered by (c),
e) any person who has such a right under the ECM.
If any of the aforementioned persons contacts the Provider to modify the order, it shall be
presumed that they meet any of the criteria set out in this clause and the Provider shall not be
obliged to expressly examine whether that person is exceeding his authority, if any.
10.3 The provisions of Section 10.2 shall apply mutatis mutandis to the person handling the
complaint on the Service Provider’s side.
10.4 In addition to the person designated by the Service Provider in the Order as responsible for
the work process, his immediate superior is also considered as such, as well as another person
who demonstrably replaced him in the said position or replaces him in his absence, as well as
a new person who was demonstrably subsequently notified to the Contractor by the previous
person responsible for the work process or the person who signed the order.
10.4.1 In the event that the Customer does not specify a specific responsible person for the
work process in the Order, the risks arising from this shall be fully borne by him,
whose primary interest (also with regard to other provisions of these GTC) is the
appointment of a qualified responsible person responsible for the work process, as
this person has special rights and obligations in the execution of the Order. If the
Customer does not designate such a person in the Order, the Customer shall be
deemed to agree that, in matters reserved for the person responsible for the work
process, all employees of the Customer (in particular an employee or collaborator) or
other third parties on the Customer’s side will act on behalf of the Customer if this
third party is active (e.g. cooperation) or passively (e.g. control, receipt of the result
of the contract). In such a case, the Service Provider is not obliged to examine
whether such an employee exceeds his authority. The conduct of such an employee
shall be binding on the Customer in its entirety, unless it is proved that the Provider
was clearly aware of the infringement and did not inform the Customer of this fact
without undue delay after the finding.
10.4.2 The Customer is entitled to notify the Service Provider at any time in a demonstrable
manner of the missing contact details of the person responsible for the work process
and any changes in these data. The notification must clearly indicate who made it on
behalf of the Customer.
10.5 The provisions of point 10.4 shall also apply to the person authorised to sign the worksheet.
10.5.1 The provisions of clauses 10.4.1 and 10.4.2 shall apply mutatis mutandis to the
person authorized to sign the worksheet, unless specified in the Order.
10.6 A person under the direct control of the Client shall always be considered:
a) employee of the client,
b) a contributor on the customer’s side, with whom the customer has a contractual
relationship and who participates in the execution of the Order,
c) Any person specified by the Customer in the Order, regardless of the actual position of
the person (i.e. even if such a person does not operate within the structures of the Client,
but acts e.g. within the structure of the Client), it is therefore the Customer’s free decision
which person to include as such in the Order.
Article 11
Remuneration for services rendered
11.1 The Customer undertakes to pay remuneration to the Service Provider for the services
provided in the amount specified in the Order, including any surcharges under these GTC,
unless otherwise agreed in the Order.
11.2 The VAT rate required by applicable legislation is added to the remuneration. The
remuneration will be invoiced in accordance with the order and these GTC.
11.3 If the order has agreed on remuneration to be based on the number of hours spent on the task,
a surcharge will be charged for the services rendered:
a) at night in 30%,
b) Saturday (00.00 – 24.00) 100%,
c) 100% on Sundays and other public holidays, e.g. public holidays (00:00 – 24:00).
The following periods are considered night from Monday to Friday: from 00:00 to 06:00 and
from 18:00 to 24:00.
The Service Provider is entitled to the surcharge according to this section even without a
separate agreement in the order. In the event that surcharges of different amounts are agreed
in the order or excluded, the provisions of the order shall apply. Where a period of time is
subject to several surcharges pursuant to point (a). a) – c) At this point (e.g. Saturday public
holiday), the surcharge is payable only once, at a higher rate.
11.4 In addition to the remuneration of the services provided, the Customer is obliged to reimburse
the Service Provider for all costs that the Service Provider and the Customer have
demonstrably agreed to pay in writing (in particular in the Order).
Article 12
Payment terms and penalties
12.1 The remuneration of the services provided is payable on the basis of invoices issued by the
Service Provider on the basis of orders and worksheets, usually:
a) after performance of the contract, or
b) in respect of services provided during the month concerned, after the end of that calendar
month, or
c) after the end of the calendar week, if the remuneration for services provided during that
calendar week exceeds EUR 5 000.
In all cases, the Service Provider is entitled to choose, within the framework of the relevant
mandatory legislation, when to issue the invoice, unless the billing date has been expressly
agreed in the order.
12.2 The invoice is due within 14 days of delivery to the customer, unless a longer due date is
specified in the invoice itself. If the due date of the invoice is earlier than the one specified in
this clause, the due date of the invoice specified in this clause shall prevail for the delay in
invoice payment by the Customer.
12.2.1 The due date of the invoice is not affected by the fact that in the customer’s internal
system or other internal processes the invoice in question has not been approved by
the Customer for payment (e.g. due to the absence of an internal order according to
this clause in accordance with 4.7 of these GTC). This is not changed by the fact that
the customer returned the invoice to the Service Provider for the reason mentioned in
the first sentence.
12.3 By sending the Order by the Customer to the Service Provider (Article 4 of these GTC), the
Customer consents to the issuance of an electronic invoice. However, the Service Provider is
entitled to send a paper invoice instead of an electronic invoice, especially if it does not have
a customer e-mail address required for the delivery of an electronic invoice.
12.3.1 The Service Provider shall send the invoice primarily to the person issuing the Order
on the Customer’s side, or to the person indicated by the Customer in the Order (in
particular to the person of the Customer’s financial department), or to another e-mail
address communicated to the Service Provider in writing, in a manner that can
subsequently be verified by the Customer. However, the invoice can always be sent
to the Customer’s general e-mail address that is available or that is listed on the
Client’s website, especially in cases where the addresses listed in the previous
sentence are returned as undelivered or the requested delivery notice is not returned.
12.3.2 If the Customer has provided the Service Provider with access to its internal
electronic system, into which invoices can also be uploaded, the Service Provider
shall send the invoices in this way if possible.
12.3.3 If an EKM is concluded between the Service Provider and the Customer, the invoice
can also be delivered in accordance with its provisions (e.g. via MetriQ).
12.3.4 The Service Provider is also entitled to comply with the Customer’s subsequent
request for the issuance of a paper invoice.
12.4 The invoice must meet all the requirements of the tax document, be issued in accordance with
the provisions of these GTC and be properly handed over to the customer.
12.5 The invoice must be accompanied by a copy of the relevant worksheet certifying the legality
of the billing.
12.6 If the Customer is in default with the payment of the invoice, the Customer shall pay the
Service Provider the relevant statutory late payment interest on the invoiced amount for each
day of delay commenced. This provision shall not affect other rights and claims arising in the
event of delay arising from generally binding legislation.
12.7 If the Customer is in default (even partially) with the payment of any invoice (including an
invoice for another Order), the Service Provider is entitled to suspend the provision of all
services (i.e. not related to the Order) and shall not be liable for any damages suffered by the
Customer or a third party as a result of the suspension of services. If the justified suspension
lasts more than 10 days, the Service Provider is entitled to terminate the order with immediate
effect.
Article 13
Quality guarantee and implied warranty
13.1 The Contractor has ISO 9001:2015, ISO 14001:2015 and ISO 45001:2018 Integrated
Management System certificates, which guarantee the quality of the services provided. The
Service Provider undertakes to provide its services with professional care and in guaranteed
quality in accordance with the above certificates.
13.2 In order to ensure the appropriate quality of the services, the Service Provider undertakes to
carry out continuous monitoring, and if it detects an obstacle on the part of the Customer, the
Customer or a third party (e.g. logistics warehouse) in achieving the appropriate quality of the
services provided, it shall immediately notify either the person responsible for the work
process or the person authorized to modify the order (10.2 of these GTC). If the Service
Provider communicates this verbally, it is obliged to record the relevant information
subsequently in MetriQ, if it has concluded a licensing agreement with the Customer pursuant
to Article 16 of these GTC, otherwise it is obliged to send it by e-mail to the person
responsible for the workflow or to the person authorized to modify the order (the 10.2 ),
provided that the contact details of the said person are included in the Order or have been
communicated by the Customer to the Service Provider in accordance with clause 10.4.2. If
there is doubt as to the quality of the services provided, this person shall immediately inform
the technician thereof. The Technician, after consulting and confirming with the person
responsible for the work process or the person authorized to change the order, any doubts
about the quality of the services provided (10.2 of these GTC), may, with the demonstrable
written consent of this person, order a re-inspection of the components related to the
elimination of the detected defects. This fact is recorded in writing by the technician, on the
one hand, and the person responsible for the work process or the person authorized to modify
the order, on the other (10.2 of these GTC). If the repeated inspection proves that the service
was provided incorrectly, the Service Provider shall not be entitled to remuneration for the
time of the repeated inspection. If the repeated inspection does not prove the defective
provision of services, the date of the service shall be considered to be the date of the repeated
inspection recorded on the worksheet, for which the Service Provider is entitled to
remuneration in an amount equal to the normal provision of services according to the relevant
order according to the provisions of these GTC.
13.3 In the event that after the provision of services, but at the latest during the first assembly of
parts into the given product, the first direct part of which is a component (e.g. larger
component, system component, module, integrated module, car, etc.), it is established that the
services were not provided in guaranteed quality, the Customer is obliged to identify in
writing, in a demonstrable manner, the defects (defects) of the services provided (hereinafter
referred to as “defects”)), the Customer shall notify the Provider without undue delay, but no
later than within 2 working days from the date on which the Customer became aware of the
deficiencies (hereinafter referred to as the “complaint”). Otherwise, upon expiry of the said
period, the Customer loses the right to enforce claims arising from liability for defects in the
services provided (hereinafter referred to as “implied warranty”). Notwithstanding the above,
the right to enforce the complaint or the implied warranty ceases no later than 6 months after
the provision of the service subject to the complaint. Failure to lodge a complaint under this
clause exempts the Service Provider from liability for any damage that could have been
avoided (at least theoretically) by making the complaint and handling it by the Service
Provider.
13.4 Regardless of the other provisions of these GTC, the Service Provider shall not be liable for
any deficiencies, delays or breach of contractual obligations resulting from:
a) improper or incorrect handling of the object of provision of the service (especially its
components) by a person other than the Provider after the provision of the service,
b) if the Service Provider has declared the object of the service or part thereof unfit for use
or does not comply with the conditions of the work process, and the Customer (or a
person on his side, e.g. the Final Customer) has nevertheless released the object of the
service (especially a part of it) for further use or further distribution,
c) errors, non-conformities according to the work process, which the Client has also
approved;
d) failure to identify a component as a safety component in accordance with clause 8.5 of
these GTC,
e) occurrence of force majeure circumstances. Force majeure shall mean (a) extraordinary
circumstances which the Contracting Party could not have foreseen and/or (b)
circumstances in respect of which the Contracting Party has made all reasonable efforts
to avert its consequences; and upon the occurrence of any of the above circumstances, the
Contracting Party shall not be late in performing its obligations in respect of which (even
in circumstances of force majeure) a situation has arisen in which it wishes to invoke
force majeure circumstances. Force majeure circumstances include, in particular (but not
limited to): war, invasion, acts of foreign enemies, acts of foreign hostility, civil war,
rebellion, revolutionary uprising of the population or other public disturbances,
consequences of military or conquering power, confiscation or nationalization, or seizure
or destruction by order or execution of state or other authorities, operation of any military
weapon by nuclear fission consequences or radioactive force, regardless of whether it
occurs in time of peace or war, accidents, natural disasters, long-term power outages,
crisis situation or other similar exceptional circumstances, including the failure of goods
necessary for the proper provision of services in the territory of the Republic of Hungary,
which the Service Provider is obliged to insure. Force majeure shall not be deemed to be
circumstances arising solely from the personal or financial circumstances of the
contractor or from business habits, including lack of skilled labour, non-performance by
third parties of contractual obligations of third parties, adverse economic situation of the
contractor.
13.5 The Customer is obliged to cooperate with the Service Provider to the extent necessary (in
particular, but not exclusively, to the extent requested by the Service Provider) during the
investigation of the complaint, in particular it is obliged to provide photographic
documentation, documents, communication protocols, data available to the Customer or the
Final Customer related to the complaint or the requested service or possibly relevant.
13.5.1 Any delay in fulfilling the customer’s obligation under clause 13.5 for more than five
days shall result in the termination of claims arising from the warranty based on the
complaint submitted.
13.6 The complaint shall be processed without undue delay following your request, at the latest
within 3 working days of the submission of the request, and shall be resolved as soon as
possible. The Service Provider undertakes to acknowledge or reject the complaint within 30
days of the submission of the complaint. The period during which the Service Provider is
unable to deal with the complaint due to the request for cooperation requested by the Service
Provider pursuant to Section 13.5 (i.e. the time elapsed from the request for cooperation to the
provision of cooperation) shall be extended by the deadline specified in the previous sentence
13.6.1 In the event of a legitimate complaint, the Customer has the right to a reasonable
discount on the fee invoiced for the Order. This shall only apply if the Service
Provider does not notify the Client within the deadline for acknowledging or
rejecting the complaint that it will ensure the elimination of the detected deficiencies
free of charge. The Service Provider has the right to choose how to resolve the
complaint. In the event that the Service Provider eliminates the detected defect free
of charge, the Customer is not entitled to an appropriate discount according to the
first sentence of this clause.
13.6.2 If the complaint is justified pursuant to Section 3.1a) of these GTC, the Service
Provider is entitled to request the Customer to provide the parts affected by the
defect again (unless the parts have already been installed in a verifiable manner in
the unit of which they are part), and the Customer is obliged to comply with this
request in such a way that the Service Provider is able to carry out a re-check and
remove the challenged defects without any additional fee in order to: to prevent
possible damage. The Customer is obliged to comply with this request. If the
Customer breaches this obligation, the Customer’s warranty rights giving rise to the
complaint shall cease; this provision does not affect the provisions of Section 14.4.1
of the GTC.
13.6.3 In exceptional cases, the Customer has the right to arrange for the defect to be
rectified by a third party at the expense of the Service Provider, provided that all of
the following conditions are met for reimbursement of such costs by the Service
Provider:
a) the Customer duly submitted a complaint on the basis of these GTC and the
Service Provider did not take advantage of the opportunity to correct the defect,
or did not settle the complaint within the deadline set out in these GTC or within
a period of time demonstrably concluded with the Service Provider in a separate
written agreement, or if the Service Provider has given its written and
demonstrable consent to the removal of the defect by another person,
b) in the case of a task concerning clause 3.1a) of these GTC, the Customer has
enabled the Service Provider to check the result of the task (in particular in the
form of repeated checks of the parts that are the subject of the Agreement; 13.2
or 13.6.2 point by) and the Service Provider has not provided adequate remedies
or has not taken advantage of the opportunity to carry out a re-inspection within
a reasonable time,
c) The repeated sorting/correction and/or other services to remedy the defect are
carried out by a third party to the same extent as the task to which the defect is
removed (in particular in terms of time, workflow and costs of remedying the
defect compared to the contract price) and the contractor has received the
appropriate documents proving a comparable length.
The Customer and the Service Provider may also agree in writing, in a demonstrable
manner, on the other conditions of reimbursement under this clause.
13.7 If the Customer normally uses 8D The Service Provider shall provide the Customer with an
8D report complying with 8D at the request of the Customer.
13.8 If a written record is drawn up on the method of complaint handling, it must be signed and
signed on behalf of the Customer by the authorized person of the Service Provider in
accordance with Section 10.1 or by the person specified in Section 10.2 of these GTC. The
Client has the right to indicate his comments or position in the written report.
13.9 The Contracting Parties may always agree on other ways of handling or resolving the
complaint in written minutes.
Article 14
Ownership of parts, liability and compensation
14.1 The Service Provider does not become the owner of the parts received for the purpose of
fulfilling the Order.
14.2 The Service Provider shall be liable for the culpable conduct of those employees of the
Service Provider who cause damage, loss or destruction of parts received from the Customer
(or the Final Customer) for the purpose of fulfilling the Order, if such actions occurred during
the execution of the Order. However, the Service Provider shall not be liable for such culpable
conduct if the damage, loss or destruction occurred independently of such culpable acts, or in
the case of an act by which the contractor’s employee averted an imminent danger that he did
not cause, or if the damage was caused in the necessary defense against an imminent or
ongoing attack. The Service Provider shall not be liable for damages in cases specified by law
(e.g. if the breach of obligation was caused by a circumstance excluding liability or if the
damage was caused by force majeure circumstances as defined in accordance with 13.4 e) of
these GTC).
14.3 In the event of damage for which the Service Provider is liable pursuant to 14.2 of these GTC,
the damage shall be paid by restoring the original condition or by monetary compensation, the
Service Provider shall have the right of choice.
14.4 Limits on compensation for damage payable by the Service Provider
14.4.1 The Service Provider shall be liable for damage caused by the Contractor due to
defects in the services provided (defective performance) if it has not been remedied
within the framework of resolving the complaint enforced by the Customer in
accordance with these GTC. If the Customer has not provided the Service Provider
with the spare parts for reinspection in accordance with the provisions of clause
13.6.2 of these GTC at the request of the Service Provider, it shall not be entitled to
compensation for damages incurred as a result of the unperformed inspection or for
damages that could have been avoided by such an inspection without a separate fee.
14.4.2 The Service Provider shall also be liable for damages caused to the Customer’s assets
in the course of its activities outside the scope of Article 14.4.1 of the GTC.
14.4.3 In cases where a claim for compensation arises, the Provider is obliged to submit a
claim for insurance services for the damage event to its insurance company.
14.4.4 The Service Provider shall compensate the damage in full, but not more than the
amount of the insurance service received by the Service Provider from the liability
insurance taken out by the Service Provider with its insurer or paid for by the Service
Provider’s Insurer, on condition that the insurance service is paid by the insurance
company. If the insurance company does not provide insurance services directly to
the Customer but to the Service Provider, the Service Provider shall transfer the
service thus received from the Service Provider’s insurer to the Customer within 15
days of receipt of the Insurance Service from the Insurer, if the Customer has
specified in writing, in a demonstrable manner, the account number to which the
claim is to be paid. The above does not apply to the amount of reimbursement paid
by the Service Provider to the Customer by mutual agreement prior to the payment of
performance by the Insurance Company.
14.4.5 If, for whatever reason, the Service Provider’s insurance company fails to pay the
insurance service resulting from the claim no later than 6 months after the
submission of the insurance claim, the Service Provider undertakes to reimburse the
Customer for compensation up to the value of the Contract to which the claim
relates. For contracts with a duration of more than 1 month, the contract value is
determined as the average of the contract values calculated from the last 6 months of
contract performance (invoiced amounts excluding VAT). However, if the contract
lasted more than 1 month but less than 6 months, the average is calculated from the
months of the contract term. The Customer and the Service Provider may agree in
writing, in a demonstrable manner, in another way. This does not affect the provision
set out in clause 14.4.4 of the GTC, i.e. if the insurance company of the Provider
pays the insurance service after fulfilling the first sentence of this clause, the
Customer is entitled to the difference between the amount of the insurance benefit
and the benefit received from the insurance service provided by the insurer pursuant
to the first sentence of this clause; If the customer received more than he is entitled to
(in particular, as a result of direct performance by the insurance company), he is
obliged to return the difference to the provider.
14.4.6 In the event that the Service Provider’s insurance company refuses to provide
insurance services for any reason (unless the Service Provider did not cooperate in
the investigation of the insured event), the amount payable specified in clause 14.4.5
of these GTC also qualifies as a compensation limit.
14.4.7 A prerequisite for claiming damages against the Service Provider is the provable
defect of the Service Provider. The Customer and the Service Provider undertake to
provide each other with all necessary cooperation (including the provision of the
necessary documentation) in order to settle the damages, but especially requested by
the other party, in order to ensure that i) the damage incurred can be claimed within
the framework of the Service Provider’s insurance, ii) the Service Provider’s liability
can be established without doubt. In the event of a breach of this obligation, any time
limits for compensation shall be extended by the duration of the delay. Similarly,
cooperation under this point shall be ensured in cases where measures need to be
taken to minimise injury.
14.4.8 The Provider always has the right to compensate for the damage by restoring it to its
original state. The Customer is not entitled to deny this right to the Service Provider,
otherwise the Service Provider’s liability for the damages caused ceases at the
moment of denial of this right.
14.4.9 If the Service Provider is not solely liable for the damage, but jointly with others
(shared liability), the Service Provider shall only be liable to the Customer for the
damage to the extent of its liability. The claim for damages is not justified if there is
reasonable and demonstrable doubt that the damage was caused by the Service
Provider.
14.4.10 Regardless of the other provisions of these GTC, only actual material damage will be
compensated, while the Customer shall not be entitled to claim grievance fees (e.g. in
case of damage to good reputation, goodwill, know-how, etc.) or to reimburse lost
profits, fines, penalties and interest for late payment against the Service Provider.
Furthermore, the Customer is not entitled to compensation for damage caused to
third parties that the Customer intends to pass on to the Service Provider in a
regressive manner.
14.4.11 The maximum amount of compensation for damage resulting from a single event
shall be EUR 100 000 (one hundred thousand euros), unless other provisions of this
Article provide for a lower maximum amount of compensation. The contracting
parties may agree otherwise in the order.
14.4.12 The provisions of Article 14 shall in no way affect clause 14.5 of these GTC.
14.4.13 The provisions of Article 14 shall apply mutatis mutandis to liability for damages
caused by breach of confidentiality in accordance with Article 15.5 et seq. of these
GTC.
14.5 If the Customer has not fulfilled any of the obligations set out in clause 5.8 of these GTC,
then:
a) notwithstanding the other provisions of this article, the Service Provider shall not be
liable for damages suffered by the Customer or third parties as a result of improper use of
non-standard aids,
b) The Customer shall be liable to the Service Provider for any damage suffered by the
Service Provider or its employees during the handling of non-standard aids that could
have been avoided by complying with clause 5.8 of these GTC. This does not apply if
this damage results exclusively from the breach of obligations of the Service Provider or
its employee and would have occurred even if the Customer had properly complied with
the provisions of clause 5.8 of these GTC.
Article 15
Production of documents, confidentiality and confidentiality
15.1 The other party will respond in the same or similar manner to any notice, request, request for
consent or any other communication sent by one of the contracting parties by email, paper or
via MetriQ (if Customer has entered into a license agreement pursuant to Article 16 of these
GTC) so that the content of the response can be clearly recorded. In the event of non-
compliance with the prescribed form of response, the burden of proof as to the content and
delivery of the reply shall be on the sender.
15.1.1 In the event that the Customer has concluded a License Agreement (Article 16 of
these GTC), the information contained in MetriQ becomes available by uploading it
to MetriQ, of which a corresponding log file is created in the system.
15.2 The content of an email is considered delivered if i) you manually acknowledge receipt or
reading, ii) you reply to the email being delivered by email with the original text of the email
in the message; Only an automatic reply without the addressee’s intervention does not
constitute a confirmation of delivery, except for a receipt sent by the recipient’s email
client/server to read the email.
15.3 In the case of service of documents between the Contracting Parties, the document shall be
deemed to have been served:
a) at the time of actual service on the other contracting party, the addressee,
b) on the day on which the period for receiving the item from the postal operator expires,
even if the addressee did not become aware of the postal notification,
c) date of the unsuccessful delivery attempt, if service was prevented by culpable act or
omission of the addressee (e.g. refusal to accept the consignment, lack of identification of
the addressee at his address)
d) calendar day following the provision of the electronic document in MetriQ, if the
Customer has concluded a license agreement (Article 16 of these GTC).
15.4 If an EKM is concluded between the Service Provider and the Customer, in the event of a
disagreement regarding delivery, the latter shall take precedence over the provisions of
clauses 15.2 and 15.3 of these GTC.
15.5 The Contracting Parties shall treat confidentially all confidential information and all facts that
come to their knowledge in connection with performance based on a contractual relationship
concluded under these GTC and which relate to the other Contracting Party if these facts are
of demonstrable economic importance for the other Contracting Party or other competitors on
the market.
15.5.1 Confidential information shall mean all facts and information which are the subject
of trade secrets and information clearly and demonstrably designated as confidential
by the other party. Without prejudice to the foregoing, confidential information shall
also mean any information which is not publicly available, technical, commercial or
otherwise, which has been designated as confidential by one Contracting Party or
which is treated as confidential (having regard to circumstances known to the other
Party at the time of publication), or any information the nature of which is
comprehensible to any person with ordinary knowledge. Confidential information
shall mean any technical, commercial or commercial information (including product
and similar designs, development plans, forecasts, analyses and strategies),
specifications, diagrams, training materials, formulae, sketches, models, samples,
procedures, ideas and inventions (even if not subject to special protection), data,
software or documentation in any form, whether recorded, provided materially or
orally, and information received from a person other than a party, for as long as that
person is obliged to treat it confidentially. Information about the conditions,
products, processes and performance of one or another contracting party, as well as
prices, surcharges and costs accepted in orders is also considered confidential
information.
