Aktuelle AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HOLLEN CZ s. r. o., in der Tschechischen Republik
gültig ab 1. 2. 2025

Artikel 1
Einleitende Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer – HOLLEN CZ s.r.o., mit Sitz: Jiráskova 528/51, Mladá Boleslav II, 293 01 Mladá Boleslav, IČO: 28978013, DIČ: CZ 28978013, die im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag, Abteilung C, Einlage 157357 eingetragen ist, und dem Auftraggeber – der Partei, die beim Auftragnehmer Dienstleistungen gemäß Artikel 3 dieser AGB bestellt, es sei denn, der Auftragnehmer und der Auftraggeber schließen einen besonderen Dienstleistungsvertrag ab, in dem die Anwendung dieser AGB ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.

Artikel 2
Definition einiger Begriffe

2.1 Auftragnehmer – die in Punkt 1.1 dieser AGB genannte juristische Person, die gemäß diesen AGB Dienstleistungen erbringt (d.h. HOLLEN CZ s.r.o.).
2.2 Auftraggeber – die juristische Person, die beim Auftragnehmer Dienstleistungen gemäß diesen AGB bestellt.
2.3 Abnehmer – die juristische Person, für die die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die Dienstleistungen gemäß diesen AGB beziehen; der Abnehmer und der Auftraggeber können, müssen aber nicht dieselbe Person sein.
2.4 Komponente – Teil, Bauteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder jede beliebige Kombination davon, die sich auf die gemäß diesen AGB erbrachte Dienstleistung bezieht.
2.5 Bestellung – Dokument, mit dem der Auftraggeber einen bestimmten Auftrag bestellt und das gemäß Artikel 4 dieser AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird. Durch die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer gemäß Artikel 4 dieser AGB kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zustande.
2.6 Auftrag – Dienstleistung oder Dienstleistungspaket gemäß diesen AGB, die sich auf Komponenten beziehen und auf der Grundlage einer bestimmten Bestellung erbracht werden.
2.7 Verantwortliche Person für den Arbeitsablauf – verantwortliche Person auf Seiten des Auftraggebers (meistens eine für Qualität, Einkauf, Logistik oder Produktion zuständige Person), die für den jeweiligen Auftrag in der Bestellung benannt ist, oder eine Person, deren solche Stellung durch Punkt 10.4 dieser AGB und seine Unterpunkte anerkannt wird; diese Person kann auf Entscheidung des Auftraggebers auch eine Person auf Seiten des Abnehmers (oder auch eine andere dritte Person) sein, deren Handlungen in einem solchen Fall den Auftraggeber im Sinne dieser AGB direkt verpflichten.
2.8 Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen – jede vom Auftraggeber in der Bestellung für diese Position benannte Person oder eine Person, deren solche Stellung durch Punkt 10.5 dieser AGB anerkannt wird; diese Person kann auf Entscheidung des Auftraggebers auch eine Person auf Seiten des Abnehmers (oder auch eine andere dritte Person) sein, deren Handlungen in einem solchen Fall den Auftraggeber im Sinne dieser AGB direkt verpflichten.
2.9 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter oder andere kooperierende Personen des Auftragnehmers (natürliche Personen – Unternehmer, juristische Personen), bzw. dessen Subunternehmer, die die Erbringung der Dienstleistungen gemäß diesen AGB im Namen des Auftragnehmers für den Auftraggeber sicherstellen; dazu gehören insbesondere Operatoren, Techniker, Residenten, Koordinatoren.
2.9.1Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die für den jeweiligen Auftrag in der Bestellung benannt ist; als Techniker gilt automatisch auch dessen direkte Vorgesetzte oder eine andere Person, die ihn nachweislich in dieser Position ersetzt oder in seiner Abwesenheit vertritt.
2.10 Arbeitsablauf – wesentliche betriebliche schriftliche Dokumentation, die insbesondereine detaillierte Beschreibung der einzelnen, an den Komponenten durchgeführten Schritte – Handlungen, die Gegenstand der Auftragsausführung sind, enthält.
2.11 Bericht – Datenausgabe, die sich auf einen bestimmten Auftrag für einen bestimmten Zeitraum bezieht und vom Auftragnehmer für den Auftraggeber oder Abnehmer erstellt wird. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die aufgewendete Zeit (Zeitaufwand für die Auftragsausführung in einem bestimmten Zeitraum) und ausgewählte Informationen über die Komponenten, auf die sich der Auftrag bezieht. Berichte dienen der laufenden Überwachung der Auftragsausführung oder besonderer Indikatoren, die sich unmittelbar auf die Auftragsausführung beziehen (z.B. Verwaltung, Stillstandzeiten, Logistik – einschließlich der Anzahl der Paletten, Transporte, Fahrten, der für logistische Operationen aufgewendeten Zeit).
2.12 Arbeitsbericht – Dokument, das Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen bestätigt und als Grundlage für die Rechnungsstellung dient.
2.13 8D-Bericht – gängige und in der Automobilindustrie standardmäßig verwendete Methode zur Verbesserung der Prozessqualität und zur Lösung verschiedener Probleme mit dem Ziel, das Problem zu identifizieren, zu beheben und eine Wiederholung zu verhindern; sie ist nützlich zur Verbesserung der Qualität von Produkten, Produktion und Dienstleistungen; sie führt vorübergehende oder dauerhafte Korrekturmaßnahmen auf der Grundlage einer statistischen Analyse des Problems ein und konzentriert sich auf die Ursache des Problems.
2.14 MetriQ – elektronische Anwendung des Auftragnehmers, die zur Digitalisierung des Arbeitsplatzes dient und sich insbesondere auf die digitale Erfassung, Verteilung und Präsentation von Daten zu einzelnen Aufträgen sowie auf das elektronische Teilen von für den Auftrag wichtigen Dokumenten konzentriert. MetriQ hat den Charakter einer Cloud-Lösung, ist ein Computerprogramm und urheberrechtlich geschützt, wobei der Auftraggeber das Recht hat, es nach Abschluss des entsprechenden Lizenzvertrags zu nutzen. Der Auftraggeber kann MetriQ im Umfang und auf die Weise nutzen, die in Artikel 16 dieser AGB angegeben sind.
2.14.1 Eigenständiger Lizenzvertrag ist ein besonderer Vertrag, der unabhängig von einem bestimmten Auftrag ist, als „Lizenzvertrag“ bezeichnet wird und zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in Form eines besonderen Dokuments abgeschlossen wird.
2.14.2 Bestelllizenzvertrag ist ein Lizenzvertrag, der sich von einem eigenständigen Lizenzvertrag unterscheidet und auf der Grundlage einer Bestellung (die das ausdrückliche Interesse des Auftraggebers an der Nutzung von MetriQ bei einem bestimmten Auftrag enthält) und der Gewährung des Zugangs zu MetriQ durch den Auftragnehmer abgeschlossen wird.
2.15 SoEK – Vertrag über die elektronische Kommunikation, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossen wird und auf dessen Grundlage sie Dokumente in elektronischer Form austauschen und genehmigen. Der Abschluss des SoEK ist jedoch keine Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber oder Abnehmer.
2.16 Ein gewöhnlicher Arbeitstag ist für die Zwecke dieser AGB der Zeitraum an Arbeitstagen (gemäß dem Ort der Auftragsausführung) von 8:00 bis 16:00 Uhr. Wird in diesen AGB eine Frist oder Zeit innerhalb eines gewöhnlichen Arbeitstages festgelegt, gilt, dass, wenn die Frist/Zeit erst nach der in dem vorhergehenden Satz festgelegten Endzeit enden würde, ihr Ablauf mit dem Ende des gewöhnlichen Arbeitstages unterbrochen wird und erst mit Beginn des nächsten Arbeitstages wieder beginnt.

Artikel 3
Dienstleistungen

3.1 Die Dienstleistungen, die gemäß diesen AGB erbracht werden, umfassen insbesondere:
a) Dienstleistungen im Bereich der Qualitätssicherung von Produktion und/oder Prozessen, die insbesondere die Kontrolle von Komponenten in Verbindung mit Sortierarbeiten (sogenannte Sortierarbeiten) und gegebenenfalls Korrekturarbeiten, Nacharbeiten, Fertigstellungs- und Montagedienstleistungen umfassen,
b)alle weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung von Komponenten, Produktionsunterstützungsdienste, Werkstattarbeiten, logistische und unterstützende Dienstleistungen (im Folgenden „Dienstleistungen“).
3.2 Die konkrete Art und der Umfang der erbrachten Dienstleistungen werden im Vertrag/Bestellung festgelegt.

Artikel 4
Bestellung von Dienstleistungen

4.1 Dienstleistungen gemäß diesen AGB werden auf der Grundlage eines separaten Vertrags oder besonderer beiderseitig genehmigter Bestellungen erbracht, wobei im Falle einer Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch die Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer gemäß diesen AGB entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das auf der Grundlage des vorhergehenden Satzes entsteht, sind auch diese AGB.
4.2 Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, entweder in Papierform oder in elektronischer Form, und muss zugestellt werden:
a) auf elektronischem Wege, insbesondere: in das Datenpostfach oder per E-Mail, deren Anhang ein Scan der Papierausfertigung der Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet ist, die eine eindeutige und unverwechselbare Identifizierung der Person ermöglicht, die für den Auftraggeber handelt, ii) über MetriQ, wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer einen SoEK unterzeichnet haben,
b) persönlich.
4.2.1 Die Bestellung muss enthalten:
a) die Bezeichnung des Teils oder der Teile, die Gegenstand der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags sein werden,
b) die Abgrenzung, den Umfang und die Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschließlich der Definition der entsprechenden messbaren Einheiten in Bezug auf die bestellten Dienstleistungen (z.B. Menge, Zeit), soweit dies bei der betreffenden Dienstleistung möglich ist,
c) die Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 6.1 dieser AGB),
d) die Bestimmung des Beginns der Auftragsausführung,
e) die Bestimmung des konkreten Technikers für den jeweiligen Auftrag,
f) die Bestimmung der Vergütung für die bestellten Dienstleistungen,
g) den Namen, den Nachnamen, die E-Mail-Adresse (und gegebenenfalls die Funktion) der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet, wobei, wenn die E-Mail-Adresse nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben ist, die E-Mail-Adresse, von der die Bestellung an den Auftragnehmer gesendet wurde, als E-Mail-Adresse im Sinne dieses Punktes gilt,
h) die Erklärung der Vertragsparteien, dass diese AGB Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, das auf der Grundlage der angenommenen Bestellung entsteht.
4.2.2 Die Bestellung kann auch enthalten:
a) die Bestimmung des voraussichtlichen Endtermins der Dienstleistungen,
b) die Bestimmung der Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen,
c) die Bestimmung der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person,
d) die Bestimmung der Person der Finanzabteilung des Auftraggebers, die Ansprechpartnerin in finanziellen Angelegenheiten ist (einschließlich der Zahlung von Rechnungen),
e) die Anforderung, dass der Auftragnehmer die festgelegten Hilfsmittel bereitstellt (Punkt 5.7 dieser AGB),
f) die Anforderung der Form und des Intervalls der Berichterstattung (Punkt 9.1.1 dieser AGB),
g) den Arbeitsablauf (Punkt 5.1 dieser AGB),
h) die Bestimmung der Pauschalvergütung und des Umfangs der Dienstleistungen, die sie abdeckt,
i) die Bestimmung der besonderen Kostenart, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer erstattet (Punkt 11.4 dieser AGB),
j) die Bestellnummer,
k) die Anforderung, eine Papierrechnung zu senden,
l) die Person/E-Mail, an die die elektronische Rechnung gesendet werden soll, bzw. die Adresse, an die die Papierrechnung gesendet werden soll (Punkt 12.3.1 dieser AGB),
m) die Adresse des Werks, das für die Zwecke des Auftrags als Betrieb des Auftraggebers gilt, auf den sich der Auftrag bezieht,
n) etwaige weitere Vereinbarungen.
4.2.3 In der Bestellung (oder ihrem Anhang) können auch mehrere für den Arbeitsablauf
verantwortliche Personen benannt werden, wobei auch die gegenseitige Aufteilung ihrer
einzelnen Kompetenzen, die sich aus diesen AGB ergeben, festgelegt werden kann (z.B. das
Recht zur Unterzeichnung des Arbeitsablaufs und seiner Ergänzungen, das Recht zur Teilnahme
am Reklamationsprozess usw.).
4.3 Für Bestellungen werden vorrangig vom Auftragnehmer erstellte Bestellformulare verwendet. Der Auftragnehmer füllt das Bestellformular auf der Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Informationen und Unterlagen aus und sendet es anschließend an den Auftraggeber. Der Auftraggeber sendet die unterzeichnete verbindliche Bestellung nach Ergänzung/Behebung etwaiger fehlender/falscher Angaben an den Auftragnehmer zurück. Für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses ist erforderlich, dass die Bestellung anschließend vom Auftragnehmer durch Unterzeichnung durch eine bevollmächtigte Person des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB) angenommen wird. Die angenommene Bestellung wird (als Vertrag) für beide Vertragsparteien erst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der angenommenen (d.h. von beiden Vertragsparteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber gemäß Punkt 4.5 dieses Artikels verbindlich.
4.3.1 Ist ein SoEK abgeschlossen, können Bestellungen auch gemäß dessen Bestimmungen, insbesondere über MetriQ, abgeschlossen werden.
4.4 Die Bestellung des Auftraggebers gilt als ordnungsgemäß zugestellt an den Auftragnehmer, wenn sie zugestellt wird:
a) in Papierform in die Hände einer bevollmächtigten Person des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB),
b) in das Datenpostfach oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Technikers, die im vorausgefüllten Bestellformular angegeben ist (Punkt 4.3 dieses Artikels) oder ii) an dieselbe Adresse des Auftragnehmers, von der das vorausgefüllte Bestellformular (Punkt 4.3 dieses Artikels) gesendet wurde,
c) ist ein SoEK abgeschlossen, auch auf die darin angegebene Weise.
4.5 Die vom Auftragnehmer angenommene Bestellung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie zugestellt wird:
a) in Papierform in die Hände einer Kontaktperson auf Seiten des Auftraggebers,
b) in das Datenpostfach oder per E-Mail an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse der Person des Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat,
c) ist ein SoEK abgeschlossen, auch auf die darin angegebene Weise.
4.6 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers anzunehmen. Wird die verbindliche Bestellung nicht innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Zustellung an den Auftragnehmer angenommen und dem Auftraggeber zugestellt, verliert die verbindliche Bestellung ihre Gültigkeit.
4.7 Wird nach Abschluss des Vertragsverhältnisses gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vom Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung ausgestellt, gilt diese nur als rechtlich unverbindliche interne Bestellung, die ausschließlich für interne Zwecke des Auftraggebers (z.B. SAP ERP) ausgestellt wird, auch wenn der Auftragnehmer eine solche Bestellung bestätigt, d.h. eine solche spätere Bestellung ändert oder ersetzt nicht das ursprüngliche Vertragsverhältnis und gilt ausschließlich als internes Dokument des Auftraggebers (z.B. für Abrechnungszwecke); dies gilt nicht im Falle einer ausdrücklichen Stornierung oder ausdrücklichen Änderung der ursprünglichen Bestellung, wobei eine solche Stornierung bzw. Änderung der Bestellung eindeutig und unbestreitbar direkt in der späteren Bestellung durch Bezugnahme auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben/geändert werden, oder die gesamte ursprüngliche Bestellung, die durch ein bestimmtes Datum identifiziert wird, angegeben werden muss (zur Aufhebung der vorherigen Bestellung reicht also nicht nur eine allgemeine Bestimmung aus, dass alle bisherigen Vereinbarungen durch die neue Bestellung ersetzt werden, noch eine ähnliche Bestimmung).
4.8 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere durch eine E-Mail-Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung (einschließlich der gegenseitigen Genehmigung des neuen Arbeitsablaufs) oder durch Ausstellung einer neuen Bestellung erfolgen (die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend), und zwar durch die gemäß Punkt 10.2 dieser AGB zur Änderung der Bestellung berechtigten Personen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Punkt 4.9 dieses Artikels. Ist ein SoEK abgeschlossen, kann die Änderung der Bestellung auch immer auf die darin vorgesehene Weise (insbesondere über MetriQ) erfolgen.
4.9 Die Änderung der folgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch durch beiderseitige Genehmigung per E-Mail ohne die Notwendigkeit der Genehmigung einer neuen Bestellung erfolgen, bzw. im Falle eines abgeschlossenen SoEK auch über MetriQ oder auf andere, darin vorgesehene Weise:
a) Dauer des Auftrags,
b) Abgrenzung, Umfang und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen (Punkt 4.2.1 Buchstabe b) dieses Artikels), einschließlich der Änderung des Arbeitsablaufs (Punkt 4.2.2 Buchstabe g) dieses Artikels)
c) Begrenzung des Gesamtvolumens/Wertes des Auftrags, auch nach oben (d.h. Erhöhung),
d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 4.2.1 Buchstabe c) dieses Artikels)
e)Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich ausgeschlossen wurden.
4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich und nachweislich erfolgen, wobei die Personen gemäß den Punkten 10.1 und 10.2 dieser AGB berechtigt sind, den Inhalt der Änderung zu vereinbaren.
4.9.2 Die neu vereinbarten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung angegebenen Zeitpunkt; ist ein solcher Zeitpunkt in der Bestellung nicht angegeben, so ab der Annahme durch den Auftragnehmer. Für die bisherigen Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags gelten die Bestimmungen der vorherigen Bestellung, sofern in der neuen Bestellung nichts anderes angegeben ist.
4.10 Wird in den folgenden Artikeln von einer Bestellung gesprochen, ist die angenommene Bestellung im Sinne dieses Artikels gemeint, durch die das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet wird, oder ein separater Vertrag, der nicht in Form einer beiderseitig genehmigten Bestellung abgeschlossen wurde, sondern als separates Dokument, und für den die Anwendung dieser AGB vereinbart wurde.

Artikel 5
Durchführung des Auftrags

5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Durchführung jedes Auftrags muss im Arbeitsablauf enthalten sein, der vom Techniker und auch von der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person unterzeichnet wird, sofern der Arbeitsablauf nicht bereits als Anhang zur Bestellung vorliegt.
5.2 Auf der Grundlage des Arbeitsablaufs koordiniert der verantwortliche Mitarbeiter des Auftragnehmers (insbesondere der Techniker) die Durchführung des Auftrags.
5.3 Änderungen des Arbeitsablaufs müssen schriftlich und nachweislich erfolgen, und zwar entweder i) durch einen Nachtrag zum Arbeitsablauf oder ii) durch die Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsablaufs. Die Änderung gemäß dem vorhergehenden Satz muss vom Techniker auf Seiten des Auftragnehmers und von der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person auf Seiten des Auftraggebers oder von der Person, die die Bestellung unterzeichnet hat, genehmigt werden. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung gemäß dem ersten Satz muss die Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt oder ein ähnlicher Hinweis (z.B. Teilenummer) angegeben werden, wann die Änderung angenommen wurde bzw. ab wann sie wirksam sein soll.
5.4 Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit den erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Fertigkeiten für den jeweiligen Auftrag) bereitzustellen, die die Durchführung des Auftrags sicherstellen.
5.5 Der Techniker ist die verantwortliche Person des Auftragnehmers in Angelegenheiten, die den Auftrag betreffen, insbesondere
a) er ist verantwortlich für die Erfüllung und Durchführung des Auftrags,
b) er wirkt an der Erstellung des Arbeitsablaufs mit und unterzeichnet diesen für den Auftragnehmer (einschließlich Nachträgen dazu), sofern diese AGB nichts anderes bestimmen,
c) er erstellt Arbeitsberichte und Teilberichte,
d) er führt Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der erbrachten Dienstleistungen und des Reklamationsprozesses im Sinne von Artikel 13 dieser AGB durch,
e) er ist die Kontaktperson des Auftragnehmers, die alle Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen in Bezug auf den Auftrag entgegennimmt; er muss unverzüglich über alle organisatorischen Änderungen in Bezug auf die Durchführung des Auftrags oder Hindernisse, die eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung verhindern, informiert werden,
f) er kontaktiert die für den Arbeitsablauf verantwortliche Person, wann immer es notwendig ist, insbesondere um die erforderliche Zusammenarbeit zu erbitten.
5.6 Sofern der Auftraggeber und der Auftragnehmer nichts anderes vereinbaren, stellt der Auftragnehmer für die Durchführung des Auftrags die grundlegenden Hilfsmittel und Ausrüstungen, Werkzeuge und Arbeitsmaterialien (z.B. Markierer, Aufkleber, Identifikationsetiketten, Stifte, Papier, Formulare, Bänder und andere Verbrauchsmaterialien) sowie die Mittel zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im üblichen Umfang und Verbrauch (zusammen „grundlegende Arbeitsmittel“).
5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können vereinbaren, dass der Auftragnehmer (in der Regel gegen eine zusätzliche Vergütung) auch weitere Arbeitsmittel oder Werkzeuge, wie z.B. Arbeitstische, Beleuchtung, Bindewerkzeuge usw. (zusammen „zusätzliche Hilfsmittel“), bereitstellt; diese werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Wenn zusätzliche Hilfsmittel vom Auftragnehmer bereitgestellt werden sollen, muss dies in der Bestellung angegeben oder später schriftlich und nachweislich festgehalten werden.
5.8 Besteht der Auftraggeber bei der Erbringung der Dienstleistung auf der Verwendung bestimmter zusätzlicher Hilfsmittel (insbesondere Geräte, Materialien, spezielle Chemikalien), die er dem Auftragnehmer selbst oder über eine dritte Person (jedoch auf Anweisung des Auftraggebers) zur Verfügung stellt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer ordnungsgemäß über deren Verwendung zu unterrichten, einschließlich der Bereitstellung der entsprechenden Gebrauchsanweisung in tschechischer Sprache, und über diese Unterweisung und die Bereitstellung der entsprechenden Anweisungen eine schriftliche Aufzeichnung zu erstellen, die von der in Punkt 10.1 dieser AGB genannten Person auf Seiten des Auftragnehmers unterzeichnet wird, andernfalls wird davon ausgegangen, dass keine Unterweisung stattgefunden hat. Dies gilt nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien entstehen.

Artikel 6
Ort der Auftragsausführung

6.1 Dienstleistungen gemäß diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, des Abnehmers oder des Auftragnehmers erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung ist in der Bestellung anzugeben.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen (insbesondere den Ort der Auftragsausführung) sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen (z.B. Anlieferung und Abholung von Materialien) und eine angemessene Ausstattung dieser Räumlichkeiten, die eine effiziente Erbringung der Dienstleistungen ermöglicht, bereitzustellen. Die Räumlichkeiten müssen alle Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erfüllen, insbesondere diejenigen, die die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Brandschutz regeln. Dies gilt auch für den Betrieb (Punkt 4.2.2 Buchstabe m) dieser AGB).
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers, die den jeweiligen Auftrag ausführen, Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu gewähren, wenn sich dieser beim Auftraggeber, Abnehmer oder bei einer dritten Person befindet, und ihnen (oder auf andere Weise) alle erforderlichen Mittel (Identifikationskarten, Chips, Ausweise usw.) zu diesem Zweck bereitzustellen.
6.4 Die Bestimmungen der Punkte 6.2 und 6.3 dieses Artikels gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistungen in eigenen Räumlichkeiten erbringt.

Artikel 7
Zeit der Auftragsausführung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Auftragsausführung zu dem in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt sicherzustellen, andernfalls zu der üblichen Zeit unter Berücksichtigung der Entfernung und Erreichbarkeit des Ortes der Auftragsausführung.
7.1.1 Voraussetzung für die Einhaltung des Beginns der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer ist die Bereitstellung aller notwendigen Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber gemäß Artikel 8 dieser AGB.
7.2 Die Anzahl der Stunden für die Erbringung der Dienstleistungen wird kontinuierlich in einem oder mehreren Berichten erfasst und auch im Arbeitsbericht enthalten sein; anstelle von Stunden wird in den Berichten/Arbeitsberichten die Anzahl der Stücke bzw. andere Maßeinheiten angegeben.
7.3 In die Zeit für die Erbringung der Dienstleistungen, die im Bericht (Punkt 9.1 dieser AGB) erfasst wird, wird auch die Zeit einbezogen, die für folgende Tätigkeiten benötigt wird:
a) Steuerung und logistische Verlagerung von Materialien,
b) Verpackungsarbeiten und damit verbundene organisatorische Maßnahmen (z.B. Sicherstellung der Einhaltung des richtigen Verpackungsverfahrens, das z.B. durch eine Verpackungsvorschrift gefordert wird),
c) Einweisung des Technikers und anderer Mitarbeiter des Auftragnehmers in die internen Vorschriften des Ortes der Auftragsausführung und deren eventuelle Änderungen,
d) Stillstandzeiten, die weder vom Auftragnehmer noch von seinen Mitarbeitern zu vertreten sind,
e) Zeiten, die der Länge der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen entsprechen (z.B. Mittagspause)
f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Treffen mit den zuständigen Personen auf Seiten des Auftraggebers, Abnehmers oder Dritter – z.B. Logistikunternehmen – zur Durchführung des Auftrags, Zeit auf Seiten des Auftragnehmers, die für die Kommentierung oder Vorbereitung des Arbeitsablaufs oder dessen Änderung oder Ersatz durch einen neuen Arbeitsablauf benötigt wird),
g) Erstellung von Berichten (einschließlich informativer Berichte), Meldungen und Abschlussdokumentationen des Auftrags,
h) Erstellung der erforderlichen Fotodokumentation (z.B. zur Erfassung der Qualität der geprüften Komponenten).
7.3.1 Wenn für einen bestimmten Auftrag nur ein Arbeitsbericht (Punkt 9.2 dieser AGB) ohne Erstellung eines Berichts (Punkt 9.1 dieser AGB) erstellt wird, gilt Punkt 7.3 dieser AGB entsprechend für den Arbeitsbericht.

Artikel 8
Mitwirkung des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags jegliche notwendige Mitwirkung zu leisten, insbesondere
a) Bereitstellung aller fachlichen technischen Informationen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind,
b) Bereitstellung der Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungen sein sollen, bzw. Ermöglichung des Zugangs zu diesen,
c) Bereitstellung der erforderlichen zusätzlichen Anweisungen und Präzisierungen der Anforderungen in Bezug auf den jeweiligen Auftrag,
d) Bereitstellung der Arbeitsmittel, Werkzeuge und sonstigen Ausrüstungen, die nicht vom Auftragnehmer bereitgestellt werden,
e) laufende Überwachung der Berichte und Meldung etwaiger Unstimmigkeiten darin (wie in Punkt 9.1 dieser AGB und seinen Unterpunkten angegeben),
f) Bereitstellung weiterer Mitwirkungspflichten, die sich aus den Bestimmungen dieser AGB ergeben (z.B. Punkte 5.1, 6.2, 7.2, 13.5),
g) Bereitstellung jeglicher anderer notwendiger, insbesondere zusätzlich angeforderter, Mitwirkung.
8.2 Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Mitwirkung gemäß dem vorhergehenden Punkt nicht leistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbrechen.
8.3 Wenn die Erbringung der Dienstleistungen aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen wird, ist der Auftragnehmer während der Dauer des Verzugs mit der Mitwirkung gemäß Punkt 8.2 dieses Artikels nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und haftet nicht für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Unterbrechung entstehen; die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungen gilt in einem solchen Fall als Stillstandzeit, die nicht von den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu vertreten ist, gemäß Punkt 7.3 Buchstabe d) dieser AGB.
8.4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß auch für den Abnehmer (bzw. eine andere dritte Person), wenn der Auftrag in dessen Räumlichkeiten oder mit Komponenten, die sich im Besitz des Abnehmers (bzw. einer anderen dritten Person) befinden, durchgeführt wird; in solchen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitwirkung des Abnehmers (bzw. der anderen dritten Person) im gleichen Umfang sicherzustellen, wie es sich aus den Bestimmungen dieses Artikels ergibt, und haftet für die fehlende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als hätte er selbst die Mitwirkung nicht geleistet.
8.5 Wenn der Auftrag Komponenten betrifft, die in der Automobilindustrie als sicherheitsrelevante Teile oder Teile mit spezifischen Eigenschaften (z.B. Sicherheitsmerkmalen) gelten, müssen diese a) in der Bestellung, b) im Arbeitsablauf oder c) in einem anderen schriftlichen Dokument entsprechend gekennzeichnet sein, z.B. mit der Bezeichnung D/TLD oder ESD (im Folgenden „Sicherheitsteil“); der Auftragnehmer muss nachweislich darüber informiert werden, dass es sich um ein Sicherheitsteil handelt. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß gemäß diesem Punkt informiert, gelten die Komponenten für die Zwecke des Auftrags nicht als Sicherheitsteil (unabhängig von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit) und der Auftragnehmer haftet nicht für die daraus resultierenden Folgen (z.B. unsachgemäße Handhabung oder Lagerung und darausresultierende Schäden), und der Auftraggeber hat keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer, die auf der Tatsache beruhen oder damit zusammenhängen, dass es sich tatsächlich um ein Sicherheitsteil handelte. Für Mängel im Arbeitsablauf in Bezug auf die Handhabung von Sicherheitsteilen haftet ausschließlich der Auftraggeber.

Artikel 9
Berichte, Arbeitsbericht

9.1 Berichte Der Auftragnehmer (in der Regel durch den Techniker, Koordinator oder Verwaltungsmitarbeiter) erstellt während der Durchführung des Auftrags einen oder mehrere Berichte. In den Berichten werden keine Daten über die konkreten Personen, die an der Durchführung des Auftrags auf Seiten des Auftragnehmers beteiligt sind, oder die genauen Zeiten, zu denen diese Personen am Auftrag beteiligt waren, zugänglich gemacht, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Der Auftragnehmer kann den Bericht teilweise anonymisieren, um einen möglichen Missbrauch der Daten zu verhindern.
9.1.1 Berichte werden für einen bestimmten zusammenhängenden Zeitraum (in der Regel einen Tag oder eine Woche) erstellt, sofern nicht anders angegeben.
9.1.2 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können jederzeit die Intervalle für die Erstellung und Bereitstellung der Berichte gemäß Punkt 9.1.3 dieses Artikels vereinbaren.
9.1.3 Wenn die Bestellung keine Bestimmungen über die Bereitstellung der Berichte enthält und der Auftraggeber die Bereitstellung der Berichte verlangt (d.h. nach Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer), kann der Auftragnehmer eine Erhöhung des Preises für die erbrachten Dienstleistungen verlangen; bis zur Einigung über die Preisänderung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Berichte bereitzustellen. Dies gilt auch für die Anforderung einer Erhöhung des in der Bestellung vereinbarten Intervalls, die sich auf eine Erhöhung des Preises für die erbrachten Dienstleistungen auswirken kann. Eine Anforderung zur Verringerung des Intervalls hat keinen Einfluss auf den Preis.
9.1.4 Wenn die Bestellung oder eine spätere Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer keine Bestimmungen über die Intervalle für die Erstellung und Bereitstellung der Berichte enthält, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Berichte zu erstellen.
9.1.5 Der Auftragnehmer kann die Berichte immer auch häufiger bereitstellen, als vereinbart.
9.1.6 Der Auftragnehmer stellt die Berichte den in der Bestellung oder in einem anderen schriftlichen Dokument, das vom Auftraggeber erstellt und dem Auftragnehmer nachweislich zugestellt wurde, benannten Personen des Auftraggebers zur Verfügung. Die Berichte werden immer der Person zugänglich gemacht, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen. Die Berichte werden auch den entsprechenden Personen auf ihrer Seite zugänglich gemacht. Die Berichte werden über MetriQ bereitgestellt, wenn ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde (Artikel 16 dieser AGB), andernfalls per E-Mail; nach einer nachweislichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer können die Berichte auch auf andere Weise bereitgestellt werden (z.B. im internen System des Auftraggebers/Abnehmers).
9.1.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Personen gemäß Punkt 9.1.6 dieses Artikels, die in der direkten Leitungsbefugnis des Auftraggebers stehen (Punkt 10.6 dieser AGB) oder die der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag beauftragt hat:
a) an jedem Arbeitstag den entsprechenden Kommunikationskanal überwachen, über den die Berichte bereitgestellt werden (insbesondere MetriQ, wenn ein Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen wurde, andernfalls per E-Mail),
b) das Nichtvorliegen des Berichts spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Bericht gemäß der Vereinbarung (Punkte 9.1.1 und 9.1.2 dieses Artikels) bzw. der Bestimmung (Punkt 9.1.4 dieses Artikels) zugestellt werden sollte, beanstanden.
9.1.8 Wenn eine Person gemäß Punkt 9.1.6 dieses Artikels an einem bestimmten Tag den entsprechenden Kommunikationskanal nicht überprüft, liegt diese Tatsache ausschließlich beim Auftraggeber, der sich nicht darauf berufen kann, dass er den entsprechenden Bericht nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, und diese Tatsache hat keinen Einfluss auf die Frist gemäß Punkt 9.1.10 dieses Artikels.
9.1.9 Berichte werden per E-Mail oder über MetriQ bereitgestellt, wenn ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde (Artikel 16 dieser AGB). Ein Bericht gilt als bereitgestellt: a) im Falle der Zusendung per E-Mail am Tag des Versands, wenn er an einem gewöhnlichen Arbeitstag versandt wurde, andernfalls am nächsten Arbeitstag, b) im Falle der Bereitstellung über MetriQ am Tag des Hochladens in das System, wenn er an einem gewöhnlichen Arbeitstag hochgeladen wurde, andernfalls am nächsten Arbeitstag.
9.1.10 Wenn der Bericht nach Ansicht des Auftraggebers Mängel aufweist, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese beim Auftragnehmer (vorzugsweise beim Techniker) zu beanstanden, und zwar spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach deren Bereitstellung (Punkt 9.1.8 dieses Artikels). Fehler im Bericht dürfen nur von folgenden Personen beanstandet werden: a) der Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen (Punkt 10.5 dieser AGB); eine andere Person hat dieses Recht nur, wenn die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen, nicht in der Lage ist, die Beanstandung vorzunehmen (z.B. Krankheit, Unfall, Urlaub). b) unabhängig von Buchstabe a) immer auch die Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB). Die Beanstandung des Berichts erfolgt in Form einer elektronischen Nachricht (per E-Mail), persönlich in Papierform oder über MetriQ, wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat (Artikel 16 dieser AGB).
9.1.11 Für einen Bericht, der nicht innerhalb der Frist gemäß Punkt 9.1.10 dieses Artikels beanstandet wurde, gilt die unwiderlegbare rechtliche Vermutung, dass die darin enthaltenen Angaben über den Umfang der erbrachten Dienstleistungen (z.B. Dauer der Dienstleistungen, Anzahl der Komponenten, Anzahl der Paletten usw.) korrekt sind und der Bericht als genehmigt gilt (Fiktion der Genehmigung). Später eingereichte Beanstandungen werden daher nicht berücksichtigt. Diese Regel gilt insbesondere aufgrund der faktischen Unmöglichkeit bzw. außergewöhnlichen Schwierigkeiten, den Umfang der erbrachten Dienstleistungen für einen längeren Zeitraum rückwirkend zu verfolgen, wie sich aus Punkt 9.1.10 dieses Artikels ergibt.
9.1.12 Wenn der Bericht gemäß Punkt 9.1.10 dieses Artikels beanstandet wurde, müssen der Auftragnehmer und der Auftraggeber die Beanstandung des Auftraggebers spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung des Eingangs der Beanstandung durch den Auftragnehmer (Punkt 9.1.13 dieses Artikels) lösen, andernfalls hat der Auftragnehmer das Recht, bis zur Lösung der Meinungsverschiedenheit die Erbringung aller Dienstleistungen (d.h. auch derjenigen, die nicht den betreffenden Auftrag betreffen), die er für den Auftraggeber erbringt, auszusetzen, da die Richtigkeit der Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer in Frage gestellt wird. Wenn innerhalb von 7 Kalendertagen keine Einigung erzielt wird, hat jede Partei das Recht, die Bestellung zu kündigen; dies gilt auch für andere Aufträge.
9.1.13 Im Falle eines beanstandeten Berichts ist der Techniker verpflichtet, den Eingang der Beanstandung dem Absender spätestens innerhalb von 2 Stunden (innerhalb der Zeiträume gewöhnlicher Arbeitstage) zu bestätigen, andernfalls ist die Person, die die Beanstandung gesendet hat, verpflichtet, die zuständige Niederlassung, die für den Auftrag verantwortlich ist, zu kontaktieren, und zwar unter der auf der Hotline angegebenen Telefonnummer oder über die allgemeine E-Mail-Adresse der Niederlassung, wobei die Kontaktdaten der Niederlassung unter https://www.hollen.cz/kontakty/ verfügbar sind. Die Niederlassung bestätigt den Eingang der Beanstandung bzw. stellt sicher, dass der Techniker oder sein direkter Vorgesetzter die Beanstandung bestätigt.
9.1.14 Wenn der Auftragnehmer alle Anmerkungen des Auftraggebers zum Bericht vollständig und ordnungsgemäß berücksichtigt, gilt der Bericht durch die erneute Erstellung und Bereitstellung (Punkt 9.1.9 dieses Artikels) des korrigierten Berichts an den Auftraggeber ebenfalls als genehmigt; aus diesem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, gemäß Punkt 9.1.10 dieses Artikels alle Fehler gleichzeitig zu beanstanden.
9.1.15 Der Auftragnehmer kann auch informative Berichte erstellen. Wenn die Berichte ausdrücklich als „informativ“ gekennzeichnet sind, haben sie nur eine Informationsfunktion und unterliegen daher nicht den Bestimmungen von Punkt 9.1 dieses Artikels und seinen Unterpunkten. Die Bezeichnung „informativ“ reicht als Kennzeichnung z.B. im Text oder Betreff der E-Mail, mit der der Bericht gesendet wird, oder im Falle von MetriQ als besondere Anmerkung zu dem in MetriQ veröffentlichten Dokument aus.
9.2 Arbeitsbericht Der Techniker erstellt einen Arbeitsbericht über die erbrachten Dienstleistungen.
9.2.1 Der Arbeitsbericht muss die Anzahl der Stunden für die Erbringung der Dienstleistungen durch alle Mitarbeiter des Auftragnehmers oder die Anzahl anderer messbarer Einheiten der Dienstleistungserbringung enthalten, sofern diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1 Buchstabe b) dieser AGB) und muss den genehmigten Berichten entsprechen. Die Bestimmung des vorhergehenden Satzes muss nicht angewendet werden, wenn eine Pauschalvergütung vereinbart wurde (Punkt 4.2.2 Buchstabe h) dieser AGB).
9.2.2 Der Arbeitsbericht kann enthalten:
a) eine Liste und Menge der Elemente, die Gegenstand der Dienstleistungen waren und/oder die Art der erbrachten Dienstleistungen,
b) Angaben zur Menge der festgestellten fehlerhaften Komponenten und zur Menge der reparierten Komponenten,
c) die Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Dienstleistungen erbracht haben,
d) die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen,
e) andere Tatsachen, die nachweislich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart wurden (insbesondere durch den Techniker oder seinen direkten Vorgesetzten auf der einen Seite und die für den Arbeitsablauf verantwortliche Person oder die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen, oder die Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat, auf der anderen Seite).
9.2.3 Der Arbeitsbericht wird nach Abschluss des Auftrags oder nach Ablauf eines zusammenhängenden Zeitraums (z.B. Woche, 2-Wochen-Zeitraum oder Monat, insbesondere wenn der Auftrag länger als 14 Tage dauert) erstellt. Das Intervall für die Erstellung der Arbeitsberichte wird vom Auftragnehmer festgelegt, sofern das Intervall nicht in der Bestellung definiert oder schriftlich, nachweislich anders vereinbart wurde. Nach schriftlicher, nachweislicher Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsbericht auch zu anderen beiderseitig vereinbarten Terminen erstellt werden.
9.2.4 Für die Bereitstellung des Arbeitsberichts gelten die Bestimmungen der Punkte 9.1.6 – 9.1.9 dieses Artikels entsprechend.
9.2.5 Der Arbeitsbericht, der von der Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen (Punkt 4.2.2 Buchstabe b) und Punkt 10.5 und seine Unterpunkte dieser AGB), bestätigt wurde, ist die Grundlage für die Rechnungsstellung. Die Person auf Seiten des Auftraggebers, die den Arbeitsbericht bestätigt, ist verpflichtet, bei ihrer Unterschrift auch ihren Namen und Nachnamen anzugeben, wobei die Unterschrift auch elektronisch erfolgen kann; wenn diese Person den Arbeitsbericht über MetriQ auf der Grundlage eines abgeschlossenen SoEK bestätigt, gelten die Bestimmungen des SoEK für ihre Bestätigung.
9.2.6 Die im Arbeitsbericht angegebenen Daten (z.B. Dauer der Dienstleistungserbringung, Anzahl der Komponenten, Anzahl der Leistungen, Anzahl der Paletten) können nur beanstandet werden, wenn diese Daten im Widerspruch zu den genehmigten Berichten (Punkt 9.1.11 dieses Artikels) oder der Bestellung stehen; andere Beanstandungen der im Arbeitsbericht angegebenen Daten werden nicht berücksichtigt.
9.2.7 Die im Arbeitsbericht angegebenen Stundensätze können nur beanstandet werden, wenn diese im Widerspruch zur Bestellung und diesen AGB stehen; andere Beanstandungen der Stundensätze werden nicht berücksichtigt; dies gilt entsprechend auch für andere finanzielle Angaben (z.B. besonders vereinbarte Erstattung bestimmter Kosten).
9.2.8 Die im Arbeitsbericht angegebenen Daten können nicht nur aufgrund ihrer möglichen Unstimmigkeit mit informativen Berichten (Punkt 9.1.15 dieses Artikels) beanstandet werden.
9.2.9 Für die Bereitstellung des Arbeitsberichts, die Genehmigung des Arbeitsberichts durch die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen, bzw. für Beanstandungen des Arbeitsberichts und deren Bearbeitung und Folgen (einschließlich der Fiktion der Genehmigung) gelten die Bestimmungen der Punkte 9.1.9 – 9.1.14 dieses Artikels entsprechend.

Artikel 10
Berechtigte Personen

10.1 Die Personen des Auftragnehmers, die berechtigt sind, die Bestellung zu unterzeichnen und Reklamationen zu bearbeiten, sind:
a) der gesetzliche Vertreter des Auftragnehmers,
b) der Prokurist des Auftragnehmers, falls er ernannt ist,
c) der Niederlassungsleiter des Auftragnehmers,
d) die Techniker, und zwar jeder einzeln.
10.2 Die Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet, bestätigt durch ihre Unterschrift, dass sie zur Vertragsabschließung auf der Grundlage der Bestellung berechtigt ist, in der Regel handelt es sich um Personen, die beim Auftraggeber für den Bereich Qualität, Einkauf, Produktion, Logistik usw. verantwortlich sind. Zur Änderung der Bestellung ist neben der in Satz 1 genannten Person auch immer berechtigt:
a) der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers,
b) der Prokurist des Auftraggebers, falls er ernannt ist,
c) jede Person, die die in Satz 1 genannte Person während ihrer Abwesenheit (z.B. Krankheit, Urlaub) vertritt oder sie dauerhaft ersetzt,
d) die der in Satz 1 genannten Person bzw. der in Buchstabe c) genannten Person direkt übergeordnete Person (z.B. der übergeordnete Manager),
e) die Person, deren solche Berechtigung sich aus dem SoEK ergibt, wobei, wenn eine der genannten Personen den Auftragnehmer zum Zwecke der Vereinbarung einer Änderung der Bestellung kontaktiert, davon ausgegangen wird, dass sie eines der in diesem Punkt genannten Kriterien erfüllt, und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, gesondert zu prüfen, ob die betreffende Person möglicherweise ihre Befugnisse überschreitet.
10.3 Die Bestimmungen von Punkt 10.2 dieses Artikels gelten sinngemäß auch für die Person auf Seiten des Auftraggebers, die Reklamationen bearbeitet.
10.4 Als für den Arbeitsablauf verantwortliche Person gilt neben der in der Bestellung vom Auftraggeber genannten Person automatisch auch ihre direkte übergeordnete Person oder eine andere Person, die sie nachweislich in dieser Position ersetzt hat oder sie in ihrer Abwesenheit vertritt, sowie eine neue Person, die dem Auftragnehmer nachweislich später von der bisherigen für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die die Bestellung unterzeichnet hat, mitgeteilt wurde.
10.4.1 Wenn der Auftraggeber in der Bestellung keine konkrete für den Arbeitsablauf verantwortliche Person benennt, trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Risiken in vollem Umfang, da es im vorrangigen Interesse des Auftraggebers (auch im Hinblick auf die anderen Bestimmungen dieser AGB) liegt, eine qualifizierte verantwortliche Person für den Arbeitsablauf zu benennen, da diese Person besondere Rechte und Pflichten bei der Durchführung des Auftrags hat. Wenn der Auftraggeber eine solche Person in der Bestellung nicht benennt, gilt, dass er damit einverstanden ist, dass in den Angelegenheiten, die gemäß diesen AGB der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person vorbehalten sind, jeder Mitarbeiter des Auftraggebers (insbesondere ein Angestellter oder eine kooperierende Person), ggf. auch des Abnehmers oder einer anderen dritten Person auf Seiten des Auftraggebers, im Namen des Auftraggebers handelt, wenn diese dritte Person aktiv (z.B. Zusammenarbeit) oder passiv (z.B. Kontrolle, Abnahme des Auftrags) am Auftrag beteiligt ist. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein solcher Mitarbeiter seine Befugnisse überschreitet; das Handeln eines solchen Mitarbeiters bindet den Auftraggeber in vollem Umfang, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Auftragnehmer eindeutig von der Überschreitung der Befugnisse wusste und den Auftraggeber nicht unverzüglich nach dieser Feststellung darüber informiert hat.
10.4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer jederzeit nachweislich die fehlenden Kontaktdaten der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person sowie Änderungen dieser Daten mitzuteilen; aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, wer sie im Namen des Auftraggebers gemacht hat.
10.5 Die Bestimmungen von Punkt 10.4 dieses Artikels gelten auch für die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen.
10.5.1 Die Bestimmungen der Punkte 10.4.1 und 10.4.2 dieses Artikels gelten sinngemäß auch für die Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen, wenn sie nicht in der Bestellung benannt ist.
10.6 Als Person in der direkten Leitungsbefugnis des Auftraggebers gilt immer:
a) ein Angestellter des Auftraggebers,
b) ein Mitarbeiter auf Seiten des Auftraggebers, mit dem der Auftraggeber einen Vertragsverhältnis hat und der am Auftrag beteiligt ist,
c) jede Person, die der Auftraggeber in der Bestellung angibt, unabhängig von der tatsächlichen Position der betreffenden Person (d.h. auch wenn eine solche Person nicht in den Strukturen des Auftraggebers tätig ist, sondern z.B. in den Strukturen des Abnehmers tätig ist), und daher liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, welche Person er in der Bestellung angibt.

Artikel 11
Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen

11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen in der in der Bestellung vereinbarten Höhe zu zahlen, einschließlich etwaiger Zuschläge gemäß diesen AGB, sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart wurde.
11.2 Zur Vergütung wird der entsprechende gesetzliche Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet. Die Vergütung wird gemäß der Bestellung und diesen AGB in Rechnung gestellt.
11.3 Wenn in der Bestellung eine Stundenvergütung vereinbart wurde, werden Zuschläge für Dienstleistungen berechnet, die:
a) nachts in Höhe von 25 %,
b) samstags (00:00–24:00) in Höhe von 50 %,
c) sonntags und an anderen arbeitsfreien Tagen; staatlichen Feiertagen (00:00–24:00) in Höhe von 100 % erbracht werden.
Als Nacht gelten die folgenden Zeiträume an den Tagen Montag bis Freitag: von 00:00 bis 06:00 und von 22:00 bis 24:00.
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Zuschläge gemäß diesem Punkt auch ohne besondere Vereinbarung in der Bestellung. Wenn in der Bestellung Zuschläge in anderer Höhe vereinbart oder ausgeschlossen wurden, gelten die Bestimmungen der Bestellung. Wenn ein Zeitraum unter mehrere Zuschläge gemäß Buchstaben a) – c) dieses Punktes fällt (z.B. ein staatlicher Feiertag an einem Samstag), wird der Zuschlag nur einmal und zwar in der höheren Höhe gezahlt.
11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer neben der Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen auch etwaige besondere Kosten zu erstatten, deren Erstattung der Auftragnehmer und der Auftraggeber nachweislich schriftlich vereinbart haben (insbesondere in der Bestellung).

Artikel 12
Zahlungsbedingungen und Sanktionen

12.1 Die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen ist auf der Grundlage von Rechnungen fällig, die der Auftragnehmer auf der Grundlage von Bestellungen und Arbeitsberichten ausstellt, in der Regel:
a) nach Durchführung des Auftrags oder
b) nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen oder
c) nach Ablauf der Kalenderwoche, wenn die Vergütung für die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen 5.000,- € übersteigt. Der Auftragnehmer hat immer das Recht zu wählen, wann er die Rechnung ausstellt, sofern die Rechnungsstellung nicht ausdrücklich in der Bestellung vereinbart wurde.
12.2 Die Zahlungsfrist für die Rechnung beträgt 14 Tage ab deren Zustellung an den Auftraggeber, sofern in der Rechnung selbst keine längere Zahlungsfrist angegeben ist. Wenn auf der Rechnung ein früheres Fälligkeitsdatum als in diesem Punkt angegeben ist, ist für den Zahlungsverzug des Auftraggebers die in diesem Punkt festgelegte Zahlungsfrist maßgeblich.
12.2.1 Die Zahlungsfrist der Rechnung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftraggeber die betreffende Rechnung in seinen internen Systemen oder anderen internen Prozessen nicht zur Zahlung freigegeben hat (z.B. aufgrund einer fehlenden internen Bestellung gemäß Punkt 4.7 dieser AGB). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Auftraggeber die Rechnung aus dem in Satz 1 genannten Grund an den Auftragnehmer zurückgesandt hat.
12.3 Durch das Absenden der Bestellung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer (Artikel 4 dieser AGB) stimmt der Auftraggeber der Ausstellung einer elektronischen Rechnung zu. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, anstelle der elektronischen Rechnung eine Papierrechnung zu senden, insbesondere wenn er nicht über eine E-Mail-Adresse für die Zustellung elektronischer Rechnungen verfügt.
12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorrangig an die Person, die die Bestellung auf Seiten des Auftraggebers ausgestellt hat, oder an die in der Bestellung angegebene Person (insbesondere die Person der Finanzabteilung des Auftraggebers) oder an eine andere, dem Auftragnehmer später schriftlich, nachweislich vom Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse; er kann sie jedoch auch immer an die allgemeine E-Mail-Adresse des Auftraggebers senden, über die er verfügt oder die auf der Website des Auftraggebers angegeben ist, insbesondere in Fällen, in denen die in dem Teil des Satzes vor dem Semikolon genannten Adressen als unzustellbar zurückgesandt werden oder die angeforderte Empfangsbestätigung nicht zurückgesandt wird.
12.3.2 Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu seinem internen elektronischen System gewährt hat, in das auch Rechnungen hochgeladen werden können, sendet der Auftragnehmer die Rechnungen vorrangig auf diese Weise.
12.3.3 Wenn zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein SoEK abgeschlossen wurde, kann die Rechnung auch gemäß dessen Bestimmungen zugestellt werden (z.B. über MetriQ).
12.3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einem späteren Antrag des Auftraggebers auf Ausstellung einer Papierrechnung nachzukommen.
12.4 Die Rechnung muss alle Anforderungen eines Steuerbelegs erfüllen, muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB ausgestellt und dem Auftraggeber ordnungsgemäß zugestellt werden.
12.5 Der Rechnung muss eine Kopie des entsprechenden Arbeitsberichts beigefügt sein, der die Berechtigung der Rechnungsstellung nachweist.
12.6 Im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf den Rechnungsbetrag für jeden angefangenen Tag des Verzugs zu zahlen. Diese Bestimmung berührt nicht andere Ansprüche im Falle eines Verzugs, die sich aus allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften ergeben.
12.7 Wenn der Auftraggeber (auch nur teilweise) mit der Zahlung einer Rechnung (einschließlich einer Rechnung für einen anderen Auftrag) in Verzug ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung aller Dienstleistungen (d.h. auch derjenigen, die nicht den betreffenden Auftrag betreffen) auszusetzen, und haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten infolge der Aussetzung der Dienstleistungen entstehen. Wenn die berechtigte Aussetzung länger als 10 Tage dauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung sofort zu kündigen.

Artikel 13
Qualitätsgarantie und Haftung für Mängel

13.1 Der Auftragnehmer ist Inhaber der Zertifikate des Integrierten Managementsystems ISO 9001:2015, ISO 14001:2015 und ISO 45001:2018, die die Qualität der erbrachten Dienstleistungen garantieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und in der durch die genannten Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.
13.2 Im Interesse der Sicherstellung der angemessenen Qualität der Dienstleistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, deren kontinuierliche Überwachung durchzuführen und, wenn er auf Seiten des Auftraggebers, des Abnehmers oder einer dritten Person (z.B. eines Logistiklagers) Hindernisse für die Erreichung der angemessenen Qualität der erbrachten Dienstleistungen sieht, diese Tatsache unverzüglich entweder der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), mitzuteilen. Wenn der Auftragnehmer eine solche Tatsache mündlich mitteilt, ist er verpflichtet, die entsprechende Information anschließend in MetriQ zu erfassen, wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen hat, andernfalls per E-Mail an die für den Arbeitsablauf verantwortliche Person oder die Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), zu senden, vorausgesetzt, dass die Kontaktdaten der genannten Person in der Bestellung angegeben sind oder der Auftraggeber sie dem Auftragnehmer gemäß Punkt 10.4.2 dieser AGB mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Qualität der Dienstleistungen darf auch von der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), überprüft werden; diese Person informiert im Falle von Zweifeln an der Qualität der erbrachten Dienstleistungen unverzüglich den Techniker. Der Techniker kann nach Rücksprache und Bestätigung der aufgetretenen Zweifel an der Qualität der erbrachten Dienstleistungen mit der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), nach nachweislicher schriftlicher Zustimmung dieser Person die Durchführung einer erneuten Kontrolle der Komponenten anordnen, die mit der Beseitigung etwaiger festgestellter Mängel verbunden ist; über diese Tatsache wird ein schriftlicher Bericht erstellt, der auf der einen Seite vom Techniker und auf der anderen Seite von der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, die Bestellung zu ändern (Punkt 10.2 dieser AGB), unterzeichnet wird. Wenn durch die erneute Kontrolle eine fehlerhafte Dienstleistungserbringung festgestellt wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer der erneuten Kontrolle. Wenn durch die erneute Kontrolle keine fehlerhafte Dienstleistungserbringung festgestellt wird, gilt die im Arbeitsbericht erfasste Dauer der erneuten Kontrolle als Dauer der Dienstleistungserbringung, für die der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung in gleicher Höhe wie für die normale Dienstleistungserbringung gemäß der entsprechenden Bestellung und den Bestimmungen dieser AGB hat.
13.3 Wenn nach der Erbringung der Dienstleistungen, spätestens jedoch während der ersten Montage der Komponenten in das jeweilige Objekt, dessen erste direkte Komponente die Komponente ist (z.B. größere Komponente, Systemkomponenten, Modul, integriertes Modul, Automobil usw.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der garantierten Qualität erbracht wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die festgestellten Mängel der erbrachten Dienstleistungen (im Folgenden „Mängel“) dem Auftragnehmer schriftlich und nachweislich mitzuteilen (im Folgenden „Reklamation“), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen, nachdem der Auftraggeber von dem jeweiligen Mangel Kenntnis erlangt hat; andernfalls verliert der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist das Recht, Ansprüche aus der Haftung für Mängel der erbrachten Dienstleistungen (im Folgenden „Haftung für Mängel“) geltend zu machen. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt das Recht zur Geltendmachung einer Reklamation bzw. eines Anspruchs aus der Haftung für Mängel spätestens 6 Monate nach Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die Nichtgeltendmachung der Reklamation gemäß diesem Punkt entbindet den Auftragnehmer von der Haftung für etwaige Schäden, die durch die Geltendmachung der Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer (zumindest theoretisch) hätten vermieden werden können.
13.4 Der Auftragnehmer haftet ungeachtet anderer Bestimmungen dieser AGB nicht für Mängel, Verzögerungen oder Vertragsverletzungen, die aus folgenden Gründen entstanden sind
a) unsachgemäße oder falsche Handhabung des Gegenstands der Dienstleistungserbringung (insbesondere der Komponente) nach der Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,
b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistung oder einen Teil davon als nicht konform bzw. nicht den Bedingungen des Arbeitsablaufs entsprechend gekennzeichnet hat und der Auftraggeber (oder eine Person auf seiner Seite, z.B. der Abnehmer) diesen Gegenstand der Dienstleistung (insbesondere die Komponente) trotz dieser Tatsache für die weitere Verwendung bzw. den weiteren Umlauf freigegeben hat,
c) Fehler im Arbeitsablauf, der jedoch vom Auftraggeber ordnungsgemäß genehmigt wurde,
d) Nichterfüllung der Verpflichtung, die Komponente gemäß Punkt 8.5 dieser AGB als Sicherheitsteil zu kennzeichnen,
e) Auftreten von Umständen höherer Gewalt, wobei als solche Umstände a) außergewöhnliche Umstände gelten, die von der Vertragspartei nicht vorhersehbar waren und/oder b) Umstände, bei denen die Vertragspartei alle Anstrengungen unternommen hat, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um deren Einfluss abzuwenden, wobei die Vertragspartei zum Zeitpunkt des Auftretens einer solchen Umstände nicht mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Verzug war, die (auch in Verbindung mit den Umständen höherer Gewalt) zu dem Zustand geführt haben, in dem sie sich auf die Umstände höherer Gewalt berufen möchte; als Umstände höherer Gewalt gelten insbesondere (aber nicht ausschließlich): Krieg, Invasion, Handlungen eines ausländischen Feindes, feindliche Handlungen fremder Mächte, Bürgerkrieg, Aufstand, revolutionärer Aufstand der Bevölkerung oder andere öffentliche Unruhen, Folgen militärischer oder usurpatorischer Macht, Beschlagnahme oder Verstaatlichung oder aufgrund eines Befehls oder bei der Ausführung eines Befehls staatlicher oder anderer öffentlicher Behörden, Folgen des Einsatzes einer militärischen Waffe, die Kernspaltung oder radioaktive Kraft nutzt, unabhängig davon, ob in Friedens- oder Kriegszeiten, Unfälle, Naturkatastrophen, längerfristige Stromausfälle, Krisensituationen oder andere ähnliche außergewöhnliche Umstände, Warenknappheit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind und die der Auftragnehmer zu beschaffen hat; als Umstände höherer Gewalt gelten nicht Umstände, die ausschließlich aus den persönlichen oder vermögensrechtlichen Verhältnissen der Vertragspartei oder aus Handelsbräuchen resultieren, einschließlich des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften, der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Vertragspartei durch Dritte, der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Vertragspartei.
13.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jegliche notwendige (insbesondere, aber nicht ausschließlich vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Überprüfung der Reklamation zu leisten, insbesondere ist er verpflichtet, Fotodokumentationen, Unterlagen, Kommunikationsaufzeichnungen, Daten, die dem Auftraggeber oder dem Abnehmer zur Verfügung stehen und die sich auf die Reklamation bzw. die reklamierte Dienstleistung beziehen oder beziehen können, bereitzustellen.
13.5.1 Ein Verzug bei der Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers gemäß Punkt 13.5 dieses Artikels um mehr als 5 Arbeitstage führt zum Erlöschen der Ansprüche aus der Haftung für Mängel aufgrund der geltend gemachten Reklamation.
13.6 Die Reklamation muss unverzüglich nach ihrer Geltendmachung bearbeitet werden, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Geltendmachung und wird so schnell wie möglich gelöst. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Geltendmachung der Reklamation anzuerkennen oder abzulehnen. Die Frist gemäß dem vorhergehenden Satz verlängert sich um die Zeit, während der der Auftragnehmer die Reklamation aufgrund der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß Punkt 13.5 dieses Artikels (d.h. die Zeit von der Anforderung bis zur Bereitstellung der Mitwirkung) nicht prüfen kann. 13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer berechtigten Reklamation Anspruch auf eine angemessene Minderung des für den Auftrag in Rechnung gestellten Preises; dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund der geltend gemachten Reklamation innerhalb der Frist zur Anerkennung oder Ablehnung der Reklamation (Punkt 13.6 dieses Artikels) nicht mitteilt, dass er die festgestellten Mängel kostenlos beseitigen wird. Das Wahlrecht über die Art und Weise der Reklamationsbearbeitung liegt beim Auftragnehmer. Im Falle der kostenlosen Beseitigung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine angemessene Minderung des Preises gemäß Satz 1 dieses Punktes.
13.6.2 Im Falle einer berechtigten Reklamation, die Dienstleistungen gemäß Punkt 3.1 Buchstabe a) dieser AGB betrifft, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um erneute Lieferung aller Komponenten (mit Ausnahme derjenigen, die nachweislich bereits in das Objekt, dessen Bestandteil die betreffenden Komponenten sind, eingebaut wurden) zu bitten, die Gegenstand der reklamierten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer eine erneute Kontrolle durchführen und etwaige Mängel der reklamierten Dienstleistung auch an den anderen Komponenten kostenlos beseitigen und so einen möglichen Schaden verhindern kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser Bitte nachzukommen; die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen der Rechte aus der Haftung für Mängel der geltend gemachten Reklamationen; die Bestimmungen von Punkt 14.4.1 dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Beseitigung des Mangels durch eine dritte Person auf Kosten des Auftragnehmers sicherzustellen, wobei jedoch für die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten durch den Auftragnehmer alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:
a) der Auftraggeber hat die Reklamation gemäß diesen AGB ordnungsgemäß geltend gemacht und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, die Reklamation zu lösen, nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der in diesen AGB festgelegten Frist oder innerhalb der nachweislich schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbarten Frist bearbeitet oder der Auftragnehmer hat schriftlich und nachweislich der Beseitigung des Mangels durch eine andere Person zugestimmt,
b) wenn es sich um einen Auftrag gemäß Punkt 3.1 Buchstabe a) dieser AGB handelt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung der Kontrolle des Auftrags (insbesondere in Form einer erneuten Kontrolle der betroffenen Teile gemäß Punkt 13.2 oder 13.6.2 dieses Artikels) ermöglicht und der Auftragnehmer hat die Mängelbeseitigung nicht sichergestellt oder die Möglichkeit der Kontrolle innerhalb einer angemessenen Frist nicht genutzt,
c) die erneute Sortierung/Reparatur bzw. eine andere Dienstleistung, durch die der Mangel durch eine dritte Person beseitigt wird, wird in einem vergleichbaren Umfang wie der Auftrag, auf den sich die Mängelbeseitigung bezieht, durchgeführt (insbesondere hinsichtlich des Zeitaufwands, des Arbeitsablaufs und der Kosten der Mängelbeseitigung im Vergleich zum Preis des Auftrags) und dem Auftragnehmer wurden relevante Unterlagen vorgelegt, die diesen vergleichbaren Umfang nachweisen.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich schriftlich und nachweislich auch auf andere Bedingungen für die Kostenerstattung gemäß diesem Punkt einigen.
13.7 Wenn der Auftraggeber standardmäßig den 8D-Report verwendet, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage den 8D-Report gemäß den 8D-Terminen zur Verfügung.
13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Berichts über die Art und Weise der Reklamationsbearbeitung muss dieser von einer berechtigten Person des Auftragnehmers gemäß Punkt 10.1 dieser AGB und auf Seiten des Auftraggebers von der Person, die die Reklamation im Namen des Auftraggebers eingereicht hat, oder von einer Person gemäß Punkt 10.2 dieser AGB unterzeichnet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, in dem schriftlichen Bericht seine Stellungnahmen aufzunehmen.
13.9 Die Vertragsparteien können sich in dem schriftlichen Bericht über die Art und Weise der Reklamationsbearbeitung jederzeit auch auf eine andere Art der Bearbeitung bzw. Lösung einigen.

Artikel 14
Eigentum an Komponenten, Haftung für Schäden und deren Ersatz

14.1 Der Auftragnehmer wird nicht Eigentümer der zur Durchführung des Auftrags übernommenen Komponenten.
14.2 Der Auftragnehmer haftet für vorsätzliches Verhalten seiner Mitarbeiter, durch das es zu Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zur Durchführung des Auftrags übernommenen Komponenten kommt, wenn ein solches Verhalten während der Durchführung des Auftrags stattgefunden hat; für ein solches vorsätzliches Verhalten haftet er jedoch nicht, wenn die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung unabhängig von einem solchen vorsätzlichen Verhalten eingetreten wäre oder wenn es sich um ein Verhalten handelt, bei dem der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar drohende Gefahr abgewendet hat, die er selbst nicht verursacht hat, oder wenn die Beschädigung in Notwehr gegen einen drohenden oder andauernden Angriff verursacht wurde. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den gesetzlich festgelegten Fällen (z.B. wenn die Pflichtverletzung durch Umstände verursacht wurde, die die Haftung ausschließen, und in Fällen von Schäden, die durch Umstände höherer Gewalt verursacht wurden, wie in Punkt 13.4 Buchstabe e) dieser AGB definiert).
14.3 Im Falle eines Schadens, für den der Auftragnehmer gemäß Punkt 14.2 dieses Artikels haftet, wird der Schaden durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder durch Geldersatz beglichen; das Wahlrecht liegt beim Auftragnehmer.
14.4 Haftungsgrenzen für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet
14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er aufgrund von Mängeln der erbrachten Dienstleistungen (fehlerhafte Leistung) verursacht hat und die er im Rahmen der Reklamationsbearbeitung, die der Auftraggeber gemäß diesen AGB ordnungsgemäß geltend gemacht hat, nicht beseitigt hat. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Komponenten
auf dessen Anfrage gemäß Punkt 13.6.2 dieser AGB nicht zur Überprüfung zur Verfügung gestellt hat, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch diese nicht durchgeführte Überprüfung entstanden ist, bzw. des Schadens, der durch eine solche kostenlose Überprüfung hätte vermieden werden können.
14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er dem Auftraggeber bei der Ausübung seiner Tätigkeit an anderem Eigentum des Auftraggebers verursacht hat, als dem, auf das sich die Bestimmungen von Punkt 14.4.1 dieses Artikels beziehen.
14.4.3 Im Falle eines Schadensersatzanspruchs ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund des Schadensereignisses bei seiner Versicherung geltend zu machen.
14.4.4 Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz in vollem Umfang, jedoch maximal bis zur Höhe der vom Auftragnehmer erhaltenen bzw. von der Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlten Versicherungsleistung aus der Haftpflichtversicherung, die der Auftragnehmer bei seiner Versicherung abgeschlossen hat, unter der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung einer solchen Versicherungsleistung durch die Versicherung. Wenn die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber auszahlt, sondern sie dem Auftragnehmer gewährt, zahlt der Auftragnehmer die von der Versicherung erhaltene Leistung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Versicherungsleistung von der Versicherung an den Auftraggeber aus, sofern der Auftraggeber ihm schriftlich und nachweislich die Kontonummer mitgeteilt hat, auf die der Schadensersatz überwiesen werden soll; dies gilt nicht für den Umfang der Zahlung, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der Auszahlung der Leistung durch die Versicherung nach gegenseitiger Vereinbarung geleistet hat.
14.4.5 Wenn die Versicherung des Auftragnehmers aus irgendeinem Grund die Versicherungsleistung aus dem Schadensfall nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht hat, auszahlt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber die Leistung aus dem geltend gemachten Anspruch des Auftraggebers aus der Haftung für Schäden maximal bis zur Höhe des Auftragswerts, auf den sich der Schadensfall bezieht, zu erbringen. Bei Aufträgen, die länger als 1 Monat dauern, wird der Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (Rechnungsbeträge ohne Mehrwertsteuer) berechnet, der aus den letzten 6 Monaten der Auftragsdurchführung ermittelt wird; wenn der Auftrag jedoch länger als 1 Monat, aber weniger als 6 Monate gedauert hat, wird der Durchschnitt aus den Monaten der Auftragsdauer berechnet. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich schriftlich und nachweislich auch anders einigen. Dies berührt nicht die Bestimmung von Punkt 14.4.4 dieses Artikels, d.h. wenn die Versicherung des Auftragnehmers die Versicherungsleistung auszahlt, nachdem der Auftragnehmer gemäß Satz 1 dieses Punktes geleistet hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungsleistung und der gemäß Satz 1 dieses Punktes erhaltenen Leistung; wenn der Auftraggeber mehr erhalten hat, als ihm zusteht (insbesondere aufgrund einer direkten Leistung der Versicherung), ist er verpflichtet, die Differenz an den Auftragnehmer zurückzuzahlen.
14.4.6 Für den Fall, dass die Versicherung des Auftragnehmers aus irgendeinem Grund (mit Ausnahme des Falls, dass der Auftragnehmer bei der Untersuchung des Schadensfalls keine Mitwirkung geleistet hat) die Versicherungsleistung verweigert, gilt als Haftungsgrenze die in Punkt 14.4.5 dieses Artikels festgelegte Leistungshöhe.
14.4.7 Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Auftragnehmer ist ein nachweisliches Verschulden des Auftragnehmers. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, bei der Bearbeitung der entstandenen Schäden jegliche notwendige, insbesondere aber von der anderen Partei angeforderte, Mitwirkung (einschließlich der Bereitstellung jeglicher erforderlicher Dokumentation) zu leisten, damit es möglich ist, i) den entstandenen Schaden im Rahmen der Versicherung des Auftragnehmers geltend zu machen, ii) die Haftung des Auftragnehmers ohne Zweifel festzustellen; bei Verletzung dieser Verpflichtung verlängern sich alle Fristen im Zusammenhang mit dem Schadensersatz um die Dauer des Verzugs mit der Erfüllung dieser Verpflichtung. Die Mitwirkung gemäß diesem Punkt muss auch in Fällen, in denen Maßnahmen zur Schadensminimierung ergriffen werden müssen, entsprechend geleistet werden.
14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht, den Schaden durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu ersetzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dem Auftragnehmer dieses Recht zu verweigern, andernfalls erlischt die Haftung des Auftragnehmers für den entstandenen Schaden im Moment der Verweigerung dieses Rechts.
14.4.9 Wenn der Auftragnehmer nicht allein, sondern zusammen mit anderen (geteilte Haftung) für den Schaden haftet, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für den Schaden im Umfang seiner Haftung. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn begründete und nachweisliche Zweifel an der Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer bestehen.
14.4.10 Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche Vermögensschaden ersetzt, wobei der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden (z.B. Rufschädigung, Verlust des guten Rufs, Know-how usw.) oder auf Ersatz entgangenen Gewinns, Strafen, Verzugszinsen oder Zinsen für Verzögerungen hat, die Dritten entstanden sind und die der Auftraggeber regressiv auf den Auftragnehmer übertragen möchte.
14.4.11Die maximale Höhe des Schadensersatzes aus einem Schadensfall beträgt 100.000,- € (in Worten: einhunderttausend Euro), sofern aus anderen Bestimmungen dieses Artikels keine niedrigere maximale Höhe des Schadensersatzes hervorgeht.
14.4.12 Die Bestimmungen von Artikel 14 berühren nicht die Bestimmung von Punkt 14.5 dieses Artikels.
14.4.13 ie Bestimmungen von Artikel 14 gelten sinngemäß auch für die Haftung für Schäden, die durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß Punkt 15.5 ff. verursacht wurden.
14.5 Wenn der Auftraggeber eine der Verpflichtungen gemäß Punkt 5.8 dieser AGB nicht erfüllt hat, gilt:
a) der Auftragnehmer haftet ungeachtet der früheren Bestimmungen dieses Artikels nicht für etwaige Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch die unsachgemäße Verwendung der zusätzlichen Hilfsmittel entstehen,
b) der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für Schäden, die der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter durch den Umgang mit den zusätzlichen Hilfsmitteln erleiden, die durch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Punkt 5.8 dieser AGB hätten vermieden werden können; bzw. der Auftraggeber hat die Verpflichtungen gemäß Punkt 5.8 dieser AGB ordnungsgemäß erfüllt.

Artikel 15
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung

15.1 Auf jede Mitteilung, Anfrage, Anforderung, Bitte um Zustimmung oder jede andere Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form einer E-Mail, eines Dokuments oder über MetriQ (wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen hat) vorgelegt wird, antwortet die andere Vertragspartei auf die gleiche oder ähnliche Weise, so dass der Inhalt der Antwort eindeutig erfasst werden kann. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort liegt die Beweislast für den Inhalt und die Zustellung der Antwort beim Absender.
15.1.1 Informationen, die in MetriQ enthalten sind, gelten in Fällen, in denen der Auftraggeber einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat (Artikel 16 dieser AGB), als zugänglich gemacht, wenn sie in MetriQ hochgeladen wurden, wobei ein entsprechendes Protokoll im System erstellt wird.
15.2 Der Inhalt einer E-Mail gilt als zugestellt, wenn i) der Erhalt manuell bestätigt wird bzw. eine Lesebestätigung vorliegt, ii) eine E-Mail-Antwort mit dem ursprünglichen Text der E-Mail, deren Zustellung bestätigt werden soll, empfangen wird; mit Ausnahme der Lesebestätigung, die vom E-Mail-Programm/Server des Empfängers gesendet wird.
15.3 Für die Zustellung von Dokumenten zwischen den Vertragsparteien gilt, dass ein Dokument als zugestellt gilt:
a) am Tag der tatsächlichen Zustellung an die andere Vertragspartei – den Empfänger,
b) am Tag, an dem die Frist zur Abholung der Sendung beim Postdienstleister erfolglos abläuft, auch wenn der Empfänger von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt hat,
c) am Tag des erfolglosen Zustellversuchs, wenn die Zustellung durch schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen des Empfängers verhindert wurde (z.B. Verweigerung der Annahme der Sendung, fehlende Kennzeichnung des Empfängers an seiner Adresse),
d) am folgenden Kalendertag nach dem Tag der Zugänglichmachung des elektronischen Dokuments in MetriQ, wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat (Artikel 16 dieser AGB).
15.4 Wenn zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein SoEK abgeschlossen wurde, hat dieser im Falle eines Widerspruchs bezüglich der Zustellung Vorrang vor den Bestimmungen der Punkte 15.2 und 15.3 dieses Artikels.
15.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen sowie über alle Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, das gemäß diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Vertragspartei betreffen, Stillschweigen zu bewahren, sofern diese Tatsachen für die andere Vertragspartei oder andere Wettbewerber auf dem Markt nachweislich von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
15.5.1 Als vertrauliche Informationen gelten alle Tatsachen und Informationen, die Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung, sind sowie Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweislich als vertraulich gekennzeichnet wurden. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen gelten als vertrauliche Informationen auch alle nicht öffentlich zugänglichen, technischen, geschäftlichen oder sonstigen Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich gekennzeichnet werden oder mit denen (aufgrund der der anderen Partei bei der Bereitstellung der Informationen bekannten Umstände) als vertraulich umgegangen werden soll, oder alle Informationen, deren vertraulicher Charakter für jede durchschnittlich sachkundige Person verständlich ist. Vertrauliche Informationen sind auch alle technischen, geschäftlichen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Produkt- und ähnlicher Pläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Schemata, Schulungsmaterialien, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Muster, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn sie nicht besonders geschützt sind), Daten, Software oder Dokumentationen in jeglicher Form, sei es materiell erfasst oder mündlich übermittelt, sowie Informationen, die von einer anderen Person als der Vertragspartei erhalten wurden, sofern diese Person verpflichtet ist, sie als vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten auch Informationen über die Verhältnisse einer der Vertragsparteien, deren Produkte, Prozesse und Leistungen sowie die in den Bestellungen vereinbarten Preise, Zuschläge und Kosten.
15.5.2 Um Streitigkeiten über die Natur der Informationen zu vermeiden, ist die Vertragspartei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich gelten sollen und deren vertraulicher Charakter nicht eindeutig ist, verpflichtet, diese Informationen eindeutig als vertraulich zu kennzeichnen.
15.5.3 Die vom Auftraggeber mit dem Auftragnehmer vereinbarten Preise gelten immer als vertraulich, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
15.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind, und für ein weiteres Jahr nach dessen Beendigung; die Verpflichtung zur Geheimhaltung geht auch auf etwaige Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Von dieser Verpflichtung kann eine Vertragspartei nur durch eine schriftliche Erklärung der anderen Vertragspartei befreit werden.
15.7 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Tatsachen, die:
a) im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, das gemäß diesen AGB entstanden ist, den Mitarbeitern oder Dritten zugänglich sind oder werden, die diese Informationen aufgrund ihrer Arbeitsposition, ihrer Funktion oder ihrer Rolle bei der Vertragserfüllung kennen müssen,
b) nachweislich von einer dritten Person erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Informationen zu verbreiten,
c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht einer der Vertragsparteien öffentlich bekannt geworden sind,
d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung vertraulicher Informationen gemäß den Bestimmungen dieses Artikels,
e) aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zugänglich gemacht werden können.
15.8 Es gilt nicht als Verletzung der Geheimhaltungspflicht:
a) die Weitergabe von Informationen an Dritte, die eine Beteiligung an einer der Vertragsparteien haben,
b) die Weitergabe von Informationen an Anwälte oder andere Vertreter zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeit, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind, wobei diese Personen im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in der betreffenden Angelegenheit informiert werden müssen,
c) die Weitergabe von Informationen im Falle der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei zur Offenlegung der einzelnen durch die Geheimhaltungspflicht geschützten Information,
d) die Weitergabe von Informationen für Zwecke oder im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht, einem Schiedsgericht oder einer anderen öffentlichen Behörde, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information informiert werden muss, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
e) die Weitergabe von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder andere Kontrollbehörde, die berechtigt und befugt ist, diese Informationen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzufordern, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information informiert werden muss, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann,
f) die Weitergabe von Informationen, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitteilen muss.
15.9 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, die Informationen über die andere Vertragspartei, die der Geheimhaltungspflicht gemäß diesem Artikel unterliegen, mindestens in dem Umfang zu schützen, wie sie ihre eigenen Informationen schützen würden, und verpflichten sich, ihre organisatorischen Einheiten, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter (sowie kooperierende Personen), die mit solchen Informationen in Berührung kommen, in gleichem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten, wobei jede der Vertragsparteien für die Verletzung der Geheimhaltungspflicht dieser Personen in vollem Umfang haftet.

Artikel 16
Verwendung von MetriQ und Lizenz

16.1 Der Auftraggeber erhält Zugang zu MetriQ und kann dieses auf der Grundlage eines abgeschlossenen Lizenzvertrags nutzen, der entweder die Form eines eigenständigen Lizenzvertrags (Punkt 2.14.1 dieser AGB) oder eines Bestelllizenzvertrags (Punkt 2.14.2 dieser AGB) hat.
16.2 Bestelllizenzvertrag
16.2.1 Die Bestimmungen der folgenden Punkte 16.2.2 – 16.2.4 dieses Artikels gelten nur, solange der Auftragnehmer und der Auftraggeber keinen eigenständigen Lizenzvertrag abgeschlossen haben.
16.2.2 Wenn der Auftraggeber im Sinne der Bestellung an der gemeinsamen Nutzung von Berichten und anderen Daten in MetriQ interessiert ist, kennzeichnet er dies in der Bestellung, und der Auftragnehmer entscheidet daraufhin je nach Möglichkeiten und Charakter des Auftrags über die Zugänglichmachung des MetriQ-Systems für den jeweiligen Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich durch die Unterzeichnung der Bestellung mit dem erklärten Interesse an der Nutzung von MetriQ, die Lizenzbedingungen einzuhalten, die als Anhang zu diesen AGB beigefügt sind. Der Lizenzvertrag gilt als abgeschlossen, sobald dem Auftraggeber (z.B. der Person des Auftraggebers, die die Bestellung ausgestellt hat, der für den Arbeitsablauf verantwortlichen Person oder der Person, die berechtigt ist, den Arbeitsbericht zu unterzeichnen) Zugang zu MetriQ gewährt wird.
16.2.3 Der Umfang der dem Auftraggeber auf der Grundlage des Bestelllizenzvertrags zugänglich gemachten MetriQ-Funktionalitäten wird vom Auftragnehmer festgelegt.
16.2.4 Die Lizenz zur Nutzung von MetriQ im Umfang der Funktionalitäten gemäß Punkt 16.2.3 dieses Artikels wird kostenlos gewährt. Wenn der Auftraggeber an einer Erweiterung des Umfangs der zugänglich gemachten MetriQ-Funktionalitäten interessiert ist, muss er mit dem Auftragnehmer einen eigenständigen Lizenzvertrag abschließen.
16.3 Nach Abschluss eines eigenständigen Lizenzvertrags werden keine Bestelllizenzverträge mehr abgeschlossen. Daher, wenn ein Bestelllizenzvertrag entstehen sollte (d.h. die Bestellung enthält das erklärte Interesse an der Nutzung von MetriQ und der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber Zugang zu MetriQ), entsteht der Bestelllizenzvertrag im Falle des Bestehens eines gültigen eigenständigen Lizenzvertrags dennoch nicht, da der gültige eigenständige Lizenzvertrag dem Auftragnehmer immer einen größeren Umfang an Rechten gewährt als der Bestelllizenzvertrag.

Artikel 17
Gemeinsame und Schlussbestimmungen

17.1 Die vorzeitige Beendigung der erbrachten Dienstleistung auf der Grundlage einer angenommenen Bestellung ist nur nach gegenseitiger nachweislicher schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber oder durch einseitige Kündigung der Bestellung in den Fällen möglich, in denen dies durch diese AGB oder die Bestellung selbst vorgesehen ist.
17.1.1 Im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung der Bestellung erlischt die Bestellung mit der Zustellung einer solchen Willenserklärung (mit ex-nunc-Wirkung). Die Kündigung der Bestellung entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, dem Auftragnehmer den Preis für die bis zum Erlöschen der Bestellung ordnungsgemäß erbrachten Dienstleistungen zu zahlen, einschließlich aller damit verbundenen finanziellen Ansprüche, die dem Auftragnehmer gemäß der betreffenden Bestellung oder auf deren Grundlage entstehen, sowie der Ansprüche, die sich aus diesen AGB ergeben.
17.2 Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass, wenn der Auftraggeber in der Vergangenheit (auch wiederholt) eine vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung erst nach Ausstellung einer internen Bestellung gemäß Punkt 4.7 dieser AGB bezahlt hat, diese Tatsache nicht als konkludente Vereinbarung oder Handelsbrauch interpretiert werden kann, die die Gültigkeit von Punkt 12.2.1 dieser AGB ausschließt.
17.3 Wo diese AGB die Schriftform verlangen und nichts anderes angegeben ist, gilt, dass die Schriftform gewahrt ist, wenn die Handlung in einer Form erfolgt, die es ermöglicht, ihren Inhalt dauerhaft festzuhalten (Dokument, elektronisches Dokument in MetriQ, E-Mail-Nachricht usw.). Für die schriftliche Kommunikation im Rahmen des Auftrags ist jedoch die Verwendung einer der folgenden Sprachen erforderlich: Tschechisch, die Sprache der Bestellung, die Sprache, in der die Vertragsparteien nachweislich kommunizieren, oder eine Sprache, auf die sich die Vertragsparteien nachweislich schriftlich geeinigt haben.
17.4 Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt sind, unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat (d.h. der Tschechischen Republik), insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere den Bestimmungen des Werkvertrags) in der jeweils gültigen Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung bestimmte Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anders regeln als das Gesetz, gelten die AGB und die vertragliche Regelung, sofern sie im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen, von denen abgewichen oder deren Anwendung ausgeschlossen werden kann (d.h. im Falle eines Widerspruchs gelten die dispositiven Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs als ausgeschlossen). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung haben die Bestimmungen der Bestellung Vorrang.
17.4.1 Wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch einen separaten Vertrag (d.h. nicht in Form einer Bestellung gemäß Artikel 4 dieser AGB) begründet wurde, der auf diese AGB verweist, gilt, wo diese AGB von einer Bestellung sprechen, dieser Vertrag.
17.4.2 Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein SoEK oder ein Lizenzvertrag für MetriQ abgeschlossen wurde, haben diese Verträge Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB in den Fragen, die der SoEK/Lizenzvertrag ausdrücklich regelt und auf die er sich bezieht (einschließlich der Fragen der Zustellung, Geheimhaltung und vertraulichen Informationen).
17.5 Wenn nach den Kollisionsnormen eine Wahl der Gerichtsbarkeit möglich ist, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer aus dem Vertragsverhältnis, das gemäß diesen AGB entstanden ist, die Gerichte der Tschechischen Republik zuständig. Für die Zwecke der Bestimmung der Gerichtsbarkeit gilt auch, dass der Erfüllungsort der Auftragserfüllung der Ort der Auftragsausführung ist (Punkt 4.2.1 Buchstabe c) dieser AGB); wenn der Auftragnehmer jedoch Dienstleistungen gemäß diesen AGB außerhalb der Tschechischen Republik erbringt, sind die Gerichte der Tschechischen Republik unabhängig vom Ort der Auftragsausführung zuständig.
17.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
17.7 Diese AGB treten am Tag des Kopfes des Dokuments in Kraft. Gleichzeitig werden die vor dem 1. 2. 2025 vom Auftragnehmer herausgegebenen AGB aufgehoben; für Vertragsverhältnisse, die auf der Grundlage von Bestellungen entstanden sind, deren Bestandteil die bisherigen AGB waren, gelten jedoch die bisherigen AGB.
17.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB jederzeit einseitig zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das auf einer bestimmten Bestellung beruht, sind jedoch immer die AGB in der zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der bestätigten Bestellung an den Auftragnehmer gültigen Fassung maßgeblich.

Anhang zu den AGB

Lizenzbedingungen für die Nutzung der Anwendung MetriQ View
1. Definitionen für die Zwecke dieser Lizenzbedingungen

1.1 Der Lizenznehmer ist eine juristische Person oder eine natürliche Person – Unternehmer, mit der die Gesellschaft HOLLEN CZ s. r. o. (im Folgenden HOLLEN) einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat.
1.1.1 Der Lizenzvertrag ist ein Vertrag, dessen Bestandteil diese Lizenzbedingungen sind. Der Lizenzvertrag kann auch direkt im Dienstleistungsvertrag enthalten sein oder Bestandteil seiner Anhänge oder anderer Dokumente (z.B. allgemeine Geschäftsbedingungen) sein, auf die der Dienstleistungsvertrag verweist. Der Lizenzvertrag wird abgeschlossen als:
a) eigenständiger Lizenzvertrag, der ein besonderer, von einem bestimmten Auftrag unabhängiger Vertrag ist (in Form eines separaten Dokuments) und der als „Lizenzvertrag“ bezeichnet wird,
b) Bestelllizenzvertrag, der ein anderer Lizenzvertrag als der eigenständige Lizenzvertrag ist und der auf der Grundlage einer Bestellung abgeschlossen wird (die das ausdrückliche Interesse des Auftraggebers an der Nutzung von MetriQ bei einem bestimmten Auftrag und die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Bestandteil diese Lizenzbedingungen sind, enthält) und die Gewährung des Zugangs zu MetriQ durch den Auftragnehmer.
1.2 Der Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag zwischen der Gesellschaft HOLLEN und dem Lizenznehmer, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen durch die Gesellschaft HOLLEN im Bereich der Qualitätssicherung von Produktion und/oder Prozessen ist, die insbesondere die Kontrolle von Komponenten in Verbindung mit Sortierarbeiten (sogenannte Sortierarbeiten) und gegebenenfalls Korrekturarbeiten, Nacharbeiten, Fertigstellungs- und Montagedienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung von Komponenten, Produktionsunterstützungsdiensten, Werkstattarbeiten, logistischen und unterstützenden Dienstleistungen umfassen, sowie andere Dienstleistungen, sofern der Dienstleistungsvertrag die Annahme dieser Lizenzbedingungen umfasst (z.B. Rahmenvertrag, Teilvertrag, angenommene Bestellung auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen).
1.2.1 Eine Komponente ist ein Teil, Bauteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder jede beliebige Kombination davon, die sich auf die auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags erbrachte Dienstleistung bezieht.
1.2.2 Ein Auftrag ist eine vollständige Dienstleistung (oder auch ein Dienstleistungspaket), die gemäß einem bestimmten Dienstleistungsvertrag erbracht wird.
1.2.3 Ein Bericht ist eine Datenausgabe, die sich auf einen bestimmten Auftrag (der auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags von der Gesellschaft HOLLEN durchgeführt wird) für einen bestimmten Zeitraum bezieht und von der Gesellschaft HOLLEN erstellt wird. Der Bericht enthält Daten, die sich auf den bestimmten Auftrag beziehen.
1.3 MetriQ Suite (im Folgenden „MetriQ“) ist ein elektronisches System zur Digitalisierung des Arbeitsplatzes, das sich insbesondere auf die digitale Erfassung, Verteilung und Präsentation von Daten zu einzelnen Aufträgen und das elektronische Teilen von für den Auftrag wichtigen Dokumenten (z.B. technische Dokumentation) konzentriert. MetriQ hat den Charakter einer Cloud-Lösung, ist ein Computerprogramm und urheberrechtlich geschützt.
1.3.1 Die Anwendung MetriQ View (im Folgenden „MQV“) als Teil von MetriQ stellt ein webbasiertes Präsentationsportal dar, das die Ansicht und Präsentation von Daten, das Teilen von Dokumenten und gegebenenfalls (nach Abschluss eines separaten Vertrags über elektronische Kommunikation) auch die Genehmigung von Dokumenten ermöglicht. MQV verfügt über verschiedene Funktionalitäten.
1.3.2 Die Anwendung MetriQ Input (im Folgenden „MQI“) als Teil von MetriQ wird von Personen auf Seiten der Gesellschaft HOLLEN bei der Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags verwendet, wobei diese Personen die entsprechenden Daten, die sich auf den Auftrag beziehen, in MetriQ eingeben.
1.3.3 Die Anwendung MetriQ Admin (im Folgenden „MQA“) ist ein Teil von MetriQ, der die Verwaltung ausgewählter Zugänge und Einstellungen ermöglicht.
1.3.4 MetriQ Core (im Folgenden „MQC“) ist eine Datenbank, die auf der Grundlage von Eingaben über MQI und andere interne Informationssysteme der Gesellschaft HOLLEN entstanden ist und ein wesentlicher und integraler Bestandteil von MetriQ ist.
1.3.5 Ein Log ist eine Computerdatei mit einem Kontrollprotokoll über bestimmte Aktivitäten, die in MetriQ durchgeführt wurden.
1.3.6 Technische Dokumentation ist jede Dokumentation, die aus Sicht des Auftrags von Bedeutung ist, insbesondere der Arbeitsablauf, Dokumente zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, Dokumente zu den Regeln, die am Arbeitsplatz/im Bereich der Dienstleistungserbringung einzuhalten sind usw.
1.3.7 Daten sind alle in elektronischer Form gespeicherten Informationen, die zu einem bestimmten Auftrag gehören, gesammelt über MQI oder in MetriQ von der Firma HOLLEN (bzw. Personen auf ihrer Seite) auf andere Weise als über MQI eingegeben, oder Informationen, die direkt vom Lizenznehmer in MetriQ eingegeben werden; Daten umfassen insbesondere Angaben zur gesamten Zeitaufwand für die Durchführung des Auftrags, ggf. auch seiner einzelnen Teile und ausgewählte Informationen zu den Komponenten (z.B. deren Nummern und andere Spezifikationen), die den Auftrag betreffen, sowie technische Dokumentation zum Auftrag (insbesondere Arbeitsanweisungen), Berichte und andere Dokumente (z.B. Bestellungen und Rechnungen).
1.3.8 Ein technischer Ausfall ist die Unmöglichkeit, MetriQ oder Teile davon zu nutzen, aufgrund von Systemwartung, Internetausfall usw.
1.4 Ein Benutzer ist jeder Benutzer und Administrator.
1.4.1 Ein Benutzer ist eine Person, der vom Administrator Zugang zu MQV gewährt wurde. Der Benutzerzugang wird durch Zugangsdaten erlangt, die aufgrund einer Aktion des Administrators automatisch an die im Namensverzeichnis, im Dienstleistungsvertrag oder auf andere Weise vom Lizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden. Ein Benutzer kann auch eine Person außerhalb der Struktur des Lizenznehmers sein, wenn es notwendig ist, dass sie aufgrund ihrer Position Zugang zu MQV hat (z.B. Qualitätsprüfer des Endkunden).
1.4.2 Ein Administrator ist ein MQA-Benutzer auf Seiten der Firma HOLLEN, der MetriQ verwaltet und ausgewählte Einstellungen von MetriQ administriert. Ein Administrator kann auch eine Person auf Seiten des Lizenznehmers sein, in der Regel gegen eine zusätzliche Gebühr, jedoch ausschließlich nach Vereinbarung mit der Firma HOLLEN, die den Umfang der zulässigen Berechtigungen festlegt. Der Lizenznehmer hat ohne eine solche besondere schriftliche und nachweisbare Vereinbarung keinen Anspruch auf die Nutzung der Administratorrolle für eine Person auf seiner Seite. Der Administratorzugang wird durch Zugangsdaten erlangt, die aufgrund einer Aktion des Administrators auf Seiten der Firma HOLLEN automatisch an die im Namensverzeichnis, im Dienstleistungsvertrag oder auf andere schriftliche und nachweisbare Weise vom Lizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden.
1.4.3 Zugangsdaten sind ein eindeutiger Benutzername und ein Passwort für den jeweiligen Benutzer.
1.4.4 Das Namensverzeichnis ist ein fakultatives Verzeichnis von Personen auf Seiten des Lizenznehmers, das insbesondere eine Liste der Mitarbeiter des Lizenznehmers enthält, die Benutzer sind oder sein sollen; ein Mitarbeiter des Lizenznehmers ist jede natürliche Person, die in direkter oder indirekter vertraglicher Beziehung zum Lizenznehmer steht und für ihn auf Lieferantenbasis oder in einem Unterordnungsverhältnis tätig ist (im Folgenden „Mitarbeiter des Lizenznehmers“). Das Namensverzeichnis enthält neben dem Namen und Nachnamen auch die E-Mail-Adresse des Benutzers, die den Empfang von Informationsnachrichten im Zusammenhang mit der Nutzung von MetriQ ermöglicht (z.B. Zugangsdaten).
1.5 Ein Techniker ist eine Person auf Seiten der Firma HOLLEN, die im Dienstleistungsvertrag als Techniker aufgeführt ist oder bei einer bestimmten Bestellung (Auftrag) im Abschnitt Kontakte direkt in MetriQ sichtbar ist.

2. Lizenz

2.1 Die Lizenz ist das Recht des Lizenznehmers, MQV zu nutzen, ggf. auch MQA, wenn die Nutzung von MQA durch einen Mitarbeiter des Lizenznehmers vereinbart wurde.
2.2 Die Annahme dieser Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer erfolgt durch den Abschluss eines Bestelllizenzvertrags oder durch den Abschluss eines separaten Lizenzvertrags, dessen Anhang diese Lizenzbedingungen sind.

3. Grundlegende Lizenzbedingungen

3.1 Der Lizenznehmer und alle Benutzer sind berechtigt, MetriQ nur in der Weise zu nutzen, die der Lizenzvertrag und diese Lizenzbedingungen erlauben.
3.2 Grundlegende Lizenzbestimmungen:
3.2.1 Die Lizenz wird als nicht-exklusiv erteilt.
3.2.2 Zeitlicher Umfang der Lizenz:
a) Bei einem separaten Lizenzvertrag wird die Lizenz für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach Abschluss des letzten von der Firma HOLLEN für den Lizenznehmer durchgeführten Auftrags gewährt.
b) Bei einem Bestelllizenzvertrag wird die Lizenz für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Abschluss des jeweiligen Auftrags gewährt. Der genannte Zeitraum gilt nur, wenn der Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt. Die Bestimmung von Punkt 12.2 der Lizenzbedingungen bleibt hiervon unberührt.
3.2.3 Sachlicher Umfang der Lizenz:
a) Die Lizenz ermöglicht dem Lizenznehmer die Nutzung der Funktionen, die ihm von der Firma HOLLEN zur Verfügung gestellt werden, in der Regel nach Vereinbarung beider Parteien; möchte der Lizenznehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Funktionen haben, muss eine solche Vereinbarung schriftlich im Lizenzvertrag oder in einer nachfolgenden Vereinbarung (z.B. in Form von E-Mails, besonderen Urkunden oder elektronischen Dokumenten, die von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden) festgehalten werden, wobei eine solche Vereinbarung für die Firma HOLLEN neben dem gesetzlichen Vertreter und dem Prokuristen auch von einer Person in der Position des Generaldirektors oder des Niederlassungsleiters abgeschlossen werden kann.
b) Die Lizenz ermöglicht die Nutzung von MQV durch jeden Benutzer; der Umfang der für den Lizenznehmer verfügbaren Funktionen wird für den jeweiligen Benutzer vom Lizenznehmer auf der Grundlage einer nachweisbaren Vereinbarung mit der Firma HOLLEN festgelegt.
3.2.4 Räumlicher Umfang der Lizenz: unbegrenzt.
3.3 Es ist verboten, Zugangsdaten des Benutzers an andere Personen weiterzugeben, auch wenn diese anderen Personen über eigene Zugangsdaten verfügen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann zur Kündigung des Lizenzvertrags gemäß Punkt 12.1 der Lizenzbedingungen führen.
3.3.1 Die Bestimmung von Punkt 3.3 der Lizenzbedingungen gilt nicht, wenn die Weitergabe von Zugangsdaten im Lizenzvertrag erlaubt ist.

4. Besondere Lizenzbedingungen

4.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Benutzer MQV nur für folgende Zwecke verwenden:
a) Anzeige ausgewählter Daten gemäß Teil 5 der Lizenzbedingungen mithilfe der bereitgestellten Funktionen (Punkt 3.2.3 der Lizenzbedingungen),
b) Erstellung von Berichten und anderen verfügbaren Ausgaben im Umfang und in der Weise, wie es MQV und die bereitgestellten Funktionen ermöglichen (Punkt 3.2.3 der Lizenzbedingungen),
c) Hochladen von Dokumenten zu Aufträgen,
d) Genehmigung ausgewählter Dokumente, sofern zwischen dem Lizenznehmer und der Firma HOLLEN eine besondere Vereinbarung über die elektronische Kommunikation unterzeichnet wurde.
4.2 Der Zugriff auf die in MQV angezeigten Daten erfolgt über die Webschnittstelle und die Nutzung von Fernzugriffstechnologien.
4.3 Der Administrator auf Seiten des Lizenznehmers ist nicht berechtigt, Personen, die nicht in den Strukturen des Lizenznehmers tätig sind, Zugänge zu gewähren.

5. Daten und deren Sicherheit

5.1 Die Firma HOLLEN sammelt Daten in elektronischer Form (insbesondere über MQI), es sei denn, technische Gründe verhindern dies.
5.2 Die in MetriQ enthaltenen Daten sind vertrauliche Informationen; der Lizenznehmer (und auch jeder Benutzer) ist verpflichtet, über die Daten Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist in diesen Lizenzbedingungen oder im Lizenzvertrag (oder einem anderen Vertrag) erlaubt. Wenn die Daten gleichzeitig den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses haben, gelten für ihren Schutz auch die Bestimmungen der Rechtsvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
5.3 Die Bestimmung von Punkt 5.2 der Lizenzbedingungen gilt auch nicht für die Offenlegung von Daten an Lizenznehmer:
a) an ihre Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter des Lizenznehmers, die ein besonderes rechtliches Interesse an der Offenlegung der Daten haben (z.B. aufgrund ihrer Funktion) und zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet sind,
b) an Personen, die mit dem Lizenznehmer wirtschaftlich oder nachweislich personell verbunden sind (über Mehrheitsgesellschafter), oder an deren organisatorische Einheiten, sowie an deren Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter, wobei sie jedoch verpflichtet sind, dieselbe Geheimhaltungspflicht zu übernehmen, wie sie sich aus Punkt 5.2 der Lizenzbedingungen ergibt.
5.4 Wird der Auftrag beim Abnehmer (Kunden) des Lizenznehmers oder in den logistischen oder externen Lagern des Lizenznehmers oder des Abnehmers (Kunden) des Lizenznehmers durchgeführt, können die Daten auch den entsprechenden Personen auf deren Seite zugänglich gemacht werden.
5.5 Daten können auch von der Vertragspartei offengelegt werden:
a) an den Abnehmer oder Lieferanten des Lizenznehmers (bzw. an Personen auf deren Seite), wenn diese Teil des jeweiligen Auftrags sind und über die Details der Auftragsdurchführung informiert werden sollen,
b) an den Anbieter logistischer Dienstleistungen für den Lizenznehmer (bzw. an Personen auf deren Seite), wenn diese über die Details der Auftragsdurchführung informiert werden sollen,
c) an den Endkunden des Lizenznehmers (bzw. an Personen auf deren Seite), wenn dieser über die Details der Auftragsdurchführung informiert werden soll,
d) an Personen, die Teil der Kommunikation (betreffend den Auftrag) sind, die vom Lizenznehmer gesendet wird,
e) an andere Personen mit einer gültigen Lizenz zur Nutzung von MQV, die von den Auftragsdaten betroffen sind,
f) an rechtliche und ähnliche Vertreter der Vertragsparteien, die aufgrund des Gesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sowie an Behörden, wenn ihnen die Daten aufgrund des Gesetzes zugänglich gemacht werden,
g) an andere Personen, über die eine besondere Vereinbarung zwischen der Firma HOLLEN und dem Lizenznehmer getroffen wird.
5.6 Wenn der Umfang der Daten, die dem Lizenznehmer in MQV zugänglich gemacht werden, weder im Dienstleistungsvertrag noch im Lizenzvertrag festgelegt ist, wird dieser von der Firma HOLLEN bestimmt; möchte der Lizenznehmer jedoch einen rechtlichen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Daten haben, muss eine solche Vereinbarung schriftlich festgehalten werden (z.B. in Form von E-Mails, besonderen Urkunden oder elektronischen Dokumenten, die von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden).
5.7 Die Firma HOLLEN ist berechtigt, Daten ohne besondere Zustimmung des Lizenznehmers zu sammeln, zu verwenden (im weitesten Sinne des Wortes) und anderen Subjekten in der in diesen Lizenzbedingungen geregelten Weise zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Nutzung der Daten durch die Firma HOLLEN gilt jedoch, dass die Daten ausschließlich zur Bereitstellung von Informationen über Aufträge an bestimmte Personen, zur Erstellung und Präsentation von Analysen, zur Rechnungsstellung und auch zur Weiterentwicklung von MetriQ verwendet werden, wobei die Daten für diese Zwecke besonders verarbeitet werden können, und zwar im weitesten Sinne.
5.8 MetriQ funktioniert innerhalb der Systeme der Firma Microsoft (z.B. Server in MS Azure, Windows Server und Microsoft SQL-Datenbank), die von der Firma HOLLEN regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung von Sicherheitspatches.
5.9 Die Firma HOLLEN stellt auch sicher:
a) die Sicherheit der Daten, insbesondere dadurch, dass die gesamte Kommunikation zwischen dem Benutzer und MQV über das verschlüsselte HTTPS-Protokoll erfolgt,
b) dass das SSL-Zertifikat aktuell und gültig ist,
c) dass die Protokolle kontinuierlich ausgewertet werden und auf verdächtige Aktivitäten reagiert wird.
5.10 Die Firma HOLLEN ermöglicht einer externen Firma, die MetriQ für die Firma HOLLEN entwickelt und anpasst, den Zugang zu MetriQ (einschließlich der darin gespeicherten Daten), wobei diese Firma jedoch aufgrund eines entsprechenden Vertrags zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
5.11 Die Firma HOLLEN kann Daten (einschließlich personenbezogener Daten der Mitarbeiter des Lizenznehmers im Umfang von Name, Vorname, E-Mail und Telefonnummer, Name der Firma, für die sie arbeiten) in ihren anderen Informationssystemen verwenden oder sie zugänglich machen:
a) an Dritte, die wirtschaftlich oder personell mit der Firma HOLLEN verbunden sind,
b) an IT-Dienstleister für die Firma HOLLEN, die an der Entwicklung und Wartung des MetriQ-Systems beteiligt sind.

6. Sonstige Bedingungen

6.1 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Personen, die keine Benutzer sind, den Zugang zu MQV zu ermöglichen.
6.2 Die Firma HOLLEN empfiehlt, dass jeder Benutzer nach der ersten Anmeldung sein Zugangspasswort ändert.
6.3 Dem Lizenznehmer von MQV wird empfohlen, der Firma HOLLEN eine Namensliste zu übermitteln. Ohne Übermittlung der Namensliste wird die Firma HOLLEN Zugangsdaten nur an Personen erteilen, für die ein solcher Bedarf aus dem abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag für den jeweiligen Auftrag hervorgeht (insbesondere Personen, die im Vertrag konkretisiert sind), oder an Personen gemäß Punkt 5.5 der Lizenzbedingungen.
6.3.1 Die Firma HOLLEN kann einer bestimmten Person auf Seiten des Lizenznehmers die Administratorrechte gemäß den Bedingungen in Punkt 1.4.2 der Lizenzbedingungen erteilen.
6.4 Der Administrator auf Seiten des Lizenznehmers ist berechtigt, einer anderen Person als der Person des Lizenznehmers (insbesondere einem externen Mitarbeiter) nur nach vorheriger nachweisbarer Zustimmung der Firma HOLLEN Benutzerzugang zu gewähren.
6.5 Der Administrator der Firma HOLLEN ist berechtigt, das Benutzerkonto eines Benutzers zu deaktivieren, wenn:
a) MQV in irgendeiner Weise missbraucht wird oder ein begründeter Verdacht auf Missbrauch von MQV besteht,
b) gegen die Bestimmungen der Lizenzbedingungen verstoßen wird,
c) ein Verdacht auf Missbrauch oder Leckage der Zugangsdaten des betreffenden Benutzers oder anderer Daten besteht oder ein solcher Missbrauch oder Leckage bestätigt wird,
d) aus einer vertrauenswürdigen Quelle bekannt wird, dass der bisherige Benutzer nicht mehr in den Strukturen des Lizenznehmers tätig ist oder sich seine Arbeitsposition so geändert hat, dass er keinen Zugang zu MQV mehr benötigt,
e) das betreffende Benutzerkonto länger als 2 Monate nicht genutzt wurde (insbesondere wenn sich der Benutzer nicht angemeldet hat).
6.6 Die Firma HOLLEN ist berechtigt, Fehler in MetriQ zu beheben und neue Versionen/Updates von MetriQ herauszugeben und diese automatisch ohne Zustimmung des Lizenznehmers zu installieren.
6.7 Die Firma HOLLEN ist berechtigt, jederzeit und nach eigenem Ermessen Updates und Upgrades von MetriQ durchzuführen, um die Sicherheit zu verbessern und die Funktionalitäten des Systems anzupassen.
6.8 Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die einzelnen Benutzer die Lizenzbedingungen einhalten, insbesondere das Verbot gemäß Punkt 3.3 der Lizenzbedingungen (wobei die Bestimmung von Punkt 3.3.1 der Lizenzbedingungen hiervon unberührt bleibt).
6.9 Die Funktionalitäten von MetriQ erfordern von dem Gerät, über das der Benutzer darauf zugreifen möchte, einen Internetzugang. Die Firma HOLLEN haftet nicht für die Unmöglichkeit des Benutzers, auf die Funktionalitäten von MetriQ aufgrund fehlender oder unzureichender Internetverbindung zuzugreifen. Die Firma HOLLEN liefert keine technischen Geräte, die für den Zugang zu MetriQ erforderlich sind.
6.10 MQC unterliegt auch einem separaten Schutz nach dem Urheberrecht, wobei die Person, die die Erstellung der Datenbank initiiert und sichergestellt hat, die Firma HOLLEN ist, die urheberrechtlichen Schutz der Datenbank genießt, und der Lizenznehmer hat keine besonderen Rechte daran, da die Eingaben des Lizenznehmers keinen qualitativen oder quantitativen wesentlichen Beitrag zur Erlangung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts leisten.
6.11 Anleitungen zur Nutzung und Schulungen
6.11.1 Die Firma HOLLEN stellt im von ihr bestimmten Umfang Schulungsmaterialien zur Verfügung, um die Nutzung von MetriQ zu erleichtern.
6.11.2 Die Firma HOLLEN kann nach Vereinbarung mit dem Lizenznehmer auch spezielle Schulungen für zukünftige Benutzer anbieten.

7. Protokolle und Cookies

7.1 Im Falle von Streitigkeiten zwischen der Firma HOLLEN und dem Lizenznehmer über das Verhalten der Benutzer bei der Nutzung von MetriQ sind die Protokolle von MetriQ entscheidend, was der Lizenznehmer durch die Nutzung von MetriQ akzeptiert.
7.2 MetriQ sammelt ausschließlich Cookies, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Webseiten erforderlich sind, und verwendet weder analytische noch Marketing-Cookies.

8. Persönliche Daten

8.1 Der Lizenznehmer erteilt die Zustimmung zur Verarbeitung der persönlichen Daten der Benutzer und Dritter auf seiner Seite, die er der Firma HOLLEN zur Verfügung gestellt hat (z.B. in der Bestellung/Vertrag, in der Namensliste, insbesondere per E-Mail) zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Firma HOLLEN gegenüber dem Lizenznehmer sowie anderen Vertragspartnern. Der Lizenznehmer ist gleichzeitig verpflichtet, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter des Lizenznehmers zur Bereitstellung ihrer persönlichen Daten an die Firma HOLLEN einzuholen, andernfalls haftet der Lizenznehmer der Firma HOLLEN für alle Schäden, die die Firma HOLLEN aufgrund der fehlenden Zustimmung oder im Zusammenhang damit erleidet. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten sinngemäß auch für andere Personen auf Seiten des Lizenznehmers (z.B. Abnehmer/Endkunde des Lizenznehmers, Logistiklager auf Seiten des Lizenznehmers).
8.2 Die Firma HOLLEN ist nicht verpflichtet, aufgrund der Verpflichtung des Lizenznehmers gemäß Punkt 8.1 der Lizenzbedingungen zu prüfen, ob der jeweilige Mitarbeiter des Lizenznehmers (bzw. Dritte auf seiner Seite) der Bereitstellung seiner persönlichen Daten an die Firma HOLLEN zugestimmt hat; für die Einholung der Zustimmung ist ausschließlich der Lizenznehmer verantwortlich.
8.3 Ungeachtet der Bestimmungen der Punkte 8.1 und 8.2 der Lizenzbedingungen ist der Lizenznehmer verpflichtet, in Fällen, in denen dies durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) oder eine ähnliche Verordnung oder das Datenschutzgesetz vorgeschrieben ist, unverzüglich nach Abschluss des Lizenzvertrags die Zustimmung der betroffenen Personen, die als Benutzer fungieren sollen, zur Nutzung ihrer persönlichen Daten in MetriQ, einschließlich deren Offenlegung gemäß diesen Lizenzbestimmungen an Dritte (z.B. Punkt 5.11 der Lizenzbedingungen), einzuholen, andernfalls haftet der Lizenznehmer für alle Schäden (einschließlich Sanktionen, entgangenen Gewinns, Rufschädigung), die die Firma HOLLEN dadurch erleidet.
8.4 Zur Vermeidung von Zweifeln gilt, dass der Lizenznehmer durch die Offenlegung der persönlichen Daten natürlicher Personen (insbesondere der Benutzer) durch ihn selbst oder den jeweiligen Benutzer automatisch erklärt, dass er über die Zustimmung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten und deren Bereitstellung an Dritte im Umfang, wie in diesen Lizenzbedingungen angegeben, und im Umfang, in dem er sie selbst oder die Personen auf seiner Seite offengelegt hat, verfügt.

9. Einschränkungen und Verbote

9.1 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Quellcode von MetriQ oder Teilen davon zu dekompilieren, zu entschlüsseln, zu zerlegen, Reverse Engineering durchzuführen oder zu versuchen, den Quellcode abzuleiten. Die Struktur, Anordnung und der Computercode von MetriQ (sowie dessen Teile) haben den Charakter vertraulicher und geheimer Informationen und unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auch über die technische Lösung (z.B. Benutzeroberfläche, Funktionen) von MetriQ und dessen Teile Stillschweigen zu bewahren, da diese ebenfalls als vertrauliche Informationen gelten.
9.2 Der Lizenznehmer und auch kein Benutzer ist berechtigt:
a) Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder andere Eigentumsrechte oder geistige Eigentumsrechte, die in MetriQ angezeigt werden können, zu entfernen, zu überdecken oder zu ändern,
b) auf MetriQ in einer Weise zuzugreifen, die den Versuch darstellt, Teile der Daten oder Teile von MetriQ zu kopieren, zu extrahieren oder erneut zu verwenden, außer durch die Nutzung der offiziellen Funktionen von MetriQ, oder in einer Weise, die gegen diese Lizenzbedingungen verstößt,
c) auf MetriQ auf andere Weise als mit dem zugewiesenen Benutzernamen und dem dazugehörigen Passwort zuzugreifen (z.B. durch den Versuch, Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen, Hacking usw.),
d) technische Beschränkungen von MetriQ zu umgehen,
e) MetriQ (oder Teile davon) zu reproduzieren, zu modifizieren oder abgeleitete Werke davon zu erstellen,
f) die Lizenz zu übertragen oder weiterzugeben, Unterlizenzen zu erteilen,
g) den Zugang zu MetriQ oder Teilen davon zu vermieten, zu verleihen, zu übertragen, zu verkaufen oder erneut zu vertreiben,
h) gegebenenfalls erteilte Administratorrechte entgegen dem Zweck der erteilten Berechtigungen, entgegen dem Umfang der erteilten Berechtigungen oder entgegen den Bestimmungen des Lizenzvertrags oder dieser Lizenzbedingungen oder anderer besonderer Vereinbarungen mit der Firma HOLLEN zu nutzen,
i) MetriQ entgegen den Nutzungsbedingungen dieser Lizenzbedingungen zu nutzen, insbesondere MetriQ zur Übertragung von Computerviren, Würmern, Trojanern oder anderer Malware zu verwenden,
j) MetriQ entgegen den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften zu nutzen.
9.3 Die Firma HOLLEN haftet in keiner Weise und kann nicht in irgendeiner Weise belastet werden, wenn der Benutzer seine Zugangsdaten an Dritte weitergibt.
9.4 Der Zugang zu MetriQ wird „wie besehen“ bzw. „wie verfügbar“ bereitgestellt. Die Firma HOLLEN haftet nicht für die Unmöglichkeit oder nur eingeschränkte Möglichkeit der Nutzung von MetriQ oder für Fehler in MetriQ.
9.5 Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, Fehler in MetriQ gemäß Punkt 11 der Lizenzbedingungen zu melden.
9.6 Die Firma HOLLEN haftet nicht für Schäden oder Verluste, die sich aus der Nutzung (einschließlich missbräuchlicher Nutzung), Unterbrechung (einschließlich technischer Ausfälle, Netzangriffe, Systemwartung usw.), Aussetzung oder Beendigung der Nutzung von MetriQ ergeben, einschließlich des Verfahrens gemäß Punkt 6.5 der Lizenzbedingungen. Die Firma HOLLEN haftet insbesondere nicht für die Folgen von Entscheidungen des Lizenznehmers, die dieser aufgrund einer falschen oder unvollständigen Interpretation der in MetriQ verfügbaren Daten trifft.

10. Besondere Pflichten im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen

10.1 Im Falle eines technischen Ausfalls werden die Daten zum Auftrag in Papierform oder auf andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise gesammelt und müssen anschließend von der Firma HOLLEN unverzüglich nach Behebung des technischen Ausfalls in das MetriQ-System eingegeben werden.

11. Fehler- und Störungsmeldungen

11.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, jeden Fehler in MQV oder technischen Ausfall unverzüglich der Firma HOLLEN unter der Adresse metriq@hollen.sk oder dem Techniker zu melden, der die Information an die IT-Abteilung der Firma HOLLEN weiterleitet.
11.2 Die Firma HOLLEN behebt Fehler in MetriQ kontinuierlich, wobei die Frist für die Fehlerbehebung von der Firma HOLLEN selbst unter Berücksichtigung der Schwere des Fehlers festgelegt wird. Die Fehlerbehebung erfolgt durch die Implementierung eines Updates von MetriQ, wobei die Firma HOLLEN ausschließlich über den Zeitpunkt und die Art der Implementierung des Updates entscheidet. Ein technischer Ausfall auf Seiten der Firma HOLLEN wird von dieser unverzüglich nach dessen Feststellung behoben.
11.3 Mögliche Fehler- oder Mängelmeldungen sowie Verbesserungsvorschläge für MetriQ sendet der Lizenznehmer an den Techniker.

12. Beendigung der Lizenz

12.1 Neben den in der Lizenzvereinbarung direkt genannten Beendigungsarten endet die Lizenz auch durch Kündigung der Lizenzvereinbarung durch die Firma HOLLEN im Falle eines Verstoßes gegen diese Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer oder Benutzer. Die Kündigung wird mit ihrer Zustellung an den Lizenznehmer wirksam.
12.2 Die Lizenz endet in anderen Fällen als nach Punkt 12.1 der Lizenzbedingungen erst mit der Aufhebung des Zugangs für den Lizenznehmer bzw. die einzelnen Benutzer durch die Firma HOLLEN, wobei die Firma HOLLEN in einem solchen Fall berechtigt ist, den Zugang frühestens nach Ablauf der in Punkt 3.2.2 der Lizenzbedingungen genannten Lizenzdauer aufzuheben; während des Zeitraums vom Ablauf der in Punkt 3.2.2 der Lizenzbedingungen genannten Lizenzdauer bis zur Aufhebung des Zugangs nach diesem Punkt gilt die Lizenz als automatisch verlängert.
12.2.1 Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass, wenn die Lizenz mehrfach oder für mehrere Aufträge erteilt wurde (insbesondere auf der Grundlage mehrerer Bestelllizenzverträge), die Beendigung der Lizenz für einen Auftrag die Nutzungsrechte für MetriQ für andere Aufträge nicht beeinträchtigt, d.h. die Gültigkeit der Lizenz für einen Auftrag hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Lizenz für einen anderen Auftrag; dies gilt nicht für den Fall nach Punkt 12.1 der Lizenzbedingungen, bei dem alle erteilten Lizenzen enden, es sei denn, die Firma HOLLEN gibt in der Kündigung etwas anderes an.
12.3 Hat der Lizenznehmer mit der Firma HOLLEN einen separaten Lizenzvertrag abgeschlossen, so hat dieser Vorrang vor den Ansprüchen aus einzelnen beiderseitig genehmigten Bestellungen, d.h. mit dem Abschluss eines Auftrags endet die Lizenz für diesen Auftrag im Sinne von Punkt 12.2 der Lizenzbedingungen nicht, sondern die Lizenz zur Nutzung von MetriQ (für alle Aufträge des Lizenznehmers, einschließlich abgeschlossener Aufträge) endet erst mit dem Ende des separaten Lizenzvertrags.
12.4 Nach Beendigung der Lizenz ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Daten (einschließlich Abschriften, Umschriften und Kopien) anderweitig zu verwenden, als zur Verteidigung seiner Rechte in einem möglichen Gerichtsverfahren oder zur Weitergabe an Behörden auf deren berechtigte Anfrage.
12.5 Nach Beendigung der Lizenz ist die Firma HOLLEN nicht verpflichtet, dem Lizenznehmer die Daten in irgendeiner Weise zugänglich zu machen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart; dies berührt nicht einen möglichen Anspruch auf Datenexport, sofern dieser im Lizenzvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
12.6 Nach Beendigung der Lizenz bleiben Schadensersatzansprüche und andere Leistungen, die während der Gültigkeitsdauer der Lizenz entstanden sind oder ursächlich damit zusammenhängen, bestehen.

13. Schlussbestimmungen der Lizenz

13.1 Im Falle eines Verstoßes gegen eine der in diesen Lizenzbedingungen genannten Pflichten haftet der Lizenznehmer für alle Schäden, die die Firma HOLLEN dadurch direkt oder indirekt (z.B. Regressanspruch) erleidet, unabhängig davon, ob der Verstoß gegen die Pflicht auch mit einer Vertragsstrafe sanktioniert ist.
13.2 Der Lizenznehmer haftet für das Verhalten aller Personen, die MetriQ auf seiner Seite nutzen (insbesondere für Benutzer), sowie für das Verhalten aller Personen, denen er selbst oder durch Benutzer die Nutzung von MetriQ ermöglicht hat, als ob er selbst gehandelt hätte.
13.3 Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass durch die Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen keine weiteren Pflichten bei der Nutzung von MetriQ, die sich aus gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem Urheberrechtsgesetz) ergeben, berührt werden.
13.4 Hinsichtlich der Vertraulichkeit gelten die entsprechenden Bestimmungen des Lizenzvertrags, des Dienstleistungsvertrags sowie die entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften.
13.4.1 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen an die Anbieter technischer Lösungen, die im Rahmen von MetriQ implementiert sind und aufgrund von Wartung, Reparaturen, Upgrades, Fehlerbehebung oder technischen Ausfällen Zugang zu den Daten benötigen.
13.4.2 Die Offenlegung von Daten oder anderen Informationen im Einklang mit diesen Lizenzbedingungen stellt keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht dar.
13.4.3 Die Offenlegung von Daten oder anderen Informationen an Personen gemäß Punkt 5.5 Buchstabe f) der Lizenzbedingungen stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht dar.
13.5 Für die Zustellung gelten die Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags.
13.6 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen und den Bestimmungen des Lizenzvertrags, des Vertrags über elektronische Kommunikation oder des Dienstleistungsvertrags haben die Bestimmungen in folgender Reihenfolge Vorrang:
a) für Bestimmungen, die die Lizenzbedingungen (Recht zur Nutzung von MetriQ) betreffen: 1. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser Lizenzbedingungen), 2. Bestimmungen des Vertrags über elektronische Kommunikation, 3. Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags,
b) für Bestimmungen, die die elektronische Kommunikation betreffen (einschließlich des Austauschs und der Bestätigung elektronischer Dokumente): 1. Bestimmungen des Vertrags über elektronische Kommunikation, 2. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser Lizenzbedingungen), 3. Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags,
c) für sonstige Bestimmungen, die die Durchführung des Auftrags betreffen: 1. Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags, 2. Bestimmungen des Vertrags über elektronische Kommunikation, 3. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser Lizenzbedingungen). Ist einer der Verträge nicht abgeschlossen, wird seine Reihenfolge nicht berücksichtigt.
13.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen nur teilweise gültig sein oder später ungültig werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem Sinn und Zweck dieser Lizenzbedingungen am nächsten kommt.
13.8 Wenn die Kenntnisnahme dieser Lizenzbedingungen direkt vom Benutzer bestätigt wird (insbesondere durch Anklicken einer solchen Option im Webinterface von MetriQ nach der Anmeldung), der nicht die Stellung eines Lizenznehmers hat, verpflichtet sich der Benutzer durch diese Kenntnisnahme, diese Lizenzbedingungen in dem Umfang einzuhalten, in dem sie für seine Benutzerrolle gelten (d.h. Benutzer, Administrator).

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand in Bezug auf diese Lizenzbedingungen

14.1 Das anwendbare Recht ist im Falle eines Konflikts zwischen zwei Rechtsordnungen das Recht der Tschechischen Republik.
14.2 Die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten aus diesen Lizenzbedingungen liegt bei den Gerichten der Tschechischen Republik.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft HOLLEN CZ s.r.o. in der Tschechischen Republik

gültig ab dem 1. 1. 2019

Artikel I
Einführungsbestimmung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln das Verhältnis zwischen der Gesellschaft HOLLEN CZ s.r.o. mit Sitz in Jiráskova 528/51, 293 01 Mladá Boleslav, die Tschechische Republik, Firmennr. 28978013, UID Nr.: CZ 28978013, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag I, Abteil: C, Einlage: 157357, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. Martin Liška (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), und der juristischen Person, die die im Artikel III dieser AGB definierten Leistungen des Auftragnehmers bestellt (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), mit Ausnahme des Falles, in dem der Auftragnehmer und der Auftraggeber einen besonderen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen wurde.

Artikel II
Begriffsbestimmung

2.1 Auftraggeber – eine juristische Person, die vom Auftragnehmer Dienstleistungen nach diesen AGB bestellt.

2.2 Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt

2.3 Abnehmer – eine juristische Person, für die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB bezieht; der Abnehmer und der Auftraggeber können dieselbe Person sein.

2.4 Lieferant – eine juristische Person, die für den Auftraggeber Komponenten und Teile liefert, die Subjekt der Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB sind

2.5 Komponente – Einzelteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige Kombination, auf die sich die laut diesen AGB zu erbringenden Dienstleistungen beziehen.

2.6 Bestellung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und das in Übereinstimmung mit diesen AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird.

2.7 Teilvertrag – ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien beschlossen aufgrund dieser AGB durch die Annahme der Bestellung vom Auftragnehmer in Übereinstimmung mit den AGB.

2.8 Arbeitsverfahrensverantwortlicher – die auf der Seite des Auftraggebers verantwortliche Person (hauptsächlich Mitarbeiter der Qualitätsabteilung), die in der Bestellung als verantwortliche Person für den konkreten Auftrag bestimmt wird; diese Person kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch ein Vertreter des Abnehmers sein, dessen Handlungen jedoch im Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.

2.9 Die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte verantwortliche Person – jegliche Person, die vom Auftraggeber in der Bestellung zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises bestimmt wird.

2.10 Mitarbeiter der Qualitätsabteilung – eine verantwortliche Person des Auftraggebers, die in der Bestellung für den konkreten Auftrag bestimmt wird; diese Person kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch ein Vertreter des Abnehmers sein, dessen Handlungen jedoch im Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.

2.11 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter, bzw. andere externe zusammenarbeitende Personen des Arbeitnehmers (natürliche Personen – Unternehmer oder juristische Personen), bzw. seine Sublieferanten, die Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers erbringen; es geht insbesondere um Operatoren, Techniker, Residenten und Koordinatoren.

2.12 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die in der Bestellung für den konkreten Auftrag bestimmt wird.

2.13 Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument, in dem einzelne an Komponenten zu erbringende Leistungen detailliert beschrieben werden, die Gegenstand der Auftragsausführung bilden.

2.14 Arbeitsleistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen bestätigt, und das als Grundlage für die Rechnungslegung dient.

2.15 8D – eine übliche und in der Automobilindustrie standardgemäß genutzte Methode zur Verbesserung der Produktionsqualität und zur Lösung unterschiedlicher Probleme, einschließlich Reklamationen.

Artikel III
Dienstleistungen

3.1 Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere:

a) Dienstleistungen, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen und nachträglichen Anpassungen umfassen,

b) sonstige mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und Assistenzleistungen

(im Folgenden „Dienstleistungen“ genannt)

3.2 Der konkrete Typ und der Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag/ in der Bestellung bestimmt.

3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer für die erbrachten Dienstleistungen ein Entgelt zu gewähren, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB und den einzelnen Teilverträgen/Bestellungen.

Artikel IV
Bestellung von Dienstleistungen

4.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund von Bestellungen erbracht, die von beiden Parteien bestätigt werden, wobei im Falle der Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch Annahme der Bestellung, die vom Auftraggeber laut den AGB erstellt wurde, durch den Aufragnehmer entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das aufgrund des vorherigen Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.

4.2 Die Bestellung muss in Schrift festgehalten werden, und zwar entweder in Papier- oder in elektronischer Form, und muss wie folgt zugestellt werden:

a) elektronisch (insbesondere als E-Mail-Nachricht, deren Anlage eine Scan-Kopie der schriftlichen Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurde, die die eindeutige und unverwechselbare Identifikation der für den Auftraggeber handelnden Person ermöglicht),

b) oder persönlich.

4.2.1 Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der Komponente bzw. der Komponenten, die Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden,

b) Abgrenzung und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschließlich Definition der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z.B. Menge, Zeit), falls es bei der jeweiligen Dienstleistung möglich ist,

c) Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung

d) Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsausführung,

e) Bestimmung des konkreten Technikers für den Auftrag,

f) Bestimmung des Entgelts für die bestellten Dienstleistungen,

g) Vor- und Nachname (bzw. auch die Funktion) der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet,

4.2.2 Die Bestellung kann auch folgende Angaben enthalten:

a) Bestimmung der voraussichtlichen Beendigung der Auftragsausführung,

b) Bestimmung der zur Unterzeichnung der Arbeitsleistungsnachweises berechtigten verantwortlichen Person,

c) Bestimmung des Arbeitsverfahrensverantwortlichen,

d) Bestimmung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die Rechnungslegung verantwortlich sein wird (die für die Rechnungslegung zuständige Person),

e) Anforderung an die Sicherstellung bestimmter Hilfsmittel durch den Auftragnehmer (Punkt 5.7 dieser AGB),

f) Anforderung an die Form und Frequenz der Vorlage der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),

g) Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB),

h) Bestimmung des Sondertyps der Kosten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bezahlt werden

i) Nummer der Bestellung,

j) Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform,

k) Eine weitere Person, der die elektronische Rechnung zuzustellen ist

l) bzw. weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen

4.2.3 In der Bestellung (bzw. ihrer Anlage) können auch mehrere Qualitätsabteilung Mitarbeiter oder Arbeitsverfahrensverantwortliche bestimmt werden, wobei auch die Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Kompetenzen geregelt werden kann (z.B. Recht auf Unterzeichnung des Arbeitsverfahrens und dessen Nachträge, Recht auf Handlung bei Reklamationsverfahren u.ä.).

4.3 Für Bestellungen werden vorzugsweise die vom Auftragnehmer erstellten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vom Auftragnehmer ausgefüllt, der diese Bestellung dann dem Auftraggeber zusendet. Der Auftraggeber sendet nach Ergänzung fehlender Angaben die unterzeichnete verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer. Zur Entstehung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer durch ihre Unterzeichnung durch einen berechtigten Vertreter des Auftragnehmers angenommen wird (Punkt 10.2 dieser AGB). Die akzeptierte Bestellung (als Vertrag) wird erst im Moment der ordentlichen Zustellung der akzeptierten (d.h. der von beiden Parteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber laut Punkt 4.7 dieser AGB für beide Parteien verbindlich sein.

4.4 Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen auch eine andere, z.B. gemäß Punkt 4.3 dieser AGB ausgestellte Bestellung akzeptieren (z.B. eine Bestellung, die auf dem eigenen Formular des Auftraggebers aufgegeben wird) unter der Voraussetzung, dass diese Bestellung mindestens Pflichtangaben laut Punkt 4.2.1 dieser AGB enthält.

4.4.1 Sollte in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB nur die Erklärung gemäß Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB fehlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung zu akzeptieren, wobei das laut Punkt 4.4 dieser AGB geschlossene Vertragsverhältnis erst im Moment der nachträglich in Schrift festgehaltenen Erklärung laut Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB in Kraft tritt und wirksam wird (Punkt 4.2 dieser AGB gilt entsprechend); diese Erklärung müssen die Parteien spätestens vor Beginn der Auftragsausführung abgeben, ansonsten entsteht der Vertrag nicht.

4.5 Die Bestellung des Auftraggebers wird im Falle ihrer Zustellung an den Auftragnehmer in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:

a) in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB) oder

b) per E-Mail an die im Bestellformular genannte E-Mail-Adresse des Technikers oder

c) an dieselbe Adresse des Auftragnehmers, von der das Bestellformular laut zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB abgeschickt wurde oder

d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per E-Mail, wobei die Bestellung an den berechtigten Vertreter des Auftragnehmers laut Punkt 10.2 dieser AGB abgeschickt wird.

4.6 Die akzeptierte Bestellung wird im Falle ihrer Zustellung in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:

a) in Form eines Schriftstücks zu Händen eines beliebigen Ansprechpartners des Auftraggebers, oder

b) per E-Mail an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse der Person des Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat, oder

c) per E-Mail abgeschickt an die Person des Auftraggebers, die im Punkt 10.1 dieser AGB angeführt ist oder

d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per E-Mail, wobei die Bestellung an die E-Mail-Adresse abgeschickt wird, von der die Bestellung durch den Auftraggeber abgeschickt wurde.

4.7 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers zu akzeptieren. Sollte die verbindliche Bestellung binnen 48 Stunden ab Zustellung an den Auftragnehmer nicht akzeptiert und dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, tritt die verbindliche Bestellung außer Kraft.