15.5.2 In order to avoid disputes as to the nature of the information, a Contracting Party
which supplies the other Party with information which is confidential under the
provisions of this Article and it is not clear from the nature of the matter whether the
information is confidential shall clearly mark that information as confidential.
15.5.3 The Service Provider’s prices agreed with the Customer are always considered
confidential, even if they are not indicated separately.
15.6 The confidentiality obligation applies for the period of validity of the relevant contractual
relationship of which these GTC form part and for another 1 year after its termination; the
confidentiality obligation also passes to the legal successors of the contracting parties. A
Contracting Party may be released from this obligation only by written declaration by the
other Contracting Party.
15.7 The obligation of confidentiality shall not apply to facts which:
a) in connection with performance based on a contractual relationship concluded under
these GTC, they will be accessible or accessible to employees or third parties who, due to
their job title, functional position or role in the performance of the contract, need to know
this information,
b) they can be shown to come from third parties authorised to disseminate this information;
c) have become public knowledge without infringing the obligation of any Contracting
Party to maintain confidentiality,
d) which have been developed independently by a Contracting Party without use being
made of confidential information under the provisions of this Article;
e) they can be made available on the basis of a separate contract concluded between the
Customer and the Service Provider.
15.8 It shall not be considered a breach of confidentiality:
a) providing information to third parties having an interest in a Contracting Party,
b) informing, for the proper performance of their duties, legal advisers or other
representatives who are bound by a legal obligation of confidentiality, while such
persons must be informed in advance of the obligation of confidentiality relating to the
matter in question,
c) the provision of information where the other Contracting Party has given its prior written
consent to the disclosure of individual information protected by the obligation of
confidentiality,
d) the provision of information for or in connection with proceedings before a court,
arbitration body or other authority which must be informed in advance of the confidential
nature of the information in order to take the necessary measures (e.g. exclusion of the
public);
e) the provision of information to any governmental, banking, tax or other supervisory
authority which has the right and competent to request it in accordance with the law and
which must be informed in advance of the confidential nature of the information in order
to take the necessary measures,
f) to supply information which a Contracting Party is legally obliged to communicate.
15.9 The Contracting Parties further undertake to protect information relating to the other
Contracting Party subject to the confidentiality rules under this Article at least to the extent
that it protects its own information, and undertakes, to the same extent, to bind its
departments, directors or employees (and collaborators) who come into contact with such
information, and each Contracting Party shall be fully liable to such persons for breach of
duty.
Article 16
Using MetriQ and license
16.1 Customer is granted access to and use of MetriQ on the basis of an established license
agreement, which is either a separate license agreement (these GTC 2.14.1 clause) or Order-
based License Agreement (2.14.2 of these GTC).
16.2 Order-based license agreement
16.2.1 The provisions of the following sections 16.2.2-16.2.4 apply only for the period for
which the Service Provider and the Customer have not concluded a separate License
Agreement.
16.2.2 If, in accordance with the Order, the Customer wishes to share reports and other data
in MetriQ, this fact must be indicated in the Order, and based on this, the Service
Provider will subsequently decide to make the MetriQ system available to the
Customer for the given Order in accordance with the possibilities and nature of the
Order. By signing the order and expressing an interest in using MetriQ, Customer
agrees to comply with the license terms annexed to these GTC. A license agreement
is considered concluded when the customer (e.g., the customer who placed the order,
the person responsible for the workflow, or the person authorized to sign the
timesheet) is granted access to MetriQ.
16.2.3 The scope of the MetriQ functions made available to the Customer under the Order-
based License Agreement shall be determined by the Service Provider.
16.2.4 License to use MetriQ for features under this clause 16.2.3 This Article shall be
provided free of charge. If Customer wishes to expand the scope of MetriQ features
provided, Customer must enter into a separate license agreement with the Service
Provider.
16.3 After entering into a separate license agreement, order-based license agreements are no longer
created. Therefore, if the order-based license agreement is concluded otherwise (i.e., the order
contains an explicit interest in using MetriQ and the Provider provides Customer with access
to MetriQ), the order-based license agreement does not come into existence if there is a valid
separate license agreement, since a valid separate license agreement always gives the Provider
broader rights than the order-based license agreement.
Article 17
Common and final provisions
17.1 The early termination of the service provided on the basis of the accepted order is only
possible after a mutually demonstrable written agreement between the Service Provider and
the Customer or on the basis of unilateral termination of the order if this GTC or the order
itself allows it.
17.1.1 In the event of proper termination of the order, delivery of such disclaimer will
result in termination of the order (with ex nunc consequences). The termination of
the Order does not release the Customer from its obligation to pay the Service
Provider the consideration for the services properly provided until the termination of
the Order, including any related financial claims that may arise to the Service
Provider on the basis of or on the basis of the given Order, as well as claims arising
from these GTC.
17.2 For the avoidance of doubt, the parties agree that if the Customer has paid the invoice issued
by the Service Provider in the past (even several times) only after the internal order has been
issued in accordance with clause 4.7, this fact shall not be interpreted as an implied agreement
or business practice that would terminate the applicability of clause 12.2.1 of these GTC.
17.3 If this GTC prescribes a written form and is not otherwise specified, the written form shall be
realized if the written form is carried out in such a way as to preserve its content permanently
(document, electronic document in MetriQ, e-mail message, etc.). However, written
communication within the order requires the use of one of the following languages: Slovak,
the language of the order, the language in which the contracting parties demonstrably
communicate, or the language in which the contracting parties demonstrably agree in writing.
17.4 The contractual relations of the Contracting Parties, which are not regulated by these GTC or
the Order, shall be governed by the relevant provisions of generally binding legislation in
force in the country where the Service Provider has its registered office (i.e. the Republic of
Hungary), in particular the relevant provisions of the Civil Code (and especially the
provisions of the employment contract) in its amended version. In the event that these GTC
and/or the order regulate certain legal relations between the Contracting Parties differently
from the law, the GTC and the contractual regulation shall apply, provided that it deviates
from those provisions of the law from which it is possible to deviate or the application of
which can be dispensed with (i.e. in case of contradiction, the provision of the Civil Code is
excluded). In the event of a conflict between the provisions of these GTC and the Order, the
provisions of the Order shall prevail.
17.4.1 If a separate contract has been concluded between the Service Provider and the
Customer (i.e. not in the form of an order according to Section 4 of these GTC),
which refers to these GTC, where these GTC refer to an order, it applies to the
separate contract.
17.4.2 If Customer and Service Provider enter into a License Agreement or a MetriQ
License Agreement, these agreements shall take precedence over the provisions of
these GTC with respect to matters expressly governed by and relating to the
License/License Agreement (including matters relating to the provision of
documents, confidentiality and confidential information).
17.5 If it is possible to choose jurisdiction based on the conflict of law rules, Hungary courts shall
have jurisdiction to decide the dispute between the Customer and the Service Provider arising
from the contractual relationship concluded on the basis of these GTC. From the point of view
of determining jurisdiction, it is also true that the place of performance of the contract is the
place of performance of the contract (these GTC 4.2.1 c) ); however, if the Service Provider
provides services outside its Hungary territory on the basis of these GTC, the courts of
Hungary shall have jurisdiction regardless of the place of performance of the Agreement.
17.6 If any provision of these GTC is invalid, this shall not affect the validity of the remaining
provisions.
17.7 These GTC enter into force and enter into force on the date indicated in the header of the
document. At the same time, the GTC issued by the Service Provider before 1 January 2025
will be terminated; however, the existing GTC shall apply to contractual relationships
established on the basis of orders containing previous GTC.
17.8 The Service Provider is entitled to unilaterally modify these GTC at any time. However, the
contractual relationship concluded between the Customer and the Service Provider with an
individual Order is always determined by the GTC in the version valid at the time of the
proper delivery of the confirmed Order to the Service Provider.
Annex to the GTC
License terms for using the MetriQ View app
1. Definitions for the purposes of these License Terms
1.1 The licensee is a legal entity or natural person – an entrepreneur with whom HOLLEN has
entered into a license agreement.
1.1.1 A license agreement is an agreement that includes these license terms. The License
Agreement may be written directly into the Services Agreement or be part of its
annexes or other documents (e.g., Terms and Conditions) referenced in the Services
Agreement. The license agreement is concluded as follows:
a) a separate license agreement, which is a specific, non-contractual agreement
(in the form of a separate document), also called a “license agreement”
b) Order-based license agreement, which is a license agreement different from a
separate license agreement, based on an Order (which includes Customer’s
express interest in using MetriQ for a particular Order and acceptance of the
Terms and Conditions, which incorporate these License Terms) and the provision
of access to MetriQ by Service Provider.
1.2 The Service Agreement is any contract between HOLLEN and the Licensee concerning the
provision of services by HOLLEN in the field of quality assurance of production and/or
processes, including, in particular, inspection of parts related to sorting activities and possible
repair work, further modifications, finishing and assembly services, as well as services related
to quality assurance of components, Production support services, workshops, logistics and
assistance services, or other services, if such agreement includes acceptance of these license
terms (e.g., master agreement, partial agreement, accepted order based on the general terms
and conditions).
1.2.1 Component : a part, part, item, semi-finished product, material or any combination
thereof covered by services provided under a service contract.
1.2.2 A contract is a comprehensive service (or even a set of services) that is provided
under a specific contract for the provision of services.
1.2.3 A report is a data output for a specific order (performed under a contract for
services provided by HOLLEN) that HOLLEN produces for a certain period of time.
The report contains data related to a specific order.
1.3 MetriQ Suite (hereinafter referred to as “MetriQ”) is an electronic system for the
digitalization of the workplace, focusing primarily on the digital collection, dissemination and
presentation of data on individual orders, as well as the electronic sharing of documents
related to the order (e.g. technical documentation). MetriQ is a cloud solution, a computer
program, and copyrighted.
1.3.1 The MetriQ View application (hereinafter: MQV), which is part of MetriQ, which
is a web presentation portal that allows you to view and display data, share
documents and, if necessary, reconcile documents (after concluding a separate
electronic communications contract). MQV has different features.
1.3.2 The MetriQ Input Application (hereinafter referred to as “MQI”), which is part
of MetriQ, is used by persons on HOLLEN’s side to provide services under a
service contract, whereby these individuals enter relevant data related to the order
into MetriQ.
1.3.3 The MetriQ Admin app (hereinafter referred to as “MQA”) is part of MetriQ,
which represents the ability to control selected access and settings.
1.3.4 MetriQ Core (hereinafter referred to as MQC) is a database created on the basis of
data entered through MQI and other internal information systems of HOLLEN and
is an integral and essential part of MetriQ.
1.3.5 A log is a computer file that contains a control record of certain activities performed
in MetriQ.
1.3.6 Technical documentation is any documentation relevant to the contract, in
particular documents relating to work process, health and safety at work, documents
relating to the rules to be observed at the workplace/in the field of service
implementation, etc.
1.3.7 Data is any electronically stored information that relates to a particular order and
has been collected using MQI or entered into MetriQ by HOLLEN (or persons on its
side) through MQI in a different way, or information that has been entered directly
into MetriQ by the licensee; data is primarily data relating to the total time required
to execute an order or parts thereof, as well as selected information about the
components (e.g. their number and other characteristics) to which the order relates,
but also technical documentation of the order (in particular workflow), reports and
other documents (e.g. orders and invoices).
1.3.8 A technical failure is unusable for MetriQ or part of it, such as system maintenance,
internet connection failure, etc.
1.4 The user is all users and administrators.
1.4.1 A user is someone to whom an administrator has granted access to the MQV. User
access is carried out through access data, which, based on the activities of the
Administrator, are sent by an automated system to the Administrator in the contact
list in the list of names, specified in the Service Agreement or otherwise provided by
the Licensee. The user may also be a person outside the licensee’s organization if his
position requires access to the MQV (e.g. the end user’s quality manager).
1.4.2 An administrator is the MQA user on the HOLLEN page who manages MetriQ
and manages selected MetriQ settings. The administrator can also be on the side of
the licensee, usually for an additional fee, but only in agreement with HOLLEN,
who determines the scope of permitted permissions. Without such a specific written
and demonstrable agreement, the licensee is not entitled to use the fiduciary status
for the benefit of the person on his side. Administrator access is carried out through
access data, which, based on the action of the Administrator HOLLEN, is sent by an
automated system to the e-mail address specified in the contact list, in the Service
Agreement or otherwise provided by the Licensee in a written and demonstrable
manner.
1.4.3 Access data is a user’s unique usernames and passwords.
1.4.4 The list shall consist of an optional list of licensee persons, including, in particular,
a list of employees of the licensee who will be users or users; an employee of the
licensee shall mean any natural person who has a direct or indirect contractual
relationship with the licensee and who performs activities for him in a supplier or
subordinate relationship (hereinafter referred to as the licensee employee”). In
addition to the first and last name, the contact list also contains the user’s e-mail
address, which allows you to receive informational messages about the use of
MetriQ (e.g. access data).
1.5 A technician is a person on HOLLEN’s side who is listed as a technician in the service
agreement or, for a specific order (order), directly visible in the contacts section of MetriQ.
2. License
2.1 The License is the Licensee’s right to use the MQV or MQA if it has been agreed that the
MQA may be used by an employee of the Licensee.
2.2 The Licensee accepts these License Terms by entering into an Order License Agreement or by
entering into a separate license agreement to which these License Terms are attached.
3. Basic License Terms
3.1 The Licensee and each User are authorized to use MetriQ only as permitted by the License
Agreement and these License Terms.
3.2 Basic licensing provisions:
3.2.1 This license is non-exclusive.
3.2.2 License time range :
a) In the case of a separate license agreement, the license is valid for a maximum
period of 2 years from the end of the last order executed by HOLLEN for the
licensee.
b) In the case of an order-based license agreement, the license is granted for a
maximum of 6 months after the completion of that order.
This time range applies only unless otherwise specified in the license agreement.
Provision of the point 12.2 this does not affect the License Terms.
3.2.3 Subject scope of license :
a) The License permits Licensee to use, as agreed by the parties, the functions
provided by HOLLEN; If the licensee wishes to provide title to access to certain
specific functions, such agreement must be recorded in writing, e.g. directly in
the license agreement or in a subsequent agreement (e.g. e-mails, special
document or electronic document signed by authorized representatives of both
parties, etc.) and such agreement shall be entered into on behalf of HOLLEN not
only by its supreme body and manager, but also by a person in the position of
executive or branch director You can bind it.
b) The License allows any User to use the MQV; among the functions available to
the Licensee, the scope of these functions for a particular User will be
determined by the Licensee on the basis of a demonstrable agreement with
HOLLEN,
3.2.4 Territorial scope of the licence: unlimited.
3.3 It is forbidden to share the user’s access data with other persons, even if they have their own
access data. Violation of this prohibition will result in the possibility of termination of the
License Agreement in accordance with clause 12.1 of the License Terms.
3.3.1 Section 3.3 of the License Terms does not apply if the sharing of access data is
permitted by the License Agreement.
4. Specific License Terms
4.1 The Licensee ensures that Users use the MQV only for the following purposes:
a) display of selected data in accordance with Article 5 using the functions provided
License Terms 3.2.3),
b) generation of reports or other available outputs to the extent and in the manner permitted
by MQV and available functions (license terms 3.2.3),
c) uploading documents for orders,
d) approval of selected documents in case a separate electronic communication agreement
has been signed between the licensee and HOLLEN.
4.2 Access to the data displayed in the MQV is possible through a web interface and using remote
access technologies.
4.3 The Licensee’s Administrator is not authorized to grant access to persons who are not within
the Licensee’s organizational system.
5. Data and data security
5.1 HOLLEN collects data electronically (in particular by means of MQI), unless technical
reasons prevent us from doing so.
5.2 The data stored in MetriQ is sensitive information; The Licensee (as well as all Users) is
obliged to keep the data confidential and not to disclose it to third parties, except where this is
permitted by these license terms or the license agreement (or otherwise). Even if the data are
of a trade secret nature, the provisions of the laws governing the protection of trade secrets
shall apply mutatis mutandis to their protection.
5.3 The provisions of clause 5.2 of the license terms do not apply to the transfer of data by the
licensee to:
a) their employees or other employees of the licensee who have a special legal interest in
making the data available (e.g. by virtue of their duties) and who are bound by an
obligation of confidentiality in relation to the data,
b) persons who have a property or demonstrably personal relationship with the licensee
(through majority interest) or departments of such persons, as well as with employees or
other employees of such persons, but which the licensee is obliged to maintain under the
obligation of confidentiality in accordance with clause 5.2 of the License Terms.
5.4 If the performance of tasks takes place a) at the licensee’s customer (Final Customer) or b) the
licensee or the Final Customer in logistical or external warehouses, the data may be made
available to them through the persons concerned.
5.5 The data may also be provided by the contracting party:
a) to the Licensee’s customer or supplier (or persons on their side) if they are part of a
particular task and must be informed of the details of the execution of the task,
b) the logistics service provider of the licensee (or persons on his side), if they need to be
informed of the details of the performance of the contract,
c) the licensee’s Final Customer (or persons on his side), if they need to be informed of the
details of the execution of the task,
d) persons forming part of the (contractual) communication sent by the licensee;
e) other persons with a valid license to use the MQV to whom the order data relates,
f) legal and similar representatives of the Contracting Parties who are legally bound by an
obligation of confidentiality and, if data are made available to them by law,
g) other persons, by special agreement between HOLLEN and the licensee.
5.6 If the scope of data to be provided to licensee in the MQV is not specified in the service
agreement or license agreement, it will be specified by HOLLEN; However, if the licensee
wishes to obtain a legal basis for disclosing certain specific data, this agreement must be
recorded in writing (e.g. by e-mail, a separate document or an electronic document signed by
authorised representatives of both parties).
5.7 HOLLEN may collect, use (in the broadest possible sense) and transfer information to other
organizations in the manner set forth in these license terms without the express consent of
licensee. However, with respect to HOLLEN’s use of data, HOLLEN will only use the data to
provide designated persons with information about orders, to prepare and present analyses, for
billing purposes and to improve MetriQ, and the data may be kept separate for the above
purposes and in the broadest possible sense.
5.8 MetriQ operates within Microsoft systems (e.g. server in MS Azure, Windows Server and
Microsoft SQL database), which are regularly updated by HOLLEN, especially in terms of
security patch updates.
5.9 HOLLEN also:
a) ensure data security, in particular by ensuring that all communication between the user
and the MQV takes place over encrypted HTTPS,
b) ensures that the SSL certificate is up to date and valid.
c) It continuously evaluates logs and tries to respond to suspicious activity.
5.10 HOLLEN provides access to MetriQ (including the data stored therein) to an external
company that develops and modifies MetriQ for HOLLEN, but that entity is bound by
confidentiality obligations under the applicable contract.
5.11 HOLLEN may use information (including personal information of licensee employees name,
surname, e-mail and telephone number, the name of the company for which you work) in its
other information systems or make it available:
a) third parties affiliated with HOLLEN,
b) IT service providers for HOLLEN involved in the development and maintenance of the
MetriQ system.
6. Other conditions
6.1 The licensee is not authorized to grant access to the MQV to persons who are not users.
6.2 HOLLEN recommends that all users change their access password after logging in for the
first time.
6.3 MQV licensees are advised to provide Hollen with a list of names. Without providing a list of
names, HOLLEN will only provide access data to persons who have such a need under the
contract for the provision of services for a particular order (in particular persons specified in
the contract) or to persons referred to in clause 5.5 of the licensing conditions.
6.3.1 HOLLEN may grant administrative privileges to a specific person on the Licensee’s
page in accordance with the provisions of clause 1.4.2 of the License Terms.
6.4 The Licensee’s Administrator may grant user access to anyone other than the Licensee (in
particular an external employee) only with HOLLEN’s prior, demonstrable consent.
6.5 The Administrator, the HOLLEN Administrator, has the right to deactivate the User’s User
account if:
a) misuses MQV in any way or there are reasonable grounds to suspect misuse of MQV,
b) violates the provisions of the license terms,
c) access or leakage of user access or other data is suspected or confirmed,
d) states from an authoritative source that the current user no longer works in the licensee’s
structures or that his job title has changed so that he no longer needs access to the MQV.
e) The respective user account has not been used for more than 2 months (especially if the
user is not logged in).
6.6 HOLLEN has the right to correct errors in MetriQ and release and automatically install new
versions/updates of MetriQ without the consent of the licensee.
6.7 HOLLEN may make updates and upgrades to MetriQ at any time and in its sole discretion to
improve security and modify system functionality.
6.8 The licensee is responsible for ensuring that each user complies with the license terms, in
particular the prohibition contained in clause 3.3 of the License Terms (without prejudice to
section 3.3.1 of the License Terms).
6.9 MetriQ features require access to the internet from the device through which the user wants to
access them. HOLLEN shall not be liable in any way if the User is unable to access MetriQ
features due to missing or insufficient internet connection. HOLLEN does not supply any
technical equipment necessary to access MetriQ.
6.10 MQC is also protected by separate copyright, while the person initiating and securing the
creation of the database is HOLLEN, which is protected by the copyright of the database and
the licensee has no special right to it, since the data entered by the licensee do not show a
qualitatively or quantitatively significant contribution to obtaining, verifying or proving the
contents of the database.
6.11 User manuals and training
6.11.1 HOLLEN provides free training materials to the extent determined by HOLLEN to
help you familiarize yourself with MetriQ
6.11.2 HOLLEN may also provide special training to future users based on an agreement
with the licensee.
7. Logs and cookies
7.1 In the event of disputes between HOLLEN and the Licensee regarding User behavior while
using MetriQ, MetriQ logs are crucial, which the Licensee accepts using MetriQ.
7.2 MetriQ only collects cookies that are necessary for the proper functioning of the respective
website and does not use analytics or marketing cookies.
8. Personal data
8.1 The Licensee consents to the processing of personal data of Users and third parties that he has
provided to HOLLEN (e.g. order/contract, in the contact list, in particular by e-mail) for the
purpose of fulfilling HOLLEN’s contractual obligations towards the Licensee and other
contractual partners. However, if required by law, the licensee must obtain the consent of the
employees of the applicable licensee to provide HOLLEN with their personal information,
otherwise the Licensee will be liable to HOLLEN for any damages incurred by HOLLEN due
to or in connection with the lack of consent. The provisions of this clause shall apply mutatis
mutandis to other persons on the licensee’s side (e.g. the licensee’s Final Customer, logistics
facilities on the licensee’s side).
8.2 HOLLEN shall have no obligation, pursuant to clause 8.1 of the Licensee’s License Terms, to
verify whether an employee of the Licensee (or a third party on its side) has consented to the
transfer of personal data to HOLLEN; The consent shall be the sole responsibility of the
licensee.
8.3 Notwithstanding clauses 8.1 and 8.2 of the license terms, if required by Regulation (EU)
2016/679 of the European Parliament and of the Council on the protection of natural persons
with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data (GDPR)
or similar regulation, or required by the Personal Data Protection Act, the licensee is obliged
to ensure the consent of those data subjects to the transfer of their personal data in MetriQ
immediately after the conclusion of the license agreement who must be in the user position,
including making them available to third parties under these licensing provisions (e.g. 5.11 ),
otherwise Licensee shall be liable to HOLLEN for all damages (including penalties, lost
profits, reputational damage) incurred in connection therewith.
8.4 For the avoidance of doubt, by making personal data of natural persons (in particular users)
available to the licensee or certain users, the licensee automatically declares that he has the
consent of the data subject to process and disclose his personal data to third parties to the
extent specified in these license terms and to the extent that he has made them available
himself or to the extent that he has made them available himself or to the extent that he has
made them available It was made available by persons on his side.
9. Restrictions and prohibitions
9.1 The Licensee is not authorized to reverse engineer, decrypt, disassemble, reproduce, or extract
source code for any part of MetriQ. The structure, layout, and computer code (as well as
parts) of MetriQ are confidential and confidential information that is protected by copyright.
The licensee is also obliged to keep confidential the technical solution of MetriQ (e.g. user
interface, functions) and parts thereof, which are also considered confidential information.