4.8 Sollte nach Abschluss des Vertragsverhältnisses laut den Bestimmungen dieses Vertrags vom Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung aufgegeben werden, wird diese als eine rechtlich unverbindliche Bestellung angesehen, die lediglich für internen Bedarf des Auftraggebers erstellt wird (z.B. SAP ERP), und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer diese Bestellung bestätigt, d.h. durch diese spätere Bestellung wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis weder verändert noch ersetzt und sie wird lediglich als ein internes Dokument des Auftraggebers angesehen; dies gilt nicht im Falle der expliziten Aufhebung oder Veränderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Aufhebung oder Veränderung der Bestellung eindeutig und ohne jegliche Zweifel in der späteren Bestellung durch einen Hinweis auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben / verändert werden bzw. die gesamte ursprüngliche Bestellung, die mit dem konkreten Daten identifiziert wird, angeführt werden muss (für die Aufhebung der vorherigen Bestellung reichen also eine allgemeine Bestimmung darüber, dass mit der neuen Bestellung alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt werden, bzw. eine ähnliche Bestimmung, nicht aus).

4.9 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere durch die Ausstellung einer neuen Bestellung erfolgen, wobei die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend angewendet werden, bzw. aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung. Eine Änderung der nachfolgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch aufgrund der E-Mail-Abstimmung der nachfolgenden Aspekte durch beide Parteien erfolgen:

a) Dauer der Auftragsausführung,

b) Erweiterung des Auftrags auf weitere Komponenten,

c) Beschränkung des Gesamtvolumens/Auftragswertes, und zwar auch nach oben (d.h. Erhöhung),

d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung,

e) Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich ausgeschlossen waren.

4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden (in einer Urkunde oder per E-Mail), wobei zur Abstimmung des Änderungsinhaltes auf der Seite des Auftraggebers sowie des Auftraggebers folgende Personen berechtigt sind:

a) die Person, die zur Unterzeichnung der ursprünglichen Bestellung berechtigt war,

b) die Person, die die im Buchstaben a) angeführte Person in ihrer Position ersetzt hat, die die im Buchstaben a) angeführte Person ursprünglich ausgeführt hat, oder

c) die, den im Buchstaben a) und b) angeführten Personen, übergeordnete Person (z.B. übergeordneter Manager, handlungsberechtigter Vertreter und ähnliche).

4.9.2 Die neu vereinbarten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt; wenn dieser Zeitpunkt in der Bestellung nicht angeführt wird, dann gelten diese Bedingungen ab ihrer Annahme durch den Auftragnehmer. Auf die bislang erbrachten Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden Bestimmungen der vorherigen Bestellung angewendet, solange in der neuen Bestellung nicht anders bestimmt wird.

4.10 Wenn in den nachfolgenden Artikeln die Bestellung erwähnt wird, dann versteht man darunter nur eine, von den beiden Parteien akzeptierte, Bestellung, die als ein weiterer Teilvertrag dient.

Artikel V
Auftragsausführung

5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung muss in dem vom Techniker und vom Arbeitsverfahrensverantwortlichen erstellten und unterzeichneten Arbeitsverfahren angeführt werden, solange das Arbeitsverfahren nicht bereits eine Anlage der Bestellung bildet.

5.2 Aufgrund des Arbeitsverfahrens wird vom verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers die Auftragsausführung koordiniert.

5.3 Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens sind in Form i/ eines Nachtrags zum Arbeitsverfahren oder ii/ der Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsverfahrens vorzunehmen. Eine Änderung nach dem vorherigen Satz ist vom Techniker und dem Arbeitsverfahrensverantwortlichen zu unterzeichnen. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung nach dem ersten Satz sind die genaue Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt anzuführen, an dem die Änderung angenommen wurde bzw. ab dem sie wirksam sein soll.

5.4 Zum Zweck der ordentlichen Auftragsausführung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit entsprechenden Fähigkeiten, Leistungsvermögen und Fertigkeiten für den konkreten Auftrag) sicherzustellen, die den Auftrag realisieren werden.

5.5 Der Techniker ist der zuständige Vertreter des Auftragnehmers in der Sache der Auftragsausführung, wobei er insbesondere:

a) für die Erfüllung und Ausführung der Aufträge verantwortlich ist,

b) die Arbeit der anderen Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Ausführung des Auftrages teilnehmen, koordiniert,

c) an der Erstellung des Arbeitsverfahrens arbeitet und das Arbeitsverfahren im Namen des Auftragnehmers (einschließlich Nachträge zum Arbeitsverfahren) unterzeichnet, solange diese AGB nicht anders bestimmen,

d) Arbeitsleistungsnachweise und Teilnachweise erstellt,

e) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung betreffend erbrachter Dienstleistungen und im Rahmen des Reklamationsverfahrens laut Artikel XIII dieser AGB ausführt,

f) als die Kontaktperson des Auftragnehmers figuriert und ist derjenige, der jegliche Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen betreffend der Aufträge annimmt; er muss unverzüglich über jegliche organisationsbedingte Änderungen betreffend Auftragsausführung oder über Hindernisse informiert werden, die die ordentliche und rechtzeitige Ausführung des Auftrags verhindern,

g) bei Bedarf den Qualitätsabteilungsmitarbeiter – den Arbeitsverfahrensverantwortlichen kontaktiert, insbesondere jedoch dann, wenn die notwendige Mitwirkung benötigt wird.

5.6 Falls sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht anders geeinigt haben, wird der Auftragnehmer zur Auftragsausführung Basishilfsmittel, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z.B. Marker, Aufkleber, Identifikationsschilder, Stifte, Papier, Formblätter, Bänder und sonstiges Verbrauchsmaterial) sowie Mittel für Arbeitsschutz und Unfallverhütung in gewöhnlichem Umfang und bei gewöhnlichem Verbrauch sicherstellen (im Folgenden „grundlegende Arbeitshilfsmittel“ genannt).

5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können sich darauf einigen, dass der Auftragnehmer auch weitere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge sicherstellt, z.B. Werkbänke, Beleuchtung, Binderwerkzeuge u.ä. (im Folgenden „zusätzliche Arbeitshilfsmittel“ genannt); ansonsten werden diese vom Auftraggeber sichergestellt. Die entsprechende Vereinbarung mit genauer Bestimmung der zusätzlichen sicherzustellenden Arbeitshilfsmittel ist in der Bestellung anzuführen.

Artikel VI
Ort der Auftragsausführung

6.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung und die damit verbundenen eventuellen Kosten sind in jeder Teilbestellung anzuführen.

6.2 Der Auftraggeber hat für die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den Auftrag realisieren, Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu ermöglichen, wenn sich dieser in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, oder seines Abnehmers befindet, und den Mitarbeitern zu diesem Zweck jegliche notwendige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (Identifikationskarten, Chips, Schilder u.ä.).

6.3 Der Auftraggeber hat geeignete Räumlichkeiten für die Dienstleistungserbringung sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. Abtransport und Lieferung von Material) und angemessene Ausstattung dieser Räumlichkeiten sicherzustellen, die eine effektive Dienstleistungserbringung des Gegenstandes dieser AGB ermöglichen.

6.4 Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Ort der Auftragsausführung alle Anforderungen erfüllt, die aus entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Arbeitsschutz, Brandschutz und Unfallverhütung, hervorgehen. Die Bestimmungen dieses Punktes werden nicht angewendet, wenn der Ort der Auftragsausführung die Räumlichkeiten des Auftragnehmers sind.

6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet den Techniker des Auftragnehmers über die internen Vorschriften der Arbeitsschutz, Brandschutz und Unfallverhütung, die im Ort der Dienstleistungsausführung gültig sind zu informieren, sowie alle sonstigen Regeln, die dieses Gebiet betreffen, die in dem Objekt der Auftragsausführung eingehalten werden müssen (im Folgenden „interne Vorschriften“). Der Techniker muss über die interne Vorschriften ordentlich informiert werden vor dem Beginn der Ausführung des ersten Auftrags und weiter ohne jegliche Verspätung nach jeder Änderung der internen Vorschriften des Auftraggebers. Über die Informierung des Technikers wird ein Schriftstück erstellt; im Gegenfall haftet der Auftragnehmer nicht für den Verstoß gegen diese internen Vorschriften, über die er nicht schriftlich informiert wurde, in Übereinstimmung mit diesem Punk der AGB.

6.6 Der Techniker ist nach Erfüllung des Verfahrens im Punkt 6.5 dieser AGB verpflichtet, alle seinen Mitarbeiter, die an der Auftragsausführung in dem bestimmten Dienstleistungserbringungsort teilnehmen, über die internen Vorschriften zu informieren, und zwar vor Beginn jeder Arbeit auf der Auftragsausführung. Jede Änderung der internen Vorschriften wird nach den Bestimmungen 6.5 und 6.6. dieses Artikels geregelt.

6.7 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die internen Vorschriften, über die der Techniker ordentlich nach Punkt 6.5 dieser AGB informiert wurde, einhalten.

Artikel VII
Zeit der Dienstleistungserbringung

7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Dienstleistungserbringung in der Bestellung oder im Teilvertrag vereinbarten Zeit sicherzustellen.

7.1.1 Der Beginn der Dienstleistungserbringung kann unter der Voraussetzung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers laut Artikel VIII dieser AGB vom Auftragnehmer eingehalten werden.

7.2 Die Stundenanzahl der Dienstleistungserbringung wird kontinuierlich im Arbeitsleistungsnachweis dokumentiert, der vom Techniker erstellt und von der zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigten verantwortlichen Person bestätigt wird (Punkt 9.3 dieser AGB); die Bestimmung des Punktes 10.5 dieser AGB wird dadurch nicht beeinflusst.

7.3 Die Dauer der Dienstleistungserbringung, die im Arbeitsleistungsnachweis erfasst wird, umfasst auch die für folgende Tätigkeiten notwendige Zeit:

a) Steuerung und Ausführung der logistischen Materialverlagerungen,

b) Verpackungsarbeiten und die damit zusammenhängenden Organisationsaufgaben (z.B. Sicherstellung der Beachtung der Verpackungsvorschrift),

c) Einweisung des Technikers und sonstige Mitarbeiter des Auftragnehmers über interne Vorschriften, die am Ort der Auftragsausführung gelten, und über deren eventuelle Änderungen,

d) Stillstandzeiten, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden,

e) Dauer der gesetzlich festgelegten Arbeitspausen (z.B. Mittagspause, u.ä.),

f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Besprechungen mit zuständigen Abteilungen zum Zweck der Auftragsausführung),

g) Sicherstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und der Abschlussdokumentation des Auftrags,

h) Sicherstellung der notwendigen Fotodokumentation (z.B. zum Dokumentieren der Qualität der geprüften Komponenten oder sonstiger Teile).

Artikel VIII
Mitwirkung des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auftragsausführung dem Auftragnehmer die notwendige Mitwirkung zu bieten, die insbesondere aus Folgendem besteht:

a) Weiterleitung sämtlicher technischer Fachinformationen, die zur ordnungsgemäßen Dienstleistungserbringung notwendig sind,

b) Übergabe von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung sein sollen, bzw. Sicherstellung des Zugangs zu diesen Komponenten,

c) Sicherstellung des Zugangs zum Ort der Auftragsausführung,

d) Sicherstellung der Arbeitsumgebung, die den entsprechenden Rechtsvorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung entspricht,

e) Erteilung notwendiger zusätzlicher Anweisungen und präzisierter Anforderungen an den konkreten Auftrag,

f) Sicherstellung von Arbeitshilfsmitteln, Werkzeugen und der sonstigen Ausstattung, die nicht vom Auftragnehmer sichergestellt wird,

g) weitere Mitwirkung laut den Bestimmungen dieser AGB (z.B. Abs. 5.1 , 6.3 , 7.2 ),

h) sonstige erforderliche und insbesondere nachträglich angeforderte Mitwirkung.

8.2 Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach dem vorherigen Punkt erforderliche Mitwirkung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistungserbringung zu unterbrechen.

8.3 Wird die Dienstleistungserbringung infolge der ausstehenden Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen, ist der Auftragnehmer während des Verzugs mit der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und er haftet für keinen Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entsteht; die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungserbringung wird in diesem Falle als Stillstandzeit angesehen, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers laut Abs. 7.3 lit. d) dieser AGB verschuldet wurde, und für diese Zeit gehört dem Auftragnehmer das Entgelt in voller Höhe, als ob es zu solcher Stillstandzeit nicht gekommen ist.

8.4 Wird in der Bestellung der für die Rechnungslegung zuständige Mitarbeiter der Finanzabteilung des Auftraggebers vom Auftraggeber nicht angegeben, hat er den Namen dieses Mitarbeiters dem Auftragnehmer nachweislich binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung der Bestellung mitzuteilen.

8.5 Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich angemessen auch auf den Abnehmer, falls der Auftrag in seinen Räumlichkeiten oder mit Komponenten ausgeführt wird, über die der Abnehmer verfügt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber die Mitwirkung durch den Abnehme in notwendigem Umfang sicherzustellen (insbesondere nach den Bestimmungen dieses Artikels) und er haftet für die eventuelle ausstehende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als ob er selbst die Mitwirkung nicht geboten hätte.

8.6 Wenn sich der Auftrag auf eine Komponente bezieht, die in der Automobilindustrie als ein Sicherheitsteil oder ein Teil mit besonderen Merkmalen (z. B. Sicherheitszeichen), das auch üblicherweise gesondert markiert oder in der Dokumentation gekennzeichnet wird, z.B. D/TLD-Merkmale oder ESD, gilt (im Folgenden „Sicherheitsteil“ genannt) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf diese Tatsache auf besondere Art und Weise und nachweisbar den Auftragnehmer hinzuweisen (z.B. in der Bestellung, im Arbeitsverfahren u.ä.) und er muss die Tatsache, dass man mit einem Sicherheitsteil manipuliert, in dem Arbeitsverfahren dermaßen berücksichtigen, dass das Arbeitsverfahren dieser Tatsache entspricht. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dieser Tatsache nicht vertraut machen, dann gilt diese Komponente zum Zweck der Auftragsausführung nicht als Sicherheitsteil und der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen könnten (z.B. falsche Handhabung oder Lagerung) und der Auftraggeber ist dann auch nicht berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche geltend zu machen, die damit zusammenhängen, dass es in Wirklichkeit ein Sicherheitsteil war. Für die Mangel im Arbeitsverfahren, die sich auf die Manipulation mit dem Sicherheitsteil beziehen, haftet eigens der Auftraggeber.

Artikel IX
Arbeitsleistungsnachweis und Teilnachweise

9.1 Der Techniker erstellt über erbrachte Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.

9.1.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss folgende Angaben enthalten Dauer der Dienstleistungserbringung durch alle Mitarbeiter des Auftragnehmers in Stunden oder die Anzahl sonstiger messbarer Einheiten der Dienstleistungserbringung, solange diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB).

9.1.2 Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben enthalten:

a) Liste und Anzahl von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung waren und/oder Art der erbrachten Dienstleistungen,

b) Angaben über Anzahl der festgestellten mangelhaften Komponenten und über die Anzahl der korrigierten Komponenten,

c) Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die entsprechenden Dienstleistungen erbracht haben,

d) Entgelt für erbrachte Dienstleistungen,

e) sonstige Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Arbeitsverfahrensverantwortliche bzw. die zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigte Person nachweisbar einigen.

9.2 Der Arbeitsleistungsnachweis wird nach Beendigung der Auftragsausführung oder nach Ende des Kalendermonats (insbesondere in dem Falle, wenn die Auftragsausführung länger als 14 Tage dauert) erstellt. Die Frequenz der Erstellung der Arbeitsnachweise wird vom Auftragnehmer bestimmt, solange diese nicht in der Bestellung definiert wird.

9.2.1 Nach nachweisbarer Einigung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch in anderen zwischen den Parteien abgestimmten Terminen erstellt werden.

9.3 Als Grundlage für die Rechnungslegung dient der Arbeitsleistungsnachweis, der von der zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person bestätigt wird (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB); wird dieser Vertreter vom Auftraggeber in der Bestellung nicht bestimmt, so wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person laut Punkt 10.3 dieser AGB unterzeichnet. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, hat neben ihrer Unterschrift auch ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre Funktion bzw. Position anzuführen. Die Person des Auftraggebers, die im Sinne der internen Kompetenzen des Auftraggebers den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsleistungsnachweis zu bestätigen hat, ist verpflichtet, binnen 3 Tagen ab Eingang des Arbeitsleistungsnachweises diesen zu bestätigen bzw. Anmerkungen dazu mitzuteilen, und zwar per E-Mail, in Papierform. Werden vom Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Anmerkungen mitgeteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als genehmigt angesehen, und zwar auch dann, wenn dieser innerhalb der genannten Frist nicht genehmigt wurde (d.h. es gilt die Fiktion der Genehmigung). Der Arbeitsleistungsnachweis wird genauso dann als genehmigt angesehen, wenn der Auftragnehmer alle Anmerkungen des Auftraggebers im Moment der Zusendung des auf diese Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweises einarbeitet.

9.4 Der Auftragnehmer kann aufgrund einer Anforderung des Auftraggebers auch Teilberichte erstellen, die die vom Auftraggeber geforderten Angaben enthalten und die in der von ihm gewählten Form und/oder Frequenz erstellt werden; die Pflicht zur Erstellung von Teilberichten besteht jedoch nur dann, wenn diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2 lit. f) dieser AGB). Teilberichte werden nicht als Grundlage für Rechnungslegung verwendet und dienen ausschließlich für den Bedarf des Auftraggebers.

Artikel X
Berechtigte Personen

10.1 Folgende Vertreter des Auftraggeber sind zur Unterzeichnung der Bestellung berechtigt:

a) statutarischer Vertreter des Auftraggebers oder Prokurist des Auftraggebers,

b) eine, von der Person gemäß a), schriftlich bevollmächtigte Person, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Vollmacht übergeben muss,

c) andere Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen des Auftraggebers (z.B. Logistik, Qualität, Entwicklung, Einkauf und sonstige), die dazu vom Auftraggeber bestimmt sind, und zwar jeder von ihnen selbständig.

10.2 Folgende Vertreter des Auftragnehmers sind zur Unterzeichnung der Bestellung berechtigt:

a) statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,

b) Prokurist des Auftragnehmers,

c) Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers,

d) Techniker und zwar jeder selbständig.

10.3 Jede Vertragspartei kann durch eine einseitige schriftliche Mitteilung, unterzeichnet von ihrem statutarischen Vertreter, ihre berechtigte Personen, die in diesem Artikel der AGB definiert sind, ändern. Die Änderung ist nach Zustellung dieser Mitteilung gültig und es ist nicht nötig einen besonderen Zusatz dieser AGB zu akzeptieren.

10.4 Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter Arbeitsverfahrensverantwortlicher bestimmt, ist in Angelegenheiten, die in diesen AGB dem Arbeitsverfahrensverantwortlichen vorbehalten sind, zur Handlung im Namen des Auftraggebers jeder Mitarbeiter des Auftraggebers, bzw. auch des Abnehmers oder eines Dritten auf der Seite des Auftraggebers, soweit sich dieser Dritte auf dem Auftrag aktiv (z. B. Kooperation) oder passiv (z. B. Kontrolle, Übernahme des Auftragsresultates) beteiligt, berechtigt. Die Position dieses Mitarbeiters muss die, eines für die Qualität verantwortlichen, oder eine höhere sein. Der Auftragnehmer braucht in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter seine Zuständigkeiten übersteigt; die Handlung dieses Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber in vollem Umfang, ausgenommen, wenn man nachweist, dass der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenzen eindeutig Bescheid wusste und den Auftraggeber davon unverzüglich nach Feststellung nicht informierte.

10.4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fehlende Kontaktdaten des zuständigen Arbeitsverfahrensverantwortlichen sowie Änderungen dieser Angaben nachweislich mitzuteilen; aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, wer diese Mitteilung im Namen des Auftraggebers abgeschickt hat.

10.5 Bestimmungen des Punktes 10.4 dieser AGB beziehen sich entsprechend auch auf die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB) auf der Seite des Arbeitgebers, solange diese nicht in der Bestellung bestimmt wird.

Artikel XI
Entgelt für erbrachte Dienstleistungen

11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen ein Entgelt zu bezahlen, das in der Bestellung vereinbart wurde, samt eventuellen Zulagen und Kosten, die aus diesen AGB hervorgehen, solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde.

11.2 Auf das Entgelt wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das Entgelt wird anhand der tatsächlichen Stundenanzahl und/oder der tatsächlichen Anzahl sonstiger messbarer Einheiten (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB), die im bestätigten Arbeitsleistungsnachweis in Übereinstimmung mit diesem Artikel angeführt werden, in Rechnung gestellt.

11.3 Es gelten folgende Aufschläge zu dem in der Bestellung vereinbarten Basisstundenentgelt:

a) für Nachtarbeit 25%,

b) für Arbeitsausführung an Samstagen (00.00 – 24.00 Uhr) 50%,

c) für Arbeitsausführung an Sonn- und Feiertagen, z.B. Nationalfeiertagen (00.00 – 24.00 Uhr) 100%.

Als Nacht gelten folgende Zeiträume in der Woche: Montag 00.00 – 06.00 Uhr, 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Dienstag bis Donnerstag: 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Freitag: 22.00 – 24.00 Uhr.

Der Auftragnehmer hat auch ohne gesonderte Vereinbarung in der Bestellung Anspruch auf Zuschläge laut diesem Punkt. Falls in der Bestellung die Aufschläge anders vereinbart bzw. nicht zugelassen sind, gelten die in der Bestellung genannten Bestimmungen. Sollte ein Zeitraum unter mehrere Zulagen gemäß Absatz a) bis c) dieses Punktes fallen (zum Beispiel Staatsfeiertag am Samstag), wird die Zulage nur einmal bezahlt, und zwar in höherem Satz.

11.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben dem Entgelt für erbrachte Dienstleistungen auch eventuelle in der Bestellung vereinbarte Sonderkosten zu bezahlen.

Artikel XII
Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellungsansprüche und Sanktionen

12.1 Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist aufgrund von Rechnungen zu zahlen, die vom Auftragnehmer anhand von Bestellungen und/oder Arbeitsleistungsnachweisen ausgestellt werden:

a) nach Beendigung der Auftragsausführung, oder

b) nach dem Ende des Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen oder

c) nach dem Ende der Kalenderwoche, solange das Entgelt für die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen EURO 2.000,- übersteigt.

12.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber fällig, solange in der jeweiligen Rechnung keine längere Zahlungsfrist angeführt wird. Wird in der Rechnung im Gegensatz zu diesem Punkt eine kürzere Zahlungsfrist angeführt, so ist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung die in diesem Punkt der AGB genannte Zahlungsfrist maßgeblich.

12.3 Durch die Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer (Artikel IV dieser AGB) stimmt der Auftraggeber der Ausstellung von elektronischen Rechnungen zu. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform zuzusenden, insbesondere, wenn er über keine E-Mail-Adresse zur Zustellung von elektronischen Rechnungen verfügt.

12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorzugsweise an die Person, die als Person des Auftraggebers die Bestellung ausgestellt hat, bzw. an die in der Bestellung vom Auftraggeber bestimmte Person ab; er kann die Rechnung jedoch auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zustellen, über die er verfügt bzw. die auf der Website des Auftraggebers angeführt wird, und zwar insbesondere dann, wenn die Rechnung von den Adressen, die im Teil des Satzes vor dem Semikolon angeführt sind, als nicht zugestellt zurückgeschickt wird bzw. von diesen Adressen kein angeforderter Zustellungsnachweis abgeschickt wird.

12.4 Die Rechnung muss alle Angaben enthalten, die für Steuerbelege verbindlich sind, muss in Übereinstimmung mit diesen AGB ausgestellt werden und muss dem Auftraggeber ordnungsgemäß zugestellt werden.

12.5 Der Rechnung ist eine Kopie des entsprechenden Arbeitsleistungsnachweises beizulegen, der im Sinne dieser AGB bestätigt wurde und durch den die gerechtfertigte Rechnungslegung nachgewiesen wird.

12.6 Beim Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von dem in Rechnung gestellten Preis für jeden Verzugstag zu bezahlen.

Artikel XIII
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung

13.1 Der Auftragnehmer besitzt Qualitätszertifikate Integrated Management System ISO 9001:2015, ISO 14001:2015 und BS OHSAS 18001:2007, anhand der die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen garantiert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit fachlicher Fürsorge und in der im Sinne der genannten Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.

13.2 Im Interesse der Erzielung der entsprechenden Dienstleistungsqualität verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Dienstleistungen laufend zu überwachen und im Falle der Feststellung eines Hindernisses auf der Seite des Auftraggebers, infolge dessen die entsprechende Dienstleistungsqualität beeinträchtigt wird, darüber unverzüglich (insbesondere über den Techniker) den Arbeitsverfahrensverantwortlichen zu informieren; wird diese Information vom Techniker mündlich mitgeteilt, hat er sie anschließend auch in Form einer E-Mail an den Arbeitsverfahrensverantwortlichen zu bestätigen, solange seine Kontaktdaten in der Bestellung angeführt sind bzw. der Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer laut Punkt 10.4.1 dieser AGB mitgeteilt hat. Die Qualität der Dienstleistungserbringung kann auch vom Arbeitsverfahrensverantwortlichen geprüft werden, wobei dieser im Falle von Zweifeln über die Qualität der Dienstleistungserbringung darüber den Techniker unverzüglich in Kenntnis setzt. Nach Besprechung und Bestätigung der entstandenen Zweifel über die Qualität der Dienstleistungserbringung mit dem Arbeitsverfahrensverantwortlichen wird vom Techniker die wiederholte Prüfung der Komponenten samt Behebung der eventuellen festgestellten Mängel angeordnet; über diese Tatsache wird ein schriftlicher Vermerk erstellt, der vom Techniker und vom Arbeitsverfahrensverantwortlichen unterzeichnet wird. Wenn während der wiederholten Prüfung die mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung. Wenn während der wiederholten Prüfung keine mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, wird die im Arbeitsleistungsnachweis erfasste Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung als Dauer der Dienstleistungserbringung angesehen, für die dem Auftragnehmer das Entgelt in gleicher Höhe wie für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der entsprechenden Bestellung in Übereinstimmung mit diesen AGB zusteht.

13.3 Wenn nach Beendigung der Dienstleistungserbringung, spätestens jedoch während der ersten Montage der Komponenten in den jeweiligen Teil, dessen erster direkter Bestandteil die Komponente ist (z.B. eine größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Fahrzeug u.ä.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der zugesicherten Qualität erbracht wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Mängel in den erbrachten Dienstleistungen schriftlich, auf nachweisbare Art und Weise, dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden „Reklamation“ genannt), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen ab Feststellung des entsprechenden Mangels; ansonsten verliert der Auftraggeber beim Ablauf der genannten Frist das Recht auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus der Haftung für Mängel in den erbrachten Dienstleistungen. Ohne Rücksicht auf die oben genannten Bestimmungen erlischt das Recht auf Reklamation spätestens nach 6 Monaten ab Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die nicht aufgegebene Reklamation nach diesem Punkt stellt den Auftragnehmer von seiner Haftung für den eventuellen Schaden frei, den man (zumindest theoretisch) durch die Aufgabe der Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer hätte abwenden können.

13.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

a) ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes der Dienstleistungserbringung nach Beendigung der Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,

b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistungserbringung bzw. dessen Teil als unzufrieden stellend bzw. dem Arbeitsverfahren nicht entsprechend bezeichnet und der Auftraggeber (bzw. eine Person des Auftraggebers, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zur weiteren Verwendung freigibt bzw. in Umlauf bringt,,

c) Fehler im Arbeitsverfahren, das jedoch vom Auftraggeber genehmigt wurde,

d) Verheimlichte Mangel gemäß dem Zivilgesetzbuches

e) Nichterfüllung der Pflicht zur Kennzeichnung einer Komponente als Sicherheitsteil gemäß Abs. 8.6 dieser AGB,

f) höhere Gewalt, wobei als höhere Gewalt zu diesem Zweck insbesondere (jedoch nicht nur) Krieg, Invasion, Akte ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufstand, revolutionärer Aufstand der Bevölkerung, Folgen militärischer oder usurpatorischer Gewalt, Konfiskation, Enteignung, Havarien, Elementarkatastrophen, längere Stromausfälle, Krisensituation und/oder Ausnahmeereignisse angesehen werden; unter höherer Gewalt werden jedoch nicht Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Nichterfüllung der Pflichten der Erfüllungsgehilfen der Parteien und negative Wirtschaftslage der Vertragspartei verstanden.

13.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche erforderliche (insbesondere, jedoch nicht nur, die vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation zu bieten, insbesondere hat er Fotodokumentation, Unterlagen, Kommunikationsprotokolle und Daten vorzulegen, über die der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verfügt und die sich auf die Reklamation bzw. die beanstandete Dienstleistung beziehen.

13.5.1 Die Verletzung der Pflichten des Auftraggebers laut Punkt 13.5 dieser AGB hat das Erlöschen der Ansprüche aus beanstandeten Mängeln zur Folge.

13.6 Die Bearbeitung der Reklamation muss unverzüglich nach Aufgabe der Reklamation, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen, eingeleitet werden, und die Reklamation ist so schnell wie möglich zu lösen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 30 Werktagen ab ihrer Aufgabe anzuerkennen bzw. abzuweisen. Um die Zeit, in der der Auftragnehmer die Reklamation infolge der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß Absatz 13.5 dieser AGB nicht prüfen kann (d.h. um die Zeit von der Anforderung der Mitwirkung bis zu ihrer Erbringung), wird die im vorherigen Satz genannte Frist verlängert.

13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer gerechtfertigten Reklamation Recht auf angemessenen Nachlass von dem für den Auftrag in Rechnung gestellten Preis; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der geltend gemachten Reklamation innerhalb der Frist für die Anerkennung oder Ablehnung der Reklamation (Abs. 13.6 dieser AGB) dem Auftraggeber nicht mitteilt, dass er die kostenlose Behebung der entstandenen Mängel sicherstellt. Das Wahlrecht betreffend der Art und Weise der Reklamationslösung steht dem Auftragnehmer zu. Im Falle der kostenlosen Behebung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber kein Recht auf angemessenen Nachlass.

13.6.2 Im Falle einer gerechtfertigten Reklamation betreffen Dienstleistungen, deren Gegenstand die Handhabung oder Kontrolle von Komponenten war, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um eine wiederholte Lieferung aller Komponenten zu ersuchen, (mit Ausnahme der Komponenten, die nachweisbar bereits in eine Sache eingebaut wurden, deren Bestandteil sie bilden), die Gegenstand der Erbringung der beanstandeten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer eventuelle Mängel der beanstandeten Dienstleistung auch auf sonstigen Komponenten kostenlos beheben kann und so eventuellen Schaden abwenden kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser Anforderung Folge zu leisten; die Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen der Rechte aus der Mängelhaftung und des Anspruchs auf Schadenersatz .

13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Behebung des Mangels durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen, wobei jedoch für den Ersatz der auf diese Weise entstandenen Kosten durch den Auftragnehmer folgende Bedingungen erfüllt werden müssen:

a) der Auftraggeber hat die Reklamation im Sinne dieser AGB ordnungsgemäß, rechtzeitig und schriftlich aufgegeben und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit zur Reklamationsbearbeitung nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der Frist bearbeitet, die in diesen AGB genannt wird bzw. die aus einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer hervorgeht,

b) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog),

c) wiederholte Sortierung/Reparatur/eine andere Dienstleistung, mit der der Mangel durch einen Dritten behoben wird, wird in vergleichbarem Umfang wie der Auftrag ausgeführt, auf den sich die Mangelbeseitigung bezieht (insbesondere in Bezug auf zeitlichen Aufwand, Arbeitsverfahren und Kosten im Vergleich mit dem Auftragspreis) und dem Auftragnehmer relevante Dokumente, die diesen vergleichbarem Umfang nachweisen, vorgelegt wurden.

d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich in schriftlicher Form und nachweisbar auch auf anderen Bedingungen für die Erstattung der Kosten gemäß diesem Punkt einigen.

13.7 Wenn der Auftraggeber standardgemäß den 8D-Report verwendet, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund einer Anforderung einen 8D-Report laut 8D-Terminen zu senden.

13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Vermerks über die Art und Weise der Lösung der Reklamation muss dieser vom Auftraggeber (Punkt 10.1 dieser AGB) und vom berechtigten Vertreter des Auftragnehmers (Punkt 10.2. dieser AGB) unterzeichnet werden. Der Auftraggeber hat im schriftlichen Vermerk seine Stellungnahme anzuführen.

13.9 Die Vertragsparteien können sich im schriftlichen Vermerk immer auch auf eine andere Art und Weise auf die Erledigung bzw. Lösung der Reklamation einigen.

Artikel XIV
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz

14.1 Durch die Übernahme der zum Zweck der Auftragsausführung notwendigen Komponenten wird der Auftragnehmer nicht zum Eigentümer dieser Komponenten.

14.2 Der Auftragnehmer haftet für schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter, infolge der die vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zum Zweck der Auftragsausführung übernommenen Komponenten beschädigt, verloren bzw. vernichtet wurden, solange diese Handlungen während der Auftragsausführung erfolgen; der Auftragnehmer haftet jedoch für diese schuldhafte Handlungen dann nicht, wenn diese Komponenten ohne Rücksicht auf diese schuldhafte Handlung beschädigt, verloren bzw. vernichtet werden würden, bzw. wenn es sich um Handlungen handelte, mit denen der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar drohende Gefahr, die er selbst nicht verursacht hat, abwenden wollte, oder wenn er die Beschädigung im Rahmen der notwendigen Abwehr gegen einen drohenden oder andauernden Angriff verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den im Gesetz genannten Fällen (zum Beispiel wenn die Verletzung der Pflichten durch haftungsausschließende Umstände verursacht wurde).

14.3 Bei Entstehung eines Schadens, für den der Auftragnehmer laut Punkt 14.2 dieser AGB haftet, wird der Schaden durch Rückführung in den ursprünglichen Zustand bzw. finanziellen Ersatz bezahlt; der Auftragnehmer kann dabei die von ihm gewünschte Art der Abhilfe wählen.

14.4 Schadensersatzlimits

14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, den er infolge der mangelhaften Leistung verursacht hat und den er im Rahmen der Bearbeitung der vom Auftraggeber in Übereinstimmung mit diesen AGB aufgegebenen Reklamationen nicht behoben hat. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Komponenten aufgrund seiner Anforderung gemäß Absatz 13.6.2 dieser AGB nicht zur Prüfung vorgelegt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge dieser nicht ausgeführten Kontrolle entstanden ist, bzw. des Schadens, den er durch solche kostenlose Kontrolle hätte abwenden können.

14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für den Schaden, den er dem Auftraggeber bei der Ausführung seiner Tätigkeit an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers verursacht hat, als den Vermögensgegenständen, auf die sich die Bestimmung im Abs. 14.4.1 dieser AGB bezieht.

14.4.3 Im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz hat der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Titel des Schadensereignisses in seiner Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.

14.4.4 Der Auftragnehmer bezahlt den Schadenersatz in voller Höhe, höchstens jedoch bis zur Höhe der Versicherungsleistung aus der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die vom Auftragnehmer angenommen bzw. die von der Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlt wurde, mit der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung dieser Versicherungsleistung durch die Versicherung. Falls die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber auszahlt, sondern diese Leistung dem Auftragnehmer bezahlt, überweist dieser die von der Versicherung angenommene Leistung binnen 15 Tagen ab dem Tag, an dem er die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft angenommen hat und der Auftraggeber ihm auf nachweisbare Art und Weise die Nummer des Kontos, auf welches der Schadenersatz zu überweisen ist, mitgeteilt hat, dem Auftraggeber.

14.4.5 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis spätestens binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht hat, nicht auszahlen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber eine Leistung aus seinem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz maximal bis zur Höhe des Wertes des Auftrags, den der Schadensfall betrifft, zu bezahlen, wobei bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, der Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (der in Rechnung gestellten Beträge) aus letzten sechs Monaten der Auftragsausführung berechnet wird (bzw. aus Monaten, in denen der Auftrag ausgeführt wurde, solange er länger als einen Monat, jedoch weniger als sechs Monate, dauerte), solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde. Dadurch wird die Bestimmung des Abs. 14.4.4 dieser AGB nicht berührt, d.h. wenn die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers die Versicherungsleistung nach dem Tag auszahlt, an dem der Auftragnehmer die Leistung nach dem ersten Satz dieses Absatzes ausgezahlt hat, hat der Auftraggeber aus der von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Versicherungsleistung Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungsleistung und der angenommenen Versicherungsleistung gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes; sollte der Auftraggeber einen höheren Betrag bekommen, als ihm zusteht (vor allem infolge der direkten Leistung durch die Versicherungsgesellschaft), hat er die Differenz dem Auftragnehmer zurückzuzahlen.

14.4.6 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Auszahlung der Versicherungsleistung ablehnen, so gilt als Schadenersatzlimit die im Absatz 14.4.5 dieser AGB bestimmte Höhe der Leistung.

14.4.7 Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer entsteht unter der Voraussetzung der nachweisbaren Verschuldung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, einander bei der Lösung der entstandenen Schäden jegliche erforderliche, insbesondere jedoch durch die andere Partei angeforderte Mitwirkung zu erbringen (einschließlich Vorlage jeglicher notwendiger Dokumentation), damit a) der entstandene Schaden im Rahmen der Versicherung des Auftragnehmers geltend gemacht werden kann, b) ohne jegliche Zweifel die Haftung des Auftragnehmers ersichtlich wird; bei der Verletzung dieser Pflicht werden um die Dauer der Verzögerung bei ihrer Erfüllung alle Fristen verlängert, die sich auf den Schadenersatz beziehen. Die Mitwirkung nach diesem Punkt bezieht sich auch auf das Ergreifen von Maßnahmen zur Minimierung von Schäden.

14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht darauf, den Schadenersatz durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand zu leisten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Recht dem Auftragnehmer zu verwehren, ansonsten haftet der Auftragnehmer nicht für den entstandenen Schaden.

14.4.9 Wenn der Auftragnehmer für den Schaden nicht selbst, sondern mit anderen Subjekten haftet (geteilte Haftung), dann haftet er gegenüber dem Auftraggeber nur für den Schaden nach dem Umfang seiner Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz ist nicht gegeben, wenn es begründete und nachweisbare Zweifel über die Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer gibt.

14.4.10 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche materielle Schaden ersetzt, wobei der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (z.B. Rufschädigung, Schädigung des guten Namens, Know-How-Schädigung und auch keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der Bußgelder und der Verzugszinsen hat). Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Dritten verursacht wurde, und den der Auftraggeber in Form eines Regresses auf den Auftragnehmer übertragen möchte.

14.4.11 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wurde der maximale Schadenersatz aus einem Schadensfall in Höhe von EUR 100.000,- (in Worten: einhunderttausend Euro) bestimmt, falls sich die Vertragsparteien schriftlich nicht anders vereinbaren.

Artikel XV
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung

15.1 Jegliche Mitteilungen, Anträge, Anforderungen, Gesuche um Zustimmung oder sonstige Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form von E-Mail oder Schriftstück vorgelegt werden, werden von der anderen Vertragspartei in derselben oder ähnlicher Weise beantwortet, d.h. die Antwort muss genauso entweder in Form von E-Mail oder einem Schriftstück erfolgen, die es ermöglichen, den Inhalt der Antwort eindeutig zu erfassen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort trägt der Absender die Beweislast betreffend Inhalt und Zustellung.

15.2 Der Inhalt einer E-Mail wird im Falle i) der manuellen Empfangsbestätigung bzw. Lesebestätigung, ii) durch den Erhalt einer E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen Text der entsprechenden E-Mail enthält, als zugestellt angesehen; als Empfangsbestätigung gilt eine automatische Antwort, die ohne einen Eingriff des Empfängers erfolgte, nicht.

15.3 Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsparteien gilt, dass das Schriftstück in folgenden Fällen als zugestellt angesehen wird:

a) mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei – den Empfänger,

b) mit dem Tag, an dem die Frist zur Abholung des Schriftstückes von der Post fruchtlos abgelaufen ist, und zwar auch dann, wenn der Empfänger das Schriftstück nicht abgeholt hat.

15.4 Die Vertragsparteien haben sämtliche Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Partei betreffen, geheim zu halten, solange diese Tatsachen für die andere Partei oder sonstige Mitbewerber auf dem Markt eine nachweisbare wirtschaftliche Bedeutung haben.

15.4.1 Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Tatsachen und Informationen, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Zivilgesetzbuches bilden, sowie Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich bezeichnet wurden. Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen sind auch jegliche Informationen vertraulich, die öffentlich nicht zugänglich sind, technische, kaufmännische oder sonstige Informationen, die von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wurden, oder die man (in Bezug auf Umstände, die der anderen Partei bei Weiterleitung der Informationen bekannt waren) als vertraulich zu behandeln hat, bzw. jegliche Informationen, aus deren Wesen für jegliche durchschnittlich informierte Person klar ist, dass sie vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch jegliche technischen, kaufmännischen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemata, Schulungsunterlagen, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Proben, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn sie nicht besonderem Schutz unterliegen), Daten, Software oder Dokumentation in jeglicher Form, materiell erfasst oder mündlich weitergegeben, sowie Informationen, die von einer anderen Person als einer der Parteien erhalten wurden, solange diese Person dazu verpflichtet wurde, diese Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten auch Informationen über Verhältnisse der Parteien, deren Produkte, Prozesse und Leistungen.

15.4.2 Um Streitigkeiten über das Wesen der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich angesehen werden sollen, und wenn aus dem Charakter der Sache nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, so wie diese in diesem Absatz definiert sind, diese Informationen auch eindeutig als vertraulich markiert.

15.5 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Gültigkeit des Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind. Von dieser Pflicht kann die Vertragspartei nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung der anderen Partei freigestellt werden. Die Geheimhaltungspflicht geht auch auf Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.

15.6 Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf Tatsachen, die:

a) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, Arbeitnehmern oder Dritten, die diese Informationen in Bezug auf ihre Position, Funktion oder Aufgabe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zur Verfügung haben sollen, zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden, wobei jedoch diese Personen von der entsprechenden Partei, für die sie arbeiten, über den vertraulichen Charakter dieser Informationen in Kenntnis zu setzen sind.

b) nachweisbar von einem Dritten erhalten wurden, der zur Weiterleitung dieser Informationen befugt ist, oder

c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien öffentlich bekannt geworden sind,

d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung jeglicher vertraulicher Informationen laut den Bestimmungen dieser AGB.

15.7 Als Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten nicht:

a) Weiterleitung von Informationen an Dritte, die eine Kapitalbeteiligung an einer der Parteien halten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht zu informieren sind und schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden sollten,

b) Weiterleitung von Informationen an Anwälte oder sonstige Vertreter, die laut Gesetz zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in der gegenständlichen Sache zu informieren sind,

c) Weiterleitung von Informationen im Falle der Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zur Weiterleitung einer Einzelinformation, die durch die Geheimhaltungspflicht geschützt wird,

d) Weiterleitung von Informationen zum Zweck eines Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens und/oder eines Verfahrens vor einem anderen Organ der öffentlichen Gewalt an dieses Organ, wobei dieses Organ im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit es notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

e) Weiterleitung von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder sonstige Kontrollbehörde, die zur Anforderung dieser Informationen befugt und zuständig ist, in Übereinstimmung mit Rechtsregelungen, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit sie notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

f) Weiterleitung von Informationen, die die Vertragspartei laut Gesetz mitzuteilen hat.

15.8 Der Auftragnehmer bezeichnet als geheim den kompletten Inhalt dieser AGB, wobei als Geschäftsgeheimnis werden vom Auftragnehmer Tatsachen im Artikel XI dieser AGB bezeichnet.

Artikel XVI
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen

16.1 Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden allgemein verbindlichen Vorschriften, die im Land des Auftragnehmers (d.h. in der Tschechischen Republik) gelten, insbesondere nach dem Zivilgesetzbuch (und hier insbesondere nach den Bestimmungen über den Werkvertrag) in der geltenden Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung die Verhältnisse der Vertragsparteien anders als das Gesetz regeln, dann gelten die AGB und die Vertragsregelung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes handelt, von denen man abweichen kann, bzw. deren Anwendung ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung gelten vorzugsweise die in der Bestellung genannten Bestimmungen.

16.2 Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ungültig sein wegen ihres Konfliktes mit generell gültigen Vorschriften oder im Prozess der Auftragserfüllung gemäß diesen AGB gültig wird, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen und ihre generelle Gültigkeit und Wirkungskraft.

16.3 Zum Zweck der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit gilt, dass der Ort der vertraglichen Leistungen der Ort der Auftragsausführung ist (Punkt 4.2.1 lit. c) dieser AGB).

16.3.1 Falls Kollisionsnormen die Rechtswahl erlauben, richten sich die Verhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, nach der tschechischen Rechtsordnung. Falls Kollisionsnormen die Wahl der Gerichtszuständigkeit erlauben, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, Gerichte der Tschechischen Republik zuständig im Sinne der zuständigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

16.4 Diese AGB treten in Kraft und werden wirksam an dem im Kopfteil dieses Dokuments genannten Tag. Zugleich treten die vom Auftragnehmer vor dem 1. 10. 2015 ausgegebenen AGB außer Kraft; auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund von Bestellungen entstehen, deren Bestandteil die bisher geltenden AGB waren, werden jedoch die bisher geltenden AGB angewendet.

16.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB einseitig jederzeit zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das aufgrund der konkreten Bestellung begründet wurde, sind immer die AGB in der Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der vom Auftraggeber bestätigten Bestellung an den Auftragnehmer gilt.

In Mladá Boleslav, 1.1.2019 HOLLEN CZ s.r.o.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. in der Slowakischen Republik

gültig ab dem 01. 01. 2025

Artikel 1
Einführungsbestimmung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”genannt) regeln das

Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer – der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. mit Sitz in

Kosatcová 24/A, 841 07 Bratislava, Firmennr. 35804505, UID Nr.: SK2020281813,

eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Bratislava III, Abteil: Sro, Einlage:

23309/B, und dem Auftraggeber, d.h. dem Subjekt, das die im Artikel 3 dieser AGB

definierten Leistungen des Auftragnehmers bestellt, mit Ausnahme des Falles, in dem der

Auftragnehmer und der Auftraggeber einen besonderen Dienstleistungsvertrag abschließen,

in dem sie die Anwendung dieser AGB ausschließen.

Artikel 2
Definitionen einiger Begriffe

2.1 Auftragnehmer – die im Abs. 1.1 dieser AGB genannte juristische Person, die danach

Dienstleistungen erbringt (d.h. HOLLEN s.r.o.).

2.2 Auftraggeber – eine juristische Person, die vom Auftragnehmer Dienstleistungen nach diesen

AGB bestellt.

2.3 Abnehmer – eine juristische Person, für die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die

Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB bezieht; der Abnehmer und der

Auftraggeber können, müssen jedoch nicht, dieselbe Person sein.

2.4 Komponente – Einzelteil, Teil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige

Kombination, auf die sich die laut diesen AGB zu erbringenden Dienstleistungen beziehen.

2.5 Bestellung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und

das in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird.

Durch die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer in Übereinstimmung mit

Artikel 4 dieser AGB wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem

Auftraggeber geschlossen.

2.6 Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe von Dienstleistungen nach diesen AGB, die sich

auf Komponenten beziehen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.

2.7 Arbeitsverfahrenverantwortlicher – die auf der Seite des Auftraggebers verantwortliche

Person (hauptsächlich der für die Qualität verantwortliche Mitarbeiter), die in der Bestellung

als verantwortliche Person für den konkreten Auftrag bestimmt wird bzw. die Person, der

Absatz 10.4 dieser AGB und dessen Unterpunkte diese Stellung zuerkennen; diese Person

kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch eine Person auf der Seite des

Abnehmers (bzw. eines anderen Dritten) sein, dessen Handlungen jedoch in diesem Falle im

Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.

2.8 Die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person – jegliche

Person, die vom Auftraggeber in der Bestellung für diese Position bestimmt wird bzw. die

Person, der diese Stellung gemäß Absatz 10.5 dieser AGB zuerkannt wird; diese Person kann

aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch eine Person auf der Seite des Abnehmers

(beziehungsweise eines anderen Dritten) sein, dessen Handlungen jedoch in diesem Falle im

Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten

2.9 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter, die als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis

mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) abgeschlossen haben oder andere mit

dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) zusammenarbeitende Personen

(natürliche Personen – Unternehmer bzw. juristische Personen), die Dienstleistungen nach

diesen AGB im Namen des Auftragnehmers erbringen; es geht insbesondere um Operatoren,

Techniker, Residenten und Koordinatoren.

2.9.1 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die in der Bestellung für

den konkreten Auftrag bestimmt wird; als Techniker wird automatisch auch dessen

direkter Vorgesetzter beziehungsweise eine andere Person angesehen, die ihn auf der

genannten Position nachweisbar abgewechselt hat oder die ihn in seiner Abwesenheit

vertritt

2.10 Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument, in dem insbesondere

einzelne an Komponenten zu erbringende Leistungen detailliert beschrieben werden, die

Gegenstand der Auftragsausführung bilden.

2.11 Bericht – ein Datenoutput, der sich auf einen bestimmten Auftrag für einen bestimmten

Zeitraum bezieht und vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellt wird. Der Bericht

enthält hauptsächlich Daten über den Zeitaufwand (die Zeit, die für die Ausführung des

Auftrags in einem bestimmten Zeitraum benötigt wird) und ausgewählte Informationen über

die am Auftrag beteiligten Komponenten. Die Berichte dienen der laufenden Überwachung

der Auftragserfüllung oder spezifischer Indikatoren, die direkt mit der Auftragserfüllung

zusammenhängen (z. B. Verwaltung, Ausfallzeiten, Logistik – einschließlich Anzahl der

Paletten, Transport, Anzahl der Fahrten, Zeitaufwand für Logistikvorgänge).

2.12 Arbeitsleistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten

Leistungen bestätigt, und das als Grundlage für die Rechnungslegung dient.

2.13 8D-Bericht – eine übliche und in der Automobilindustrie standardgemäß genutzte Methode

zur Verbesserung der Qualität der Prozesse und zur Lösung unterschiedlicher Probleme, mit

dem Ziel, das erneute Auftreten eines Problems zu erkennen, zu korrigieren und zu beseitigen,

und die für die Verbesserung der Qualität von Produkten, Produktion und Dienstleistungen

nützlich ist; diese Methode führt vorübergehende oder dauerhafte Korrekturmaßnahmen auf

der Grundlage einer statistischen Analyse des Problems durch und ist auf den Ursprung des

Problems ausgerichtet.

2.14 MetriQ – eine elektronische Anwendung des Auftragnehmers zur Digitalisierung des

Arbeitsplatzes, die insbesondere auf die digitale Erfassung, Verteilung und Darstellung von

Daten zu einzelnen Aufträgen und den elektronischen Austausch von vertragsrelevanten

Dokumenten ausgerichtet ist. MetriQ ist eine cloud-basierte Lösung, ein Computerprogramm

und es ist urheberrechtlich geschützt, wobei der Auftraggeber das Recht hat, diese

Anwendung nach Abschluss des entsprechenden Lizenzvertrags zu nutzen. Der Auftraggeber

darf MetriQ in dem Umfang und auf die Art und Weise nutzen, die im Artikel 16 dieser AGB

festgelegt sind.

2.14.1 Gesonderter Lizenzvertrag ist ein separater, vom konkreten Auftrag unabhängiger

Vertrag, der auch als „Lizenzvertrag“ bezeichnet wird und der zwischen dem

Auftragnehmer und dem Auftraggeber in Form eines gesonderten Dokuments

abgeschlossen wird.

2.14.2 Auftragslizenzvertrag ist ein Lizenzvertrag, der sich vom gesonderten

Lizenzvertrag unterscheidet und der auf der Grundlage eines Auftrags (der das

ausdrückliche Interesse des Auftraggebers an der Nutzung von MetriQ für einen

bestimmten Auftrag umfasst) und aufgrund der Gewährung des Zugangs zu MetriQ

durch den Auftragnehmer abgeschlossen wird.

2.15 VüdeK – Vertrag über die elektronische Kommunikation, der zwischen dem Auftraggeber

und dem Auftragnehmer abgeschlossen wird und in dessen Rahmen Dokumente in

elektronischer Form ausgetauscht und abgestimmt werden. Der Abschluss des VüdeK ist

jedoch keine Bedingung für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer.

2.16 Als gewöhnlicher Arbeitstag im Sinne dieser AGB gilt der Zeitraum an Werktagen

(bemessen nach dem Ort der Auftragsdurchführung) zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr. Ist in

diesen AGB ein Zeitraum oder eine Zeitspanne innerhalb eines gewöhnlichen Arbeitstages

festgelegt, so gilt, dass in dem Falle, wenn der Zeitraum/die Zeitspanne nach der im

vorstehenden Satz genannten Schlusszeit enden sollte, er/sie mit dem Ende des gewöhnlichen

Arbeitstages unterbrochen wird und erst mit dem Beginn des nächsten Arbeitstages wieder

beginnt.

Artikel 3
Dienstleistungen

3.1 Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit diesen AGB erbracht werden, sind

insbesondere:

a) Dienstleistungen, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse

bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit

Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen, nachträglichen Anpassungen,

Fertigstellungs- und Montageleistungen umfassen,

b) sonstige mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienstleistungen,

wie z.B. Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und

Assistenzleistungen

(im Folgenden “Dienstleistungen” genannt)

3.2 Der konkrete Typ und der Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag/ in der Bestellung

bestimmt.

Artikel 4
Bestellung von Dienstleistungen

4.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund

von Bestellungen erbracht, die zwischen den Parteien abgestimmt werden, wobei im Falle der

Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch

Annahme der Bestellung, die vom Auftraggeber laut den AGB erstellt wurde, durch den

Aufragnehmer entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das aufgrund des vorherigen

Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.

4.2 Die Bestellung muss in Schrift festgehalten werden, und zwar entweder in Urkundsform (in

Papierform) oder in elektronischer Form, und muss wie folgt zugestellt werden:

a) Elektronisch, insbesondere: i) als E-Mail-Nachricht, deren Anlage eine Scan-Kopie der

schriftlichen Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit elektronischer Signatur

unterzeichnet wurde, die die eindeutige und unverwechselbare Identifikation der für den

Auftraggeber handelnden Person ermöglicht ii) über MetriQ, falls der Auftraggeber und

der Auftragnehmer den VüdeK abgeschlossen haben,

b) persönlich.

4.2.1 Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der Komponente bzw. der Komponenten, die Gegenstand der

Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden,

b) Abgrenzung, Umfang und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen,

einschließlich Definition der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf

bestellte Dienstleistungen beziehen (z.B. Menge, Zeit), falls es bei der jeweiligen

Dienstleistung möglich ist,

c) Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 6.1 dieser AGB),

d) Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsausführung,

e) Bestimmung des konkreten Technikers für den Auftrag,

f) Bestimmung des Entgelts für die bestellten Dienstleistungen,

g) Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse (bzw. auch die Funktion) der Person, die

die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet, wobei in dem Falle, in dem

die E- Mail-Adresse in der Bestellung nicht gesondert angeführt wird, als E-

Mail-Adresse nach diesem Punkt die E-Mail-Adresse angesehen werden soll,

von der die Bestellung dem Auftragnehmer zugestellt wurde,

h) Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, das aufgrund

der akzeptierten Bestellung entsteht.

4.2.2 Die Bestellung kann auch folgende Angaben enthalten:

a) Bestimmung der voraussichtlichen Beendigung der Auftragsausführung,

b) Bestimmung der zur Unterzeichnung der Arbeitsleistungsnachweises

berechtigten Person,

c) Bestimmung des Arbeitsverfahrenverantwortlichen,

d) Bestimmung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der die

Kontaktperson in finanziellen Angelegenheiten ist (einschließlich

Rechnungszahlung),

e) Anforderung an die Sicherstellung bestimmter Hilfsmittel durch den

Auftragnehmer (Punkt 5.7 dieser AGB),

f) Anforderung an die Form und das Intervall für die Vorlage der Berichte (Punkt

9.1.1 dieser AGB),

g) Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB),

h) Bestimmung des Pauschalentgelts und des Umfangs der Leistungen, die mit

diesem Pauschalentgelt abgegolten werden,

i) Bestimmung des Sondertyps der Kosten, die dem Auftragnehmer vom

Auftraggeber bezahlt werden (Punkt 11.4 dieser AGB),

j) Nummer der Bestellung,

k) Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform,

l) Person/E-Mail-Adresse, der / an die die elektronische Rechnung zuzustellen ist

bzw. Anschrift, an die die Papierrechnung zuzustellen ist (Punkt 12.3.1 dieser

AGB),

m) Adresse des Werkes, das zum Zweck des Auftrags als Betriebsstätte des

Auftraggebers gilt, auf die sich der Auftrag bezieht,

n) bzw. weitere Vereinbarungen.

4.2.3 In der Bestellung (bzw. ihrer Anlage) können auch mehrere

Arbeitsverfahrenverantwortliche bestimmt werden, wobei auch die Verteilung der

einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Kompetenzen geregelt werden kann (z.B.

Recht auf Unterzeichnung des Arbeitsverfahrens und dessen Nachträge, Recht auf

Handlung bei Reklamationsverfahren u.ä.).

4.3 Für Bestellungen werden vorzugsweise die vom Auftragnehmer erstellten Bestellformulare

verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten

Informationen und Unterlagen vom Auftragnehmer ausgefüllt, der diese Bestellung dann dem

Auftraggeber zusendet. Der Auftraggeber sendet nach Ergänzung/ Berichtigung eventueller

fehlender/falscher Angaben die unterzeichnete verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer.

Zur Entstehung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Bestellung vom

Auftragnehmer durch ihre Unterzeichnung durch einen berechtigten Vertreter des

Auftragnehmers angenommen wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die akzeptierte Bestellung (als

Vertrag) wird erst im Moment der ordentlichen Zustellung der akzeptierten (d.h. der von

beiden Parteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber

laut Punkt 4.5 dieses Artikels für beide Parteien verbindlich sein.

4.3.1 Wurde der VüdeK abgeschlossen, dann können Bestellungen auch in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags aufgegeben werden,

insbesondere über MetriQ.

4.4 Die Bestellung des Auftraggebers wird im Falle ihrer Zustellung an den Auftragnehmer in

folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:

a) in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers

(Abs. 10.1 dieser AGB)

b) per E-Mail i/ an die im vorausgefüllten Bestellformular genannte E-Mail-Adresse des

Technikers (Abs. 4.3 dieses Artikels), oder ii/ an dieselbe Adresse des Auftragnehmers,

von der das vorausgefüllte Bestellformular (Abs. 4.3 dieses Artikels) abgeschickt wurde,

c) wurde der VüdeK abgeschlossen, auch auf die dort genannte Art und Weise.

4.5 Die vom Auftragnehmer akzeptierte Bestellung wird im Falle ihrer Zustellung in folgenden

Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:

a) in Form eines Schriftstücks zu Händen eines beliebigen Ansprechpartners des

Auftraggebers,

b) per E-Mail an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse der Person des

Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat,

c) wurde der VüdeK abgeschlossen, auch auf die dort genannte Art und Weise.

4.6 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers zu

akzeptieren. Sollte die verbindliche Bestellung binnen 48 Stunden ab Zustellung an den

Auftragnehmer nicht akzeptiert und dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, tritt die

verbindliche Bestellung außer Kraft.

4.7 Sollte nach Abschluss des Vertragsverhältnisses laut den Bestimmungen dieses Vertrags vom

Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung aufgegeben werden, wird

diese als eine rechtlich unverbindliche interne Bestellung angesehen, die lediglich für internen

Bedarf des Auftraggebers erstellt wird (z.B. SAP ERP), und zwar auch dann, wenn der

Auftragnehmer diese Bestellung bestätigt, d.h. durch diese spätere Bestellung wird das

ursprüngliche Vertragsverhältnis weder verändert noch ersetzt und sie wird lediglich als ein

internes Dokument des Auftraggebers angesehen (z.B. zum Zweck der Rechnungslegung

bestimmt); dies gilt nicht im Falle der ausdrücklichen Aufhebung oder ausdrücklichen

Veränderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Aufhebung oder Veränderung der

Bestellung eindeutig und ohne jegliche Zweifel in der späteren Bestellung durch einen

Hinweis auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben / verändert werden bzw. die

gesamte ursprüngliche Bestellung, die mit dem konkreten Daten identifiziert wird, angeführt

werden muss (für die Aufhebung der vorherigen Bestellung reichen also eine allgemeine

Bestimmung darüber, dass mit der neuen Bestellung alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt

werden, bzw. eine ähnliche Bestimmung, nicht aus).

4.8 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere aufgrund einer per E-Mail abgestimmten

Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung (einschließlich gegenseitige

Abstimmung des neuen Arbeitsverfahrens) oder durch die Ausstellung einer neuen Bestellung

erfolgen (Bestimmungen dieses Artikels werden dabei entsprechend angewendet), und zwar

über die im Absatz 10.2 dieser AGB genannten Personen, die zur Änderung der Bestellung

berechtigt sind, in Übereinstimmung mit Absatz 4.9 dieses Artikels. Falls der VüdeK

abgeschlossen wurde, kann die Bestellung auch auf die daraus hervorgehende Art und Weise

verändert werden (insbesondere über MetriQ).

4.9 Eine Änderung der nachfolgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch aufgrund

der E-Mail-Abstimmung der nachfolgenden Aspekte durch beide Parteien erfolgen, ohne eine

neue Bestellung abstimmen zu müssen, beziehungsweise im Falle des abgeschlossenen

VüdeK auch über MetriQ bzw. auf die darin vorgesehene Art und Weise:

a) Dauer der Auftragsausführung,

b) Abgrenzung, Umfang und Beschreibung der bestellten Leistungen (Abs. 4.2.1 lit. b)

dieses Artikels), einschließlich Änderung des Arbeitsverfahrens (Abs. 4.2.2 lit. g) dieses

Artikels)

c) Beschränkung des Gesamtvolumens/Auftragswertes, und zwar auch nach oben (d.h.

Erhöhung),

d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung (Abs. 4.2.1 lit. c) dieses

Artikels),

e) Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich

ausgeschlossen waren.

4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich und auf nachweisbare

Art und Weise dokumentiert werden, wobei zur Abstimmung des Änderungsinhaltes

die in Abs. 10.1 und 10.2 dieser AGB genannten Personen berechtigt sind.

4.9.2 Die neu verarbeiteten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung genannten

Zeitpunkt; wenn dieser Zeitpunkt in der Bestellung nicht angeführt wird, dann gelten

diese Bedingungen ab ihrer Annahme durch den Auftragnehmer. Auf die bislang

erbrachten Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden Bestimmungen der

vorherigen Bestellung angewendet, solange in der neuen Bestellung nicht anders

bestimmt wird.

4.10 Wenn in den nachfolgenden Artikeln die Bestellung erwähnt wird, dann versteht man darunter

die laut den Bestimmungen dieses Vertrags akzeptierte Bestellung, auf der das

Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet wird, bzw.

einen eigenständigen Vertrag, der nicht in Form der gegenseitig abgestimmten Bestellung,

sondern als eigenständige Urkunde abgeschlossen wurde, und in dem die Anwendung dieser

AGB vereinbart wurde.

Artikel 5
Auftragsausführung

5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung muss in dem vom

Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen unterzeichneten Arbeitsverfahren

angeführt werden, solange das Arbeitsverfahren nicht bereits eine Anlage der Bestellung

bildet.

5.2 Aufgrund des Arbeitsverfahrens wird vom verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers

(insbesondere vom Techniker) die Auftragsausführung koordiniert.

5.3 Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens sind in schriftlicher Form und auf

nachweisbare Art und Weise in Form i/ eines Nachtrags zum Arbeitsverfahren oder ii/ der

Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsverfahrens vorzunehmen.

Eine Änderung nach dem vorherigen Satz ist für den Auftragnehmer vom Techniker und für

den Auftraggeber von dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen bzw. von der Person, die die

Bestellung unterzeichnet hat, abzustimmen. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung

nach dem ersten Satz sind die genaue Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt

oder ähnliche Angaben (z.B. Komponentennummer) darüber anzuführen, wann die Änderung

angenommen wurde bzw. ab wann sie wirksam sein soll.

5.4 Zum Zweck der ordentlichen Auftragsausführung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine

ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit entsprechenden Fähigkeiten,

Leistungsvermögen und Fertigkeiten für den konkreten Auftrag) sicherzustellen, die den

Auftrag realisieren werden.

5.5 Der Techniker ist der zuständige Vertreter des Auftragnehmers in der Sache der

Auftragsausführung, wobei er insbesondere:

a) für die Erfüllung und Ausführung der Aufträge verantwortlich ist,

b) an der Erstellung des Arbeitsverfahrens zusammen arbeitet und das Arbeitsverfahren im

Namen des Auftragnehmers (einschließlich Nachträge zum Arbeitsverfahren)

unterzeichnet, solange diese AGB nicht anders bestimmen,

c) Arbeitsleistungsnachweise und Teilnachweise erstellt,

d) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung betreffend erbrachter Dienstleistungen

und im Rahmen des Reklamationsverfahrens laut Artikel 13 dieser AGB ausführt,

e) als die Kontaktperson des Auftragnehmers figuriert und ist derjenige, der jegliche

Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen betreffend der Aufträge annimmt; er

muss unverzüglich über jegliche organisationsbedingte Änderungen betreffend

Auftragsausführung oder über Hindernisse informiert werden, die die ordentliche und

rechtzeitige Ausführung des Auftrags verhindern,

f) bei Bedarf den Arbeitsverfahrenverantwortlichen kontaktiert, insbesondere jedoch dann,

wenn die notwendige Mitwirkung benötigt wird.

5.6 Falls sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht anders geeinigt haben, wird der

Auftragnehmer zur Auftragsausführung Basishilfsmittel und Ausrüstungen, Werkzeuge und

Arbeitsmaterial (z.B. Marker, Aufkleber, Identifikationsschilder, Stifte, Papier, Formblätter,

Bänder und sonstiges Verbrauchsmaterial) sowie Mittel für Arbeitsschutz und

Unfallverhütung in gewöhnlichem Umfang und bei gewöhnlichem Verbrauch sicherstellen

(im Folgenden “grundlegende Arbeitshilfsmittel” genannt).

5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können sich darauf einigen, dass der

Auftragnehmer auch weitere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge sicherstellt, (gewöhnlich

gegen ein Sonderentgelt), z.B. Werkbänke, Beleuchtung, Binderwerkzeuge u.ä. (im

Folgenden “zusätzliche Arbeitshilfsmittel” genannt); ansonsten werden diese vom

Auftraggeber sichergestellt. Die entsprechende Vereinbarung mit genauer Bestimmung der

zusätzlichen vom Auftragnehmer sicherzustellenden Arbeitshilfsmittel ist in der Bestellung

anzuführen bzw. wird später schriftlich und auf nachweisbare Art und Weise dokumentiert.