9.2 The Licensee and no User shall be entitled to:
a) remove, overlay, or modify any copyright, trademark, or other proprietary or intellectual
property notices that may appear in MetriQ;
b) access MetriQ in any manner that attempts to copy, extract or reuse any part of the data
or any part of MetriQ, other than the use of official MetriQ features or contrary to these
license terms,
c) access MetriQ by means other than using your assigned username and password (e.g. by
attempting to breach security measures, hacking, etc.),
d) circumvent MetriQ technical limitations;
e) reproduce, modify, or create derivative works from MetriQ (or parts thereof);
f) transfer or transfer a license, sublicense;
g) rent, lend, transfer, sell or redistribute access to MetriQ or any part thereof;
h) use any administrative rights contrary to the purpose of the licenses granted, the scope of
the licenses granted or the provisions of the license agreement, these license terms or any
other special agreements with HOLLEN,
i) not to use MetriQ in violation of the terms of use under these license terms, but in
particular not to use MetriQ to transmit computer viruses, worms, Trojan horses or other
malware,
j) use MetriQ in violation of generally binding laws.
9.3 HOLLEN is not responsible in any way and should not be aggravating in any way if you
make your access data available to third parties.
9.4 Access to MetriQ is provided “as is”or “as available” HOLLEN is not responsible for the
impossibility or limited possibility of using MetriQ or for errors in MetriQ.
9.5 The licensee has the option to report errors in MetriQ in accordance with clause 11 of the
licensing conditions.
9.6 HOLLEN shall not be liable for any damage or loss resulting from the use (including misuse),
interruption (including technical failures, network attacks, system maintenance, etc.),
suspension or termination of MetriQ, including the procedure referred to in clause 6.5 of the
license terms. In particular, HOLLEN shall not be liable for the consequences of decisions
made by the licensee on the basis of incorrect or incomplete interpretations of the data
available in MetriQ.
10. Specific obligations in relation to service contracts
10.1 In the event of an outage, task data will be collected on paper or by other means agreed by the
contracting parties, and HOLLEN shall enter the data into MetriQ without undue delay after
the downtime is over.
11. Report faults and technical downtime
11.1 The licensee shall promptly notify HOLLEN of any defect or technical failure of the MQV at
the address metriq@hollen.sk or report this fact to a technician who will forward the
information to HOLLEN’s IT department.
11.2 HOLLEN continuously fixes errors in MetriQ, so HOLLEN itself sets a deadline for
correcting the error, taking into account the severity of the error. The bug fix is done by
installing the MetriQ update, while the time and how the MetriQ update is installed is
determined solely by HOLLEN. Any technical defect, if caused by HOLLEN, will be
rectified by HOLLEN without undue delay after discovery.
11.3 Reports of errors or omissions or suggestions for improving MetriQ are sent to the technician
by the licensee.
12. Termination of License
12.1 In addition to the means of terminating this license directly as specified in the license
agreement, the license will terminate upon termination of the license agreement by HOLLEN
if the licensee or user violates these license terms. Denunciation shall take effect when it is
handed over to the licensee.
12.2 In cases other than clause 12.1, the license shall terminate only upon withdrawal of access to
the system by HOLLEN of the licensee or individual Users. HOLLEN is not entitled to
revoke such access prior to the expiration of the period for which the license was granted in
accordance with clause 3.2.2 of the License Terms; For the period between the expiration of
the license term and the revocation of access, the license is considered automatically renewed.
12.2.1 For the avoidance of doubt, if a license has been granted more than once or for
multiple tasks (in particular under multiple order-based license agreements),
termination of the license for one task does not affect your right to use MetriQ for
other tasks, i.e. the validity of the license for one task does not affect the validity of
the license for another task; This does not apply in the case of License Terms 12.1
where all licenses granted expire, unless otherwise specified by HOLLEN in
termination.
12.3 If the licensee has entered into a separate license agreement with HOLLEN, it takes
precedence over claims arising from partial, mutually agreed orders, i.e. termination of an
order does not terminate the license to this agreement under clause 12.2, but the license to use
MetriQ (for all orders of the licensee, including fulfilled orders) will only expire upon
termination of a separate license agreement.
12.4 After the license ends, the licensee is not entitled to use the data (including extracts,
transcripts and copies) in any way other than to protect his rights in any legal process or if
they are forwarded to the authorities upon their legitimate request.
12.5 After termination of this license, HOLLEN is under no obligation to provide the data to the
licensee in any way, unless expressly agreed in writing. This also does not affect the right to
export data, if expressly agreed in the license agreement.
12.6 After termination of this license, claims for damages and other claims arising or causally
related to the term of the license shall continue.
13. Final License Provisions
13.1 In the event of a breach of any of the obligations set forth in these License Terms, Licensee
shall be liable for all damages (e.g., remedies) suffered directly or indirectly by HOLLEN,
whether or not such breach is punishable by liquidated damages.
13.2 The Licensee is responsible for the actions of all persons using MetriQ (in particular Users),
as well as for the actions of all persons to whom he has enabled the use of MetriQ alone or
through Users, as if he were acting himself.
13.3 The Licensee acknowledges that the provisions of these License Terms do not in any way
affect additional obligations arising from legislation (in particular copyright law) when using
MetriQ.
13.4 With regard to confidentiality , the relevant provisions of the license agreement, the
agreement for the provision of services, as well as the relevant provisions of the law shall
apply.
13.4.1 The obligation of confidentiality does not apply to the provision of necessary
information to suppliers of technical solutions implemented within MetriQ who may
need access to the data for maintenance, repair, updating, removal of errors or
technical faults.
13.4.2 Disclosure of data or other data in accordance with these license terms does not
constitute a breach of confidentiality.
13.4.3 Data or other data shall not be considered a breach of confidentiality obligations by
persons within the meaning of clause 5.5 f) of the License Agreement.
13.5 The provision of documents is subject to the provisions of the service contract.
13.6 In the event of a conflict between the provisions of these License Terms and the provisions of
the License Agreement, Electronic Communications Agreement or Service Agreement, the
provisions in the following order shall control:
a) provisions relating to license terms (right to use MetriQ): 1. the provisions of the license
agreement (including these license terms), 2. the provisions of the electronic
communications agreement, 3. the provisions of the service agreement,
b) with respect to the provisions relating to electronic communications (including the
exchange and validation of electronic documents): (1) the provisions of the Electronic
Communications Agreement, (2) the provisions of the License Agreement (including
these License Terms), (3) the provisions of the contract for the provision of services;
c) for other provisions related to the performance of the Agreement: 1. the provisions of the
Service Agreement, 2. the provisions of the Electronic Communications Agreement, 3.
the provisions of the License Agreement (including these License Terms).
If any of the contracts is not concluded, its order is not taken into account.
13.7 If any provision of these license terms is valid only in part or subsequently expires, the
remaining provisions shall not be affected. Invalid provisions shall be replaced by any
provision that comes closest to the meaning and purpose of these license terms.
13.8 In the event that the User confirms that he/she has familiarized himself directly with these
License Terms (in particular, by clicking on such an option in the MetriQ web interface after
logging in) without having the status of licensee, the User agrees to comply with these
License Terms to the extent that they apply to his/her user role (i.e. User, Administrator).
14. Governing Law and Jurisdiction with Respect for These License Terms
14.1 In the event of a conflict between two legal systems, Hungary law applies.
14.2 Hungary courts shall have jurisdiction over any dispute arising out of these license terms.
AGB-Archiv:
Allgemeine Geschäftsbedingungen von HOLLEN s.r.o – Slowakei gültig vom 1.11.2018 bis 31.12.2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen von HOLLEN s.r.o – Slowakei
gültig ab dem 01.11.2018
Artikel I
Einführungsbestimmung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln das Verhältnis zwischen der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. mit Sitz in Kosatcová 24/A, 841 07 Bratislava, Firmennr. 35804505, UID Nr.: SK2020281813, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava I, Abteil: Sro, Einlage: 23309/B, (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), und dem Subjekt, das die im Artikel III dieser AGB definierten Leistungen des Auftragnehmers bestellt (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), mit Ausnahme des Falles, in dem der Auftragnehmer und der Auftraggeber einen besonderen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen wurde.
Artikel II
Begriffsbestimmung
2.1 Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt (d.h. HOLLEN s.r.o.).
2.2 Auftraggeber – eine juristische Person, die vom Auftragnehmer Dienstleistungen nach diesen AGB bestellt.
2.3 Abnehmer – eine juristische Person, für die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB bezieht; der Abnehmer und der Auftraggeber können, müssen jedoch nicht, dieselbe Person sein.
2.4 Komponente – Einzelteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige Kombination, auf die sich die laut diesen AGB zu erbringenden Dienstleistungen beziehen.
2.5 Bestellung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und das in Übereinstimmung mit Art. IV dieser AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird. Durch die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer in Übereinstimmung mit Artikel IV dieser AGB wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen.
2.6 Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe von Dienstleistungen nach diesen AGB, die sich auf Komponenten beziehen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.
2.7 Arbeitsverfahrenverantwortlicher – die auf der Seite des Auftraggebers verantwortliche Person (hauptsächlich Mitarbeiter der Qualitätsabteilung), die in der Bestellung als verantwortliche Person für den konkreten Auftrag bestimmt wird; diese Person kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch ein Vertreter des Abnehmers sein, dessen Handlungen jedoch im Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.
2.8 Die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte verantwortliche Person – jegliche Person, die vom Auftraggeber in der Bestellung zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises bestimmt wird.
2.9 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter, die als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) abgeschlossen haben oder andere mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) zusammenarbeitende Personen (natürliche Personen – Unternehmer bzw. juristische Personen), die Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers erbringen; es geht insbesondere um Operatoren, Techniker, Residenten und Koordinatoren.
2.9.1 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die in der Bestellung für den konkreten Auftrag bestimmt wird.
2.10 Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument, in dem einzelne an Komponenten zu erbringende Leistungen detailliert beschrieben werden, die Gegenstand der Auftragsausführung bilden.
2.11 Arbeitsleistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen bestätigt, und das als Grundlage für die Rechnungslegung dient.
2.12 8D – eine übliche und in der Automobilindustrie standardgemäß genutzte Methode zur Verbesserung der Produktionsqualität und zur Lösung unterschiedlicher Probleme, einschließlich Reklamationen.
Artikel III
Dienstleistungen
3.1 Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere:
a) Dienstleistungen, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen und nachträglichen Anpassungen umfassen,
b) sonstige mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und Assistenzleistungen
(im Folgenden „Dienstleistungen“ genannt)
3.2 Der konkrete Typ und der Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag/ in der Bestellung bestimmt.
Artikel IV
Bestellung von Dienstleistungen
4.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund von Bestellungen erbracht, die von beiden Parteien bestätigt werden, wobei im Falle der Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch Annahme der Bestellung, die vom Auftraggeber laut den AGB erstellt wurde, durch den Aufragnehmer entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das aufgrund des vorherigen Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.
4.2 Die Bestellung muss in Schrift festgehalten werden, und zwar entweder in Urkundsform (in Papier- oder Faxform) oder in elektronischer Form, und muss wie folgt zugestellt werden:
a) elektronisch (insbesondere als E-Mail-Nachricht, deren Anlage eine Scan-Kopie der schriftlichen Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurde, die die eindeutige und unverwechselbare Identifikation der für den Auftraggeber handelnden Person ermöglicht),
b) per Fax oder persönlich.
4.2.1 Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der Komponente bzw. der Komponenten, die Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden,
b) Abgrenzung und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschließlich Definition der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z.B. Menge, Zeit), falls es bei der jeweiligen Dienstleistung möglich ist,
c) Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 6.1 dieser AGB),
d) Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsausführung,
e) Bestimmung des konkreten Technikers für den Auftrag,
f) Bestimmung des Entgelts für die bestellten Dienstleistungen,
g) Vor- und Nachname (bzw. auch die Funktion) der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet,
h) Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, das aufgrund der akzeptierten Bestellung entsteht.
4.2.2 Die Bestellung kann auch folgende Angaben enthalten:
a) Bestimmung der voraussichtlichen Beendigung der Auftragsausführung,
b) Bestimmung der zur Unterzeichnung der Arbeitsleistungsnachweises berechtigten verantwortlichen Person,
c) Bestimmung des Arbeitsverfahrenverantwortlichen,
d) Bestimmung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die Rechnungslegung verantwortlich sein wird (die für die Rechnungslegung zuständige Person),
e) Anforderung an die Sicherstellung bestimmter Hilfsmittel durch den Auftragnehmer (Punkt 5.7 dieser AGB),
f) Anforderung an die Form und Frequenz der Vorlage der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),
g) Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB),
h) Bestimmung des Sondertyps der Kosten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bezahlt werden (Punkt 11.4 dieser AGB),
i) Nummer der Bestellung,
j) Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform,
k) Person, der die elektronische Rechnung zuzustellen ist (Punkt 12.3.1 dieser AGB).
l) bzw. weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen (z. B. die Fax-Kommunikationsanforderung).
4.2.3 In der Bestellung (bzw. ihrer Anlage) können auch mehrere Arbeitsverfahrenverantwortliche bestimmt werden, wobei auch die Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Kompetenzen geregelt werden kann (z.B. Recht auf Unterzeichnung des Arbeitsverfahrens und dessen Nachträge, Recht auf Handlung bei Reklamationsverfahren u.ä.).
4.3 Für Bestellungen werden vorzugsweise die vom Auftragnehmer erstellten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vom Auftragnehmer ausgefüllt, der diese Bestellung dann dem Auftraggeber zusendet. Der Auftraggeber sendet nach Ergänzung fehlender Angaben die unterzeichnete verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer. Zur Entstehung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer durch ihre Unterzeichnung durch einen berechtigten Vertreter des Auftragnehmers angenommen wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die akzeptierte Bestellung (als Vertrag) wird erst im Moment der ordentlichen Zustellung der akzeptierten (d.h. der von beiden Parteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber laut Punkt 4.6 dieser AGB für beide Parteien verbindlich sein.
4.4 Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen auch eine von Punkt 4.3 dieser AGB abweichende, ausgestellte Bestellung akzeptieren (insbesondere eine Bestellung, die auf dem eigenen Formular des Auftraggebers aufgegeben wird) unter der Voraussetzung, dass diese Bestellung mindestens Pflichtangaben laut Punkt 4.2.1 dieser AGB enthält.
4.4.1 Sollte in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB nur die Erklärung gemäß Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB fehlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung zu akzeptieren, wobei das laut Punkt 4.4 dieser AGB geschlossene Vertragsverhältnis erst im Moment der nachträglich in Schrift festgehaltenen Erklärung laut Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB in Kraft tritt und wirksam wird (Punkt 4.2 dieser AGB gilt entsprechend); diese Erklärung müssen die Parteien spätestens vor Beginn der Auftragsausführung abgeben, ansonsten entsteht der Vertrag nicht.
4.5 Die Bestellung des Auftraggebers wird im Falle ihrer Zustellung an den Auftragnehmer in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB) oder
b) durch Absendung per Fax an die im Bestellformular genannte Faxnummer durch den Auftragnehmer laut zweitem Satz des Punktes 4.3 dieser AGB oder
c) per E-Mail i/ an die im Bestellformular genannte E-Mail-Adresse des Technikers, wobei das Formular dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB zugestellt wurde, oder ii/ an dieselbe Adresse des Auftragnehmers, von der das Bestellformular laut zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB abgeschickt wurde,
d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an den berechtigten Vertreter des Auftragnehmers laut Punkt 10.1 dieser AGB abgeschickt wird.
4.6 Die akzeptierte Bestellung wird im Falle ihrer Zustellung in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen eines beliebigen Ansprechpartners des Auftraggebers, oder
b) per Fax an die in der vom Auftraggeber unterzeichneten Bestellung genannte Faxnummer, oder
c) per E-Mail an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse der Person des Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat, oder
d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an die Faxnummer/E-Mail-Adresse abgeschickt wird, von der die Bestellung durch den Auftraggeber abgeschickt wurde.
4.7 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers zu akzeptieren. Sollte die verbindliche Bestellung binnen 48 Stunden ab Zustellung an den Auftragnehmer nicht akzeptiert und dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, tritt die verbindliche Bestellung außer Kraft.
4.8 Sollte nach Abschluss des Vertragsverhältnisses laut den Bestimmungen dieses Vertrags vom Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung aufgegeben werden, wird diese als eine rechtlich unverbindliche Bestellung angesehen, die lediglich für internen Bedarf des Auftraggebers erstellt wird (z.B. SAP ERP), und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer diese Bestellung bestätigt, d.h. durch diese spätere Bestellung wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis weder verändert noch ersetzt und sie wird lediglich als ein internes Dokument des Auftraggebers angesehen; dies gilt nicht im Falle der expliziten Aufhebung oder Veränderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Aufhebung oder Veränderung der Bestellung eindeutig und ohne jegliche Zweifel in der späteren Bestellung durch einen Hinweis auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben / verändert werden bzw. die gesamte ursprüngliche Bestellung, die mit dem konkreten Daten identifiziert wird, angeführt werden muss (für die Aufhebung der vorherigen Bestellung reichen also eine allgemeine Bestimmung darüber, dass mit der neuen Bestellung alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt werden, bzw. eine ähnliche Bestimmung, nicht aus).
4.9 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere durch die Ausstellung einer neuen Bestellung erfolgen, wobei die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend angewendet werden, bzw. aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung. Eine Änderung der nachfolgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch aufgrund der E-Mail-Abstimmung der nachfolgenden Aspekte durch beide Parteien erfolgen:
a) Dauer der Auftragsausführung,
b) Erweiterung des Auftrags auf weitere Komponenten,
c) Beschränkung des Gesamtvolumens/Auftragswertes, und zwar auch nach oben (d.h. Erhöhung),
d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung,
e) Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich ausgeschlossen waren.
4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden (in einer Urkunde, per E-Mail oder Fax), wobei zur Abstimmung des Änderungsinhaltes auf der Seite des Auftraggebers sowie des Auftraggebers folgende Personen berechtigt sind:
a) die Person, die die ursprüngliche Bestellung unterzeichnet hat,
b) die Person, die die im Buchstaben a) angeführte Person in ihrer Position ersetzt hat, die die im Buchstaben a) angeführte Person ursprünglich ausgeführt hat, oder
c) die den im Buchstaben a) und b) angeführten Personen übergeordnete Person (z.B. übergeordneter Manager, handlungsberechtigter Vertreter und ähnliche).
4.9.2 Die neu verarbeiteten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt; wenn dieser Zeitpunkt in der Bestellung nicht angeführt wird, dann gelten diese Bedingungen ab ihrer Annahme durch den Auftragnehmer. Auf die bislang erbrachten Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden Bestimmungen der vorherigen Bestellung angewendet, solange in der neuen Bestellung nicht anders bestimmt wird.
4.10 Wenn in den nachfolgenden Artikeln die Bestellung erwähnt wird, dann versteht man darunter die laut den Bestimmungen dieses Vertrags akzeptierte Bestellung, auf der das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet wird, bzw. einen eigenständigen Vertrag, in dem die Anwendung dieser AGB vereinbart wurde.
Artikel V
Auftragsausführung
5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung muss in dem vom Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen erstellten und unterzeichneten Arbeitsverfahren angeführt werden, solange das Arbeitsverfahren nicht bereits eine Anlage der Bestellung bildet.
5.2 Aufgrund des Arbeitsverfahrens wird vom verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers (insbesondere vom Techniker) die Auftragsausführung koordiniert.
5.3 Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens sind in Form i/ eines Nachtrags zum Arbeitsverfahren oder ii/ der Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsverfahrens vorzunehmen. Eine Änderung nach dem vorherigen Satz ist vom Techniker und dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu unterzeichnen. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung nach dem ersten Satz sind die genaue Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt anzuführen, an dem die Änderung angenommen wurde bzw. ab dem sie wirksam sein soll.
5.4 Zum Zweck der ordentlichen Auftragsausführung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit entsprechenden Fähigkeiten, Leistungsvermögen und Fertigkeiten für den konkreten Auftrag) sicherzustellen, die den Auftrag realisieren werden.
5.5 Der Techniker ist der zuständige Vertreter des Auftragnehmers in der Sache der Auftragsausführung, wobei er insbesondere:
a) für die Erfüllung und Ausführung der Aufträge verantwortlich ist,
b) in Übereinstimmung mit diesen AGB an der Erstellung des Arbeitsverfahrens zusammen arbeitet und das Arbeitsverfahren im Namen des Auftragnehmers (einschließlich Nachträge zum Arbeitsverfahren) unterzeichnet, solange diese AGB nicht anders bestimmen,
c) Arbeitsleistungsnachweise und Teilnachweise erstellt,
d) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung betreffend erbrachter Dienstleistungen und im Rahmen des Reklamationsverfahrens laut Artikel XIII dieser AGB ausführt,
e) als die Kontaktperson des Auftragnehmers figuriert und ist derjenige, der jegliche Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen betreffend der Aufträge annimmt; er muss unverzüglich über jegliche organisationsbedingte Änderungen betreffend Auftragsausführung oder über Hindernisse informiert werden, die die ordentliche und rechtzeitige Ausführung des Auftrags verhindern,
f) bei Bedarf den Arbeitsverfahrenverantwortlichen kontaktiert, insbesondere jedoch dann, wenn die notwendige Mitwirkung benötigt wird.
5.6 Falls sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht anders geeinigt haben, wird der Auftragnehmer zur Auftragsausführung Basishilfsmittel, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z.B. Marker, Aufkleber, Identifikationsschilder, Stifte, Papier, Formblätter, Bänder und sonstiges Verbrauchsmaterial) sowie Mittel für Arbeitsschutz und Unfallverhütung in gewöhnlichem Umfang und bei gewöhnlichem Verbrauch sicherstellen (im Folgenden „grundlegende Arbeitshilfsmittel“ genannt).
5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können sich darauf einigen, dass der Auftragnehmer auch weitere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge sicherstellt, z.B. Werkbänke, Beleuchtung, Binderwerkzeuge u.ä. (im Folgenden „zusätzliche Arbeitshilfsmittel“ genannt); ansonsten werden diese vom Auftraggeber sichergestellt. Die entsprechende Vereinbarung mit genauer Bestimmung der zusätzlichen sicherzustellenden Arbeitshilfsmittel ist in der Bestellung anzuführen bzw. wird später schriftlich dokumentiert
Artikel VI
Ort der Auftragsausführung
6.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. in den Räumlichkeiten des Abnehmers bzw. des Auftragnehmers erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung und die damit verbundenen eventuellen Kosten sind in der Bestellung anzuführen.
6.2 Der Auftraggeber hat für die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den Auftrag realisieren, Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu ermöglichen, wenn sich dieser in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, des Abnehmers bzw. bei einem Dritten befindet, und den Mitarbeitern zu diesem Zweck jegliche notwendige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (Identifikationskarten, Chips, Schilder u.ä.).
6.3 Der Auftraggeber hat geeignete Räumlichkeiten für die Dienstleistungserbringung sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. Abtransport und Lieferung von Material) und angemessene Ausstattung dieser Räumlichkeiten sicherzustellen, die eine effektive Dienstleistungserbringung ermöglichen.
6.4 Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Ort der Auftragsausführung alle Anforderungen erfüllt, die aus entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Arbeitsschutz, Brandschutz und Unfallverhütung, hervorgehen.
Artikel VII
Zeit der Dienstleistungserbringung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Dienstleistungserbringung in der Bestellung vereinbarten Zeit sicherzustellen, ansonsten in gewöhnlicher Zeit unter Berücksichtigung der Entfernung und der Zugänglichkeit des Ortes der Auftragsausführung.
7.1.1 Der Beginn der Dienstleistungserbringung kann unter der Voraussetzung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers laut Artikel VIII dieser AGB vom Auftragnehmer eingehalten werden.
7.2 Die Stundenanzahl der Dienstleistungserbringung wird kontinuierlich im Arbeitsleistungsnachweis dokumentiert, der vom Techniker erstellt und von der zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigten verantwortlichen Person bestätigt wird.
7.3 Die Dauer der Dienstleistungserbringung, die im Arbeitsleistungsnachweis erfasst wird, umfasst auch die für folgende Tätigkeiten notwendige Zeit:
a) Steuerung und Ausführung der logistischen Materialverlagerungen,
b) Verpackungsarbeiten und die damit zusammenhängenden Organisationsaufgaben (z.B. Sicherstellung der Beachtung der Verpackungsvorschrift),
c) Einweisung des Technikers und sonstige Mitarbeiter des Auftragnehmers über interne Vorschriften, die am Ort der Auftragsausführung gelten, und über deren eventuelle Änderungen,
d) Stillstandzeiten, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden,
e) Dauer der gesetzlich festgelegten Arbeitspausen (z.B. Mittagspause),
f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Besprechungen mit zuständigen Abteilungen zum Zweck der Auftragsausführung),
g) Sicherstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und der Abschlussdokumentation des Auftrags,
h) Sicherstellung der notwendigen Fotodokumentation (z.B. zum Dokumentieren der Qualität der geprüften Komponenten oder sonstiger Teile).