5.8 Besteht der Auftraggeber auf der Verwendung bestimmter zusätzlicher Arbeitshilfsmittel

(insbesondere Geräte, Materialien, spezielle chemische Stoffe), die dem Auftragnehmer von

ihm selbst oder durch einen Dritten (aber auf Anweisung des Auftraggebers) zur Verfügung

gestellt werden, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer ordnungsgemäß in deren Verwendung

einzuweisen, einschließlich der Übergabe einer entsprechenden Gebrauchsanweisung in

slowakischer Sprache, und diese Einweisung und die Übergabe einer entsprechenden

Gebrauchsanweisung schriftlich festzuhalten und von einer im Abs. 10.1 dieser AGB

genannten Person auf der Seite des Auftragnehmers unterschreiben zu lassen, andernfalls wird

davon ausgegangen, dass die Einweisung nicht stattgefunden hat. Bei chemischen Stoffen ist

der Auftragnehmer zusätzlich für die ordnungsgemäße und korrekte Kennzeichnung

(einschließlich der Zusammensetzung) verantwortlich, um die Gefahr von

Gesundheitsschäden durch unsachgemäßen Umgang mit den chemischen Stoffen zu

verringern.

Artikel 6
Ort der Auftragsausführung

6.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des

Auftraggebers bzw. in den Räumlichkeiten des Abnehmers bzw. des Auftragnehmers

erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung ist in der Bestellung anzuführen.

6.2 Der Auftraggeber hat geeignete Räumlichkeiten für die Dienstleistungserbringung

(insbesondere den Ort der Auftragsausführung) sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten

(z.B. Abtransport und Lieferung von Material) und angemessene Ausstattung dieser

Räumlichkeiten sicherzustellen, die eine effektive Dienstleistungserbringung ermöglichen.

Der Auftraggeber haftet dafür, dass die genannten Räumlichkeiten alle Anforderungen

erfüllen, die aus entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Arbeitsschutz,

Brandschutz und Unfallverhütung, hervorgehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein

Werk (Abs. 4.2.2 lit. m) dieser AGB) handelt.

6.3 Der Auftraggeber hat für die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den entsprechenden Auftrag

realisieren, den Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu ermöglichen, wenn sich dieser

beim Auftraggeber, Auftragnehmer beziehungsweise einem Dritten befindet und diesen

Mitarbeitern zu diesem Zweck jegliche notwendige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (oder

dies auf andere Art und Weise sicherzustellen) (Identifikationskarten, Chips, Schilder und

ähnliches).

6.4 Die Bestimmungen der Abs. 6.2 und 6.3 dieses Artikels werden nicht angewendet, falls der

Auftragnehmer diese Leistungen in seinen eigenen Räumlichkeiten erbringt.

Artikel 7
Zeit der Dienstleistungserbringung

7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Dienstleistungserbringung in der

Bestellung vereinbarten Zeit sicherzustellen, ansonsten in gewöhnlicher Zeit unter

Berücksichtigung der Entfernung und der Zugänglichkeit des Ortes der Auftragsausführung.

7.1.1 Der Beginn der Dienstleistungserbringung kann unter der Voraussetzung der

notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers laut Artikel 8 dieser AGB vom

Auftragnehmer eingehalten werden.

7.2 Die Stundenanzahl der Dienstleistungserbringung wird kontinuierlich in einem oder mehreren

Berichten erfasst und sie wird auch im Arbeitsleistungsnachweis angeführt. Wird die

Bestellung so aufgegeben, dass nicht die Leistungsstunden, sondern Einheiten oder andere

Maßeinheiten Gegenstand der Rechnung sind, so ist in den Berichten/Arbeitsnachweisen

anstelle der Stunden die Anzahl der Einheiten oder anderen Maßeinheiten anzugeben.

7.3 Die Dauer der Dienstleistungserbringung, die im Bericht (Abs. 9.1 dieser AGB) erfasst wird,

umfasst auch die für folgende Tätigkeiten notwendige Zeit:

a) Steuerung und logistische Materialverlagerung,

b) Verpackungsarbeiten und die damit zusammenhängenden Organisationsaufgaben (z.B.

Sicherstellung der Beachtung der richtigen Vorgehensweise bei der Verpackung, zum

Beispiel gemäß der Verpackungsvorschrift),

c) Einweisung des Technikers und sonstige Mitarbeiter des Auftragnehmers über interne

Vorschriften, die am Ort der Auftragsausführung gelten, und über deren eventuelle

Änderungen,

d) Stillstandzeiten, die nicht vom Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern verursacht

wurden,

e) Dauer der gesetzlich festgelegten Arbeitspausen (z.B. Mittagspause),

f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Besprechungen mit

zuständigen Personen auf der Seite des Auftraggebers, des Auftragnehmers bzw. Dritter

– z.B. Logistikunternehmen, zum Zweck der Auftragsausführung, die Zeit, die der

Auftragnehmer benötigt, um das Arbeitsverfahren zu kommentieren oder vorzubereiten,

es zu ändern oder dieses durch ein neues Arbeitsverfahren zu ersetzen),

g) Sicherstellung der Berichterstellung (einschließlich informative Berichte), Meldungen

und der Abschlussdokumentation des Auftrags,

h) Sicherstellung der notwendigen Fotodokumentation (z.B. zum Dokumentieren der

Qualität der geprüften Komponenten).

7.3.1 Wird für einen bestimmten Auftrag nur ein Arbeitsleistungsnachweis (Abs. 9.2

dieser AGB) ohne die Erstellung eines Berichts (Abs. 9.1 dieser AGB) erstellt, so

wird auf den Arbeitsleistungsnachweis die Bestimmung des Abs. 7.3 dieses Artikels

sinngemäß angewendet.

Artikel 8
Mitwirkung des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auftragsausführung dem

Auftragnehmer die notwendige Mitwirkung zu bieten, die insbesondere aus Folgendem

besteht:

a) Weiterleitung sämtlicher technischer Fachinformationen, die zur ordnungsgemäßen

Dienstleistungserbringung notwendig sind,

b) Übergabe von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung sein sollen,

bzw. Sicherstellung des Zugangs zu diesen Komponenten,

c) Erteilung notwendiger zusätzlicher Anweisungen und präzisierter Anforderungen an den

konkreten Auftrag,

d) Sicherstellung von Arbeitshilfsmitteln, Werkzeugen und der sonstigen Ausstattung, die

nicht vom Auftragnehmer sichergestellt wird,

e) laufende Überwachung der Berichte und Anzeige etwaiger Unstimmigkeiten (in der im

Abs. 9.1 dieser AGB und dessen Unterpunkten beschriebenen Weise),

f) weitere Mitwirkung laut den Bestimmungen dieser AGB (z.B. Abs. 5.1 , 6.2 , 7.2 , 13.5 ),

g) sonstige erforderliche und insbesondere nachträglich angeforderte Mitwirkung.

8.2 Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach dem vorherigen Punkt erforderliche

Mitwirkung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistungserbringung zu

unterbrechen.

8.3 Wird die Dienstleistungserbringung infolge der ausstehenden Mitwirkung des Auftraggebers

unterbrochen, ist der Auftragnehmer während des Verzugs mit der Mitwirkung laut Punkt 8.2

dieses Artikels nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und er haftet für keinen

Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entsteht; die Dauer der

Unterbrechung der Dienstleistungserbringung wird in diesem Falle als Stillstandzeit

angesehen, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers laut Abs. 7.3 lit. d) dieser AGB

verschuldet wurde.

8.4 Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich angemessen auch auf den Abnehmer (oder einen

Dritten), falls der Auftrag in seinen Räumlichkeiten oder mit Komponenten ausgeführt wird,

über die der Abnehmer verfügt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber die Mitwirkung durch

den Abnehmer (bzw. anderen Dritten) in gleichem Umfang sicherzustellen (insbesondere wie

es aus den Bestimmungen dieses Artikels hervorgeht) und er haftet für die eventuelle

ausstehende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als ob er selbst die Mitwirkung nicht

geboten hätte.

8.5 Wenn sich der Auftrag auf eine Komponente bezieht, die in der Automobilindustrie als ein

Sicherheitsteil oder ein Teil mit besonderen Merkmalen (z. B. Sicherheitszeichen) gilt, muss

sie als solche a/ in der Bestellung, b/ im Arbeitsverfahren oder c/ in einem anderen

schriftlichen Dokument markiert werden, und zwar z.B. als D/TLD oder ESD, (im

Folgenden „Sicherheitsteil“ genannt); der Auftragnehmer muss nachweisbar darüber

informiert werden, dass er ein Sicherheitsteil verwendet. Sollte der Auftraggeber den

Auftragnehmer mit dieser Tatsache ordnungsgemäß auf die in diesem Absatz genannte Art

und Weise nicht vertraut machen, dann gilt diese Komponente zum Zweck der

Auftragsausführung nicht als Sicherheitsteil (ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Charakter

der Komponente) und der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen

könnten (z.B. falsche Handhabung oder Lagerung und infolge dieser Umstände entstandener

Schaden) und dem Auftraggeber erwachsen dadurch gegenüber dem Auftragnehmer keine

Ansprüche, die damit zusammenhängen, dass es in Wirklichkeit ein Sicherheitsteil war. Für

die Mangel im Arbeitsverfahren, die sich auf die Manipulation mit dem Sicherheitsteil

beziehen, haftet eigens der Auftraggeber.

Artikel 9
Berichte, Arbeitsleistungsnachweis

9.1 Berichte

Der Auftragnehmer (in der Regel über einen Techniker, Koordinator oder

Verwaltungsmitarbeiter) erstellt während der Ausführung des Auftrags einen oder mehrere

Berichte. In den Berichten werden weder Daten über die konkreten Personen, die auf der Seite

des Auftragnehmers an der Ausführung des Auftrags beteiligt waren, noch über die konkreten

Zeiten, zu denen diese Personen am Auftrag beteiligt waren, offengelegt, es sei denn, es

wurde etwas anderes vereinbart. Der Bericht kann vom Auftragnehmer teilweise anonymisiert

werden, um einen möglichen Missbrauch der Daten zu verhindern.

9.1.1 Die Berichte werden für einen gleichbleibenden Zeitraum (in der Regel einen Tag

oder eine Woche) erstellt. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er in der Lage ist, auf

Wunsch des Auftraggebers täglich, wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich

Berichte zu erstellen und zur Verfügung zu stellen; die Bestimmung des Abs. 9.1.3

dieses Artikels ist dadurch unberührt.

9.1.2 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können jederzeit vereinbaren, in welchen

Intervallen die Berichte zu erstellen und zur Verfügung zu stellen sind. Eine solche

Vereinbarung bedarf keiner Bestellungsänderung, auch wenn das Intervall in der

Bestellung festgehalten wurde, es sei denn, solche Änderung erfordert eine

Preiserhöhung gemäß den Bestimmungen des Abs. 9.1.3 dieses Artikels.

9.1.3 Wenn die Bestellung keine Bestimmungen über die Offenlegung von Berichten

enthält und der Auftraggeber deren Offenlegung verlangt (d.h. erst nach Annahme

der Bestellung durch den Auftragnehmer), kann der Auftragnehmer eine

Preiserhöhung für die erbrachten Dienstleistungen verlangen; bis zum Zeitpunkt der

Vereinbarung über die Preisänderung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem

Auftraggeber die Berichte offen zu legen. Gleiches gilt für einen Antrag auf

Erhöhung des im Auftrag vereinbarten Intervalls, der sich in eine Preiserhöhung für

die erbrachten Dienstleistungen niederschlagen kann. Ein Antrag auf Verkürzung des

Intervalls hat keinen Einfluss auf den Preis.

9.1.4 Enthält weder die Bestellung noch ein späterer Vertrag zwischen dem Auftraggeber

und dem Auftragnehmer Bestimmungen über die Intervalle für die Erstellung und

Offenlegung von Berichten, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, überhaupt

Berichte zu erstellen; erstellt er jedoch Berichte und legt sie offen, so bestimmt er die

Intervalle für ihre Erstellung und Offenlegung selbst.

9.1.5 Der Auftragnehmer kann die Berichte auch häufiger als vereinbart offenlegen.

9.1.6 Der Auftragnehmer wird die Berichte den in der Bestellung oder einem anderen

schriftlichen Dokument des Auftraggebers genannten Personen, das vom

Auftraggeber erstellt und dem Auftragnehmer nachweisbar zugestellt wurde, zur

Verfügung zu stellen. Die Berichte sind immer, der zur Unterzeichnung des

Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person zur Verfügung zu stellen. Wird der

Auftrag beim Abnehmer oder in den Logistik- oder Außenlagern des Auftraggebers

oder des Abnehmers ausgeführt, werden die Berichte auch den entsprechenden

Personen auf deren Seite zur Verfügung gestellt. Die Berichte werden über MetriQ

zur Verfügung gestellt, wenn ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde (Artikel 16

dieser AGB), andernfalls per E-Mail; aufgrund der nachweisbaren schriftlichen

Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer können die

Berichte auch auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden (z.B. im internen

System des Auftraggebers/Abnehmers).

9.1.7 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle im Abs. 9.1.6 dieses Artikels

genannten Personen, die unter der direkten Leitung des Auftraggebers stehen (Abs.

10.6 dieser AGB) oder vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag

beauftragt werden:

a) an jedem Werktag den jeweiligen Kommunikationskanal überwachen, über den

die Berichte zur Verfügung gestellt werden (insbesondere MetriQ, wenn ein

Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen wurde, ansonsten E-

Mail),

a) spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Bericht

vereinbarungsgemäß (Absätze 9.1.1 und 9.1.2 dieses Artikels) oder wie

angegeben (Absatz 9.1.4 dieses Artikels) hätte zugestellt werden müssen, einen

Einwand gegen die Nichtzustellung des Berichts erhoben haben.

9.1.8 Versäumt es die im Abs. 9.1.6 dieses Artikels genannte Person, den betreffenden

Kommunikationskanal an einem bestimmten Tag zu überprüfen, so geht dies

ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers, der sich nicht darauf berufen kann, dass

er die betreffende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten hat, und diese

Tatsache hat keine Auswirkungen auf den Ablauf der in Abs. 9.1.10 dieses Artikels

genannten Frist.

9.1.9 Die Berichte werden per E-Mail oder über MetriQ zur Verfügung gestellt, wenn ein

Lizenzvertrag abgeschlossen wurde (Artikel 16 dieser AGB). Der Bericht gilt in

folgenden Fällen als zur Verfügung gestellt:

a) bei Übermittlung per E-Mail am Tag der Absendung, wenn diese an einem

normalen Arbeitstag erfolgt, andernfalls am nächsten Arbeitstag,

b) wenn sie über MetriQ zur Verfügung gestellt werden, an dem Tag, an dem sie in

das System hochgeladen werden, wenn sie an einem normalen Arbeitstag

hochgeladen wurden, ansonsten am nächsten Arbeitstag.

9.1.10 Enthält der Bericht nach Ansicht des Auftraggebers Fehler, so ist der Auftraggeber

verpflichtet, diese (vorzugsweise beim Techniker) innerhalb von höchstens 3

Arbeitstagen nach dem Datum der Bereitstellung zu beanstanden (Abs. 9.1.8 dieses

Artikels). Die Person, die berechtigt ist, Fehler im Bericht zu beanstanden, ist:

a) die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person (Abs.

10.5 dieser AGB); eine andere Person hat dieses Recht an ihrer Stelle nur im

Falle der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit, den Einwand der zur Unterzeichnung

des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person zu erheben (z. B. Krankheit,

Unfall, Urlaub),

b) ohne Rücksicht auf lit. a) immer auch die Person, die zur Änderung der

Bestellung berechtigt ist (Abs. 10.2 dieser AGB).

Dem Bericht kann in Form einer elektronischen Nachricht (E-Mail), persönlich auf

Papier oder, wenn der Auftraggeber einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat (Artikel

16 dieser AGB) auch über MetriQ widersprochen werden.

9.1.11 Für einen Bericht, der nicht innerhalb der Frist nach Abs. 9.1.10 dieses Artikels

beanstandet wurde, gilt die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass die darin

enthaltenen Angaben zum Leistungsumfang (z.B. Leistungszeitraum, Anzahl der

Bauteile, Anzahl der Paletten usw.) richtig sind und der Bericht als vereinbart gilt

(Abstimmungsfiktion). Später eingehende Beanstandungen bleiben daher

unberücksichtigt. Der vorgenannte Grundsatz gilt insbesondere deshalb, weil es

faktisch unmöglich oder äußerst schwierig ist, den Umfang der erbrachten

Leistungen über einen früheren als den im Abs. 9.1.10 dieses Artikels genannten

Zeitraum zurückzuverfolgen.

9.1.12 Wurde der Bericht gemäß Abs. 9.1.10 dieses Artikels beanstandet, so haben der

Auftraggeber und der Auftragnehmer den Einwand des Auftraggebers spätestens 24

Stunden nach Bestätigung des Erhalts durch den Auftragnehmer (Abs. 9.1.13 dieses

Artikels) zu lösen, andernfalls hat der Auftragnehmer das Recht, die Erbringung aller

von ihm für den Auftraggeber erbrachten Leistungen (d.h. auch derjenigen, die nicht

mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen), bis zur Beseitigung des Einwands

auszusetzen, da die Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung des

Auftragnehmers in Frage gestellt ist. Kommt auch innerhalb von 7 Kalendertagen

keine Einigung zustande, so hat jede Partei das Recht, die Bestellung zu kündigen;

dies gilt auch für andere Aufträge.

9.1.13 Im Falle eines beanstandeten Berichts muss der Techniker dem Adressaten den

Eingang des Einwands innerhalb von 2 Stunden (innerhalb der üblichen

Werktagszeiträume) bestätigen, andernfalls muss sich der Absender des Einwands

mit der für den Vertrag zuständigen Filiale unter der als Hotline angegebenen

Telefonnummer oder über deren allgemeine E-Mail-Adresse in Verbindung setzen,

wobei die Kontaktdaten der Filiale unter https://www.hollen.sk/de/kontakt/ zu finden

sind. Die Filiale bestätigt den Eingang des Einwands oder lässt ihn durch den

Techniker oder seinen unmittelbaren Vorgesetzten bestätigen.

9.1.14 Wenn der Auftragnehmer alle Bemerkungen des Auftraggebers zum Bericht

vollständig und ordnungsgemäß eingearbeitet hat, indem er den berichtigten Bericht

erneut erstellt und dem Auftraggeber zur Verfügung stellt (Abs. 9.1.9 dieses

Artikels), gilt der Bericht ebenfalls als genehmigt; der Auftraggeber ist deshalb

verpflichtet, gemäß Abs. 9.1.10 dieses Artikels alle Fehler gleichzeitig zu

beanstanden.

9.1.15 Der Auftragnehmer kann auch informative Berichte erstellen. Wenn die Berichte

ausdrücklich als „informativ“ gekennzeichnet sind, dienen sie nur zu

Informationszwecken und unterliegen daher nicht den Bestimmungen des Abs. 9.1

dieses Artikels und seiner Unterpunkte. Die Bezeichnung „informativ“ reicht als

Kennzeichnung aus, z.B. im Text oder in der Betreffzeile der E-Mail, mit der der

Bericht versandt wird, oder im Falle von MetriQ als besonderer Hinweis neben

einem bestimmten in MetriQ veröffentlichten Dokument.

9.2 Arbeitsleistungsnachweis

Der Techniker erstellt über erbrachte Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.

9.2.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss die Dauer der Dienstleistungserbringung durch

alle Mitarbeiter des Auftragnehmers in Stunden oder die Anzahl sonstiger messbarer

Einheiten der Dienstleistungserbringung enthalten, solange diese in der Bestellung

definiert wurden (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB), und er muss den abgestimmten

Berichten entsprechen. Die im vorherigen Satz genannte Bestimmung muss nicht

angewendet werden, falls ein Pauschalentgelt vereinbart wurde (Absatz 4.2.2 lit. h)

dieser AGB).

9.2.2 Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben enthalten:

a) Liste und Anzahl von Komponenten, die Gegenstand der

Dienstleistungserbringung waren und/oder Art der erbrachten Dienstleistungen,

b) Angaben über Anzahl der festgestellten mangelhaften Komponenten und über

die Anzahl der korrigierten Komponenten,

c) Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die entsprechenden

Dienstleistungen erbracht haben,

d) Entgelt für erbrachte Dienstleistungen,

e) sonstige Tatsachen, auf denen sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber

(insbesondere über den Techniker oder dessen direkten Vorgesetzten einerseits

und den Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder der Person, die zur

Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigt ist beziehungsweise

der Person, die für den Auftraggeber die Bestellung unterzeichnet hat,

andererseits) nachweisbar einigen.

9.2.3 Der Arbeitsleistungsnachweis wird nach Beendigung der Auftragsausführung oder

nach Ende eines abgeschlossenen Zeitraums (z.B. Woche, zwei Wochen oder Monat,

und zwar insbesondere in dem Falle, wenn die Auftragsausführung länger als 14

Tage dauert) erstellt. Das Intervall der Erstellung der Arbeitsnachweise wird vom

Auftragnehmer bestimmt, solange dieses Intervall schriftlich und nachweisbar in der

Bestellung nicht anders definiert wird. Nach nachweisbarer Einigung zwischen

dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch

in anderen zwischen den Parteien abgestimmten Terminen erstellt werden.

9.2.4 Für die Weiterleitung des Arbeitsleistungsnachweises gelten Bestimmungen der Abs.

9.1.6 – 9.1.9 dieses Artikels entsprechend.

9.2.5 Als Grundlage für die Rechnungslegung dient der Arbeitsleistungsnachweis, der von

der zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person bestätigt

wird (Abs. 4.2.2 lit. b) und Abs. 10.5 und dessen Unterpunkte dieser AGB). Die

Person auf der Seite des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt,

hat neben ihrer Unterschrift auch ihren Vor- und Nachnamen anzuführen, wobei die

Unterschrift auch elektronisch erfolgen kann; falls diese Person den

Arbeitsleistungsnachweis über die Anwendung MetriQ aufgrund des

abgeschlossenen VüdeK bestätigt, dann gelten für die Bestätigung die

Bestimmungen dieses Vertrags.

9.2.6 Gegen die im Arbeitsleistungsnachweis genannten Angaben (zum Beispiel Dauer der

Dienstleistungserbringung, Anzahl der Komponenten, Anzahl der Leistungen,

Anzahl der Paletten) kann lediglich in dem Falle ein Einwand erhoben werden, wenn

diese Angaben im Widerspruch mit den abgestimmten Berichten (Absatz 9.1.11

dieses Artikels) oder mit der eigentlichen Bestellung sind; sonstige Einwände gegen

die im Arbeitsleistungsnachweis genannten Angaben werden nicht berücksichtigt.

9.2.7 Gegen die im Arbeitsleistungsnachweis genannten Angaben über Stundensätze kann

ein Einwand nur dann erhoben werden, wenn diese Angaben im Widerspruch mit der

Bestellung und diesen AGB sind; sonstige Einwände über die Stundensätze werden

nicht berücksichtigt; dies gilt entsprechend auch für sonstige Finanzangaben (zum

Beispiel gesondert vereinbarte Bezahlung einiger Kosten).

9.2.8 Die Erhebung eines Einwands gegen die im Arbeitsleistungsnachweis genannten

Angaben nur aus dem Grund der eventuellen fehlenden Übereinstimmung mit

informativen Berichten (Absatz 9.1.15 dieses Artikels) ist nicht möglich.

9.2.9 Für die Weiterleitung des Arbeitsleistungsnachweises, für die Abstimmung des

Arbeitsleistungsnachweises durch die zur Unterzeichnung des Nachweises

berechtigte Personen beziehungsweise für die Einwände gegen den Arbeitsbericht

und deren Erledigung und Folgen (einschließlich Abstimmungsfiktion) gelten die

Bestimmungen der Absätze 9.1.9 – 9.1.14 dieses Artikels.

Artikel 10
Berechtigte Personen

10.1 Folgende Vertreter des Auftragnehmers sind zur Unterzeichnung der Bestellung und zur

Bearbeitung von Reklamationen berechtigt:

a) statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,

b) Prokurist des Auftragnehmers, falls dieser bestellt wurde,

c) Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers,

d) Techniker,

und zwar jeder von ihnen selbständig.

10.2 Die Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet, bestätigt durch die

Unterzeichnung, dass die zum Abschluss des Vertrags aufgrund der Bestellung befugt ist. Zur

Änderung der Bestellung sind neben der im ersten Satz genannten Person immer auch

folgende Personen berechtigt:

a) statutarischer Vertreter des Auftraggebers,

b) Prokurist des Auftraggebers, falls dieser bestellt wurde,

c) jegliche Person, die die Person im ersten Satz im Falle deren Abwesenheit vertritt (zum

Beispiel Krankheit, Urlaub) oder die diese Person dauerhaft ersetzt hat,

d) die Person, die der Person gemäß ersten Satz beziehungsweise der Person gemäß lit. c)

direkt vorgesetzt ist (zum Beispiel vorgesetzter Manager),

e) die Person, der diese Befugnis aus dem VüdeK hervorgeht,

wobei Folgendes gilt: wendet sich eine der genannten Personen an den Auftragnehmer, um

eine Änderung der Bestellung zu vereinbaren, wird davon ausgegangen, dass sie eines der in

diesem Absatz genannten Kriterien erfüllt, und der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, zu

prüfen, ob die betreffende Person ihre etwaigen Befugnisse überschreitet.

10.3 Die Bestimmung im Abs. 10.2 dieses Artikels bezieht sich angemessen auch auf die Person

auf der Seite des Auftraggebers, die Reklamationen bearbeitet.

10.4 Als Arbeitsverfahrenverantwortlicher gilt neben der vom Auftraggeber in der Bestellung

genannten Person automatisch der unmittelbare Vorgesetzte oder eine andere Person, die

nachweislich an dessen Stelle tritt oder in dessen Abwesenheit handelt, sowie die neue

Person, die dem Auftraggeber nachweislich von dem bisherigen

Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder von der Person, die die Bestellung unterschrieben hat,

nachträglich mitgeteilt wird.

10.4.1 Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter

Arbeitsverfahrenverantwortlicher bestimmt, gehen die daraus hervorgehenden

Risiken in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers, dessen vorrangiges Interesse

(auch in Bezug auf sonstige Bestimmungen dieser AGB), darin bestehen soll, einen

qualifizierten und verantwortlichen Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu bestimmen,

da diese Person gesonderte Rechte und Pflichten bei der Auftragsausführung hat.

Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter

Arbeitsverfahrenverantwortlicher bestimmt, dann gilt, dass er dem zustimmt, dass in

Angelegenheiten, die in diesen AGB dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen

vorbehalten sind, zur Handlung im Namen des Auftraggebers jeder Mitarbeiter des

Auftraggebers, bzw. auch des Abnehmers oder eines Dritten auf der Seite des

Auftraggebers, soweit sich dieser Dritte auf dem Auftrag aktiv (z. B. Kooperation)

oder passiv (z. B. Kontrolle, Übernahme des Auftragsresultates) beteiligt, berechtigt

ist. Der Auftragnehmer braucht in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob dieser

Mitarbeiter seine Zuständigkeiten übersteigt; die Handlung dieses Mitarbeiters

verpflichtet den Auftraggeber in vollem Umfang, ausgenommen, wenn man

nachweist, dass der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenzen

eindeutig Bescheid wusste und den Auftraggeber davon unverzüglich nach

Feststellung nicht informierte.

10.4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fehlende Kontaktdaten des

zuständigen Arbeitsverfahrenverantwortlichen sowie Änderungen dieser Angaben

nachweislich mitzuteilen; aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, wer diese

Mitteilung im Namen des Auftraggebers abgeschickt hat.

10.5 Die Bestimmung des Abs. 10.4 dieses Artikels bezieht sich entsprechend auch auf die zur

Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person.

10.6 Als eine Person, die unter der direkten Führungsverantwortung des Auftraggebers steht, wird

immer die folgende Person betrachtet:

a) ein Angestellter des Auftraggebers,

b) ein Mitarbeiter des Auftraggebers, mit dem der Auftraggeber in einem Vertragsverhältnis

steht und der an dem Auftrag beteiligt ist,

c) jede vom Auftraggeber in der Bestellung genannte Person, unabhängig von der

tatsächlichen Stellung dieser Person (d. h. auch dann, wenn diese Person nicht in den

Strukturen des Auftraggebers, sondern z. B. in der Struktur des Abnehmers tätig ist), und

es liegt daher in der Verantwortung des Auftraggebers, welche Person er in der

Bestellung nennt.

Artikel 11
Entgelt für erbrachte Dienstleistungen

11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen ein

Entgelt zu bezahlen, das in der Bestellung vereinbart wurde, samt eventuellen Zulagen gemäß

diesen AGB hervorgehen, solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde.

11.2 Auf das Entgelt wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das Entgelt wird in

Übereinstimmung mit der Bestellung und diesen AGB in Rechnung gestellt.

11.3 Falls in der Bestellung ein Stundenentgelt vereinbart wurde, gelten folgende Aufschläge für

die erbrachten Dienstleistungen:

a) für Nachtarbeit in Höhe von 25%,

b) für Arbeitsausführung an Samstagen (00.00 – 24.00 Uhr) in Höhe von50%,

c) für Arbeitsausführung an Sonn- und Feiertagen, z.B. Nationalfeiertagen (00.00 – 24.00

Uhr) in Höhe von 100%.

Als Nacht gelten folgende Zeiträume von Montag bis Freitag: von 00.00 bis 06.00 Uhr und

von 22.00 bis 24.00 Uhr.

Der Auftragnehmer hat auch ohne gesonderte Vereinbarung in der Bestellung Anspruch auf

Zuschläge laut diesem Punkt. Falls in der Bestellung die Aufschläge anders vereinbart bzw.

nicht zugelassen sind, gelten die in der Bestellung genannten Bestimmungen. Sollte ein

Zeitraum unter mehrere Zulagen gemäß Absatz a) bis c) dieses Punktes fallen (zum Beispiel

Staatsfeiertag am Samstag), wird die Zulage nur einmal bezahlt, und zwar in höherem Satz.

11.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben dem Entgelt für erbrachte Dienstleistungen

auch eventuelle Sonderkosten zu bezahlen., deren Bezahlung zwischen dem Auftragnehmer

und Auftraggeber nachweisbar in schriftlicher Form vereinbart wurde (insbesondere in der

Bestellung).

Artikel 12
Zahlungsbedingungen und Sanktionen

12.1 Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist aufgrund von Rechnungen zu zahlen, die vom

Auftragnehmer anhand von Bestellungen und Arbeitsleistungsnachweisen ausgestellt werden,

gewöhnlich:

a) nach Beendigung der Auftragsausführung, oder

b) nach dem Ende des Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen

oder

c) nach dem Ende der Kalenderwoche, solange das Entgelt für die in der jeweiligen

Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen EURO 5.000,- übersteigt.

Dem Auftragnehmer steht es immer frei zu entscheiden, wann er die Rechnung ausstellt, falls

die Zeit für die Rechnungslegung in der Bestellung nicht gesondert vereinbart wird.

12.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber fällig, solange in der

jeweiligen Rechnung keine längere Zahlungsfrist angeführt wird. Wird in der Rechnung im

Gegensatz zu diesem Punkt eine kürzere Zahlungsfrist angeführt, so ist für den Verzug des

Auftraggebers mit der Rechnungszahlung die in diesem Punkt genannte Zahlungsfrist

maßgeblich.

12.2.1 Die Fälligkeit der Rechnung wird nicht dadurch berührt, dass der Auftraggeber die

betreffende Rechnung in seinen internen Systemen oder sonstigen internen Abläufen

nicht zur Zahlung freigegeben hat (z.B. wegen der fehlenden internen Bestellung

gem. Abs. 4.7 dieser AGB). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der

Auftraggeber die Rechnung aus dem im ersten Satz genannten Grund an den

Auftragnehmer zurückgeschickt hat.

12.3 Durch die Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer (Artikel 4 dieser AGB) stimmt

der Auftraggeber der Ausstellung von elektronischen Rechnungen zu. Der Auftragnehmer ist

jedoch berechtigt, anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform

zuzusenden, insbesondere, wenn er über keine E-Mail-Adresse zur Zustellung von

elektronischen Rechnungen verfügt.

12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorzugsweise an die Person, die als Person

des Auftraggebers die Bestellung ausgestellt hat, bzw. an die in der Bestellung vom

Auftraggeber bestimmte Person (insbesondere Mitarbeiter der Finanzabteilung des

Auftraggebers) beziehungsweise an eine andere vom Auftraggeber auch später in

schriftlicher Form und nachweisbar mitgeteilte E-Mail- Adresse ab; er kann die

Rechnung jedoch auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zustellen, über die er

verfügt bzw. die auf der Website des Auftraggebers angeführt wird, und zwar

insbesondere dann, wenn die Rechnung von den Adressen, die im Teil des Satzes vor

dem Semikolon angeführt sind, als nicht zugestellt zurückgeschickt wird bzw. von

diesen Adressen kein angeforderter Zustellungsnachweis abgeschickt wird.

12.3.2 Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu seinem internen elektronischen

System gewährt, in das auch Rechnungen hochgeladen werden können, hat der

Auftragnehmer die Rechnungen vorzugsweise auf diese Weise zu übermitteln.

12.3.3 Falls zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der VüdeK abgeschlossen

wurde, können Rechnungen auch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des

Vertrags abgeschickt werden (zum Beispiel über MetriQ).

12.3.4 Der Auftragnehmer kann auch eine spätere Anforderung des Auftraggebers an

die Ausstellung der Rechnung in Papierform erfüllen.

12.4 Die Rechnung muss alle Angaben enthalten, die für Steuerbelege verbindlich sind, muss in

Übereinstimmung mit diesen AGB ausgestellt werden und muss dem Auftraggeber

ordnungsgemäß zugestellt werden.

12.5 Der Rechnung ist eine Kopie des entsprechenden Arbeitsleistungsnachweises beizulegen,

durch den die gerechtfertigte Rechnungslegung nachgewiesen wird.

12.6 Beim Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung hat der Auftraggeber dem

Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von dem in Rechnung gestellten Preis für

jeden Verzugstag zu bezahlen. Durch diese Bestimmung sollen andere Verzugsansprüche,

die sich aus dem allgemein geltenden Recht ergeben, nicht berührt sein.

12.7 Wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung (auch teilweise) in Verzug ist

(einschließlich einer Rechnung für eine andere Bestellung), ist der Auftraggeber berechtigt,

die Erbringung aller Dienstleistungen (d.h. auch derjenigen, die nicht mit dem Auftrag in

Zusammenhang stehen) auszusetzen und er haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber

oder einem Dritten durch die Aussetzung der Dienstleistungen entstehen. Wenn die

begründete Aussetzung länger als 10 Tage dauert, ist der Auftragnehmer berechtigt,

die Bestellung sofort zu kündigen.

Artikel 13
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung

13.1 Der Auftragnehmer besitzt die Zertifikate über die Einführung des integrierten

Qualitätsmanagementsystems ISO 9001:2015, ISO 14001:2015, ISO 45001:2018, anhand der

die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen garantiert wird. Der Auftragnehmer

verpflichtet sich, Dienstleistungen mit fachlicher Fürsorge und in der im Sinne der genannten

Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.

13.2 Im Interesse der Erzielung der entsprechenden Dienstleistungsqualität verpflichtet sich der

Auftragnehmer, die Dienstleistungen laufend zu überwachen und im Falle der Feststellung

eines Hindernisses auf der Seite des Auftraggebers, des Abnehmers oder eines Dritten (z.B.

Logistiklager) infolge dessen die entsprechende Dienstleistungsqualität beeinträchtigt wird,

darüber unverzüglich entweder den Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder die Person, die zur

Änderung der Bestellung berechtigt ist, zu informieren (Abs. 10.2 dieser AGB). Wird diese

Information vom Auftragnehmer mündlich mitgeteilt, hat er sie anschließend auch in MetriQ

zu erfassen, falls der Auftraggeber den Lizenzvertrag gemäß Artikel 16 dieser AGB

abgeschlossen hat, ansonsten hat er die Information in Form einer E-Mail an den

Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder die Person, die zur Änderung der Bestellung

berechtigt ist, (Abs. 10.2 dieser AGB) abzusenden, und zwar unter der Voraussetzung, dass

die Kontaktdaten der genannten Person in der Bestellung angeführt sind bzw. der

Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer laut Punkt 10.4.2 dieser AGB mitgeteilt hat.

Die Qualität der Dienstleistungserbringung kann auch vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen

geprüft werden oder auch von der Person, die zur Änderung der Bestellung berechtigt ist,

(Abs. 10.2 dieser AGB), wobei er/sie im Falle von Zweifeln über die Qualität der

Dienstleistungserbringung darüber den Techniker unverzüglich in Kenntnis setzt. Nach

Besprechung und Bestätigung der entstandenen Zweifel über die Qualität der

Dienstleistungserbringung mit dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder der Person, die zur

Änderung der Bestellung berechtigt ist (Abs. 10.2 dieser AGB), kann der Techniker nach der

nachweisbaren schriftlichen Zustimmung der oben genannten Personen die wiederholte

Prüfung der Komponenten samt Behebung der eventuellen festgestellten Mängel anordnen;

über diese Tatsache wird ein schriftlicher Vermerk erstellt, der vom Techniker einerseits und

vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen oder der Person, die zur Änderung der Bestellung

berechtigt ist, (Abs. 10.2 dieser AGB) andererseits unterzeichnet. Wenn während der

wiederholten Prüfung die mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, hat der

Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Durchführung der wiederholten

Prüfung. Wenn während der wiederholten Prüfung keine mangelhafte

Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, wird die im Arbeitsleistungsnachweis erfasste

Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung als Dauer der Dienstleistungserbringung

angesehen, für die dem Auftragnehmer das Entgelt in gleicher Höhe wie für die gewöhnliche

Erbringung von Dienstleistungen gemäß der entsprechenden Bestellung in Übereinstimmung

mit diesen AGB zusteht.

13.3 Wenn nach Beendigung der Dienstleistungserbringung, spätestens jedoch während der ersten

Montage der Komponenten in den jeweiligen Teil, dessen erster direkter Bestandteil die

Komponente ist (z.B. eine größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes

Modul, Fahrzeug u.ä.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der zugesicherten

Qualität erbracht wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Mängel in den erbrachten

Dienstleistungen schriftlich, auf nachweisbare Art und Weise, dem Auftragnehmer

mitzuteilen (im Folgenden "Mängel" genannt), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch

binnen 2 Werktagen ab Feststellung des entsprechenden Mangels; ansonsten verliert der

Auftraggeber beim Ablauf der genannten Frist das Recht auf Geltendmachung jeglicher

Ansprüche aus der Haftung für Mängel in den erbrachten Dienstleistungen (im Folgenden nur

„Mängelhaftung“ genannt). Ohne Rücksicht auf die oben genannten Bestimmungen erlischt

das Recht auf Reklamation bzw. der Anspruch aus der Haftung für Mängel spätestens nach 6

Monaten ab Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die nicht

aufgegebene Reklamation nach diesem Punkt stellt den Auftragnehmer von seiner Haftung für

den eventuellen Schaden frei, den man (zumindest theoretisch) durch die Aufgabe der

Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer hätte abwenden können.

13.4 Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieser AGB haftet der Auftragnehmer nicht für

Mängel, Verzögerungen oder Verletzung des Vertragspflichten, die aus folgenden Gründen

entstanden sind:

a) ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes der

Dienstleistungserbringung (insbesondere Komponenten) nach Beendigung der

Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,

b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistungserbringung bzw. dessen

Teil als unzufriedenstellend bzw. dem Arbeitsverfahren nicht entsprechend bezeichnet

und der Auftraggeber (bzw. eine Person des Auftraggebers, z. B. der Abnehmer) diesen

Gegenstand der Dienstleistungserbringung (insbesondere Komponenten) trotz dieser

Tatsache zur weiteren Verwendung freigibt bzw. in Umlauf bringt,

c) Fehler im Arbeitsverfahren, das jedoch vom Auftraggeber ordnungsgemäß genehmigt

wurde,

d) Nichterfüllung der Pflicht zur Kennzeichnung einer Komponente als Sicherheitsteil

gemäß Abs. 8.5 dieser AGB,

e) Eintreten eines Umstands höherer Gewalt, wobei dieser Umstand a/ ein

außergewöhnlicher Umstand ist, der von der Vertragspartei nicht vorhersehbar war,

und/oder b/ ein Umstand ist, in Bezug auf den die Vertragspartei alle angemessenen

Anstrengungen unternommen hat, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden können,

um seine Auswirkungen abzuwenden, und die Vertragspartei zum Zeitpunkt des

Eintretens eines dieser Umstände nicht mit der Erfüllung derjenigen ihrer

Verpflichtungen in Verzug war, die (auch wenn sie zusammen mit dem Umstand höherer

Gewalt betrachtet werden) zu dem Zustand geführt haben, in Bezug auf den sie sich auf

den Umstand höherer Gewalt berufen will; höhere Gewalt umfasst insbesondere (aber

nicht ausschließlich) Krieg, Invasion, Akte ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufstand,

revolutionärer Aufstand der Bevölkerung oder sonstige öffentliche Unruhe, Folgen

militärischer oder usurpatorischer Gewalt, Konfiskation, Enteignung, Beschlagnahme

oder Vernichtung aufgrund einer Anordnung oder bei Erfüllung einer Anordnung der

staatlichen Organe oder sonstiger Organe der öffentlichen Gewalt, Folgen der Wirkungen

jeglicher Militärwaffen, die Kernspaltung oder radioaktive Kraft einsetzen, ohne

Rücksicht darauf, ob diese in Kriegs- oder Friedenszeiten verwendet werden, Havarien,

Elementarkatastrophen, längere Stromausfälle, Krisensituation und/oder ähnliche

Ausnahmeereignisse angesehen werden, einschließlich Ausfall von Waren auf dem

Gebiet der Slowakischen Republik, die für die ordnungsgemäße Erbringung der

Dienstleistungen notwendig sind und die vom Auftragnehmer zu besorgen sind; als

Umstände höherer Gewalt gelten jedoch nicht Umstände, die ausschließlich aus den

persönlichen oder Eigentumsverhältnissen der Vertragsparten bzw. aus geschäftlichen

Gewohnheiten hervorgehen, einschließlich Mangel an qualifizierten Arbeitskräften,

Nichterfüllung der Pflichten Dritter gegenüber der Vertragspartei, negative

Wirtschaftslage der Vertragspartei.

13.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche erforderliche (insbesondere, jedoch nicht

nur, die vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation zu

bieten, insbesondere hat er Fotodokumentation, Unterlagen, Kommunikationsprotokolle und

Daten vorzulegen, über die der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verfügt und die sich auf

die Reklamation bzw. die beanstandete Dienstleistung beziehen.

13.5.1 Der Verzug mit der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers laut Abs. 13.5 dieses

Artikels um mehr als 5 Arbeitstage hat das Erlöschen der Ansprüche aus der

Mängelhaftung aufgrund einer aufgegebenen Reklamation zur Folge.

13.6 Die Bearbeitung der Reklamation muss unverzüglich nach Aufgabe der Reklamation,

spätestens jedoch binnen 3 Werktagen ab Aufgabe, eingeleitet werden, und die Reklamation

ist so schnell wie möglich zu lösen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation

binnen 30 Werktagen ab ihrer Aufgabe anzuerkennen bzw. abzuweisen. Um die Zeit, in der

der Auftragnehmer die Reklamation infolge der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß

Absatz 13.5 dieses Artikels nicht prüfen kann (d.h. um die Zeit von der Anforderung der

Mitwirkung bis zu ihrer Erbringung), wird die im vorherigen Satz genannte Frist verlängert.

13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer gerechtfertigten Reklamation Recht auf

angemessenen Nachlass von dem für den Auftrag in Rechnung gestellten Preis; dies

gilt jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der geltend gemachten

Reklamation innerhalb der Frist für die Anerkennung oder Ablehnung der

Reklamation (Abs. 13.6 dieses Artikels) dem Auftraggeber nicht mitteilt, dass er die

kostenlose Behebung der entstandenen Mängel sicherstellt. Das Wahlrecht betreffend

der Art und Weise der Reklamationslösung steht dem Auftragnehmer zu. Im Falle

der kostenlosen Behebung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat

der Auftraggeber kein Recht auf angemessenen Nachlass vom Preis gemäß dem

ersten Satz dieses Absatzes.

13.6.2 Im Falle einer gerechtfertigten Reklamation betreffen Dienstleistungen, deren

Gegenstand Dienstleistungen gemäß Abs. 3.1 lit. a) dieser AGB waren, hat der

Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um eine wiederholte Lieferung aller

Komponenten zu ersuchen, (mit Ausnahme der Komponenten, die nachweisbar

bereits in eine Sache eingebaut wurden, deren Bestandteil sie bilden), die Gegenstand

der Erbringung der beanstandeten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer

deren wiederholte Prüfung durchführen und eventuelle Mängel der beanstandeten

Dienstleistung auch auf sonstigen Komponenten kostenlos beheben kann und so

eventuellen Schaden abwenden kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser

Anforderung Folge zu leisten; die Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber

führt zum Erlöschen der Rechte aus der Mängelhaftung gemäß der aufgegebenen

Reklamation; die Bestimmung des Abs. 14.4.1 dieser AGB ist dadurch unberührt.

13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Behebung des Mangels

durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen, wobei

jedoch für den Ersatz der auf diese Weise entstandenen Kosten durch den

Auftragnehmer alle unten genannten Bedingungen erfüllt werden müssen:

a) der Auftraggeber hat die Reklamation im Sinne dieser AGB ordnungsgemäß

aufgegeben und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit zur

Reklamationsbearbeitung nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der

Frist bearbeitet, die in diesen AGB genannt wird bzw. die aus einer

nachweisbaren gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer

hervorgeht, oder wenn der Auftragnehmer in schriftlicher Form und auf

nachweisbare Art und Weise der Behebung des Mangels durch eine andere

Person zugestimmt hat,

b) wenn es sich um einen Auftrag gemäß Abs. 3.1 lit. a) dieser AGB handelt, hat

der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des

Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle

der Teile, auf die sich der Auftrag bezog, gemäß Abs. 13.2 oder 13.6.2 dieses

Artikels), und der Auftragnehmer hat die Nachbesserung nicht sichergestellt

bzw. die Möglichkeit der Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht

genutzt,

c) wiederholte Sortierung/Reparatur/eine andere Dienstleistung, mit der der Mangel

durch einen Dritten behoben wird, wird in vergleichbarem Umfang wie der

Auftrag ausgeführt, auf den sich die Mangelbeseitigung bezieht (insbesondere in

Bezug auf zeitlichen Aufwand, Arbeitsverfahren und Kosten der

Mangelbehebung im Vergleich mit dem Auftragspreis und dem Auftragnehmer

relevante Dokumente, die diesen vergleichbarem Umfang nachweisen, vorgelegt

wurden.

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich in schriftlicher Form und

nachweisbar auch auf anderen Bedingungen für die Erstattung der Kosten gemäß

diesem Punkt einigen.

13.7 Wenn der Auftraggeber standardgemäß den 8D-Report verwendet, wird der Auftragnehmer

dem Auftraggeber aufgrund einer Anforderung einen 8D-Report laut 8D-Terminen zu senden.

13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Vermerks über die Art und Weise der Lösung der

Reklamation muss dieser vom berechtigten Vertreter des Auftragnehmers, der im Punkt 10.1

dieser AGB angeführt wird, und für den Auftraggeber von der Person unterzeichnet werden,

die die Reklamation im Namen des Auftraggebers aufgegeben hat, bzw. von der im Abs. 10.2

dieser AGB genannten Person unterzeichnet werden Der Auftraggeber hat im schriftlichen

Vermerk seine Stellungnahme anzuführen.

13.9 Die Vertragsparteien können sich im schriftlichen Vermerk immer auch auf eine andere Art

und Weise auf die Erledigung bzw. Lösung der Reklamation einigen.

Artikel 14
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz

14.1 Durch die Übernahme der zum Zweck der Auftragsausführung notwendigen Komponenten

wird der Auftragnehmer nicht zum Eigentümer dieser Komponenten.

14.2 Der Auftragnehmer haftet für schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter, infolge der die

vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zum Zweck der Auftragsausführung übernommenen

Komponenten beschädigt, verloren bzw. vernichtet wurden, solange diese Handlungen

während der Auftragsausführung erfolgen; der Auftragnehmer haftet jedoch für diese

schuldhafte Handlungen dann nicht, wenn diese Komponenten ohne Rücksicht auf diese

schuldhafte Handlung beschädigt, verloren bzw. vernichtet werden würden, bzw. wenn es sich

um Handlungen handelte, mit denen der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar

drohende Gefahr, die er selbst nicht verursacht hat, abwenden wollte, oder wenn er die

Beschädigung im Rahmen der notwendigen Abwehr gegen einen drohenden oder

andauernden Angriff verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den

im Gesetz genannten Fällen (zum Beispiel wenn die Verletzung der Pflichten durch

haftungsausschließende Umstände verursacht wurde und im Falle von Schäden, die durch

Umstände höherer Gewalt verursacht wurden, so wie diese im Abs. 13.4 lit. e) dieser AGB

definiert sind).

14.3 Bei Entstehung eines Schadens, für den der Auftragnehmer laut Punkt 14.2 dieses Artikels

haftet, wird der Schaden durch Rückführung in den ursprünglichen Zustand bzw. finanziellen

Ersatz bezahlt; der Auftragnehmer kann dabei die von ihm gewünschte Art der Abhilfe

wählen.

14.4 Limits für den Ersatz von Schäden, für die der Auftragnehmer haftet

14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, den er infolge der Mängel bei den

erbrachten Dienstleistungen (mangelhaften Leistungen) verursacht hat und den er

im Rahmen der Bearbeitung der vom Auftraggeber in Übereinstimmung mit diesen

AGB ordnungsgemäß aufgegebenen Reklamationen nicht behoben hat. Wenn der

Auftraggeber dem Auftragnehmer Komponenten aufgrund seiner Anforderung

gemäß Absatz 13.6.2 dieser AGB nicht zur Prüfung vorgelegt, so hat er keinen

Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge dieser nicht ausgeführten Kontrolle

entstanden ist, bzw. des Schadens, den er durch solche kostenlose Kontrolle hätte

abwenden können.

14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für den Schaden, den er dem Auftraggeber bei der

Ausführung seiner Tätigkeit an sonstigen Vermögensgegenständen des

Auftraggebers verursacht hat, als den Vermögensgegenständen, auf die sich die

Bestimmung im Abs. 14.4.1 dieses Artikels bezieht.

14.4.3 Im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz hat der Auftragnehmer

den Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Titel des Schadensereignisses in

seiner Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.

14.4.4 Der Auftragnehmer bezahlt den Schadenersatz in voller Höhe, höchstens jedoch bis

zur Höhe der Versicherungsleistung aus der abgeschlossenen

Haftpflichtversicherung, die vom Auftragnehmer angenommen bzw. die von der

Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlt wurde, mit der aufschiebenden

Bedingung der Auszahlung dieser Versicherungsleistung durch die Versicherung.

Falls die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber

auszahlt, sondern diese Leistung dem Auftragnehmer bezahlt, überweist dieser die

von der Versicherung angenommene Leistung binnen 15 Tagen ab dem Tag, an dem

er die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft angenommen hat

und der Auftraggeber ihm auf nachweisbare Art und Weise die Nummer des Kontos,

auf welches der Schadenersatz zu überweisen ist, schriftlich mitgeteilt hat, dem

Auftraggeber; dies gilt nicht für den Umfang der Leistung, die der Auftragnehmer

dem Auftraggeber vor der Überweisung durch den Versicherer nach gemeinsamer

Vereinbarung gezahlt hat.

14.4.5 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die

Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis spätestens binnen sechs Monaten

ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung

geltend gemacht hat, nicht auszahlen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem

Auftraggeber eine Leistung aus seinem geltend gemachten Anspruch auf

Schadenersatz maximal bis zur Höhe des Wertes des Auftrags, den der Schadensfall

betrifft, zu bezahlen. Bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, wird der

Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (der in Rechnung gestellten Beträge

ohne Umsatzsteuer) aus letzten sechs Monaten der Auftragsausführung berechnet;

falls der Auftrag länger als einen Monat, jedoch weniger als sechs Monate, dauerte

wird der Durchschnitt aus den Monaten der Auftragsausführung berechnet. Der

Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich schriftlich auf nachweisbare Art

und Weise auch anders einigen. Dadurch wird die Bestimmung des Abs. 14.4.4

dieses Artikels nicht berührt, d.h. wenn die Versicherungsgesellschaft des

Auftragnehmers die Versicherungsleistung nach dem Tag auszahlt, an dem der

Auftragnehmer die Leistung nach dem ersten Satz dieses Absatzes ausgezahlt hat,

hat der Auftraggeber aus der von der Versicherungsgesellschaft gezahlten

Versicherungsleistung Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der

Versicherungsleistung und der angenommenen Versicherungsleistung gemäß dem

ersten Satz dieses Absatzes; sollte der Auftraggeber einen höheren Betrag

bekommen, als ihm zusteht (vor allem infolge der direkten Leistung durch die

Versicherungsgesellschaft), hat er die Differenz dem Auftragnehmer zurückzuzahlen.

14.4.6 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund

(ausgenommen des Falls, bei dem vom Auftragnehmer keine Mitwirkung bei der

Untersuchung des Schadensfalls geboten wurde) die Auszahlung der

Versicherungsleistung ablehnen, so gilt als Schadenersatzlimit die im Absatz 14.4.5

dieses Artikels bestimmte Höhe der Leistung.

14.4.7 Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer entsteht unter der

Voraussetzung der nachweisbaren Verschuldung des Auftragnehmers. Der

Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, einander bei der Lösung der

entstandenen Schäden jegliche erforderliche, insbesondere jedoch durch die andere

Partei angeforderte Mitwirkung zu erbringen (einschließlich Vorlage jeglicher

notwendiger Dokumentation), damit i/ der entstandene Schaden im Rahmen der

Versicherung des Auftragnehmers geltend gemacht werden kann, ii/ ohne jegliche

Zweifel die Haftung des Auftragnehmers ersichtlich wird; bei der Verletzung dieser

Pflicht werden um die Dauer der Verzögerung bei ihrer Erfüllung alle Fristen

verlängert, die sich auf den Schadenersatz beziehen. Die Mitwirkung nach diesem

Punkt muss angemessen auch in Fällen geboten werden, in denen Maßnahmen zur

Minimierung von Schäden zu ergreifen sind.

14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht darauf, den Schadenersatz durch die

Rückführung in den ursprünglichen Zustand zu leisten. Der Auftraggeber ist nicht

berechtigt, dieses Recht dem Auftragnehmer zu verwehren, ansonsten erlischt die

Haftung des Auftragnehmers für den entstandenen Schaden im Moment der

Ablehnung dieses Rechts.

14.4.9 Wenn der Auftragnehmer für den Schaden nicht selbst, sondern mit anderen

Subjekten haftet (geteilte Haftung), dann haftet er gegenüber dem Auftraggeber nur

für den Schaden nach dem Umfang seiner Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz

ist nicht gegeben, wenn es begründete und nachweisbare Zweifel über die

Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer gibt.

14.4.10 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche

materielle Schaden ersetzt, wobei der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer

keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (z.B. Rufschädigung,

Schädigung des guten Namens, Knowhow-Schädigung u.ä.) und auch keinen

Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der Bußgelder und der

Verzugszinsen hat. Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des

Schadens, der Dritten verursacht wurde, und den der Auftraggeber in Form eines

Regresses auf den Auftragnehmer übertragen möchte.

14.4.11 Der maximale Schadenersatz aus einem Schadensfall beträgt EUR 100.000,- (in

Worten: einhunderttausend Euro), solange aus den sonstigen Bestimmungen dieses

Artikels kein niedrigerer maximaler Schadenersatz hervorgeht. Die Vertragsparteien

können sich in der Bestellung auch anders einigen.

14.4.12 Durch die Bestimmungen des Artikels 14 wird die Bestimmung des Abs. 14.5 dieses

Artikels nicht berührt.

14.4.13 Die Bestimmungen des Artikels 14 werden angemessen auch auf die Haftung für

Schäden angewendet, die infolge der Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß

Abs. 15.5 ff. dieser AGB verursacht werden.

14.5 Falls der Auftragnehmer einige der im Abs. 5.8 dieser AGB genannten Pflichten nicht erfüllt,

dann:

a) haftet er nicht – unbeschadet früherer Bestimmungen dieses Artikels – für eventuelle

Schäden, die der Auftraggeber oder Dritte infolge der falschen Handhabung zusätzlicher

Arbeitshilfsmittel erleidet,

b) haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer für Schäden, die der

Auftragnehmer oder ein Mitarbeiter des Auftragnehmers durch die Handhabung

zusätzlicher Arbeitshilfsmittel erleidet und die durch die Erfüllung der Pflichten nach

Abs. 5.8 dieser AGB hätten vermieden werden können; dies gilt nicht, wenn der Schaden

allein auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines Mitarbeiters des

Auftragnehmers beruht und auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten nach Abs.

5.8 dieser AGB durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

Artikel 15
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung

15.1 Jegliche Mitteilungen, Anträge, Anforderungen, Gesuche um Zustimmung oder sonstige

Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form von E-Mail,

Schriftstück oder über MetriQ vorgelegt werden, (falls der Auftraggeber den Lizenzvertrag

gemäß Artikel 16 dieser AGB abgeschlossen hat) werden von der anderen Vertragspartei in

derselben oder ähnlicher Weise beantwortet, die es ermöglicht, den Inhalt der Antwort

eindeutig zu erfassen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort trägt der

Absender die Beweislast betreffend Inhalt und Zustellung.

15.1.1 Die in MetriQ enthaltenen Informationen gelten in den Fällen, in denen der

Auftraggeber den Lizenzvertrag (Artikel 16 dieser AGB) abgeschlossen hat, durch

das Hochladen in MetriQ als zur Verfügung gestellt, worüber das entsprechende

Protokoll im System erstellt wird.

15.2 Der Inhalt einer E-Mail wird im Falle i) der manuellen Empfangsbestätigung bzw.

Lesebestätigung, ii) durch den Erhalt einer E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen Text

der entsprechenden E-Mail enthält, als zugestellt angesehen; als Empfangsbestätigung gilt

eine automatische Antwort, die ohne einen Eingriff des Empfängers erfolgte, nicht,

ausgenommen Bestätigung über das Durchlesen der E-Mail, die vom Post-/Mailserver des

Adressaten abgeschickt wird.

15.3 Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsparteien gilt, dass das

Schriftstück in folgenden Fällen als zugestellt angesehen wird:

a) mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei – den Empfänger,

b) mit dem Tag, an dem die Frist zur Abholung des Schriftstückes vom Postzustelldienst

fruchtlos abgelaufen ist, und zwar auch dann, wenn der Empfänger von der

Aufbewahrung des Schriftstückes in der Post nicht erfahren hat,

c) am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs, wenn die Zustellung durch eine

verschuldete Handlung oder Unterlassung des Empfängers, (z.B. durch Verweigerung

der Übernahme der Sendung, fehlende Bezeichnung des Adressaten an der Adresse)

unmöglich gemacht wurde,

d) am nachfolgenden Kalendertag nach der Veröffentlichung des elektronischen Dokuments

in MetriQ, falls der Auftraggeber den Lizenzvertrag (Artikel 16 dieser AGB)

abgeschlossen hat.

15.4 Falls zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der VüdeK abgeschlossen wurde,

hat dieser im Falle einer Unstimmigkeit bezüglich Zustellung Vorrang vor den Bestimmungen

der Absätze 15.2 und 15.3 dieses Artikels.

15.5 Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen und sämtliche Tatsachen, die sie

im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, das in

Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Partei

betreffen, geheim zu halten, solange diese Tatsachen für die andere Partei oder sonstige

Mitbewerber auf dem Markt eine nachweisbare wirtschaftliche Bedeutung haben.

15.5.1 Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Tatsachen und Informationen, die

den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 des Gesetzes Nr.

513/1991 Slg. (Handelsgesetzbuch in der geltenden Fassung) bilden, sowie

Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich

bezeichnet wurden. Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen sind auch

jegliche Informationen vertraulich, die öffentlich nicht zugänglich sind, technische,

kaufmännische oder sonstige Informationen, die von einer der Parteien als

vertraulich bezeichnet wurden, oder die man (in Bezug auf Umstände, die der

anderen Partei bei Weiterleitung der Informationen bekannt waren) als vertraulich zu

behandeln hat, bzw. jegliche Informationen, aus deren Wesen für jegliche

durchschnittlich informierte Person klar ist, dass sie vertraulich sind. Vertrauliche

Informationen sind auch jegliche technischen, kaufmännischen oder kommerziellen

Informationen (einschließlich Produktpläne und ähnliche Pläne, Entwicklungspläne,

Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Schemata,

Schulungsunterlagen, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Proben, Verfahren, Ideen und

Erfindungen (auch wenn sie nicht besonderem Schutz unterliegen), Daten, Software

oder Dokumentation in jeglicher Form, materiell erfasst oder mündlich

weitergegeben, sowie Informationen, die von einer anderen Person als einer der

Parteien erhalten wurden, solange diese Person dazu verpflichtet wurde, diese

Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertrauliche

Informationen gelten auch Informationen über Verhältnisse der Parteien, deren

Produkte, Prozesse und Leistungen sowie über Preise, Zuschläge und Kosten, die in

Bestellungen vereinbart wurden.

15.5.2 Um Streitigkeiten über das Wesen der Informationen zu vermeiden, hat die

Vertragspartei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die im

Sinne der Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich angesehen werden sollen,

und wenn aus dem Charakter der Sache nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich ohne

jegliche Zweifel um vertrauliche Informationen handelt, diese Informationen auch

eindeutig als vertraulich zu markieren.

15.5.3 Die mit dem Auftraggeber vereinbarten Preise des Auftragnehmers werden immer

als vertraulich erachtet, auch wenn sie nicht gesondert als vertraulich markiert

werden.

15.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt während der Gültigkeit des entsprechenden

Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind, und ein weiteres Jahr nach dessen

Erlöschen; die Geheimhaltungsverpflichtung geht auch auf eventuelle Rechtsnachfolger der

Vertragsparteien über. Eine Vertragspartei kann nur durch eine schriftliche Erklärung der

anderen Vertragspartei von dieser Verpflichtung entbunden werden.

15.7 Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf Tatsachen, die:

a) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, das in

Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, Arbeitnehmern oder Dritten, die diese

Informationen in Bezug auf ihre Position, Funktion oder Aufgabe bei der Erfüllung der

vertraglichen Pflichten zur Verfügung haben sollen, zugänglich sind oder zugänglich

gemacht werden,

b) nachweisbar von einem Dritten erhalten wurden, der zur Weiterleitung dieser

Informationen befugt ist,

c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien öffentlich bekannt

geworden sind,

d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung jeglicher

vertraulicher Informationen laut den Bestimmungen dieses Artikels,

e) aufgrund eines gesonderten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer

abgeschlossenen Vertrags zur Verfügung gestellt werden können.

15.8 Als Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten nicht:

a) Weiterleitung von Informationen an Dritte, die eine Kapitalbeteiligung an einer der

Parteien halten,

b) Weiterleitung von Informationen an Anwälte oder sonstige Vertreter, die laut Gesetz zur

Geheimhaltung verpflichtet sind, zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer

Tätigkeiten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in

der gegenständlichen Sache zu informieren sind,

c) Weiterleitung von Informationen im Falle der Erteilung der vorherigen schriftlichen

Zustimmung der anderen Partei zur Weiterleitung einer Einzelinformation, die durch die

Geheimhaltungspflicht geschützt wird,

d) Weiterleitung von Informationen zum Zweck bzw. im Rahmen eines Gerichts- bzw.

Schiedsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem anderen Organ der öffentlichen

Gewalt, wobei dieses Organ im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information

in Kenntnis zu setzen ist, damit es notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B.

Ausschluss der Öffentlichkeit),

e) Weiterleitung von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder sonstige

Kontrollbehörde, die zur Anforderung dieser Informationen befugt und zuständig ist,

wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in

Kenntnis zu setzen ist, damit sie notwendige Maßnahmen ergreifen kann,

f) Weiterleitung von Informationen, die die Vertragspartei laut Gesetz mitzuteilen hat.

15.9 Die Vertragsparteien verpflichten sich weiterhin, Informationen betreffend anderer Parteien,

die der Geheimhaltungspflicht laut diesem Artikel unterliegen, mindestens in einem solchen

Umfang zu schützen, als ob es sich um ihre eigenen Informationen handeln würde und sie

verpflichten sich, ihre Organisationsbestandteile, leitende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer

(und auch zusammenarbeitende Personen), die in Kontakt mit diesen Informationen treten, zur

Geheimhaltung zu verpflichten, wobei jede Vertragspartei für die Verletzung der Pflichten

dieser Personen in vollem Umfang haftet.

Artikel 16
Nutzung von MetriQ und Lizenz

16.1 Der Auftraggeber erhält den Zugang zu MetriQ und er kann diese Anwendung aufgrund des

abgeschlossenen Lizenzvertrags nutzen, der entweder in Form eines gesonderten

Lizenzvertrags (Abs. 2.14.1 dieser AGB) oder eines Auftragslizenzvertrags (Abs. 2.14.2

dieser AGB) abgeschlossen wird.

16.2 Auftragslizenzvertrag

16.2.1 Die Bestimmungen der folgenden Absätze 16.2.2 – 16.2.4 dieses Artikels gelten nur

so lange, wie zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kein gesonderter

Lizenzvertrag besteht.

16.2.2 Wenn der Auftraggeber gemäß der Bestellung an der gemeinsamen Nutzung von

Berichten und anderen Daten in MetriQ interessiert ist, gibt er dies in der Bestellung

an, und auf dieser Grundlage entscheidet der Auftragnehmer anschließend

entsprechend den Möglichkeiten und der Art des Auftrags, ob er dem Auftraggeber

das MetriQ für den betreffenden Auftrag zur Verfügung stellt. Mit der

Unterzeichnung einer Bestellung, in der er sein Interesse an der Nutzung von MetriQ

bekundet, erklärt sich der Auftraggeber mit den diesen AGB beigefügten

Lizenzbedingungen einverstanden. Der Lizenzvertrag gilt mit der Gewährung des

Zugangs zu MetriQ an den Auftraggeber (z.B. die Person des Auftraggebers, die die

Bestellung ausgestellt hat, die für das Arbeitsverfahren verantwortliche Person oder

die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person) als

abgeschlossen.