Artikel VIII
Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auftragsausführung dem Auftragnehmer die notwendige Mitwirkung zu bieten, die insbesondere aus Folgendem besteht:
a) Weiterleitung sämtlicher technischer Fachinformationen, die zur ordnungsgemäßen Dienstleistungserbringung notwendig sind,
b) Übergabe von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung sein sollen, bzw. Sicherstellung des Zugangs zu diesen Komponenten,
c) Sicherstellung des Zugangs zum Ort der Auftragsausführung,
d) Sicherstellung der Arbeitsumgebung, die den entsprechenden Rechtsvorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung entspricht,
e) Erteilung notwendiger zusätzlicher Anweisungen und präzisierter Anforderungen an den konkreten Auftrag,
f) Sicherstellung von Arbeitshilfsmitteln, Werkzeugen und der sonstigen Ausstattung, die nicht vom Auftragnehmer sichergestellt wird,
g) weitere Mitwirkung laut den Bestimmungen dieser AGB (z.B. Abs. 5.1, 6.3, 7.2),
h) sonstige erforderliche und insbesondere nachträglich angeforderte Mitwirkung.
8.2 Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach dem vorherigen Punkt erforderliche Mitwirkung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistungserbringung zu unterbrechen.
8.3 Wird die Dienstleistungserbringung infolge der ausstehenden Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen, ist der Auftragnehmer während des Verzugs mit der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und er haftet für keinen Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entsteht; die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungserbringung wird in diesem Falle als Stillstandzeit angesehen, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers laut Abs. 7.3 lit. d) dieser AGB verschuldet wurde.
8.4 Wird in der Bestellung der für die Rechnungslegung zuständige Mitarbeiter der Finanzabteilung des Auftraggebers vom Auftraggeber nicht angegeben, hat er den Namen dieses Mitarbeiters dem Auftragnehmer nachweislich binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung der Bestellung mitzuteilen.
8.5 Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich angemessen auch auf den Abnehmer (oder einen Dritten), falls der Auftrag in seinen Räumlichkeiten oder mit Komponenten ausgeführt wird, über die der Abnehmer verfügt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber die Mitwirkung durch den Abnehmer ( bzw. einen Dritten) in notwendigem Umfang sicherzustellen (insbesondere nach den Bestimmungen dieses Artikels) und er haftet für die eventuelle ausstehende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als ob er selbst die Mitwirkung nicht geboten hätte.
8.6 Wenn sich der Auftrag auf eine Komponente bezieht, die in der Automobilindustrie als ein Sicherheitsteil oder ein Teil mit besonderen Merkmalen (z. B. Sicherheitszeichen), das auch üblicherweise gesondert markiert oder in der Dokumentation gekennzeichnet wird, z.B. D/TLD-Merkmale oder ESD, gilt (im Folgenden „Sicherheitsteil“ genannt) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf diese Tatsache auf besondere Art und Weise und nachweisbar den Auftragnehmer hinzuweisen (z.B. in der Bestellung, im Arbeitsverfahren u.ä.) und er muss die Tatsache, dass man mit einem Sicherheitsteil manipuliert, in dem Arbeitsverfahren dermaßen berücksichtigen, dass das Arbeitsverfahren dieser Tatsache entspricht. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dieser Tatsache nicht vertraut machen, dann gilt diese Komponente zum Zweck der Auftragsausführung nicht als Sicherheitsteil und der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen könnten (z.B. falsche Handhabung oder Lagerung) und der Auftraggeber ist dann auch nicht berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche geltend zu machen, die damit zusammenhängen, dass es in Wirklichkeit ein Sicherheitsteil war. Für die Mangel im Arbeitsverfahren, die sich auf die Manipulation mit dem Sicherheitsteil beziehen, haftet eigens der Auftraggeber.
Artikel IX
Arbeitsleistungsnachweis und Teilnachweise
9.1 Der Techniker erstellt über erbrachte Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.
9.1.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss folgende Angaben enthalten Dauer der Dienstleistungserbringung durch alle Mitarbeiter des Auftragnehmers in Stunden oder die Anzahl sonstiger messbarer Einheiten der Dienstleistungserbringung, solange diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB).
9.1.2 Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben enthalten:
a) Liste und Anzahl von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung waren und/oder Art der erbrachten Dienstleistungen,
b) Angaben über Anzahl der festgestellten mangelhaften Komponenten und über die Anzahl der korrigierten Komponenten,
c) Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die entsprechenden Dienstleistungen erbracht haben,
d) Entgelt für erbrachte Dienstleistungen,
e) sonstige Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Arbeitsverfahrenverantwortliche bzw. die zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigte Person nachweisbar einigen.
9.2 Der Arbeitsleistungsnachweis wird nach Beendigung der Auftragsausführung oder nach Ende eines abgeschlossenen Zeitraums (z.B. Woche, zwei Wochen oder Monat, und zwar insbesondere in dem Falle, wenn die Auftragsausführung länger als 14 Tage dauert) erstellt. Die Frequenz der Erstellung der Arbeitsnachweise wird vom Auftragnehmer bestimmt, solange diese nicht in der Bestellung definiert wird. Nach nachweisbarer Einigung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch in anderen zwischen den Parteien abgestimmten Terminen erstellt werden.
9.3 Als Grundlage für die Rechnungslegung dient der Arbeitsleistungsnachweis, der von der zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person bestätigt wird (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB); wird dieser Vertreter vom Auftraggeber in der Bestellung nicht bestimmt, so wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person laut Punkt 10.3 dieser AGB unterzeichnet. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, hat neben ihrer Unterschrift auch ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre Funktion bzw. Position anzuführen. Die Person des Auftraggebers, die im Sinne der internen Kompetenzen des Auftraggebers den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsleistungsnachweis zu bestätigen hat, ist verpflichtet, binnen 5 Tagen ab Eingang des Arbeitsleistungsnachweises diesen zu bestätigen bzw. Anmerkungen dazu mitzuteilen, und zwar per E-Mail, in Papierform oder per Fax. Werden vom Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Anmerkungen mitgeteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als genehmigt angesehen, und zwar auch dann, wenn dieser innerhalb der genannten Frist nicht genehmigt wurde (d.h. es gilt die Fiktion der Genehmigung). Der Arbeitsleistungsnachweis wird genauso dann als genehmigt angesehen, wenn der Auftragnehmer alle Anmerkungen des Auftraggebers im Moment der Zusendung des auf diese Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweises einarbeitet.
9.4 Der Auftragnehmer kann aufgrund einer Anforderung des Auftraggebers auch Teilberichte erstellen, die die vom Auftraggeber geforderten Angaben enthalten und die in der von ihm gewählten Form und/oder Frequenz erstellt werden; die Pflicht zur Erstellung von Teilberichten besteht jedoch nur dann, wenn diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2 lit. f) dieser AGB). Teilberichte werden nicht als Grundlage für Rechnungslegung verwendet und dienen ausschließlich für den Bedarf des Auftraggebers.
Artikel X
Berechtigte Personen
10.1 Folgende Vertreter des Auftragnehmers sind zur Unterzeichnung der Bestellung berechtigt:
a) statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,
b) Prokurist des Auftragnehmers, falls dieser bestellt wurde,
c) Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers,
d) Techniker,
und zwar jeder von ihnen selbständig.
10.2 Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter Arbeitsverfahrenverantwortlicher bestimmt, ist in Angelegenheiten, die in diesen AGB dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen vorbehalten sind, zur Handlung im Namen des Auftraggebers jeder Mitarbeiter des Auftraggebers, bzw. auch des Abnehmers oder eines Dritten auf der Seite des Auftraggebers, soweit sich dieser Dritte auf dem Auftrag aktiv (z. B. Kooperation) oder passiv (z. B. Kontrolle, Übernahme des Auftragsresultates) beteiligt, berechtigt. Der Auftragnehmer braucht in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter seine Zuständigkeiten übersteigt; die Handlung dieses Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber in vollem Umfang, ausgenommen, wenn man nachweist, dass der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenzen eindeutig Bescheid wusste und den Auftraggeber davon unverzüglich nach Feststellung nicht informierte.
10.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fehlende Kontaktdaten des zuständigen Arbeitsverfahrenverantwortlichen sowie Änderungen dieser Angaben nachweislich mitzuteilen; aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, wer diese Mitteilung im Namen des Auftraggebers abgeschickt hat.
10.3 Bestimmungen des Punktes 10.2 dieser AGB beziehen sich entsprechend auch auf die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB), solange diese nicht in der Bestellung bestimmt wird.
Artikel XI
Entgelt für erbrachte Dienstleistungen
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen ein Entgelt zu bezahlen, das in der Bestellung vereinbart wurde, samt eventuellen Zulagen und Kosten, die aus diesen AGB hervorgehen, solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde.
11.2 Auf das Entgelt wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das Entgelt wird anhand der tatsächlichen Stundenanzahl und/oder der tatsächlichen Anzahl sonstiger messbarer Einheiten (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB), die im bestätigten Arbeitsleistungsnachweis in Übereinstimmung mit diesem Artikel angeführt werden, in Rechnung gestellt.
11.3 Es gelten folgende Aufschläge zu dem in der Bestellung vereinbarten Basisstundenentgelt:
a) für Nachtarbeit 25%,
b) für Arbeitsausführung an Samstagen (00.00 – 24.00 Uhr) 50%,
c) für Arbeitsausführung an Sonn- und Feiertagen, z.B. Nationalfeiertagen (00.00 – 24.00 Uhr) 100%.
Als Nacht gelten folgende Zeiträume in der Woche: Montag 00.00 – 06.00 Uhr, 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Dienstag bis Donnerstag: 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Freitag: 22.00 – 24.00 Uhr.
Der Auftragnehmer hat auch ohne gesonderte Vereinbarung in der Bestellung Anspruch auf Zuschläge laut diesem Punkt. Falls in der Bestellung die Aufschläge anders vereinbart bzw. nicht zugelassen sind, gelten die in der Bestellung genannten Bestimmungen. Sollte ein Zeitraum unter mehrere Zulagen gemäß Absatz a) bis c) dieses Punktes fallen (zum Beispiel Staatsfeiertag am Samstag), wird die Zulage nur einmal bezahlt, und zwar in höherem Satz.
11.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben dem Entgelt für erbrachte Dienstleistungen auch eventuelle in der Bestellung vereinbarte Sonderkosten zu bezahlen.
Artikel XII
Zahlungsbedingungen und Sanktionen
12.1 Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist aufgrund von Rechnungen zu zahlen, die vom Auftragnehmer anhand von Bestellungen und/oder Arbeitsleistungsnachweisen ausgestellt werden:
a) nach Beendigung der Auftragsausführung, oder
b) nach dem Ende des Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen oder
c) nach dem Ende der Kalenderwoche, solange das Entgelt für die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen EURO 2.000,- übersteigt.
12.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber fällig, solange in der jeweiligen Rechnung keine längere Zahlungsfrist angeführt wird. Wird in der Rechnung im Gegensatz zu diesem Punkt eine kürzere Zahlungsfrist angeführt, so ist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung die in diesem Punkt genannte Zahlungsfrist maßgeblich.
12.3 Durch die Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer (Artikel IV dieser AGB) stimmt der Auftraggeber der Ausstellung von elektronischen Rechnungen zu. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform zuzusenden, insbesondere, wenn er über keine E-Mail-Adresse zur Zustellung von elektronischen Rechnungen verfügt.
12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorzugsweise an die Person, die als Person des Auftraggebers die Bestellung ausgestellt hat, bzw. an die in der Bestellung vom Auftraggeber bestimmte Person ab; er kann die Rechnung jedoch auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zustellen, über die er verfügt bzw. die auf der Website des Auftraggebers angeführt wird, und zwar insbesondere dann, wenn die Rechnung von den Adressen, die im Teil des Satzes vor dem Semikolon angeführt sind, als nicht zugestellt zurückgeschickt wird bzw. von diesen Adressen kein angeforderter Zustellungsnachweis abgeschickt wird.
12.3.2 Der Auftragnehmer kann auch eine spätere Anforderung des Auftraggebers an die Ausstellung der Rechnung in Papierform erfüllen.
12.4 Die Rechnung muss alle Angaben enthalten, die für Steuerbelege verbindlich sind, muss in Übereinstimmung mit diesen AGB ausgestellt werden und muss dem Auftraggeber ordnungsgemäß zugestellt werden.
12.5 Der Rechnung ist eine Kopie des entsprechenden Arbeitsleistungsnachweises beizulegen, der im Sinne dieser AGB bestätigt wurde und durch den die gerechtfertigte Rechnungslegung nachgewiesen wird.
12.6 Beim Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von dem in Rechnung gestellten Preis für jeden Verzugstag zu bezahlen.
Artikel XIII
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung
13.1 Der Auftragnehmer besitzt Qualitätszertifikate Integrated Management System ISO 9001:2015, ISO 14001:2015 und BS OHSAS 18001:2007, anhand der die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen garantiert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit fachlicher Fürsorge und in der im Sinne der genannten Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.
13.2 Im Interesse der Erzielung der entsprechenden Dienstleistungsqualität verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Dienstleistungen laufend zu überwachen und im Falle der Feststellung eines Hindernisses auf der Seite des Auftraggebers, infolge dessen die entsprechende Dienstleistungsqualität beeinträchtigt wird, darüber unverzüglich (insbesondere über den Techniker) den Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu informieren; wird diese Information vom Techniker mündlich mitgeteilt, hat er sie anschließend auch in Form einer E-Mail oder Faxnachricht an den Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu bestätigen, solange seine Kontaktdaten in der Bestellung angeführt sind bzw. der Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer laut Punkt 10.2.1 dieser AGB mitgeteilt hat. Die Qualität der Dienstleistungserbringung kann auch vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen geprüft werden, wobei dieser im Falle von Zweifeln über die Qualität der Dienstleistungserbringung darüber den Techniker unverzüglich in Kenntnis setzt. Nach Besprechung und Bestätigung der entstandenen Zweifel über die Qualität der Dienstleistungserbringung mit dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen wird vom Techniker die wiederholte Prüfung der Komponenten samt Behebung der eventuellen festgestellten Mängel angeordnet; über diese Tatsache wird ein schriftlicher Vermerk erstellt, der vom Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen unterzeichnet wird. Wenn während der wiederholten Prüfung die mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung. Wenn während der wiederholten Prüfung keine mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, wird die im Arbeitsleistungsnachweis erfasste Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung als Dauer der Dienstleistungserbringung angesehen, für die dem Auftragnehmer das Entgelt in gleicher Höhe wie für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der entsprechenden Bestellung in Übereinstimmung mit diesen AGB zusteht.
13.3 Wenn nach Beendigung der Dienstleistungserbringung, spätestens jedoch während der ersten Montage der Komponenten in den jeweiligen Teil, dessen erster direkter Bestandteil die Komponente ist (z.B. eine größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Fahrzeug u.ä.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der zugesicherten Qualität erbracht wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Mängel in den erbrachten Dienstleistungen schriftlich, auf nachweisbare Art und Weise, dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden „Reklamation“ genannt), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen ab Feststellung des entsprechenden Mangels; ansonsten verliert der Auftraggeber beim Ablauf der genannten Frist das Recht auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus der Haftung für Mängel in den erbrachten Dienstleistungen. Ohne Rücksicht auf die oben genannten Bestimmungen erlischt das Recht auf Reklamation spätestens nach 6 Monaten ab Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die nicht aufgegebene Reklamation nach diesem Punkt stellt den Auftragnehmer von seiner Haftung für den eventuellen Schaden frei, den man (zumindest theoretisch) durch die Aufgabe der Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer hätte abwenden können.
13.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
a) ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes der Dienstleistungserbringung nach Beendigung der Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,
b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistungserbringung bzw. dessen Teil als unzufrieden stellend bzw. dem Arbeitsverfahren nicht entsprechend bezeichnet und der Auftraggeber (bzw. eine Person des Auftraggebers, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zur weiteren Verwendung freigibt bzw. in Umlauf bringt,,
c) Fehler im Arbeitsverfahren, das jedoch vom Auftraggeber genehmigt wurde,
d) Nichterfüllung der Pflicht zur Kennzeichnung einer Komponente als Sicherheitsteil gemäß Abs. 8.6 dieser AGB,
e) höhere Gewalt, wobei als höhere Gewalt zu diesem Zweck insbesondere (jedoch nicht nur) Krieg, Invasion, Akte ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufstand, revolutionärer Aufstand der Bevölkerung, Folgen militärischer oder usurpatorischer Gewalt, Konfiskation, Enteignung, Beschlagnahme oder Vernichtung aufgrund einer Anordnung oder bei Erfüllung einer Anordnung der staatlichen Organe oder sonstiger Organe der öffentlichen Gewalt, Folgen der Wirkungen jeglicher Militärwaffen, die Kernspaltung oder radioaktive Kraft einsetzen, ohne Rücksicht darauf, ob diese in Kriegs- oder Friedenszeiten verwendet werden, Havarien, Elementarkatastrophen, längere Stromausfälle, Krisensituation und/oder Ausnahmeereignisse angesehen werden; unter höherer Gewalt werden jedoch nicht Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Nichterfüllung der Pflichten der Erfüllungsgehilfen der Parteien und negative Wirtschaftslage der Vertragspartei verstanden.
13.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche erforderliche (insbesondere, jedoch nicht nur, die vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation zu bieten, insbesondere hat er Fotodokumentation, Unterlagen, Kommunikationsprotokolle und Daten vorzulegen, über die der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verfügt und die sich auf die Reklamation bzw. die beanstandete Dienstleistung beziehen.
13.5.1 Die Verletzung der Pflichten des Auftraggebers laut Punkt 13.5 dieser AGB hat das Erlöschen der Ansprüche aus beanstandeten Mängeln zur Folge.
13.6 Die Bearbeitung der Reklamation muss unverzüglich nach Aufgabe der Reklamation, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen, eingeleitet werden, und die Reklamation ist so schnell wie möglich zu lösen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 30 Werktagen ab ihrer Aufgabe anzuerkennen bzw. abzuweisen. Um die Zeit, in der der Auftragnehmer die Reklamation infolge der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß Absatz 13.5 dieses Vertrags nicht prüfen kann (d.h. um die Zeit von der Anforderung der Mitwirkung bis zu ihrer Erbringung), wird die im vorherigen Satz genannte Frist verlängert.
13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer gerechtfertigten Reklamation Recht auf angemessenen Nachlass von dem für den Auftrag in Rechnung gestellten Preis; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der geltend gemachten Reklamation innerhalb der Frist für die Anerkennung oder Ablehnung der Reklamation (Abs. 13.6 dieser AGB) dem Auftraggeber nicht mitteilt, dass er die kostenlose Behebung der entstandenen Mängel sicherstellt. Das Wahlrecht betreffend der Art und Weise der Reklamationslösung steht dem Auftragnehmer zu. Im Falle der kostenlosen Behebung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber kein Recht auf angemessenen Nachlass.
13.6.2 Im Falle einer gerechtfertigten Reklamation betreffen Dienstleistungen, deren Gegenstand die Handhabung oder Kontrolle von Komponenten war, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um eine wiederholte Lieferung aller Komponenten zu ersuchen, (mit Ausnahme der Komponenten, die nachweisbar bereits in eine Sache eingebaut wurden, deren Bestandteil sie bilden), die Gegenstand der Erbringung der beanstandeten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer eventuelle Mängel der beanstandeten Dienstleistung auch auf sonstigen Komponenten kostenlos beheben kann und so eventuellen Schaden abwenden kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser Anforderung Folge zu leisten; die Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen der Rechte aus der Mängelhaftung und des Anspruchs auf Schadenersatz in dem im Abs. 14.4.1 dieser AGB genannten Umfang.
13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Behebung des Mangels durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen, wobei jedoch für den Ersatz der auf diese Weise entstandenen Kosten durch den Auftragnehmer folgende Bedingungen erfüllt werden müssen:
a) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog), wenn es sich um einen Auftrag gemäß Absatz Error! Reference source not found. Buchstabe Error! Reference source not found. dieser AGB handelt,der Auftraggeber hat die Reklamation im Sinne dieser AGB ordnungsgemäß aufgegeben und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit zur Reklamationsbearbeitung nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der Frist bearbeitet, die in diesen AGB genannt wird bzw. die aus einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer hervorgeht, oder wenn der Auftragnehmer nachweisbar und in schriftlicher Form der Behebung des Mangels durch eine andere Person zugestimmt hat,
b) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog), wenn es sich um einen Auftrag gemäß 3.1 Buchstabe a) dieser AGB handelt,
c) wiederholte Sortierung/Reparatur/eine andere Dienstleistung, mit der der Mangel durch einen Dritten behoben wird, wird in vergleichbarem Umfang wie der Auftrag ausgeführt, auf den sich die Mangelbeseitigung bezieht (insbesondere in Bezug auf zeitlichen Aufwand, Arbeitsverfahren und Kosten im Vergleich mit dem Auftragspreis und dem Auftragnehmer relevante Dokumente, die diesen vergleichbarem Umfang nachweisen, vorgelegt wurden.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich in schriftlicher Form und nachweisbar auch auf anderen Bedingungen für die Erstattung der Kosten gemäß diesem Punkt einigen.
13.7 Wenn der Auftraggeber standardgemäß den 8D-Report verwendet, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund einer Anforderung einen 8D-Report laut 8D-Terminen zu senden.
13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Vermerks über die Art und Weise der Lösung der Reklamation muss dieser vom Auftraggeber und vom berechtigten Vertreter des Auftragnehmers unterzeichnet werden, der im Punkt 10.1 dieser AGB angeführt wird. Der Auftraggeber hat im schriftlichen Vermerk seine Stellungnahme anzuführen.
13.9 Die Vertragsparteien können sich im schriftlichen Vermerk immer auch auf eine andere Art und Weise auf die Erledigung bzw. Lösung der Reklamation einigen.
Artikel XIV
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz
14.1 Durch die Übernahme der zum Zweck der Auftragsausführung notwendigen Komponenten wird der Auftragnehmer nicht zum Eigentümer dieser Komponenten.
14.2 Der Auftragnehmer haftet für schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter, infolge der die vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zum Zweck der Auftragsausführung übernommenen Komponenten beschädigt, verloren bzw. vernichtet wurden, solange diese Handlungen während der Auftragsausführung erfolgen; der Auftragnehmer haftet jedoch für diese schuldhafte Handlungen dann nicht, wenn diese Komponenten ohne Rücksicht auf diese schuldhafte Handlung beschädigt, verloren bzw. vernichtet werden würden, bzw. wenn es sich um Handlungen handelte, mit denen der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar drohende Gefahr, die er selbst nicht verursacht hat, abwenden wollte, oder wenn er die Beschädigung im Rahmen der notwendigen Abwehr gegen einen drohenden oder andauernden Angriff verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den im Gesetz genannten Fällen (zum Beispiel wenn die Verletzung der Pflichten durch haftungsausschließende Umstände verursacht wurde).
14.3 Bei Entstehung eines Schadens, für den der Auftragnehmer laut Punkt 14.2 dieser AGB haftet, wird der Schaden durch Rückführung in den ursprünglichen Zustand bzw. finanziellen Ersatz bezahlt; der Auftragnehmer kann dabei die von ihm gewünschte Art der Abhilfe wählen.
14.4 Schadensersatzlimits
14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, den er infolge der mangelhaften Leistung verursacht hat und den er im Rahmen der Bearbeitung der vom Auftraggeber in Übereinstimmung mit diesen AGB aufgegebenen Reklamationen nicht behoben hat. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Komponenten aufgrund seiner Anforderung gemäß Absatz 13.6.2 dieser AGB nicht zur Prüfung vorgelegt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge dieser nicht ausgeführten Kontrolle entstanden ist, bzw. des Schadens, den er durch solche kostenlose Kontrolle hätte abwenden können.
14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für den Schaden, den er dem Auftraggeber bei der Ausführung seiner Tätigkeit an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers verursacht hat, als den Vermögensgegenständen, auf die sich die Bestimmung im Abs. 14.4.1 dieser AGB bezieht.