16.2.3 Der Umfang der Funktionalitäten von MetriQ, die dem Auftraggeber aufgrund des

Auftragslizenzvertrags zur Verfügung gestellt werden, wird vom Auftragnehmer

bestimmt.

16.2.4 Die Lizenz für die Nutzung von MetriQ im Umfang der Funktionalitäten gemäß

Abs. 16.2.3 dieses Artikels wird unentgeltlich gewährt. Wenn der Auftraggeber den

Umfang der zur Verfügung gestellten MetriQ-Funktionalitäten erweitern möchte,

muss er einen gesonderten Lizenzvertrag mit dem Auftragnehmer abschließen.

16.3 Nach Abschluss eines gesonderten Lizenzvertrages werden keine weiteren

Auftragslizenzverträge abgeschlossen. Selbst wenn also andernfalls ein Auftragslizenzvertrag

zustande kommen sollte (d.h. die Bestellung enthält ein ausdrückliches Interesse an der

Nutzung von MetriQ und der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber Zugang zu

MetriQ), kommt ein Auftragslizenzvertrag bei Vorliegen eines gültigen gesonderten

Lizenzvertrages dennoch nicht zustande, da ein gültiger gesonderter Lizenzvertrag dem

Auftragnehmer stets einen größeren Rechteumfang einräumt als ein Auftragslizenzvertrag.

Artikel 17
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen

17.1 Die vorzeitige Beendigung der aufgrund einer angenommenen Bestellung erbrachten Leistung

ist nur durch beiderseitige nachweisbare schriftliche Vereinbarung des Auftragnehmers und

des Auftraggebers oder durch einseitige Kündigung der Bestellung in den Fällen möglich, in

denen diese AGB oder die Bestellung selbst dies zulassen.

17.1.1 Im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung der Bestellung erlischt die Bestellung

aufgrund der Abgabe einer solchen Willenserklärung (mit den Folgen ex nunc). Die

Kündigung der Bestellung entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung,

dem Auftragnehmer den Preis für die bis zur Kündigung der Bestellung

ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu zahlen, einschließlich aller damit

zusammenhängenden finanziellen Forderungen, die dem Auftragnehmer in

Übereinstimmung mit oder aufgrund der betreffenden Bestellung entstanden sind,

sowie der Forderungen, die sich aus diesen AGB ergeben.

17.2 Zum Ausschluss jeglicher Zweifel wird angeführt, dass wenn auch in der Vergangenheit

(auch wiederholt) vom Auftraggeber eine vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung erst

nach Ausstellung einer internen Bestellung gemäß Absatz 4.7 dieser AGB bezahlt wurde,

diese Tatsache nicht als stillschweigende Vereinbarung oder Geschäftsbrauch interpretiert

werden kann, infolge der die Gültigkeit des Absatzes Abs. 12.2.1 dieser AGB eliminiert

werden sollte.

17.3 Soweit diese AGB die Schriftform erfordern und in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist,

ist die Schriftform gewahrt, wenn die Handlung in einer Form vorgenommen wird, die es

ermöglicht, ihren Inhalt dauerhaft festzuhalten (Urkunde, elektronisches Dokument in

MetriQ, E-Mail-Nachricht usw.). Für die schriftliche Kommunikation im Rahmen des

Vertrages ist jedoch die Verwendung einer der folgenden Sprachen erforderlich: Slowakisch,

die Sprache der Bestellung, die Sprache, in der die Parteien nachweislich kommunizieren,

bzw. Sprache, an der sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nachweisbar schriftlich

einigen.

17.4 Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch

die Bestellung geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden allgemein verbindlichen

Vorschriften, die im Land des Auftragnehmers (d.h. in der Slowakischen Republik) gelten,

insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch (und hier insbesondere nach den Bestimmungen

über den Werkvertrag) in der geltenden Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung

die Verhältnisse der Vertragsparteien anders als das Gesetz regeln, dann gelten die AGB und

die Vertragsregelung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Widerspruch zu den

Bestimmungen des Gesetzes handelt, von denen man abweichen kann, bzw. deren

Anwendung ausgeschlossen werden kann (d.h. für den Fall des Widerspruchs gelten

dispositive Bestimmungen des Handelsgesetzbuches als ausgeschlossen). Im Falle der

Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung gelten

vorzugsweise die in der Bestellung genannten Bestimmungen.

17.4.1 Wurde das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber

aufgrund eines separaten Vertrags (d.h. nicht aufgrund einer Bestellung laut Artikel

4 dieser AGB) abgeschlossen, der auf diese AGB verweist, wird unter

der Bestellung, die in diesen AGB erwähnt wird, immer dieser Vertrag verstanden.

17.4.2 Falls zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der VüdeK oder

der Lizenzvertrag zu MetriQ abgeschlossen wurde, haben diese Verträge Vorrang

vor den Bestimmungen dieser AGB in den Angelegenheiten, die VüdeK

/Lizenzvertrag ausdrücklich behandeln und auf die sich diese beziehen

(einschließlich Angelegenheiten zur Regelung der Zustellung, Geheimhaltung und

der vertraulichen Informationen).

17.5 Falls Kollisionsnormen die Rechtswahl erlauben, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten

zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen,

Gerichte der Slowakischen Republik zuständig. Zum Zweck der Bestimmung der

Gerichtszuständigkeit gilt auch, dass der Ort der Vertragsleistung der Ort der

Auftragsausführung ist (Absatz 4.2.1 lit. c) dieser AGB); erbringt der Auftragnehmer jedoch

Leistungen nach diesen AGB außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik,

so sind die Gerichte der Slowakischen Republik unabhängig vom Erfüllungsort des Vertrages

zuständig.

17.6 Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, hat dies keinen Einfluss auf die

Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen.

17.7 Diese AGB treten in Kraft und werden wirksam an dem im Kopfteil dieses Dokuments

genannten Tag. Zugleich treten die vom Auftragnehmer vor dem 1. Januar 2025

ausgegebenen AGB außer Kraft; auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund von Bestellungen

entstehen, deren Bestandteil die bisher geltenden AGB waren, werden jedoch die bisher

geltenden AGB angewendet.

17.8 Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB einseitig jederzeit zu ändern. Für

das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das aufgrund

der konkreten Bestellung begründet wurde, sind immer die AGB in der Fassung maßgeblich,

die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der vom Auftraggeber bestätigten

Bestellung an den Auftragnehmer gilt.

Anlage der AGB

Lizenzbedingungen

für die Nutzung der Anwendung MetriQ View

1. Definitionen für die Zwecke dieser Lizenzbedingungen

1.1 Lizenznehmer ist eine juristische bzw. natürliche Person, mit der die Gesellschaft HOLLEN

einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat.

1.1.1 Lizenzvertrag ist ein Vertrag, dessen Bestandteil diese Lizenzbedingungen sind.

Der Lizenzvertrag kann auch direkt im Dienstleistungsvertrag enthalten sein oder in

dessen Anlagen oder anderen Dokumenten (z. B. Allgemeine

Geschäftsbedingungen), auf die im Dienstleistungsvertrag verwiesen wird. Der

Lizenzvertrag wird geschlossen als:

a) ein gesonderter Lizenzvertrag, welcher ein separater, vom konkreten Auftrag

unabhängiger Vertrag (in Form eines gesonderten Dokuments) ist und der als

„Lizenzvertrag“ bezeichnet wird,

b) ein Auftragslizenzvertrag, welcher ein Lizenzvertrag, der sich vom

gesonderten Lizenzvertrag unterscheidet, ist und der auf der Grundlage einer

Bestellung (die das ausdrückliche Interesse des Auftraggebers an der Nutzung

von MetriQ für einen bestimmten Auftrag sowie die Annahme der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen, deren Bestandteil diese Lizenzbedingungen sind,

umfasst) und der aufgrund der Gewährung des Zugangs zu MetriQ durch den

Auftragnehmer abgeschlossen wird.

1.2 Dienstleistungsvertrag ist jeglicher Vertrag zwischen der Gesellschaft HOLLEN und dem

Lizenznehmer, dessen Gegenstand die Erbringung der Dienstleistungen durch die

Gesellschaft HOLLEN sind, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der

Prozesse bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit

Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen, nachträglichen Anpassungen,

Fertigstellungs- und Montageleistungen und auch Dienstleistungen die mit der

Qualitätssicherung der Komponenten zusammenhängen, Dienstleistungen zur Unterstützung

der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und Assistenzleistungen und sonstigen

Dienstleistungen, wenn Bestandteil eines solchen Vertrags die Annahme dieser

Lizenzbedingungen ist (zum Beispiel Rahmenvertrag, Teilvertrag, akzeptierte Bestellung

aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen).

1.2.1 Komponente – Einzelteil, Teil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige

Kombination, auf die sich die laut dem Dienstleistungsvertrag zu erbringenden

Dienstleistungen beziehen.

1.2.2 Auftrag – eine komplexe Dienstleistung (oder Summe von Dienstleistungen), die

aufgrund eines konkreten Dienstleistungsvertrags erbracht wird (werden).

1.2.3 Bericht – ein Datenoutput, der sich auf einen bestimmten Auftrag (der aufgrund

eines Dienstleistungsvertrags von der Gesellschaft HOLLEN durchgeführt wird) für

einen bestimmten Zeitraum bezieht und der von der Gesellschaft HOLLEN erstellt

wird. Der Bericht enthält Daten über den konkreten Auftrag.

1.3 MetriQ Suite (im Folgenden nur „MetriQ“ genannt) ist ein elektronisches System für die

Digitalisierung von Arbeitsplätzen, das hauptsächlich auf die digitale Erfassung, Verteilung

und Präsentation von Daten zu einzelnen Verträgen und die elektronische Freigabe von

vertragsrelevanten Dokumenten (z. B. technische Dokumentation) ausgerichtet ist. MetriQ ist

eine cloudbasierte Lösung, ein Computerprogramm und ist urheberrechtlich geschützt.

1.3.1 Anwendung MetriQ View (im Folgenden nur „MQV“ genannt) als Bestandteil von

MetriQ stellt ein webbasiertes Präsentationsportal dar, das die Anzeige und

Präsentation von Daten, die gemeinsame Nutzung von Dokumenten und

möglicherweise (nach dem Beschluss eines gesonderten Vertrags über die

elektronische Kommunikation) auch die Abstimmung von Dokumenten ermöglicht.

MQV verfügt über verschiedene Funktionalitäten.

1.3.2 Anwendung MetriQ Input (im Folgenden nur „MQI“ genannt) als Bestandteil von

MetriQ wird von Personen auf der Seite der Gesellschaft HOLLEN bei der

Erbringung der Dienstleistungen aufgrund des Dienstleistungsvertrags genutzt,

wobei diese Personen in die Anwendung MetriQ die mit dem Auftrag

zusammenhängende Daten eingeben.

1.3.3 Anwendung MetriQ Admin (im Folgenden nur „MQA“ genannt) ist ein

Bestandteil von MetriQ und ermöglicht die Verwaltung gewählter Zugänge und

Einstellungen.

1.3.4 MetriQ Core (im Folgenden nur „MQC“ genannt) ist eine Datenbank mit Daten,

die aufgrund der Eingänge über MQI und über andere interne Informationssysteme

der Gesellschaft HOLLEN entstanden ist und die untrennbaren und relevanten

Bestandteil von MetriQ bildet.

1.3.5 Log ist eine Computerdatei mit einem Kontrollprotokoll über bestimmte Aktivitäten,

die in MetriQ vorgenommen werden.

1.3.6 Technische Dokumentation umfasst alle auftragsrelevanten Unterlagen,

insbesondere Arbeitsverfahren, Unterlagen zum Arbeitsschutz, Dokumente über

Regeln, die am Arbeitsplatz/am Ort der Dienstleistungserbringung zu beachten sind,

usw.

1.3.7 Daten sind alle elektronisch gespeicherten Informationen zu einem Vertrag, die von

MQI erhoben oder von der Gesellschaft HOLLEN (oder Personen auf seiner Seite)

auf andere Weise als von MQI in MetriQ eingegeben werden, oder Informationen,

die vom Lizenznehmer direkt in MetriQ eingegeben werden; Daten sind

insbesondere Daten über die Gesamtzeit, die für die Ausführung des Vertrages

benötigt wird, oder ggf. auch die einzelnen Vertragsbestandteile und ausgewählte

Informationen zu den am Vertrag beteiligten Komponenten (z.B. Teilenummern und

sonstige Spezifikationen), aber auch technische Unterlagen zum Vertrag

(insbesondere der Arbeitsverfahren), Berichte und sonstige Dokumente (z.B.

Bestellungen und Rechnungen).

1.3.8 Technischer Ausfall ist die Unmöglichkeit, MetriQ oder einen Teil davon zu

nutzen, z. B. aufgrund von Systemwartung, Ausfall der Internetverbindung usw.

1.4 Benutzer ist jeder Nutzer und der Administrator.

1.4.1 Nutzer ist eine Person, die vom Administrator den Zugang zu MQV erhalten hat.

Der Nutzerzugang erfolgt über Zugangsdaten, die auf Veranlassung des

Administrators vom automatisierten System an die E-Mail-Adresse des Nutzers

gesendet werden, die in der Namensliste des Nutzers, im Dienstleistungsvertrag oder

anderweitig vom Lizenznehmer angegeben ist. Der Nutzer kann auch eine Person

außerhalb der Struktur des Lizenznehmers sein, wenn dieser aufgrund seiner

Position (z.B. Qualitätsbeauftragter des Endkunden) Zugang zu MQV haben muss.

1.4.2 Administrator ist der MQA-Benutzer auf der Seite der Gesellschaft HOLLEN, der

MetriQ verwaltet und die ausgewählten MetriQ-Einstellungen verwaltet. Der

Administrator kann auch eine Person auf der Seite des Lizenznehmers sein, in der

Regel gegen eine gesonderte Gebühr, aber nur mit der Zustimmung von der

Gesellschaft HOLLEN, die den Umfang der erlaubten Berechtigungen bestimmt.

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Status des Administrators für eine Person

auf seiner Seite zu verwenden, ohne eine solche spezifische schriftliche und

nachweisbare Vereinbarung. Der Administratorenzugang erfolgt über Zugangsdaten,

die aufgrund einer Administratorentätigkeit von der Gesellschaft HOLLEN durch

ein automatisiertes System an die in der Namensliste, im Dienstleistungsvertrag oder

anderweitig vom Lizenznehmer schriftlich und nachprüfbar angegebene E-Mail-

Adresse gesendet werden.

1.4.3 Zugangsdaten umfassen den eindeutigen Benutzernamen und das Passwort des

konkreten Benutzers.

1.4.4 Namensliste ist eine optionale Personenliste auf der Seite des Lizenznehmers, die

insbesondere eine Liste der Mitarbeiter des Lizenznehmers enthält, die Benutzer

sind oder werden sollen; Mitarbeiter des Lizenznehmers ist jede natürliche Person,

die in einem direkten oder indirekten Vertragsverhältnis zum Lizenznehmer steht

und in einem vertraglichen oder untergeordneten Verhältnis Tätigkeiten für den

Lizenznehmer ausübt (im Folgenden nur „Mitarbeiter des Lizenznehmers“). Die

Namensliste enthält neben dem Vor- und Nachnamen auch die E-Mail-Adresse des

Benutzers, die den Empfang von Informationsnachrichten im Zusammenhang mit

der Nutzung von MetriQ ermöglicht (z.B. Zugangsdaten).

1.5 Techniker ist die Person auf der Seite von der Gesellschaft HOLLEN, die als Techniker im

Dienstleistungsvertrag aufgeführt ist oder für eine bestimmte Bestellung (Auftrag) im

Kontaktbereich direkt in MetriQ sichtbar ist.

2. Lizenz

2.1 Lizenz ist die Befugnis des Lizenznehmers, MQV oder MQA zu verwenden, wenn der

Mitarbeiter des Lizenznehmers der Verwendung von MQA zugestimmt hat.

2.2 Die Annahme dieser Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer erfolgt durch den

Abschluss eines Auftragslizenzvertrags oder eines gesonderten Lizenzvertrages, dem die

nachfolgenden Lizenzbedingungen als Anlage beigefügt werden.

3. Grundlegende Lizenzbedingungen

3.1 Der Lizenznehmer und alle Benutzer sind berechtigt, MetriQ nur in der durch den

Lizenzvertrag und diese Lizenzbedingungen erlaubten Weise zu nutzen.

3.2 Grundlegende Lizenzbedingungen:

3.2.1 Die Lizenz wird als nicht-exklusive Lizenz erteilt.

3.2.2 Zeitlicher Umfang der Lizenz:

a) Im Falle eines gesonderten Lizenzvertrages wird die Lizenz für einen Zeitraum

von bis zu 2 Jahren nach Beendigung des letzten von der Gesellschaft HOLLEN

für den Lizenznehmer durchgeführten Auftrags erteilt.

b) Im Falle eines Auftragslizenzvertrags wird die Lizenz für einen Zeitraum von bis

zu 6 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Auftrags erteilt.

Der genannte zeitliche Umfang gilt nur dann, wenn der Lizenzvertrag nichts anderes

vorsieht. Die Bestimmung des Abs. 12.2 der Lizenzbedingungen wird dadurch nicht

berührt.

3.2.3 Sachlicher Umfang der Lizenz:

a) Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer die Nutzung derjenigen Funktionalitäten,

die die Gesellschaft HOLLEN dem Lizenznehmer zur Verfügung stellt, in der

Regel nach Einigung beider Parteien; wenn der Lizenznehmer einen

Rechtsanspruch auf Zugang zu bestimmten Funktionalitäten haben möchte, muss

eine solche Vereinbarung schriftlich festgehalten werden, z.B. eine solche

Vereinbarung kann neben dem statutarischen Organ und dem Prokuristen im

Namen von der Gesellschaft HOLLEN auch von einer Person unterzeichnet

werden, die das Amt des Generaldirektors oder des Niederlassungsleiters ausübt.

b) Die Lizenz ermöglicht die Nutzung von MQV durch jeden Benutzer; der Umfang

der dem Lizenznehmer zur Verfügung stehenden Funktionalität wird vom

Lizenznehmer auf der Grundlage einer nachweisbaren Vereinbarung mit der

Gesellschaft HOLLEN festgelegt.

3.2.4 Räumlicher Umfang der Lizenz: unbeschränkt.

3.3 Die Weitergabe von Benutzerzugangsdaten an andere Personen ist untersagt, auch wenn diese

anderen Personen über eigene Zugangsdaten verfügen. Die Verletzung dieses Verbots hat die

Möglichkeit der Kündigung des Lizenzvertrags gemäß Abs. 12.1 der Lizenzbedingungen zur

Folge.

3.3.1 Die Bestimmung des Abs. 3.3 der Lizenzbedingungen wird nicht angewendet, falls

die Teilung der Zugangsdaten im Lizenzvertrag zugelassen ist.

4. Besondere Lizenzbedingungen

4.1 Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Benutzer das MQV nur für die folgenden

Zwecke verwende:

a) Anzeige ausgewählter Daten gemäß Abschnitt 5 der Lizenzbedingungen unter

Verwendung der zur Verfügung gestellten Funktionalitäten (Abs. 3.2.3 der

Lizenzbedingungen),

b) Erstellung von Berichten oder anderen verfügbaren Ausgaben in dem Umfang und in der

Weise, wie es das MQV selbst und die verfügbaren Funktionen zulassen (Abs. 3.2.3 der

Lizenzbedingungen),

c) Hochladen von Dokumenten zu Aufträgen,

d) Genehmigung ausgewählter Dokumente, wenn zwischen dem Lizenznehmer und der

Gesellschaft HOLLEN eine gesonderte Vereinbarung über elektronische Kommunikation

unterzeichnet wurde.

4.2 Auf die in MQV angezeigten Daten kann über ein Web-Interface und über

Fernzugriffstechnologien zugegriffen werden.

4.3 Der Administrator auf der Seite des Lizenznehmers ist nicht berechtigt, Personen Zugang zu

gewähren, die nicht innerhalb der Strukturen des Lizenznehmers tätig sind.

5. Daten und Datensicherheit

5.1 Die Gesellschaft HOLLEN erhebt die Daten elektronisch (insbesondere mittels MQI), sofern

nicht technische Gründe dagegen sprechen.

5.2 Die in MetriQ enthaltenen Daten sind vertrauliche Informationen; der Lizenznehmer (und

jeder Benutzer) ist verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte

weiterzugeben, es sei denn, dies ist in diesen Lizenzbedingungen oder im Lizenzvertrag (oder

einem anderen) Vertrag gestattet. Handelt es sich bei den Daten auch um ein

Geschäftsgeheimnis, so gelten die Bestimmungen der Rechtsvorschriften zum Schutz von

Geschäftsgeheimnissen entsprechend.

5.3 Die Bestimmung im Abs. 5.2 der Lizenzbedingungen bezieht sich auch nicht auf die

Weitergabe der Daten durch den Lizenznehmer:

a) an seine Angestellten oder andere Angestellte des Lizenznehmers, die ein besonderes

rechtliches Interesse an der Weitergabe der Daten haben (z. B. aufgrund ihrer Stellung)

und zur Verschwiegenheit über die Daten verpflichtet sind,

b) an Personen, die mit dem Lizenznehmer finanziell oder nachweisbar aufgrund von

personeller Besetzung (durch Mehrheitsgesellschafter) verbunden sind, oder seine

Organisationseinheiten solcher Personen sowie die Angestellten oder das sonstige

Personal dieser Personen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie zur gleichen

Geheimhaltung verpflichtet werden, so wie es aus dem Abs. 5.2 der Lizenzbedingungen

hervorgeht.

5.4 Wird der Auftrag beim Abnehmer (Kunden) des Lizenznehmers oder bei Logistik- oder

Außenlagern auf der Seite des Lizenznehmers oder des Abnehmers des Lizenznehmers

ausgeführt, können die Daten auch den entsprechenden Personen auf deren Seite zur

Verfügung gestellt werden.

5.5 Daten können von der Vertragspartei auch an folgende Personen weitergeleitet werden:

a) Abnehmer oder Lieferanten des Lizenznehmers (oder Personen auf deren Seite), wenn

sie an einem bestimmten Auftrag beteiligt sind und über die Einzelheiten der

Vertragsausführung informiert werden sollen,

b) Logistikdienstleister für den Lizenznehmer (oder Personen auf dessen Seite), wenn diese

über die Einzelheiten der Vertragsausführung informiert werden sollen,

c) Endkunde des Lizenznehmers (oder Personen auf dessen Seite), wenn er über die

Einzelheiten der Vertragsausführung informiert werden soll,

d) Personen, die Bestandteil der vom Lizenznehmer versandten (vertragsbezogenen)

Kommunikation sind,

e) andere Personen mit einer gültigen Lizenz zur Nutzung des MQV, auf die sich die

Vertragsdaten beziehen,

f) gesetzliche und ähnliche Vertreter der Vertragsparteien, die per Gesetz zur

Geheimhaltung verpflichtet sind, sowie Behörden, wenn ihnen die Daten auf der

Grundlage des Gesetzes offengelegt werden,

g) andere Personen, die zwischen der Gesellschaft HOLLEN und dem Lizenznehmer

ausdrücklich vereinbart werden können.

5.6 Ist der Umfang der dem Lizenznehmer im MQV zur Verfügung zu stellenden Daten nicht im

Dienstleistungsvertrag oder im Lizenzvertrag festgelegt, so wird er von der Gesellschaft

HOLLEN bestimmt; will der Lizenznehmer jedoch ein gesetzliches Recht auf Zugang zu

bestimmten Daten haben, so bedarf diese Vereinbarung der Schriftform (z.B. in Form von E-

Mails, einer gesonderten Urkunde oder eines elektronischen Dokuments, das von

bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet ist).

5.7 Die Gesellschaft HOLLEN ist berechtigt, die Daten ohne ausdrückliche Zustimmung des

Lizenznehmers in der in diesen Lizenzbedingungen festgelegten Weise zu sammeln, zu

nutzen (im weitesten Sinne) und an andere weiterzugeben. In Bezug auf die Nutzung der

Daten durch die Gesellschaft HOLLEN wird die Gesellschaft HOLLEN die Daten jedoch

ausschließlich für die Bereitstellung von Auftragsinformationen an bestimmte Personen, für

die Erstellung und Präsentation von Analysen, für die Rechnungsstellung und für die

Weiterentwicklung von MetriQ verwenden und darf die Daten speziell für die vorgenannten

Zwecke im weitesten Sinne des Wortes verarbeiten.

5.8 MetriQ funktioniert im Rahmen der Microsoft-Systeme (z.B. Server in MS Azure, Windows

Server und Microsoft SQL database), die regelmäßig von der Gesellschaft HOLLEN

aktualisiert werden, insbesondere für Sicherheitsupdates.

5.9 Die Gesellschaft HOLLEN:

a) gewährleistet die Datensicherheit, insbesondere dadurch, dass die gesamte

Kommunikation zwischen dem Benutzer und dem MQV über das verschlüsselte HTTPS-

Protokoll erfolgt,

b) stellt sicher, dass das SSL-Zertifikat aktuell und gültig ist,

c) wertet laufend Logs aus und ist bemüht, auf verdächtige Aktivitäten zu reagieren.

5.10 Die Gesellschaft HOLLEN gewährt einem externen Unternehmen, das MetriQ für die

Gesellschaft HOLLEN entwickelt und modifiziert, Zugang zu MetriQ (einschließlich der

darin gespeicherten Daten), wobei diese Gesellschaft vertraglich zur Geheimhaltung

verpflichtet ist.

5.11 Die Gesellschaft HOLLEN kann die Daten (einschließlich personenbezogener Daten der

Mitarbeiter des Lizenznehmers im Umfang von Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse und

Telefonnummer, Name des Unternehmens, für das sie arbeiten) in seinen anderen

Informationssystemen verwenden oder zur Verfügung stellen:

a) an Dritte, die finanziell oder aufgrund von personeller Besetzung mit der Gesellschaft

HOLLEN verbunden sind,

b) an T-Dienstleister der Gesellschaft HOLLEN, die an der Entwicklung und Wartung des

MetriQ-Systems beteiligt sind.

6. Sonstige Bedingungen

6.1 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Personen, die nicht Benutzer sind, Zugang zum MQV

zu gewähren.

6.2 Die Gesellschaft HOLLEN empfiehlt jedem Benutzer, sein Zugangspasswort nach dem ersten

Login zu ändern.

6.3 Dem MQV-Lizenznehmer wird empfohlen, der Gesellschaft HOLLEN eine Namensliste

zu übermitteln. Ohne die Lieferung einer Namensliste wird die Gesellschaft HOLLEN nur

solchen Personen Zugangsdaten gewähren, für die sich aus dem abgeschlossenen

Dienstleistungsvertrag für den betreffenden Vertrag ein entsprechendes Bedürfnis ergibt

(insbesondere den im Vertrag genannten Personen) bzw. Personen gemäß Abs. 5.5

der Lizenzbedingungen.

6.3.1 Die Gesellschaft HOLLEN kann einer konkreten Person auf der Seite des

Lizenznehmers Befugnisse des Administrators gemäß den im Abs. 1.4.2

der Lizenzbedingungen genannten Bedingungen erteilen.

6.4 Der Administrator auf der Seite des Lizenznehmers ist nur mit vorheriger nachweislicher

Zustimmung von der Gesellschaft HOLLEN berechtigt, einer anderen Person als dem

Lizenznehmer (insbesondere einem externen Mitarbeiter) einen Benutzerzugang zu gewähren.

6.5 Der Administrator kann für die Gesellschaft HOLLEN das Benutzerkonto eines Benutzers zu

deaktivieren, wenn:

a) dieser auf beliebige Weise MQV missbraucht, oder wenn es einen begründeten Verdacht

auf den Missbrauch von MQV gibt,

b) dieser die Lizenzbedingungen verletzt,

c) der Verdacht auf Missbrauch oder das Durchsickern von Zugangsdaten oder anderen

Daten des Benutzers besteht oder sich bestätigt,

d) er aus zuverlässiger Quelle erfährt, dass der bisherige Benutzer nicht mehr in den

Strukturen des Lizenznehmers tätig ist oder dass sich seine Aufgabenstellung geändert

hat, so dass er keinen Zugang zum MQV mehr benötigt,

e) das betreffende Benutzerkonto seit mehr als 2 Monaten nicht mehr verwendet wird

(insbesondere hat sich der Benutzer nicht mehr angemeldet).

6.6 Die Gesellschaft HOLLEN ist berechtigt, Fehler in MetriQ zu beheben und neue

Versionen/Aktualisierungen von MetriQ herauszugeben und diese automatisch ohne

Zustimmung des Lizenznehmers zu installieren.

6.7 Die Gesellschaft HOLLEN ist berechtigt, jederzeit und nach eigenem Ermessen Updates und

Upgrades für MetriQ durchzuführen, um die Sicherheit zu verbessern und die Funktionalität

des Systems zu verändern.

6.8 Der Lizenznehmer haftet dafür, dass einzelne Benutzer die Lizenzbedingungen und

insbesondere das Verbot gemäß Abs. 3.3 der Lizenzbedingungen beachten (wobei

die Bestimmungen des Abs. 3.3.1 der Lizenzbedingungen dadurch nicht betroffen sind).

6.9 Die MetriQ-Funktionalitäten setzen voraus, dass das Gerät, über das der Benutzer auf sie

zugreifen möchte, über einen Internetzugang verfügt. Die Gesellschaft HOLLEN ist in keiner

Weise dafür verantwortlich, dass der Benutzer aufgrund einer fehlenden oder unzureichenden

Internetverbindung nicht auf die MetriQ-Funktionalitäten zugreifen kann. Die Gesellschaft

HOLLEN stellt keine technische Ausrüstung zur Verfügung, die für den Zugang zu MetriQ

erforderlich ist.

6.10 MQC unterliegt auch einem gesonderten urheberrechtlichen Schutz, wobei die Gesellschaft

HOLLEN als Initiatorin und Garantin der Erstellung der Datenbank den urheberrechtlichen

Schutz an der Datenbank genießt und dem Lizenznehmer keine besonderen Rechte daran

zustehen, da die Inputs des Lizenznehmers keinen qualitativ oder quantitativ wesentlichen

Beitrag zur Erfassung, Verifizierung oder Darstellung des Inhalts leisten.

6.11 Gebrauchsanweisungen und Schulungen

6.11.1 Die Gesellschaft HOLLEN stellt in dem von ihr festgelegten Umfang kostenlos

Schulungsmaterial zur Einarbeitung in die Nutzung von MetriQ.

6.11.2 Die Gesellschaft HOLLEN kann in Absprache mit dem Lizenznehmer auch

spezielle Schulungen für zukünftige Benutzer durchführen.

7. Logs und Cookies

7.1 Bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft HOLLEN und dem Lizenznehmer über das

Verhalten des Benutzers bei der Nutzung von MetriQ sind die MetriQ-Logs maßgebend, die

der Lizenznehmer durch die Nutzung von MetriQ anerkennt.

7.2 MetriQ sammelt nur Cookies, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen

Websites erforderlich sind, und verwendet keine analytischen oder Marketing-Cookies.

8. Personenbezogene Daten

8.1 Der Lizenznehmer stimmt zu, dass personenbezogene Daten von Benutzern und Dritten, die

der Gesellschaft HOLLEN seinerseits zur Verfügung gestellt werden (z.B.

Bestellung/Vertrag, in der Namensliste, insbesondere per E-Mail), zum Zwecke der Erfüllung

der vertraglichen Verpflichtungen von der Gesellschaft HOLLEN gegenüber dem

Lizenznehmer sowie gegenüber anderen Vertragspartnern verarbeitet werden. Gleichzeitig ist

der Lizenznehmer verpflichtet, soweit gesetzlich vorgeschrieben, die Zustimmung der

betroffenen Mitarbeiter des Lizenznehmers zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an

die Gesellschaft HOLLEN einzuholen, andernfalls haftet der Lizenznehmer gegenüber der

Gesellschaft HOLLEN für jeden Schaden, der der Gesellschaft HOLLEN aus oder im

Zusammenhang mit dem Fehlen dieser Zustimmung entsteht. Die Bestimmungen dieses

Absatzes gelten sinngemäß auch für andere Personen auf der Seite des Lizenznehmers (z.B.

Abnehmer/Endkunde des Lizenznehmers, Logistiklager auf der Seite des Lizenznehmers).

8.2 Die Gesellschaft HOLLEN ist in Bezug auf die Pflicht des Lizenznehmers gemäß Abs. 8.1

der Lizenzbedingungen nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein bestimmter Mitarbeiter des

Lizenznehmers (oder ein Dritter auf der Seite des Lizenznehmers) in die Weiterleitung seiner

persönlichen Daten an die Gesellschaft HOLLEN eingewilligt hat; der Lizenznehmer ist allein

für die Erteilung einer solchen Einwilligung verantwortlich.

8.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Absätzen 8.1 und 8.2 der Lizenzbedingungen hat der

Lizenznehmer, soweit dies nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments

und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) oder einer gleichwertigen Verordnung oder

nach dem Datenschutzgesetz erforderlich ist, unverzüglich nach Abschluss des Lizenzvertrags

die Einwilligung der betroffenen Personen, die in der Position von Benutzern sein sollen, in

die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in MetriQ, einschließlich der Weitergabe

ihrer personenbezogenen Daten an Dritte gemäß den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags,

einzuholen (z.B. Abs. 5.11 der Lizenzbedingungen), ansonsten haftet der Lizenznehmer für

sämtliche Schäden (einschließlich Sanktionen, des entgangenen Gewinns und der

Rufschädigung), die dadurch die Gesellschaft HOLLEN erleidet.

8.4 Um Zweifel auszuschließen, erklärt der Lizenznehmer mit der Weitergabe von

personenbezogenen Daten natürlicher Personen (insbesondere von Benutzern) durch ihn

selbst oder durch einen bestimmten Benutzer automatisch, dass er über die Zustimmung der

betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zu deren

Weitergabe an Dritte in dem in diesen Lizenzbedingungen festgelegten Umfang und in dem

Umfang, in dem sie von ihm selbst oder von Personen auf seiner Seite weitergegeben werden,

verfügt.

9. Einschränkungen und Verbote

9.1 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Quellcode eines Teils von MetriQ

zu dekompilieren, zu entschlüsseln, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln oder zu

versuchen, diesen Code abzuleiten. Die Struktur, das Layout und der Computercode von

MetriQ (sowie Teile davon) sind vertrauliche und privilegierte Informationen und unterliegen

dem Urheberrechtsschutz. Der Lizenznehmer ist auch verpflichtet, das technische Design

(z.B. Benutzeroberfläche, Funktionalitäten) von MetriQ und seiner einzelnen Teile vertraulich

zu behandeln, das ebenfalls als vertrauliche Information gilt.

9.2 Weder der Lizenznehmer noch Benutzer sind berechtigt:

a) Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder andere Eigentumsrechte oder Rechte an

geistigem Eigentum, die in MetriQ angezeigt werden können, zu entfernen, zu überlagern

oder zu bearbeiten,

b) auf MetriQ in einer Weise zuzugreifen, die versucht, Teile von MetriQ-Daten oder Teile

von MetriQ zu kopieren, zu extrahieren oder wiederzuverwenden, und zwar außerhalb

der Nutzung der offiziellen Funktionalität von MetriQ oder in einer Weise, die gegen

diese Lizenzbedingungen verstößt,

c) sich mit anderen Mitteln als dem zugewiesenen Benutzernamen und dem zugehörigen

Passwort Zugang zu MetriQ zu verschaffen (z. B. durch den Versuch,

Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen, Hacking usw.),

d) technische Einschränkungen von MetriQ zu umgehen,

e) MetriQ (oder Teile davon) zu vervielfältigen, zu verändern oder davon abgeleitete Werke

zu erstellen,

f) eine Lizenz zu übertragen oder abzutreten, eine Unterlizenz zu erteilen,

g) den Zugang zu MetriQ oder einem Teil davon zu vermieten, zu leihen, zu verleihen,

zu übertragen, zu verkaufen oder weiter zu verteilen,

h) die ggf. eingeräumten Rechte des Administrators entgegen dem Zweck der eingeräumten

Rechte, entgegen dem Umfang der eingeräumten Rechte oder entgegen den

Bestimmungen des Lizenzvertrages oder dieser Lizenzbedingungen oder anderer

besonderer Vereinbarungen mit der Gesellschaft HOLLEN zu nutzen,

i) MetriQ unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen dieser Lizenzbedingungen

zu nutzen, insbesondere aber MetriQ zur Übertragung von Computerviren, Würmern,

Trojanischen Pferden oder anderer Malware zu nutzen,

j) MetriQ im Widerspruch mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften

zu verwenden.

9.3 Die Gesellschaft HOLLEN haftet ist in keiner Weise und es kann in keiner Weise ein

erschwerender Umstand sein, wenn der Benutzerseine Zugangsdaten an einen Dritten

weitergibt.

9.4 Der Zugang zu MetriQ wird „wie gesehen“ oder „wie verfügbar“ bereitgestellt. Die

Gesellschaft HOLLEN haftet nicht für die Unmöglichkeit oder eingeschränkte Möglichkeit

der Nutzung von MetriQ oder für Fehler in MetriQ.

9.5 Der Lizenznehmer kann Fehler in MetriQ auf die im Abschnitt 11 der Lizenzbedingungen

genannte Art und Weise melden.

9.6 Die Gesellschaft HOLLEN haftet nicht für Schäden oder Verluste, die aus der Nutzung

(einschließlich Missbrauch), Unterbrechung (einschließlich technischem Versagen,

Netzwerkangriffen, Systemwartung usw.), Aussetzung oder Beendigung der Nutzung von

MetriQ, einschließlich Vorgehensweise gemäß Abs. 6.5 der Lizenzbedingungen. Die

Gesellschaft HOLLEN haftet insbesondere nicht für die Folgen von Entscheidungen des

Lizenznehmers, die auf einer falschen oder unvollständigen Interpretation der in MetriQ

verfügbaren Daten beruhen.

10. Besondere Pflichten im Verhältnis zu Dienstleistungsverträgen

10.1 Im Falle eines technischen Ausfalls werden die Auftragsdaten in Papierform oder auf andere

zwischen den Parteien vereinbarte Weise erfasst und unverzüglich nach Behebung der

technischen Störung in das MetriQ-System von MetriQ die Gesellschaft HOLLEN

eingegeben.

11. Anzeigen von Fehlern und technischen Ausfällen

11.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft HOLLEN unverzüglich jeden MQV-

Fehler oder technischen Ausfall zu melden, und zwar an metriq@hollen.sk oder an einen

Techniker, der die Informationen an die IT-Abteilung von der Gesellschaft HOLLEN

weiterleitet.

11.2 Die Gesellschaft HOLLEN behebt fortlaufend MetriQ-Fehler, wobei der Zeitraum für die

Behebung des Fehlers von der Gesellschaft HOLLEN unter Berücksichtigung der Schwere

des Fehlers selbst bestimmt wird. Die Behebung von Fehlern erfolgt durch Einspielen eines

MetriQ-Updates, wobei der Zeitpunkt und die Art des Einspielens des MetriQ-Updates im

alleinigen Ermessen der Gesellschaft HOLLEN liegt. Der technische Ausfall, sofern er von

der Gesellschaft HOLLEN zu vertreten ist, wird von der Gesellschaft HOLLEN unverzüglich

nach Feststellung behoben.

11.3 Eventuelle Meldungen von Fehlern oder Mängeln oder Verbesserungsvorschläge für MetriQ

sind vom Lizenznehmer an den Techniker zu senden.

12. Erlöschen der Lizenz

12.1 Zusätzlich zu den direkt im Lizenzvertrag festgelegten Modalität für das Erlöschen der Lizenz

erlischt die Lizenz auch mit der Kündigung des Lizenzvertrages durch die Gesellschaft

HOLLEN im Falle eines Verstoßes gegen diese Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer

oder den Benutzer. Die Kündigung wird dann mit der Zustellung an den Lizenznehmer

wirksam.

12.2 Die Lizenz erlischt in anderen Fällen – als gemäß Abs. 12.1 der Lizenzbedingungen – erst

durch die Aufhebung des Zugangs des Lizenznehmers oder der einzelnen Benutzer durch

die Gesellschaft HOLLEN; in diesem Fall ist die Gesellschaft HOLLEN berechtigt, den

Zugang frühestens nach Ablauf der Frist, für die die Lizenz erteilt wurde, aufzuheben, gemäß

Abs. 3.2.2 der Lizenzbedingungen; während des Zeitraums ab Ablauf der Zeit, für die die

Lizenz gemäß Abs. 3.2.2 der Lizenzbedingungen erteilt wurde, bis zur Aufhebung des

Zugangs gemäß diesem Absatz gilt die Lizenz als automatisch verlängert.

12.2.1 Zum Ausschließen jeglicher Umstände wird angeführt, dass in dem Falle, wenn

die Lizenz mehr als einmal oder für mehr als einen Vertrag erteilt wurde

(insbesondere aufgrund von mehreren Auftragslizenzverträgen), die Beendigung

der Lizenz für einen Vertrag nicht die Nutzungsrechte an MetriQ für die anderen

Verträge berührt, d.h. die Gültigkeit der Lizenz für einen Auftrag berührt nicht

die Gültigkeit der Lizenz für den anderen Auftrag; dies gilt nicht für den im Abs.

12.1 dieser Lizenzbedingungen genannten Fall, in dem alle erteilten Lizenzen

erlöschen, es sei denn, HOLLEN gibt in der Kündigung etwas anderes an.

12.3 Hat der Lizenznehmer mit der Gesellschaft HOLLEN einen gesonderten Lizenzvertrag

abgeschlossen, so geht dieser den Ansprüchen aus den einvernehmlich vereinbarten

Bestellungen vor, d.h. durch die Beendigung eines Auftrags erlischt die Lizenz für diesen

Auftrag gemäß Abs. 12.2 der Lizenzbedingungen nicht, doch die Lizenz zur Nutzung von

MetriQ (für alle Aufträge des Lizenznehmers, einschließlich beendeter Aufträge) erlischt erst

durch das Erlöschen des gesonderten Lizenzvertrags.

12.4 Nach dem Erlöschen der Lizenz ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Daten

(einschließlich Kopien, Abschriften und Ablichtungen) in irgendeiner Weise zu verwenden,

außer zur Verteidigung seiner Rechte in einem Gerichtsverfahren oder im Falle der Übergabe

an Behörden auf deren berechtigten Wunsch.

12.5 Nach dem Erlöschen der Lizenz ist die Gesellschaft HOLLEN nicht verpflichtet, die Daten

dem Lizenznehmer in irgendeiner Weise zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies wurde

ausdrücklich schriftlich vereinbart; dies gilt auch für das Recht, die Daten zu exportieren,

wenn dies im Lizenzvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

12.6 Nach dem Erlöschen der Lizenz bleiben Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen,

die aus der Gültigkeitsdauer der Lizenz resultieren oder mit ihr in ursächlichem

Zusammenhang stehen, bestehen.

13. Abschließende Lizenzbestimmungen

13.1 Bei Verletzung einer der in diesen Lizenzbedingungen genannten Verpflichtungen haftet der

Lizenznehmer für alle Schäden, die die Gesellschaft HOLLEN dadurch direkt oder indirekt

(z.B. Regressanspruch) erleidet, unabhängig davon, ob die Verletzung der Verpflichtung ggf.

auch mit einer Vertragsstrafe sanktioniert ist.

13.2 Der Lizenznehmer haftet für die Handlungen aller Personen, die MetriQ auf seiner Seite

nutzen (insbesondere Benutzer), sowie für die Handlungen aller Personen, denen er die

Nutzung von MetriQ selbst oder durch Benutzer ermöglicht hat, so, als ob er selbst gehandelt

hätte.

13.3 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen die

sonstigen Verpflichtungen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem

Urheberrechtsgesetz) bei der Nutzung von MetriQ ergeben, unberührt lassen.

13.4 In Bezug auf die Geheimhaltung gelten die einschlägigen Bestimmungen des Lizenzvertrags,

des Dienstleistungsvertrags und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

13.4.1 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für die Bereitstellung notwendiger

Informationen an Lieferanten von technischen Lösungen, die innerhalb von MetriQ

implementiert sind, die möglicherweise Zugang zu Daten für Wartung, Reparatur,

Aufrüstung, Fehlersuche oder technische Ausfälle benötigen.

13.4.2 Es ist kein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht, Daten oder andere

Informationen gemäß diesen Lizenzbedingungen offenzulegen.

13.4.3 Die Weiterleitung von Daten oder sonstigen Angaben an Personen gemäß Abs. 5.5

lit. f) der Lizenzbedingungen gilt auch nicht als Verletzung der

Geheimhaltungspflicht.

13.5 Für die Zustellung gelten Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags.

13.6 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen und den

Bestimmungen des Lizenzvertrags, des Vertrags über die elektronische Kommunikation oder

des Dienstleistungsvertrags haben Bestimmungen Vorrang in folgender Reihenfolge:

a) für die Bestimmungen der Lizenzbedingungen (Rechte auf Nutzung von MetriQ): 1.

Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser Lizenzbedingungen), 2.

Bestimmungen des Vertrags über die elektronische Kommunikation, 3. Bestimmungen

des Dienstleistungsvertrags,

b) für die Bestimmungen über die elektronische Kommunikation (einschließlich Austausch

und Bestätigung der elektronischen Dokumente): 1. Bestimmungen des Vertrags über die

elektronische Kommunikation, 2. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich

dieser Lizenzbedingungen), 3. Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags,

c) für die Bestimmungen über die Auftragsausführung: 1. Bestimmungen des

Dienstleistungsvertrags, 2. Bestimmungen des Vertrags über die elektronische

Kommunikation, 3. Bestimmungen des Lizenzvertrags (einschließlich dieser

Lizenzbedingungen).

Wird ein der oben genannten Verträge nicht abgeschlossen, so wird seine Rangfolge nicht

berücksichtigt.

13.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen nur teilweise gültig sein oder

später unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die unwirksamen Bestimmungen sind durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn

und Zweck dieser Lizenzbedingungen am nächsten kommt.

13.8 Für den Fall, dass ein Benutzer, der nicht den Status eines Lizenznehmers hat, sein

Einverständnis mit diesen Lizenzbedingungen direkt bestätigt (insbesondere durch Anklicken

dieser Option innerhalb der MetriQ-Weboberfläche nach dem Einloggen), verpflichtet er sich,

diese Lizenzbedingungen einzuhalten, soweit sie für seine Benutzerrolle (z.B. Nutzer,

Administrator) gelten.

14. Entscheidendes Recht und Gerichtszuständigkeit im Verhältnis zu diesen
Lizenzbedingungen

14.1 Im Falle eines Konflikts zwischen zwei Rechtsordnungen ist das Recht der Slowakischen

Republik entscheidend.

14.2 Für die Verhandlung von Streitigkeiten, die sich aus diesen Lizenzbedingungen ergeben, sind

die Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.

Allgemeine Handelsbedingungen für HOLLEN Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság in Ungarn

gültig ab dem 01. 04. 2016

Artikel I.
Die Eingangsbestimmung

 Diese allgemeine Handelsbedingungen (weiter nur „AHB“) adjustieren die Beziehung zwischen der Gesellschaft HOLLEN Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság (  mit dem Sitz in 9028 Győr, Fehérvári út 75.,  Id.Nr.: 24956417-2932-113-08,  Id.MwSt.: HU24956417, eingetragen im Handelsregister des  Győr Tribunal  Handelsgericht, Registernummer:  08-09-026396,(weiter nur „Vermittler“ ) und dem Subjekt, welches seine im Artikel III dieser AHB definierte Dienste bestellt ( weiter nur „Vergeber“), ausser des Falles, wenn der Vermittler und der Vergeber einen Sondervertrag über die Dienstleistungenversorgung abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AHB ausgenommen haben.

Artikel II.
Die Begriffsbestimmungen

2.1  Der Vollstrecker – eine juristische Person, welche die Dienstleistungen dieser AHB (d.h.  HOLLEN Hungária Kft.) nach bietet.

2.2  Der Vergeber – eine juristische Person,die vom Vollstrecker die die Dienstleistungen dieser AHB nach bestellt.

2.3  Der Abnahmer –  juristische Person, für den die Koponenten vorgesehen sind,welche die Dienstleistungsgewärung dieser AHB nach betrift. Der Abnehmer und der Vergeber kann aber muss nicht, dieselbe Person sein.

2.4 Der Komponent – Bestandsteil, Ware,Halbfabrikat, Material oder jede ihre Kombination, welche betreffen die Dienste, die dieser AHB nach geboten waren.

2.5  Die Bestellung – eine Dokument, mit welcher der Vergeber einer konkreten Auftrag bestellt und welches ist ausfertigt, angeliefert und untergeschrieben in Einklang mit dem Artikel IV dieser AHB. Mit der Akzeptation dr Bestellung aus der Seite des Vollstreckers in Einklang mit dem Artikel IV dieser AHB geht zur Abschliessung eines Vertragsverhältnis zwischen dem Vollstrecker und dem Vergeber ein.

2.6  Der Auftrag – Dienstleistung oder ein Komplex von den Diensten dieser AHB nach, welche die Komponenten betreffen und sind auf Grund einer konkreten Bestellung  geboten.

2.7  Der Arbeiter der Qualitätsabteilung – eine verantwortliche Person des Vergebers, die für den zuständigen Auftrag in der Bestellung festgesetzt ist. Diese Person kann auf Grund der Entschei-dung  vom Vergeber eine Person der Abnehmer auch sein, welcher Verfahren aber direkt den Vergeber im Sinn  dieser AHB verpflichtet.

2.8  Die Arbeiter des Vollstreckers – Angestellten oder andere Mitarbeiter des Vollstreckers ( Einzelkaufleute – Unternehmer,juristische Personen), bzw. Seine Sublieferanten, die  für den Vergeber im Namen des Vollstreckers die  Dienstleistungsgewärung dieser AHB nach sichern, es sind hauptsächlich die Bedienende, Techniker,Resident, Koordinator.

2.8.1       Der Technik – eine verantwortliche Person des Vollstreckers für den zuständigen Auftrag, welcher in der Bestellung festgesetzt ist.

2.9  Die Arbeitsverfahren – ein schriftliches Schlüsselbetriebsdokument, welches enthält die Detailsbe-                  schreibung der einzigen auf denKomponenten realizierte Schriten, die der Gegenstand der Ausfertigung vom Auftrag sind.

2.10                      Der Arbeitsausweis –   Dokument, welches erstätigt die Sorte und Ausmass der gebotenen   Dienstleistungen, das  eine Unterlage für  die Rechnungen ist.

2.11                      8D – eine übliche in der Autoindustrie  standard angewendete Methode in der Produktion für die Qualitätsverbesserung und auf die Lösung von verschiedenen Problemen, einschliesslich die Reklamationen.

Artikel III.
Dienstleistungen

3.1 Dienste, welche sind in Einklang mit dieser AHB angeboten, sind hauptsächlich  :

               a) die Dienste im Bereich der Qualitätssicherung der Produktion und/oder Prozessen, welche entschliessen hauptsächlich die Komponentenkontrole, die mit der Sortierungstätigkeit und mit  eventuellen Korrektionsarbeiten und mit den zusätzlichen Ausstaltungen verbunden ist.

               b) was immer für andere Diesnte, welche zusammenhängen mit der Qulitätssicherung der  Komponenten einschliesslich die Unterstützung der Produktion, Werkstattarbeiten,logistische und assistenz Dienste.

       3.2 Die konkrete Sorte und Ausmass der angebotenen Dienstleistungen ist im Vertrag / in der

Bestellung festgesetzt.

Artikel IV.
Das Bestellen der Dienstleistungen

4.1 Die Dienstleistungen dieser AHB nach sind auf Grund eines selbstständigen Kontrakt

     oder von abgesonderten, beiderseitig  bestätigten Bestellungen angeboten, wobei im Fall          einer Bestellung  das Vertragsverhältnis zwischen dem  Vollstrecker und dem Vergeber mit der Akzeptierung  der Bestellung  vom Vergeber , die dieser AHB nach ausgestellt war, entsteht. Der Anteil des Vertragsverhältnises,  welcher entsteht auf Grund voriges Satzes, sind diese AHB auch.

4.2 Die Bestellung muss in einer schrifftlichen Form sein, unzwar oder in gedrückter ( papier oder fax ) oder elektronischer und muss zugestellt sein :

       a) mit einem elektronischen Weg (hauptsächlich e-mail), in der Beilage muss eine Scan-Papier-Ausfertigung der Bestellung sein, oder ein elektronischer Komplex, der mit einem elektronischen Unterschrift untergeschrieben ist, welcher ermöglicht eindeutige und untauschbare Identifikation der Person, die vertretet den Vergeber.

       b) mit dem Fax oder persönlich

      4.2.1 Die Bestellung muss enthalten :

                 a) die Bezeihnung des Komponents oder der Komponenten, die der Gegenstand der Realisierung  von den Dienstleistungen der Bestellung  sein werden,

                 b) die Begrenzung und Beschreibung  der bestellten Diensten einschliesslich die Bestimmung  von den zuständigen messbaren Einheiten, die betreffen die bestellte Dienste (z.B. die Menge, die Zeit), bis es beim gegebenen Dienst möglich ist.

                 c) die Bestimmung des Ortes von der Realisation der Bestellung (Punkt 6.1 dieser AHB),

                 d) die Bestimmung des Datums von dem Anfang der Realisation der Bestellung,

                 e) die Bestimmung des konkreten Technik für die gegebene Bestellung,

                 f) die Bestimmung der Belohnung für die bestellte Dienstleistungen

                 g) Zu-und Vorname, Funktion der Person, welcher schreibt in Vertretung des Vergebers die Bestellung

                    unter

                 h) die Erklärung von den Vertragspartnern, dass diese AHB der Anteil des Vertragsverhältnises  sind, welches ensteht auf Grund der akzeptierten Bestelung.

      4.2.2 Die Bestellung kann  enthalten :

                 a) die Bezeihnung  der vorausgesetzten First der Beendung von der Realisierung der Diensten,

                 b) die Bezeihnung  der Person auf der Seite des Vergebers, die den Arbeitsausweis unterzuschreiben    kompetent ist,

                 c) die Bezeihnung  der Person von der Qualitätsabteilung,

                 d) die Bestimmung des verantwortlichen Arbeiter der Finanzabteil des Vergebers in Sachen betreffend die Fakturation ( zuständige Person, welche die Deckung der Rechnungen sichern soll)

                 e) die Forderung  für die Sicherung des Vollstreckers von der definierten Hilfsmittel  (Punkt 5.7 dieser AHB),

                 f) die Forderung  für die Form und die Häufigkeit der Realisierung von den Teilausweisen (Punkt 9.4 dieser AHB),

                 g) die Arbeitsverfahren   (Punkt 5.1 dieser AHB),

                 h) die Bestimmung  der separaten Sorte von den Aufwanden, die der Vergeber dem Vollstrecker bezahlt (Punkt 11.4 dieser AHB),

                 g) die Bestellungsnummer

                 g) die Forderung  für das Versenden der Rechnung in einer Papierform (Punkt 12.3.2 dieser AHB),

                 h) die Person, der die elektronische Rechnung zugestellt sein soll (Punkt 12.3.1 dieser AHB),

                 l) die eventuelle weitere Forderungen, Bedingungen und Vereinbarungen.

      4.2.3 In der Bestellung  (oder in ihrer Beilage) können mehrere Arbeiter der Qualitätsabteilung festgesetzt, wobei kann auch ihre gegenseitige Verteilung von den einzelnen Verteilung folgend aus dieser AHB festgestzt sein (z.B. das Recht auf die Unterschreibung des Arbeitsverfahrens und auf seine Zusatze,das Recht zu handeln in einem Reklamationsprozes usw.)

4.3 Auf  die Bestellungen anwendet man vorzugsweise mit dem Vollstrecker ausgebildete Formularen der Bestellungen. Das Formular der Bestellung füllt man auf Grund der Informationen und Unterlagen, die der Vergeber dem Vollstrecker gibt, aus, der welche dann folgend dem Vergebr sendet. Der Vergeber sendet nach der Ergänzung der fehlenden Angaben die untergeschriebene  verpflichtende Bestellung für den Vollstrecker. Für die Entstehung des Vertragsverhältnis  verlangt man eine Bestellung, die vom Vollstrecker folgend akzeptiert mit der Form von seinem Unterschrift der rechtlichen Person des Vollstreckers ist  (Punkt 10.1 dieser AHB). Die akzeptierte Bestellung (wie der Vertrag) wird   für beide Vertragspartner verpflichtend erst im Augenblick  gediegender   Ubermittlung der akzeptierten ( d.h. von den beiden Vertragspartnern untergeschrieben) Bestellung von den Vollstrecker für den Vergeber laut Punkt 4.6 dieser AHB).

4.3 Auf  die Bestellungen anwendet man vorzugsweise mit dem Vollstrecker ausgebildete Formularen der Bestellungen. Das Formular der Bestellung füllt man auf Grund der Informationen und Unterlagen, die der Vergeber dem Vollstrecker gibt, aus, der welche dann folgend dem Vergebr sendet. Der Vergeber sendet nach der Ergänzung der fehlenden Angaben die untergeschriebene  verpflichtende Bestellung für den Vollstrecker. Für die Entstehung des Vertragsverhältnis  verlangt man eine Bestellung, die vom Vollstrecker folgend akzeptiert mit der Form von seinem Unterschrift der rechtlichen Person des Vollstreckers ist  (Punkt 10.1 dieser AHB). Die akzeptierte Bestellung (wie der Vertrag) wird   für beide Vertragspartner verpflichtend erst im Augenblick  gediegender   Ubermittlung der akzeptierten ( d.h. von den beiden Vertragspartnern untergeschrieben) Bestellung von den Vollstrecker für den Vergeber laut Punkt 4.6 dieser AHB).

4.3 Der Vollstrecker kann auf Grund seiner eigenen Entscheidung auch eine anders ausgestellte Bestellung akzeptieren, als laut Punkt 4.3 dieser AHB ( hauptsächlich eine Bestelung, die im Form des eigenen Formulars vom Vergeber ausgestellt war) unter der Voraussetzung, dass eine solche Bestellung wenigstens verpflichtende Richtigkeiten laut Punkt 4.2.1 dieser AHB enthält.

      4.4.1 Im Fall , falls in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AHB würde nur die Erklärung  laut Punkt 4.2.1  Buchstabe h dieser AHB fehlen, der Vollstrecker ist berechtigt die Bestellung akzeptieren, wobei die Vertragsverhältnis gegründet laut Punkt 4.4 dieser AHB erwerbt in die Gültichkeit und Wirksamkeit erst im Augenblick von der zusätzlichen Erklärung laut Punkt 4.2.1 Buchst. h) dieser AHB, festgehaltend schrifftlich (Punkt 4.2 dieser AHB ist gültig da nur analog), solche Erklärung müssen die Vertragspartner spätestens vor dem Anfang der Realisation der Bestellung machen , sondern keiner Vertrag entsteht.

4.5  Die Bestellung des Vergebers erachtet für gediegend übermittelt im Fall ihrer Ubermittlung dem Vollstrecker:

        a) als Schriftstück zur Hand der komtetenten Person des Vollstreckers (Punkt 10.1 dieser AHB) oder

        b) mit dem Fax, der auf die im Formular der Bestellung angeführte Nummer  vom Vollstrecker dem Vergeber  abgesendet ist laut 2. Satz der Punkt 4.3 dieser AHB oder

c) mit e-mail, der auf die in der Bestellung angeführte e-mail Adresse der Person vom Vergeber abgesendet ist,welche  die Bestellung untergeschrieben hat.

        d) im Fall, wenn die Bestellung  laut Punkt 4.4 dieser AHB  mit Fax oder e-mail auf die Nummer/e-mail abgesendet war, aus welcher aus der Seite des Vergebers solche Bestellung   abgesendet war .

4.7 Der Vollstrecker ist nicht verpflichtet obligatorische Bestellung des Vergebers akzeptieren. Im Fall, wenn zur Akzeptierung der obligatorischen  Bestellung und zur  ihrer Ubermittlung für den Vergeber in der Frist von 48 Stunden von ihrer Ubermittlung für den Vollstrecker gelangt nicht, die obligatorische Bestellung verliert ihre Gültichkeit.

4.8  Im Fall, wenn gelangt zum Abschliessen des Vertrags vom Vertragsverhältnis laut der Verordnungen dieses Artikels aus der Seite des Vergebers zur Ausstellung anderer Bestellung auf identische Dienstleistungen,diese wird nur für die juristich unobligatorische Bestellung halten, die ist ausschliesslich nur für innerlichen Bedarf  des Vergebers ausgestellt (z.B. SAP ERP), und auch im Fall, wenn der Vollstrecker solche Bestellung bestätigt, d.h. solche spätere Bestellung  ändert und auch ersetzt nicht das ursprünglichen Vertragsverhälznis und haltet ausschliesslich fürein innerliches Dokument des Vergebers. Es ist ungültig im Fall einer Explicit-stornierung oder änderung der ursprünglichen Bestellung, wobei solche Stornierung bzw.Anderung muss eindeutig und  unverfehlt direkt vorgebracht in der späteren Bestellung mit einem Vermächtniss auf die ursprünglichen Verordnung sein, die stornieren/ändern eventuell die  ursprüngliche Bestellung identifiziert mit konkretem Datum ( also nur allgemeine Verodnungen darüber, dass mit der neuen Bestellung ersetzen alle bisherige Vereinbarungen, oder ähnliche Verordnungen, ungenügend sind)

4.8 Falls in den folgenden Artikeln spricht man über die Bestellung, man meint damit eine akzeptierte Bestellung im Sinn der Verordnungen dieses Artikels, womit ist das Vertragsverhältnis zwischen demVollstrecker und Vergeber gegründet.

Artikel V.
Die Durchführung der Bestellung

5.1 Die Detailbeschreibung der Realisationsweise jeder Bestellung muss im Arbeitsverfahren vorgebracht sein,  welche muss Technik mit dem Arbeiter aus der Qualitätsabteilung ausarbeiten und unterschreiben, im Fall , dass das Arbeitsverfahren bildet die Beilage der Bestellung  noch nicht.

5.2 Auf Grund des Arbeitsverfahrens der verantwortliche Arbeiter des Vollstreckers koordiniert die Realisation der Bestellung.

5.3 Die eventuelle Anderungen des Arbeitsverfahrens müssen mit einer Form von den schrifftlichen Zusatzen, welche vom Technik und Arbeiter aus der Qualitätsabteilung untergeschrieben sein müssen; wenn im Arbeitsverfahren auch ein dritter Person teilnimmt (z.B. der AUDI HUNGÁRIA MOLTOR Kft.), oder wenn der Arbeitsbereich im Eigentum von einer dritten Person ist, man braucht den Unterschrift gleichfalls vom Arbeiter der Qualitätsabteilung des Vollstreckers wie auch  vom Vertreter des Herstellers. Im Anhang muss die Beschreibung  der Anderung und pünkltliche  zeitliche Angabe darüber wann die Anderung angenommen war, bzw. seit wann die wirksam sein soll,  versetzt sein.

5.4 Zwecks der regulären Durchführung der Bestellung der Vollstrecker verplichtet sich, dass er genügende Anzahl der Arbeiter des Vollstreckers ( mit den notwendigen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungsfähigkeiten und Handfertigkeiten für die gegebene Bestellung) sicherstellen wird, die  werden die Realisation der Bestellungzustellen.

5.5 Der Technik ist  in den Sachen betreffend die Bestellun  ein verantwortliche Person vom Vollstrecker, wobei hauptsächlich :

       a) koordiniert und managiert die Arbeit der anderen Arbeiter des Vollstreckers, die in der Realisation der Bestellung teilnehmen

       b) in Einklang mit diesen AHB muss in der Ausarbeitung des Arbeitsverfahrens mitteilnehmen und diese in Vertretung des Vollstreckers unterschreiben ( einschliesslich die Anhänge dazu ), wenn diese AHB nicht andres definieren.

      c) arbeitet die Arbeitsausweise und Teislausweise aus,

      d) vollstreckt die Betätigungen im Bereich der Zustellung der Qualität von den gebotenen Diensten und des Reklamationsprozess im Sinn Artikel XIII dieser AHB.

     e) er ist die Kontaktperson des Vollstreckers und akzeptiert jede Vorschläge, Bemerkungen oder Forderungen betreffend die Bestellung, er muss unverzüglich über die jede Organiationsänderungen betreffend d, ie Realisation der Bestellung oder über die Schwierigkeiten verteidigend ihre gediegende und zeitliche Realisation, informiert sein,

     f) er kontaktiert den Arbeiter aus der Qualitätsabteilung wann immer es notwendig ist, hauptsächlich aber wegen der Erforderung der notwendigen Mitwirkung.

 5.6 im Fall, dass der Vergeber und der Vollstrecker nicht anders vereinbart haben, der Vollstrecker ermöglicht für die Realisation der Bestelung die Grundhilfsmittel und Ausrüstung, Geräte und Arbeitsmaterial ( z.B. Gerät für Markierung, Vignette, Identifikationsetikette, Federn, Papier, Formulare, Bände und andere Verbrauchsmaterial), so wie die Mittel für die Sicherheit und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit in alltäglichem Unfang und Verbrauch (weiter nur „Grundarbeitshilfsmittel“).

5.7   Der Vollstrecker und der Vergeber können sich vereinbaren, dass der Vollstrecker für die Arbeiter des Vollstreckers auch andere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge zustellen wird, wie z.B. Arbeitstische,Licht, Geräte usw. ( weiter nur „Uberstandardhilfsmittel“), im Gegenfall diese stellt der Vergeber zu. Die kompetente Vereinbarung mit dem pünkltlichen Definition Uberstandardhilfsmittel, die sicherstellt sein müssen, muss in der Bestellung vorgebracht sein.

Artikel VI.
Die Stelle der Dienstleistungen

6.1 Die Dienste laut dieser AHB sind hauptsächlich in Räumen  des Vergebers oder in Räumen  des Abnehmers oder in Räumen  des Vollstreckers realisirt. Die pünkltliche Stelle der Realisierung der Dienste und die eventuelle Kosten damit verbunden ist notwendig in der Bestellung spezifizieren.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet den Arbeitern des Vollstreckers, welche die zuständige Bestellung realisieren, den Zugang auf die Stelle der Dienstleistungen sicherstellen, wenn diese sich beim Auftraggeber oder Abnehmer befindet und bieten ihnen für diesen Zweck jede notwendige Mittel ( Identifikationskarten usw.).