14.4.3 Im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz hat der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Titel des Schadensereignisses in seiner Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
14.4.4 Der Auftragnehmer bezahlt den Schadenersatz in voller Höhe, höchstens jedoch bis zur Höhe der Versicherungsleistung aus der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die vom Auftragnehmer angenommen bzw. die von der Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlt wurde, mit der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung dieser Versicherungsleistung durch die Versicherung. Falls die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber auszahlt, sondern diese Leistung dem Auftragnehmer bezahlt, überweist dieser die von der Versicherung angenommene Leistung binnen 15 Tagen ab dem Tag, an dem er die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft angenommen hat und der Auftraggeber ihm auf nachweisbare Art und Weise die Nummer des Kontos, auf welches der Schadenersatz zu überweisen ist, mitgeteilt hat, dem Auftraggeber.
14.4.5 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis spätestens binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht hat, nicht auszahlen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber eine Leistung aus seinem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz maximal bis zur Höhe des Wertes des Auftrags, den der Schadensfall betrifft, zu bezahlen, wobei bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, der Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (der in Rechnung gestellten Beträge) aus letzten sechs Monaten der Auftragsausführung berechnet wird (bzw. aus Monaten, in denen der Auftrag ausgeführt wurde, solange er länger als einen Monat, jedoch weniger als sechs Monate, dauerte), solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde. Dadurch wird die Bestimmung des Abs. 14.4.4 dieser AGB nicht berührt, d.h. wenn die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers die Versicherungsleistung nach dem Tag auszahlt, an dem der Auftragnehmer die Leistung nach dem ersten Satz dieses Absatzes ausgezahlt hat, hat der Auftraggeber aus der von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Versicherungsleistung Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungsleistung und der angenommenen Versicherungsleistung gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes; sollte der Auftraggeber einen höheren Betrag bekommen, als ihm zusteht (vor allem infolge der direkten Leistung durch die Versicherungsgesellschaft), hat er die Differenz dem Auftragnehmer zurückzuzahlen.
14.4.6 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Auszahlung der Versicherungsleistung ablehnen, so gilt als Schadenersatzlimit die im Absatz 14.4.5 dieser AGB bestimmte Höhe der Leistung.
14.4.7 Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer entsteht unter der Voraussetzung der nachweisbaren Verschuldung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, einander bei der Lösung der entstandenen Schäden jegliche erforderliche, insbesondere jedoch durch die andere Partei angeforderte Mitwirkung zu erbringen (einschließlich Vorlage jeglicher notwendiger Dokumentation), damit i/ der entstandene Schaden im Rahmen der Versicherung des Auftragnehmers geltend gemacht werden kann, ii/ ohne jegliche Zweifel die Haftung des Auftragnehmers ersichtlich wird; bei der Verletzung dieser Pflicht werden um die Dauer der Verzögerung bei ihrer Erfüllung alle Fristen verlängert, die sich auf den Schadenersatz beziehen. Die Mitwirkung nach diesem Punkt bezieht sich auch auf das Ergreifen von Maßnahmen zur Minimierung von Schäden.
14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht darauf, den Schadenersatz durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand zu leisten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Recht dem Auftragnehmer zu verwehren, ansonsten haftet der Auftragnehmer nicht für den entstandenen Schaden.
14.4.9 Wenn der Auftragnehmer für den Schaden nicht selbst, sondern mit anderen Subjekten haftet (geteilte Haftung), dann haftet er gegenüber dem Auftraggeber nur für den Schaden nach dem Umfang seiner Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz ist nicht gegeben, wenn es begründete und nachweisbare Zweifel über die Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer gibt.
14.4.10 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche materielle Schaden ersetzt, wobei der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (z.B. Rufschädigung, Schädigung des guten Namens, Know-How-Schädigung u.ä.) und auch keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der Bußgelder und der Verzugszinsen hat. Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Dritten verursacht wurde, und den der Auftraggeber in Form eines Regresses auf den Auftragnehmer übertragen möchte. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können in schriftlicher Form und nachweisbar auch eine andere Vereinbarung treffen.
14.4.11 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wurde der maximale Schadenersatz aus einem Schadensfall in Höhe von EUR 100.000,- (in Worten: einhunderttausend Euro) bestimmt.
Artikel XV
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung
15.1 Jegliche Mitteilungen, Anträge, Anforderungen, Gesuche um Zustimmung oder sonstige Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form von E-Mail, Fax oder Schriftstück vorgelegt werden, werden von der anderen Vertragspartei in derselben oder ähnlicher Weise beantwortet, d.h. die Antwort muss genauso entweder in Form von E-Mail, Fax oder einem Schriftstück erfolgen, die es ermöglichen, den Inhalt der Antwort eindeutig zu erfassen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort trägt der Absender die Beweislast betreffend Inhalt und Zustellung.
15.2 Die Faxkommunikation kann nur dann verwendet werden, wenn es in der Bestellung vereinbart wurde; ansonsten gilt eine per Fax geschickte Nachricht als nicht zugestellt (ohne Rücksicht an tatsächliche Zustellung). Die Bestimmung dieses Punktes (15.2) gelten für die Entstehung des Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer laut Artikel IV dieser AGB per Fax nicht.
15.2.1 Der Inhalt einer per Fax geschickten Nachricht wird als zugestellt angesehen, wenn der Absender über eine Faxzustellungsbestätigung verfügt, die die fehlerfreie Zustellung nachweist. Sollte es bei der Zustellung der Faxnachricht zu einem technischen Problem kommen, infolge dessen sich der Empfänger mit dem Inhalt der Nachricht nicht vertraut machen kann, hat die empfangende Vertragspartei die Pflicht, die absendende Partei darüber unverzüglich und auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen und sie um eine wiederholte Zustellung der Faxnachricht bzw. um eine andere Form der Zustellung zu ersuchen. Die per Fax geschickten Mitteilungen nimmt der Auftragnehmer an Arbeitstagen von 8.30 bis 15.30 Uhr an (im Folgenden „Arbeitszeit“ genannt); eine an den Auftragnehmer außerhalb der genannten Stunden zugestellte Faxnachricht wird erst zu Beginn der nächsten Arbeitszeit (d.h. um 8.30 Uhr des nächsten Arbeitstages) als zugestellt angesehen. Durch die Bestimmung dieses Punktes wird die Bestimmung des Abs. 15.2 dieser AGB nicht berührt.
15.3 Der Inhalt einer E-Mail wird im Falle i) der manuellen Empfangsbestätigung bzw. Lesebestätigung, ii) durch den Erhalt einer E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen Text der entsprechenden E-Mail enthält, als zugestellt angesehen; als Empfangsbestätigung gilt eine automatische Antwort, die ohne einen Eingriff des Empfängers erfolgte, nicht.
15.4 Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsparteien gilt, dass das Schriftstück in folgenden Fällen als zugestellt angesehen wird:
a) mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei – den Empfänger,
b) mit dem Tag, an dem die Frist zur Abholung des Schriftstückes von der Post fruchtlos abgelaufen ist, und zwar auch dann, wenn der Empfänger von der Aufbewahrung des Schriftstückes in der Post nicht erfahren hat,
c) am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs, wenn die Zustellung durch eine vorsätzliche Handlung des Empfängers, vor allem durch Verweigerung der Übernahme der Sendung, unmöglich gemacht wurde.
15.5 Die Vertragsparteien haben sämtliche Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Partei betreffen, geheim zu halten, solange diese Tatsachen für die andere Partei oder sonstige Mitbewerber auf dem Markt eine nachweisbare wirtschaftliche Bedeutung haben.
15.5.1 Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Tatsachen und Informationen, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. (Handelsgesetzbuch in der geltenden Fassung) bilden, sowie Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich bezeichnet wurden. Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen sind auch jegliche Informationen vertraulich, die öffentlich nicht zugänglich sind, technische, kaufmännische oder sonstige Informationen, die von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wurden, oder die man (in Bezug auf Umstände, die der anderen Partei bei Weiterleitung der Informationen bekannt waren) als vertraulich zu behandeln hat, bzw. jegliche Informationen, aus deren Wesen für jegliche durchschnittlich informierte Person klar ist, dass sie vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch jegliche technischen, kaufmännischen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemata, Schulungsunterlagen, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Proben, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn sie nicht besonderem Schutz unterliegen), Daten, Software oder Dokumentation in jeglicher Form, materiell erfasst oder mündlich weitergegeben, sowie Informationen, die von einer anderen Person als einer der Parteien erhalten wurden, solange diese Person dazu verpflichtet wurde, diese Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten auch Informationen über Verhältnisse der Parteien, deren Produkte, Prozesse und Leistungen sowie über Preise, Zuschläge und Kosten, die in Bestellungen vereinbart wurden.
15.5.2 Um Streitigkeiten über das Wesen der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich angesehen werden sollen, und wenn aus dem Charakter der Sache nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, so wie diese im Abs. 15.5.1 definiert sind, diese Informationen auch eindeutig als vertraulich markiert.
15.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Gültigkeit des Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind. Von dieser Pflicht kann die Vertragspartei nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung der anderen Partei freigestellt werden. Die Geheimhaltungspflicht geht auch auf Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.
15.7 Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf Tatsachen, die:
a) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, Arbeitnehmern oder Dritten, die diese Informationen in Bezug auf ihre Position, Funktion oder Aufgabe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zur Verfügung haben sollen, zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden, wobei jedoch diese Personen von der entsprechenden Partei, für die sie arbeiten, über den vertraulichen Charakter dieser Informationen in Kenntnis zu setzen sind,
b) nachweisbar von einem Dritten erhalten wurden, der zur Weiterleitung dieser Informationen befugt ist, oder
c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien öffentlich bekannt geworden sind,
d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung jeglicher vertraulicher Informationen laut den Bestimmungen dieses Artikels.
15.8 Als Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten nicht:
a) Weiterleitung von Informationen an Dritte, die eine Kapitalbeteiligung an einer der Parteien halten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht zu informieren sind und schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden sollten,
b) Weiterleitung von Informationen an Anwälte oder sonstige Vertreter, die laut Gesetz zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in der gegenständlichen Sache zu informieren sind,
c) Weiterleitung von Informationen im Falle der Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zur Weiterleitung einer Einzelinformation, die durch die Geheimhaltungspflicht geschützt wird,
d) Weiterleitung von Informationen zum Zweck eines Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens und/oder eines Verfahrens vor einem anderen Organ der öffentlichen Gewalt an dieses Organ, wobei dieses Organ im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit es notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
e) Weiterleitung von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder sonstige Kontrollbehörde, die zur Anforderung dieser Informationen befugt und zuständig ist, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit sie notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
f) Weiterleitung von Informationen, die die Vertragspartei laut Gesetz mitzuteilen hat.
15.9 Die Vertragsparteien verpflichten sich weiterhin, Informationen betreffend anderer Parteien, die der Geheimhaltungspflicht laut diesem Artikel unterliegen, mindestens in einem solchen Umfang zu schützen, als ob es sich um ihre eigenen Informationen handeln würde und sie verpflichten sich, ihre Organisationsbestandteile, leitende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer (und auch zusammenarbeitende Personen), die in Kontakt mit diesen Informationen treten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, wobei jede Vertragspartei für die Verletzung der Pflichten dieser Personen in vollem Umfang haftet.
15.10 Die Geheimhaltungspflicht dauert während der Laufzeit des entsprechenden Vertragsverhältnisses, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist und ein weiteres Jahr nach Aufhebung des Vertragsverhältnisses und sie geht auf eventuelle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.
Artikel XVI
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen
16.1 Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden allgemein verbindlichen Vorschriften, die im Land des Auftragnehmers (d.h. in der Slowakischen Republik) gelten, insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch (und hier insbesondere nach den Bestimmungen über den Werkvertrag) in der geltenden Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung die Verhältnisse der Vertragsparteien anders als das Gesetz regeln, dann gelten die AGB und die Vertragsregelung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes handelt, von denen man abweichen kann, bzw. deren Anwendung ausgeschlossen werden kann (für den Fall des Widerspruchs gelten Dis positive Bestimmungen des Handelsgesetzbuches als ausgeschlossen). Im Falle der Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung gelten vorzugsweise die in der Bestellung genannten Bestimmungen.
16.1.1 Wurde das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aufgrund eines separaten Vertrags (d.h. nicht aufgrund einer Bestellung laut Artikel IV dieser AGB) abgeschlossen, wird unter der Bestellung, die in diesen AGB erwähnt wird, immer dieser Vertrag verstanden.
16.2 Zum Zweck der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit gilt, dass der Ort der vertraglichen Leistungen der Ort der Auftragsausführung ist (Punkt 4.2.1 lit. c) dieser AGB). Falls Kollisionsnormen die Rechtswahl erlauben, richten sich die Verhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, nach der slowakischen Rechtsordnung. Falls Kollisionsnormen die Wahl der Gerichtszuständigkeit erlauben, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.
16.3 Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen.
16.4 Diese AGB treten in Kraft und werden wirksam an dem im Kopfteil dieses Dokuments genannten Tag. Zugleich treten die vom Auftragnehmer vor dem 1. November 2018 ausgegebenen AGB außer Kraft; auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund von Bestellungen entstehen, deren Bestandteil die bisher geltenden AGB waren, werden jedoch die bisher geltenden AGB angewendet.
16.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB einseitig jederzeit zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das aufgrund der konkreten Bestellung begründet wurde, sind immer die AGB in der Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der vom Auftraggeber bestätigten Bestellung an den Auftragnehmer gilt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOLLEN CZ s.r.o. gültig vom 1.10.2015 bis 31.12.2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOLLEN CZ s.r.o.
seit 01.10.2015
Artikel I.
Einleitende Bestimmungen
1.1 Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur „AGB“ genannt) wird die Beziehung zwischen der Gesellschaft HOLLEN CZ s. r. o. (GmbH), mit Sitz in Jiráskova 528/51, 29301 Mladá Boleslav, eingetragen im Handelsregister beim Stadtgericht in Prag, Teil C, Einlage 157357 (im Folgenden nur „Auftragnehmer“ genannt) und dem Subjekt geregelt, das die im Art. 3 dieser AGB definierten Dienstleistungen von der Gesellschaft HOLLEN CZ, s. r. o. bestellt (im Folgenden nur „Auftraggeber“ genannt), falls der leistende Unternehmer und der Auftraggeber keinen konkreten Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen haben, in dem sie die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen haben.
Artikel II.
Begriffsbestimmung
2.1 Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt (d. h. HOLLEN CZ s. r. o.).
2.2 Auftraggeber – eine juristische Person, die gemäß diesen AGB Dienstleistungen bei dem Auftragnehmer bestellt.
2.3 Abnehmer – eine juristische Person, für die die Komponenten vorgesehen sind, die die Erbringung von Dienstleistungen nach diesen AGB betrifft.
2.4 Komponente – Einzelteil, Artikel, Halbfabrikat, Material bzw. jede Kombination von diesen, die die Erbringung von Dienstleistungen nach diesen AGB betrifft.
2.5 Bestellung – Dokument, mittels dessen der Auftraggeber einen konkreten Auftrag bestellt und das im Einklang mit dem Art. IV. dieser AGB erstellt, zugestellt und unterschrieben ist. Durch die Annahme der Bestellung seitens des Auftragnehmers , der im Art. IV. dieser AGB festgelegt ist, kommt es zum Abschluss der vertraglichen Beziehung zwischen dem Auftragnehmerund dem Auftraggeber.
2.6 Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe von Dienstleistungen nach diesen AGB, die Komponenten betreffen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.
2.7 Mitarbeiter der Qualitätsabteilung – verantwortliche Person des Auftraggebers, die für den einschlägigen (in der Bestellung beinhalteten) Auftrag festgelegt ist. Diese Person kann auch anhand der Entscheidung seitens des Auftraggebers eine Person des Abnehmers sein, deren Handlungungen jedoch den Auftraggeber im Sinne dieser AGB direkt verpflichten.
2.8 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Angestellte oder andere mitarbeitende Personen des Auftragnehmers, bzw. seiner Subunternehmer , die die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers für den Auftraggeber sicherstellen, insbesondere handelt es sich um Operatoren, Techniker und Koordinatoren.
2.8.1 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die für den jeweiligen in der Bestellung spezifizierten Auftrag festgelegt ist.
2.9 Arbeitsverfahren – schriftliches Schlüsselbetriebsdokument, das die Beschreibung der an den Komponenten auszuführenden Arbeitsschritte beinhaltet, die den Gegenstand der Auftragsbearbeitung bilden.
2.10 Arbeitsleistungsnachweis – Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Dienstleistungen bestätigt und das die Grundlage für die Rechnungsstellung bildet.
2.11 8D – eine übliche und in der Automobilindustrie zwecks der Qualitätssteigerung in der Produktion und zur Lösung von unterschiedlichen Problemen einschl. der Reklamationen standardmäßig angewandte Methode.
Artikel III.
Dienstleistungen
3.1 Dienstleistungen, die nach diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere die nachstehenden Dienstleistungen:
a) Dienstleistungen im Bereich der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse, die insbesondere die Kontrolle der Komponenten beinhalten, die mit den Sortierungstätigkeiten und eventuellen Korrekturarbeiten und Nacharbeiten verbunden ist,
b) alle anderen Dienstleistungen, die mit der Qualitätssicherung der Komponenten zusammenhängen, einschl. der Unterstützung der Produktion, der Werkstattarbeiten, Logistik- und Assistenzdienstleistungen
(im Folgenden „Dienstleistungen“ genannt).
3.2 Die konkrete Art und der konkrete Umfang der Dienstleistungen sind im Vertrag/in der Bestellung festgelegt.
Artikel IV.
Bestellung von Dienstleistungen
4.1 Die Dienstleistungen nach diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund der gegenseitig bestätigten Sonderbestellungen erbracht, wobei die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch die vom Auftragnehmer getätigte Annahme der vom Auftraggeber zugestellten und nach diesen AGB erstellten Bestellung entsteht, falls mittels einer Bestellung bestellt wird. Bestandteil des Vertragsverhältnisses , das aufgrund des o. g. Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.
4.2 Die Bestellung muss in schriftlicher Form erfolgen, und zwar entweder gedruckt (in Papier- oder Fax-Form) oder elektronisch. Die Bestellung muss auf der nachstehenden Weise zugestellt werden:
a) elektronisch (insbesondere per E-Mail, zu der eine eingescannte Kopie der Bestellung in der Papierform oder eine elektronische Datei mit der elektronischen Unterschrift beigefügt ist),
b) per Fax oder persönlich.
4.2.1 Die Bestellung muss Folgendes beinhalten:
a) Bezeichnung der Komponente/Komponenten, die den Gegenstand der im Rahmen des Auftrages zu erbringenden Dienstleistungen bildet/bilden,
b) Abgrenzung und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschl. der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z. B. Menge, Zeit), falls es bei der gegebenen Dienstleistung möglich ist,
c) Bestimmung des Ortes für die Auftragsbearbeitung (Punkt 6.1 dieser AGB),
d) Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsbearbeitung,
e) Bestimmung des konkreten Technikers für den gegebenen Auftrag,
f) Bestimmung des Entgeltes für die bestellten Dienstleistungen,
g) Name, Familienname, Funktion der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterschreibt,
h) Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese AGB Bestandteil des Vertragsverhältnisses bilden, das aufgrund der angenommenen Bestellung entsteht.
4.2.2 Die Bestellung kann auch Nachfolgendes beinhalten:
a) Festlegung des vorausgesetzten Termins der Beendigung der Erbringung der Dienstleistungen,
b) Festlegung der Person des Auftraggebers, die berechtigt ist, die Arbeitsleistungsnachweise zu unterschreiben,
c) Festlegung des Mitarbeiters der Qualitätsabteilung,
d) Festlegung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die mit der Rechnungsstellung zusammenhängenden Tatsachen verantwortlich ist (Person, die zuständig ist, die Bezahlung der Rechnungen sicherzustellen),
e) Anforderung an die Beschaffung der vom Auftragnehmer festgestellten Hilfsmittel (Punkt 5.7 dieser AGB),
f) Anforderung an die Form und Häufigkeit der Bereitstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),
g) Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB)
h) Festlegung der Sonderart der Kosten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer erstattet (Punkt 11.4 dieser AGB),
i) Auftragsnummer,
j) Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform (Punkt 12.3.2 dieser AGB),
k) Person, der die Rechnung in elektronischer Form zugesendet werden soll (Punkt 12.3.1 dieser AGB),
l) eventuelle weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen.
4.2.3 In der Bestellung (bzw. im Anhang zur Bestellung) können auch mehrere Mitarbeiter der Qualitätsabteilung bestimmt werden, wobei es auch möglich ist, ihre gegenseitige Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Zuständigkeiten festzulegen (z. B. die Berechtigung, Arbeitsverfahren sowie dessen Nachträge zu unterzeichnen, Berechtigung, im Rahmen des Reklamationsverfahrens zu verhandeln usw.).
4.3 Für die Erstellung der Bestellungen werden vorrangig die vom Auftragnehmer erzeugten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zugestellten Informationen und Unterlagen vorläufig ausgefüllt, der Auftragnehmer sendet dann die Bestellung an den Auftraggeber. Der Auftraggeber ergänzt die fehlenden Angaben und sendet die unterschriebene verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer zu. Damit das Vertragsverhältnis entstehen kann, ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer nachfolgend angenommen wird, und zwar in der Form, dass die Bestellung von der berechtigten Person des Auftragnehmers unterschrieben wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die angenommene Bestellung (analog wie ein Vertrag) wird für die beiden beteiligten Parteien ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Zustellung der vom Auftragnehmer angenommenen Bestellung für den Auftraggeber (nach dem Punkt 4.6 dieser AGB) verbindlich.
4.4 Der Auftragnehmer kann anhand seiner eigenen Entscheidung auch eine anders als nach Punkt 4.3 dieser AGB ausgefertigte Bestellung (insbesondere die Bestellung, für die der Auftraggeber ein eigenes Formblatt anwendet) unter der Voraussetzung annehmen, dass die Bestellung mindestens die obligatorischen Erfordernisse nach Punkt 4.2.1 dieser AGB beinhaltet.
4.4.1 Falls nur die Erklärung nach Punkt 4.2.1, Buchst. h) dieser AGB in der Bestellung nach Punkt 4.4 dieser AGB fehlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung anzunehmen, wobei die auf Punkt 4.4 dieser AGB basierende vertragliche Beziehung bis ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Erklärung nach Punkt 4.2.1, Buchst. h) dieser AGB wirksam wird und in Kraft tritt, die nachträgliche Erklärung muss in schriftlicher Form verfasst werden (Punkt 4.2 dieser AGB gilt hier analog), diese Erklärung muss von den Vertragsparteien spätestens vor der Aufnahme der Auftragsbearbeitung gemacht werden, sonst entsteht der Vertrag nicht.
4.5 Die Bestellung des Auftraggebers wird als ordentlich zugestellt erachtet, falls diese dem Auftragnehmer nachfolgend zugestellt wird:
a) in der urkundlichen Form zu Händen der berechtigten Person des Auftragnehmer (Punkt 10.1 dieser AGB), oder
b) per Fax, die an die Nummer gesendet wurde, die auf dem Bestellungsformblatt angeführt ist, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem zweiten Satz des Punktes 4.3 dieser AGB zugesendet hat, oder
c) per E-Mail, die an die Adresse des Technikers gesendet wurde, der auf dem Bestellungsformblatt angeführt ist, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem zweiten Satz des Punktes 4.3 dieser AGB zugesendet hat, oder per E-Mail, die an dieselbe Adresse des Auftragnehmer gesendet wurde, aus der das Bestellungsformblatt nach Punkt 4.3 dieser AGB gesendet wurde,
d) bei der nach Punkt 4.4 dieser AGB erstellten Bestellung per Fax oder per E-Mail, das/die an die Adresse der berechtigten Person des Auftragnehmers nach Punkt 10.1 dieser AGB gesendet wurde.
4.6 Die angenommene Bestellung wird als ordentlich zugestellt erachtet, falls diese nachfolgend ordentlich zugestellt wird:
a) in urkundlicher Form zu Händen der berechtigten Person des Auftraggebers, oder
b) per Fax, das an die Nummer gesendet wurde, die auf der Bestellung angeführt ist, die vom Auftraggeber unterschrieben ist, oder
c) per E-Mail, die an die Person gesendet wurde, deren E-Mail-Adresse auf der Bestellung angeführt ist und die die Bestellung unterschrieben hat,
d) bei der Bestellung dann nach Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder per E-Mail, das/die an die Nummer/E-Mail-Adresse gesendet wurde, von dem/der die Bestellung vom Auftraggeber abgesendet wurde.
4.7 Der Auftragnehmer mer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung vom Auftraggeber anzunehmen, falls es zu keiner Annahme der verbindlichen Bestellung und zu keiner Zustellung dieser Bestellung an den Auftraggeber binnen 48 Stunden nach der Zustellung der Bestellung an den Auftragnehmer kommt, die verbindliche Bestellung verliert ihre Gültigkeit.
4.8 Falls der Auftraggeber eine weitere Bestellung über die identische Dienstleistung nach dem Abschluss der vertraglichen Beziehung nach der Bestimmung dieses Artikels erstellt, wird diese Bestellung nur für eine rechtlich unverbindliche Bestellung gehalten, die ausschließlich für interne Zwecke des Auftraggebers erstellt wurde (z. B. SAP ERP), und zwar auch in dem Falle, dass der Auftragnehmer eine solche Bestellung bestätigt, d. h. eine solche spätere Bestellung weder ändert noch ersetzt die ursprüngliche vertragliche Beziehung und wird ausschließlich für ein internes Dokument des Auftraggebers gehalten. Dies gilt nicht bei der expliziten Stornierung oder Änderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Stornierung bzw. Änderung in der späteren Bestellung durch einen Verweis auf die ursprünglichen Bestimmungen eindeutig und unbezweifelbar angeführt werden muss, die aufgehoben werden bzw. die die ganze ursprüngliche mit dem Datum identifizierte Bestellung ändern (d. h., dass eine allgemeine Bestimmung darüber, dass alle bisherigen Vereinbarungen durch die neue Bestellung ersetzt werden, oder so etwas Ähnliches, nicht ausreichend ist).
4.9 Falls man in den nachfolgenden Artikeln über eine Bestellung spricht, wird darunter die angenommene Bestellung im Sinne dieses Artikels gemeint, auf der die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber basiert.
Artikel V.
Auftragsbearbeitung
5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise jeder Auftragsbearbeitung muss im Arbeitsverfahren angeführt werden, das vom Techniker sowie vom Mitarbeiter der Qualitätsabteilung erstellt und unterschrieben wird, falls das Arbeitsverfahren nicht bereits die Anlage zu der Bestellung bildet.
5.2 Der verantwortliche Mitarbeiter des Auftragnehmers koordiniert anhand des Arbeitsverfahrens die Auftragsbearbeitung.
5.3 Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens müssen in Form schriftlicher Nachträge erfolgen, die der Techniker und der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung unterschreiben. Im Nachtrag muss die Beschreibung der Änderung und die genaue Zeitangabe darüber, wann die Änderung aufgenommen wird, bzw. ab wann diese wirksam sein soll, angeführt werden.
5.4 Zwecks der ordentlichen Auftragsbearbeitung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ausreichende Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers (mit erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen, Fertigkeiten und entsprechender Produktivität zwecks der Durchführung des gegebenen Auftrages) sicherzustellen, die die Auftragsbearbeitung sicherstellen werden.
5.5 Der Techniker ist der Verantwortliche des Auftragnehmers in den Sachen, die die Aufträge betreffen, zu seinen Tätigkeiten gehören insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten:
a) er koordiniert, leitet und verwaltet die Arbeit der anderen Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Auftragsbearbeitung beteiligt sind,
b) im Einklang mit diesen AGB beteiligt er sich an der Ausarbeitung des Arbeitsverfahrens und unterschreibt dieses für den Auftragnehmer (einschl. der Nachträge), falls es durch diese AGB nicht anders festgelegt wird,
c) er erstellt die Leistungsaufstellungen und Teilaufstellungen,
d) er führt die Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der zu erbringenden Leistungen und des Beanstandungsprozesses im Sinne des Artikels XIII dieser AGB aus,
e) er ist die Ansprechperson des Auftragnehmers, die alle Vorschläge, Anmerkungen, Aufwände oder Anforderungen annimmt, die den Auftrag betreffen, er muss alle Informationen über alle Organisationsänderungen, die die Auftragsbearbeitung betreffen, oder über alle Hindernisse bzw. Beschränkungen erhalten, die die ordentliche und rechtzeitigen Erfüllung des Auftrages behindern,
f) er kontaktiert den Mitarbeiter der Qualitätsabteilung jederzeit, wenn es nötig ist, insbesondere wegen der Anforderung der notwendigen Mitwirkung.
5.6 Falls der Auftraggeber und der Auftragnehmer nichts Anderes vereinbart haben, besorgt der Auftragnehmer zwecks der Auftragsbearbeitung grundlegende Hilfsmittel und Ausrüstung, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z. B. Filzstifte, Etiketten, Registrierungsschilder, Feder, Kugelschreiber, Papier, Formblätter, Bänder und weiteres Verbrauchsmaterial), sowie die Mittel zwecks der Sicherstellung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit im üblichen Umfang und Bedarf (im Folgenden nur gemeinsam „grundlegende Arbeitsmittel“ genannt)
5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können vereinbaren, dass der Auftragnehmer für die Mitarbeiter des Auftragnehmers auch weitere Arbeitsmittel, Vorrichtungen oder Werkzeuge sicherstellt wie z. B. Arbeitstische, Beleuchtung, Bindungswerkzeuge usw. (im Folgenden nur „Sonderhilfsmittel“ genannt), sonst werden diese von dem Auftraggeber sichergestellt. Die einschlägige Vereinbarung mit der Feststellung der Extrahilfsmittel, die sichergestellt werden sollen, muss in der Bestellung angeführt werden.
Artikel VI.
Ort der Erbringung von Dienstleistungen
6.1 Die Dienstleistungen nach diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder in den Räumlichkeiten des Abnehmers oder in den Räumlichkeiten des Auftragnehmer erbracht. Der genaue Ort der Erbringung der Dienstleistungen und die eventuellen damit verbundenen Kosten müssen in der Bestellung spezifiziert werden.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zugang zum Ort der Erbringung der Dienstleistungen für die den jeweiligen Auftrag durchführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers sicherzustellen, falls sich dieser bei dem Auftraggeber oder Abnehmer befindet, und auch ihnen alle dazu erforderlichen Mittel zu besorgen (z. B. Identifikationskarten, Hängeetiketten usw.).
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen sowie für die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Tätigkeiten (z. B. Materialzufuhr und -Abfuhr) sowie die entsprechende Ausrüstung/Ausstattung dieser Räume sicherzustellen, die die effektive Erbringung der Dienstleistungen ermöglichen.
6.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Ort für die Erbringung der Dienstleistungen alle durch die einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt, insbesondere werden die Rechtsvorschriften gemeint, die die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Brandschutz regeln.
Artikel VII.
Zeit der Dienstleistungserbringung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Auftragsbearbeitung in dem in der Bestellung vereinbarten Termin sicherzustellen, sonst im üblichen Termin mit der Berücksichtigung der Entfernung und Erreichbarkeit des Ortes, an dem der Auftrag durchgeführt werden soll.
7.1.1 Die Voraussetzung für die Einhaltung des Beginns der Auftragsbearbeitung seitens des Auftragnehmers ist die Leistung der erforderlichen Mitwirkung seitens des Auftraggebers/Abnehmers nach Artikel VIII dieser AGB.
7.2 Die Anzahl der Stunden der Erbringung der Dienstleistungen wird im Arbeitsleistungsnachweis durchlaufend eingetragen, die vom Techniker erstellt wird und von der Person des Auftraggebers bestätigt wird (Punkt 9.3 dieser AGB).
7.3 In die Zeit der Erbringung der Dienstleistungen, die in der Leistungsaufstellung eingetragen wird, wird auch die Zeit eingerechnet, die für Nachfolgendes benötigt wird:
a) Materiallogistik,
b) Verpackungsarbeiten,
c) Stillstände, die nicht von den Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden,
d) Stunden, die den gesetzlich festgelegten Arbeitspausen entsprechen,
e) organisatorische Sicherstellung des Auftrages,
f) Sicherstellung der Teilaufstellungen (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und endgültigen Auftragsdokumentation.
Artikel VIII.
Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die komplette erforderliche Mitwirkung dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung zu leisten, die Mitwirkung besteht insbesondere in der:
a) Gewährung aller fachlichen technischen Informationen, die zur Erbringung der Dienstleistungen nötig sind,
b) Bereitstellung der Komponenten, die den Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen bilden sollen, bzw. Ermöglichung des Zugriffes zu diesen Komponenten,
c) Sicherstellung des Zuganges zum Ort der Erbringung der Dienstleistungen,
d) Sicherstellung des Arbeitsumfeldes, das im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften steht, die die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit regeln,
e) Gewährung der notwendigen nachträglichen Anweisungen und Präzisierungen der Anforderungen, die den konkreten Auftrag betreffen,
f) Sicherstellung der Arbeitsmittel, Vorrichtungen, Werkzeuge und anderer Ausrüstung/Ausstattung, die vom Auftragnehmer nicht sichergestellt werden,
g) Leistung der Mitwirkung, die aus den Bestimmungen dieser AGB hervorgeht (z. B. Punkt 5.1, 6.3, 7.2),
h) Leistung der weiteren erforderlichen, insbesondere angeforderten Mitwirkung.
8.2 Falls der Auftraggeber die erforderliche Mitwirkung dem leistenden Unternehmer nach dem vorgehenden Punkt nicht leistet, ist der leistende Unternehmer berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbrechen.
8.3 Falls die Erbringung der Dienstleistungen infolge der Nichtleistung der Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen wird, ist der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Pflichten über die Dauer des Verzuges mit der Leistung der Mitwirkung nach Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug, er trägt keine Verantwortung für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entstehen; als Unterbrechungszeit der Erbringung der Dienstleistungen gilt in diesem Falle nicht für Stillstände, die von den Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden (Punkt 7.3, Buchst. c) dieser AGB), dem Auftragnehmer gehört das Entgelt für diese Zeit in voller Höhe, als ob es zu keinem Stillstand gekommen wäre.
8.4 Falls der Auftraggeber keinen Verantwortlichen der Qualitätsabteilung des Auftraggebers in der Sache der Rechnungsstellung in der Bestellung anführt, ist er verpflichtet, diesen dem Auftragnehmer auf nachweislicher Weise innerhalb von 10 Tagen nach dem Unterschreiben der Bestellung bekannt zu geben.
8.5 Die Bestimmung dieses Artikel bezieht sich angemessen auch auf den Abnehmer, falls der Auftrag in seinen Räumen und mit Komponenten durchgeführt wird, über welche der Abnehmer verfügt, in diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung der Mitwirkung seitens des Abnehmers im erforderlichen Umfang sicherzustellen (insbesondere nach der Bestimmung dieses Artikels), und trägt auch die Verantwortung für die eventuelle Nichtleistung der Mitwirkung seitens des Abnehmers, als ob er die Mitwirkung selbst leisten würde.
Artikel IX.
Arbeitleistungsnachweis und Teilnachweise
9.1 Der Techniker erstellt über die erbrachten Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.
9.1.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss Nachfolgendes beinhalten:
a) die Anzahl der Stunden der Erbringung der Dienstleistungen aller Mitarbeiter des Auftragnehmer, oder
b) die Anzahl von anderen messbaren Einheiten der erbrachten Dienstleistungen, falls diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1, Buchs. b) dieser AGB),
c) Preis für die erbrachten Dienstleistungen.
9.1.2 Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben beinhalten:
a) Verzeichnis und Menge der Komponenten, die den Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen gebildet haben und/oder die Art der erbrachten Dienstleistungen,
b) Angaben über die Menge der ermittelten fehlerhaften Komponenten und über die Menge der reparierten Komponenten,
c) Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Dienstleistungen erbracht haben,
d) andere Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung einigen.
9.2 Der Arbeitsleistungsnachwei muss nach der Auftragsbearbeitung oder nach Ende jedes Kalendermonates erstellt werden (falls der Auftrag länger als 60 Tage dauert).
9.2.1 Nach Absprache zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch zu anderen gemeinsam abgesprochenen Terminen erstellt werden.
9.3 Grundlage für die Rechnungsstellung ist der Arbeitsleistungsnachweis, der von der in der Bestellung festgelegten Person des Auftraggebers bestätigt wird (Punkt 4.2.2, Buchst. b) dieser AGB), falls keine solche Person vom Auftraggeber in der Bestellung festgelegt wurde, dann wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person nach Punkt 10.3 diese AGB mit der Unterschrift bestätigt. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, führt ihren Namen, Familiennamen und auch ihre Position bzw. Funktion bei ihrer Unterschrift an. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis nach den internen Zuständigkeiten des Auftraggebers bestätigen soll, die der Auftragnehmer erstellt hat, ist verpflichtet, den Arbeitsleistungsnachweis binnen 7 Tagen (sieben) ab dem Tag der Zustellung des Arbeitsleistungsnachweises zu bestätigen bzw. Einwände mitzuteilen, und das in elektronischer oder Papierform oder per Fax. Falls der Auftraggeber keine Einwände in der angeführten Frist mitteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als freigegeben erachtet, und zwar auch in dem Falle, dass er diese in der genannten Frist nicht einmal freigegeben hat (d. h. es gilt die Fiktion der Freigabe). Der Arbeitsleistungsnachweis wird auch als freigegeben erachtet, falls der Auftragnehmer alle Einwände des Auftraggebers ordentlich einarbeitet, und zwar durch den Zeitpunkt der Zusendung des auf dieser Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweises.
9.4 Der Auftragnehmer darf aufgrund der Anforderung des Auftraggebers auch Teilnachweise erstellen, die die vom Auftraggeber angeforderten Angaben beinhalten werden und die in einer von ihm gewählten Form und/oder Periodizität sein werden; die Pflicht, diese Teilnachweise zu erstellen, gibt es nur, falls diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2, Buchst. f) dieser AGB). Die Teilnachweise stellen keine Grundlage für die Rechnungsstellung dar und dienen nur dem Bedarf des Auftraggebers.
Artikel X.
Berechtigte Personen
10.1 Die Personen des Auftragnehmers, die berechtigt sind, die Bestellung zu unterschreiben, sind:
a) statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,
b) Prokurist des Auftragnehmers, falls er ernannt ist,
c) Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers ,
d) Techniker, und zwar jeder eigenständig.
10.2 Falls der Auftraggeber keinen konkreten Mitarbeiter der Qualitätsabteilung in der Bestellung festlegt, ist jeder Mitarbeiter des Auftraggebers im Namen des Auftraggebers in den Sachen, die durch diese AGB dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung vorbehalten sind, zu verhandeln (insbesondere ein Angestellter, bzw. eine mitarbeitende Person), dessen Funktion der angeführten Position entspricht, und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob solcher Mitarbeiter seine Zuständigkeiten nicht überschreitet; das Verfahren solches Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber im vollen Umfang, mit Ausnahme des Falles, in dem nachgewiesen wird, dass der Auftragnehmer über die Überschreitung der Kompetenz eindeutig gewusst hat und den Auftraggeber über diese Tatsache unverzüglich nach dieser Ermittlung nicht informiert hat.
10.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die fehlenden Kontaktangaben des einschlägigen Mitarbeiters der Qualitätsabteilung sowie auch die Änderung dieser Angaben auf nachweisbarer Weise jederzeit mitzuteilen, aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, wer diese in Namen des Auftraggebers gemacht hat.
10.3 Die Bestimmungen des Punktes 10.2 dieser AGB beziehen sich analog auch auf die Person des Auftraggebers, die berechtigt ist, den Arbeitsleistungsnachweis zu unterschreiben (Punkt 4.2.2, Buchst. b) dieser AGB), falls diese in der Bestellung nicht festgelegt ist.
Artikel XI.
Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die erbrachten Dienstleistungen dem Auftragnehmer ein Entgelt in der Höhe zu bezahlen, die in der Bestellung vereinbart wurde und die aus diesen AGB hervorgeht.
11.2 Dem Entgelt wird der einschlägige gesetzliche MwSt.-Satz zugerechnet. Das Entgelt wird nach der tatsächlichen Anzahl der Stunden und/oder anderer messbaren Einheiten (Punkt 4.2.1, Buchst. b) dieser AGB) der Erbringung der Dienstleistungen berechnet, die in dem bestätigten Arbeitsleistungsnachweis nach den Bestimmungen dieses Artikels angeführt wird.
11.3 Zuschläge zum in der Bestellung vereinbarten Grundstundensatz für Dienstleistungen, die in den nachstehenden Uhrzeiten/an nachstehenden Tagen erbracht werden:
a) in der Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr)25%
b) an Samstagen 50%,
c) an Sonn- und Feiertagen (z. B. staatliche Feiertage) 100%
An die Zuschläge nach diesem Punkt hat der Auftragnehmer Anspruch aufgrund der in der Bestellung genannten Sondervereinbarung. Falls Zuschläge in einer anderen Höhe in der Bestellung vereinbart werden bzw. falls. diese ausgeschlossen sind, ist die Bestimmung nach der Bestellung gültig.
11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nebst dem Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen auch die eventuellen in der Bestellung vereinbarten Sonderkosten zu zahlen.
Artikel XII.
Zahlungsbedingungen und Sanktionen
12.1 Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ist aufgrund der Rechnung fällig, die der Auftragnehmer aufgrund der Bestellungen und/oder der Arbeitsleistungsnachweise ausstellt:
a) nach der Auftragsbearbeitung, oder
b) nach der Beendigung des einschlägigen Kalendermonats für die in dem einschlägigen Monat erbrachten Dienstleistungen, oder
c) nach der Beendigung der Kalenderwoche, falls das Entgelt für die in der einschlägigen KW erbrachten Dienstleistungen 2 000,00 € überschreitet.
12.2 Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach ihrer Zustellung bei dem Auftraggeber fällig, falls keine längere Zahlungsfrist in der Rechnung selbst festgelegt wird. Falls ein früheres Datum als in diesem Punkt angeführt auf der Rechnung steht, dann ist die in diesem Punkt genannte Rechnungszahlungsfrist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung entscheidend.
12.3 Durch die Zusendung der Bestellung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer (Artikel IV dieser AGB) ist der Auftraggeber mit der Ausstellung der elektronischen Rechnung einverstanden.
12.3.1 Vom Auftragnehmer wird die Rechnung der Person, die die Bestellung des Auftraggebers ausgestellt hat, oder der Person, die der Auftraggeber in der Bestellung festgelegt hat, vorrangig zugesendet; er darf aber die Rechnung auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zusenden, die er zur Verfügung hat oder die an den Internetseiten des Auftraggebers angeführt ist, und das insbesondere in den Fällen, in denen die Rechnung aus den vor dem Strichpunkt angeführten Adressen als unzustellbar zurückkommt oder keine angeforderte Notifikation über Zustellung zurückkommt.
12.3.2 Falls der Auftraggeber verlangt, auch/nur die Papierrechnung zuzusenden, ist er verpflichtet dies in der Bestellung anzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einer späteren Forderung des Auftraggebers über die Ausstellung der Papierrechnung entgegenzukommen.
12.4 Die Rechnung muss alle Erfordernisse des Steuerbeleges erfüllen, sie muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser AGB ausgestellt werden und dem Auftraggeber ordentlich zugestellt werden.
12.5 Der Rechnung muss die Kopie des einschlägigen Arbeitsleistungsnachweises beigefügt werden, der für bestätigt nach den Bestimmungen dieser AGB gehalten wird und die die Berechtigung der Rechnungsstellung nachweist.
12.6 Falls sich der Auftraggeber mit der Rechnungszahlung im Verzug befindet, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verzugszins in der Höhe 0,04% aus dem fakturierten Betrag für jeden angefangen Verzugstag zu bezahlen.
Artikel XIII.
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung
13.1 Der Auftragnehmer ist der Besitzer der Zertifikate Integration of Management Systems ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und BS OHSAS 18001:2007, die die Qualitätsgarantie für die erbrachten Dienstleistungen darstellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit Aufwand der fachlichen Pflege und in der Qualität zu erbringen, die im Sinne der genannten Zertifikate garantiert ist.
13.2 Um die ordentliche Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese durchlaufend zu überwachen, falls er Hindernisse auf dem Weg zur Erreichung der ordentlichen Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen an der Seite des Auftraggebers merkt, informiert er über diese Tatsache vermittelst des Technikers unverzüglich den Mitarbeiter der Qualitätsabteilung; falls der Techniker eine solche Information mündlich mitteilt, ist er verpflichtet diese auch per E-Mail oder per Fax dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung zu wiederholen, falls seine Kontaktangaben in der Bestellung angeführt sind, oder falls der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer nach Punkt 10.2.1 dieser AGB bekanntgegeben hat. Auch der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung ist berechtigt, die Einhaltung der Qualität der Erbringung der Dienstleistungen zu kontrollieren, falls Zweifel an der Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen entstehen, hat dieser Mitarbeiter den Techniker unverzüglich zu informieren. Nachdem der Techniker die Zweifel an der Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen mit dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung bespricht, ordnet er an, die wiederholten Kontrollen der Komponenten durchzuführen, die mit der Behebung der eventuellen ermittelten Mängel zusammenhängen, über diese Tatsache erstellt er ein schriftliches Protokoll, das von dem Techniker sowie von dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung unterschrieben wird. Falls die wiederholte Kontrolle eine mangelhafte Erbringung der Dienstleistungen nachweist, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Dauer der Durchführung der wiederholten Kontrolle. Falls die wiederholte Kontrolle keine mangelhafte Erbringung der Dienstleistungen nachweist, wird die Dauer der wiederholten in der Leistungsaufstellung eingetragenen Kontrolle für die Dauer der Erbringung der Dienstleistungen gehalten, für die das Entgelt dem Auftragnehmer nach den Bestimmungen dieser AGB gehört.
13.3 Falls man nach der Erbringung der Dienstleistungen, spätestens aber während der ersten Montage der Komponenten in den einschlägigen Gegenstand, dessen erster direkter Teil die Komponente ist (z. B. größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Kraftfahrzeug), ermittelt, dass die Dienstleistungen in der garantierten Qualität nicht erbracht wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die ermittelten Mängel der erbrachten Dienstleistungen dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden „Reklamation“ genannt), und zwar unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Tagen ab dem Tag, an dem der Auftraggeber von dem jeweiligen Mangel erfahren hat; sonst verliert der Auftraggeber durch den Ablauf der angeführten Frist das Recht, jeden Anspruch aus der Haftung für die Mängel der erbrachten Dienstleistungen geltend zu machen.
13.4 Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung für Mängel, die infolge des Nachfolgenden entstanden sind:
a) ungeeignete oder unrichtige Manipulation mit dem Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen nach der Erbringung der Dienstleistung durch eine andere Person, als den Auftragnehmer,
b) falls der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistung oder dessen Teil als ungeeignet, bzw. als nicht entsprechend der Bedingungen nach dem Arbeitsverfahren gekennzeichnet hat und der Auftraggeber (oder eine Person an seiner Seite, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zwecks der weiteren Benutzung bzw. zwecks des weiteren Verkehrs freigemacht hat,
c) Mängel im Arbeitsverfahren, das aber von dem Auftraggeber abgestimmt wurde,
d) höhere Gewalt, wobei für diese Zwecke als höhere Gewalt insbesondere (aber nicht nur) Nachfolgendes erachtet wird: Krieg, Invasion, Aktionen eines internationales Feindes, fremde feindliche Aktionen, Bürgerkrieg, revolutionärer Bürgeraufstand, Folgen einer Militär- oder Usurpationsmacht, Konfiskation oder Verstaatlichung oder Beschlagnahme oder Zerstörung aufgrund eines Befehls oder bei der Leistung des Befehls von staatlichen oder anderen Organen der öffentlichen Macht, Folgen der Auswirkung jeder Militärwaffe, die Kernspaltung oder Radioaktivität ausnutzt, und das gleichermaßen im Frieden oder im Krieg, Havarien, Naturkatastrophen, langfristige Ausfälle in der Energieversorgung, Krisensituationen und/oder andere außerordentliche Umstände; als höhere Gewalt wird jedoch nicht Nachfolgendes erachtet: Mangel an qualifiziertem Personal, Nichterfüllung der Pflichten seitens der Personen, die mit den Vertragsparteien zusammenarbeiten, ungünstige ökonomische Situation der Gegenpartei.
13.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung der Beanstandung zu leisten, insbesondere ist er verpflichtet, (insbesondere, aber nicht nur vom Auftragnehmer angeforderte) Fotodokumentation, Unterlagen, Aufnahmen der Kommunikation, Daten, die der Auftraggeber oder der Abnehmer zur Verfügung hat und die die Beanstandung bzw. beanstandete Dienstleistung betreffen oder betreffen können, zur Verfügung zu stellen.
13.5.1 Die Folge der Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers nach Punkt 13.5 dieser AGB ist das Erlöschen der Ansprüche aus den beanstandeten Mängeln.