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet verwendbare Räume für die Dienstleistungen zustellen, wie auch für die Tätigkeit zusammenhängend mit den Dienstleistungen (z.B. Zu-und Abfuhr von Material) und entsprechende Einrichtung von diesen Räumen, die ermöglichen efektiv die Dienstleistungen.

6.4 Der Auftraggeber verantwortet dafür, dass die Stelle für die Dienstleistungen alle Forderungen, die mit den zuständigen juristischen Vorschriften festgelegt sind, hauptsächlich die,regelnde  die Zustellung und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit  und die Feuerwährung, erfüllt.

Artikel VII.
Die Zeit der Realisierung von der Bestellung

7.1  Der Vollstrecker verpflichtet sich den Beginn der Realisation von der Bestellung im in der Bestellung vereinbarten Zeitraum sicherzustellen, anders im gewohnten Zeitraum mit Berücksichtigung auf die Entfernung und Erreichbarung der Stelle, in der die Bestellung realisiert sein soll.

       7.1.1 Die Voraussetzung der Einhaltung vom Beginn der Realisation der Bestellung aus der Seite des Vollstreckers ist die Leistung gesamter notwendiger Mitwirkung aus der Seite des Vergebers/Abnehmers laut des Artikels VIII dieser AHB.

       7.2 Der Anzahl der Stunden von der Dienstleistungen wird verläufig in den Arbeitsausweis eingetragen sein, welchen der Technik ausarbeitet und bestätigt ihn der Person aus der Seite des Auftraggebers (Punkt 9.3 dieser AHB).

      7.3 In den Zeitraum von der Dienstleistungen, der im Arbeitsausweis eingetragen sein wird, wird auch die notwendige Zeit auf  eingerechnet :

          a) logistische Verschiebung des Materials,

          b) die Arbeit zusammenhängend mit der Packung,

          c) die Haltezeite, die nicht mit den Arbeitern des Vollstreckers verursacht ist,

            d) die Dauer, die entsprechend der Länge von den Arbeitspausen vom Gesetz vorgeschrieben,

           e) Organisationszustellung der Bestellung,

           f) die Sicherstellung der Teilanweisen (Punkt 9.4 dieser AHB), angezeigt im endgültigen Dokumentation der Bestellung.

Artikel VIII.
Die Mitwirkung des Vergebers
 

    8.1  Der Auftraggebers ist verpflichtet im Zusammenhang mit der Realisation von der Bestellung dem Vollstrecker alle notwendige Mitarbeit bieten, die besteht hauptsächlich :

                  a) in der Gewährung von allen fachlichen technischen Informationen, die notwendig für die gediegende Dienstleistung ist,

                  b) in der Gewährung der Komponente, die der Gegenstand von der Dienstleistung  bzw. die Ermöglichung zu ihrem Zugang,

                  c) in der Zustellung des Zugangs in die Stelle von der Dienstleistung,

                  d)  in der Zustellung des Wirkungskreises, welcher ist in Einklang mit den zuständigen rechtlichen Vorschriften, die Sicherheit und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit regeln,

                  e) in der Gewährung von den notwendigen zusätzlichen Anweisungen und der Präzisierung der Forderungen betreffend konkreter Bestellung,

                   f) in der Zustellung der Arbeitshilfsmittel, Werkzeugen und anderer Ausrüstung, die der Vollstrecker nicht sichert,

                   g) in der Zustellung der Mitarbeit hervorgehend aus der Verordnungen dieser AHB (z.B. Punkt 5.1,6.3,7.2),

                   h) in der Zustellung anderer notvendigen, hauptsächlich erfordeten Mitwirkung,

    8.2  Im Fall , dass der Vergeber dem Vollstrecker die notwendiege Mitwirkung laut dem vorgehenden Punkt nicht gewährt, der Vollstrecker ist  berechtigt die Dienstleistung unterbrechen.

    8.3 Im Fall , dass infolge der Ungewährung von der notwendigen Mitwirkung des Vergebers die Dienstleistung unterbrechen wird, in der Zeit vom Bestehen der Verspäterung mit der Zustellung der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AHB der Vollstrecker ist nicht in der Verspäterung mit der Erfüllung seiner Pflichte und verantwortet nicht für keinen Nachteil, welcher entsteht in der ursächlichen Zusammenhang mit einer solchen Unterbrechung. Die Zeit der Unterbrechung von den Diensleistungen haltet in solchem Fall für die Haltezeite, die nicht mit den Arbeitern des Vollstreckers verursacht ist, laut Punkt 7.3 dieser AHB, für welche dem Vollstrecker angehört eine Belohnung in der ganzen Höhe, als wenn zu keiner Haltezeit gelangen wurde.

    8.4 Wenn der Vergeber keinen veranrwortlichen Arbeiter der Finanzabteilung vom Vergeber für die Angelegenheiten der Fakturation in der Bestellung angibt, er ist verpflichtet ihn dem Vollstrecker mit einem nachweisbaren Weisein der Frist von 10 Tagen vom Tag der Unterschreibung der Bestellung bekannt geben.

    8.5 Die Verordnungen dieses Artikels beziehen mittelmässig auf den Abnehmer, solange die Bestellung in seinen Räumen realisiert wird oder mit den Komponenten, die der Abnehmer zur Verfügung hat. In solchen Fallen der Auftraggeber ist verpflichtet die Mitwirkungsgewährung aus der Seite des Abnehmersin einem notwendigen Ausmass ( hauptsächlich laut der Verordnungen dieser AHB) zustellen und entspricht  für die eventuelle Ungewährung der Mitarbeit für den Abnehmer , als wenn er selbst keine Mitwirkung geleistet hat.

Artikel IX.
Der Arbeitsausweis und die Teilausweise

 9.1  Der Technik ausfertigt über   die Dienstleistungen ein Arbeitsausweis.

        9.1.1   Der Arbeitsausweis muss enthalten :

                a) den Anzahl der Stunden von der Dienstleistung von allen Arbeitern des Vollstreckers oder

                b) den Anzahl von anderen messbaren einheiten der Dienstleistung, solange die in der Bestellung ( Punkt 4.2.1 Buchst.b dieser AHB) definiert waren, oder

                c)  die Belohnung für die Dienstleistung.

        9.1.2   Der Arbeitsausweis kann enthalten :

                a) die Liste und Menge der Komponente, die waren der Gegenstad der Dienstleistung und /oder  die Sorte der Dienstleistung,

                b) die Angabe über die Menge von konstatierten fehlerhaften Komponenten und über die Menge von reparierten Komponenten,

                c)  den Anzahl der Arbeieter vom Vollstrecker, welche die Dienste geboten haben,

                d)  andere Tatsachen, an den der Technik und der Arbeiter der Qualitätsabteilung vereinbart haben.

9.2 Der Arbeitsausweis wird nach der Bestellungsrealisation oder am Ende des Kalendermonats ausfertigt (im Fall, wenn die Bestellung länger als 60 Tage dauert).

        9.2.1  Nach der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Vollstrecker der Arbeitsausweis kann auch in anderen

beiderseitig übergestimmten Terminen ausgestellt sein.

9.3  Als Grundlage der Fakturation ist der Arbeitsausweis, der bestätigt von der Person auf der Seite des Vergebers festgesetzt in der Bestellung (Punkt 4.2.2 Buch.b dieser AHB) war, im Fall, dass der Vergeber in der Bestellung keine solche Person festgesetzt hat, den Arbeitsausweis für den Vergeber bestätigt mit ihrer Unterschrift die Person laut Punkt 10.3 dieser AHB. Die Person auf der Seite des Vergebers, die bestätigt den Arbeitsausweis, bei ihrer Unterschrift führt ihre Zu-und Vorname und auch ihre Arbeitsfunktion bzw. Funktionsanlage ein. Die Person auf der Seite des Vergebers, die im Sinn innerlicher Kompetente des Vergebers vom Vergeber zusammengesetzten Arbeitsausweis bestätigen soll, ist verpflichtet in der Frist in 5 Tagen vom Tag, wann der Vergeber den Arbeitsausweis bekommt, diesen oder bestätigen oder bemerken und das mit einer Form der elektronischen Nachricht, Papierform oder mit dem Fax. Wenn der Vergeber den Arbeitsausweis in der eingeführten Frist nicht bemerken wird, der Arbeitsausweis wird für ratifizierend haltend, und das auch im Fall, dass ihn in der eingeführten Frist nicht ratifiziert hat (d.h. gilt die Fiktion der Ratifizierung). Der Arbeitsausweis haltet gleichfalls für ratifizierend, wenn  der Vollstecker arbeitet geneidigt alle Bemerkungen des Vergebers  ein, und das mit dem Augenblick des   vom neuen Arbeitsausweis.

9.4   Der Vollstecker kann auf Grund der Forderung vom Vergeber auch Teilausweise ausarbeieten, welche werden vom Vergeber erfordete Angaben enthalten, die werden in der vom Vergeber gewählten Form und/oder Periditiotät: Pflicht solche Teilausweise auszuarbeiten hat aber, wenn diese Tätigkeit erfasst in der Bestellung (Punkt 4.2.2 Buch.f dieser AHB).

Die Teilausweise sind keine Unterlage für die Fakturation und dienen nur für den Bedarf des Vergebers.

Artikel X.
Die berechtigte Personen

10.1  Die Personen  des Vollstreckers, die berechtigt die Bestellungen unterzuschreiben sind :

             a) statutarischer Vertreter des Vollstreckers,

             b) der Prokurist des Vollstreckers,   wenn er ernannt ist,

             c) Direktor der Filiale des Vollstreckers,

             d)  die Techniken

          und jeder selbständig.

10.2  Im Fall, dass der Vergeber in der Bestellung keinen konkreten Arbeiter der Qualitätsabteilung nennt, in den Sachen vorbehandelt mit dieser AHB für den Arbeiter der Qualitätsabteilung, jeder Arbeiter ( hauptsächlich Angestellter ,bzw. Mitarbeiter) ist berechtigt im Namen des Vergebers handeln, von welchem die Funktionseinteilung entspricht der eingeführten Position und der Vollstrecker ist nicht verpflichtet unterzusuchen, ob ein solcher Arbeiter seine Kompetenz nicht übertretet, das Verfahren ein solches Arbeiters verpflichtet im ganzen Ausmass den Vergeber, ausser dem Fall, wenn es bezeigt, dass der Vollstrecker über die Ubertretung der Kompetenz eindeutigt gewusst hat und den Vergeber  über diese Wirklichkeit nicht informiert hat, ohne überflüssigen Aufschub nach solcher seiner Feststellung.

      10.2.1  Der Vergeber ist mit einer nachweisbaren Weise berechtigt, wann immer dem Vollstrecker die fehlende Kontaktangaben des zuständigen Arbeiters aus der Qualitätsabteilung mitteilen, wie auch die Anderung dieser Angaben, aus der Mitteilung muss es eindeutig sein, wer es im Namen des Vergebers gemacht hat.

10.3  Die Verordnungen des Punktes 10.2 dieser AHB sich ähnlich des  auch auf die Person auf der Seite Vergebers beziehen, die berechtigt ist den Arbeitsausweis unterzuschreiben (Punkt 4.2.2 Buch.b dieser AHB), wenn es in der Bestellung nicht bestimmt ist.

Artikel XI.
Die Belohnung für die Dienstleistungen
 

11.1  Der Vergeber ver pflichtet sich dem Vollstrecker die Belohnung für die Dienstleistung zu bezahlen, unzwar in der Höhe, die in der Bestellung vereinbart war und welche aus dieser AHB folgt.

 11.2  Zur Belohnung wird auch die zuständige gesetztliche Taxe MWST zugerechnet. Die Belohnung wird laut des wirklichen Anzahls der Stunden und/oder anderer messbaren Einheite (Punkt 4.2.1 Buch.b dieser AHB) der Dienstleistung, die im bestätigten Arbeitsausweis eingeführt ist und ist in Einklang mit den Verordnungen dieses Artikels fakturiert.

11.3  Die Zuzahlungen zur gründlichen Stundenbelohnung, die in der Bestellung für die Dienste vereinbart ist, gewährend:

          a ) in der Nacht ( 18.00-06.00)

              der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste30%

          b) am Samstag

             der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste100%

          c) am Sonntag und andere Ruhetage (z.B. staatliche Feiertage)

             der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste100%

       Auf die Zuzahlungen laut dieses Punktes der Vollstrecker hat den Anspruch auch ohne getrennte Vereinbarung in der Bestellung. Im Fall, wenn in der Bestellung vereinbarte Zuzahlungen in anderer Höhe sind, bzw. sind ausgesondert, gelten die Vorderungen der Bestellung.

11.4   Der Vergeber ist verpflichtet ausser der Belohnung für die Dienstleistungen dem Vollstrecker auch eventuelle getrennte Unkosten vereinbarte in der Bestellung, bezahlen.

Artikel XII.
Die Zahlungsbedingungen und Sanktionen
 

12.1  Die Belohnung für die Dienstleistungen ist fällig auf Grund der Rechnung, die der Vollstrecker stellt auf Grund der Bestellung und/oder Arbeitsausweisen aus :

          a) nach der Realisation der Bestellung oder

          b) nach der Beendung des zuständigen Kalendermonats für die  Dienste gebotene im gegebenen Monat oderc)  nach der Beendung der Kalenderwoche, wenn die Belohnung,die für Dienste gebotene in der zuständigen Kalenderwoche höher als 2000,- EUR ist.

12.2  Die Fälligkeit der Rechnung ist 14 Tage von Fakturierung , wenn in der Rechnung keine längere Frist der Fälligkeit angeführt ist. Wenn in der Rechnung ein späteres Datum der Fälligkeit, als angegeben in diesem Punkt,eingeführt ist, für die Verspäterung des Vergebers mit der Bezahlung der Rechnung ist entscheidend die Fälligkeit der Rechnung, die in diesem Punkt bestimmt ist.

12.3 Mit dem Versenden der Bestellung vom Vergeber für den Vollstrecker ( Art.IV dieser AHB) der Vergeber gibt eine Zustimmung für die Austellung einer elektronischen Rechnung.

          12.3.1 Der Vollstrecker sendet die Rechnung vorzüglich der Person, die auf der Seite des Vergebers die Bestellung ausgestellt hat oder der Person, die der Vergeber in der Bestellung genannt hat, es kann aber auch auf eine allgemeine e-mail Adresse des Vergebers auch geschickt werden, mit der disponiert oder die auf der WEB Seite des Vergebers vorgebracht ist und hauptsächlich in den Fällen, wenn aus den Adressen, die angeführt im Teil des Satzes vor dem Strichpunkt , als unaushändigt zurückkommt oder kommt keine verlangte Notifikation über die Aushändigung.

          12.3.1 Im Fall, dass der Vergeber verlangt ein Versenden auch/nur im Papierform der Rechnung, ist er verpflichtet es in der Bestellung versetzen. Der Vollstrecker ist berechtigt auch mit einem späteren Gesuch des Vergebers auf die Ausstellung der Rechnung im Papierform zustimmen.

12.4 Die Rechnung muss alle Richtigkeiten des Steuerdokuments erfüllen, muss in Einklang mit den Vorderungen dieser    AHB ausgestellt sein und muss geniegend dem Vergeber aushändigt sein.

12.5 Zur Rechnung muss eine Kopie des zuständigen Arbeitsausweises begefügt sein, die ist laut dieser AHB als bestätigt genommen wird, die erweist die Kompotenz der Fakturation.

12.6  Im Fall der Verspäterung des Vergebers mit der Bezahlung der Rechnung, der Vergeber ist  verpflichtet dem Vollstrecker Zinsen aus der Verspäterung in der Höhe von 0,04 % aus dem Betrag in der Rechnung für jeden angefangenen Tag der Verspäterung bezahlen.

Artikel XIII.
Qualitätsgarantie und Verantwortlichkeit für die Fehler
 

13.1  Der Vollstrecker ist ein Besitzer von Zertifikaten Integrated Management System ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und BS OHSAS 18001:2007, welche sind eine Garantie für die Qualtät der Dienstleistung. Der Vollstrecker verpflichtet sich die Dienste mit der Aufwendung der fachlichen Versorgung und in der Qualität die im Sinn der angeführten Zertifikaten garantiert ist.

13.2 In der Interesse der Zustellung der Qualität der Dienste der Vollstrecker verpflichtet sich ihre vorläufige Monitorierung zu durchführen, wenn er auf de Seite des Vergebers Hindernisse für die Erreichung der Qualität von den Dienstleistungen sehen wird, über diese Tätigkeit mittels des Techniks sofort informiert den Arbeiter der Qualitätsabteilung. Im Fall , wenn der Technik solche Information mitteilt mündlich, ist verpflichtet es weiderholen auch mit einer Form von e-mail oder fax dem Arbeiter der Qualitätsabteilung, wenn seine Kontaktangaben in der Bestellung angegen sind, oder der Vergeber es dem Vollstrecker laut des Punktes 10.2.1 dieser AHB bekannt gegeben hat. Die Kontrole der Einhaltung von der Qualität der Dienstleistungen ist auch der Arbeiter der Qualitätsabteilung berechtigt durchzuführen,   im Fall, dass Zweifel über die  Qualität von den Dienstleistungen enstehen, über dies Tätigkeit sofort informiert den Technik. Technik nachdem, dass er über die enstandenden Zweifel der Qualität von den Dienstleistungen mit dem Arbeiter der  Qualitätsabteilung gesprochen hat, anordnet die Durchführung der wiederholten Kontrole, welche sind gebunden mit der Beseitigung der eventuellen festgestellten Fehler, über diese Tätigkeit stellt einen schrifftlichen Vormerk aus, welchen unterschreibt der Technik und der Arbeiter der  Qualitätsabteilung.

Wenn mit der wiederholten Kontrole die fehlerhafte Dienstleistung sich ausweisst, der Vollstrecker hat keinen Anspruch an die Belohnung für die Zeit, wann die Kontrolen wiederholt waren. Wenn mit der wiederholten Kontrole sich keine fehlerhafte Dienstleistung ausweisst, die Zeit, wann die Kontrolen wiederholt waren, eingeschriebend im Arbeitsausweis, haltet für die Zeit der Dienstleistung, für welcher dem Vollstrecker die Belohnung in Einklang mit den Forderungen dieser AHB gehört.

13.3  Im Fall, dass nach der Dienstleistung, spätestens aber im Lauf der esten Montage von Komponenten in die zuständige Sache, von welcher der erste direkte Bestandteil ist der Komponent ( z.B. grösser Komponent, Systemskomponent, Modul, integrierter Modul, Auto usw.) feststellt, dass die Dienstleistungen nicht in der garantierten Qualität geboten waren, der Vergeber ist verpflichtet die festgestellte Fehler der Dienstleistungen schrifftlich dem Vollstrecker ( weiter nur „Reklamation“) mitteilen und das ohne überflüssigen Aufschub, spätestens aber bis 5 Tage von der Zeit wenn der Vergeber über das zuständige Fehler erfahren hat, gegenfalls der Vergeber nach dem Verstreichen der vorgebrachten Frist verliert das Recht jeden Anspruch aus der Verantwortlichkeit für die Fehler der Dienstleistungen anzuwenden.

13.4  Der Vollstrecker verantwortet nicht für die Fehler, die aus dem Grund entstanden haben:

         a) die ungeeignete oder unrichtige Manipulation mit dem Objekt der Dienstleistung nach der Gewährung des Dienstes von der anderen Person als der Vollstrecker,

         b) wenn der Vollstrecker das Objekt des Dienstes oder sein Teil als unpassend signiert hat, bzw. den Bedingungen laut des Arbeitsverfahrens nicht entsprechend und der Vergeber (oder die Person auf seiner Seite, z.B. der Abnehmer) solches Objekt trotz dieser Tätigkeit für den weiteren Gebrauch bzw. in den weiteren Umlauf freigelegt hat,

         c) die Fehler im Arbeitsverfahren, der aber schon aus der Seite des Vergebers zugestimmt war

         d) höhere Macht, wobei als höhere Macht für diese Zwecke haltet man hautsächlich ( aber nicht nur(

              der Krieg, das Invasion, Dokumenten eines ausländischen Feindes, fremde feindliche Dokumente, der Bürgerkrieg,die Revolte, revolutionärer Aufstand dern Einwohner, die Schlussfolgerung der Kriegs-oder Uzurpationsmacht, die Konfiskation oder die Nationalisierung oder die Konfiszierung oder die Vernichtung auf Grund des Befehls oder bei der Leistung staatlichen oder von anderen Organisationen der öffentlichen Macht, die Schlussfolgerung der Wirkung von der militärischen Waffe ausgenützt, der Kernspaltprozess  oder radioaktive Kraft, die Havarie,die Naturkatastrofe, langfristiger Ausfall des Stromes, Krisensituation und/oder anderer Ausnahmeumstand, für höhere Macht haltet man aber nicht hauptsächlich den Mangel der kalifizirten Arbeitsfkraft, die Unerfüllung der Pflichten aus der Seite von den Personen, die mit den Vertragspartners zusammenarbeiten, ungünstige ekonomische Situation des Vertragspartners.

13.5 der Vergeber ist verpflichtet dem Vollstrecker alle notwendige (hauptsächlich, aber nicht nur) vom Vollstrecker angefordete Mitwirkung bei der Uberprüfüng der Reklamationen bieten, hauptsächlich ist er verpflichtet das Fotodokumentation, die Unterlagen, die Berichten der Komunikation, Die Daten, mit welchen der Vergeber oder der Abnehmer disponiert und welche betreffen oder können die Reklamation betreffen, bzw. den reklamierten Dienst, bieten.

        13.5.1 Die Pflichtverletzung des Vergebers laut des Punktes 13.5 dieser AHB wirkt sich den Verfall der Anspruchen      aus der reklamierten Fehler aus.

   13.6 Die Reklamation muss man zu erledigen beginnen, unzwar ohne überflüssigen Aufschub nach ihrer Geltendmachung, spätestens bis 10  Arbeitstage und wird ausgelöst in der   möglichst kürzesten Zeit. Der Vollstrecker verpflichtet sich die Reklamation zu akzeptieren oder verwerfen bis 15 Arbeitstagen von der Geltendmachung der Reklamation.

        13.6.1 Im Fall, dass der Vollstrecker die Reklamation akzeptiert , hat der Vergeber ein Anspruch auf die Fehlerlikvidierung gratis, ausser dem Fall, wenn er mit dem  Vollstrecker nachweisbar an einer anderen Weise der Lösung von der Reklamation vereinbart.

13.7 Im Fall, dass der Vergeber haltet standard 8D-Report, der Vollstrecker verpflichtet sich dem Vergeber 8D-Report laut 8D-Terminen zu bieten.

13.7 Im Fall der Ausfertigung vom schrifftlichen Vormerk über die Weise der Erledigung der Reklamation muss diese vom Vergeber und vom berechtigten Person des Vollstreckers versetzt im Punkt 10.1 dieser AHB untergeschrieben. Der Auftragsgeber ist berechtigt im schrifftlichen Vormerk jeden seinen Standpunkt notieren.

13.8 Die Vertragspartner können sich im schrifftlichen Vormerk über die Weise der Erledigung der Reklamation immer auch über eine andere Weise ihrer Erledigung, bzw. Lösung vereinbaren.

Artikel XIV.
Das Eigentum von Komponenten, die Verantwortlichkeit
 für den Schaden und seiner Ersatz 

14.1  Der Vollstrecker wird keiner Eigentümer von den Komponenten, die auf die Realisation der Bestellung übergenommen waren.

14.2 Der Vollstrecker entspricht für das verursachte Verfahren der Arbeiter des Vollstreckers, denen zur Beschädigung, Verloren oder Vernichtung der Komponenten kommt, welche vom Vergeber ( bzw. vom Abnehmer) übergenommen hat zweks der Realisierung der Bestellung, wenn zu solchen Verfahren im Lauf der Realisierung der Bestellung gekommen ist, für solches verursachte Verfahren verspricht aber nicht im Fall, wenn zur Beschädigung, Verloren oder Vernichtung ungeachtet an solches verursachte Verfahren oder im Fall, wenn man über Verfahren spricht, wenn der Arbeiter des Vollstreckers einen direkt bedrohenen Gefahr abgewehrt hat, die aber nicht selbst verursacht hat oder wenn die Beshädigung im notwendigen Schutz gegen den bedrohenen oder dauernden Angriff verursacht hat.

14.3 Im Fall der Entstehung vom Schaden, wofür der Vollstrecker entspricht laut des Punktes 14.2 dieser AHB, wird der Schaden mit der Zubereitung in den ursprünglichen Zustand vergütet oder wird bezahlt, der Vollstrecker hat der Recht  der Weise auszuwahlen.

14.4 Die Limite der Entschädigung vom Schaden

      14.4.1 Im Fall der Entstehung des Anspruches auf die Kompensation des Schadens  der Vollstrecker bietet die Kompensation des Schadens  in völlem Ausmass, höchstens aber bis die Höhe 25 % des Volumens vom Auftrag laut der Bestellung, bei den langfristigen Bestellungen ( dauernd länger als 30 Tage) höchstens bis die Höhe 25 % des Monats volumens vom Auftrag, den der Schaden betrifft. Für die langfristige Bestellungen haltet man die Bestellungen,die dauern über ein Monat und höchste Limit der Kompensation des Schadens  ist ( ungeachtet auf die erst vorgebrachte Begrenzungen) 100 000,- EUR bei jedem selbstständigen Auftrag laut der Bestellung . 

Artikel XV.
Die Zustellung, die Vertraulichkeit der Informationen und die Schweigsamkeit
 

15.1  Auf jede Mitteilung, Gesuch, Vorderung, Gesuch über die Zustimmung oder jede andere Komunikation vorgelegt vom einen Vertragspartner für den zweiten Vertragspartner in der Form von e-mail, fax oder Brief, antwortet der zweite Vertragspartner mit derselber oder ähnlicher Weise, die ermöglicht eindeutig den Inhalt der Erklärung von der Antwort zu erfassen können. Im Fall keiner Einhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort wird die argumentierte Last über den Inhalt und die Zustellung der Antwort ihren Absender belasten.

 15.2 Der Inhalt des Faxes nimmt man als zugestellt bis der Absender die Bestätigung aus dem Fax zur Verfügung hat, womit er bestätigen kann, dass es ohne Fehler zugestellt war. Bis bei der Zustellung des Fax-Berichtes jedes technische Problem vorkommen würde, dessen infolge kann man seinen Inhalt nicht erkennen, der Empfangsvertragspartner ist verpflichtet darüber unverzüglich mit einer zweckmässigen Weise den Absendervertragspartnerverständigen und verlangen ihn um die wiederholte Einhändigung des Faxes, eventuell um die Einhändigung mit einer anderen Weise. Die Faxberichte empfangt der Vollstrecker in den Arbeitstagen vom 8,30 bis 15,30 ( weiter nur „Betriebszeit“), der Fax, welcher ausser diesen eingeführten Stunden für den Vollstrecker einhändigen wird, als einhändigt erst am Anfang der nächsten Betriebszeit (d.h. um 8,30 des nächsten Arbeitstag ) erachtend wird.

15.3 Der Inhalt von e-mail  wird als einhändigt erachtend im Fall i) eine manuelle Bestätigung von seiner Erhaltung,bzw. die Bestätigung von seinem Lesen, ii) die Erhaltung einer e-mail Antwort, die enthält auch den usprünglichen Text von e-mail über die Einhändigung, als eine Bestätigung über die Einhändigung haltet man nicht nur eine automatische Antwort ohne Eingreifen des Empfängers.

 15.4 Für die Einhändigung der Schriftstücken zwischen den Vertragspartner gilt, dass die Schriftstücke als einhändigt erachtend sind :

                    a) mit dem Tag ihrer tatsächlichen Einhändigung für den zweiten Vertragspartner – dem Empfänger,

                    b) mit dem Tag, wenn die Frist auf die Empfansnahme der Sendung am Post vergeblich vergeht, und das im Fall, wenn der Empfänger über die angelegte Sendung nicht erfahren hat,

                    c) mit dem Tag von der Durchführung eines erfolglosen Versuch um die Einhändigung, wenn die Einhändigung mit dem absichtigen Verfahren des Empfängers verhindert wurde, hauptsächlich mit der Ablehnung der Durchführung der Sendung.

15.5  Die Vertragspartner sind verpflichtet die Schweigsamkeit über die alle Wirklichkeiten zu erhalten, über welche sie erfahren im Zusammnehang mit der Erfüllung auf Grund des Vertragsverhältnis, welches im Einklang mit dieser AHB entstanden wurde und welche betreffen den zweiten Vertragspartner, wenn solche Wirklichkeiten für den zweiten Vertragspartner oder andere Konkurenzpartner am Markt eine nachweisbare wirtschaftiche Bedeuetung haben.

          15.5.1 Als vertraute Informationen haltet man auch alle Wirklichkeiten und Informationen, welche bilden den Gegenstand der Handelsgeheimnis im Sinn  des Gesetztes Nr. I. von 2012 (das Ungarische Arbeitsgesetsbuch) und Nr. V. von 2013 (das Ungarische Bürgerliche Gesetzbuch) im gültigen Wortlaut und weiter auch die Informationen, welche sind für die zweite Seite bezeihnet eindeutig und nachweisbar als vertraute. Ohne Anrührung vor eingeführte Verordnungen, als vertraute Informationen haltet man auch jede Informationen, welche für die Offentlichkeit nicht erreichbar sind, technische, geschäftliche oder andere Informationen, welche irgendeiner von der Vertragspartner als vetraut bezeichnet, oder mit denen soll man (angesichts der Umstände , die beim Darbieten der Informationen für den zweiten Vertragspartner bekannt sind) als vetraut umgehen, oder jede Informationen, aus welcher Beschaffenheit ist für jede durchschnittlich bewanderte Person begreiflich, dass die vertraut sind. Als vertraute Informationen nimmt man auch jede technische, geschäftliche oder kommerzielle Informationen ( einschliesslich Produktionsplänen, Entwicklungsplänen, Prognose, Analyse und Strategien), Spezifikation, Pläne, Schmen, Schulenmaterialen, Formel,Skizze,Modellen,Muster,Verfahren,Einfälle und Erfindungen ( auch wenn nicht einem separaten Schutz untergeordnet sind) oder Dokumentation in jeder Form, ob materiell oder mündlich geboten, erfassend, als auch die Informationen, welche empfangt sind von einer anderen Person, als der Vertragspartner, bis diese Person verpflichtet mit denen als vertrauten umzugehen ist. Als vertraute Informationen haltet man auch die Informationen über  die Beziehungen einer oder zweiter Seite von den Vertragspartnern, über ihre Produkten, Prozesen und Leistungen.

          15.5.2 In der Interesse der Vorbeugung von den Konflikten über die Beschaffenheit der Informationen die Vertragspartner haben sich vereinbart, dass der Partner, welcher bietet der zweiten Seite  Informationen, die im Sinn der Vorderungen dieses Artikels als vertraut gehaltend sein sollen, bezeichnet diese Informationen eindeutlich als vertraute.

15.6 Der Pflicht der Schweigsamkeit bezieht sich auf die Tatsachen nicht, welche :

                 a) im Zusammenhang mit der Erfüllung auf Grund des Vertragsverhälltnis, welche ist im Einklang mit dieser AHB entstanden, sind oder werden für die Arbeiter oder einer dritten Person zur Verfügung stehen, welche diese Informationen aufgesichts ihrer Arbeitsposition, die Funktionseinteilung, bzw. ihre Aufgabe bei der Vertragserfüllung kennen müssen, wobei aber diese Personen müssen als zuständiger Vertragsseite existieren, für die tätig, informiert über die vertraute Charakter dieser Informationen sind,

                 b) waren nachweisbar erwerbt von der dritten Person, welche ist berechtigt diese Informationen propagieren, oder

                 c) waren unabhängig konstruiert vom Vertragspartner, ohne Verbrauch jede vertraute Information laut der Forderung dieses Artikels,

15.7  Als Verletzung des Pflichtes der Schweigsamkeit haltet man nicht :

                 a)  das Darbieten der Informationen für die dritte Person, die eine Vermögenseinteiligung in irgendeiner aus den Vertragsseiten haben, wobei diese Personen immer vorher informiert über die Pflichte  der Schweigsamkeit informiert  sein müssen und müssen schriftlich verpflichtet zur Einhaltung des Pflichtes der Schweigsamkeit sein,

                 b) das Darbieten der Informationen für die Advokate oder andere Verteter für den Bedarf einer geniegenden Leistung ihrer Tätigkeit, welche sind laut des Gesetzes mit dem Pflicht der Schweigsamkeit gebunden, wobei diese Personen vorher  über die  Pflichte der Schweigsamkeit  in der gegenständlichen Sache informiert  sein müssen,

                 c) das Darbieten der Informationen im Fall des Aussprechens  von der vorangehenden schrifftlichen Zustimmung für den zweiten Vertragspartner die einzigen Informationen, die mit dem Pflicht der Schweigsamkeit  geschutzt sind, zur Verfügung stellen,

                 d) das Darbieten der Informationen zwecks des Verfahrens vor dem Gericht, Entscheidigungsorgan und/oder anderem Organ der öffentlichen Macht und es solchem Organ, wobei dieser Organ vorher mit dem vertrauten Charakter der Information informiert  sein muss, dass er die notwendige Massregeln (z.B. die Ausschliessung der Offentlichkeit) empfangen kann,

                 e) das Darbieten der Informationen für den  Regierungs-Bank-Steuer-oder anderen Kontrollautorität, der berechtigt und kompetent diese zu beanspruchen ist, und das in Eiknklang mit den juristischen Vorschriften, wobei dieser Organ vorher mit dem vertrauten Charakter der Information informiert  sein muss, dass er dass er die notwendige Massregeln (z.B. die Ausschliessung der Offentlichkeit) empfangen kann,

                 f) das Darbieten der Informationen, welche der Vertragspartner auf Grund des Gesetzes mitzuteilen verpflichtet ist.

15.8 Die Vertragspartner verpflichten sich weiter, dass die Informationen über den zweiten Vertragspartner, welche dem Schweigsamkeitregime laut dieses Artikels untergeordnet sind, schützen werden mindestens in solchem Ausmass als wenn man über ihre eigene Informationen sprechen würde und verpflichten in ähnlichem Ausmass ihre Organisations- komponente mit der Schweigsamkeit zu verpflichten, d.h. die Leitungangestellte oder Angestellte ( bzw. Personen, die mitarbeiten ), die mit solchen Informationen in Verkehr treten, wobei für die Pflichtverletzung dieser Personen jeder von den Vertragspartnern in dem vollen Ausmass entspricht.

15.9 Der Pflicht der Schweigsamkeit dauert bis der Zeit der Fälligkeit von der zuständigen Vertragsbeziehung, welche in Einklang mit dieser AHB enstanden ist und weitere 3 Jahre nach ihrem Zusammnebruch und geht auf den zufälligen juristischen Vertreter der Vertragspartner über.

Artikel XVI.
Die gemeinsame und 
abschließende Bestimmungen 

16.1  Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner, die weder mit dieser AHB weder mit der Bestellung nicht geregelt sind, leiten mit den zuständigen Verordnungen von den allgemein verpflichtenden juristischen Anweisungen, die gültig im Land des Sitzes vom Volstrecker (d.h. Ungarn), hauptsächlich mit den zuständigen Verordnungen des Gesetztes Nr. V von 2013 (Ungarische Bürgerliche Gesetsbuch, besonders mit den Bestimmungen des Werkvertrag) im gültigen Wortlaut. Im Fall, wenn diese AHB und/oder die Bestellung reguliert einige Beziehungen zwischen den Vertragspartnern anders als das Gesetz, gelten AHB und die Kontrakteinrichtung unter dem Aspekt, dass es um die Differenz mit den Verordnungen des Gesetzes handelt, von welchem ist möglich abzubeugen. Im Fall der Differenz zwischen den Verordnungen dieser AHB und der Bestellung gelten bevorzüglich die Verordnungen der Bestellung.

                16.1.1   Im Fall, dass es zum Abschluss der Vertragsbeziehung zwischen dem Vollstecker und Vergeber mit dem selbsständigen Vertrag gekommen ist (d.h.nicht mit der Form einer Bestellung laut des Artikels IV), dort wo diese AHB über die Bestellung sprechen, meint man damit ein solcher Vetrag.

16.2  Für den Zweck der Festlegung von der Jurisdiktion gelt, dass der Ort für die Vertragserfüllung ist der Ort der Realisationdes Vertrages ( Punkt 4.2.1 Buchst.c dieser AHB).

                16.2.1   Im Fall, wenn die Kollisionsnormen eine Option der Kompetenz erlauben, regieren die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Vollstrecker, die laut dieser AHB der slowakischen Rechtsordnung entstanden sind. Im Fall, wenn die Kollisionsnormen eine Option der Jurisdiktion erlauben, es gibt zur Entscheidung des Konflikts zwischen dem Auftraggebers und Vollstrecker aus der Vertragsbeziehung, diel aut dieser AHB entstanden ist, die zuständige Gerichte der Slowakei.

16.3  Diese AHB wird gültig und wirksam am Tag im Titelkopf des Dokuments. Gleichzeitig damit  vom Vollstrecker am 1.Februar 2011 ausgestellte AHB verfällt, für die Vertragsbeziehungen entstandene auf Grund der Bestellungen, derer Bestandteil waren auch die bisherige AHB , aber anwenden die bisherige AHB.

16.4   Der Vollstrecker ist berechtigt diese AHB jederzeit einseitig zu ändern.Für die Vertragsbeziehung zwischen demAuftraggeber und Der Vollstrecker angelegt mit einer konkreten Bestellung sind aber immer entscheidend AHB im Wortlaut, welcher ist gültig in der Zeit von der ordentlichen Aushändigung der bestätigten Bestellung für den Vollstrecker.

AGB-Archiv:

Allgemeine Geschäftsbedingungen von HOLLEN s.r.o – Slowakei

gültig ab dem 01.11.2018

Artikel I
Einführungsbestimmung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln das Verhältnis zwischen der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. mit Sitz in Kosatcová 24/A, 841 07 Bratislava, Firmennr. 35804505, UID Nr.: SK2020281813, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava I, Abteil: Sro, Einlage: 23309/B, (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), und dem Subjekt, das die im Artikel III dieser AGB definierten Leistungen des Auftragnehmers bestellt (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), mit Ausnahme des Falles, in dem der Auftragnehmer und der Auftraggeber einen besonderen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen wurde.

Artikel II
Begriffsbestimmung

2.1 Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt (d.h. HOLLEN s.r.o.).

2.2 Auftraggeber – eine juristische Person, die vom Auftragnehmer Dienstleistungen nach diesen AGB bestellt.

2.3 Abnehmer – eine juristische Person, für die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB bezieht; der Abnehmer und der Auftraggeber können, müssen jedoch nicht, dieselbe Person sein.

2.4 Komponente – Einzelteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige Kombination, auf die sich die laut diesen AGB zu erbringenden Dienstleistungen beziehen.

2.5 Bestellung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und das in Übereinstimmung mit Art. IV dieser AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird. Durch die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer in Übereinstimmung mit Artikel IV dieser AGB wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen.

2.6 Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe von Dienstleistungen nach diesen AGB, die sich auf Komponenten beziehen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.

2.7 Arbeitsverfahrenverantwortlicher – die auf der Seite des Auftraggebers verantwortliche Person (hauptsächlich Mitarbeiter der Qualitätsabteilung), die in der Bestellung als verantwortliche Person für den konkreten Auftrag bestimmt wird; diese Person kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch ein Vertreter des Abnehmers sein, dessen Handlungen jedoch im Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.

2.8 Die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte verantwortliche Person – jegliche Person, die vom Auftraggeber in der Bestellung zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises bestimmt wird.

2.9 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter, die als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) abgeschlossen haben oder andere mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) zusammenarbeitende Personen (natürliche Personen – Unternehmer bzw. juristische Personen), die Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers erbringen; es geht insbesondere um Operatoren, Techniker, Residenten und Koordinatoren.

2.9.1 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die in der Bestellung für den konkreten Auftrag bestimmt wird.

2.10 Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument, in dem einzelne an Komponenten zu erbringende Leistungen detailliert beschrieben werden, die Gegenstand der Auftragsausführung bilden.

2.11 Arbeitsleistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen bestätigt, und das als Grundlage für die Rechnungslegung dient.

2.12 8D – eine übliche und in der Automobilindustrie standardgemäß genutzte Methode zur Verbesserung der Produktionsqualität und zur Lösung unterschiedlicher Probleme, einschließlich Reklamationen.

Artikel III
Dienstleistungen

3.1 Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere:

a) Dienstleistungen, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen und nachträglichen Anpassungen umfassen,

b) sonstige mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und Assistenzleistungen

(im Folgenden „Dienstleistungen“ genannt)

3.2 Der konkrete Typ und der Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag/ in der Bestellung bestimmt.

Artikel IV
Bestellung von Dienstleistungen

4.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund von Bestellungen erbracht, die von beiden Parteien bestätigt werden, wobei im Falle der Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch Annahme der Bestellung, die vom Auftraggeber laut den AGB erstellt wurde, durch den Aufragnehmer entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das aufgrund des vorherigen Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.

4.2 Die Bestellung muss in Schrift festgehalten werden, und zwar entweder in Urkundsform (in Papier- oder Faxform) oder in elektronischer Form, und muss wie folgt zugestellt werden:

a) elektronisch (insbesondere als E-Mail-Nachricht, deren Anlage eine Scan-Kopie der schriftlichen Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurde, die die eindeutige und unverwechselbare Identifikation der für den Auftraggeber handelnden Person ermöglicht),

b) per Fax oder persönlich.

4.2.1 Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der Komponente bzw. der Komponenten, die Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden,

b) Abgrenzung und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschließlich Definition der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z.B. Menge, Zeit), falls es bei der jeweiligen Dienstleistung möglich ist,

c) Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 6.1 dieser AGB),

d) Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsausführung,

e) Bestimmung des konkreten Technikers für den Auftrag,

f) Bestimmung des Entgelts für die bestellten Dienstleistungen,

g) Vor- und Nachname (bzw. auch die Funktion) der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet,

h) Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, das aufgrund der akzeptierten Bestellung entsteht.

4.2.2 Die Bestellung kann auch folgende Angaben enthalten:

a) Bestimmung der voraussichtlichen Beendigung der Auftragsausführung,

b) Bestimmung der zur Unterzeichnung der Arbeitsleistungsnachweises berechtigten verantwortlichen Person,

c) Bestimmung des Arbeitsverfahrenverantwortlichen,

d) Bestimmung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die Rechnungslegung verantwortlich sein wird (die für die Rechnungslegung zuständige Person),

e) Anforderung an die Sicherstellung bestimmter Hilfsmittel durch den Auftragnehmer (Punkt 5.7 dieser AGB),

f) Anforderung an die Form und Frequenz der Vorlage der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),

g) Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB),

h) Bestimmung des Sondertyps der Kosten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bezahlt werden (Punkt 11.4 dieser AGB),

i) Nummer der Bestellung,

j) Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform,

k) Person, der die elektronische Rechnung zuzustellen ist (Punkt 12.3.1 dieser AGB).

l) bzw. weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen (z. B. die Fax-Kommunikationsanforderung).

4.2.3 In der Bestellung (bzw. ihrer Anlage) können auch mehrere Arbeitsverfahrenverantwortliche bestimmt werden, wobei auch die Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Kompetenzen geregelt werden kann (z.B. Recht auf Unterzeichnung des Arbeitsverfahrens und dessen Nachträge, Recht auf Handlung bei Reklamationsverfahren u.ä.).

4.3 Für Bestellungen werden vorzugsweise die vom Auftragnehmer erstellten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vom Auftragnehmer ausgefüllt, der diese Bestellung dann dem Auftraggeber zusendet. Der Auftraggeber sendet nach Ergänzung fehlender Angaben die unterzeichnete verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer. Zur Entstehung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer durch ihre Unterzeichnung durch einen berechtigten Vertreter des Auftragnehmers angenommen wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die akzeptierte Bestellung (als Vertrag) wird erst im Moment der ordentlichen Zustellung der akzeptierten (d.h. der von beiden Parteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber laut Punkt 4.6 dieser AGB für beide Parteien verbindlich sein.

4.4 Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen auch eine von Punkt 4.3 dieser AGB abweichende, ausgestellte Bestellung akzeptieren (insbesondere eine Bestellung, die auf dem eigenen Formular des Auftraggebers aufgegeben wird) unter der Voraussetzung, dass diese Bestellung mindestens Pflichtangaben laut Punkt 4.2.1 dieser AGB enthält.

4.4.1 Sollte in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB nur die Erklärung gemäß Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB fehlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung zu akzeptieren, wobei das laut Punkt 4.4 dieser AGB geschlossene Vertragsverhältnis erst im Moment der nachträglich in Schrift festgehaltenen Erklärung laut Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB in Kraft tritt und wirksam wird (Punkt 4.2 dieser AGB gilt entsprechend); diese Erklärung müssen die Parteien spätestens vor Beginn der Auftragsausführung abgeben, ansonsten entsteht der Vertrag nicht.

4.5 Die Bestellung des Auftraggebers wird im Falle ihrer Zustellung an den Auftragnehmer in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:

a) in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB) oder

b) durch Absendung per Fax an die im Bestellformular genannte Faxnummer durch den Auftragnehmer laut zweitem Satz des Punktes 4.3 dieser AGB oder

c) per E-Mail i/ an die im Bestellformular genannte E-Mail-Adresse des Technikers, wobei das Formular dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB zugestellt wurde, oder ii/ an dieselbe Adresse des Auftragnehmers, von der das Bestellformular laut zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB abgeschickt wurde,

d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an den berechtigten Vertreter des Auftragnehmers laut Punkt 10.1 dieser AGB abgeschickt wird.

4.6 Die akzeptierte Bestellung wird im Falle ihrer Zustellung in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:

a) in Form eines Schriftstücks zu Händen eines beliebigen Ansprechpartners des Auftraggebers, oder

b) per Fax an die in der vom Auftraggeber unterzeichneten Bestellung genannte Faxnummer, oder

c) per E-Mail an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse der Person des Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat, oder

d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an die Faxnummer/E-Mail-Adresse abgeschickt wird, von der die Bestellung durch den Auftraggeber abgeschickt wurde.

4.7 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers zu akzeptieren. Sollte die verbindliche Bestellung binnen 48 Stunden ab Zustellung an den Auftragnehmer nicht akzeptiert und dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, tritt die verbindliche Bestellung außer Kraft.

4.8 Sollte nach Abschluss des Vertragsverhältnisses laut den Bestimmungen dieses Vertrags vom Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung aufgegeben werden, wird diese als eine rechtlich unverbindliche Bestellung angesehen, die lediglich für internen Bedarf des Auftraggebers erstellt wird (z.B. SAP ERP), und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer diese Bestellung bestätigt, d.h. durch diese spätere Bestellung wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis weder verändert noch ersetzt und sie wird lediglich als ein internes Dokument des Auftraggebers angesehen; dies gilt nicht im Falle der expliziten Aufhebung oder Veränderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Aufhebung oder Veränderung der Bestellung eindeutig und ohne jegliche Zweifel in der späteren Bestellung durch einen Hinweis auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben / verändert werden bzw. die gesamte ursprüngliche Bestellung, die mit dem konkreten Daten identifiziert wird, angeführt werden muss (für die Aufhebung der vorherigen Bestellung reichen also eine allgemeine Bestimmung darüber, dass mit der neuen Bestellung alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt werden, bzw. eine ähnliche Bestimmung, nicht aus).

4.9 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere durch die Ausstellung einer neuen Bestellung erfolgen, wobei die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend angewendet werden, bzw. aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung. Eine Änderung der nachfolgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch aufgrund der E-Mail-Abstimmung der nachfolgenden Aspekte durch beide Parteien erfolgen:

a) Dauer der Auftragsausführung,

b) Erweiterung des Auftrags auf weitere Komponenten,

c) Beschränkung des Gesamtvolumens/Auftragswertes, und zwar auch nach oben (d.h. Erhöhung),

d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung,

e) Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich ausgeschlossen waren.

4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden (in einer Urkunde, per E-Mail oder Fax), wobei zur Abstimmung des Änderungsinhaltes auf der Seite des Auftraggebers sowie des Auftraggebers folgende Personen berechtigt sind:

a) die Person, die die ursprüngliche Bestellung unterzeichnet hat,

b) die Person, die die im Buchstaben a) angeführte Person in ihrer Position ersetzt hat, die die im Buchstaben a) angeführte Person ursprünglich ausgeführt hat, oder

c) die den im Buchstaben a) und b) angeführten Personen übergeordnete Person (z.B. übergeordneter Manager, handlungsberechtigter Vertreter und ähnliche).

4.9.2 Die neu verarbeiteten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt; wenn dieser Zeitpunkt in der Bestellung nicht angeführt wird, dann gelten diese Bedingungen ab ihrer Annahme durch den Auftragnehmer. Auf die bislang erbrachten Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden Bestimmungen der vorherigen Bestellung angewendet, solange in der neuen Bestellung nicht anders bestimmt wird.

4.10 Wenn in den nachfolgenden Artikeln die Bestellung erwähnt wird, dann versteht man darunter die laut den Bestimmungen dieses Vertrags akzeptierte Bestellung, auf der das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet wird, bzw. einen eigenständigen Vertrag, in dem die Anwendung dieser AGB vereinbart wurde.

Artikel V
Auftragsausführung

5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung muss in dem vom Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen erstellten und unterzeichneten Arbeitsverfahren angeführt werden, solange das Arbeitsverfahren nicht bereits eine Anlage der Bestellung bildet.

5.2 Aufgrund des Arbeitsverfahrens wird vom verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers (insbesondere vom Techniker) die Auftragsausführung koordiniert.

5.3 Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens sind in Form i/ eines Nachtrags zum Arbeitsverfahren oder ii/ der Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsverfahrens vorzunehmen. Eine Änderung nach dem vorherigen Satz ist vom Techniker und dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu unterzeichnen. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung nach dem ersten Satz sind die genaue Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt anzuführen, an dem die Änderung angenommen wurde bzw. ab dem sie wirksam sein soll.

5.4 Zum Zweck der ordentlichen Auftragsausführung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit entsprechenden Fähigkeiten, Leistungsvermögen und Fertigkeiten für den konkreten Auftrag) sicherzustellen, die den Auftrag realisieren werden.

5.5 Der Techniker ist der zuständige Vertreter des Auftragnehmers in der Sache der Auftragsausführung, wobei er insbesondere:

a) für die Erfüllung und Ausführung der Aufträge verantwortlich ist,

b) in Übereinstimmung mit diesen AGB an der Erstellung des Arbeitsverfahrens zusammen arbeitet und das Arbeitsverfahren im Namen des Auftragnehmers (einschließlich Nachträge zum Arbeitsverfahren) unterzeichnet, solange diese AGB nicht anders bestimmen,

c) Arbeitsleistungsnachweise und Teilnachweise erstellt,

d) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung betreffend erbrachter Dienstleistungen und im Rahmen des Reklamationsverfahrens laut Artikel XIII dieser AGB ausführt,

e) als die Kontaktperson des Auftragnehmers figuriert und ist derjenige, der jegliche Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen betreffend der Aufträge annimmt; er muss unverzüglich über jegliche organisationsbedingte Änderungen betreffend Auftragsausführung oder über Hindernisse informiert werden, die die ordentliche und rechtzeitige Ausführung des Auftrags verhindern,

f) bei Bedarf den Arbeitsverfahrenverantwortlichen kontaktiert, insbesondere jedoch dann, wenn die notwendige Mitwirkung benötigt wird.

5.6 Falls sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht anders geeinigt haben, wird der Auftragnehmer zur Auftragsausführung Basishilfsmittel, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z.B. Marker, Aufkleber, Identifikationsschilder, Stifte, Papier, Formblätter, Bänder und sonstiges Verbrauchsmaterial) sowie Mittel für Arbeitsschutz und Unfallverhütung in gewöhnlichem Umfang und bei gewöhnlichem Verbrauch sicherstellen (im Folgenden „grundlegende Arbeitshilfsmittel“ genannt).

5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können sich darauf einigen, dass der Auftragnehmer auch weitere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge sicherstellt, z.B. Werkbänke, Beleuchtung, Binderwerkzeuge u.ä. (im Folgenden „zusätzliche Arbeitshilfsmittel“ genannt); ansonsten werden diese vom Auftraggeber sichergestellt. Die entsprechende Vereinbarung mit genauer Bestimmung der zusätzlichen sicherzustellenden Arbeitshilfsmittel ist in der Bestellung anzuführen bzw. wird später schriftlich dokumentiert

Artikel VI
Ort der Auftragsausführung

6.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. in den Räumlichkeiten des Abnehmers bzw. des Auftragnehmers erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung und die damit verbundenen eventuellen Kosten sind in der Bestellung anzuführen.

6.2 Der Auftraggeber hat für die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den Auftrag realisieren, Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu ermöglichen, wenn sich dieser in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, des Abnehmers bzw. bei einem Dritten befindet, und den Mitarbeitern zu diesem Zweck jegliche notwendige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (Identifikationskarten, Chips, Schilder u.ä.).

6.3 Der Auftraggeber hat geeignete Räumlichkeiten für die Dienstleistungserbringung sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. Abtransport und Lieferung von Material) und angemessene Ausstattung dieser Räumlichkeiten sicherzustellen, die eine effektive Dienstleistungserbringung ermöglichen.

6.4 Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Ort der Auftragsausführung alle Anforderungen erfüllt, die aus entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Arbeitsschutz, Brandschutz und Unfallverhütung, hervorgehen.

Artikel VII
Zeit der Dienstleistungserbringung

7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Dienstleistungserbringung in der Bestellung vereinbarten Zeit sicherzustellen, ansonsten in gewöhnlicher Zeit unter Berücksichtigung der Entfernung und der Zugänglichkeit des Ortes der Auftragsausführung.

7.1.1 Der Beginn der Dienstleistungserbringung kann unter der Voraussetzung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers laut Artikel VIII dieser AGB vom Auftragnehmer eingehalten werden.

7.2 Die Stundenanzahl der Dienstleistungserbringung wird kontinuierlich im Arbeitsleistungsnachweis dokumentiert, der vom Techniker erstellt und von der zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigten verantwortlichen Person bestätigt wird.

7.3 Die Dauer der Dienstleistungserbringung, die im Arbeitsleistungsnachweis erfasst wird, umfasst auch die für folgende Tätigkeiten notwendige Zeit:

a) Steuerung und Ausführung der logistischen Materialverlagerungen,

b) Verpackungsarbeiten und die damit zusammenhängenden Organisationsaufgaben (z.B. Sicherstellung der Beachtung der Verpackungsvorschrift),

c) Einweisung des Technikers und sonstige Mitarbeiter des Auftragnehmers über interne Vorschriften, die am Ort der Auftragsausführung gelten, und über deren eventuelle Änderungen,

d) Stillstandzeiten, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden,

e) Dauer der gesetzlich festgelegten Arbeitspausen (z.B. Mittagspause),

f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Besprechungen mit zuständigen Abteilungen zum Zweck der Auftragsausführung),

g) Sicherstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und der Abschlussdokumentation des Auftrags,

h) Sicherstellung der notwendigen Fotodokumentation (z.B. zum Dokumentieren der Qualität der geprüften Komponenten oder sonstiger Teile).

Artikel VIII
Mitwirkung des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auftragsausführung dem Auftragnehmer die notwendige Mitwirkung zu bieten, die insbesondere aus Folgendem besteht:

a) Weiterleitung sämtlicher technischer Fachinformationen, die zur ordnungsgemäßen Dienstleistungserbringung notwendig sind,

b) Übergabe von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung sein sollen, bzw. Sicherstellung des Zugangs zu diesen Komponenten,

c) Sicherstellung des Zugangs zum Ort der Auftragsausführung,

d) Sicherstellung der Arbeitsumgebung, die den entsprechenden Rechtsvorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung entspricht,

e) Erteilung notwendiger zusätzlicher Anweisungen und präzisierter Anforderungen an den konkreten Auftrag,

f) Sicherstellung von Arbeitshilfsmitteln, Werkzeugen und der sonstigen Ausstattung, die nicht vom Auftragnehmer sichergestellt wird,

g) weitere Mitwirkung laut den Bestimmungen dieser AGB (z.B. Abs. 5.1, 6.3, 7.2),

h) sonstige erforderliche und insbesondere nachträglich angeforderte Mitwirkung.

8.2 Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach dem vorherigen Punkt erforderliche Mitwirkung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistungserbringung zu unterbrechen.

8.3 Wird die Dienstleistungserbringung infolge der ausstehenden Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen, ist der Auftragnehmer während des Verzugs mit der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und er haftet für keinen Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entsteht; die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungserbringung wird in diesem Falle als Stillstandzeit angesehen, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers laut Abs. 7.3 lit. d) dieser AGB verschuldet wurde.

8.4 Wird in der Bestellung der für die Rechnungslegung zuständige Mitarbeiter der Finanzabteilung des Auftraggebers vom Auftraggeber nicht angegeben, hat er den Namen dieses Mitarbeiters dem Auftragnehmer nachweislich binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung der Bestellung mitzuteilen.

8.5 Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich angemessen auch auf den Abnehmer (oder einen Dritten), falls der Auftrag in seinen Räumlichkeiten oder mit Komponenten ausgeführt wird, über die der Abnehmer verfügt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber die Mitwirkung durch den Abnehmer ( bzw. einen Dritten) in notwendigem Umfang sicherzustellen (insbesondere nach den Bestimmungen dieses Artikels) und er haftet für die eventuelle ausstehende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als ob er selbst die Mitwirkung nicht geboten hätte.

8.6 Wenn sich der Auftrag auf eine Komponente bezieht, die in der Automobilindustrie als ein Sicherheitsteil oder ein Teil mit besonderen Merkmalen (z. B. Sicherheitszeichen), das auch üblicherweise gesondert markiert oder in der Dokumentation gekennzeichnet wird, z.B. D/TLD-Merkmale oder ESD, gilt (im Folgenden „Sicherheitsteil“ genannt) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf diese Tatsache auf besondere Art und Weise und nachweisbar den Auftragnehmer hinzuweisen (z.B. in der Bestellung, im Arbeitsverfahren u.ä.) und er muss die Tatsache, dass man mit einem Sicherheitsteil manipuliert, in dem Arbeitsverfahren dermaßen berücksichtigen, dass das Arbeitsverfahren dieser Tatsache entspricht. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dieser Tatsache nicht vertraut machen, dann gilt diese Komponente zum Zweck der Auftragsausführung nicht als Sicherheitsteil und der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen könnten (z.B. falsche Handhabung oder Lagerung) und der Auftraggeber ist dann auch nicht berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche geltend zu machen, die damit zusammenhängen, dass es in Wirklichkeit ein Sicherheitsteil war. Für die Mangel im Arbeitsverfahren, die sich auf die Manipulation mit dem Sicherheitsteil beziehen, haftet eigens der Auftraggeber.

Artikel IX
Arbeitsleistungsnachweis und Teilnachweise

9.1 Der Techniker erstellt über erbrachte Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.

9.1.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss folgende Angaben enthalten Dauer der Dienstleistungserbringung durch alle Mitarbeiter des Auftragnehmers in Stunden oder die Anzahl sonstiger messbarer Einheiten der Dienstleistungserbringung, solange diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB).

9.1.2 Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben enthalten:

a) Liste und Anzahl von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung waren und/oder Art der erbrachten Dienstleistungen,

b) Angaben über Anzahl der festgestellten mangelhaften Komponenten und über die Anzahl der korrigierten Komponenten,

c) Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die entsprechenden Dienstleistungen erbracht haben,

d) Entgelt für erbrachte Dienstleistungen,

e) sonstige Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Arbeitsverfahrenverantwortliche bzw. die zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigte Person nachweisbar einigen.

9.2 Der Arbeitsleistungsnachweis wird nach Beendigung der Auftragsausführung oder nach Ende eines abgeschlossenen Zeitraums (z.B. Woche, zwei Wochen oder Monat, und zwar insbesondere in dem Falle, wenn die Auftragsausführung länger als 14 Tage dauert) erstellt. Die Frequenz der Erstellung der Arbeitsnachweise wird vom Auftragnehmer bestimmt, solange diese nicht in der Bestellung definiert wird. Nach nachweisbarer Einigung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch in anderen zwischen den Parteien abgestimmten Terminen erstellt werden.

9.3 Als Grundlage für die Rechnungslegung dient der Arbeitsleistungsnachweis, der von der zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person bestätigt wird (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB); wird dieser Vertreter vom Auftraggeber in der Bestellung nicht bestimmt, so wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person laut Punkt 10.3 dieser AGB unterzeichnet. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, hat neben ihrer Unterschrift auch ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre Funktion bzw. Position anzuführen. Die Person des Auftraggebers, die im Sinne der internen Kompetenzen des Auftraggebers den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsleistungsnachweis zu bestätigen hat, ist verpflichtet, binnen 5 Tagen ab Eingang des Arbeitsleistungsnachweises diesen zu bestätigen bzw. Anmerkungen dazu mitzuteilen, und zwar per E-Mail, in Papierform oder per Fax. Werden vom Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Anmerkungen mitgeteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als genehmigt angesehen, und zwar auch dann, wenn dieser innerhalb der genannten Frist nicht genehmigt wurde (d.h. es gilt die Fiktion der Genehmigung). Der Arbeitsleistungsnachweis wird genauso dann als genehmigt angesehen, wenn der Auftragnehmer alle Anmerkungen des Auftraggebers im Moment der Zusendung des auf diese Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweises einarbeitet.

9.4 Der Auftragnehmer kann aufgrund einer Anforderung des Auftraggebers auch Teilberichte erstellen, die die vom Auftraggeber geforderten Angaben enthalten und die in der von ihm gewählten Form und/oder Frequenz erstellt werden; die Pflicht zur Erstellung von Teilberichten besteht jedoch nur dann, wenn diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2 lit. f) dieser AGB). Teilberichte werden nicht als Grundlage für Rechnungslegung verwendet und dienen ausschließlich für den Bedarf des Auftraggebers.

Artikel X
Berechtigte Personen

10.1 Folgende Vertreter des Auftragnehmers sind zur Unterzeichnung der Bestellung berechtigt:

a) statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,

b) Prokurist des Auftragnehmers, falls dieser bestellt wurde,

c) Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers,

d) Techniker,

und zwar jeder von ihnen selbständig.

10.2 Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter Arbeitsverfahrenverantwortlicher bestimmt, ist in Angelegenheiten, die in diesen AGB dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen vorbehalten sind, zur Handlung im Namen des Auftraggebers jeder Mitarbeiter des Auftraggebers, bzw. auch des Abnehmers oder eines Dritten auf der Seite des Auftraggebers, soweit sich dieser Dritte auf dem Auftrag aktiv (z. B. Kooperation) oder passiv (z. B. Kontrolle, Übernahme des Auftragsresultates) beteiligt, berechtigt. Der Auftragnehmer braucht in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter seine Zuständigkeiten übersteigt; die Handlung dieses Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber in vollem Umfang, ausgenommen, wenn man nachweist, dass der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenzen eindeutig Bescheid wusste und den Auftraggeber davon unverzüglich nach Feststellung nicht informierte.

10.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fehlende Kontaktdaten des zuständigen Arbeitsverfahrenverantwortlichen sowie Änderungen dieser Angaben nachweislich mitzuteilen; aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, wer diese Mitteilung im Namen des Auftraggebers abgeschickt hat.

10.3 Bestimmungen des Punktes 10.2 dieser AGB beziehen sich entsprechend auch auf die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB), solange diese nicht in der Bestellung bestimmt wird.

Artikel XI
Entgelt für erbrachte Dienstleistungen

11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen ein Entgelt zu bezahlen, das in der Bestellung vereinbart wurde, samt eventuellen Zulagen und Kosten, die aus diesen AGB hervorgehen, solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde.

11.2 Auf das Entgelt wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das Entgelt wird anhand der tatsächlichen Stundenanzahl und/oder der tatsächlichen Anzahl sonstiger messbarer Einheiten (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB), die im bestätigten Arbeitsleistungsnachweis in Übereinstimmung mit diesem Artikel angeführt werden, in Rechnung gestellt.

11.3 Es gelten folgende Aufschläge zu dem in der Bestellung vereinbarten Basisstundenentgelt:

a) für Nachtarbeit 25%,

b) für Arbeitsausführung an Samstagen (00.00 – 24.00 Uhr) 50%,

c) für Arbeitsausführung an Sonn- und Feiertagen, z.B. Nationalfeiertagen (00.00 – 24.00 Uhr) 100%.

Als Nacht gelten folgende Zeiträume in der Woche: Montag 00.00 – 06.00 Uhr, 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Dienstag bis Donnerstag: 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Freitag: 22.00 – 24.00 Uhr.

Der Auftragnehmer hat auch ohne gesonderte Vereinbarung in der Bestellung Anspruch auf Zuschläge laut diesem Punkt. Falls in der Bestellung die Aufschläge anders vereinbart bzw. nicht zugelassen sind, gelten die in der Bestellung genannten Bestimmungen. Sollte ein Zeitraum unter mehrere Zulagen gemäß Absatz a) bis c) dieses Punktes fallen (zum Beispiel Staatsfeiertag am Samstag), wird die Zulage nur einmal bezahlt, und zwar in höherem Satz.

11.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben dem Entgelt für erbrachte Dienstleistungen auch eventuelle in der Bestellung vereinbarte Sonderkosten zu bezahlen.

Artikel XII
Zahlungsbedingungen und Sanktionen

12.1 Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist aufgrund von Rechnungen zu zahlen, die vom Auftragnehmer anhand von Bestellungen und/oder Arbeitsleistungsnachweisen ausgestellt werden:

a) nach Beendigung der Auftragsausführung, oder

b) nach dem Ende des Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen oder

c) nach dem Ende der Kalenderwoche, solange das Entgelt für die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen EURO 2.000,- übersteigt.

12.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber fällig, solange in der jeweiligen Rechnung keine längere Zahlungsfrist angeführt wird. Wird in der Rechnung im Gegensatz zu diesem Punkt eine kürzere Zahlungsfrist angeführt, so ist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung die in diesem Punkt genannte Zahlungsfrist maßgeblich.