13.6 Es ist nötig, mit der Abwicklung der Reklamation unverzüglich nach deren Geltendmachung (spätestens binnen 10 Arbeitstagen) zu beginnen, auf diese Weise wird die Beanstandung in der kürzesten Zeit gelöst. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 15 Arbeitstagen nach der Geltendmachung der Reklamation anzuerkennen oder abzulehnen.
13.6.1 Falls der Auftragnehmer die Reklamation anerkennt, hat der Auftraggeber Anspruch auf die kostenlose Behebung des Mangels, es sei denn, er vereinbart mit dem Auftragnehmer nachweisbar eine andere Weise zur Lösung der Reklamation.
13.7 Falls der Auftraggeber den 8D-Bericht standardmäßig benutzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den 8D-Bericht nach den 8D-Terminen zur Verfügung zu stellen.
13.8 Falls ein schriftliches Protokoll über die Weise der Reklamationsabwicklung erstellt wird, muss dieses vom Auftraggeber und von der berechtigten Person des Auftragnehmers unterschrieben werden, die im Punkt 10.1 dieser AGB genannt ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, alle seine Stellungnahmen im schriftlichen Protokoll zu markieren.
13.9 Die Vertragsparteien dürfen auch eine andere Weise der Abwicklung bzw. der Lösung der Reklamation im schriftlichen Protokoll über die Abwicklung der Reklamation vereinbaren.
Artikel XIV.
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz
14.1 Der Auftragnehmer wird nicht zum Eigentümer der Komponenten, die zwecks der Auftragsbearbeitung übernommen werden.
14.2 Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für das von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursachte Verhalten, durch das es zur Beschädigung, zum Verlust oder zur Zerstörung der Komponenten kommt, die er zwecks der Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber (bzw. vom Abnehmer) übernommen hat, falls es zu einem solchen Verhalten während der Durchführung des Auftrages gekommen ist; er ist für ein solches verursachtes Verhalten nicht verantwortlich, falls es zur Beschädigung, zum Verlust oder zur Zerstörung ungeachtet eines solchen verursachten Verhalten kommt, oder in dem Falle, dass es sich um ein Verhalten handelte, durch das der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine drohende Gefahr abgewendet hatte, die er selbst nicht verursacht hatte, oder falls er die Beschädigung bei der nötigen Verteidigung gegen einen drohenden oder dauernden Angriff verursacht hatte.
14.3 Falls es zum Schaden kommt, für den der Auftragnehmer nach Punkt 14.2 dieser AGB verantwortlich ist, wird der Schaden durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand oder durch den finanziellen Ersatz ersetzt; der Auftragnehmer hat hierbei das Recht der Wahl.
14.4 Limits des Schadenersatzes
14.4.1 Falls ein Anspruch an den Schadenersatz entsteht, leistet der Auftragnehmer den Schadenersatz in vollem Umfang, maximal aber bis zur Höhe von 25 % des Auftragsumfanges nach der Bestellung, bei langfristigen Aufträgen (länger als 30 Tage) maximal bis zur Höhe von 25 % des monatlichen Volumens des Auftrages, den der Schaden betrifft. Als langfristige Aufträge werden Aufträge erachtet, die länger als 1 Monat dauern, und das maximale Limit des Schadensersatzes beträgt 100 000,00 € bei jedem eigenständigen Auftrag nach der Bestellung.
Artikel XV.
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung
15.1 Alle Mitteilungen, Anträge, Forderungen, Anträge auf Freigaben und jegliche andere Kommunikation, die von einer Partei der anderen Partei per E-Mail, per Fax oder in schriftlicher Form vorgelegt wird, beantwortet die andere Partei durch dieselbe Form, d. h. die Antwort muss in derselben E-Mail-, Fax- oder schriftlichen Form sein, die ermöglicht, eindeutig den Inhalt der Äußerung der Antwort aufzunehmen. Falls die vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird, belastet die Beweislast über den Inhalt und die Zustellung der Antwort den Absender.
15.2 Der Faxinhalt wird für zugestellt gehalten, falls der Absender die Ausgabe aus dem Faxgerät zur Verfügung hat, die die einwandfreie Absendung bestätigt. Falls es bei der Fax-Zustellung zu einem technischen Problem kommt, infolge dessen es nicht möglich sein wird, sich mit dem Fax-Inhalt bekannt zu machen, ist die empfangene Partei verpflichtet, die absendende Vertragspartei unverzüglich auf eine geeignete Weise darüber zu informieren und um die wiederholte Fax-Zustellung bzw. um eine auf andere Weise durchgeführte Zustellung zu bitten. Die Fax-Nachrichten werden vom Auftragnehmer an Arbeitstagen von 08:30 bis 15:30 Uhr (im Folgenden „Arbeitszeit“ genannt) empfangen; ein Fax, das dem Auftragnehmer außerhalb der angeführten Uhrzeit zugestellt wird, wird bis zum Anfang der nächsten Arbeitszeit als zugestellt erachtet (d. h. ab 08:30 Uhr des nächsten Arbeitstages).
15.3 Der E-Mail-Inhalt wird als zugestellt erachtet, falls i) die E-Mail-Zustellung manuell bestätigt wird bzw. falls es bestätigt wird, dass die E-Mail gelesen wurde, i) die E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen E-Mail-Text beinhaltet, für eine solche wird weder die automatische Antwort noch die automatische Bestätigung über die E-Mail-Zustellung gehalten, die von dem Postserver des Empfängers gesendet wird.
15.4 Für die Zustellung der Schriftstücke zwischen der Parteien gilt es, dass das Schriftstück für zugestellt gehalten wird:
a) am Tag der faktischen Zustellung an die andere Vertragspartei (an den Empfänger),
b) am Tag, an dem die Frist für die Übernahme der Sendung an der Post vergeblich abläuft, und das auch in dem Falle, dass der Empfänger von der Aufbewahrung nicht erfahren hat,
c) am Tag der Durchführung des erfolglosen Versuches der Zustellung, falls die Zustellung unmöglich gemacht wurde, falls der Empfänger über die Aufbewahrung durch absichtliches Verhalten des Empfängers, insbesondere durch die Ablehnung der Übernahme der Sendung, nicht erfahren hat.
15.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Verschwiegenheit über alle Tatsachen zu wahren, über die sie im Zusammenhang mit der Leistung aufgrund der nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung erfahren und die die andere Vertragspartei betreffen, falls diese Tatsachen für die andere Partei oder für die anderen Mitbewerber von großer ökonomischer Bedeutung sind.
15.5.1 Für vertrauliche Informationen werden auch sämtliche Tatsachen und Informationen gehalten, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses nach dem § 504 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch in der gültigen Fassung bilden, des Weiteren auch die Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich gekennzeichnet werden. Ohne dass die vorher angeführten Bestimmungen berührt werden, sind vertrauliche Informationen auch alle öffentlich unzugänglichen Informationen, technische, Geschäfts- oder andere Informationen, die eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet hat, oder die als vertraulich behandelt werden sollen (angesichts der Umstände, die der anderen Partei bei der Gewährung der Informationen bekannt sind), oder alle Informationen, aus deren Form für jede durchschnittlich informierte Person nachvollziehbar ist, dass diese vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch alle technischen, Geschäfts- oder kommerziellen Informationen (einschl. der Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemas, Schulungsunterlagen, Formeln, Skizzen, Modelle, Muster, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn diese keinem besonderen Schutz unterliegen), Daten, PC-Programme, Software oder Dokumentation in jeder Form (ob materiell aufgenommen oder mündlich gewährt) sowie Informationen, die von einem Dritten mitgeteilt werden, falls dieser Dritte verpflichtet ist, die Informationen als vertraulich zu behandeln. Für vertrauliche Informationen werden auch die Informationen über Verhältnisse einer der Vertragsparteien, über ihre Produkte, Prozesse oder Leistungen gehalten.
15.5.2 Um Streitigkeiten über den Charakter der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen gewährt, die im Sinne dieses Artikels für vertrauliche Informationen gehalten werden sollen, diese Informationen als vertrauliche Informationen eindeutig kennzeichnet.
15.6 Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht auf die Tatsachen, die:
a) den Mitarbeitern und Dritten im Zusammenhang mit der Leistung aufgrund der nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung zugänglich sind oder sein werden, die diese Informationen angesichts ihrer Arbeitsposition, -funktion bzw. ihrer Rolle bei der Vertragserfüllung kennen müssen, wobei diese Personen von der einschlägigen Vertragspartei, für die sie tätig sind, über die Vertraulichkeit dieser Informationen informiert werden müssen,
b) von einem Dritten nachweisbar gewonnen wurden, der berechtigt ist, diese Informationen weiterzugeben, oder
c) die von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne dass diese Partei eine vertrauliche Information nach den Bestimmungen dieses Artikels angewendet hat.
15.7 Als die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird Folgendes nicht erachtet:
a) Gewährung der Informationen Dritten, die mit Eigentumsrechten über eine der Vertragsparteien verfügen, wobei diese Personen immer vorher über die Verschwiegenheitspflichten informiert werden müssen und zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht schriftlich verpflichtet werden müssen,
b) Gewährung der Informationen durch den Rechtsanwalt oder durch einen anderen Vertreter zwecks der ordentlichen Erbringung ihrer Tätigkeiten, die mit der Verschwiegenheitspflicht gesetzlich gebunden sind, wobei diese Personen immer vorher über die Verschwiegenheitspflicht in der verhandelten Tatsache informiert werden müssen,
c) Gewährung der Informationen, falls die andere Vertragspartei zwecks des Zugänglichmachens der einzelnen durch die Verschwiegenheitspflicht geschützten Information ihre Zustimmung zuvor schriftlich äußert,
d) Gewährung der Informationen zwecks der Gerichtsverfahren, den Schiedsorganen und/oder anderen Organen der staatlichen Macht, wobei das Organ mit dem vertraulichen Charakter der Information vorher bekanntgemacht werden muss, damit dieses die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
e) Gewährung der Informationen der Regierungs-, Bank-, Steuer- oder einer anderen Kontrollautorität, die berechtigt und zuständig ist, diese anzufordern, und das im Einklang mit den Rechtsvorschriften, wobei die Autorität mit dem vertraulichen Charakter der Information vorher bekanntgemacht werden muss, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
f) Gewährung der Informationen, die die Gegenseite aufgrund des Gesetzes mitzuteilen verpflichtet ist.
15.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, die Informationen über die andere Vertragspartei, die gemäß diesem Artikel dem Verschwiegenheitsmodus unterliegen, mindestens in einem solchen Umfang zu schützen, als ob es sich um eigene Informationen handeln würde, und des Weiteren verpflichten sie sich, ihre Organisationseinheiten, leitenden Angestellten oder Angestellten (bzw. mitarbeitenden Personen), die in Kontakt mit diesen Informationen kommen, mit der Verschwiegenheitspflicht in demselben Umfang zu binden, wobei jede der Vertragsparteien in vollem Umfang die Verantwortung für die Pflichtverletzung trägt.
15.9 Die Verschwiegenheitspflicht dauert über die Gültigkeitsdauer der einschlägigen nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung und über die nächsten 3 Jahre nach deren Erlöschung fort und wird auch auf die eventuellen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien übertragen.
Artikel XVI.
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen
16.1 Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt sind, werden nach den einschlägigen Bestimmungen der allgemein verbindlichen im Staat des Sitzes des Auftragnehmers geltenden Rechtsvorschriften (d. h. die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik) geregelt, insbesondere durch die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches − Gesetz-Nr. 89/2012 Slg. (insbesondere die Bestimmung über den Werkvertrag) in der gültigen Fassung. Falls einige Beziehungen zwischen den Vertragsparteien durch diese AGB und/oder durch die Bestellung anders als durch das Gesetz geregelt sind, sind die AGB und die vertragliche Regelung unter der Voraussetzung gültig, dass es sich um einen Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen handelt, von denen man abweichen darf. Falls es einen Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den Bestimmungen der Bestellung gibt, dann sind die Bestimmungen der Bestellung vorrangig gültig.
16.1.1 Falls es zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zum Abschluss der vertraglichen Beziehung durch einen eigenständigen Vertrag gekommen ist (d. h. nicht durch die Form einer Bestellung nach Artikel Nr. IV), wird dort, wo diese AGB über die Bestellung sprechen, ein solcher Vertrag gemeint.
16.2 Zwecks der Festlegung der Zugehörigkeit gilt es, dass der Leistungsort der Ort der Auftragsbearbeitung ist (Punkt 4.2.1, Buchst. c) dieser AGB).
16.2.1 Falls die Kollisionsnormen die Wahl des Rechts gestatten, werden die nach diesen AGB entstandenen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsnehmer nach der tschechischen Rechtsordnung geregelt. Falls die Kollisionsnormen die Wahl der Zugehörigkeit gestatten, sind die Gerichte der Tschechischen Republik für die Entscheidung der Streitigkeiten, die aus der nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstanden sind, zuständig.
16.3 Diese AGB treten an dem im Kopf dieses Dokumentes angeführten Tag in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die AGB, die vom Auftragnehmer am 1. Februar 2011 ausgegeben wurden; für die vertraglichen Beziehungen, die aufgrund der Bestellungen entstanden sind, deren Bestandteil auch die bisherigen AGB gebildet haben, werden die bisherigen AGB angewendet.
16.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die auf der konkreten Bestellung basiert, sind die AGB in der Fassung gültig, die in dem Zeitpunkt der ordentlichen Zustellung der dem Auftragnehmer bestätigten Bestellung gültig ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOLLEN Hungária Kft. gültig vom 1.4.2016 bis 31.12.2024
General Commercial Terms and Conditions applicable to HOLLEN Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság in Hungary
as of 01.04.2016
Article I
Introductory Provision
1.1 These General Commercial Terms and Conditions (hereinafter referred to as „GCTC” only) govern the relationship between the company HOLLEN Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság, having its registered office at: H – 9028 Győr, Fehérvári út 75. ép., Hungary, identification number of the company: 24956417-2932-113-08, EU VAT: HU24956417, Company Registration Number: 08-09-026396, recorded by Registry Court of the Győr Tribunal (hereinafter referred to as the „Service Provider” only) and the entity who orders its services defined in Article III of these GCTC (hereinafter referred to as the „Client” only), except the situation when the applicability of these GCTC was excluded by separate service agreement concluded between the Service provider and the Client.
Article II
Definitions of terms
2.1 Service Provider – a legal entity providing services under these GCTC (i.e. HOLLEN Hungária Kft.).
2.2 Client – a legal entity ordering services from the Service provider under these GCTC.
2.3 Final Customer – a legal entity, to whom the components – being the subject matter of services provided according to these GCTC – are designated; Final Customer and Client may, but need not be the same person.
2.4 Component – element, article (commodity), semifinished (intermediate) product, substance or any combination thereof that is the subject matter of the services provided according to these GCTC.
2.5 Order – a document, by which the Client orders particular task and which is prepared, delivered and signed in compliance with Article IV of these GCTC. Acceptance of an Order by the Service Provider in accordance with Article IV of these GCTC shall constitute a contractual relationship between the Service Provider and the Client.
2.6 Task – a service or a set of services under these GCTC which relate to Components and which are provided on the basis of one particular Order.
2.7 Quality Department Operative – Client’s responsible person appointed for the relevant Task in the Order; Final Customer’s representative may also act in such a capacity if so decided by the Client, nevertheless the activity of such a person shall directly oblige the Client under these GCTC.
2.8 Service Provider’s Staff – employees or other co-operating persons (individual entrepreneurs, legal entities) of the Service Provider or its subcontractors, who provide services on behalf of the Service Provider to the Client under these GCTC; they are mainly: operators, technicians, residents, co-ordinators.
2.8.1 Technician – Service Provider’s responsible person for the Task in question identified in the Order.
2.9 Work Procedure – written key operating document containing a detailed description of individual steps implemented on Components that are the subject matter of the Task realization.
2.10 Worksheet – document confirming the type and scope of the provided Services, which is the background document for invoicing.
2.11 8D – ordinary procedure standardly used in the automotive industry in order to improve the production quality and to solve a variety of problems, including complaints.
Article III
Services
3.1 Services provided according to these GCTC include, without limitation:
a) services concerning the quality supply of production and/or processes including, in particular, inspection of Components associated with sorting activities and corrective actions and additional modifications, if any;
b) any other services associated with quality assurance of Components including, without limitation, production support, shop works, logistics and assistance services
(hereinafter referred to as the „Services“ only).
3.2 Particular type and scope of the provided Services are specified in the contract/Order.
Article IV
Ordering Services
4.1 Services under these GCTC shall be provided based on the separate contract or under the specific, mutually confirmed Orders; when the Order is applied, a contractual relationship between the Service Provider and the Client enters into force upon the acceptance of Client´s Order prepared according to these GCTC by Service Provider. These GCTC shall become the part of contractual relationships established under the previous sentence.
4.2 The Order has to be recorded in writing, either in printed (hard copy or fax printout) or electronic form and it has to be delivered:
a) electronically (especially via e-mail containing the scan of the paper-printed Order as the attachment or an electronic file with electronic signature allowing clear and unambiguous identification of the person acting on behalf of the Client);
b) by fax or by hand.
4.2.1 Each Order shall contain:
a) identification of the Component(s) representing the subject of the Services provided within the Task,
b) definition and description of the ordered Services, including definitions of corresponding quantifiable units relating to the ordered Services (i.e. quantity, time) as far as it is possible related to the given Service,
c) identification of the Task realization place (Article 6.1 of these GCTC),
d) specification of the date of starting the Task realization,
e) specification of the particular Technician appointed for the given Task,
f) specification of the price for the ordered Services;
g) name, surname, title/position of the person entitled to sign the Order on behalf of the Client;
h) declaration of the Contracting Parties that these GCTC shall be the part of the contractual relationship established by the accepted Order.
4.2.2 Each Order may also contain:
a) the estimated finish date of the Services;
b) appointment of the Client’s person authorized to sign the Worksheet,
c) appointment of the Quality Department Operator,
d) appointment of the Client’s Financial Department Officer responsible for invoicing-related matters (person competent to organize invoice settlement),
e) request for specific equipment provision by Service Provider (Article 5.7 of these GCTC);
f) request for the partial Worksheets´form and frequency of their provision (Article 9.4 of these GCTC);
g) Work Procedure (Article 5.1 of these GCTC),
h) definition of special kind of costs, which the Client shall pay to the Service Provider (Article 11.4 of these GCTC);
i) Order Number;
j) request for delivery of the paper-form invoice (Article 12.3.2 of these GCTC),
k) appointment of the person who shall receive the electronic invoice (Article 12.3.1 of these GCTC),
l) other requests, conditions and arrangements, if any.
4.2.3 Order (or its attachment) may also include the appointment of more Quality Department Operators, as well as the sharing of powers/authorization resulting from these GCTC to each of them (i.e. entitlement to sign the Work Procedure or any amendments thereto, entitlement to handle complaints, etc.).
4.3 Orders shall be preferentially drawn up on blanks of order prepared by the Service Provider. Based on information and backgrounds delivered by the Client the Service Provider shall pre-fill the blank and then he shall send it to the Client. The Client shall send signed binding Order to the Service Provider after completion of missing data. In order to create the contractual relationship the Service Provider has to accept the Order; the acceptance shall be realized by the signature of the Service Provider’s authorized person put on the Order (Article 10.1 of these GCTC). The accepted Order (as contract) becomes binding for both Contracting Party at the moment when the Service Provider delivers to the Client the accepted (i.e. duly signed by both Contracting Party) Order pursuant to Article 4.6 of these GCTC.
4.4 The Service Provider may – in its own discretion – also accept Order prepared by different way, as it is described in Article 4.3 of these GCTC (mostly concerning the order made by usind Client’s own blanks), provided that such Order does contain at least “essentialia negotii” included into Article 4.2.1 of these GCTC.
4.4.1 When the Order pursuant to Article 4.4 of these GCTC lacks declaration pursuant to Article 4.2.1 letter h/ of these GCTC only, the Service Provider is still entitled to accept that Order, while the contractual relationship established pursuant to Article 4.4 of these GCTC shall enter into force at the moment of additional declaration pursuant to Article 4.2.1 letter h/ of these GCTC recorded in writing (Article 4.2 of these GCTC shall be applied accordingly); the Contracting Parties shall make such declaration prior to commencement of the Task, otherwise the Contract does not incurred.
4.5 The Client’s Order shall be considered duly delivered, also when it was delivered to the Service Provider:
a) in paper form in the hands of the Service Provider’s authorized person (Article 10.1 of these GCTC), or
b) by fax sent to the fax number given in the blank order sent by the Service Provider to the Client accordingly to the second sentence of Article 4.3 of these GCTC, or
c) by e-mail sent to the Technician´s e-mail address given in the blank order sent by the Service Provider to the Client accordingly to the second sentence of Article 4.3 of these GCTC or by e-mail sent to the same address of the Service Provider, from which the blank order has been sent pursuant to Article 4.3 of these GCTC,
d) by fax or e-mail sent to the address of the Service Provider’s authorized person pursuant to Article 10.1 of these GCTC, when the Order has been prepared pursuant to Article 4.4 of these GCTC.
4.6 The accepted Order shall be considered duly delivered, when it was properly delivered:
a) in paper form, in the hands of person on the Client’s side, or
b) by fax to the number given in the Order signed by the Client, or
c) by e-mail sent to the e-mail address of the Client’s person having signed the Order,
d) by fax or e-mail sent to the number/e-mail address from which was that Order dispatched from the Client’s side, in case of the Order according to Article 4.4 of these GCTC.
4.7 The Service Provider is not obliged to accept the Client´s binding Order. The binding Order ceases to be valid, when it was not accepted and delivered to the Client within 48 hours calculated from the time of its delivery to the Service Provider.
4.8 The another Client´s Order for identical Services provided after the conclusion of a contract/contractual relationship pursuant to this Article shall not be deemed a legally binding order and it shall be considered solely made for the Client’s internal needs (e.g. SAP ERP), even if such an Order was confirmed by the Service Provider, i.e. such additional Order shall not modify or replace the original contractual relationship and shall be deemed an internal document of the Client only; this shall not apply in the case of definite cancellation or clear modification of the original Order, provided that such cancellation or modification is unambiguously, incontestably and directly stated in the later Order with a reference to the original provisions that are being cancelled/modified, or to the entire original Order identified by a concrete date (and therefore general statement declaring that new Order replaces all prior agreements or any similar provision will not be enough).
4.9 Any reference to an Order in the subsequent Articles shall be deemed reference to an accepted Order pursuant to this Article establishing a contractual relationship between the Service Provider and Client.
Article V
Implementation of the Task
5.1 A detailed description of the implementation of each Task has to be included in the Work Procedure prepared and signed jointly by a Technician and a Quality Department Operator, unless the Work Procedure has been annexed to the Order.
5.2 The Service Provider’s responsible employee coordinates the implementation of a Task based on the Work Procedure.
5.3 Changes in the Work Procedure, if any, has to be made in the form of written amendments signed by the Technician and the Quality Department Operator; when the third party (i. e. the Audi Hungaria Motor Kft.) is involved in the Work Procedure, or, when the work area is held by a third party, the signatures of Quality Department Operator and Producer´s (Manufacturer’s) representative are required. The amendment has to contain a description of the change and information about the precise time of its approval and/or the time when it is to become effective.
5.4 In order to implement the Task by due and proper way the Service Provider shall ensure a sufficient number of its employees (possessing the abilities, knowledge, efficiency and skills required for the given Task) realizing the Task.
5.5 The Technician is the Service Provider’s responsible person for matters relating to the Task; he shall, without limitation:
a) coordinate and manage the work of other Service Provider’s staff involved in the implementation of the Task,
b) participate in the elaboration of the Work Procedure in compliance with these GCTC and sign it on behalf of the Service Provider (including any amendments thereto), unless these GCTC stipulate otherwise,
c) prepare Worksheets and partial Worksheets,
d) perform activities in ensuring quality of the provided Services and in handling the complaint procedure pursuant to Article XIII of these GCTC,
e) act as the Service Provider’s contact for receipt of any suggestions, comments or requests relating to the Task; the Technician shall be informed without any delay about all organisational changes related to the Task implementation or about restrictions inhibiting due and proper Task realization,
f) contact the Quality Department Operator whenever needed, but especially in order to ask for the necessary co-operation.
5.6 Unless agreed otherwise between the Client and the Service Provider, the Service Provider shall ensure basic equipment and accessories, tools and working material required for the implementation of the Task (i.e. marking pens, stickers, identification labels, pens, sheets of paper, forms, tapes and other consumables), as well as any equipment required to ensure safety and protection of health at the workplace, within the obvious range and the consumption (hereinafter jointly „Basic Work Aids“).