12.3 Durch die Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer (Artikel IV dieser AGB) stimmt der Auftraggeber der Ausstellung von elektronischen Rechnungen zu. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform zuzusenden, insbesondere, wenn er über keine E-Mail-Adresse zur Zustellung von elektronischen Rechnungen verfügt.

12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorzugsweise an die Person, die als Person des Auftraggebers die Bestellung ausgestellt hat, bzw. an die in der Bestellung vom Auftraggeber bestimmte Person ab; er kann die Rechnung jedoch auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zustellen, über die er verfügt bzw. die auf der Website des Auftraggebers angeführt wird, und zwar insbesondere dann, wenn die Rechnung von den Adressen, die im Teil des Satzes vor dem Semikolon angeführt sind, als nicht zugestellt zurückgeschickt wird bzw. von diesen Adressen kein angeforderter Zustellungsnachweis abgeschickt wird.

12.3.2 Der Auftragnehmer kann auch eine spätere Anforderung des Auftraggebers an die Ausstellung der Rechnung in Papierform erfüllen.

12.4 Die Rechnung muss alle Angaben enthalten, die für Steuerbelege verbindlich sind, muss in Übereinstimmung mit diesen AGB ausgestellt werden und muss dem Auftraggeber ordnungsgemäß zugestellt werden.

12.5 Der Rechnung ist eine Kopie des entsprechenden Arbeitsleistungsnachweises beizulegen, der im Sinne dieser AGB bestätigt wurde und durch den die gerechtfertigte Rechnungslegung nachgewiesen wird.

12.6 Beim Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von dem in Rechnung gestellten Preis für jeden Verzugstag zu bezahlen.

Artikel XIII
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung

13.1 Der Auftragnehmer besitzt Qualitätszertifikate Integrated Management System ISO 9001:2015, ISO 14001:2015 und BS OHSAS 18001:2007, anhand der die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen garantiert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit fachlicher Fürsorge und in der im Sinne der genannten Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.

13.2 Im Interesse der Erzielung der entsprechenden Dienstleistungsqualität verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Dienstleistungen laufend zu überwachen und im Falle der Feststellung eines Hindernisses auf der Seite des Auftraggebers, infolge dessen die entsprechende Dienstleistungsqualität beeinträchtigt wird, darüber unverzüglich (insbesondere über den Techniker) den Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu informieren; wird diese Information vom Techniker mündlich mitgeteilt, hat er sie anschließend auch in Form einer E-Mail oder Faxnachricht an den Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu bestätigen, solange seine Kontaktdaten in der Bestellung angeführt sind bzw. der Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer laut Punkt 10.2.1 dieser AGB mitgeteilt hat. Die Qualität der Dienstleistungserbringung kann auch vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen geprüft werden, wobei dieser im Falle von Zweifeln über die Qualität der Dienstleistungserbringung darüber den Techniker unverzüglich in Kenntnis setzt. Nach Besprechung und Bestätigung der entstandenen Zweifel über die Qualität der Dienstleistungserbringung mit dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen wird vom Techniker die wiederholte Prüfung der Komponenten samt Behebung der eventuellen festgestellten Mängel angeordnet; über diese Tatsache wird ein schriftlicher Vermerk erstellt, der vom Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen unterzeichnet wird. Wenn während der wiederholten Prüfung die mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung. Wenn während der wiederholten Prüfung keine mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, wird die im Arbeitsleistungsnachweis erfasste Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung als Dauer der Dienstleistungserbringung angesehen, für die dem Auftragnehmer das Entgelt in gleicher Höhe wie für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der entsprechenden Bestellung in Übereinstimmung mit diesen AGB zusteht.

13.3 Wenn nach Beendigung der Dienstleistungserbringung, spätestens jedoch während der ersten Montage der Komponenten in den jeweiligen Teil, dessen erster direkter Bestandteil die Komponente ist (z.B. eine größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Fahrzeug u.ä.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der zugesicherten Qualität erbracht wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Mängel in den erbrachten Dienstleistungen schriftlich, auf nachweisbare Art und Weise, dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden „Reklamation“ genannt), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen ab Feststellung des entsprechenden Mangels; ansonsten verliert der Auftraggeber beim Ablauf der genannten Frist das Recht auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus der Haftung für Mängel in den erbrachten Dienstleistungen. Ohne Rücksicht auf die oben genannten Bestimmungen erlischt das Recht auf Reklamation spätestens nach 6 Monaten ab Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die nicht aufgegebene Reklamation nach diesem Punkt stellt den Auftragnehmer von seiner Haftung für den eventuellen Schaden frei, den man (zumindest theoretisch) durch die Aufgabe der Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer hätte abwenden können.

13.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

a) ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes der Dienstleistungserbringung nach Beendigung der Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,

b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistungserbringung bzw. dessen Teil als unzufrieden stellend bzw. dem Arbeitsverfahren nicht entsprechend bezeichnet und der Auftraggeber (bzw. eine Person des Auftraggebers, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zur weiteren Verwendung freigibt bzw. in Umlauf bringt,,

c) Fehler im Arbeitsverfahren, das jedoch vom Auftraggeber genehmigt wurde,

d) Nichterfüllung der Pflicht zur Kennzeichnung einer Komponente als Sicherheitsteil gemäß Abs. 8.6 dieser AGB,

e) höhere Gewalt, wobei als höhere Gewalt zu diesem Zweck insbesondere (jedoch nicht nur) Krieg, Invasion, Akte ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufstand, revolutionärer Aufstand der Bevölkerung, Folgen militärischer oder usurpatorischer Gewalt, Konfiskation, Enteignung, Beschlagnahme oder Vernichtung aufgrund einer Anordnung oder bei Erfüllung einer Anordnung der staatlichen Organe oder sonstiger Organe der öffentlichen Gewalt, Folgen der Wirkungen jeglicher Militärwaffen, die Kernspaltung oder radioaktive Kraft einsetzen, ohne Rücksicht darauf, ob diese in Kriegs- oder Friedenszeiten verwendet werden, Havarien, Elementarkatastrophen, längere Stromausfälle, Krisensituation und/oder Ausnahmeereignisse angesehen werden; unter höherer Gewalt werden jedoch nicht Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Nichterfüllung der Pflichten der Erfüllungsgehilfen der Parteien und negative Wirtschaftslage der Vertragspartei verstanden.

13.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche erforderliche (insbesondere, jedoch nicht nur, die vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation zu bieten, insbesondere hat er Fotodokumentation, Unterlagen, Kommunikationsprotokolle und Daten vorzulegen, über die der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verfügt und die sich auf die Reklamation bzw. die beanstandete Dienstleistung beziehen.

13.5.1 Die Verletzung der Pflichten des Auftraggebers laut Punkt 13.5 dieser AGB hat das Erlöschen der Ansprüche aus beanstandeten Mängeln zur Folge.

13.6 Die Bearbeitung der Reklamation muss unverzüglich nach Aufgabe der Reklamation, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen, eingeleitet werden, und die Reklamation ist so schnell wie möglich zu lösen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 30 Werktagen ab ihrer Aufgabe anzuerkennen bzw. abzuweisen. Um die Zeit, in der der Auftragnehmer die Reklamation infolge der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß Absatz 13.5 dieses Vertrags nicht prüfen kann (d.h. um die Zeit von der Anforderung der Mitwirkung bis zu ihrer Erbringung), wird die im vorherigen Satz genannte Frist verlängert.

13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer gerechtfertigten Reklamation Recht auf angemessenen Nachlass von dem für den Auftrag in Rechnung gestellten Preis; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der geltend gemachten Reklamation innerhalb der Frist für die Anerkennung oder Ablehnung der Reklamation (Abs. 13.6 dieser AGB) dem Auftraggeber nicht mitteilt, dass er die kostenlose Behebung der entstandenen Mängel sicherstellt. Das Wahlrecht betreffend der Art und Weise der Reklamationslösung steht dem Auftragnehmer zu. Im Falle der kostenlosen Behebung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber kein Recht auf angemessenen Nachlass.

13.6.2 Im Falle einer gerechtfertigten Reklamation betreffen Dienstleistungen, deren Gegenstand die Handhabung oder Kontrolle von Komponenten war, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um eine wiederholte Lieferung aller Komponenten zu ersuchen, (mit Ausnahme der Komponenten, die nachweisbar bereits in eine Sache eingebaut wurden, deren Bestandteil sie bilden), die Gegenstand der Erbringung der beanstandeten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer eventuelle Mängel der beanstandeten Dienstleistung auch auf sonstigen Komponenten kostenlos beheben kann und so eventuellen Schaden abwenden kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser Anforderung Folge zu leisten; die Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen der Rechte aus der Mängelhaftung und des Anspruchs auf Schadenersatz in dem im Abs. 14.4.1 dieser AGB genannten Umfang.

13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Behebung des Mangels durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen, wobei jedoch für den Ersatz der auf diese Weise entstandenen Kosten durch den Auftragnehmer folgende Bedingungen erfüllt werden müssen:

a) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog), wenn es sich um einen Auftrag gemäß Absatz Error! Reference source not found. Buchstabe Error! Reference source not found. dieser AGB handelt,der Auftraggeber hat die Reklamation im Sinne dieser AGB ordnungsgemäß aufgegeben und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit zur Reklamationsbearbeitung nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der Frist bearbeitet, die in diesen AGB genannt wird bzw. die aus einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer hervorgeht, oder wenn der Auftragnehmer nachweisbar und in schriftlicher Form der Behebung des Mangels durch eine andere Person zugestimmt hat,

b) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog), wenn es sich um einen Auftrag gemäß 3.1 Buchstabe a) dieser AGB handelt,

c) wiederholte Sortierung/Reparatur/eine andere Dienstleistung, mit der der Mangel durch einen Dritten behoben wird, wird in vergleichbarem Umfang wie der Auftrag ausgeführt, auf den sich die Mangelbeseitigung bezieht (insbesondere in Bezug auf zeitlichen Aufwand, Arbeitsverfahren und Kosten im Vergleich mit dem Auftragspreis und dem Auftragnehmer relevante Dokumente, die diesen vergleichbarem Umfang nachweisen, vorgelegt wurden.

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich in schriftlicher Form und nachweisbar auch auf anderen Bedingungen für die Erstattung der Kosten gemäß diesem Punkt einigen.

13.7 Wenn der Auftraggeber standardgemäß den 8D-Report verwendet, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund einer Anforderung einen 8D-Report laut 8D-Terminen zu senden.

13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Vermerks über die Art und Weise der Lösung der Reklamation muss dieser vom Auftraggeber und vom berechtigten Vertreter des Auftragnehmers unterzeichnet werden, der im Punkt 10.1 dieser AGB angeführt wird. Der Auftraggeber hat im schriftlichen Vermerk seine Stellungnahme anzuführen.

13.9 Die Vertragsparteien können sich im schriftlichen Vermerk immer auch auf eine andere Art und Weise auf die Erledigung bzw. Lösung der Reklamation einigen.

Artikel XIV
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz

14.1 Durch die Übernahme der zum Zweck der Auftragsausführung notwendigen Komponenten wird der Auftragnehmer nicht zum Eigentümer dieser Komponenten.

14.2 Der Auftragnehmer haftet für schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter, infolge der die vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zum Zweck der Auftragsausführung übernommenen Komponenten beschädigt, verloren bzw. vernichtet wurden, solange diese Handlungen während der Auftragsausführung erfolgen; der Auftragnehmer haftet jedoch für diese schuldhafte Handlungen dann nicht, wenn diese Komponenten ohne Rücksicht auf diese schuldhafte Handlung beschädigt, verloren bzw. vernichtet werden würden, bzw. wenn es sich um Handlungen handelte, mit denen der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar drohende Gefahr, die er selbst nicht verursacht hat, abwenden wollte, oder wenn er die Beschädigung im Rahmen der notwendigen Abwehr gegen einen drohenden oder andauernden Angriff verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den im Gesetz genannten Fällen (zum Beispiel wenn die Verletzung der Pflichten durch haftungsausschließende Umstände verursacht wurde).

14.3 Bei Entstehung eines Schadens, für den der Auftragnehmer laut Punkt 14.2 dieser AGB haftet, wird der Schaden durch Rückführung in den ursprünglichen Zustand bzw. finanziellen Ersatz bezahlt; der Auftragnehmer kann dabei die von ihm gewünschte Art der Abhilfe wählen.

14.4 Schadensersatzlimits

14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, den er infolge der mangelhaften Leistung verursacht hat und den er im Rahmen der Bearbeitung der vom Auftraggeber in Übereinstimmung mit diesen AGB aufgegebenen Reklamationen nicht behoben hat. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Komponenten aufgrund seiner Anforderung gemäß Absatz 13.6.2 dieser AGB nicht zur Prüfung vorgelegt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge dieser nicht ausgeführten Kontrolle entstanden ist, bzw. des Schadens, den er durch solche kostenlose Kontrolle hätte abwenden können.

14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für den Schaden, den er dem Auftraggeber bei der Ausführung seiner Tätigkeit an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers verursacht hat, als den Vermögensgegenständen, auf die sich die Bestimmung im Abs. 14.4.1 dieser AGB bezieht.

14.4.3 Im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz hat der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Titel des Schadensereignisses in seiner Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.

14.4.4 Der Auftragnehmer bezahlt den Schadenersatz in voller Höhe, höchstens jedoch bis zur Höhe der Versicherungsleistung aus der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die vom Auftragnehmer angenommen bzw. die von der Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlt wurde, mit der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung dieser Versicherungsleistung durch die Versicherung. Falls die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber auszahlt, sondern diese Leistung dem Auftragnehmer bezahlt, überweist dieser die von der Versicherung angenommene Leistung binnen 15 Tagen ab dem Tag, an dem er die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft angenommen hat und der Auftraggeber ihm auf nachweisbare Art und Weise die Nummer des Kontos, auf welches der Schadenersatz zu überweisen ist, mitgeteilt hat, dem Auftraggeber.

14.4.5 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis spätestens binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht hat, nicht auszahlen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber eine Leistung aus seinem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz maximal bis zur Höhe des Wertes des Auftrags, den der Schadensfall betrifft, zu bezahlen, wobei bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, der Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (der in Rechnung gestellten Beträge) aus letzten sechs Monaten der Auftragsausführung berechnet wird (bzw. aus Monaten, in denen der Auftrag ausgeführt wurde, solange er länger als einen Monat, jedoch weniger als sechs Monate, dauerte), solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde. Dadurch wird die Bestimmung des Abs. 14.4.4 dieser AGB nicht berührt, d.h. wenn die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers die Versicherungsleistung nach dem Tag auszahlt, an dem der Auftragnehmer die Leistung nach dem ersten Satz dieses Absatzes ausgezahlt hat, hat der Auftraggeber aus der von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Versicherungsleistung Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungsleistung und der angenommenen Versicherungsleistung gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes; sollte der Auftraggeber einen höheren Betrag bekommen, als ihm zusteht (vor allem infolge der direkten Leistung durch die Versicherungsgesellschaft), hat er die Differenz dem Auftragnehmer zurückzuzahlen.

14.4.6 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Auszahlung der Versicherungsleistung ablehnen, so gilt als Schadenersatzlimit die im Absatz 14.4.5 dieser AGB bestimmte Höhe der Leistung.

14.4.7 Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer entsteht unter der Voraussetzung der nachweisbaren Verschuldung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, einander bei der Lösung der entstandenen Schäden jegliche erforderliche, insbesondere jedoch durch die andere Partei angeforderte Mitwirkung zu erbringen (einschließlich Vorlage jeglicher notwendiger Dokumentation), damit i/ der entstandene Schaden im Rahmen der Versicherung des Auftragnehmers geltend gemacht werden kann, ii/ ohne jegliche Zweifel die Haftung des Auftragnehmers ersichtlich wird; bei der Verletzung dieser Pflicht werden um die Dauer der Verzögerung bei ihrer Erfüllung alle Fristen verlängert, die sich auf den Schadenersatz beziehen. Die Mitwirkung nach diesem Punkt bezieht sich auch auf das Ergreifen von Maßnahmen zur Minimierung von Schäden.

14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht darauf, den Schadenersatz durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand zu leisten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Recht dem Auftragnehmer zu verwehren, ansonsten haftet der Auftragnehmer nicht für den entstandenen Schaden.

14.4.9 Wenn der Auftragnehmer für den Schaden nicht selbst, sondern mit anderen Subjekten haftet (geteilte Haftung), dann haftet er gegenüber dem Auftraggeber nur für den Schaden nach dem Umfang seiner Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz ist nicht gegeben, wenn es begründete und nachweisbare Zweifel über die Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer gibt.

14.4.10 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche materielle Schaden ersetzt, wobei der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (z.B. Rufschädigung, Schädigung des guten Namens, Know-How-Schädigung u.ä.) und auch keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der Bußgelder und der Verzugszinsen hat. Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Dritten verursacht wurde, und den der Auftraggeber in Form eines Regresses auf den Auftragnehmer übertragen möchte. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können in schriftlicher Form und nachweisbar auch eine andere Vereinbarung treffen.

14.4.11 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wurde der maximale Schadenersatz aus einem Schadensfall in Höhe von EUR 100.000,- (in Worten: einhunderttausend Euro) bestimmt.

Artikel XV
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung

15.1 Jegliche Mitteilungen, Anträge, Anforderungen, Gesuche um Zustimmung oder sonstige Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form von E-Mail, Fax oder Schriftstück vorgelegt werden, werden von der anderen Vertragspartei in derselben oder ähnlicher Weise beantwortet, d.h. die Antwort muss genauso entweder in Form von E-Mail, Fax oder einem Schriftstück erfolgen, die es ermöglichen, den Inhalt der Antwort eindeutig zu erfassen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort trägt der Absender die Beweislast betreffend Inhalt und Zustellung.

15.2 Die Faxkommunikation kann nur dann verwendet werden, wenn es in der Bestellung vereinbart wurde; ansonsten gilt eine per Fax geschickte Nachricht als nicht zugestellt (ohne Rücksicht an tatsächliche Zustellung). Die Bestimmung dieses Punktes (15.2) gelten für die Entstehung des Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer laut Artikel IV dieser AGB per Fax nicht.

15.2.1 Der Inhalt einer per Fax geschickten Nachricht wird als zugestellt angesehen, wenn der Absender über eine Faxzustellungsbestätigung verfügt, die die fehlerfreie Zustellung nachweist. Sollte es bei der Zustellung der Faxnachricht zu einem technischen Problem kommen, infolge dessen sich der Empfänger mit dem Inhalt der Nachricht nicht vertraut machen kann, hat die empfangende Vertragspartei die Pflicht, die absendende Partei darüber unverzüglich und auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen und sie um eine wiederholte Zustellung der Faxnachricht bzw. um eine andere Form der Zustellung zu ersuchen. Die per Fax geschickten Mitteilungen nimmt der Auftragnehmer an Arbeitstagen von 8.30 bis 15.30 Uhr an (im Folgenden „Arbeitszeit“ genannt); eine an den Auftragnehmer außerhalb der genannten Stunden zugestellte Faxnachricht wird erst zu Beginn der nächsten Arbeitszeit (d.h. um 8.30 Uhr des nächsten Arbeitstages) als zugestellt angesehen. Durch die Bestimmung dieses Punktes wird die Bestimmung des Abs. 15.2 dieser AGB nicht berührt.

15.3 Der Inhalt einer E-Mail wird im Falle i) der manuellen Empfangsbestätigung bzw. Lesebestätigung, ii) durch den Erhalt einer E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen Text der entsprechenden E-Mail enthält, als zugestellt angesehen; als Empfangsbestätigung gilt eine automatische Antwort, die ohne einen Eingriff des Empfängers erfolgte, nicht.

15.4 Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsparteien gilt, dass das Schriftstück in folgenden Fällen als zugestellt angesehen wird:

a) mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei – den Empfänger,

b) mit dem Tag, an dem die Frist zur Abholung des Schriftstückes von der Post fruchtlos abgelaufen ist, und zwar auch dann, wenn der Empfänger von der Aufbewahrung des Schriftstückes in der Post nicht erfahren hat,

c) am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs, wenn die Zustellung durch eine vorsätzliche Handlung des Empfängers, vor allem durch Verweigerung der Übernahme der Sendung, unmöglich gemacht wurde.

15.5 Die Vertragsparteien haben sämtliche Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Partei betreffen, geheim zu halten, solange diese Tatsachen für die andere Partei oder sonstige Mitbewerber auf dem Markt eine nachweisbare wirtschaftliche Bedeutung haben.

15.5.1 Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Tatsachen und Informationen, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. (Handelsgesetzbuch in der geltenden Fassung) bilden, sowie Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich bezeichnet wurden. Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen sind auch jegliche Informationen vertraulich, die öffentlich nicht zugänglich sind, technische, kaufmännische oder sonstige Informationen, die von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wurden, oder die man (in Bezug auf Umstände, die der anderen Partei bei Weiterleitung der Informationen bekannt waren) als vertraulich zu behandeln hat, bzw. jegliche Informationen, aus deren Wesen für jegliche durchschnittlich informierte Person klar ist, dass sie vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch jegliche technischen, kaufmännischen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemata, Schulungsunterlagen, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Proben, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn sie nicht besonderem Schutz unterliegen), Daten, Software oder Dokumentation in jeglicher Form, materiell erfasst oder mündlich weitergegeben, sowie Informationen, die von einer anderen Person als einer der Parteien erhalten wurden, solange diese Person dazu verpflichtet wurde, diese Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten auch Informationen über Verhältnisse der Parteien, deren Produkte, Prozesse und Leistungen sowie über Preise, Zuschläge und Kosten, die in Bestellungen vereinbart wurden.

15.5.2 Um Streitigkeiten über das Wesen der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich angesehen werden sollen, und wenn aus dem Charakter der Sache nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, so wie diese im Abs. 15.5.1 definiert sind, diese Informationen auch eindeutig als vertraulich markiert.

15.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Gültigkeit des Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind. Von dieser Pflicht kann die Vertragspartei nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung der anderen Partei freigestellt werden. Die Geheimhaltungspflicht geht auch auf Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.

15.7 Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf Tatsachen, die:

a) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, Arbeitnehmern oder Dritten, die diese Informationen in Bezug auf ihre Position, Funktion oder Aufgabe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zur Verfügung haben sollen, zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden, wobei jedoch diese Personen von der entsprechenden Partei, für die sie arbeiten, über den vertraulichen Charakter dieser Informationen in Kenntnis zu setzen sind,

b) nachweisbar von einem Dritten erhalten wurden, der zur Weiterleitung dieser Informationen befugt ist, oder

c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien öffentlich bekannt geworden sind,

d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung jeglicher vertraulicher Informationen laut den Bestimmungen dieses Artikels.

15.8 Als Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten nicht:

a) Weiterleitung von Informationen an Dritte, die eine Kapitalbeteiligung an einer der Parteien halten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht zu informieren sind und schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden sollten,

b) Weiterleitung von Informationen an Anwälte oder sonstige Vertreter, die laut Gesetz zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in der gegenständlichen Sache zu informieren sind,

c) Weiterleitung von Informationen im Falle der Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zur Weiterleitung einer Einzelinformation, die durch die Geheimhaltungspflicht geschützt wird,

d) Weiterleitung von Informationen zum Zweck eines Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens und/oder eines Verfahrens vor einem anderen Organ der öffentlichen Gewalt an dieses Organ, wobei dieses Organ im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit es notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

e) Weiterleitung von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder sonstige Kontrollbehörde, die zur Anforderung dieser Informationen befugt und zuständig ist, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit sie notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

f) Weiterleitung von Informationen, die die Vertragspartei laut Gesetz mitzuteilen hat.

15.9 Die Vertragsparteien verpflichten sich weiterhin, Informationen betreffend anderer Parteien, die der Geheimhaltungspflicht laut diesem Artikel unterliegen, mindestens in einem solchen Umfang zu schützen, als ob es sich um ihre eigenen Informationen handeln würde und sie verpflichten sich, ihre Organisationsbestandteile, leitende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer (und auch zusammenarbeitende Personen), die in Kontakt mit diesen Informationen treten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, wobei jede Vertragspartei für die Verletzung der Pflichten dieser Personen in vollem Umfang haftet.

15.10 Die Geheimhaltungspflicht dauert während der Laufzeit des entsprechenden Vertragsverhältnisses, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist und ein weiteres Jahr nach Aufhebung des Vertragsverhältnisses und sie geht auf eventuelle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.

Artikel XVI
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen

16.1 Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden allgemein verbindlichen Vorschriften, die im Land des Auftragnehmers (d.h. in der Slowakischen Republik) gelten, insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch (und hier insbesondere nach den Bestimmungen über den Werkvertrag) in der geltenden Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung die Verhältnisse der Vertragsparteien anders als das Gesetz regeln, dann gelten die AGB und die Vertragsregelung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes handelt, von denen man abweichen kann, bzw. deren Anwendung ausgeschlossen werden kann (für den Fall des Widerspruchs gelten Dis positive Bestimmungen des Handelsgesetzbuches als ausgeschlossen). Im Falle der Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung gelten vorzugsweise die in der Bestellung genannten Bestimmungen.

16.1.1 Wurde das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aufgrund eines separaten Vertrags (d.h. nicht aufgrund einer Bestellung laut Artikel IV dieser AGB) abgeschlossen, wird unter der Bestellung, die in diesen AGB erwähnt wird, immer dieser Vertrag verstanden.

16.2 Zum Zweck der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit gilt, dass der Ort der vertraglichen Leistungen der Ort der Auftragsausführung ist (Punkt 4.2.1 lit. c) dieser AGB). Falls Kollisionsnormen die Rechtswahl erlauben, richten sich die Verhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, nach der slowakischen Rechtsordnung. Falls Kollisionsnormen die Wahl der Gerichtszuständigkeit erlauben, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.

16.3 Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen.

16.4 Diese AGB treten in Kraft und werden wirksam an dem im Kopfteil dieses Dokuments genannten Tag. Zugleich treten die vom Auftragnehmer vor dem 1. November 2018 ausgegebenen AGB außer Kraft; auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund von Bestellungen entstehen, deren Bestandteil die bisher geltenden AGB waren, werden jedoch die bisher geltenden AGB angewendet.

16.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB einseitig jederzeit zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das aufgrund der konkreten Bestellung begründet wurde, sind immer die AGB in der Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der vom Auftraggeber bestätigten Bestellung an den Auftragnehmer gilt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOLLEN CZ s.r.o.

seit 01.10.2015

Artikel I.
Einleitende Bestimmungen

1.1     Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur „AGB“ genannt) wird die Beziehung zwischen der Gesellschaft HOLLEN CZ s. r. o. (GmbH), mit Sitz in Jiráskova 528/51, 29301 Mladá Boleslav, eingetragen im Handelsregister beim Stadtgericht in Prag, Teil C, Einlage 157357 (im Folgenden nur „Auftragnehmer“ genannt) und dem Subjekt geregelt, das die im Art. 3 dieser AGB definierten Dienstleistungen von der Gesellschaft HOLLEN CZ, s. r. o. bestellt (im Folgenden nur „Auftraggeber“ genannt), falls der leistende Unternehmer und der Auftraggeber keinen konkreten Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen haben, in dem sie die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen haben.

Artikel II.
Begriffsbestimmung

2.1     Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt (d. h. HOLLEN CZ s. r. o.).

2.2     Auftraggeber – eine juristische Person, die gemäß diesen AGB Dienstleistungen bei dem Auftragnehmer bestellt.

2.3     Abnehmer – eine juristische Person, für die die Komponenten vorgesehen sind, die die Erbringung von Dienstleistungen nach diesen AGB betrifft.

2.4     Komponente – Einzelteil, Artikel, Halbfabrikat, Material bzw. jede Kombination von diesen, die die Erbringung von Dienstleistungen nach diesen AGB betrifft.

2.5     Bestellung – Dokument, mittels dessen der Auftraggeber einen konkreten Auftrag bestellt und das im Einklang mit dem Art. IV. dieser AGB erstellt, zugestellt und unterschrieben ist. Durch die Annahme der Bestellung seitens des Auftragnehmers , der im Art. IV. dieser AGB festgelegt ist, kommt es zum Abschluss der vertraglichen Beziehung zwischen dem Auftragnehmerund dem Auftraggeber.

2.6     Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe  von Dienstleistungen nach diesen AGB, die Komponenten betreffen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.

2.7     Mitarbeiter der Qualitätsabteilung – verantwortliche Person des Auftraggebers, die für den einschlägigen (in der Bestellung beinhalteten) Auftrag festgelegt ist. Diese Person kann auch anhand der Entscheidung seitens des Auftraggebers eine Person des Abnehmers sein, deren Handlungungen jedoch den Auftraggeber im Sinne dieser AGB direkt verpflichten.

2.8     Mitarbeiter des Auftragnehmers  – Angestellte oder andere mitarbeitende Personen des Auftragnehmers, bzw. seiner Subunternehmer , die die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers für den Auftraggeber sicherstellen, insbesondere handelt es sich um Operatoren, Techniker und Koordinatoren.

2.8.1 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die für den jeweiligen in der Bestellung spezifizierten Auftrag festgelegt ist.

2.9     Arbeitsverfahren – schriftliches Schlüsselbetriebsdokument, das die Beschreibung der an den Komponenten auszuführenden Arbeitsschritte beinhaltet, die den Gegenstand der Auftragsbearbeitung bilden.

2.10 Arbeitsleistungsnachweis – Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Dienstleistungen bestätigt  und das die Grundlage für die Rechnungsstellung bildet.

2.11 8D – eine übliche und in der Automobilindustrie zwecks der Qualitätssteigerung in der Produktion und zur Lösung von unterschiedlichen Problemen einschl. der Reklamationen  standardmäßig angewandte Methode.

Artikel III.
Dienstleistungen
 

3.1     Dienstleistungen, die nach diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere die nachstehenden Dienstleistungen:

a)                Dienstleistungen im Bereich der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse, die insbesondere die Kontrolle der Komponenten beinhalten, die mit den Sortierungstätigkeiten und eventuellen Korrekturarbeiten und Nacharbeiten verbunden ist,

b)               alle anderen Dienstleistungen, die mit der Qualitätssicherung der Komponenten  zusammenhängen, einschl. der Unterstützung der Produktion, der Werkstattarbeiten, Logistik- und Assistenzdienstleistungen

(im Folgenden  „Dienstleistungen“ genannt).

3.2     Die konkrete Art und der konkrete Umfang der Dienstleistungen sind im Vertrag/in der Bestellung festgelegt.

Artikel IV.
Bestellung von Dienstleistungen

4.1     Die Dienstleistungen nach diesen AGB werden aufgrund eines separaten  Vertrags oder aufgrund der gegenseitig bestätigten Sonderbestellungen erbracht, wobei die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch die vom Auftragnehmer getätigte Annahme der vom Auftraggeber zugestellten und nach diesen AGB erstellten Bestellung entsteht, falls mittels einer Bestellung bestellt wird. Bestandteil des Vertragsverhältnisses , das aufgrund des o. g. Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.

4.2     Die Bestellung muss in schriftlicher Form erfolgen, und zwar entweder  gedruckt (in Papier- oder Fax-Form) oder elektronisch. Die Bestellung muss auf der nachstehenden Weise zugestellt werden:

a)                elektronisch (insbesondere per E-Mail, zu der eine eingescannte Kopie der Bestellung in der Papierform oder eine elektronische Datei mit der elektronischen Unterschrift beigefügt ist),

b)               per Fax oder persönlich.

4.2.1 Die Bestellung muss Folgendes beinhalten:

a)                Bezeichnung der Komponente/Komponenten, die den Gegenstand der im Rahmen des Auftrages zu erbringenden Dienstleistungen bildet/bilden,

b)               Abgrenzung  und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschl. der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z. B. Menge, Zeit), falls es bei der gegebenen Dienstleistung möglich ist,

c)                Bestimmung des Ortes für die  Auftragsbearbeitung (Punkt 6.1 dieser AGB),

d)               Bestimmung des Tages für die Einleitung der  Auftragsbearbeitung,

e)                Bestimmung des konkreten Technikers für den gegebenen Auftrag,

f)                Bestimmung des Entgeltes für die bestellten Dienstleistungen,

g)               Name, Familienname, Funktion der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterschreibt,

h)               Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese AGB  Bestandteil des Vertragsverhältnisses  bilden, das aufgrund der angenommenen Bestellung entsteht.

4.2.2 Die Bestellung kann auch Nachfolgendes beinhalten:

a)                Festlegung des vorausgesetzten Termins der Beendigung der Erbringung der Dienstleistungen,

b)               Festlegung der Person des Auftraggebers, die berechtigt ist, die Arbeitsleistungsnachweise zu unterschreiben,

c)                Festlegung des Mitarbeiters der Qualitätsabteilung,

d)               Festlegung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die mit der Rechnungsstellung zusammenhängenden Tatsachen verantwortlich ist (Person, die zuständig ist, die Bezahlung der Rechnungen sicherzustellen),

e)                Anforderung an die Beschaffung der vom Auftragnehmer  festgestellten Hilfsmittel (Punkt 5.7 dieser AGB),

f)                Anforderung an die Form und Häufigkeit der Bereitstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),

g)               Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB)

h)               Festlegung der Sonderart der Kosten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer  erstattet (Punkt 11.4 dieser AGB),

i)                 Auftragsnummer,

j)                 Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform (Punkt 12.3.2 dieser AGB),

k)               Person, der die Rechnung in elektronischer Form zugesendet werden soll (Punkt 12.3.1 dieser AGB),

l)                 eventuelle weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen.

4.2.3 In der Bestellung (bzw. im Anhang zur Bestellung) können auch mehrere Mitarbeiter der Qualitätsabteilung bestimmt werden, wobei es auch möglich ist, ihre gegenseitige Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Zuständigkeiten festzulegen (z. B. die Berechtigung, Arbeitsverfahren sowie dessen Nachträge zu unterzeichnen, Berechtigung, im Rahmen des Reklamationsverfahrens zu verhandeln usw.).

4.3     Für die Erstellung der Bestellungen werden vorrangig die vom Auftragnehmer erzeugten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer  zugestellten Informationen und Unterlagen vorläufig ausgefüllt, der Auftragnehmer  sendet dann die Bestellung an den Auftraggeber. Der Auftraggeber ergänzt die fehlenden Angaben und sendet die unterschriebene verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer zu. Damit das Vertragsverhältnis  entstehen kann, ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer nachfolgend angenommen wird, und zwar in der Form, dass die Bestellung von der berechtigten Person des Auftragnehmers unterschrieben wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die angenommene Bestellung (analog wie ein Vertrag) wird für die beiden beteiligten Parteien ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Zustellung der vom Auftragnehmer angenommenen Bestellung für den Auftraggeber (nach dem Punkt 4.6 dieser AGB) verbindlich.

4.4     Der Auftragnehmer kann anhand seiner eigenen Entscheidung auch eine anders als nach Punkt 4.3 dieser AGB ausgefertigte Bestellung (insbesondere die Bestellung, für die der Auftraggeber ein eigenes Formblatt anwendet) unter der Voraussetzung annehmen, dass die Bestellung mindestens die obligatorischen Erfordernisse nach Punkt 4.2.1 dieser AGB beinhaltet.

4.4.1 Falls nur die Erklärung nach Punkt 4.2.1, Buchst. h) dieser AGB in der Bestellung nach Punkt 4.4 dieser AGB fehlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung anzunehmen, wobei die auf Punkt 4.4 dieser AGB basierende vertragliche Beziehung bis ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Erklärung nach Punkt 4.2.1, Buchst. h) dieser AGB wirksam wird und in Kraft tritt, die nachträgliche Erklärung muss in schriftlicher Form verfasst werden (Punkt 4.2 dieser AGB gilt hier analog), diese Erklärung muss von den Vertragsparteien spätestens vor der Aufnahme der Auftragsbearbeitung gemacht werden, sonst entsteht der Vertrag nicht.

4.5     Die Bestellung des Auftraggebers wird als ordentlich zugestellt erachtet, falls diese dem Auftragnehmer nachfolgend zugestellt wird:

a)                in der urkundlichen Form zu Händen der berechtigten Person des Auftragnehmer  (Punkt 10.1 dieser AGB), oder

b)               per Fax, die an die Nummer gesendet wurde, die auf dem Bestellungsformblatt angeführt ist, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem zweiten Satz des Punktes 4.3 dieser AGB zugesendet hat, oder

c)                per E-Mail, die an die Adresse des Technikers gesendet wurde, der auf dem Bestellungsformblatt angeführt ist, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem zweiten Satz des Punktes 4.3 dieser AGB zugesendet hat, oder per E-Mail, die an dieselbe Adresse des Auftragnehmer  gesendet wurde, aus der das Bestellungsformblatt nach Punkt 4.3 dieser AGB gesendet wurde,

d)               bei der nach Punkt 4.4 dieser AGB erstellten Bestellung per Fax oder per E-Mail, das/die an die Adresse der berechtigten Person des Auftragnehmers nach Punkt 10.1 dieser AGB gesendet wurde.

4.6     Die angenommene Bestellung wird als ordentlich zugestellt erachtet, falls diese nachfolgend ordentlich zugestellt wird:

a)                in urkundlicher Form zu Händen der berechtigten Person des Auftraggebers, oder

b)               per Fax, das an die Nummer gesendet wurde, die auf der Bestellung angeführt ist, die vom Auftraggeber unterschrieben ist, oder

c)                per E-Mail, die an die Person gesendet wurde, deren E-Mail-Adresse auf der Bestellung angeführt ist und die die Bestellung unterschrieben hat,

d)               bei der Bestellung dann nach Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder per E-Mail, das/die an die Nummer/E-Mail-Adresse gesendet wurde, von dem/der die Bestellung vom Auftraggeber abgesendet wurde.

4.7     Der Auftragnehmer mer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung vom Auftraggeber anzunehmen, falls es zu keiner Annahme der verbindlichen Bestellung und zu keiner Zustellung dieser Bestellung an den Auftraggeber binnen 48 Stunden nach der Zustellung der Bestellung an den Auftragnehmer kommt, die verbindliche Bestellung verliert ihre Gültigkeit.

4.8     Falls der Auftraggeber eine weitere Bestellung über die identische Dienstleistung nach dem Abschluss der vertraglichen Beziehung nach der Bestimmung dieses Artikels erstellt, wird diese Bestellung nur für eine rechtlich unverbindliche Bestellung gehalten, die ausschließlich für interne Zwecke des Auftraggebers erstellt wurde (z. B. SAP ERP), und zwar auch in dem Falle, dass der Auftragnehmer eine solche Bestellung bestätigt, d. h. eine solche spätere Bestellung weder ändert noch ersetzt  die ursprüngliche vertragliche Beziehung und wird ausschließlich für ein internes Dokument des Auftraggebers gehalten. Dies gilt nicht bei der expliziten Stornierung oder Änderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Stornierung bzw. Änderung in der späteren Bestellung durch einen Verweis auf die ursprünglichen Bestimmungen eindeutig und unbezweifelbar angeführt werden muss, die aufgehoben werden bzw. die die ganze ursprüngliche mit dem Datum identifizierte Bestellung ändern (d. h., dass eine allgemeine Bestimmung darüber, dass alle bisherigen Vereinbarungen durch die neue Bestellung ersetzt werden, oder so etwas Ähnliches, nicht ausreichend ist).

4.9     Falls man in den nachfolgenden Artikeln über eine Bestellung spricht, wird darunter die angenommene Bestellung im Sinne dieses Artikels gemeint, auf der die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer  und dem Auftraggeber basiert.

Artikel V.
Auftragsbearbeitung

5.1     Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise jeder Auftragsbearbeitung muss im Arbeitsverfahren angeführt werden, das vom Techniker sowie vom Mitarbeiter der Qualitätsabteilung erstellt und unterschrieben wird, falls das Arbeitsverfahren nicht bereits die Anlage zu der Bestellung bildet.

5.2     Der verantwortliche Mitarbeiter des Auftragnehmers koordiniert anhand des Arbeitsverfahrens die  Auftragsbearbeitung.

5.3     Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens müssen in Form schriftlicher Nachträge erfolgen, die der Techniker und der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung unterschreiben. Im Nachtrag muss die Beschreibung der Änderung und die genaue Zeitangabe darüber, wann die Änderung aufgenommen wird, bzw. ab wann diese wirksam sein soll, angeführt werden.

5.4     Zwecks der ordentlichen  Auftragsbearbeitung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ausreichende Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers (mit erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen, Fertigkeiten und entsprechender Produktivität zwecks der Durchführung des gegebenen Auftrages) sicherzustellen, die die Auftragsbearbeitung sicherstellen werden.

5.5     Der Techniker ist der Verantwortliche des Auftragnehmers in den Sachen, die die Aufträge betreffen, zu seinen Tätigkeiten gehören insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten:

a)                er koordiniert, leitet und verwaltet die Arbeit der anderen Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Auftragsbearbeitung beteiligt sind,

b)               im Einklang mit diesen AGB beteiligt er sich an der Ausarbeitung des Arbeitsverfahrens und unterschreibt dieses für den Auftragnehmer (einschl. der Nachträge), falls es durch diese AGB nicht anders festgelegt wird,

c)                er erstellt die Leistungsaufstellungen und Teilaufstellungen,

d)               er führt die Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der zu erbringenden Leistungen und des Beanstandungsprozesses im Sinne des Artikels XIII dieser AGB aus,

e)                er ist die Ansprechperson des Auftragnehmers, die alle Vorschläge, Anmerkungen, Aufwände oder Anforderungen annimmt, die den Auftrag betreffen, er muss alle Informationen über alle Organisationsänderungen, die die Auftragsbearbeitung betreffen, oder über alle Hindernisse bzw. Beschränkungen erhalten, die die ordentliche und rechtzeitigen Erfüllung des Auftrages behindern,

f)                er kontaktiert den Mitarbeiter der Qualitätsabteilung jederzeit, wenn es nötig ist, insbesondere wegen der Anforderung der notwendigen Mitwirkung.

5.6     Falls der Auftraggeber und der Auftragnehmer nichts Anderes vereinbart haben, besorgt der Auftragnehmer zwecks der Auftragsbearbeitung grundlegende Hilfsmittel und Ausrüstung, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z. B. Filzstifte, Etiketten, Registrierungsschilder, Feder, Kugelschreiber, Papier, Formblätter, Bänder und weiteres Verbrauchsmaterial), sowie die Mittel zwecks der Sicherstellung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit im üblichen Umfang und Bedarf (im Folgenden nur gemeinsam „grundlegende Arbeitsmittel“ genannt)

5.7     Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können vereinbaren, dass der Auftragnehmer für die Mitarbeiter des Auftragnehmers  auch weitere Arbeitsmittel, Vorrichtungen oder Werkzeuge sicherstellt wie z. B. Arbeitstische, Beleuchtung, Bindungswerkzeuge usw. (im Folgenden nur „Sonderhilfsmittel“ genannt), sonst werden diese von dem Auftraggeber sichergestellt. Die einschlägige Vereinbarung mit der Feststellung der Extrahilfsmittel, die sichergestellt werden sollen, muss in der Bestellung angeführt werden.

Artikel VI.
Ort der Erbringung von Dienstleistungen

6.1     Die Dienstleistungen nach diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder in den Räumlichkeiten des Abnehmers oder in den Räumlichkeiten des Auftragnehmer erbracht. Der genaue Ort der Erbringung der Dienstleistungen und die eventuellen damit verbundenen Kosten müssen in der Bestellung spezifiziert werden.

6.2     Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zugang zum Ort der Erbringung der Dienstleistungen für die den jeweiligen Auftrag durchführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers sicherzustellen, falls sich dieser bei dem Auftraggeber oder Abnehmer befindet, und auch ihnen alle dazu erforderlichen Mittel zu besorgen (z. B. Identifikationskarten, Hängeetiketten usw.).

6.3     Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen sowie für die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Tätigkeiten (z. B. Materialzufuhr und -Abfuhr) sowie die entsprechende Ausrüstung/Ausstattung dieser Räume sicherzustellen, die die effektive Erbringung der Dienstleistungen ermöglichen.

6.4     Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Ort für die Erbringung der Dienstleistungen alle durch die einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt, insbesondere werden die Rechtsvorschriften gemeint, die die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Brandschutz regeln.

Artikel VII.
Zeit der Dienstleistungserbringung

7.1     Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Auftragsbearbeitung in dem in der Bestellung vereinbarten Termin sicherzustellen, sonst im üblichen Termin mit der Berücksichtigung der Entfernung und Erreichbarkeit des Ortes, an dem der Auftrag durchgeführt werden soll.

7.1.1 Die Voraussetzung für die Einhaltung des Beginns der Auftragsbearbeitung seitens des Auftragnehmers  ist die Leistung der erforderlichen Mitwirkung seitens des Auftraggebers/Abnehmers nach Artikel VIII dieser AGB.

7.2     Die Anzahl der Stunden der Erbringung der Dienstleistungen wird im Arbeitsleistungsnachweis  durchlaufend eingetragen, die vom Techniker erstellt wird und von der Person des Auftraggebers bestätigt wird (Punkt 9.3 dieser AGB).

7.3     In die Zeit der Erbringung der Dienstleistungen, die in der Leistungsaufstellung eingetragen wird, wird auch die Zeit eingerechnet, die für Nachfolgendes benötigt wird:

a)                Materiallogistik,

b)               Verpackungsarbeiten,

c)                Stillstände, die nicht von den Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden,

d)               Stunden, die den gesetzlich festgelegten Arbeitspausen entsprechen,

e)                organisatorische Sicherstellung des Auftrages,

f)                Sicherstellung der Teilaufstellungen (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und endgültigen Auftragsdokumentation.

Artikel VIII.
Mitwirkung des Auftraggebers

8.1     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die komplette erforderliche Mitwirkung dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung zu leisten, die Mitwirkung besteht insbesondere in der:

a)                Gewährung aller fachlichen technischen Informationen, die zur Erbringung der Dienstleistungen nötig sind,

b)               Bereitstellung der Komponenten, die den Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen bilden sollen, bzw. Ermöglichung des Zugriffes zu diesen Komponenten,

c)                Sicherstellung des Zuganges zum Ort der Erbringung der Dienstleistungen,

d)               Sicherstellung des Arbeitsumfeldes, das im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften steht, die die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit regeln,

e)                Gewährung der notwendigen nachträglichen Anweisungen und Präzisierungen der Anforderungen, die den konkreten Auftrag betreffen,

f)                Sicherstellung der Arbeitsmittel, Vorrichtungen, Werkzeuge und anderer Ausrüstung/Ausstattung, die vom  Auftragnehmer nicht sichergestellt werden,

g)               Leistung der Mitwirkung, die aus den Bestimmungen dieser AGB hervorgeht (z. B. Punkt 5.1, 6.3, 7.2),

h)               Leistung der weiteren erforderlichen, insbesondere angeforderten Mitwirkung.

8.2     Falls der Auftraggeber die erforderliche Mitwirkung dem leistenden Unternehmer nach dem vorgehenden Punkt nicht leistet, ist der leistende Unternehmer berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbrechen.

8.3     Falls die Erbringung der Dienstleistungen infolge der Nichtleistung der Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen wird, ist der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Pflichten über die Dauer des Verzuges mit der Leistung der Mitwirkung nach Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug,   er trägt keine Verantwortung für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entstehen; als Unterbrechungszeit der Erbringung der Dienstleistungen gilt in diesem Falle nicht für Stillstände, die von den Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden (Punkt 7.3, Buchst. c) dieser AGB), dem Auftragnehmer  gehört das Entgelt für diese Zeit in voller Höhe, als ob es zu keinem Stillstand gekommen wäre.

8.4     Falls der Auftraggeber keinen Verantwortlichen der Qualitätsabteilung des Auftraggebers in der Sache der Rechnungsstellung in der Bestellung anführt, ist er verpflichtet, diesen dem Auftragnehmer auf nachweislicher Weise innerhalb von 10 Tagen nach dem Unterschreiben der Bestellung bekannt zu geben.

8.5     Die Bestimmung dieses Artikel bezieht sich angemessen auch auf den Abnehmer, falls der Auftrag in seinen Räumen und mit Komponenten durchgeführt wird, über welche der Abnehmer verfügt, in diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung der Mitwirkung seitens des Abnehmers im erforderlichen Umfang sicherzustellen (insbesondere nach der Bestimmung dieses Artikels), und trägt auch die Verantwortung für die eventuelle Nichtleistung der Mitwirkung seitens des Abnehmers, als ob er die Mitwirkung selbst leisten würde.

Artikel IX.
Arbeitleistungsnachweis und Teilnachweise

9.1     Der Techniker erstellt über die erbrachten Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.

9.1.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss Nachfolgendes beinhalten:

a)                die Anzahl der Stunden der Erbringung der Dienstleistungen aller Mitarbeiter des Auftragnehmer, oder

b)               die Anzahl von anderen messbaren Einheiten der erbrachten Dienstleistungen, falls diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1, Buchs. b) dieser AGB),

c)                Preis für die erbrachten Dienstleistungen.

9.1.2 Der Arbeitsleistungsnachweis  kann folgende Angaben beinhalten:

a)                Verzeichnis und Menge der Komponenten, die den Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen gebildet haben und/oder die Art der erbrachten Dienstleistungen,

b)               Angaben über die Menge der ermittelten fehlerhaften Komponenten und über die Menge der reparierten Komponenten,

c)                Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Dienstleistungen erbracht haben,

d)               andere Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung einigen.

9.2     Der Arbeitsleistungsnachwei  muss nach der Auftragsbearbeitung oder nach Ende jedes Kalendermonates erstellt werden (falls der Auftrag länger als 60 Tage dauert).

9.2.1 Nach Absprache zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch zu anderen gemeinsam abgesprochenen Terminen erstellt werden.

9.3     Grundlage für die Rechnungsstellung ist der Arbeitsleistungsnachweis, der von der in der Bestellung festgelegten Person des Auftraggebers bestätigt wird (Punkt 4.2.2, Buchst. b) dieser AGB), falls keine solche Person vom Auftraggeber in der Bestellung festgelegt wurde, dann wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person nach Punkt 10.3 diese AGB mit der Unterschrift bestätigt. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, führt ihren Namen, Familiennamen und auch ihre Position bzw. Funktion bei ihrer Unterschrift an. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis nach den internen Zuständigkeiten des Auftraggebers bestätigen soll, die der Auftragnehmer erstellt hat, ist verpflichtet, den Arbeitsleistungsnachweis binnen 7 Tagen (sieben) ab dem Tag der Zustellung des Arbeitsleistungsnachweises zu bestätigen bzw. Einwände mitzuteilen, und das in elektronischer oder Papierform oder per Fax. Falls der Auftraggeber keine Einwände in der angeführten Frist mitteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als freigegeben erachtet, und zwar auch in dem Falle, dass er diese in der genannten Frist nicht einmal freigegeben hat (d. h. es gilt die Fiktion der Freigabe). Der Arbeitsleistungsnachweis wird auch als freigegeben erachtet, falls der Auftragnehmer  alle Einwände des Auftraggebers ordentlich einarbeitet, und zwar durch den Zeitpunkt der Zusendung des auf dieser Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweises.

9.4     Der Auftragnehmer darf aufgrund der Anforderung des Auftraggebers auch Teilnachweise erstellen, die die vom Auftraggeber angeforderten Angaben beinhalten werden und die in einer von ihm gewählten Form und/oder Periodizität sein werden; die Pflicht, diese Teilnachweise zu erstellen, gibt es nur, falls diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2, Buchst. f) dieser AGB). Die Teilnachweise stellen keine Grundlage für die Rechnungsstellung dar und dienen nur dem Bedarf des Auftraggebers.

Artikel X.
Berechtigte Personen

10.1 Die Personen des Auftragnehmers, die berechtigt sind, die Bestellung zu unterschreiben, sind:

a)                statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,

b)               Prokurist des Auftragnehmers, falls er ernannt ist,

c)                Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers ,

d)               Techniker, und zwar jeder eigenständig.

10.2 Falls der Auftraggeber keinen konkreten Mitarbeiter der Qualitätsabteilung in der Bestellung festlegt, ist jeder Mitarbeiter des Auftraggebers im Namen des Auftraggebers in den Sachen, die durch diese AGB dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung vorbehalten sind, zu verhandeln (insbesondere ein Angestellter, bzw. eine mitarbeitende Person), dessen Funktion der angeführten Position entspricht, und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob solcher Mitarbeiter seine Zuständigkeiten nicht überschreitet; das Verfahren solches Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber im vollen Umfang, mit Ausnahme des Falles, in dem nachgewiesen wird, dass der Auftragnehmer über die Überschreitung der Kompetenz eindeutig gewusst hat und den Auftraggeber über diese Tatsache unverzüglich nach dieser Ermittlung nicht informiert hat.

10.2.1   Der Auftraggeber ist berechtigt, die fehlenden Kontaktangaben des einschlägigen Mitarbeiters der Qualitätsabteilung sowie auch die Änderung dieser Angaben auf nachweisbarer Weise jederzeit mitzuteilen, aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, wer diese in Namen des Auftraggebers gemacht hat.

10.3 Die Bestimmungen des Punktes 10.2 dieser AGB beziehen sich analog auch auf die Person des Auftraggebers, die berechtigt ist, den  Arbeitsleistungsnachweis zu unterschreiben (Punkt 4.2.2, Buchst. b) dieser AGB), falls diese in der Bestellung nicht festgelegt ist.

Artikel XI.
Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen

11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die erbrachten Dienstleistungen dem Auftragnehmer ein Entgelt in der Höhe zu bezahlen, die in der Bestellung vereinbart wurde und die aus diesen AGB hervorgeht.

11.2 Dem Entgelt wird der einschlägige gesetzliche MwSt.-Satz zugerechnet.  Das Entgelt wird nach der tatsächlichen Anzahl der Stunden und/oder anderer messbaren Einheiten (Punkt 4.2.1, Buchst. b) dieser AGB) der Erbringung der Dienstleistungen berechnet, die in dem bestätigten Arbeitsleistungsnachweis nach den Bestimmungen dieses Artikels angeführt wird.

11.3 Zuschläge zum in der Bestellung vereinbarten Grundstundensatz für Dienstleistungen, die in den nachstehenden Uhrzeiten/an nachstehenden Tagen erbracht werden:

a)                in der Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr)25%

b)               an Samstagen 50%,

c)                an Sonn- und Feiertagen (z. B. staatliche Feiertage)       100%

An die Zuschläge nach diesem Punkt hat der Auftragnehmer Anspruch aufgrund der in der Bestellung genannten Sondervereinbarung. Falls Zuschläge in einer anderen Höhe in der Bestellung vereinbart werden bzw. falls. diese ausgeschlossen sind, ist die Bestimmung nach der Bestellung gültig.

11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nebst dem Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen auch die eventuellen in der Bestellung vereinbarten Sonderkosten zu zahlen.

Artikel XII.
Zahlungsbedingungen und Sanktionen

12.1 Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ist aufgrund der Rechnung fällig, die der Auftragnehmer aufgrund der Bestellungen und/oder der Arbeitsleistungsnachweise  ausstellt:

a)                nach der Auftragsbearbeitung, oder

b)               nach der Beendigung des einschlägigen Kalendermonats für die in dem einschlägigen Monat erbrachten Dienstleistungen, oder

c)                nach der Beendigung der Kalenderwoche, falls das Entgelt für die in der einschlägigen KW erbrachten Dienstleistungen 2 000,00 € überschreitet.

12.2 Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach ihrer Zustellung bei dem Auftraggeber fällig, falls keine längere Zahlungsfrist in der Rechnung selbst festgelegt wird. Falls ein früheres Datum als in diesem Punkt angeführt auf der Rechnung steht, dann ist die in diesem Punkt genannte Rechnungszahlungsfrist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung entscheidend.

12.3 Durch die Zusendung der Bestellung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer (Artikel IV dieser AGB) ist der Auftraggeber mit der Ausstellung der elektronischen Rechnung einverstanden.

12.3.1   Vom  Auftragnehmer wird die Rechnung der Person, die die Bestellung des Auftraggebers ausgestellt hat, oder der Person, die der Auftraggeber in der Bestellung festgelegt hat, vorrangig zugesendet; er darf aber die Rechnung auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zusenden, die er zur Verfügung hat oder die an den Internetseiten des Auftraggebers angeführt ist, und das insbesondere in den Fällen, in denen die Rechnung aus den vor dem Strichpunkt angeführten Adressen als unzustellbar zurückkommt oder keine angeforderte Notifikation über Zustellung zurückkommt.

12.3.2   Falls der Auftraggeber verlangt, auch/nur die Papierrechnung zuzusenden, ist er verpflichtet dies in der Bestellung anzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einer späteren Forderung des Auftraggebers über die Ausstellung der Papierrechnung entgegenzukommen.

12.4 Die Rechnung muss alle Erfordernisse des Steuerbeleges erfüllen, sie muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser AGB ausgestellt werden und dem Auftraggeber ordentlich zugestellt werden.

12.5 Der Rechnung muss die Kopie des einschlägigen Arbeitsleistungsnachweises  beigefügt werden, der für bestätigt nach den Bestimmungen dieser AGB gehalten wird und die die Berechtigung der Rechnungsstellung nachweist.

12.6 Falls sich der Auftraggeber mit der Rechnungszahlung im Verzug befindet, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verzugszins in der Höhe 0,04% aus dem fakturierten Betrag für jeden angefangen Verzugstag zu bezahlen.

Artikel XIII.
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung

13.1 Der Auftragnehmer ist der Besitzer der Zertifikate Integration of Management Systems ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und BS OHSAS 18001:2007, die die Qualitätsgarantie für die erbrachten Dienstleistungen darstellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit Aufwand der fachlichen Pflege und in der Qualität zu erbringen, die im Sinne der genannten Zertifikate garantiert ist.

13.2 Um die ordentliche Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese durchlaufend zu überwachen, falls er Hindernisse auf dem Weg zur Erreichung der ordentlichen Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen an der Seite des Auftraggebers merkt, informiert er über diese Tatsache vermittelst des Technikers unverzüglich den Mitarbeiter der Qualitätsabteilung; falls der Techniker eine solche Information mündlich mitteilt, ist er verpflichtet diese auch per E-Mail oder per Fax dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung zu wiederholen, falls seine Kontaktangaben in der Bestellung angeführt sind, oder falls der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer nach Punkt 10.2.1 dieser AGB bekanntgegeben hat. Auch der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung ist berechtigt, die Einhaltung der Qualität der Erbringung der Dienstleistungen zu kontrollieren, falls Zweifel an der Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen entstehen, hat dieser Mitarbeiter den Techniker unverzüglich zu informieren. Nachdem der Techniker die Zweifel an der Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen mit dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung bespricht, ordnet er an, die wiederholten Kontrollen der Komponenten durchzuführen, die mit der Behebung der eventuellen ermittelten Mängel zusammenhängen, über diese Tatsache erstellt er ein schriftliches Protokoll, das von dem Techniker sowie von dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung unterschrieben wird. Falls die wiederholte Kontrolle eine mangelhafte Erbringung der Dienstleistungen nachweist, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Dauer der Durchführung der wiederholten Kontrolle. Falls die wiederholte Kontrolle keine mangelhafte Erbringung der Dienstleistungen nachweist, wird die Dauer der wiederholten in der Leistungsaufstellung eingetragenen Kontrolle für die Dauer der Erbringung der Dienstleistungen gehalten, für die das Entgelt dem Auftragnehmer nach den Bestimmungen dieser AGB gehört.

13.3 Falls man nach der Erbringung der Dienstleistungen, spätestens aber während der ersten Montage der Komponenten in den einschlägigen Gegenstand, dessen erster direkter Teil die Komponente ist (z. B. größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Kraftfahrzeug), ermittelt, dass die Dienstleistungen in der garantierten Qualität nicht erbracht wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die ermittelten Mängel der erbrachten Dienstleistungen dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden  „Reklamation“ genannt), und zwar unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Tagen ab dem Tag, an dem der Auftraggeber von dem jeweiligen Mangel erfahren hat; sonst verliert der Auftraggeber durch den Ablauf der angeführten Frist das Recht, jeden Anspruch aus der Haftung für die Mängel der erbrachten Dienstleistungen geltend zu machen.

13.4 Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung für Mängel, die infolge des Nachfolgenden entstanden sind:

a)                ungeeignete oder unrichtige Manipulation mit dem Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen nach der Erbringung der Dienstleistung durch eine andere Person, als den Auftragnehmer,

b)               falls der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistung oder dessen Teil als ungeeignet, bzw. als nicht entsprechend der Bedingungen nach dem Arbeitsverfahren gekennzeichnet hat und der Auftraggeber (oder eine Person an seiner Seite, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zwecks der weiteren Benutzung bzw. zwecks des weiteren Verkehrs freigemacht hat,

c)                Mängel im Arbeitsverfahren, das aber von dem Auftraggeber abgestimmt wurde,

d)               höhere Gewalt, wobei für diese Zwecke als höhere Gewalt insbesondere (aber nicht nur) Nachfolgendes erachtet wird: Krieg, Invasion, Aktionen eines internationales Feindes, fremde feindliche Aktionen, Bürgerkrieg, revolutionärer Bürgeraufstand, Folgen einer Militär- oder Usurpationsmacht, Konfiskation oder Verstaatlichung oder Beschlagnahme oder Zerstörung aufgrund eines Befehls oder bei der Leistung des Befehls von staatlichen oder anderen Organen der öffentlichen Macht, Folgen der Auswirkung jeder Militärwaffe, die Kernspaltung oder Radioaktivität ausnutzt, und das gleichermaßen im Frieden oder im Krieg, Havarien, Naturkatastrophen, langfristige Ausfälle in der Energieversorgung, Krisensituationen und/oder andere außerordentliche Umstände; als höhere Gewalt wird jedoch nicht Nachfolgendes erachtet: Mangel an qualifiziertem Personal, Nichterfüllung der Pflichten seitens der Personen, die mit den Vertragsparteien zusammenarbeiten, ungünstige ökonomische Situation der Gegenpartei.

13.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung der Beanstandung zu leisten, insbesondere ist er verpflichtet, (insbesondere, aber nicht nur vom Auftragnehmer angeforderte) Fotodokumentation, Unterlagen, Aufnahmen der Kommunikation, Daten, die der Auftraggeber oder der Abnehmer zur Verfügung hat und die die Beanstandung bzw. beanstandete Dienstleistung betreffen oder betreffen können, zur Verfügung zu stellen.

13.5.1   Die Folge der Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers nach Punkt 13.5 dieser AGB ist das Erlöschen der Ansprüche aus den beanstandeten Mängeln.

13.6 Es ist nötig, mit der Abwicklung der Reklamation unverzüglich nach deren Geltendmachung (spätestens binnen 10 Arbeitstagen) zu beginnen, auf diese Weise wird die Beanstandung in der kürzesten Zeit gelöst.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 15 Arbeitstagen nach der Geltendmachung der Reklamation anzuerkennen oder abzulehnen.

13.6.1   Falls der Auftragnehmer  die Reklamation anerkennt, hat der Auftraggeber Anspruch auf die kostenlose Behebung des Mangels, es sei denn, er vereinbart mit dem Auftragnehmer nachweisbar eine andere Weise zur Lösung der Reklamation.

13.7 Falls der Auftraggeber den 8D-Bericht standardmäßig benutzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den 8D-Bericht nach den 8D-Terminen zur Verfügung zu stellen.

13.8 Falls ein schriftliches Protokoll über die Weise der Reklamationsabwicklung erstellt wird, muss dieses vom Auftraggeber und von der berechtigten Person des Auftragnehmers unterschrieben werden, die im Punkt 10.1 dieser AGB genannt ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, alle seine Stellungnahmen im schriftlichen Protokoll zu markieren.

13.9 Die Vertragsparteien dürfen auch eine andere Weise der Abwicklung bzw. der Lösung der Reklamation im schriftlichen Protokoll über die Abwicklung der Reklamation vereinbaren.

Artikel XIV.
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz

14.1 Der Auftragnehmer wird nicht zum Eigentümer der Komponenten, die zwecks der Auftragsbearbeitung übernommen werden.

14.2 Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für das von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursachte Verhalten, durch das es zur Beschädigung, zum Verlust oder zur Zerstörung der Komponenten kommt, die er zwecks der Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber (bzw. vom Abnehmer) übernommen hat, falls es zu einem solchen Verhalten während der Durchführung des Auftrages gekommen ist; er ist für ein solches verursachtes Verhalten nicht verantwortlich, falls es zur Beschädigung, zum Verlust oder zur Zerstörung ungeachtet eines solchen verursachten Verhalten kommt, oder in dem Falle, dass es sich um ein Verhalten handelte, durch das der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine drohende Gefahr abgewendet hatte, die er selbst nicht verursacht hatte, oder falls er die Beschädigung bei der nötigen Verteidigung gegen einen drohenden oder dauernden Angriff verursacht hatte.

14.3 Falls es zum Schaden kommt, für den der Auftragnehmer nach Punkt 14.2 dieser AGB verantwortlich ist, wird der Schaden durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand oder durch den finanziellen Ersatz ersetzt; der Auftragnehmer hat hierbei das Recht der Wahl.

14.4 Limits des Schadenersatzes

14.4.1   Falls ein Anspruch an den Schadenersatz entsteht, leistet der Auftragnehmer den Schadenersatz in vollem Umfang, maximal aber bis zur Höhe von 25 % des Auftragsumfanges nach der Bestellung, bei langfristigen Aufträgen (länger als 30 Tage) maximal bis zur Höhe von 25 % des monatlichen Volumens des Auftrages, den der Schaden betrifft. Als langfristige Aufträge werden Aufträge erachtet, die länger als 1 Monat dauern, und das maximale Limit des Schadensersatzes beträgt 100 000,00 € bei jedem eigenständigen Auftrag nach der Bestellung.

Artikel XV.
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung

15.1 Alle Mitteilungen, Anträge, Forderungen, Anträge auf Freigaben und jegliche andere Kommunikation, die von einer Partei der anderen Partei per E-Mail, per Fax oder in schriftlicher Form vorgelegt wird, beantwortet die andere Partei durch dieselbe Form, d. h. die Antwort muss in derselben E-Mail-, Fax- oder schriftlichen Form sein, die ermöglicht, eindeutig den Inhalt der Äußerung der Antwort aufzunehmen. Falls die vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird, belastet die Beweislast über den Inhalt und die Zustellung der Antwort den Absender.

15.2 Der Faxinhalt wird für zugestellt gehalten, falls der Absender die Ausgabe aus dem Faxgerät zur Verfügung hat, die die einwandfreie Absendung bestätigt. Falls es bei der Fax-Zustellung zu einem technischen Problem kommt, infolge dessen es nicht möglich sein wird, sich mit dem Fax-Inhalt bekannt zu machen, ist die empfangene Partei verpflichtet, die absendende Vertragspartei unverzüglich auf eine geeignete Weise darüber zu informieren und um die wiederholte Fax-Zustellung bzw. um eine auf andere Weise durchgeführte Zustellung zu bitten. Die Fax-Nachrichten werden vom Auftragnehmer an Arbeitstagen von 08:30 bis 15:30 Uhr (im Folgenden  „Arbeitszeit“ genannt) empfangen; ein Fax, das dem Auftragnehmer außerhalb der angeführten Uhrzeit zugestellt wird, wird bis zum Anfang der nächsten Arbeitszeit als zugestellt erachtet (d. h. ab 08:30 Uhr des nächsten Arbeitstages).

15.3 Der E-Mail-Inhalt wird als zugestellt erachtet, falls i) die E-Mail-Zustellung manuell bestätigt wird bzw. falls es bestätigt wird, dass die E-Mail gelesen wurde, i) die E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen E-Mail-Text beinhaltet, für eine solche wird weder die automatische Antwort noch die automatische Bestätigung über die E-Mail-Zustellung gehalten, die von dem Postserver des Empfängers gesendet wird.

15.4 Für die Zustellung der Schriftstücke zwischen der Parteien gilt es, dass das Schriftstück für zugestellt gehalten wird:

a)                am Tag der faktischen Zustellung an die andere Vertragspartei (an den Empfänger),

b)               am Tag, an dem die Frist für die Übernahme der Sendung an der Post vergeblich abläuft, und das auch in dem Falle, dass der Empfänger von der Aufbewahrung nicht erfahren hat,

c)                am Tag der Durchführung des erfolglosen Versuches der Zustellung, falls die Zustellung unmöglich gemacht wurde, falls der Empfänger über die Aufbewahrung durch absichtliches Verhalten des Empfängers, insbesondere durch die Ablehnung der Übernahme der Sendung, nicht erfahren hat.

15.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Verschwiegenheit über alle Tatsachen zu wahren, über die sie im Zusammenhang mit der Leistung aufgrund der nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung erfahren und die die andere Vertragspartei betreffen, falls diese Tatsachen für die andere Partei oder für die anderen Mitbewerber von großer ökonomischer Bedeutung sind.

15.5.1   Für vertrauliche Informationen werden auch sämtliche Tatsachen und Informationen gehalten, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses nach dem § 504 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch in der gültigen Fassung bilden, des Weiteren auch die Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich gekennzeichnet werden. Ohne dass die vorher angeführten Bestimmungen berührt werden, sind vertrauliche Informationen auch alle öffentlich unzugänglichen Informationen, technische, Geschäfts- oder andere Informationen, die eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet hat, oder die als vertraulich behandelt werden sollen (angesichts der Umstände, die der anderen Partei bei der Gewährung der Informationen bekannt sind), oder alle Informationen, aus deren Form für jede durchschnittlich informierte Person nachvollziehbar ist, dass diese vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch alle technischen, Geschäfts- oder kommerziellen Informationen (einschl. der Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemas, Schulungsunterlagen, Formeln, Skizzen, Modelle, Muster, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn diese keinem besonderen Schutz unterliegen), Daten, PC-Programme, Software oder Dokumentation in jeder Form (ob materiell aufgenommen oder mündlich gewährt) sowie Informationen, die von einem Dritten mitgeteilt werden, falls dieser Dritte verpflichtet ist, die Informationen als vertraulich zu behandeln. Für vertrauliche Informationen werden auch die Informationen über Verhältnisse einer der Vertragsparteien, über ihre Produkte, Prozesse oder Leistungen gehalten.

15.5.2   Um Streitigkeiten über den Charakter der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen gewährt, die im Sinne dieses Artikels für vertrauliche Informationen gehalten werden sollen, diese Informationen als vertrauliche Informationen eindeutig kennzeichnet.

15.6 Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht auf die Tatsachen, die:

a)                den Mitarbeitern und Dritten im Zusammenhang mit der Leistung aufgrund der nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung zugänglich sind oder sein werden, die diese Informationen angesichts ihrer Arbeitsposition, -funktion bzw. ihrer Rolle bei der Vertragserfüllung kennen müssen, wobei diese Personen von der einschlägigen Vertragspartei, für die sie tätig sind, über die Vertraulichkeit dieser Informationen informiert werden müssen,

b)               von einem Dritten nachweisbar gewonnen wurden, der berechtigt ist, diese Informationen weiterzugeben, oder

c)                die von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne dass diese Partei eine vertrauliche Information nach den Bestimmungen dieses Artikels angewendet hat.

15.7 Als die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird Folgendes nicht erachtet:

a)                Gewährung der Informationen  Dritten, die mit Eigentumsrechten über eine der Vertragsparteien verfügen, wobei diese Personen immer vorher über die Verschwiegenheitspflichten informiert werden müssen und zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht schriftlich verpflichtet werden müssen,

b)               Gewährung der Informationen durch den Rechtsanwalt oder durch einen anderen Vertreter zwecks der ordentlichen Erbringung ihrer Tätigkeiten, die mit der Verschwiegenheitspflicht gesetzlich gebunden sind, wobei diese Personen immer vorher über die Verschwiegenheitspflicht in der verhandelten Tatsache informiert werden müssen,

c)                Gewährung der Informationen, falls die andere Vertragspartei zwecks des Zugänglichmachens der einzelnen durch die Verschwiegenheitspflicht geschützten Information ihre Zustimmung zuvor schriftlich äußert,

d)               Gewährung der Informationen zwecks der Gerichtsverfahren, den Schiedsorganen und/oder anderen Organen der staatlichen Macht, wobei das Organ mit dem vertraulichen Charakter der Information vorher bekanntgemacht werden muss, damit dieses die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

e)                Gewährung der Informationen der Regierungs-, Bank-, Steuer- oder einer anderen Kontrollautorität, die berechtigt und zuständig ist, diese anzufordern, und das im Einklang mit den Rechtsvorschriften, wobei die Autorität mit dem vertraulichen Charakter der Information vorher bekanntgemacht werden muss, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

f)                Gewährung der Informationen, die die Gegenseite aufgrund des Gesetzes mitzuteilen verpflichtet ist.

15.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, die Informationen über die andere Vertragspartei, die gemäß diesem Artikel dem Verschwiegenheitsmodus unterliegen, mindestens in einem solchen Umfang zu schützen, als ob es sich um eigene Informationen handeln würde, und des Weiteren verpflichten sie sich, ihre Organisationseinheiten, leitenden Angestellten oder Angestellten (bzw. mitarbeitenden Personen), die in Kontakt mit diesen Informationen kommen, mit der Verschwiegenheitspflicht in demselben Umfang zu binden, wobei jede der Vertragsparteien in vollem Umfang die Verantwortung für die Pflichtverletzung trägt.

15.9 Die Verschwiegenheitspflicht dauert über die Gültigkeitsdauer der einschlägigen nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung und über die nächsten 3 Jahre nach deren Erlöschung fort und wird auch auf die eventuellen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien übertragen.

Artikel XVI.
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen

16.1 Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt sind, werden nach den einschlägigen Bestimmungen der allgemein verbindlichen im Staat des Sitzes des Auftragnehmers  geltenden Rechtsvorschriften (d. h. die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik) geregelt, insbesondere durch die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches − Gesetz-Nr. 89/2012 Slg. (insbesondere die Bestimmung über den Werkvertrag) in der gültigen Fassung. Falls einige Beziehungen zwischen den Vertragsparteien durch diese AGB und/oder durch die Bestellung anders als durch das Gesetz geregelt sind, sind die AGB und die vertragliche Regelung unter der Voraussetzung gültig, dass es sich um einen Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen handelt, von denen man abweichen darf. Falls es einen Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den Bestimmungen der Bestellung gibt, dann sind die Bestimmungen der Bestellung vorrangig gültig.

16.1.1   Falls es zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zum Abschluss der vertraglichen Beziehung durch einen eigenständigen Vertrag gekommen ist (d. h. nicht durch die Form einer Bestellung nach Artikel Nr. IV), wird dort, wo diese AGB über die Bestellung sprechen, ein solcher Vertrag gemeint.

16.2 Zwecks der Festlegung der Zugehörigkeit gilt es, dass der Leistungsort der Ort der  Auftragsbearbeitung ist (Punkt 4.2.1, Buchst. c) dieser AGB).

16.2.1   Falls die Kollisionsnormen die Wahl des Rechts gestatten, werden die nach diesen AGB entstandenen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsnehmer nach der tschechischen Rechtsordnung geregelt. Falls die Kollisionsnormen die Wahl der Zugehörigkeit gestatten, sind die Gerichte der Tschechischen Republik für die Entscheidung der Streitigkeiten, die aus der nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstanden sind, zuständig.

16.3 Diese AGB treten an dem im Kopf dieses Dokumentes angeführten Tag in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die AGB, die vom Auftragnehmer am 1. Februar 2011 ausgegeben wurden; für die vertraglichen Beziehungen, die aufgrund der Bestellungen entstanden sind, deren Bestandteil auch die bisherigen AGB gebildet haben, werden die bisherigen AGB angewendet.

16.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die auf der konkreten Bestellung basiert, sind die AGB in der Fassung gültig, die in dem Zeitpunkt der ordentlichen Zustellung der dem Auftragnehmer bestätigten Bestellung  gültig ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOLLEN Hungária Kft.

gültig ab dem 1. 10. 2015

Artikel I.
Die Eingangsbestimmung

 Diese allgemeine Handelsbedingungen (weiter nur „AHB“) adjustieren die Beziehung zwischen der Gesellschaft HOLLEN Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság (  mit dem Sitz in 9028 Győr, Fehérvári út 78., Gebäude B,  Id.Nr.: 24956417-2932-113-08,  Id.MwSt.: HU24956417, eingetragen im Handelsregister des  Győr Tribunal  Handelsgericht, Registernummer:  08-09-026396,(weiter nur „Vermittler“ ) und dem Subjekt, welches seine im Artikel III dieser AHB definierte Dienste bestellt ( weiter nur „Vergeber“), ausser des Falles, wenn der Vermittler und der Vergeber einen Sondervertrag über die Dienstleistungenversorgung abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AHB ausgenommen haben.

Artikel II.
Die Begriffsbestimmungen

2.1  Der Vollstrecker – eine juristische Person, welche die Dienstleistungen dieser AHB (d.h.  HOLLEN Hungária Kft.) nach bietet.

2.2  Der Vergeber – eine juristische Person,die vom Vollstrecker die die Dienstleistungen dieser AHB nach bestellt.

2.3  Der Abnahmer –  juristische Person, für den die Koponenten vorgesehen sind,welche die Dienstleistungsgewärung dieser AHB nach betrift. Der Abnehmer und der Vergeber kann aber muss nicht, dieselbe Person sein.

2.4 Der Komponent – Bestandsteil, Ware,Halbfabrikat, Material oder jede ihre Kombination, welche betreffen die Dienste, die dieser AHB nach geboten waren.

2.5  Die Bestellung – eine Dokument, mit welcher der Vergeber einer konkreten Auftrag bestellt und welches ist ausfertigt, angeliefert und untergeschrieben in Einklang mit dem Artikel IV dieser AHB. Mit der Akzeptation dr Bestellung aus der Seite des Vollstreckers in Einklang mit dem Artikel IV dieser AHB geht zur Abschliessung eines Vertragsverhältnis zwischen dem Vollstrecker und dem Vergeber ein.

2.6  Der Auftrag – Dienstleistung oder ein Komplex von den Diensten dieser AHB nach, welche die Komponenten betreffen und sind auf Grund einer konkreten Bestellung  geboten.

2.7  Der Arbeiter der Qualitätsabteilung – eine verantwortliche Person des Vergebers, die für den zuständigen Auftrag in der Bestellung festgesetzt ist. Diese Person kann auf Grund der Entschei-dung  vom Vergeber eine Person der Abnehmer auch sein, welcher Verfahren aber direkt den Vergeber im Sinn  dieser AHB verpflichtet.

2.8  Die Arbeiter des Vollstreckers – Angestellten oder andere Mitarbeiter des Vollstreckers ( Einzelkaufleute – Unternehmer,juristische Personen), bzw. Seine Sublieferanten, die  für den Vergeber im Namen des Vollstreckers die  Dienstleistungsgewärung dieser AHB nach sichern, es sind hauptsächlich die Bedienende, Techniker,Resident, Koordinator.

2.8.1       Der Technik – eine verantwortliche Person des Vollstreckers für den zuständigen Auftrag, welcher in der Bestellung festgesetzt ist.

2.9  Die Arbeitsverfahren – ein schriftliches Schlüsselbetriebsdokument, welches enthält die Detailsbe-                  schreibung der einzigen auf denKomponenten realizierte Schriten, die der Gegenstand der Ausfertigung vom Auftrag sind.

2.10                      Der Arbeitsausweis –   Dokument, welches erstätigt die Sorte und Ausmass der gebotenen   Dienstleistungen, das  eine Unterlage für  die Rechnungen ist.

2.11                      8D – eine übliche in der Autoindustrie  standard angewendete Methode in der Produktion für die Qualitätsverbesserung und auf die Lösung von verschiedenen Problemen, einschliesslich die Reklamationen.

Artikel III.
Dienstleistungen

3.1 Dienste, welche sind in Einklang mit dieser AHB angeboten, sind hauptsächlich  :

               a) die Dienste im Bereich der Qualitätssicherung der Produktion und/oder Prozessen, welche entschliessen hauptsächlich die Komponentenkontrole, die mit der Sortierungstätigkeit und mit  eventuellen Korrektionsarbeiten und mit den zusätzlichen Ausstaltungen verbunden ist.

               b) was immer für andere Diesnte, welche zusammenhängen mit der Qulitätssicherung der  Komponenten einschliesslich die Unterstützung der Produktion, Werkstattarbeiten,logistische und assistenz Dienste.

       3.2 Die konkrete Sorte und Ausmass der angebotenen Dienstleistungen ist im Vertrag / in der

Bestellung festgesetzt.

Artikel IV.
Das Bestellen der Dienstleistungen

4.1 Die Dienstleistungen dieser AHB nach sind auf Grund eines selbstständigen Kontrakt

     oder von abgesonderten, beiderseitig  bestätigten Bestellungen angeboten, wobei im Fall          einer Bestellung  das Vertragsverhältnis zwischen dem  Vollstrecker und dem Vergeber mit der Akzeptierung  der Bestellung  vom Vergeber , die dieser AHB nach ausgestellt war, entsteht. Der Anteil des Vertragsverhältnises,  welcher entsteht auf Grund voriges Satzes, sind diese AHB auch.

4.2 Die Bestellung muss in einer schrifftlichen Form sein, unzwar oder in gedrückter ( papier oder fax ) oder elektronischer und muss zugestellt sein :

       a) mit einem elektronischen Weg (hauptsächlich e-mail), in der Beilage muss eine Scan-Papier-Ausfertigung der Bestellung sein, oder ein elektronischer Komplex, der mit einem elektronischen Unterschrift untergeschrieben ist, welcher ermöglicht eindeutige und untauschbare Identifikation der Person, die vertretet den Vergeber.

       b) mit dem Fax oder persönlich

      4.2.1 Die Bestellung muss enthalten :

                 a) die Bezeihnung des Komponents oder der Komponenten, die der Gegenstand der Realisierung  von den Dienstleistungen der Bestellung  sein werden,

                 b) die Begrenzung und Beschreibung  der bestellten Diensten einschliesslich die Bestimmung  von den zuständigen messbaren Einheiten, die betreffen die bestellte Dienste (z.B. die Menge, die Zeit), bis es beim gegebenen Dienst möglich ist.

                 c) die Bestimmung des Ortes von der Realisation der Bestellung (Punkt 6.1 dieser AHB),

                 d) die Bestimmung des Datums von dem Anfang der Realisation der Bestellung,

                 e) die Bestimmung des konkreten Technik für die gegebene Bestellung,

                 f) die Bestimmung der Belohnung für die bestellte Dienstleistungen

                 g) Zu-und Vorname, Funktion der Person, welcher schreibt in Vertretung des Vergebers die Bestellung

                    unter

                 h) die Erklärung von den Vertragspartnern, dass diese AHB der Anteil des Vertragsverhältnises  sind, welches ensteht auf Grund der akzeptierten Bestelung.

      4.2.2 Die Bestellung kann  enthalten :

                 a) die Bezeihnung  der vorausgesetzten First der Beendung von der Realisierung der Diensten,

                 b) die Bezeihnung  der Person auf der Seite des Vergebers, die den Arbeitsausweis unterzuschreiben    kompetent ist,

                 c) die Bezeihnung  der Person von der Qualitätsabteilung,

                 d) die Bestimmung des verantwortlichen Arbeiter der Finanzabteil des Vergebers in Sachen betreffend die Fakturation ( zuständige Person, welche die Deckung der Rechnungen sichern soll)

                 e) die Forderung  für die Sicherung des Vollstreckers von der definierten Hilfsmittel  (Punkt 5.7 dieser AHB),

                 f) die Forderung  für die Form und die Häufigkeit der Realisierung von den Teilausweisen (Punkt 9.4 dieser AHB),

                 g) die Arbeitsverfahren   (Punkt 5.1 dieser AHB),

                 h) die Bestimmung  der separaten Sorte von den Aufwanden, die der Vergeber dem Vollstrecker bezahlt (Punkt 11.4 dieser AHB),

                 g) die Bestellungsnummer

                 g) die Forderung  für das Versenden der Rechnung in einer Papierform (Punkt 12.3.2 dieser AHB),

                 h) die Person, der die elektronische Rechnung zugestellt sein soll (Punkt 12.3.1 dieser AHB),

                 l) die eventuelle weitere Forderungen, Bedingungen und Vereinbarungen.

      4.2.3 In der Bestellung  (oder in ihrer Beilage) können mehrere Arbeiter der Qualitätsabteilung festgesetzt, wobei kann auch ihre gegenseitige Verteilung von den einzelnen Verteilung folgend aus dieser AHB festgestzt sein (z.B. das Recht auf die Unterschreibung des Arbeitsverfahrens und auf seine Zusatze,das Recht zu handeln in einem Reklamationsprozes usw.)

4.3 Auf  die Bestellungen anwendet man vorzugsweise mit dem Vollstrecker ausgebildete Formularen der Bestellungen. Das Formular der Bestellung füllt man auf Grund der Informationen und Unterlagen, die der Vergeber dem Vollstrecker gibt, aus, der welche dann folgend dem Vergebr sendet. Der Vergeber sendet nach der Ergänzung der fehlenden Angaben die untergeschriebene  verpflichtende Bestellung für den Vollstrecker. Für die Entstehung des Vertragsverhältnis  verlangt man eine Bestellung, die vom Vollstrecker folgend akzeptiert mit der Form von seinem Unterschrift der rechtlichen Person des Vollstreckers ist  (Punkt 10.1 dieser AHB). Die akzeptierte Bestellung (wie der Vertrag) wird   für beide Vertragspartner verpflichtend erst im Augenblick  gediegender   Ubermittlung der akzeptierten ( d.h. von den beiden Vertragspartnern untergeschrieben) Bestellung von den Vollstrecker für den Vergeber laut Punkt 4.6 dieser AHB).

4.3 Auf  die Bestellungen anwendet man vorzugsweise mit dem Vollstrecker ausgebildete Formularen der Bestellungen. Das Formular der Bestellung füllt man auf Grund der Informationen und Unterlagen, die der Vergeber dem Vollstrecker gibt, aus, der welche dann folgend dem Vergebr sendet. Der Vergeber sendet nach der Ergänzung der fehlenden Angaben die untergeschriebene  verpflichtende Bestellung für den Vollstrecker. Für die Entstehung des Vertragsverhältnis  verlangt man eine Bestellung, die vom Vollstrecker folgend akzeptiert mit der Form von seinem Unterschrift der rechtlichen Person des Vollstreckers ist  (Punkt 10.1 dieser AHB). Die akzeptierte Bestellung (wie der Vertrag) wird   für beide Vertragspartner verpflichtend erst im Augenblick  gediegender   Ubermittlung der akzeptierten ( d.h. von den beiden Vertragspartnern untergeschrieben) Bestellung von den Vollstrecker für den Vergeber laut Punkt 4.6 dieser AHB).

4.3 Der Vollstrecker kann auf Grund seiner eigenen Entscheidung auch eine anders ausgestellte Bestellung akzeptieren, als laut Punkt 4.3 dieser AHB ( hauptsächlich eine Bestelung, die im Form des eigenen Formulars vom Vergeber ausgestellt war) unter der Voraussetzung, dass eine solche Bestellung wenigstens verpflichtende Richtigkeiten laut Punkt 4.2.1 dieser AHB enthält.

      4.4.1 Im Fall , falls in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AHB würde nur die Erklärung  laut Punkt 4.2.1  Buchstabe h dieser AHB fehlen, der Vollstrecker ist berechtigt die Bestellung akzeptieren, wobei die Vertragsverhältnis gegründet laut Punkt 4.4 dieser AHB erwerbt in die Gültichkeit und Wirksamkeit erst im Augenblick von der zusätzlichen Erklärung laut Punkt 4.2.1 Buchst. h) dieser AHB, festgehaltend schrifftlich (Punkt 4.2 dieser AHB ist gültig da nur analog), solche Erklärung müssen die Vertragspartner spätestens vor dem Anfang der Realisation der Bestellung machen , sondern keiner Vertrag entsteht.

4.5  Die Bestellung des Vergebers erachtet für gediegend übermittelt im Fall ihrer Ubermittlung dem Vollstrecker:

        a) als Schriftstück zur Hand der komtetenten Person des Vollstreckers (Punkt 10.1 dieser AHB) oder

        b) mit dem Fax, der auf die im Formular der Bestellung angeführte Nummer  vom Vollstrecker dem Vergeber  abgesendet ist laut 2. Satz der Punkt 4.3 dieser AHB oder

c) mit e-mail, der auf die in der Bestellung angeführte e-mail Adresse der Person vom Vergeber abgesendet ist,welche  die Bestellung untergeschrieben hat.

        d) im Fall, wenn die Bestellung  laut Punkt 4.4 dieser AHB  mit Fax oder e-mail auf die Nummer/e-mail abgesendet war, aus welcher aus der Seite des Vergebers solche Bestellung   abgesendet war .

4.7 Der Vollstrecker ist nicht verpflichtet obligatorische Bestellung des Vergebers akzeptieren. Im Fall, wenn zur Akzeptierung der obligatorischen  Bestellung und zur  ihrer Ubermittlung für den Vergeber in der Frist von 48 Stunden von ihrer Ubermittlung für den Vollstrecker gelangt nicht, die obligatorische Bestellung verliert ihre Gültichkeit.

4.8  Im Fall, wenn gelangt zum Abschliessen des Vertrags vom Vertragsverhältnis laut der Verordnungen dieses Artikels aus der Seite des Vergebers zur Ausstellung anderer Bestellung auf identische Dienstleistungen,diese wird nur für die juristich unobligatorische Bestellung halten, die ist ausschliesslich nur für innerlichen Bedarf  des Vergebers ausgestellt (z.B. SAP ERP), und auch im Fall, wenn der Vollstrecker solche Bestellung bestätigt, d.h. solche spätere Bestellung  ändert und auch ersetzt nicht das ursprünglichen Vertragsverhälznis und haltet ausschliesslich fürein innerliches Dokument des Vergebers. Es ist ungültig im Fall einer Explicit-stornierung oder änderung der ursprünglichen Bestellung, wobei solche Stornierung bzw.Anderung muss eindeutig und  unverfehlt direkt vorgebracht in der späteren Bestellung mit einem Vermächtniss auf die ursprünglichen Verordnung sein, die stornieren/ändern eventuell die  ursprüngliche Bestellung identifiziert mit konkretem Datum ( also nur allgemeine Verodnungen darüber, dass mit der neuen Bestellung ersetzen alle bisherige Vereinbarungen, oder ähnliche Verordnungen, ungenügend sind)

4.8 Falls in den folgenden Artikeln spricht man über die Bestellung, man meint damit eine akzeptierte Bestellung im Sinn der Verordnungen dieses Artikels, womit ist das Vertragsverhältnis zwischen demVollstrecker und Vergeber gegründet.

Artikel V.
Die Durchführung der Bestellung

5.1 Die Detailbeschreibung der Realisationsweise jeder Bestellung muss im Arbeitsverfahren vorgebracht sein,  welche muss Technik mit dem Arbeiter aus der Qualitätsabteilung ausarbeiten und unterschreiben, im Fall , dass das Arbeitsverfahren bildet die Beilage der Bestellung  noch nicht.

5.2 Auf Grund des Arbeitsverfahrens der verantwortliche Arbeiter des Vollstreckers koordiniert die Realisation der Bestellung.

5.3 Die eventuelle Anderungen des Arbeitsverfahrens müssen mit einer Form von den schrifftlichen Zusatzen, welche vom Technik und Arbeiter aus der Qualitätsabteilung untergeschrieben sein müssen; wenn im Arbeitsverfahren auch ein dritter Person teilnimmt (z.B. der AUDI HUNGÁRIA MOLTOR Kft.), oder wenn der Arbeitsbereich im Eigentum von einer dritten Person ist, man braucht den Unterschrift gleichfalls vom Arbeiter der Qualitätsabteilung des Vollstreckers wie auch  vom Vertreter des Herstellers. Im Anhang muss die Beschreibung  der Anderung und pünkltliche  zeitliche Angabe darüber wann die Anderung angenommen war, bzw. seit wann die wirksam sein soll,  versetzt sein.

5.4 Zwecks der regulären Durchführung der Bestellung der Vollstrecker verplichtet sich, dass er genügende Anzahl der Arbeiter des Vollstreckers ( mit den notwendigen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungsfähigkeiten und Handfertigkeiten für die gegebene Bestellung) sicherstellen wird, die  werden die Realisation der Bestellungzustellen.

5.5 Der Technik ist  in den Sachen betreffend die Bestellun  ein verantwortliche Person vom Vollstrecker, wobei hauptsächlich :

       a) koordiniert und managiert die Arbeit der anderen Arbeiter des Vollstreckers, die in der Realisation der Bestellung teilnehmen

       b) in Einklang mit diesen AHB muss in der Ausarbeitung des Arbeitsverfahrens mitteilnehmen und diese in Vertretung des Vollstreckers unterschreiben ( einschliesslich die Anhänge dazu ), wenn diese AHB nicht andres definieren.

      c) arbeitet die Arbeitsausweise und Teislausweise aus,

      d) vollstreckt die Betätigungen im Bereich der Zustellung der Qualität von den gebotenen Diensten und des Reklamationsprozess im Sinn Artikel XIII dieser AHB.

     e) er ist die Kontaktperson des Vollstreckers und akzeptiert jede Vorschläge, Bemerkungen oder Forderungen betreffend die Bestellung, er muss unverzüglich über die jede Organiationsänderungen betreffend d, ie Realisation der Bestellung oder über die Schwierigkeiten verteidigend ihre gediegende und zeitliche Realisation, informiert sein,

     f) er kontaktiert den Arbeiter aus der Qualitätsabteilung wann immer es notwendig ist, hauptsächlich aber wegen der Erforderung der notwendigen Mitwirkung.

 5.6 im Fall, dass der Vergeber und der Vollstrecker nicht anders vereinbart haben, der Vollstrecker ermöglicht für die Realisation der Bestelung die Grundhilfsmittel und Ausrüstung, Geräte und Arbeitsmaterial ( z.B. Gerät für Markierung, Vignette, Identifikationsetikette, Federn, Papier, Formulare, Bände und andere Verbrauchsmaterial), so wie die Mittel für die Sicherheit und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit in alltäglichem Unfang und Verbrauch (weiter nur „Grundarbeitshilfsmittel“).

5.7   Der Vollstrecker und der Vergeber können sich vereinbaren, dass der Vollstrecker für die Arbeiter des Vollstreckers auch andere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge zustellen wird, wie z.B. Arbeitstische,Licht, Geräte usw. ( weiter nur „Uberstandardhilfsmittel“), im Gegenfall diese stellt der Vergeber zu. Die kompetente Vereinbarung mit dem pünkltlichen Definition Uberstandardhilfsmittel, die sicherstellt sein müssen, muss in der Bestellung vorgebracht sein.

Artikel VI.
Die Stelle der Dienstleistungen
 

6.1 Die Dienste laut dieser AHB sind hauptsächlich in Räumen  des Vergebers oder in Räumen  des Abnehmers oder in Räumen  des Vollstreckers realisirt. Die pünkltliche Stelle der Realisierung der Dienste und die eventuelle Kosten damit verbunden ist notwendig in der Bestellung spezifizieren.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet den Arbeitern des Vollstreckers, welche die zuständige Bestellung realisieren, den Zugang auf die Stelle der Dienstleistungen sicherstellen, wenn diese sich beim Auftraggeber oder Abnehmer befindet und bieten ihnen für diesen Zweck jede notwendige Mittel ( Identifikationskarten usw.).

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet verwendbare Räume für die Dienstleistungen zustellen, wie auch für die Tätigkeit zusammenhängend mit den Dienstleistungen (z.B. Zu-und Abfuhr von Material) und entsprechende Einrichtung von diesen Räumen, die ermöglichen efektiv die Dienstleistungen.

6.4 Der Auftraggeber verantwortet dafür, dass die Stelle für die Dienstleistungen alle Forderungen, die mit den zuständigen juristischen Vorschriften festgelegt sind, hauptsächlich die,regelnde  die Zustellung und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit  und die Feuerwährung, erfüllt.

Artikel VII.
Die Zeit der Realisierung von der Bestellung
 

7.1  Der Vollstrecker verpflichtet sich den Beginn der Realisation von der Bestellung im in der Bestellung vereinbarten Zeitraum sicherzustellen, anders im gewohnten Zeitraum mit Berücksichtigung auf die Entfernung und Erreichbarung der Stelle, in der die Bestellung realisiert sein soll.

       7.1.1 Die Voraussetzung der Einhaltung vom Beginn der Realisation der Bestellung aus der Seite des Vollstreckers ist die Leistung gesamter notwendiger Mitwirkung aus der Seite des Vergebers/Abnehmers laut des Artikels VIII dieser AHB.

       7.2 Der Anzahl der Stunden von der Dienstleistungen wird verläufig in den Arbeitsausweis eingetragen sein, welchen der Technik ausarbeitet und bestätigt ihn der Person aus der Seite des Auftraggebers (Punkt 9.3 dieser AHB).

      7.3 In den Zeitraum von der Dienstleistungen, der im Arbeitsausweis eingetragen sein wird, wird auch die notwendige Zeit auf  eingerechnet :

          a) logistische Verschiebung des Materials,

          b) die Arbeit zusammenhängend mit der Packung,

          c) die Haltezeite, die nicht mit den Arbeitern des Vollstreckers verursacht ist,

            d) die Dauer, die entsprechend der Länge von den Arbeitspausen vom Gesetz vorgeschrieben,

           e) Organisationszustellung der Bestellung,

           f) die Sicherstellung der Teilanweisen (Punkt 9.4 dieser AHB), angezeigt im endgültigen Dokumentation der Bestellung.

Artikel VIII.
Die Mitwirkung des Vergebers
 

    8.1  Der Auftraggebers ist verpflichtet im Zusammenhang mit der Realisation von der Bestellung dem Vollstrecker alle notwendige Mitarbeit bieten, die besteht hauptsächlich :

                  a) in der Gewährung von allen fachlichen technischen Informationen, die notwendig für die gediegende Dienstleistung ist,

                  b) in der Gewährung der Komponente, die der Gegenstand von der Dienstleistung  bzw. die Ermöglichung zu ihrem Zugang,

                  c) in der Zustellung des Zugangs in die Stelle von der Dienstleistung,

                  d)  in der Zustellung des Wirkungskreises, welcher ist in Einklang mit den zuständigen rechtlichen Vorschriften, die Sicherheit und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit regeln,

                  e) in der Gewährung von den notwendigen zusätzlichen Anweisungen und der Präzisierung der Forderungen betreffend konkreter Bestellung,

                   f) in der Zustellung der Arbeitshilfsmittel, Werkzeugen und anderer Ausrüstung, die der Vollstrecker nicht sichert,

                   g) in der Zustellung der Mitarbeit hervorgehend aus der Verordnungen dieser AHB (z.B. Punkt 5.1,6.3,7.2),

                   h) in der Zustellung anderer notvendigen, hauptsächlich erfordeten Mitwirkung,

    8.2  Im Fall , dass der Vergeber dem Vollstrecker die notwendiege Mitwirkung laut dem vorgehenden Punkt nicht gewährt, der Vollstrecker ist  berechtigt die Dienstleistung unterbrechen.

    8.3 Im Fall , dass infolge der Ungewährung von der notwendigen Mitwirkung des Vergebers die Dienstleistung unterbrechen wird, in der Zeit vom Bestehen der Verspäterung mit der Zustellung der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AHB der Vollstrecker ist nicht in der Verspäterung mit der Erfüllung seiner Pflichte und verantwortet nicht für keinen Nachteil, welcher entsteht in der ursächlichen Zusammenhang mit einer solchen Unterbrechung. Die Zeit der Unterbrechung von den Diensleistungen haltet in solchem Fall für die Haltezeite, die nicht mit den Arbeitern des Vollstreckers verursacht ist, laut Punkt 7.3 dieser AHB, für welche dem Vollstrecker angehört eine Belohnung in der ganzen Höhe, als wenn zu keiner Haltezeit gelangen wurde.

    8.4 Wenn der Vergeber keinen veranrwortlichen Arbeiter der Finanzabteilung vom Vergeber für die Angelegenheiten der Fakturation in der Bestellung angibt, er ist verpflichtet ihn dem Vollstrecker mit einem nachweisbaren Weisein der Frist von 10 Tagen vom Tag der Unterschreibung der Bestellung bekannt geben.

    8.5 Die Verordnungen dieses Artikels beziehen mittelmässig auf den Abnehmer, solange die Bestellung in seinen Räumen realisiert wird oder mit den Komponenten, die der Abnehmer zur Verfügung hat. In solchen Fallen der Auftraggeber ist verpflichtet die Mitwirkungsgewährung aus der Seite des Abnehmersin einem notwendigen Ausmass ( hauptsächlich laut der Verordnungen dieser AHB) zustellen und entspricht  für die eventuelle Ungewährung der Mitarbeit für den Abnehmer , als wenn er selbst keine Mitwirkung geleistet hat.

Artikel IX.
Der Arbeitsausweis und die Teilausweise

 9.1  Der Technik ausfertigt über   die Dienstleistungen ein Arbeitsausweis.

        9.1.1   Der Arbeitsausweis muss enthalten :

                a) den Anzahl der Stunden von der Dienstleistung von allen Arbeitern des Vollstreckers oder

                b) den Anzahl von anderen messbaren einheiten der Dienstleistung, solange die in der Bestellung ( Punkt 4.2.1 Buchst.b dieser AHB) definiert waren, oder

                c)  die Belohnung für die Dienstleistung.

        9.1.2   Der Arbeitsausweis kann enthalten :

                a) die Liste und Menge der Komponente, die waren der Gegenstad der Dienstleistung und /oder  die Sorte der Dienstleistung,

                b) die Angabe über die Menge von konstatierten fehlerhaften Komponenten und über die Menge von reparierten Komponenten,

                c)  den Anzahl der Arbeieter vom Vollstrecker, welche die Dienste geboten haben,

                d)  andere Tatsachen, an den der Technik und der Arbeiter der Qualitätsabteilung vereinbart haben.

9.2 Der Arbeitsausweis wird nach der Bestellungsrealisation oder am Ende des Kalendermonats ausfertigt (im Fall, wenn die Bestellung länger als 60 Tage dauert).

        9.2.1  Nach der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Vollstrecker der Arbeitsausweis kann auch in anderen

beiderseitig übergestimmten Terminen ausgestellt sein.

9.3  Als Grundlage der Fakturation ist der Arbeitsausweis, der bestätigt von der Person auf der Seite des Vergebers festgesetzt in der Bestellung (Punkt 4.2.2 Buch.b dieser AHB) war, im Fall, dass der Vergeber in der Bestellung keine solche Person festgesetzt hat, den Arbeitsausweis für den Vergeber bestätigt mit ihrer Unterschrift die Person laut Punkt 10.3 dieser AHB. Die Person auf der Seite des Vergebers, die bestätigt den Arbeitsausweis, bei ihrer Unterschrift führt ihre Zu-und Vorname und auch ihre Arbeitsfunktion bzw. Funktionsanlage ein. Die Person auf der Seite des Vergebers, die im Sinn innerlicher Kompetente des Vergebers vom Vergeber zusammengesetzten Arbeitsausweis bestätigen soll, ist verpflichtet in der Frist in 5 Tagen vom Tag, wann der Vergeber den Arbeitsausweis bekommt, diesen oder bestätigen oder bemerken und das mit einer Form der elektronischen Nachricht, Papierform oder mit dem Fax. Wenn der Vergeber den Arbeitsausweis in der eingeführten Frist nicht bemerken wird, der Arbeitsausweis wird für ratifizierend haltend, und das auch im Fall, dass ihn in der eingeführten Frist nicht ratifiziert hat (d.h. gilt die Fiktion der Ratifizierung). Der Arbeitsausweis haltet gleichfalls für ratifizierend, wenn  der Vollstecker arbeitet geneidigt alle Bemerkungen des Vergebers  ein, und das mit dem Augenblick des   vom neuen Arbeitsausweis.

9.4   Der Vollstecker kann auf Grund der Forderung vom Vergeber auch Teilausweise ausarbeieten, welche werden vom Vergeber erfordete Angaben enthalten, die werden in der vom Vergeber gewählten Form und/oder Periditiotät: Pflicht solche Teilausweise auszuarbeiten hat aber, wenn diese Tätigkeit erfasst in der Bestellung (Punkt 4.2.2 Buch.f dieser AHB).

Die Teilausweise sind keine Unterlage für die Fakturation und dienen nur für den Bedarf des Vergebers.

Artikel X.
Die berechtigte Personen

10.1  Die Personen  des Vollstreckers, die berechtigt die Bestellungen unterzuschreiben sind :

             a) statutarischer Vertreter des Vollstreckers,

             b) der Prokurist des Vollstreckers,   wenn er ernannt ist,

             c) Direktor der Filiale des Vollstreckers,

             d)  die Techniken

          und jeder selbständig.

10.2  Im Fall, dass der Vergeber in der Bestellung keinen konkreten Arbeiter der Qualitätsabteilung nennt, in den Sachen vorbehandelt mit dieser AHB für den Arbeiter der Qualitätsabteilung, jeder Arbeiter ( hauptsächlich Angestellter ,bzw. Mitarbeiter) ist berechtigt im Namen des Vergebers handeln, von welchem die Funktionseinteilung entspricht der eingeführten Position und der Vollstrecker ist nicht verpflichtet unterzusuchen, ob ein solcher Arbeiter seine Kompetenz nicht übertretet, das Verfahren ein solches Arbeiters verpflichtet im ganzen Ausmass den Vergeber, ausser dem Fall, wenn es bezeigt, dass der Vollstrecker über die Ubertretung der Kompetenz eindeutigt gewusst hat und den Vergeber  über diese Wirklichkeit nicht informiert hat, ohne überflüssigen Aufschub nach solcher seiner Feststellung.

      10.2.1  Der Vergeber ist mit einer nachweisbaren Weise berechtigt, wann immer dem Vollstrecker die fehlende Kontaktangaben des zuständigen Arbeiters aus der Qualitätsabteilung mitteilen, wie auch die Anderung dieser Angaben, aus der Mitteilung muss es eindeutig sein, wer es im Namen des Vergebers gemacht hat.

10.3  Die Verordnungen des Punktes 10.2 dieser AHB sich ähnlich des  auch auf die Person auf der Seite Vergebers beziehen, die berechtigt ist den Arbeitsausweis unterzuschreiben (Punkt 4.2.2 Buch.b dieser AHB), wenn es in der Bestellung nicht bestimmt ist.

Artikel XI.
Die Belohnung für die Dienstleistungen
 

11.1  Der Vergeber ver pflichtet sich dem Vollstrecker die Belohnung für die Dienstleistung zu bezahlen, unzwar in der Höhe, die in der Bestellung vereinbart war und welche aus dieser AHB folgt.

 11.2  Zur Belohnung wird auch die zuständige gesetztliche Taxe MWST zugerechnet. Die Belohnung wird laut des wirklichen Anzahls der Stunden und/oder anderer messbaren Einheite (Punkt 4.2.1 Buch.b dieser AHB) der Dienstleistung, die im bestätigten Arbeitsausweis eingeführt ist und ist in Einklang mit den Verordnungen dieses Artikels fakturiert.

11.3  Die Zuzahlungen zur gründlichen Stundenbelohnung, die in der Bestellung für die Dienste vereinbart ist, gewährend:

          a ) in der Nacht ( 18.00-06.00)

              der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste30%

          b) am Samstag

             der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste100%

          c) am Sonntag und andere Ruhetage (z.B. staatliche Feiertage)

             der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste100%

       Auf die Zuzahlungen laut dieses Punktes der Vollstrecker hat den Anspruch auch ohne getrennte Vereinbarung in der Bestellung. Im Fall, wenn in der Bestellung vereinbarte Zuzahlungen in anderer Höhe sind, bzw. sind ausgesondert, gelten die Vorderungen der Bestellung.

11.4   Der Vergeber ist verpflichtet ausser der Belohnung für die Dienstleistungen dem Vollstrecker auch eventuelle getrennte Unkosten vereinbarte in der Bestellung, bezahlen.

Artikel XII.
Die Zahlungsbedingungen und Sanktionen
 

12.1  Die Belohnung für die Dienstleistungen ist fällig auf Grund der Rechnung, die der Vollstrecker stellt auf Grund der Bestellung und/oder Arbeitsausweisen aus :

          a) nach der Realisation der Bestellung oder

          b) nach der Beendung des zuständigen Kalendermonats für die  Dienste gebotene im gegebenen Monat oderc)  nach der Beendung der Kalenderwoche, wenn die Belohnung,die für Dienste gebotene in der zuständigen Kalenderwoche höher als 2000,- EUR ist.

12.2  Die Fälligkeit der Rechnung ist 14 Tage von Fakturierung , wenn in der Rechnung keine längere Frist der Fälligkeit angeführt ist. Wenn in der Rechnung ein späteres Datum der Fälligkeit, als angegeben in diesem Punkt,eingeführt ist, für die Verspäterung des Vergebers mit der Bezahlung der Rechnung ist entscheidend die Fälligkeit der Rechnung, die in diesem Punkt bestimmt ist.

12.3 Mit dem Versenden der Bestellung vom Vergeber für den Vollstrecker ( Art.IV dieser AHB) der Vergeber gibt eine Zustimmung für die Austellung einer elektronischen Rechnung.

          12.3.1 Der Vollstrecker sendet die Rechnung vorzüglich der Person, die auf der Seite des Vergebers die Bestellung ausgestellt hat oder der Person, die der Vergeber in der Bestellung genannt hat, es kann aber auch auf eine allgemeine e-mail Adresse des Vergebers auch geschickt werden, mit der disponiert oder die auf der WEB Seite des Vergebers vorgebracht ist und hauptsächlich in den Fällen, wenn aus den Adressen, die angeführt im Teil des Satzes vor dem Strichpunkt , als unaushändigt zurückkommt oder kommt keine verlangte Notifikation über die Aushändigung.

          12.3.1 Im Fall, dass der Vergeber verlangt ein Versenden auch/nur im Papierform der Rechnung, ist er verpflichtet es in der Bestellung versetzen. Der Vollstrecker ist berechtigt auch mit einem späteren Gesuch des Vergebers auf die Ausstellung der Rechnung im Papierform zustimmen.

12.4 Die Rechnung muss alle Richtigkeiten des Steuerdokuments erfüllen, muss in Einklang mit den Vorderungen dieser    AHB ausgestellt sein und muss geniegend dem Vergeber aushändigt sein.

12.5 Zur Rechnung muss eine Kopie des zuständigen Arbeitsausweises begefügt sein, die ist laut dieser AHB als bestätigt genommen wird, die erweist die Kompotenz der Fakturation.

12.6  Im Fall der Verspäterung des Vergebers mit der Bezahlung der Rechnung, der Vergeber ist  verpflichtet dem Vollstrecker Zinsen aus der Verspäterung in der Höhe von 0,04 % aus dem Betrag in der Rechnung für jeden angefangenen Tag der Verspäterung bezahlen.

Artikel XIII.
Qualitätsgarantie und Verantwortlichkeit für die Fehler
 

13.1  Der Vollstrecker ist ein Besitzer von Zertifikaten Integrated Management System ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und BS OHSAS 18001:2007, welche sind eine Garantie für die Qualtät der Dienstleistung. Der Vollstrecker verpflichtet sich die Dienste mit der Aufwendung der fachlichen Versorgung und in der Qualität die im Sinn der angeführten Zertifikaten garantiert ist.

13.2 In der Interesse der Zustellung der Qualität der Dienste der Vollstrecker verpflichtet sich ihre vorläufige Monitorierung zu durchführen, wenn er auf de Seite des Vergebers Hindernisse für die Erreichung der Qualität von den Dienstleistungen sehen wird, über diese Tätigkeit mittels des Techniks sofort informiert den Arbeiter der Qualitätsabteilung. Im Fall , wenn der Technik solche Information mitteilt mündlich, ist verpflichtet es weiderholen auch mit einer Form von e-mail oder fax dem Arbeiter der Qualitätsabteilung, wenn seine Kontaktangaben in der Bestellung angegen sind, oder der Vergeber es dem Vollstrecker laut des Punktes 10.2.1 dieser AHB bekannt gegeben hat. Die Kontrole der Einhaltung von der Qualität der Dienstleistungen ist auch der Arbeiter der Qualitätsabteilung berechtigt durchzuführen,   im Fall, dass Zweifel über die  Qualität von den Dienstleistungen enstehen, über dies Tätigkeit sofort informiert den Technik. Technik nachdem, dass er über die enstandenden Zweifel der Qualität von den Dienstleistungen mit dem Arbeiter der  Qualitätsabteilung gesprochen hat, anordnet die Durchführung der wiederholten Kontrole, welche sind gebunden mit der Beseitigung der eventuellen festgestellten Fehler, über diese Tätigkeit stellt einen schrifftlichen Vormerk aus, welchen unterschreibt der Technik und der Arbeiter der  Qualitätsabteilung.

Wenn mit der wiederholten Kontrole die fehlerhafte Dienstleistung sich ausweisst, der Vollstrecker hat keinen Anspruch an die Belohnung für die Zeit, wann die Kontrolen wiederholt waren. Wenn mit der wiederholten Kontrole sich keine fehlerhafte Dienstleistung ausweisst, die Zeit, wann die Kontrolen wiederholt waren, eingeschriebend im Arbeitsausweis, haltet für die Zeit der Dienstleistung, für welcher dem Vollstrecker die Belohnung in Einklang mit den Forderungen dieser AHB gehört.

13.3  Im Fall, dass nach der Dienstleistung, spätestens aber im Lauf der esten Montage von Komponenten in die zuständige Sache, von welcher der erste direkte Bestandteil ist der Komponent ( z.B. grösser Komponent, Systemskomponent, Modul, integrierter Modul, Auto usw.) feststellt, dass die Dienstleistungen nicht in der garantierten Qualität geboten waren, der Vergeber ist verpflichtet die festgestellte Fehler der Dienstleistungen schrifftlich dem Vollstrecker ( weiter nur „Reklamation“) mitteilen und das ohne überflüssigen Aufschub, spätestens aber bis 5 Tage von der Zeit wenn der Vergeber über das zuständige Fehler erfahren hat, gegenfalls der Vergeber nach dem Verstreichen der vorgebrachten Frist verliert das Recht jeden Anspruch aus der Verantwortlichkeit für die Fehler der Dienstleistungen anzuwenden.

13.4  Der Vollstrecker verantwortet nicht für die Fehler, die aus dem Grund entstanden haben:

         a) die ungeeignete oder unrichtige Manipulation mit dem Objekt der Dienstleistung nach der Gewährung des Dienstes von der anderen Person als der Vollstrecker,

         b) wenn der Vollstrecker das Objekt des Dienstes oder sein Teil als unpassend signiert hat, bzw. den Bedingungen laut des Arbeitsverfahrens nicht entsprechend und der Vergeber (oder die Person auf seiner Seite, z.B. der Abnehmer) solches Objekt trotz dieser Tätigkeit für den weiteren Gebrauch bzw. in den weiteren Umlauf freigelegt hat,

         c) die Fehler im Arbeitsverfahren, der aber schon aus der Seite des Vergebers zugestimmt war

         d) höhere Macht, wobei als höhere Macht für diese Zwecke haltet man hautsächlich ( aber nicht nur(

              der Krieg, das Invasion, Dokumenten eines ausländischen Feindes, fremde feindliche Dokumente, der Bürgerkrieg,die Revolte, revolutionärer Aufstand dern Einwohner, die Schlussfolgerung der Kriegs-oder Uzurpationsmacht, die Konfiskation oder die Nationalisierung oder die Konfiszierung oder die Vernichtung auf Grund des Befehls oder bei der Leistung staatlichen oder von anderen Organisationen der öffentlichen Macht, die Schlussfolgerung der Wirkung von der militärischen Waffe ausgenützt, der Kernspaltprozess  oder radioaktive Kraft, die Havarie,die Naturkatastrofe, langfristiger Ausfall des Stromes, Krisensituation und/oder anderer Ausnahmeumstand, für höhere Macht haltet man aber nicht hauptsächlich den Mangel der kalifizirten Arbeitsfkraft, die Unerfüllung der Pflichten aus der Seite von den Personen, die mit den Vertragspartners zusammenarbeiten, ungünstige ekonomische Situation des Vertragspartners.

13.5 der Vergeber ist verpflichtet dem Vollstrecker alle notwendige (hauptsächlich, aber nicht nur) vom Vollstrecker angefordete Mitwirkung bei der Uberprüfüng der Reklamationen bieten, hauptsächlich ist er verpflichtet das Fotodokumentation, die Unterlagen, die Berichten der Komunikation, Die Daten, mit welchen der Vergeber oder der Abnehmer disponiert und welche betreffen oder können die Reklamation betreffen, bzw. den reklamierten Dienst, bieten.

        13.5.1 Die Pflichtverletzung des Vergebers laut des Punktes 13.5 dieser AHB wirkt sich den Verfall der Anspruchen      aus der reklamierten Fehler aus.

   13.6 Die Reklamation muss man zu erledigen beginnen, unzwar ohne überflüssigen Aufschub nach ihrer Geltendmachung, spätestens bis 10  Arbeitstage und wird ausgelöst in der   möglichst kürzesten Zeit. Der Vollstrecker verpflichtet sich die Reklamation zu akzeptieren oder verwerfen bis 15 Arbeitstagen von der Geltendmachung der Reklamation.

        13.6.1 Im Fall, dass der Vollstrecker die Reklamation akzeptiert , hat der Vergeber ein Anspruch auf die Fehlerlikvidierung gratis, ausser dem Fall, wenn er mit dem  Vollstrecker nachweisbar an einer anderen Weise der Lösung von der Reklamation vereinbart.

13.7 Im Fall, dass der Vergeber haltet standard 8D-Report, der Vollstrecker verpflichtet sich dem Vergeber 8D-Report laut 8D-Terminen zu bieten.

13.7 Im Fall der Ausfertigung vom schrifftlichen Vormerk über die Weise der Erledigung der Reklamation muss diese vom Vergeber und vom berechtigten Person des Vollstreckers versetzt im Punkt 10.1 dieser AHB untergeschrieben. Der Auftragsgeber ist berechtigt im schrifftlichen Vormerk jeden seinen Standpunkt notieren.

13.8 Die Vertragspartner können sich im schrifftlichen Vormerk über die Weise der Erledigung der Reklamation immer auch über eine andere Weise ihrer Erledigung, bzw. Lösung vereinbaren.

Artikel XIV.
Das Eigentum von Komponenten, die Verantwortlichkeit
 für den Schaden und seiner Ersatz 

14.1  Der Vollstrecker wird keiner Eigentümer von den Komponenten, die auf die Realisation der Bestellung übergenommen waren.

14.2 Der Vollstrecker entspricht für das verursachte Verfahren der Arbeiter des Vollstreckers, denen zur Beschädigung, Verloren oder Vernichtung der Komponenten kommt, welche vom Vergeber ( bzw. vom Abnehmer) übergenommen hat zweks der Realisierung der Bestellung, wenn zu solchen Verfahren im Lauf der Realisierung der Bestellung gekommen ist, für solches verursachte Verfahren verspricht aber nicht im Fall, wenn zur Beschädigung, Verloren oder Vernichtung ungeachtet an solches verursachte Verfahren oder im Fall, wenn man über Verfahren spricht, wenn der Arbeiter des Vollstreckers einen direkt bedrohenen Gefahr abgewehrt hat, die aber nicht selbst verursacht hat oder wenn die Beshädigung im notwendigen Schutz gegen den bedrohenen oder dauernden Angriff verursacht hat.

14.3 Im Fall der Entstehung vom Schaden, wofür der Vollstrecker entspricht laut des Punktes 14.2 dieser AHB, wird der Schaden mit der Zubereitung in den ursprünglichen Zustand vergütet oder wird bezahlt, der Vollstrecker hat der Recht  der Weise auszuwahlen.

14.4 Die Limite der Entschädigung vom Schaden

      14.4.1 Im Fall der Entstehung des Anspruches auf die Kompensation des Schadens  der Vollstrecker bietet die Kompensation des Schadens  in völlem Ausmass, höchstens aber bis die Höhe 25 % des Volumens vom Auftrag laut der Bestellung, bei den langfristigen Bestellungen ( dauernd länger als 30 Tage) höchstens bis die Höhe 25 % des Monats volumens vom Auftrag, den der Schaden betrifft. Für die langfristige Bestellungen haltet man die Bestellungen,die dauern über ein Monat und höchste Limit der Kompensation des Schadens  ist ( ungeachtet auf die erst vorgebrachte Begrenzungen) 100 000,- EUR bei jedem selbstständigen Auftrag laut der Bestellung . 

Artikel XV.
Die Zustellung, die Vertraulichkeit der Informationen und die Schweigsamkeit
 

15.1  Auf jede Mitteilung, Gesuch, Vorderung, Gesuch über die Zustimmung oder jede andere Komunikation vorgelegt vom einen Vertragspartner für den zweiten Vertragspartner in der Form von e-mail, fax oder Brief, antwortet der zweite Vertragspartner mit derselber oder ähnlicher Weise, die ermöglicht eindeutig den Inhalt der Erklärung von der Antwort zu erfassen können. Im Fall keiner Einhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort wird die argumentierte Last über den Inhalt und die Zustellung der Antwort ihren Absender belasten.

 15.2 Der Inhalt des Faxes nimmt man als zugestellt bis der Absender die Bestätigung aus dem Fax zur Verfügung hat, womit er bestätigen kann, dass es ohne Fehler zugestellt war. Bis bei der Zustellung des Fax-Berichtes jedes technische Problem vorkommen würde, dessen infolge kann man seinen Inhalt nicht erkennen, der Empfangsvertragspartner ist verpflichtet darüber unverzüglich mit einer zweckmässigen Weise den Absendervertragspartnerverständigen und verlangen ihn um die wiederholte Einhändigung des Faxes, eventuell um die Einhändigung mit einer anderen Weise. Die Faxberichte empfangt der Vollstrecker in den Arbeitstagen vom 8,30 bis 15,30 ( weiter nur „Betriebszeit“), der Fax, welcher ausser diesen eingeführten Stunden für den Vollstrecker einhändigen wird, als einhändigt erst am Anfang der nächsten Betriebszeit (d.h. um 8,30 des nächsten Arbeitstag ) erachtend wird.

15.3 Der Inhalt von e-mail  wird als einhändigt erachtend im Fall i) eine manuelle Bestätigung von seiner Erhaltung,bzw. die Bestätigung von seinem Lesen, ii) die Erhaltung einer e-mail Antwort, die enthält auch den usprünglichen Text von e-mail über die Einhändigung, als eine Bestätigung über die Einhändigung haltet man nicht nur eine automatische Antwort ohne Eingreifen des Empfängers.

 15.4 Für die Einhändigung der Schriftstücken zwischen den Vertragspartner gilt, dass die Schriftstücke als einhändigt erachtend sind :

                    a) mit dem Tag ihrer tatsächlichen Einhändigung für den zweiten Vertragspartner – dem Empfänger,

                    b) mit dem Tag, wenn die Frist auf die Empfansnahme der Sendung am Post vergeblich vergeht, und das im Fall, wenn der Empfänger über die angelegte Sendung nicht erfahren hat,

                    c) mit dem Tag von der Durchführung eines erfolglosen Versuch um die Einhändigung, wenn die Einhändigung mit dem absichtigen Verfahren des Empfängers verhindert wurde, hauptsächlich mit der Ablehnung der Durchführung der Sendung.

15.5  Die Vertragspartner sind verpflichtet die Schweigsamkeit über die alle Wirklichkeiten zu erhalten, über welche sie erfahren im Zusammnehang mit der Erfüllung auf Grund des Vertragsverhältnis, welches im Einklang mit dieser AHB entstanden wurde und welche betreffen den zweiten Vertragspartner, wenn solche Wirklichkeiten für den zweiten Vertragspartner oder andere Konkurenzpartner am Markt eine nachweisbare wirtschaftiche Bedeuetung haben.

          15.5.1 Als vertraute Informationen haltet man auch alle Wirklichkeiten und Informationen, welche bilden den Gegenstand der Handelsgeheimnis im Sinn  des Gesetztes Nr. I. von 2012 (das Ungarische Arbeitsgesetsbuch) und Nr. V. von 2013 (das Ungarische Bürgerliche Gesetzbuch) im gültigen Wortlaut und weiter auch die Informationen, welche sind für die zweite Seite bezeihnet eindeutig und nachweisbar als vertraute. Ohne Anrührung vor eingeführte Verordnungen, als vertraute Informationen haltet man auch jede Informationen, welche für die Offentlichkeit nicht erreichbar sind, technische, geschäftliche oder andere Informationen, welche irgendeiner von der Vertragspartner als vetraut bezeichnet, oder mit denen soll man (angesichts der Umstände , die beim Darbieten der Informationen für den zweiten Vertragspartner bekannt sind) als vetraut umgehen, oder jede Informationen, aus welcher Beschaffenheit ist für jede durchschnittlich bewanderte Person begreiflich, dass die vertraut sind. Als vertraute Informationen nimmt man auch jede technische, geschäftliche oder kommerzielle Informationen ( einschliesslich Produktionsplänen, Entwicklungsplänen, Prognose, Analyse und Strategien), Spezifikation, Pläne, Schmen, Schulenmaterialen, Formel,Skizze,Modellen,Muster,Verfahren,Einfälle und Erfindungen ( auch wenn nicht einem separaten Schutz untergeordnet sind) oder Dokumentation in jeder Form, ob materiell oder mündlich geboten, erfassend, als auch die Informationen, welche empfangt sind von einer anderen Person, als der Vertragspartner, bis diese Person verpflichtet mit denen als vertrauten umzugehen ist. Als vertraute Informationen haltet man auch die Informationen über  die Beziehungen einer oder zweiter Seite von den Vertragspartnern, über ihre Produkten, Prozesen und Leistungen.

          15.5.2 In der Interesse der Vorbeugung von den Konflikten über die Beschaffenheit der Informationen die Vertragspartner haben sich vereinbart, dass der Partner, welcher bietet der zweiten Seite  Informationen, die im Sinn der Vorderungen dieses Artikels als vertraut gehaltend sein sollen, bezeichnet diese Informationen eindeutlich als vertraute.

15.6 Der Pflicht der Schweigsamkeit bezieht sich auf die Tatsachen nicht, welche :

                 a) im Zusammenhang mit der Erfüllung auf Grund des Vertragsverhälltnis, welche ist im Einklang mit dieser AHB entstanden, sind oder werden für die Arbeiter oder einer dritten Person zur Verfügung stehen, welche diese Informationen aufgesichts ihrer Arbeitsposition, die Funktionseinteilung, bzw. ihre Aufgabe bei der Vertragserfüllung kennen müssen, wobei aber diese Personen müssen als zuständiger Vertragsseite existieren, für die tätig, informiert über die vertraute Charakter dieser Informationen sind,

                 b) waren nachweisbar erwerbt von der dritten Person, welche ist berechtigt diese Informationen propagieren, oder

                 c) waren unabhängig konstruiert vom Vertragspartner, ohne Verbrauch jede vertraute Information laut der Forderung dieses Artikels,

15.7  Als Verletzung des Pflichtes der Schweigsamkeit haltet man nicht :

                 a)  das Darbieten der Informationen für die dritte Person, die eine Vermögenseinteiligung in irgendeiner aus den Vertragsseiten haben, wobei diese Personen immer vorher informiert über die Pflichte  der Schweigsamkeit informiert  sein müssen und müssen schriftlich verpflichtet zur Einhaltung des Pflichtes der Schweigsamkeit sein,

                 b) das Darbieten der Informationen für die Advokate oder andere Verteter für den Bedarf einer geniegenden Leistung ihrer Tätigkeit, welche sind laut des Gesetzes mit dem Pflicht der Schweigsamkeit gebunden, wobei diese Personen vorher  über die  Pflichte der Schweigsamkeit  in der gegenständlichen Sache informiert  sein müssen,

                 c) das Darbieten der Informationen im Fall des Aussprechens  von der vorangehenden schrifftlichen Zustimmung für den zweiten Vertragspartner die einzigen Informationen, die mit dem Pflicht der Schweigsamkeit  geschutzt sind, zur Verfügung stellen,

                 d) das Darbieten der Informationen zwecks des Verfahrens vor dem Gericht, Entscheidigungsorgan und/oder anderem Organ der öffentlichen Macht und es solchem Organ, wobei dieser Organ vorher mit dem vertrauten Charakter der Information informiert  sein muss, dass er die notwendige Massregeln (z.B. die Ausschliessung der Offentlichkeit) empfangen kann,

                 e) das Darbieten der Informationen für den  Regierungs-Bank-Steuer-oder anderen Kontrollautorität, der berechtigt und kompetent diese zu beanspruchen ist, und das in Eiknklang mit den juristischen Vorschriften, wobei dieser Organ vorher mit dem vertrauten Charakter der Information informiert  sein muss, dass er dass er die notwendige Massregeln (z.B. die Ausschliessung der Offentlichkeit) empfangen kann,

                 f) das Darbieten der Informationen, welche der Vertragspartner auf Grund des Gesetzes mitzuteilen verpflichtet ist.

15.8 Die Vertragspartner verpflichten sich weiter, dass die Informationen über den zweiten Vertragspartner, welche dem Schweigsamkeitregime laut dieses Artikels untergeordnet sind, schützen werden mindestens in solchem Ausmass als wenn man über ihre eigene Informationen sprechen würde und verpflichten in ähnlichem Ausmass ihre Organisations- komponente mit der Schweigsamkeit zu verpflichten, d.h. die Leitungangestellte oder Angestellte ( bzw. Personen, die mitarbeiten ), die mit solchen Informationen in Verkehr treten, wobei für die Pflichtverletzung dieser Personen jeder von den Vertragspartnern in dem vollen Ausmass entspricht.

15.9 Der Pflicht der Schweigsamkeit dauert bis der Zeit der Fälligkeit von der zuständigen Vertragsbeziehung, welche in Einklang mit dieser AHB enstanden ist und weitere 3 Jahre nach ihrem Zusammnebruch und geht auf den zufälligen juristischen Vertreter der Vertragspartner über.

Artikel XVI.
Die gemeinsame und 
abschließende Bestimmungen

16.1  Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner, die weder mit dieser AHB weder mit der Bestellung nicht geregelt sind, leiten mit den zuständigen Verordnungen von den allgemein verpflichtenden juristischen Anweisungen, die gültig im Land des Sitzes vom Volstrecker (d.h. Ungarn), hauptsächlich mit den zuständigen Verordnungen des Gesetztes Nr. V von 2013 (Ungarische Bürgerliche Gesetsbuch, besonders mit den Bestimmungen des Werkvertrag) im gültigen Wortlaut. Im Fall, wenn diese AHB und/oder die Bestellung reguliert einige Beziehungen zwischen den Vertragspartnern anders als das Gesetz, gelten AHB und die Kontrakteinrichtung unter dem Aspekt, dass es um die Differenz mit den Verordnungen des Gesetzes handelt, von welchem ist möglich abzubeugen. Im Fall der Differenz zwischen den Verordnungen dieser AHB und der Bestellung gelten bevorzüglich die Verordnungen der Bestellung.

                16.1.1   Im Fall, dass es zum Abschluss der Vertragsbeziehung zwischen dem Vollstecker und Vergeber mit dem selbsständigen Vertrag gekommen ist (d.h.nicht mit der Form einer Bestellung laut des Artikels IV), dort wo diese AHB über die Bestellung sprechen, meint man damit ein solcher Vetrag.

16.2  Für den Zweck der Festlegung von der Jurisdiktion gelt, dass der Ort für die Vertragserfüllung ist der Ort der Realisationdes Vertrages ( Punkt 4.2.1 Buchst.c dieser AHB).

                16.2.1   Im Fall, wenn die Kollisionsnormen eine Option der Kompetenz erlauben, regieren die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Vollstrecker, die laut dieser AHB der slowakischen Rechtsordnung entstanden sind. Im Fall, wenn die Kollisionsnormen eine Option der Jurisdiktion erlauben, es gibt zur Entscheidung des Konflikts zwischen dem Auftraggebers und Vollstrecker aus der Vertragsbeziehung, diel aut dieser AHB entstanden ist, die zuständige Gerichte der Slowakei.

16.3  Diese AHB wird gültig und wirksam am Tag im Titelkopf des Dokuments. Gleichzeitig damit  vom Vollstrecker am 1.Februar 2011 ausgestellte AHB verfällt, für die Vertragsbeziehungen entstandene auf Grund der Bestellungen, derer Bestandteil waren auch die bisherige AHB , aber anwenden die bisherige AHB.

16.4   Der Vollstrecker ist berechtigt diese AHB jederzeit einseitig zu ändern.Für die Vertragsbeziehung zwischen demAuftraggeber und Der Vollstrecker angelegt mit einer konkreten Bestellung sind aber immer entscheidend AHB im Wortlaut, welcher ist gültig in der Zeit von der ordentlichen Aushändigung der bestätigten Bestellung für den Vollstrecker.