5.7 The Service Provider and Client may agree that the Service Provider shall secure for its own staff as well as other work equipment or tools, such as desks, lighting fixtures, binding devices etc. (hereinafter the „Above Standard Aids“); otherwise they are to be secured by the Client. The corresponding agreement with detailed description/listing of the Above Standard Aids to be secured has to be specified in the Order.
Article VI
Place of Providing of the Services
6.1 Services according to these GCTC are provided mainly in the Client’s premises or in the Final Customer’s premises or on the Service Provider’s premises. The exact place of providing of the Services and the costs associated with such place, if any, has to be specified in the Order.
6.2 The Client is obliged to ensure the Service Provider’s employees involved in the implementation of any particular Task access to the place of providing of the Services, if located in the Client’s or Final Customer’s premises and to provide them with the required means (identification cards, name tags, etc.).
6.3 The Client is obliged to secure appropriate premises for providing of the Services and related activities (such as supply and removal of materials) and to equip such premises with appropriate devices allowing an efficient provision of the Services.
6.4 The Client shall be responsible to ensure that the place of the Service provision meets all the requirements set out in applicable legal regulations, in particular those dealing with occupational safety and health and fire protection.
Article VII
Time of Task implementation
7.1 The Service Provider undertakes to secure that any Task implementation shall commence at the time agreed upon in the Order, otherwise in the customary time, considering the location and accessibility of the place of Task implementation.
7.1.1 Compliance of the Service Provider with the time of the Task implementation commencement is conditional upon receiving the required co-operation to be provided by the Client/Final Customer pursuant to Article VIII of these GCTC.
7.2 The Duration of the Service provision (in hours) will be continuously recorded in the Worksheet prepared by the Technician and confirmed by the Client’s appointed person (Article 9.3 of these GCTC).
7.3 The Duration of the Service provision is to be recorded in the Worksheet; it shall include also the time required for:
a) transfers of materials through logistics operations,
b) packaging,
c) idle times not caused by Service Provider’s staff,
d) periods of time corresponding to duration of statutory breaks,
e) time required for organizational arrangements in support of Tasks,
f) elaboration of partial Worksheets (Article 9.4 of these GCTC), reports and final documentation for the Task.
Article VIII
Client’s Co-operation
8.1 The Client shall provide the Service Provider all the co-operation required in connection with the Task implementation without limitation, such as:
a) to provide all specialized technical information necessary for due and proper providing of Services;
b) to provide the Components that are to be the subject of the Services and/or to provide access to such Components;
c) to provide access to the place of Service provision;
d) to secure working environment that is in conformance with the applicable legal regulations dealing with occupational safety and health;
e) to give any required additional instructions and clarifications of requirements related to any particular Task;
f) to secure work aids, tools and other equipment not provided by the Service Provider;
g) to provide co-operation required under the provisions of these GCTC (for example Articles 5.1, 6.3, 7.2);
h) to provide additional co-operation, in particular as and when requested.
8.2 When the Client fails to provide necessary co-operation to the Service Provider pursuant to previous item, the Service Provider is entitled to interrupt the provision of Services.
8.3 When the failure of providing of necessary co-operation by the Client results in interruption of the provision of Services, the Service Provider is not in delay with fulfilment of his obligations for the period of delay in the provision of co-operation under the Article 8.2 of these GCTC, and is not liable for any damage originating in relation to such interruption; in this case, the time of interruption of the provision of Services is considered downtimes that were not caused by the Service Provider’s employees under the Article 7.3 letter c) of these GCTC, for which the Service Provider is entitled for remuneration in the full amount, as if no downtime occurred.
8.4 If the Client fails to specify any Financial Department Officer responsible for invoicing-related matters in the Order, he is obliged to notify him to the Service Provider in a provable way within 10 days from the date when the Order was signed.
8.5 The provisions of this Article shall be also applied accordingly to the Final Customer, if the Task is implemented either on the Final Customer’s premises or with the Components in the possession of the Final Customer; in such cases, the Client will be required to ensure the Final Customer’s co-operation in the required extent (in particular according to the provisions of this Article) and he is responsible for the non-fulfilment of the co-operation by the Final Customer like this co-operation hasn´t been provided by the Client itself.
Article IX
Worksheet and partial worksheets
9.1 The Technician shall prepare the Worksheet on provided Services.
9.1.1 The Worksheet shall include:
a) the number of hours spent by providing Services by all Service Provider’s staff, or
b) the number of other measurable units quantifying the provision of Services, assuming that these were defined in the Order (Article 4.2.1 letter b/ of these GCTC), or
c) remuneration for the provided Services.
9.1.2 The Worksheet may include:
a) the list and quantity of Components that were subject matter of the provision of Services and/or kind of the provided Services,
b) data on the quantity of identified defective Components and on the quantity of repaired Components,
c) the number of the Service Provider´s staff involved in the Service provision,
d) other facts as were agreed upon between the Technician and the Quality Department Operator.
9.2 The Worksheet shall be prepared after the Task implementation or upon expiry of the calendar month (if the Task implementation takes more than 60 days).
9.2.1 Subject to agreement between the Client and Service Provider, Worksheets may also be prepared at other mutually agreed times.
9.3 Worksheets confirmed by the Client’s person specified in the Order (Article 4.2.2 letter b/ of these GCTC) shall serve as the base for invoicing; if the Client failed to specify such person in the Order, the person referred to in Article 10.3 of these GCTC are entitled to sign the Worksheet. The Client’s person who confirms the Worksheet shall also indicate his/her name, surname and position and/or title next to his/her signature. The Client’s person whose task includes the confirmation of the Worksheet prepared by the Service Provider, is supposed to either, confirm, or comment on the Worksheet within five (5) days after the Client received the Worksheet and shall do so either by means of electronic message, letter or fax. If the Client failed to comment on the Worksheet within a specified time, the Worksheet is deemed approved, even if it was not approved within that specific time (so fiction of approval will apply). If the Service Provider demonstrates all of the Client´s comments duly, then the Worksheet shall be considered approved and such approval takes effect upon dispatching the revised new Worksheet.
9.4 Upon the Client’s request, the Service Provider may also prepare partial Worksheets containing data requested by the Client and will be prepared in a form and/or at frequencies requested by the Client; but, the Service Provider has to prepare such partial Worksheets only at a specific situation, which is that if such obligation was included in the Order (Article 4.2.2 letter f/ of these GCTC). Partial Worksheets shall not serve as the base of invoicing, and shall serve only the Client´s needs.
Article X
Authorized persons
10.1. The persons of the Service Provider authorized for signing the Order are:
a) statutory representative of the Service Provider,
b) chief clerk of the Service Provider, if appointed,
c) director of the Service provider’s branch,
d) Technicians,
each of them independently.
10.2 When Client does not appoint a specific Quality Department Operator in the Order, any member of the Customer’s staff (mainly the employee or co-operating person) is entitled to act according to these GCTC in the name of the Client, whose rank fits the specified function, while the Service Provider is not entitled to investigate, if the specified person oversteps – his powers or not; the action of such person binds the Client in full extent except the case if it has been demonstrated that the Service Provider knew about the exceeding of such authority, and fails to inform the Client about this fact without any unreasonable delay.
10.2.1 The Client has the right to notify, in a provable way, missing contact data on the respective Quality Department Operator, as well as change of these data, any time to the Service Provider; the notification has to state clearly who has signed it on behalf of Client.
10.3 The provisions of Article 10.2 of these GCTC shall apply similarly to the person of Client who is entitled to sign the Worksheet (Article 4.2.2 letter b) of these GCTC) if such a person is not appointed in the Order.
Article XI
Remuneration for Provided Services
11.1 The Client undertakes to pay remuneration for the Services provided by the Service Provider in the amount agreed in the Order and these GCTC beforehand.
11.2 The relevant legal VAT rate will be added to remuneration. Remuneration will be invoiced, in accordance with the provisions of this Article, according to the actual number of hours of providing Services and/or other quantifiable units (Article 4.2.1 letter b) of these GCTC) at which the Services were provided and as specified in a confirmed Worksheet.
11.3 Besides the remuneration for provided Services specified in the Order, other Surcharges may be added:
a) at nights (18.00 – 06.00) 30%
b) on Saturdays 100%
c) on Sundays and on other non-working days (public holidays) 100%
If different amount of Surcharges are agreed or if the payment of the Surcharges are excluded, then the provisions of the Order shall prevail.
11.4 Besides the remuneration for performed Services, the Client is obliged to reimburse the specific costs for the Service Provider, agreed in the Order.
Article XII
Payment conditions and sanctions
12.1 Remuneration for provided services is due on the basis of the invoice issued by the Service Provider:
a) after completion of the task; or
b) after the end of the given calendar month for services provided in the given month; or
c) after the end of the calendar week, if remuneration for services provided in the given calendar week exceeds EUR 2,000.00.
12.2 The invoice is due 14 days from its delivery to the Client unless longer maturity date is specified in the invoice. If earlier maturity data is stated on the invoice than the date specified in this Item, maturity date specified in this item shall be decisive for delay of the Client in settlement of the invoice.
12.3 The Client consents to making out its invoice in an electronic form, when he sent his Order to the Service Provider (Article IV of these GCTC).
12.3.1 The Service Provider will send invoices preferably to the Client’s person issuing the Order, or to the person the Client named in the Order; nonetheless, invoices may be mailed also to the Client’s general e-mail address as known to the Service Provider or as specified on the Client’s web page, in particular if the invoice is returned as undelivered from the addresses referred to in the first part of the sentence before the semicolon, or if no notification confirming the receipt is returned from such addresses.
12.3.2 The fact that the Client requires also/only a paper copy of the invoice must be expressly stated in the Order. The Service Provider may also comply with the Client’s request to provide a paper copy of an invoice sent in later.
12.4 The invoice must meet all requirements of the tax document, must be issued in accordance with the provisions of these GCTC, and must be duly delivered to the Client.
12.5 The copy of the relevant confirmed Worksheet demonstrating legitimacy of invoicing must be enclosed to the invoice.
12.6 In case of any delay with the invoice settlement, the Client shall pay to the Service Provider interest on late payment from the time of default calculated by the central bank base rate in effect on the first day of the calendar half-year to which it pertains, or – if the monetary debt is to be satisfied in a foreign currency, by the base rate of the issuing central bank, or failing this, by the money market rate. For the purposes of calculating the interest, the central bank base rate in effect on the first day of the calendar half-year affected shall apply to the entire period of the given calendar half-year.
Article XIII
Guarantee of quality and liability for defects
13.1 The Service provider is a holder of certificates of the Integrated Management System ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 and BS OHSAS 18001:2007 guaranteeing the quality of provided Services. The Service provider shall provide Services with professional care and in the quality guaranteed in accordance with the aforementioned certificates.
13.2 In order to assure the required quality of Services, the Service provider shall continuously monitor them and shall immediately notify the Quality Department Operator through the Technician about any obstacles at Client´s side which prevent to achieve the required quality of provided Services; when the Technician provides such information orally, he shall repeat it as well in the form of e-mail or fax to the Quality Department Operator, if his contact data are specified in the Order, or if the Client notified them to the Service provider in accordance with Article 10.2.1 of these GCTC. The Quality Department Operator is also entitled to inspect the observance of the quality of provided Services, and in case of any doubts about this quality he has to inform the Technician immediately. Next to the consultation of incurred concerns regarding quality of provided Services with the Quality Department Operator, the Technician shall enact the repeated inspection of Components together with elimination of their possible defects; he also prepares about this fact the written record which has to be signed by Technician and Quality Department Operator. If the repeated check of quality reveals faulty performance of Services, the Service Provider will not be entitled to any compensation for the time corresponding to the duration of the repeated check. If no faulty performance is revealed by the repeated check, the time corresponding to the duration of the repeated check recorded in a Worksheet will be deemed time of provision of Services for which the Service Provider will be entitled to a compensation in line with the provisions of these GCTC.
13.3 If it is revealed after the Services will have been performed, and in any case during the first incorporation of Components into relevant equipment whose first direct part is a Component (such as a larger component, system component, module, integrated module, automobile, etc.) at the latest, that the Services have not been provided at the guaranteed quality, the Client will be required to notify the identified defects in the provided Services in writing to the Service Provider (hereinafter referred the „Complaint“) without undue delay, but at the latest within 5 days after the Client has become aware of the relevant defect, otherwise the Client’s right to enforce any claim(s) under the liability for defects in the provided Services will cease to exist after the lapse of the above time limit.
13.4 The Service Provider will not be liable for defects occurring as a result of:
a) improper or incorrect handling of the subject of performance of Service by a person other than the Service Provider after the Service has been performed,
b) the fact that the Service Provider marked the subject of Services, or any of its part, as unfit for use and/or not meeting the requirements resulting from the Work Procedure and the Client (or a Client’s person, such as the Final Customer) has released such item for subsequent use and/or in further circulation despite such fact,
c) defects/insufficiencies in the Work Procedure which, nonetheless, have been approved by the Client,
d) a Force Majeure event; for the purposes of these GCTC, a Force Majeure event is deemed (without limitation) a war, invasion, acts of foreign adversary, foreign adverse acts, civil war, mutiny, acts of civil disobedience, consequences of military or usurping powers, confiscation or nationalization or seizure or destruction under an order, or in the course of execution of any order issued by governmental or other public bodies, consequences of the use of any military weapons utilising nuclear fission or radioactivity irrespective of whether at the time of peace or war, industrial incidents, natural disasters, protracted power failures, crisis and/or other emergency circumstance(s); however, events such as, without limitation, shortage of qualified labour force, non-performance of obligations by persons cooperating with the Contracting Parties, unfavourable economic situation of a Contracting Party will not be deemed Force Majeure events.
13.5 The Client will be required to provide the Service Provider with all the necessary co-operation (particularly, but not limited to the Service Provider’s request) required in the process of verification of a Complaint; the Client is mostly required to provide photo documentation, background documentation, records of communication, data held by the Client or the Final Customer and information relating, or possibly relating to the Complaint and/or the Service being the subject matter of the Complaint.
13.5.1 Breach of the Client´s obligation referred to in Article 13.5 of these GCTC results in voiding of any entitlements under defects about which the Complaint has been made.
13.6 The Complaint settlement has to commence without undue delay after its claiming, at the latest within 10 business days, and has to be resolved in the shortest possible time. The Service Provider shall either recognize or refuse a Complaint within 15 days of its claiming.
13.6.1 When the Service Provider confirms a Complaint, the Client shall be entitled for free removal of the defect, unless the Service Provider and Client provably agreed on a different manner of Complaint settlement.
13.7 When the Client normally uses 8D-Report, the Service Provider shall provide to the Client an 8D-Report according to 8D time limits.
13.8 When a written record on manner of Complaint settlement is made, such record has to be signed by the Client and the Service Provider’s authorized person referred to in Article 10.1 of these GCTC. The Client is entitled to present any comments or own opinions in the written record.
13.9 The Contracting Parties always have the possibility to agree on an alternative manner of handling and/or resolution of a Complaint in the written report on manner of Complaint settlement.
Article XIV
Ownership of Components; Liability for Damages and Compensation for Damages
14.1 The Service Provider shall not become the owner of Components received for the purpose of the Task implementation.
14.2 The Service Provider shall be liable for any inflictions made by his employees, causing any damage, loss or destruction of Components received by the Service Provider from the Client (and/or Final Customer) for the purpose of the Task implementation, provided that the mentioned conduct occurs during the Task implementation time; however, the Service Provider shall not be liable for such infliction, when the damage, loss or destruction of Components occurs regardless this infliction, or when it is a conduct, by which the Service Provider’s employee averted a direct threat caused not by him, or if the damage was caused in defence against an imminent or continuing attack.
14.3 When a damage occurs, and pursuant to Article 14.2 of these GCTC the Service Provider is liable for it, the damage shall be compensated through restoration in the original condition or pecuniary compensation; the right of choise belongs to the Service Provider.
14.4 Limits of compensation
14.4.1 When the entitlement to a damage compensation occurs, the Service Provider will compensate for full damage and in any case up to 25% of the value of a Task according to the Order, and up to 25% of the monthly volume of the Task to which the damage relates in the case of long-term Tasks (the implementation of which extends beyond 30 days). Long-term Tasks shall be deemed Tasks that take more than one month to implement and the maximum limit of compensation for damage shall not exceed (regardless of the preceding limits) EUR 100,000.- for each separate Task according to an Order.
Article XV
Delivery of Documents, Confidentiality of Information and Confidentiality Obligation
15.1 Any notices, requests, demands, requests for consent or any other communication served by one Contracting Party to the other in e-mail, fax or documentary forms shall require a response from the other Contracting Party in the same or similar manner, i.e. response has to be made also in e-mail, fax or documentary form allowing for unambiguous recording of the contents of the response. In the case of non-compliance with the form of the response, the burden of evidence with respect to the contents and delivery of the response rests on the sender.
15.2 Contents of a fax transaction shall be deemed delivered if the sender can obtain a fax machine-generated printout confirming its error-free delivery. If any problem of technical nature occurs during the process of transmission of fax rendering the contents of the message impossible to read, the receiving Contracting Party is required to inform thereof the sending Contracting Party without undue delay and to request repeated delivery of the fax message and/or delivery in an alternative way. The Service Provider receives fax communication on working days from 8:30 o’clock until 15:30 o’clock (hereinafter referred to the „Operation Hours“); fax messages delivered to the Service Provider outside the above Operation Hours shall be deemed delivered at the beginning of the subsequent Operation Hours (i.e. at 8:30 o’clock of the next immediately following working day).
15.3 Contents of an e-mail shall be deemed delivered if i) its receipt and/or review is acknowledged manually, ii) the e-mail reply containing the original e-mail message that is to be delivered has been received; only an automatic reply without intervention of the addressee shall not be deemed proof of due and proper delivery.
15.4 Written communication exchanged between the Contracting Parties shall be deemed duly delivered:
a) on the date of its actual delivery to the addressed Contracting Party;
b) on the date of futile expiry of the time limit for collection at the post office, also if the addressee was not aware of the deposition;
c) on the date of an unsuccessful attempt to deliver the communication, if the delivery was obstructed by intentional act of the addressee, in particular by addressee’s refusal to receive the communication.
15.5 The Contracting Parties shall treat confidential all and any facts of which they become aware in association with performance provided under a contractual relationship established according to these GCTC and which relate to the other Contracting Party, if such information is of a provable commercial significance to the other Contracting Party or other competitors on the market.
15.5.1 Confidential information shall also be deemed all facts and information comprising trade secrets in the sense of Section 2:47 as well as 2:55 of the Act No. V from 2013, the Civil Code of Hungary, as amended, and also any information provably and unambiguously identified as confidential by the other Contracting Party. Without prejudice to the above statements trade secrets shall include any fact, information and other data, or a compilation thereof, connected to economic activities, which are not publicly known or which are not easily accessible to other operators pursuing the same economic activities, and which, if obtained and/or used by unauthorized persons, or if published or disclosed to others are likely to imperil or jeopardize the rightful financial, economic or commercial interest of the owner of such secrets, provided the lawful owner is not subject to actionability in terms of keeping such information confidential. Commercial secrecy shall also apply to technical, economic and other practical knowledge of value held in a form enabling identification, including accumulated skills and experience and any combination thereof (hereinafter referred to as „know-how”), if acquired, used, disclosed or published in violation of the principle of good faith and fair dealing. This protection shall not apply where a person obtains the know-how, or any knowledge which essentially has the same attributes:
a) by means of development independent of the proprietor; or
b) by way of testing or analyzing a lawfully acquired product or lawfully received service.
15.5.2 Confidential information shall also be deemed any information of technical, trade or commercial nature (including product plans, development plans, forecasts, analyses and strategies), specifications, plans, charts, training materials, formulas, sketches, models, samples, procedures, ideas and inventions (also if not subject to special protection), data, software, or documentation in any form, whether on any material carrier or provided verbally, as well as information received from a person other than a Contracting Party, provided that such other person is subject to the confidentiality obligation. Confidential information shall also be deemed information concerning the situation of either of the Contracting Parties, its products, processes and performance.
15.5.3 To avoid disputes about the nature of information, the Contracting Parties have agreed that a Party disclosing information that is required to be deemed confidential to the other Party, pursuant to the provisions of this Article, shall unambiguously mark such information as confidential.
15.6 The confidentiality obligation shall not apply to facts that:
a) are or will be made available to employees or third persons in relation to performance of activities under the contractual relationship established pursuant to these GCTC on the „need to know“ basis due to their work position, office held and/or their role in the performance under the contract, provided that the relevant Contracting Party is required to inform such person about the confidential nature of the disclosed information;
b) were provably obtained from a third person that is authorized to disseminate such information; or
c) have been developed by a Contracting Party independently and without using any confidential information according to the provisions of this Article.
15.7 The following will not be considered a breach of the confidentiality obligation:
a) disclosure of information to third persons holding an interest in the company of either of the Contracting Parties, provided that such persons are informed in advance about, and subjected in writing to the confidentiality obligation;
b) disclosure of information to legal advisors or other representatives, who are required to abide by the confidentiality obligations by the operation of law, for the purpose of due and proper performance of their activities, provided that such persons has to be informed in advance of the confidential obligation related to the matter in question;
c) disclosure of information after the other Contracting Party’s prior written consent to the disclosure of individual information protected by the confidentiality obligation has been obtained;
d) disclosure of information to relevant authorities for the purposes of judicial proceedings, arbitration proceedings and/or proceedings before any other public authority, provided that such authority must be informed in advance about the confidential nature of the disclosed information to allow it to take necessary precautions (e.g. holding closed proceedings);
e) disclosure of information to a governmental, bank, tax or other authority with supervisory powers that is authorized and competent to request such information in compliance with the applicable legal regulations, provided that such authority has to be informed in advance about the confidential nature of the disclosed information to allow it to take necessary precautions (e.g. holding closed proceedings),
f) disclosure of information a Contracting Party is required to make by the operation of law.
15.8 The Contracting Parties are further making themselves obliged to protect any information pertaining to the other Contracting Party that are subject to confidentiality pursuant to this Article at least in the same extent as if such Party’s own information was concerned and undertake to impose a confidentiality information of the same scope also on their organizational units/branches, managerial staff or employees (and/or co-operating persons) coming in contact with such information and each of the Contracting Parties shall be fully liable for breaches of obligations by such persons.
15.9 The confidentiality obligation shall continue for the term of the contractual relationship established in conformance with these GCTC and thereafter for three (3) additional years and shall pass onto the Parties‘ legal successors in title, if any.
Article XVI
Common and Final provisions
16.1 These GCTC, including any Order as well as separate contracts (Article 16.1.1 of these GCTC) shall be governed by and construed in accordance with the laws of Hungary. Contractual relationships between the Contracting Parties not regulated in these GCTC or any Order shall be governed by the law of the country where the Service Provider has his habitual residence (i. e. Hungary) including, without limitation, the applicable provisions of the Act No. V from 2013 (the Civil Code, especially the rules dealing with contracts for work). Should these GCTC and/or the Order regulates some relationships between the Contracting Parties in a different way than the law, the GCTC and contractual regulation shall prevail, provided that the contradiction relates the dispositive provisions of the law. When a conflict between these GCTC and an Order occurs, preference should be given to the Order.
16.1.1 When a contractual relationship between the Service Provider and Client has been established under a separate contract (i.e. not under an Order pursuant to Article IV), references in these GCTC to Orders shall be references to such separate contracts.
16.2 For the purposes of determination of jurisdiction, the place of performance under contract shall be deemed the place of the Task implementation (Article 4.2.1 letter c/ of these GCTC).
16.2.1 If the provisions dealing with conflicts of law allow for the choice of a particular governing law, relationships between the Service Provider and the Client, established according to these GCTC, shall be governed by the Hungarian law. Should the conflict of law provisions allow for the choice of jurisdiction, then any disputes between the Service Provider and the Client arising out of contractual relationships established according to these GCTC shall be resolved by the competent Hungarian courts.
16.3 These GCTC shall become valid and effective on the date specified in the heading. As on the same date, the GCTC issued by the Service Provider on 1 February 2011 cease to be valid and effective; nonetheless, contractual relationships established under Orders incorporating then valid GCTC shall be governed by the then valid GCTC.
16.4 The Service Provider is entitled to unilaterally amend these GCTC at any time. The Contractual relationship between the Client and Service Provider established according to a particular Order shall be governed by the GCTC as valid and in effect at the time of proper delivery of the confirmed Order to the Service Provider.